<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Ernst</forname>
            <surname>Cahn</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1740343360</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>H A. - . . ~ 
sicherung, im Gegensatz zur Kranken- und Unfallversiche- 
rung, nicht Versichertsein, sondern sich versichern müssen, 
d. h. Beiträge zahlen müssen, um dadurch Ansprüche zu er- 
werben. 
Im einzelnen sind versicherungspflichtig: 
1. Angestellte in leitender Stellung; 
2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere An- 
gestellte in einer ähnlich gehobenen oder höheren 
Stellung; 
Büroangestellte, soweit sie nicht ausschließlich mit 
Botengängen, Reinigung, Aufräumung und ähn- 
lichen Arbeiten beschäftigt werden, einschließlich der 
Bürolehrlinge und Werkstattschreiber; 
Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge, andere 
Angestellte für kaufmännische Dienste, auch wenn 
der Gegenstand des Unternehmens kein Handels- 
gewerbe ist, Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken; 
Bühnenmitglieder und Musiker ohne Rücksicht auf 
den Kunstwert ihrer Leistungen und Lehrlinge, die 
sich in einer geregelten Ausbildung zu einem dieser 
Berufe befinden; 
‘ Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unter- 
richts, der Fürsorge, der Kranken- und Wohlfahrts- 
pflege und Lehrlinge, die sich in einer geregelten 
Ausbildung zu einem dieser Berufe befinden; 
Gewisse gehobene Angestellte der Schiffsbesatzung; 
Angehörige der Schutzpolizei im Sinne des § 1 des 
Reichsgesetzes über die Schutzpolizei der Länder vom 
17. Juli 1922 und Soldaten, beide Gruppen, wenn 
sie bei ihrer vorgesetten Diensststelle die Versiche- 
rung beantragen; 
9. selbständige Lehrer und Erzieher, die in ihrem Be- 
trieb keine Angestellten beschäftigen. 
Die der Angestelltenversicherungspflicht unterstehenden 
Berufsgruppen sind durch Verordnung des Reichsarbeits- 
ministers vom 8. März 1924 (R. G. Bl. I 274, 410) näher 
bezeichnet. 
Voraussetzung der Versicherungspflicht ist, daß die Be- 
schäftigung gegen Entgelt in einem Dienstverhältnis er- 
folgt, daß der Jahresarbeitsverdienst einen vom Reichs- 
arbeitsminister festgesetzten Betrag, der nach der Ver- 
~ 36</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
