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        <title>Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung</title>
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      <div>§ 1783 hat. Oertlich zuständig ist das Versicherungsamt bzw. Ober- 
versicherungsamt, in dessen Bezirk die beteiligte Kasse 
§ 1790 ihren Sitz hat. Die Verhandlungen im. Beschlußverfahren 
s 1783 sind nicht öffentlich. Erste Instanz des Beschlußverfahrens 
ist meist das Versicherungsamt, zuweilen auch das Ober- 
§ 1792, $1793 versicherungsamt. Gegen die Entscheidung der ersten 
Instanz des Beschlußverfahrens ist, wenn das Gesetz nichts 
anderes vorschreibt, Beschwerde an die im Rang nächst- 
höhere Versicherungsbehörde (Oberversicherungsamt oder 
Reichsversicherungsamt bzw. Landesversicherungsamt) 
s 1791 zulässig. Doch kennt das Gesetz auch eine Beschwerde 
gegen Bescheide der Krankenkassen, die zum Versicherungs- 
§ 405 Abs. 1 amt geht. Ausgeschlossen ist die Beschwerde bei Streitig- 
keiten zwischen Arbeitgeber und Versicherten über An- 
§ 1797 rechnung von Beiträgen auf den Lohn. In weiterem 
Maß ist auch gegen die Entscheidungen der Versicherungs- 
behörden als Beschwerdeinstanzen noch eine weitere Be- 
schwerde zugelassen. Sie geht, wenn das Versicherungs- 
amt als Beschwerdeinstanz fungiert hat, an das Ober- 
versicherungsamt, wenn das Oberversicherungsamt Be- 
§ 1799 schwerdeinstanz war, an das Reichsversicherungsamt. In- 
des hat in grundsätzlichen Fragen das Oberversicherungs- 
amt auch in Fällen, wo es endgültig zu entscheiden hätte, 
die Sache zur Entscheidung an das Reichsverssicherungs- 
§ 128 Abs. 1 amt abzugeben. Beschwerde und weitere Beschwerde sind 
an die Frist von einem Monat seit Zustellung der Vor- 
entscheidung gebunden. Das Verfahren in Beschwerde- 
§18083 Abs.1 sachen ist ebenfalls im allgemeinen gebührenfrei. Doch 
Satz kann das Reichsverssicherungsamt der unterliegenden 
Partei eine Gebühr von 10 bis 100 Reichsmark auferlegen. 
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