E. M. D sind. Bleibt noch ein freier Betrag, so gehen Eltern den g 593, 8 930, Großeltern vor. § 1065 Da die Renten aus der Zeit vor der Währungs- Art. 141 ff. stabilisierung bei Anrechnung ihres Papiermarkbetrages des Gesetzes gleich Null wären, so hat die neueste Gesetgebung eine vom 14. Juli umfassende Aufwertung aller älteren Renten (aus Un- .0 fällen von dem 1. Juli 1925) vorgenommen. Dafür gelten die gleichen Bestimmungen, die oben für Verletzten- renten dargestellt worden sind (vgl. S. 84 ff.). Würde also sich der Unfall 1913 ereignet haben und der Jahresarbeits- verdienst des Ehemannes im Jahre vor dem Unfall hätte 1200 Mark betragen, so würde die Witwe mit zwei Kin- dern unter 15 erhalten 1200 > 60 Prozent ~ 720 Mark Jahresrente. 3. Veränderung der Verhältnisse, Kapi- talabfindung, Ruhen der Rente, Aus- zahlung der Rente, Verjährung, Kr antken- ordnung. a) Die für die Rentenfestsekung maßgebenden Ver- § 608, § 930, hältnisse können eine Veränderung erfahren, eine Ver- $ 1065 schlechterung oder eine Verbesserung; ist die Veränderung eine wesentliche, dann kann auch eine Rentenänderung (Entziehung, Herabseßzung, Erhöhung) eintreten. Immer- g 609, g 980, hin soll diese Aenderung, um den Verletzten nicht zu be- § 1065 unruhigen, namentlich nach Eintritt eines gewissen Gleich- gewichtszustandes im Befinden, nicht beliebig häufig vor- genommen werden. Nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Unfall oder nach rechtskräftiger Festsezung einer so- genannten Dauerrente darf die Neufestsekung nur in Zwischenräumen von ein zu ein Jahr vorgenommen werden. Auch soll die Wirkung einer Rentenminderung g 610, g 930, nicht sofort eintreten; der Bescheid, der die Rente herab- s 1065 sett oder entzieht, wird erst mit Ablauf des auf die Zu- stellung folgenden Monats wirksam; andererseits kann g 611, 8930, aber auch Erhöhung oder Wiedergewährung der Rente ÿ 1060 nur für die Zeit nach Anmeldung des Anspruchs verlangt werden. Witwenrente kann aber für drei Monate von der Anmeldung zurück verlangt werden. b) Da prozentual niedrige Renten für den Lebens- g 616, 617 unterhalt von geringfügiger Bedeutung sind, unter Um- §930, 8 1069 ständen aber eine einmalige größere Summe zur Grün-