sicherung beziehen, die zusammen 50 Prozent erreichen (Schwerverletzte), erhalten für jedes eheliche Kind bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres eine Kinderzulage von 10 Prozent. Für Kinder, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außersstande sind, sich selbst zu unter- halten, wird diese Zulage so lange gewährt, als dieser Zustand dauert und der Verletzte das Kind unentgelt- lich unterhäll. Hat das Kind bei Vollendung des 15. Lebensjahres die Berufsausbildung noch nicht voll- endet, so wird die Kinderzulage bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gewährt, solange die Berufsausbildung dauert und der Verletzte das Kind unentgeltlich unter- hält. Den ehelichen Kindern werden gleichgestellt un- eheliche Kinder einer weiblichen Verletzten, uneheliche Kinder eines männlichen Verletzten, wenn die Vatersschaft des Verletzten festgestellt ist, für ehelich erklärte Kinder, an Kindes Statt angenommene Kinder, Stiefkinder und Enkel, solange sie vom Verletzten unentgeltlich unter- halten werden. Indes darf die Rente einschließlich der Kinderzulagen den Jahresarbeitsverdienst nicht übersteigen. Doch werden bei Feqhtstellung dieses Höchstsates Zuschläge, die mit Rücksicht auf die Kinderzahl gegeben werden, vom Jahresarbeitsverdiensst nicht abgezogen. Die Feststellung des Grades der verbliebenen Er - werbsfähigk eit verursacht Schwierigkeiten. Berück- sichtigt wird dabei nicht der tatsächliche Verdienst des Verletzten nach dem Unfall, obschon auch dieser einen ge: wissen Anhaltspunkt bieten kann, jondern das Verdienen- k ön n e n. Dabei ist im Gegensatz zur Krankenverssicherung nicht bloß die Erwerbsfähigkeit in dem vor dem Unfaii vom Verletzten ausgeübten Beruf, sondern seine Erwerbs- fähigkeit auf dem all g em einen Arbeitsmarkt zugrunde zu legen. Auch ist nicht nur die medizinische Seite der Angelegenheit, gewissermaßen eine ideale Er- werbsfähigkeit, zu berücksichtigen, sondern es müssen auch die ganzen Arbeitsmarktverhältnisse, die Geneigtheit von Arbeitgebern, beschädigte Personen anzustellen u. a. m. mit herangezogen werden. Immerhin geben die von den ärztlichen Gutachtern vielfach zugrunde gelegten Normen der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes wert- Q