- 1 . -|~-. V. Abschnitt. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. § 17. Kreis der versicherten Personen. Die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung, die ehedem auch die geringer gelohnten Teile der Angesteliten umfaßte, ist durch die neueste Geset gebung zu einer reinen Versicherung der Handarbeiter geworden; die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung der Angestellten ist nun- mehr ausschließlich durch das Angestelltenversicherungs- geseß geregelt. Der Invaliden- und Hinterbliebenenver- sicherung dürften noch 16 Millionen Personen unter- rem dem Kreis der Versicherten unterscheidet man Pflichtversicherte, freiwillig Verssicherte und freiwillig Weiterversicherte. 1. Pflichtversicher ung. a) Versicherungspflicht im Bereich der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung bedeutet nicht wie in der Kranken- und Unfallversicherung Versichertsein, sondern entsprechend dem Wortsinn sich versichern müssen, d. h. Beiträge zahlen müsssen, um dadurch gegebenenfalls An- sprüche zu erwerben. Im einzelnen sind versicherungspflichtig: 8 1226 1. Arbeiter, Gesellen, Hausgehilfen, 2. Hausgewerbetreibende, . gewisse niedrige Arbeitnehmer der Schiffsbesatzung, ' Gehilfen und Lehrlinge, soweit sie nicht angestellten- versicherungspflichtig oder angesstelltenversicherungs- true . der Schutzpolizei im Sinne des Reichs- g 1926a gesetzes vom 17. Juli 1922 und Soldaten. 1.05