o v diese aber wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, solange ge- währt, als dieser Zustand dauert; hat die Waise bei Voll- endung des 15. Lebensjahres die Berufsausbildung noch nicht vollendet, so wird die Rente bis zur Vollendung der Berufsausbildung, längstens aber bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Heiratet die Witwe wieder, § 588, 8 930, so erhält sie ? des Jahresarbeitsverdienstes als Ab- § 1065 findung. § 589, 8 930, Beim Tode der Chefrau hat der Witwer Anspruch §1065 nur, wenn die getötete Ehefrau ihn wegen seiner Er- werbsunfähigkeit ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienst unterhalten hat. Doch besteht der An- spruch nur im Falle der Bedürftigkeit. Die Rente beträgt in diesem Fall 40 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes und wird bis zum Tode oder zur Wiederverheiratung des Witwers gewährt. § 590, § 930, Kein Anspruch auf Witwenrente besteht, wenn die § 1065 Che erst nach dem Unfall gesschlossen worden ist und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist. Doch kann die Berufsgenossenschaft unter besonderen Um- ständen auch dann eine Rente gewähren. § 595a, g 930, Ist der Tod nicht die Folge des Unfalls, so erhält die § 1065 Witwe des Verletzten, der eine Rente oder mehrere Ren- ten zusammen von 50 Prozent oder mehr bezogen hat (Schwerverletzter) als einmalige Witwenbeihilfe ?4 des Jahresarbeitsverdienstes. 8 593, § 930, Eltern und Großeltern haben Anspruch auf Rente, § 1065 wenn sie vom Verstorbenen wesentlich aus seinem Arbeits- verdienst unterhalten worden sind. Die Rente beträgt für die Verwandten aufsteigender Linie zusammen 20 Prozent. § 595, § 930, Die Rentenbeträge an Hinterbliebene dürfen zusam- § 1065 men 80 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes nicht über- steigen; außerdem ist eine gewisse Rangreihenfolge zu be- achten. Würden die Renten an Chegatten, Kinder und Enkel zusammen mehr als s0 Prozent betragen, so werden sie entsprechend gekürzt, und zwar bei Ehegatten, Kindern und Enkeln gl e i h m äß i g. Verwandte aufsteigender Linie können Ansprüche nur erheben, wenn die 80 Prozent durch Ehegatten und Kinder nicht erschöpft 01