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        <title>Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung</title>
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      <div>~ 144 - 
sitzenden des Verssicherungsamtes Beisitzer aus dem Kreise 
der Arbeitgeber und der Versicherten in gleicher Anzahl 
an, die getrennt für beide Gruppen in getrennter Wahl- 
handlung von den Vertrauensmännern beider Gruppen 
in schriftlicher Abstimmung gewählt werden. Indes wirken 
auf dem Gebiete der Angestelltenverssicherung nicht alle 
Versicherungsämter mit, sondern nur die, die der Reichs- 
arbeitsminister nach Anhörung der Reichsversicherungs- 
anstalt mit Zuslimmung des Reichsrats bestimmt. 
§§ 118 ff. Die Vertrauensmänner bestehen aus der 
gleichen Anzahl von Arbeitgeber- und Versichertenver- 
tretern und werden für den Bezirk je einer unteren Ver- 
waltungsbehörde (in Preußen: Stadt- oder Landkreis) ge- 
wählt. Ihre Aufgaben sind vor allem Wahlfunktionen; 
sie haben die Arbeitgeber- und Versichertenvertreter im 
Verwaltungsrat der Reichsversicherungsanstalt, in den 
Ausschüssen für Angestelltenversicherung bei den Ver- 
sicherungsämtern, den Kammern für Angestellten- 
versicherung bei den Oberversicherungsämtern und 
den Senaten fäür Angestelltenversicherung beim 
Reichsversicherungsamt zu wiählen. Neben dem 
können ihnen vom Versicherungsamt zu seiner 
Unterstützung Aufträge erteilt werden. Sie sollen auch 
ohne Auftrag alle ihnen bekanntgewordenen Tatsachen 
mitteilen, die nach ihrer Ansicht für das Verssicherungsamt 
oder die Reichsversicherungsanstalt wichtig sind. Die Wahl 
der Vertrauensmänner erfolgt getrennt für beide Gruppen 
in getrennter Wahlhandlung der Arbeitgeber von ver- 
ssicherungspflichtigen Angestellten und der Angestelltenver- 
sicherten selbst im Wege der Verhältniswahl (Urwahl). 
Wahlberechtigt sind nur volljährige Deutsche. 
2. Ersatkassen. 
§§ 363 ff. Damit eine Kasse als Ersatzkasse zugelassen wird, muß 
sie sämtliche Versicherungspflichtige der Unternehmungen 
umfassen, für die sie errichtet ist, Gleichwertiges leisten wie 
die reichsgesetliche Angestelltenversicherung, an Arbeit- 
geberbeiträgen mindestens das gleiche verlangen wie die 
reichsgesekliche Angestelltenversicherung, in bezug auf 
Verwaltung ähnlich aufgebaut sein wie die reichsgesetzliche 
Angestelltenversicherung und bezüglich der Vermögensvers-</div>
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