und der Art der Beschäftigung; dabei kann auch nach Bezirken und nach dem Familienstand unterschieden werden. Bei der Fesstsetzung sind die Sätze für Barlöhne und Sachbezüge in den für die Versicherten geltenden Tarifverträgen und die üblichen Sondervergütungen zu berücksichtigen. Die Festsetzung erfolgt gleichzeitig im Reich für je vier Jahre. Die Rente eines Verletzten, der zur Zeit des Unfalls § 569 a noch nicht 21 Jahre alt war, richtet sich, falls das für ihn günstiger ist, von der Vollendung des 21. Lebensjahres ab nach dem Verdienst, den ein gleichartiger über 21 Jahre alter Beschäftigter während des 21. Lebensjahres des Verletzten im Betriebe oder in einem benachbarten Betriebe gleicher Art bezogen hat. Wenn bei dieser neuen Festellung der Rente feststeht, daß der maßgebende gleichartige Beschäftigte nach dem für ihn zu dieser Zeit geltenden Tarifvertrag bei Erreichung eines späteren Lebensjahres einen höheren Verdienst erzielen wird, so ist die Feststellung gleichzeitig dahin zu treffen, daß die Rente des Verletzten von der Erreichung dieses Alters ab sich entsprechend erhöht. Ist ein gleichartiger Beschäftigter nicht zu ermitteln, so ist der Jahresarbeitsverdienst für die Zeit von der Vollendung des 21. Lebensjahres an nach billigem Ermessen festzuseßen. Bei land-§9837 wirtschaftlichen Arbeitern richtet sich die Rente zunächst nach dem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst für die Altersstufe, welcher der Verletzte zur Zeit des Unfalls angehörte, und ist bei Aufsteigen in eine höhere Altersstufe entsprechend zu erhöhen. Die Rente wird nicht gewährt, §559a, 8559c, wenn die nach der Unfallversicherung zu entschädigende $930, § 1065 Erwerbsunfähigkeit nicht über die 13. Woche hinaus andauert. Die Verpflichtung zur Gewährung der Rente beginnt mit dem Wegfall des Krankengeldes aus der Krankenversicherung, spätestens mit der 27. Woche nach dem Unfall. Da die Renten aus der Zeit vor der Währungsstabilisierung bei Anrechnung ihres Papiermarkbetrages praktisch gleich Null wären, so hat die neueste Gesezgebung eine umfassende Aufwertung aller älteren Renten (aus Art. 141 des Unfällen vor dem 1. Jlli 1925) vorgenommen. Dabei H= O! tei quidierere Pstiobes-sierhtver tut fz