um jährlich 90 Reichsmark. Dabei werden den ehelichen Kindern gleichgestellt die für ehelich erklärten Kinder, die an Kindes Statt angenommenen Kinder, wenn sie vor Ein- tritt der Berufsunfähigkeit angenommen sind, die Stief- kinder und die Enkel, wenn sie vor Eintritt der Berufs- unfähigkeit von dem Ruhegeldempfänger unentgeltlich unterhalten worden sind, die unehelichen Kinder, wenn die Vaterschaft des Ruhegeldempfängers festgestellt ist. Dabei wird für uneheliche Kinder, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, sowie für Stieftinder und Enkel der Kinderzuschuß nur gewährt, solange sie vom Ruhegeldempfänger unterhalten werden. Verordnung Renten für die Zeit bis zum 31. Dezember 1923 sind voml16.April im Monatsbetrag von 2 Reichsmark festzusetzen. B 1 (05,1. Beispiel: Ein Pflichtversicherter ist seit 1. Januar 1913 Art. 1 stets in der höchsten Gehaltsklasse versichert gewesen und wird am 1. Januar 1926 berufsunfähig. Er besitzt zwei Kinder unter achtzehn Jahren. Das Ruhegeld beträgt dann: Grundbetrag... . 480 Reichsmark Steigerungsbetrag 103 X 4 + 320 +15% >48 R. M. .. . .. d60 v : Kinderzuschlag . . . .. 180 z; Gesamtbetrag der Jahresrente . . 1120 , § 59 B. Die Witwenrente (Witwerrente), die ebenfalls eine Jahresrente darstellt, ist gleich sl des Ruhegeldes, jedoch ohne Kinderzuschlag. Im obigen Falle würde also die Witwenrente betragen 9564 Reichsmark. § 59 C. Die Wa is enr ente, die ebenfalls eine Jahres- rente ist, beträgt für jede Waise / des Ruhegeldes, jedoch ohne Kinderzuschlag. Im obigen Falle würde also die Waisenrente für eine Waise betragen 479 Reichsmark. 3. Erhöhung der älteren Renten. Die vor dem 1. Januar 1924 bewilligten Renten in der Angestelltenversicherung würden, da in Papiermark festgesett, praktisch bedeutungslos sein. Auch kämen ohne besondere gesetzliche Bestimmung die ab 1. Januar 1924 'AR