<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Ernst</forname>
            <surname>Cahn</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1740343360</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>trag erst ein Jahr nach Zustellung der Entscheidung, vorher
 aber nur dann wiederholt werden, wenn glaubhaft
bescheinigt wird, daß inzwischen Berufsunfähigkeit eingetreten
 ist.
2. Gegen den Bescheid der Reichsversicherungsanstalt ist s8 252 ff.
binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheids Berufung
 an das Oberversicherungsamt zulässig, zu dessen
Bezirk das bei der Vorbereitung beteiligte Versicherungsamt
 gehört bzw. in dessen Bezirk der Versicherte wohnt oder
beschäftigt ist (im Falle des Todes, in dessen Bezirk er zuleßt
 gewohnt hat oder beschäftigt war). Die Berufung
ist beim Oberverssicherungsamt einzulegen. Für das Verfahren
 vor dem Oberverssicherungsamt gelten im wesentlichen
 die gleichen Vorschriften wie für das Verfahren vor
dem Oberversicherungsamt in Krankenversicherungssachen.
3. Gegen das Urteil des Oberversicherungsamts ist $§8 270 ff.
ebenfalls binnen einem Monat nach Zustellung des Urteils
 Revision zum Reichsverssicherungsamt zulässig. Die
Revision muß beim Reichsversicherungsamt in schriftlicher
Form eingelegt werden; sie ist zu begründen. Die Revision
ist ähnlich wie in der Invalidenversicherung ausgeschlossen
in einfacher gelagerten Fällen (wenn es sich handelt um g271
Höhe, Beginn und Ende von Ruhegeld und sonstiger
Rente, Hinterbliebenenrente, Abfindung oder Erstattung,
Kosten des Verfahrens). Die Revision kann im wesent- g272
lichen nur auf Rechtsverletzung gestützt werden (darauf,
daß das angefochtene Urteil auf Nichtanwendung oder unrichtiger
 Anwendung des bestehenden Rechts oder einem
Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten beruhe oder
daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide). Für
das Verfahren vor dem Reichsversicherungsamt gelten im
ganzen die gleichen Bestimmungen wie für das Verfahren
vor dem Reichsverssicherungsamt in Krankenversicherungssachen.
 Das Reichsversicherungsamt entscheidet endgültig.
§ 29. Lebensversicherung als Ersatzeinrichtung, Abkürzung
der Wartezeit.
1. Ein Teil der Angestellten hatte schon vor Inkrafttreten
 der Angestelltenversicherung eine Fürsorge für den
Fall des Alters, des Todes, teilweise auch der Berufs-:

 67</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
