. 149 — 3. Die Entrichtung der Beiträge und die Verteilung der Beitragslast. Von der Beitragslast haben wie in der Invaliden- g 168, § 182 versicherung Arbeitgeber und Versicherter im allgemeinen je die Hälfte zu tragen. Nur bei Versicherten mit höchstens 50 Reichsmark monatlichem Entgelt und bei Lehrlingen hat der Arbeitgeber die ganzen Beiträge zu tragen. Sonst ist im Regelfall der Arbeitgeber vorschuß- pflichtig bezüglich der ganzen Beitragslast, kann aber nachträglich bezüglich der einen Beitragshälfte am Arbeit- nehmer seinen Rückgriff bei der Lohnzahlung nehmen. Wird der Versicherte den ganzen Monat hindurch vom g 182, Bei- gleichen Arbeitgeber beschäftigt, so hat dieser den Beitrag tragsordng. zu entrichten. Die Entrichtung der Beiträge erfolgt in 8s b fk. der Weise, daß der Arbeitgeber bei der Gehaltszahlung die Marke der betreffenden Gehaltsklasse in die Versiche- rungskarte einklebt. Der Arbeitgeber hat die von ihm eingeklebten Marken sofort zu entwerten. Die Ent- wertung erfolgt dadurch, daß auf der Marke ihr letzter Geltungstag handschriftlich oder mit Stempel vermerkt wird. Als Entwertungsmittel kommen nur Tinte oder haltbare Farbstoffe in Betracht. Die Entwertung muß deutlich sein und darf das Markenbild, insbesondere Geld- wert und Gehaltsklassse nicht unkenntlich machen. Der Arbeitgeber kann sich nun am Arbeitnehmer da- § 183 durch schadlos halten, daß er bei der Gehaltszahlung die Hälfte des Beitrags vom Lohn abzieht. Die Abzüge sind auf die Gehaltszeiten gleichmäßig zu verteilen. Teilbe- träge sind auf volle Reichspfennige für den Arbeitgeber aufzurunden, für den Angestellten abzurunden. Sind Ab- züge bei einer Gehaltszahlung unterblieben, so dürfen sie nur noch bei der nächsten Gehaltszahlung nachgeholt werden, später nur noch, wenn der Arbeitgeber die Bei- träge schuldlos nachentrichtet, z. B. wenn ein Streit über die Versicherungspflicht besteht. Auf anderem Wege als auf dem des Abzugs vom Gehalt kann sich der Arbeit- geber für die Beitragshälfte nicht schadlos halten. Wird der Versicherte dagegen nur einen Teil eines § 184 Kalendermonats bei einem Arbeitgeber oder wird er bei mehreren Arbeitgebern im Kalendermonat beschäftigt (Teilbeschäftigter), so hat er den Beitrag zu entrichten.