..:; FF '.... enthält. Ueber die Aenderung der Satzung bestimmt die Genossenschaftsversammlung; sie bedarf der Zustimmung des Reichsversicherungsamtes; b) die Zugehörigkeit zu einer Berufsgenossenschaft ist ssür den Betriebsunternehmer eine Zwangszugehörigkeit ähnlich wie die Zugehörigkeit zu einer Krankenkassse für den Krankenverssicherungspflichtigen. Die Anmeldung des Betriebsunternehmers, troßdem sie vorgeschrieben ist, ist kein die Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft erst herbei- führendes Moment. Vielmehr beginnt die Mitgliedschast § 649, § 962, schon mit der Eröffnung des Betriebes oder seiner Ver- $ 1123 sicherungspflicht (z. B. Einführung motorischen Betriebes, Erhöhung der Zahl der Arbeitnehmer auf zehn). Immer- hin sind auch hier im Interesse einer geordneten Bei- ziehung aller versicherungspflichtigen Betriebe zu Um- lagen und der Vermeidung von Weiterungen beim Ent- schädigungsverfahren ähnlich wie in der Krankenverjiche- rung gewisse Meldepflichten vorgesehen. Im Bereich der gg 653 ff. Gewerbeunfallversicherung hat der Betriebsunternehmer, der mit seinem Betrieb Mitglied der Genossenschaft ge- worden ist, binnen einer Woche dem Versicherungsant, in dessen Bezirk sich der Betrieb befindet, Anzeige zu er- statten; das Versicherungsamt überweist dann jeden Be- trieb seines Bezirks, über den eine Anzeige eingeht, binneu einer Woche dem Vorstand der in der Anzeige bezeichneten Berufsgenossenschaft. Im Bereich der landwirtschaftlichen g 967 Unfallversicherung geschieht die Anmeldung durch die Ge- meindebehörde an den Genossenschaftsvorstand, ebenfalls durch Vermittelung des Versicherungsamtes. Im Bereich gt 657 ff. der Gewerbeunf all versicherung stellt dann der Genossenschaftsvorstand Betriebsverzeichnisse auf, in die die Mitglieder aufgenommen werden. Ueber die Auf- nahme in die Betriebsverzeichnisse werden den Mit- gliedern Mitgliedsscheine zugestellt wie auch über die Ablehnung der Aufnahme schriftliche Bescheide erteilt werden. Gegen Aufnahme wie gegen Ablehnung der Auf- nahme findet Beschwerde an das Oberversicherungsamt statt. c) Die Berufsgenosssenschaft hat o blig at or i sch e §§ 685 ff., Organe: Genossenschaftsversammlung und Genossenschassts- §§ 975 ff., vorstand, und f ak ul t at i v e Organe: Sektionen und $1146