wesene untere Altersgrenze von 16 Jahren ist in Wegfall gekommen. " Der Kreis der Versicherungspflichtigen kann übrigens durch Bestimmung der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats noch erweitert werden, indem der Versiche- rungszwang auch auf andere Personen, die eine ähnliche Tätigkeit wie die vorgenannten versicherungspflichtigen Gruppen, aber auf eigene Rechnung ausüben, ohne in ihrem Betrieb Angestellte zu beschäftigen, erstreckt werden kann, z. B. Bücherrevisoren, Schätzer, Fleischbeschauer usw. § U, § 12, b) Vom Versicherungszwang ausgenommen sind kraft §13 positiver gesetzlicher Bestimmung gewisse an sich dem Ver- sicherungszwang unterworfene Personenkategorien, vor allem von dem Gesichtspunkt aus, daß für ihr Fürsorge- bedürfnis schon in anderer Weise gesorgt ist. Es sind dies: in Betrieben oder im Dienste des Reichs, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder eines Trägers der reichsgesetlichen Arbeiter- oder Angestellten- versicherung Beschäftigte, Geistliche öffentlich - rechtlicher Religionsgesellschaften, Lehrer und Erzieher an öffent- lichen Schulen oder Anstalten, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten im Mindest- betrage der ihrem Dienssteinkommen entsprechenden Höhe gewährleistet ist, Beamte von Reich, Staat, Gemeinde usw., solange sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, Angestellte im Eisenbahn-, Post- und Tele- graphenbetrieb, die Aussicht auf Uebernahme ins Be- amtenverhältnis mit Pensionsanwartschaft haben, Per- sonen des Soldatenstandes, die einstweilen zu ihrer In- formation bei einer bürgerlichen Behörde beschäftigt werden, Personen, die zu ihrer wissenschaftlichen Ausbil- dung für den zukünftigen Beruf gegen Entgelt tätig ssind, Personen, die berufsunfähig sind oder Ruhegeld oder Witwerrente aus der Angestelltenversicherung oder Inva- liden-, Witwen- oder Witwerrente aus der Invaliden- versicherung beziehen. Die Gewährleistung einer Anwart- schaft bewirkt dabei Befreiung von der Versicherungspflicht immer erst von dem Zeitpunkt an, an dem sie tatsächlich verliehen ist. § 10 Die Versicherungsfreiheit kann überdies durch Verord- nung der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichs- 138