<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Ernst</forname>
            <surname>Cahn</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1740343360</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>nen; dabei sind die Endzahlen anzugeben. Auch die Zeiten 
der nachgewiesenen Militärdienstzeiten und der anrechen- 
baren Krankheiten, soweit sie in die Geltungszeit der 
Karte fallen, sind anzugeben. Die eingereichten Karten g 1423 
werden dann der Versicherungsanstalt des Bezirks zu- 
gesandt, die sie nach Prüfung und Berichtigung der Ein- 
tragungen an der Außenseite an die Ursprungsanstalt 
weitergibt. 
Bei Verlust, Unbrauchbarwerden oder Zersstörung s 1121 
einer Quittungskarte gehen damit die darin geleisteten 
Beiträge nicht schlechthin verloren; vielmehr werden, frei- 
lich unter Benachrichtigung der Versicherungsanstalt, jene 
Quittungskarten durch neue erseßt und nachweisbare Bei- 
träge beglaubigt übertragen. 
Die Quittungskarte darf nur die gessetzlich vorgeschrie- g 1424 
benen Angaben enthalten und keine besonderen Merk- 
male tragen; über Führung und Leistungen darf daraus 
nichts zu entnehmen Fein. 
Die Ausstellung und den Umtausch der Quittungskarte ß 1414 
zu veranlassen, ist der V er sich erte (nicht der Arbeit- 
geber) verpflichtet. Er muß auch die Karte zum Einkleben 
und Entwerten der Marken dem Arbeitgeber rechtzeitig 
vorlegen. Die Ortspolizeibehörde kann ihn durch Geld- 
strafen hierzu anhalten. Praktisch wird freilich in der 
Regel der Arbeitgeber das Ausstellen und den Umtausch 
der Quittungskarten besorgen. Besitt der Versicherte 
keine Quittungskarte, so kann sie der Arbeitgeber be- 
schaffen und die Kosten dafür bei der nächsten Lohn- 
zahlung einbehalten. Auch das Recht auf Innehabung der ß 1425 
Quittungskarte steht nur dem Versicherten zu, wennschon 
in der Praxis der Arbeitgeber bei Beginn des Beschäf- 
tigungsverhältnisses die Karte regelmäßig entgegennimmt 
und während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses 
aufbewahrt. Doch kann der Versicherte jederzeit die 
Herausgabe der Quittungskarte verlangen. Widerrecht- 
lich innebehaltene Quittungskarten nimmt die Orts- 
polizeibehörde dem Inhaber ab und händigt sie dem Be- 
rechtigten ein. Für widerrechtliche Zurückhaltung ist der 
E::!iZhalten. dem Berechtigten zivilrechtlich schadens- 
ersatzpflichtig. 
15</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
