C. Einzug s verfahren. Da die gewöhnliche Art der Beitragsentrichtung durch g 192 den Arbeitgeber zu vielfachen Versäumnissen und Irr- tümern Anlaß gibt, so kann hier ähnlich wie in der In- validenversicherung das Einzugsverfahren da angeordnet werden, wo es auch in der Invalidenversicherung besteht, oder wieder aufgehoben werden. Die Verfügung trifft der Reichsarbeitsminister nach Anhören der Reichsversiche- rungsanstalt mit Zusstimmung des Reichsrats. D. Kontrollverfahren. Zur Verhütung von Falschkleben und Nichtkleben bei gs 199 ff. der gewöhnlichen Art der Beitragsentrichtung ist eine Ueberwachung der Beitragsentrichtung vorgesehen. Sie obliegt der Reichsverssicherungsanstalt. Diese kann mit Genehmigung des Reichsarbeitsministers Ueberwachungs- vorschriften erlassen. Zum Zweck der Durchführung der Kontrolle müssen die Arbeitgeber der Reichsversicherungsanstalt und dem Ver- sicherungsamt und den Beauftragten beider über alle die Verssicherung betreffenden Tatsachen, insbesondere Zahl und Personalien der Beschäftigten, Ort, Art und Dauer der Beschäftigung und Arbeitsverdiensst Auskunft geben. Sie müssen Geschäftsbücher und Listen an Ort und Stelle vorlegen. Auch die Versicherten müssen über alle die Ver- sicherung betreffenden Tatsachen Auskunft geben, ins- besondere über Personalien, Ort, Art und Dauer der Be- schäftigung und Arbeitsverdienst. Arbeitgeber und Ver- sicherte müssen auf Verlangen Versicherungskarten vor- legen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen können beide durch Zwangsstrafen in Geld (bis 1000 Reichsmark) angehalten werden. E. Verjährung. Der Anspruch auf Beitragsrüctstände verjährt, soweit g213 sie nicht absichtlich hinterzogen sind, in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit. 1 53