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        <title>Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung</title>
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      <div>Die Sachleistung besteht in Kr ank en pf l e g e von ß 182 
Beginn der Krankheit. Diese wieder umfaßt ärztiiche Be- s 188 
handlung und Versorgung mit Arznei sowie Brillen, 
Bruchbändern und anderen kleinen Heilmitteln. Die Geld- 
leistung besteht in einem Kr ank eng e ld in Höhe des 
halben Grundlohnes für jeden Kalendertag, wenn die 
Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht; sie wird 
vom vierten Krankheitstage an, wenn die Arbeitsunfähig- 
keit erst später eintritt, vom Tage ihres Eintritts an 
gewährt. Die Krankenhilfe wird dabei auf sechsund- 
zwanzig Wochen gewährt; wird aber Krankengeld erst 
von einem späteren Zeitpunkt als dem Tag der Erkrankung 
gewährt, so endigt die Krankenhilfe erst mit Ablauf der 
sechsundzwanzigsten Woche vom Beginn des Krankengeld- 
bezuges an. Fällt dabei in den Krankengeldbezug eine 
Zeit, in der nur Krankenpflege gewährt wird, so wird 
diese Zeit auf die Dauer des Krankengeldbezuges bis zu 
dreizehn Wochen nicht angerechnet. 
A erztliche Behandlung ist Behandlung durch g 122 
approbierte Aerzte, bei Zahnkrankheiten durch approbierte 
Zahnärzte, nicht durch Kurpfuscher. Doch können bei s 123 
Zahnkrankheiten auch Zahntechniker, in beschränktem 
Maße auch sonst andere Hilfspersonen herangezogen 
werden. 
Indes wird die ärztliche Behandlung von der Kasse s 182 
g e w ä hr t, d. h. der Versicherte darf, wenn ihm die Kasse 
das nicht ausdrücklich gestattet, von Notfällen abgesehen, 
nicht einen beliebigen Arzt in Anspruch nehmen und für 
die gehabten Auslagen von der Kasse Ersatz verlangen, er 
muß vielmehr die Leistungen des Arztes in der Form ent- 
gegennehmen, wie sie die Kasse ihm bietet. Die Kahe g 368 
kann bei der Gewährung der Arztleistung die ver- 
schiedensten Systeme in Anwendung bringen; sie kann ent- 
weder mit wenigen Aerzten, die dann ausschließlich in 
ihrem Dienst stehen, Abmachungen treffen (Kassenarzt- 
system); sie wird dann für jeden Bezirk nur einen oder 
wenige Aerzte bestellen, an die sich jeder Erkrankte im 
Bezirk wenden muß, oder sie schließt mit einer großen 
Anzahl von Aerzten des Bezirks Verträge ab (meist durch 
Vermittelung einer ärztlichen Organisation), und jeder 
Erkrankte darf sich, mit gewissen Beschränkungen, den Arzt 
seines Vertrauens unter den verschiedenen Aerzten, mit</div>
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