J 92 --: dung einer kleinen selbsständigen Existenz verwertet werden kann, läßt das Gesset bei Verlettenrenten von 25 Prozent und weniger eine Kapitalabfindung des Ver- letzten zu. Sie ist gegenüber Inländern nur zulässig mit deren Zustimmung. Ein Rechtsanspruch auf Kapitalabfin- dung besteht für den Verletzten indes nicht. Du r < d i e Abfindung wird der Anspruch a u f Krankenbehandlung und Berufsfürsorge nicht berührt. Der Anspruch auf Rente ist trog der Abfindung begründet, so lange die Folgen des Unfalles nachträglich eine wesentliche Vers<hlimmerung verursachen. Dabei gilt eine Verschlimmerung als wesentlich nur, wenn da dur die Er- wer bsfähigkeit des Verletzten um mehr als 10 Prozent weiter gemindert wird. Die Rente wird um den Betrag gekürzt, der bei Berecnung der Abfindung gu- grun de gelegt war. Sind seit dem Unfall zwei Jahre vergangen, und beträgt die Rente des Verletzten nicht mehr als '/16 der Vollrente, so kann ihn die Genossen- schaft durch Gewährung des dreifachen Betrages seiner Jahresrente abfinden. Auch bei Aufenthalt im Ausland ist Abfindung möglich. § 613, § 930, c) Ruhen der Rente tritt ein bei Verbüßung einer § 1116 Freiheitsstrafe von mindestens einmonatiger Dauer, Aufenthalt des Inländers im Ausland ohne Mitteilung davon an den Verssicherungsträger, gewöhnlichem Aufent- halt eines Ausländers im Ausland oder Ausweisung eines Ausländers aus dem Reichsgebiet wegen strafrechtlicher Verurteilung; § 612, g 930, d) die Renten sind monatlich vorauszuzahlen, Kosten § 1065 des Heilverfahrens, Witwenbeihilfen und Sterbegelder binnen einer Woche nach ihrer Feststellung. Das Kranken- geld, Tagegeld und Familiengeld aus der Unfallversiche- $§ 726, g 988, rung wird mit Ablauf jeder Woche ausbezahlt. Die § 1159 Auszahlung der Entschädigung geschieht auf Anweisung des Versicherungsträgers durch die Postanstalt des Wohn- ortes des Empfängers; bei Verziehen des Berechtigten kann die Rente auf Antrag des Berechtigten an die Post- ansstalt des neuen Wohnortes überwiesen werden.