- 148 — vorstandes, daß die Wahl (bei den Vertrauensmänner- wahlen) ausgeübt worden ist. Beitragsord- Bei Rückgabe der Versicherungskarten haben die Aus- nung gg 21ff. gabesstellen die Versicherungskarten aufzurechnen. Dabei werden die Beitragsmonate, die durch Marken in der Ver- sicherungskarte nachgewiesen sind, zusammengerechnet und die Ersatzzeiten nach Anfangs- und Endtagen der einzel- Beitragsord- nen Zeiten eingetragen. Die abgegebenen Versicherungs- nung 822 kearten nebst den Erssatzzeitscheinen und sonstigen Belegen über Ersatzzeiten werden von der Ausgabestelle verwahrt und am Schluß des Kalendervierteljahres der Reichsver- Beitragsord- sicherungsanstalt übersandt. Dem Versicherten wird über Jes 21 bi fru Fustesutts eine Bescheinigung (Auf- Beitragsord- Bei Verlust, Unbrauchbarwerden oder Zerstörung einer nung F§ 25ff. Verssicherungskarte gehen damit die geleisteten Beiträge nicht verloren; vielmehr werden jene Verssicherungskarten durch neue ersett. Ueber den nachgewiesenen oder glaub- haft gemachten Inhalt der Versicherungskarte wird eine Aufrechnungsbescheinigung ausgestellt. § 177 Ausstellung und Umtausch der Versicherungskarte zu veranlassen ist der V ersicherte (nicht der Arbeitgeber) verpflichtet. Er muß auch die Karte zum Einkleben der Marken dem Arbeitgeber rechtzeitig vorlegen. Die Orts- polizeibehörde kann ihn hierzu durch Zwangsstrafen in Geld (bis 1000 Reichsmark) anhalten. Hat der Versicherte keine Versicherungskarte oder verweigert er ihre Vorlage, so kann sie der Arbeitgeber beschaffen und die Kosten bei §181 der nächsten Gehaltszahlung abziehen. Das Recht auf Innehabung der Versicherungskarte steht, obschon in der Praxis meist der Arbeitgeber die Versicherungskarte auf- bewahrt, allein dem Versicherten zu; er kann die Karte von jedermann und zu jeder Zeit herausverlangen, auch vom Arbeitgeber; auch bei rechtswidriger Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Versicherten muß der Arbeitgeber die Versicherungskarte herausgeben. Wider- rechtlich einbehaltene Versicherungskarten nimmt die Ortspolizeibehörde dem Inhaber weg und händigt sie dem Berechtigten ein. Für widerrechtliche Zurückhaltung einer Versicherungskarte ist der Zurückhaltende dem Berechtigten zivilrechtlich verantwortlich.