dungen für wiederkehrende Geldleistungen zu tragen, die dem Verletzten während der ersten acht Wochen nach dem Unfall gewährt werden. Und endlich hat die Krankenkasse zu tragen Aufwendungen an wiederkehrenden Geldleistungen für die Zeit, in der der Träger der Unfallversicherung zur Gewährung einer Rente nicht verpflichtet ist, soweit sie ? des Grundlohns übersteigen und Aufwendungen an wiederkehrenden Geldleistungen für die spätere Zeit, soweit sie über das hinausgehen, was der Träger der Unfallversicherung auf Grund der Unfallversicherung zu leisten hat. Dagegen gehen alle übrigen Aufwendungen für das Heilverfahren und alle übrigen wiederkehrenden Geldleistungen zu Lasten des Trägers der Unfallversicherung, d. h. falls die Krankenkasse Leistungen gewährt hat, sind sie vom Träger der Unfall-§ 1509 Abs.2 versicherung zu ersetzen. c) Heil anstaltspflege. § 558 d, Aehnlich wie die Krankenkassen können auch die Verst P LEK z ERTL; V t rp §r Unfallversicherung freie Kur und Verpflegung in einer Heilanstalt (Heilanstaltspflege) unter denselben Voraussezungen wie in der Krankenversicherung gewähren. An Slelle von Hauspflege oder Pflegegeld und Rente oder Krankengeld an Hilfsbedürftige, können sie freien Unterhalt und Pflege in einer geeigneten Anstalt ge-§559e, 8930, währen (Anstaltspflege). Damit die Angehörigen für §1065 diese Zeit vor Not geschütt werden, ist ihnen während der Zeit der Heilanstaltspflege oder Anstaltspflege eine Rente in Höhe des Betrages zu gewähren, den sie im Falle des § 559 e, 8 930. Todes des Verletzten als Rente erhalten würden. Außer-§1065 dem hat der Verssicherungsträger dem Verletzten ein Tagegeld in Höhe von jährlich '/', des Jahresarbeitsverdiensstes 8 603, 8 930, zu gewähren. Eine solche Heilanstaltspflege kann der § 1065 Versicherungsträger auch späterhin wieder eintreten lassen, wenn zu erwarten steht, daß dadurch die Erwerbsfähigkeit des Unfallrentners erhöht wird. Ein Recht auf Heilanstaltspflege hat der Unfallverletzte nicht. § 1510 Im Interesse der Einheitlichkeit der Krankenbehandlung kann übrigens der Versicherungsträger sie der letten Krankenkasse des Verletzten in dem für geboten gehaltenen §8§