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        <title>Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung</title>
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            <forname>Ernst</forname>
            <surname>Cahn</surname>
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        r. 44 F 4 §
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        Das Recht
der
fe LC. „. W. g . E... fe q. Q
deutschen Sozialversicherung
nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung.
Eine systematische Einführung in die
Reichsversicherungsordnung und
das Angestelltenversicherungsgeseh.
Profejsor Dr. Ernst Cahn
Magistratsrat in Frankfurt a. M.
Berlin-Lichterfelde 1926.
Derlag der „Arbeiter- Dersorgung“ A. Troschel.

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        ist eine der eutfeh Forderungen inferer Zeit. Von
jedem Einzelnen verlangt die Gegenwart tatkräftiges Mit-
wirken an den großen NRufgaben des deutschen Vaterlandes.
Die dafür erforderliche Nufklärungsarbeit leistet in aner-
kannt erfolgreichster Weise seit länger als einem Viertel-
jahrhundert

y t und R

für allgemeine Rechts- und Staatskunde
Jedes Heft enthält neben Abhandlungen, die alle be-
deutsamen Gesetze beim Geltungsbeginn in ihrer wirt-
schaftlichen und kulturellen Bedeutung würdigen, zahlreiche
grundlegende Entscheidungen unserer höchsten Gerichtshöfe
in sorgfältiger Bearbeitung. Eine ständige Rubrik „Steuer-
Rundschau“ unterrichtet fortlaufend auf diesem Gebiete, und
der „Rechtsrat“ gibt Hinweise auf zweckmäßiges Handeln
in rechtlichen Fragen des täglichen Lebens. Nußer vielen
sonstigen wissenswerten Notizen finden auch mancherlei kurz-
weilige Einsendungen voll §ttr und Satire eine gastfreie
Das dieser von vielen Behörden empfohlenen Seitschrift
durchaus eigentümliche Verfahren, planmäßiger Belehrung
und anregender Anterhaltung zugleich zu dienen, hat ihr

Heinen großen Leserkreis erschlossen.
Bestellungen werden von allen deutschen Postanstalten ent-
gegengenommen. Preis vierteljährlich 3 RM. Probeheft
versenden wir auf Verlangen.
Verlag der „Arbeiter - Versorgung“
in Berlin-Lichterfelde, Weddigenweg 64.
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        nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung.
Eine systeniatische Einführung in die
Reichsversicherungsordnung und
das Angestelltenversicherungsgeset;.

Univ.- Professor Dr. Ernst;Cahn
Magistratsrat in Frankfurt a. M.
Berlin-Lichterfelde 1996.

Derlag der „Arbeiter- Dersorgung“ A. Troschel.

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        : --:
VI. Absehnitt. Angestelltenversicherung.
23. Kreis der versicherten Personen . . c.. ., 85
24 Gegenstand der Versicheruann . . . . . .: 140
. 25 Organisation der Versicherunng . . . . . . ;
26 Beiträge, Vermögensverwaltunng . . . . . . . 145
27. Die Leistungen der Angestelltenversicherung. . . 194
. 28. Aufsicht, Streitverfahren, Feststellungsverfahren . 163
i 29 Lebensversicherung als Ersatzeinrichtung, Abkürzung
der Wartezeit . . . . 167
VII. Abschnitt. Beziehungen der Verficherungs-
träger zueinander und zu dritten Verpflichteten.
§ “s §zlquu:! her Vetschezunssteäger zueinander 170
î gen der Versicherungsträger zu dritten
Betzflithteten . ! . .. 172
wo. ittiges sus Her Statistik der Sozialverfiche: a
Stichwörterverzeicnis . . . 176
A b k ür zun g e n.
a) im Tex t.
R. V. O. = Reichsverssicherungsordnung in der FJassung der
Bekanntmachung vom 15. Dezember 1924 mit den durch das
Gesetz über Aenderung der Berechnung der Renten aus der In-
validenversicherung vom 23. März 1925, das 2. Gessetz über
Aenderungen in der Unfallversicherung vom 14. Juli 1925 und
das Gesetz über Ausbau der Angestellten- und Invalidenver-
sthorunß uo uber. hehupzg:=»ltotte u ver Neicroerichs!
A. V. Gs ren tsecguu usr für Angestellte in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Mai 1924 und den durch das
Geseß über Zusatzsteigerung der Renten in der Angestellten-
her Ungescuien: und Znvatdenserjhering un bc: Gc).1d:
heitsfürsorge in der Reichsversicherung vom 28. Juli 1925 be-
dinaten Aenderungen.
b) im Stichwörterverzeichnis.
A. V. = Angestelltenversicherung.
B. G. = Berufsgenossenschaft.
B. K. K. == Betriebskrankenkasßse.
I. K. K. = Innungstrankentkasse.
U 5.9:
K! V. . Krankenversicherung.
L. K. K. = Landkrankenkaßse.
L. U. V. = Landwirtsschaftliche Unfallverssicherung.
L. V.-Anst. –ê Landesversicherungsansftalt.
        <pb n="10" />
        . ß --:
U Uf cg ZL. ui
R. V. A. = Reichsversicherungsamt.
ß;. L'Anh. F. “szrcrherurssatttsl: für Angestellte.
V. A. ~ Ver ces
V.-Anst. thru traut eat
c) Allg emeines.

Wo in den Ahschnitten IV und VI eine Gesetzesangabe
bei den zitierten Paragraphen fehlt, ist Reichsversicherungs-
ordnung, wo im Abschnitt VI eine Gesetesangabe bei den zitier-
Pr uect tz. f erttiUmgriÄunuzse t
:::
der Angestellten- und Invalidenversicherung und über Gesund-
hritztüriorge In der Reichsversicherung vom 28. Juli 1925

, 1, 157).
Dorrede zur 2. Nufslage.

Die große Zahl der gesetzlichen Veränderungen, die die
deutsche Sozialversicherung seit Kriegsende erfahren hatte,
und die außerordentliche Unübersichtlichkeit dieser Abände-
rungsgeseßgebung veranlaßten mich im September 1923
ein systematisches Werkchen, betitelt „Die soziale Versiche-
rung des Deutschen Reichs“ (Verlag der Frankfurter
Sozietätsdruckerei G. m. b. H., Buchverlag, Frankfurt a.
Main) herauszugeben, zu dem Zweck, all denen, die berufs-
mäßig mit Sozialversicherungsfragen zu tun haben, wie Ge-
werkschaft- und Arbeitersekretären, Rechtsauskunftstellen-
beamten, Fabrikbeamten im Personalbüro, Arbeitgebern,
Betriebsratsmitgliedern ihre Aufgabe zu erleichtern.
Die Hoffnung, die man damals haben konnte, daß
abgesehen von ziffernmäßigen Fesstseßzungen ein ge-
wisser Stillstand in der Gesetßgebung eintreten würde,
hat sich nicht erfülle. Im Gegenteil haben die
lezten drei Monate des Jahres 1923 und die Iahre 1924
        <pb n="11" />
        E: H ---

und 1925 erneut tiefeinschneidende, zum Teil durch die
Verschärfung der Inflation bedingte, zum Teil durch die
Stabilisierung unserer Währung erforderliche, zum Teil
der Erhöhung der Leistungen dienende Umänderungen
gebracht, die eine Neugestaltung des vor zwei Jahren
erschienenen Werkchens notwendig machen. Der gegen-
wärtige Zeitpunkt erscheint dafür insofern besonders ge-
eignet, als einmal die Neutextierung der Reichsversiche-
rungsordnung durch die Bekanntmachung des Reichs-
arbeitsministers vom 15. Dezember 1924 und die Neu-
textierung des Angestelltenversicherungsgesetßes durch die
Bekanntmachung des Reichsarbeitsministers vom 28. Mai
1924 wieder die Angabe der einzelnen Gesetzesparagra-
phen am Rande zulasssen, was die praktische Benutzbar-
keit des Werkchens erleichtert, zum anderen die letzten
großen Aenderungen der Unfall-, Invaliden- und Ange-
stelltenversicherung im Jahre 1925 den Schluß auf einen
gewissen Abschluß des Gesetzgebungswerks zulassen.

Die deutsche Sozialverssicherung ist durch die Stürme
der Inflationsperiode, denen sie zeitweise zu erliegen
drohte, hindurchgerettet. Aber die schwierige wirtschaft-
liche Lage, die unser heutiges Los mit sich bringt, gestattet
uns nur das Notwendigste zu geben, so daß die Leistungen
oft kümmerliche sind, und selbst dieses Rotwendigste be-
deutet eine schwere Belastung unserer darniederliegenden
Wirtschaft. Die Sozialversicherung muß trotzdem gehalten
werden, weil sie das geeignetste Mittel zur Erhaltung
unserer produktiven Kräfte darstellt, von der deutsche
Existenz und deutscher Wiederaufstieg abhängen.

Frankfurt a. M., am 20. Oktober 1925.
Dr. Ernst Cahn.
        <pb n="12" />
        I. Abschnitk), . |
Einleitung. :
§ 1. Der historische Werdegang der deutschen
Sozialversicherung.

Die planmäßige Fürsorge für die Arbeitsunfähigen hat
ihre große Bedeutung erst gewonnen mit der modernen
großbetrieblichen Entwicklung. Vor hundert, ja vor sechzig
Jahren war Deutschland noch ein Land der kleinen Be-
triebe; ein sehr beträchtlicher Teil der Menschen konnte
in unserem Vaterlande noch darauf rechnen, über kurz oder
lang zu wirtschaftlicher Selbständigkeit zu gelangen, sei es
als Landwirt, Handwerker oder Kaufmann. Für diese
war die Fürsorge im Falle von Arbeitsunfähigkeit von
geringerer Bedeutung; denn die Grundlage ihrer Existenz
war der wirtschaftliche Betrieb, der regelmäßig auch er-
halten blieb bei kürzerer oder längerer Arbeitsunfähigkeit
seines Inhabers. Ehefrauen, Kinder oder Gesellen hielten
recht und schlecht auch während dieser Zeit den Betrieb
aufrecht. Ganz anders bei den lebenslänglichen Lohn-
arbeitern. Die Grundlage ihrer Existenz ist regelmäßig
der Arbeitslohn, den der Arbeitgeber an sie zahlt. Diese
Existenzquelle fließt aber nur so lange, als Arbeit tatsäch-
lich geleistet wird, versiegt also sofort bei Arbeitsunfähig-
keit. Die Fürsorge für die Arbeitsunfähigen mußte also
zu einem immer dringenderen Problem werden, je mehr
Menschen lebenslängliche Lohnarbeiter wurden, wie es in
den letzten Jahrzehnten geschah.

Die g e) e t liche Für sorg e für die Arbeits-
u n f äh i g e n war aber bis zur Entstehung unserer moder-
nen Sozialversicherung eine außerordentlich kümmerliche.
In beschränktem Umfange bestanden für gewisse Arbeit-
nehmergruppen zi v ilr e &lt; t l i &lt; e Ansprüche gegen den
        <pb n="13" />
        Arbeitgeber im Falle der Krankheit (auf Lohnfortzahlung,
auf Uebernahme der Kosten der Heilbehandlung) auf
Grund des Arbeitsvertrages, so für Dienstboten, für Hand-
lungsgehilfen, für die Schiffsmannschaft oder bei Betriebs-
unfällen auf Grund des Haftpflichtrechts, jedoch nur bei
schuldhaftem Verhalten des Arbeitgebers oder seiner Mit-
arbeiter, so für Fabrikarbeiter und verwandte Gruppen.
Die genossenschaftlich-kassenm äß ig e Für-
sorge mit Beitrittszwang, wie sie in Resten noch aus dem
alten Zunftsystem herüberragte, war nur gering entwickelt,
sie hing im wesentlichen von der Initiative der Gemeinde
ab; nur für die Bergarbeiter brachte die preußische Gesetz-
gebung der fünfziger und sechziger Jahre den gleichmäßigen
Knappschaftskasssenzwang mit ziemlich weitgehender Für-
sorge. Auch die Sel bst h i l f e für Fälle der Arbeits-
unfähigkeit in Hilfskassen steckte noch in ihren Anfangs-
stadien und umfaßte höchstens ein Sechstel der gesamten
gewerblichen Arbeiterschaft. Praktisch fiel damit die Masse
aller Arbeitnehmer im Falle der Arbeitsunfähigkeit,
namentlich bei länger dauernden Fällen, der öffentlichen
Armenpflege anheim, deren Wirkungen entehrend (Verlust
des öffentlichen Wahlrechts und der Fähigkeit zur Beklei-
dung gewisser Ehrenämter), deren Leistungen kärglich
waren und bei der ein geordneter Rechtsanspruch fehlte.

Wenn dieser unbefriedigende Zustand, dessen Schäden
allmählich auch weiteren Kreisen zum Bewußtsein kamen,
trot der Ausbreitung der Industrie zunächst bestehen blieb,
so lag das an dem Uebergewicht der Theorie des
Manchestertums oder des wirtschaftlichen Liberalismus,
der in den sechziger und bis weit hinein in die siebziger
Jahre die Parlamente, die Presse und die öffentliche Mei-
nung beherrschte.

Nach dieser Theorie kommt alles Unglück, alles Elend,
alle Bosheit, Verkehrtheit und Unkultur unter den Men-
schen nur daher, weil die Menschen ihre Verhältnisse nicht
nach der natürlichen Ordnung der Dinge regeln. Sobald
jedermann sein Interesse, das er ja am besten versteht, so
weit frei verfolgen kann, als es das gleiche Recht der Mit-
menschen gestattet, wird auch das höchste Glück des Ganzen
von selbst erwachsen. Jeder ist dann auf sich selbst gestellt
Herr seiner Geschicke, Schmied seines Glückes. Frei von
jeder künstlich gestalteten Ungleichheit werden im Wettbe-
        <pb n="14" />
        werb alle Anlagen der Menschen die vollste Ausbildung
erfahren. Der vernünftige und weitblickende Egoismus
wird die Menschen veranlassen, das zu tun, was für sie und
die Gesamtheit das zweckmäßigste ist. Diese Theorie hatte
unleugbar ihre segensreichen Wirkungen. Die Freimachung
der in der Zunftzeit und im Polizeistaat gebundenen und
regulierten Kräfte hat jenen Aufschwung der Technik, des
Verkehrs, der Volkswirtschaft und damit des nationalen
Reichtums gebracht, die wir alle staunend erlebt haben.
Für die Begabten, die Kräftigen, die gut Ausgestatteten
bedeutet tatsächlich die Fernhaltung künstlicher Schranken
die Möglichkeit ungeheurer Leistung. Wie aber steht es
mit den Unbegabten, den Schwachen, den Abhängigen?
Gilt auch ihnen gegenüber das freie Spiel der Kräfte, dann
werden sie von den Kräftigen und Mächtigen unterdrückt,
ausgebeutet, beiseite geworfen. Und auch die Auffassung,
daß jeder selbst am besten wisse, was ihm frommt, daß
allein schon die wirtschaftliche Einsicht die Arbeiter veran-
lassen werde, für Notfälle im Wege der Versicherung Sorge
zu tragen, geht fehl. Der einfache Mann, der Arbeiter, ist
eben nicht der homo sapiens, der nur das tut, was seinem
wohlverstandenen Interesse dient. Sein Auge haftet an
den nächstliegenden Dingen; mangelnde Bildung und Er-
ziehung, in Verbindung damit gering entwickelter wirt-
schaftlicher Sinn, oft auch Stumpfsinn, Trägheit und
Genußsucht hindern ihn, sein Eigeninteresse wahrzunehmen.
Und schließlich hätten auch, wenn jene Einsicht bestanden
hätte, allein schon die unzureichenden Löhne jener Zeit die
Arbeiter abgehalten, eine genügende Fürsorge zu orga-
nisieren.

Die erste Bewegung, die gegen den wirtschaftlichen Libe-
ralismus Sturm lief, war die deutsche Sozialdemokratie,
deren Begründer Ferdinand Lassalle in prächtiger Dialektik
die Kulturaufgabe des Staates auf sozialem Gebiete her-
aushob und die Liberalen ob der Nachtwächterrolle, die sie
dem Staate zudachten, verspottete. Aber die Sozialdemo-
kratie war damals ein kleines Grüppchen und einflußlos
genau wie die wenigen Demokraten, besonders Leopold
Sonnemann, die von ähnlichen Gedankengängen beherrscht
waren.

Das größte Verdienst an dem Umschwung der herrschen-
den Auffassung hatte die deutsche nationalökonomische
        <pb n="15" />
        .. 10..-
Wissenschaft, die wie so oft die deutsche Wissenschaft zum
Gewissen der Nation werden sollte. 1872 traten erstmals
Vertreter der nationalökonomischen Wisssenschaft wie Bren-
tano und Schmoller, Philanthropen und Verwaltungs-
beamte in Eisenach zur Besprechung der sozialen Frage zu-
sammen und gaben ein klares Bekenntnis zum Segen eines
staatlichen Eingreifens auf sozialem Gebiete ab; aus dieser
Tagung ist der Verein für Sozialpolitik herausgewachsen,
der in den folgenden Jahrzehnten entscheidend auf die
deutsche Sozialpolitik eingewirkt hat. Er trat bereits in
den ersten Jahren seiner Tätigkeit für eine Reform der
Haftpflichtgesezgebung und für staatliche Alters- und
Invalidenversicherungskassen ein.

Nun sollten aber auch die großen politischen Parteien
vom sozialen Problem durchrüttelt werden. Die erste
Partei, die davon ergriffen wurde, ist die deutsche
Zentrumspartei. War diese von dem Gedanken der katho-
lischen Kirche aufs stärkste bestimmte Partei auch für Für-
sorge und Wohltätigkeit eingetreten, so erkannte sie doch
ein R e &lt; t des Verarmten auf Leistungen seitens des
Wohlhabenden zunächst nicht an. Erst das Auftauchen
einer christlichsozialen Arbeiterbewegung in Rheinland-
Westfalen, dann aber auch der Einfluß sozial weitblicken-
der Männer wie des Bischofs Ketteler von Mainz brachte
den Umschwung, der seinen ersten Ausdruck in dem großen
Arbeiterschutzantrag des Grafen Galen im Reichstag im
Jahre 1877 fand.

Langsamer kamen die konservativen Gruppen in Bewe-
gung. Standen sie auch dem liberalen Ideal des Spiels
der freien Kräfte ablehnend gegenüber, so wollten sie doch
nicht, daß in das Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer, das sie von Autorität und Pietät beherrscht wissen
wollten, von Staats wegen eingegriffen werde. Es ist das
Verdienst des Hofpredigers Adolf Stöcker, dem der Gedanke
einer vaterländischen, von christlichen Ideen beherrschten
Arbeiterpartei vorschwebte, wenn sich auch bei den konser-
vativen Parteien allmählich ein Umschwung vollzog.

Wenn sc&lt;ließlih, auch die Reichsregierung ihren
manchesterlichen Standpunkt preisgab, so lag das außer
an grundsätzlichen Erwägungen auch an der politischen
Situation des Augenblicks. Mit dem Ausnahmegesetz
gegen die Sozialdemokratie, das nach den beiden Atten-
        <pb n="16" />
        S A .-z:

taten auf Kaiser Wilhelm I. erlassen wurde, waren nicht
nur die Selbssthilfebestrebungen der Arbeiter auf politi-
schem, sondern auch auf gewertschaftlichem, genossenschaft-
lichem und kassenmäßigem Gebiet lahmgelegt. Wollte man
aber auf dem Gebiete der sozialen Bewegung nicht bloß
unterdrückend, sondern auch fördernd und aufbauend wir-
ken, so kamen nur st a at l i &lt; e Schutz- und Sicherungs-
maßnahmen in Betracht. Ihren tiefgreifenden progamma-
tischen Ausdruck fand diese Stimmung in der berühmten
Kaiserlichen Botschaft vom 17. November 1881, dem Pro-
gramm der deutschen Sozialversicherung. Hinter ihr stand
Fürst Bismarck, der Kanzler des neuen Reichs. Ihn leitete
dabei nicht zulezt auch die Idee, die Arbeiter mit dem
Staat zu versöhnen, das neugeschaffene Reich in den Herzen
der Menschen zu verankern und mit ihren nächstliegenden
Interessen in unlösliche Verbindung zu bringen. Den
Ankündigungen der Kaiserlichen Botschaft sollten bald
Taten folgen.

Schon im Frühjahr 1881 war dem Reichstag eine Un-
fallversicherungsvorlage zugegangen, die als Versicherungs-
träger eine zentrale Reichsanstalt und einen Reichszuschuß
zu den Lasten der Versicherung vorsah. Sie scheiterte
daran, daß die Reichstagsmehrheit die Reichsanstalt durch
Landesversicherungsanstalten ersezen wollte und den
Reichszuschuß strich, was die Reichsregierung jedoch ab-
lehnte. Nicht besser ging es einem zweiten Entwurf im
Jahre 1882, der wohl die zentrale Reichsanstalt durch
berufsgenossenschaftlice Zusammenfassung der Unter-
nehmer gleicher Berufsgattung erseßen wollte, aber am
Reichszuschuß festhielt. Erst ein dritter Entwurf, der auch
den Reichszuschuß fallen ließ, kam 1884 zum Ziel. Für ihn
stimmten außer Zentrum und Konservativen auch die
Nationalliberalen, um die Politik des Kanzlers zu stützen.
Freisinnige und Sozialdemokraten lehnten den Entwurf
ab. Mit der gleichen parlamentarischen Mehrheit war in-
des schon im Jahr zuvor, 1883, ein Entwurf eines Kranken-
versicherungsgessezes angenommen worden, der vom
Reichszuschuß von vornherein absah und als Versiche-
rungsträger in weitem Maß bereits bestehende Einrich-
tungen heranzog. Die nächsten Jahre ~ 1885 bis 1887 —
galten dann der Ausdehnung der Unfallversicherungs-
gesegebung, die zunächst auf Gewerbebetriebe beschränkt
        <pb n="17" />
        war, auf Land- und Forstwirtschaft, Regiebau- und Tief-
bau- und Seeschiffahrtsbetriebe.

Hartem Widerstand begegnete noch einmal der Ent-
wurf des Alters- und Invaliditätsverssicherungsgesetzes,
das wiederum den verfemten Reichszuschuß vorsah; er
wurde außer von Freisinnigen und Sozialdemokraten auch
vom Zentrum bekämpft, das dem Reichszuschuß wie der
Ausdehnung der Versicherung auch auf Kleinbetriebe ab-
lehnend gegenüberstand; nur dem energischen Eingreifen
des Reichskanzlers ist es zu danken, daß schließlich der Ent-
wurf mit der geringen Mehrheit von 20 Stimmen ange-
nommen wurde (1889). Ziemlich geschlossen stimmten nur
Konservative und Nationalliberale (damalige Kartell-
mehrheit) dafür, dagegen mit einigen Ausnahmen Zentrum
und geschlossen Freisinnige und Sozialdemokraten.

Die deutsche Sozialversicherungsgeseßgebung bedeutete
einen Sprung ins Duntle, für die es keine Vorbilder in
der Vergangenheit gab. Was Wunder, daß sich alsbald
auch Lücken und Mängel zeigten. Man hat deshalb in
den neunziger Jahren des verflossenen und anfangs dieses
Jahrhunderts versucht, durch kleine Geseßesnovellen diesen
Mängeln entgegenzutreten. So ist die Krankenversiche-
rungsgesetzgebung durch zwei Novellen von 1892 und 1903
verbessert worden, von denen die zweite eine Verlänge-
rung der Höchstunterstüßzungsdauer von 13 auf 26 Wochen
brachte, die Unfallversicherungsgesseßgebung durch verschie-
dene Novellen von 1900, durch die das Entschädigungsver-
fahren verbesssert und der Kreis der versicherten Betriebe
erweitert wurde, die Invalidenversicherungsgeseßgebung
durch eine Novelle von 1899, die einen Ausgleich
zwischen den verschiedenen Risiken der einzelnen
Verssicherungsanstalten erstrebte. Eine tiefgreifende
Reform war aber damit nicht gegeben. Für eine
solche war auch in dem Jahrzehnt des sozial-
politischen Rückschritts, in der „Aera“ Stumm kein
Platz. Die Notwendigkeit zu umfassenderer Reform er-
kannte man in weiten Kreisen erst etwa seit Anfang dieses
Jahrhunderts; in der Literatur und im Reichstag ver-
langte man in immer stärkerem Maße den Ausbau und die
Vereinheitlichung der Versicherungsgeseßzgebung. Wenn
diese Wünsche alsbald zur Tat wurden, so trägt das Ver-
dienst der Staatssekretär des Innern, Graf Posadowsky,
        <pb n="18" />
        ein Mann von starkem sozialen Pflichtgefühl, großer Sach-
kenntnis und unerschöpflicher Arbeitskraft. Schon im
Frühjahr 1909, zu einer Zeit freilich, als Posadowsty schon
aus dem Amt geschieden war, wurde der Oeffentlichkeit der
Entwurf einer Reichsverssicherungsordnung unterbreitet,
der neben der Ausdehnung der Krankenversicherung auf
Landarbeiter, Dienstboten und Heimarbeiter, stärkerer
Zentralisation des Krankenkassenwesens, Schaffung einer
Witwen- und Waisenversicherung im Anschluß an die
Invalidenversicherung vor allem auch den Aufbau eines
einheitlichen Behördenorganismus, namentlich für die
Rechtsprechung in der Sozialversicherung vorsah. Der Ent-
wurf erfuhr in der Oeffentlichkeit überwiegend Ableh-
nung, bei den Arbeitern vor allem deshalb, weil er das
Uebergewicht der Versicherten bei der Verwaltung det
Krankenkassen beseitigen wollte. Die Reichsregierung ließ
sich dadurch freilich nicht abhalten, im Frühjahr 1910 den
Entwurf mit einigen Aenderungen dem Reichstag vorzu-
legen; aber es schien hier zunächst als würde wegen der
Beschränkung der Arbeiterrechte in der Krankenkassenver-
waltung eine Einigung zwischen Reichsregierung und einer
zunächst aus Zentrum, Fortschrittlern und Sozialdemo-
kraten bestehenden Reichstagsmehrheit unmöglich sJein.
Erst als zwischen erster und zweiter Kommissionslesung
das Zentrum eine Schwenkung vollzog und sich mit Konser-
vativen und Nationalliberalen zu einer neuen Mehrheit
zusammentat, war das Zustandekommen des Entwurfs ge-
sichert. Das Gesetz ist denn auch bei der Endabstimmung
in der dritten Lesung im Plenum (30. Mai 1911) mit sehr
großer Mehrheit angenommen worden (232 gegen 58 bei
15 Stimmenthaltungen). Außer Konservativen, Zentrum
und Nationalliberalen stimmten auch die meisten Fort-
schrittler troß mancher Bedenken für die Vorlage, vor allem
aus dem Motiv heraus, vor aller Welt ihrer einstigen
manchesterlichen Richtung Valet zu sagen.

Das Jahr 1911 brachte noch das Zustandekommen eines
zweiten großen Sozialversicherungsgeseßzes, des Ange-
stelltenversicherungsgessetzes, das eine Sonderinvaliden- und
Hinterbliebenenversicherung für die Privatangestellten dar-
stellt. Im Gegensatz zur Arbeiterversicherung ist dieses
Gesetz nicht aus der Initiative der Reichsregierung ent-
sprungen und dem Reichstag mühsam abgerungen worden,

' §
        <pb n="19" />
        .. 14. -

sondern es ist von den beteiligten Kreisen, die für die
Privatangestellten eine ähnliche Versorgung durchsetzen
wollten wie sie die öffentlichen Beamten hatten, der Reichs-
regierung abgetroßt worden. Bei dem Kampf um dieses
Gesetz stand im Vordergrund die Frage, ob man die Ver-
sorgung durch Ausbau der allgemeinen Invalidenversiche-
rung oder Schaffung einer Sonderversicherung organisieren
solle, eine Frage, die dann im Sinn der letzteren Möglich-
keit entschieden wurde. Der Gesetzentwurf, der im Früh-
jahr 1911 dem Reichstag zuging, verursachte nur geringe
Kämpfe und wurde bei der Endabstimmung (5. Dezember
1911) einstimmig angenommen.

Die beiden großen Gesetßgebungswerke waren kaum in
Kraft getreten, als der Weltkrieg ausbrach. Die soziale
Verssicherungsgeseßgebung war auf eine friedliche Entwick-
lung des Wirtschaftslebens zugeschnitten, und nur wenige
Bestimmungen in ihr gedachten kriegerischer Verwicklungen.
Man mußte sie darum während des Krieges den mannig-
fachen Bedürfnissen und Neuerscheinungen des Krieges an-
passen, allein schon um die Kriegsteilnehmer vor Schaden
infolge von Frisstverlusten und dergleichen zu bewahren.
Doch sind während des Krieges auch manche sonstige Fort-
schritte erzielt worden, die Herabsetung der Altersgrenze
bei der Altersrente von 70 auf 65 Jahre im Jahre 1916
und die Einführung einer erweiterten Wochenhilfe, die
freilich neben Versicherten zunächst nur Kriegsteilnehmers-
ehefrauen zugute kommen sollte (Verordnungen vom
Dezember 1914 und Januar und April 1915).

Nach dem Kriege kam die Revolution. Sie war ein
Werk der Arbeiterklasse, und diese zögerte nicht, den er-
zielten Erfolg auch auf dem Gebiete der Sozialversicherung
alsbald in bare Münze umzuwandeln. Freilich nicht im
Sinne einer großartigen Umgestaltung, wozu auch Zeit
und Persönlichkeiten fehlten, sondern indem man zunächst
im Wege der Revolutionsverordnung einige besonders
bekämpfte Bestimmungen der Reichsverssicherungsordnung
beseitigte und einige andere beim Kampf um die Reichs-
versicherungsordnung nicht durchgesezte nun einführte.
In dieser Richtung liegen namentlich die Verordnungen
des Rats der Volksbeauftragten vom 22. November 1918
und der Reichsregierung vom 3. und 5. Februar 1919,
von denen die bedeutsamste die vom 5. Februar 1919 war,
        <pb n="20" />
        da sie einfach den überwiegenden Einfluß der Versicherten
bei der Verwaltung der Krantenkassen, wie er vor der
Reichsversicherungsordnung bestand, wieder herstellte.

Es kam der Friede von Versailles und damit die Not
des deutschen Volkes, die auch an der deutschen Sozial-
versicherung nicht spurlos vorbeiging. Das Sinken des
Geldwertes führte zu einer Revolutionierung aller Ein-
kommensverhältnisse, der auch die Sozialversicherung,
wollte sie noch ihren Zweck erfüllen, in immer steigendem
Maße Rechnung tragen mußte. Die ziffernmäßigen
Grenzen für Versicherungspflicht und Versicherungsberech-
tigung und für die ganzen Leistungsgrundlagen mußten
den fortwährenden Einkommensverschiebungen angepaßt
werden. Das war verhältnismäßig einfach in der Kran-
ken- und in der Unfallversicherung, dagegen sehr schwer in
der Invaliden- und in der Angestelltenversicherung, die
beide auf dem Kapitaldeckungsverfahren aufgebaut waren.
Weiter galt es, die Kriegswochenhilfe für die Zeiten des
Friedens nutzbar zu machen und der ganzen unbemittelten
Bevölkerung zuzuführen. Daneben hat man aber auch ver-
sucht, gewisse Erfahrungen in der Krankenversicherung
gesetzgeberisch zu verwerten, die Leistungen der Unfallver-
sicherung zu verbessern und zu erweitern, Angestellten- und
Invalidenversicherung völlig zu trennen und die erstere
auf neue Grundlagen zu stellen. Eine Schilderung des
Hin- und Hertastens in diesen Bestrebungen und eine
Aufführung des ganzen Gesstrüpps von Gesetzen und Ver-
ordnungen, die zu diesen Zwecken erlassen wurden, würde
hier zu weit führen. Sie wäre auch für die Zeit vor 1924
überflüssig, da die bleibenden Aenderungen der Gesetz-
gebung bis dahin in den beiden Neutextierungen und
Neuparagraphierungen der Reichsversicherungsordnung
und des Angestelltenversicherungsgeseßes ihren Nieder-
schlag gefunden hatten, im Angesstelltenversicherungsgesetz
in der Fasssung der Bekanntmachung des Reichsarbeits-
ministers vom 28. Mai 1924 (R. G. Bl. I 563) und in
der Reichsversicherungsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung des Reichsarbeitsministers vom 15. De-
zember 1924 (R. G. Bl. I 779). Da indes die Gesetzgebung
auch im Jahre 1925 in nicht unwesentlichen Teilen noch
fortgeschritten ist, seien außer diesen die wichtigsten Gesetze
und Verordnungen für die einzelnen Gebiete der Sozial-
        <pb n="21" />
        18
versicherung, die nach den beiden Neutextierungen noch
erlassen worden sind, angeführt.

1. Behördenorganis mus der Reichsver-
sicherung : R. V. O., 1. Buch (88 35-109); A. V. G.
(§88 131—167]).

2. Krankenversicherung : R. V. O., 2. Buch
(§88 165536); Verordnung über Verdiensst- und Einkom-
mensgrenze in der Krankenversicherung vom 10. Januar
1925 (R. G. Bl. 1 2); Verordnung über Krankenhilfe bei
den Krankenkassen vom 30. Oktober 1923 (R. G. Bl. I 1054,
1157, 1924 1 93).

3. Unfalklversicherung : R. V. O., 8. Butch
(§8 537-1225); 3. Verordnung über Festseßung von Geld-
beträgen in der Unfallversicherung vom 17. Mai 1924
(R. G. Bl. I 559); Zweites Geseß über Aenderungen in
der Unfallversicherung vom 14. Juli 1925 (R. G. Bl. I 97).

4. Invaliden- und Hinterbliebenver-
sicherun g: R. V. O., 4. Buch (8§88 1226-1300):
Gesez über Aenderung der Berechnung der Rentet
in der Invalidenversicherung vom 23. März 1925
(R. G. Bl. 1 27); Geseß über Ausbau der Angestellten-
und Invalidenversicherung und über Gesundheitsfürsorge
in der Reichsversicherung vom 28. Juli 1925 (R. G. Bl.1
157) B, C, D.

ß. Ang estelltenversicher ung, A. V. G.; Ver-
ordnung über Jahresarbeitsverdienstgrenze in der An-
gestelltenversicherung vom 23. April 1925 (R. G. Bl. 1 51);
Gesetz über Zusatzsteigerung der Renten in der Angesstell-
tenversicherung vom 23. März 1925 (R. G. Bl. I 28);
Gesez über Ausbau der Angestellten- und Invaliden-
versicherung und über Gesundheitsfürsorge in der Reichs-
versicherung vom 28. Juli 1925 (R. G. Bl. I 157) A, C, D;
Bestimmung der Berufsgruppen der Angestelltenversiche-
rung vom 8. März 1924 (R. G. Bl. Il 274); Beitragsord-
nung der Angestelltenversicherung vom 21. November
1924 (R. G. Bl. 1 745).

6. Beziehungen der Versicherungsträ-
ger zueinander und zu dritten Verpflich-
teten (88 1501-1543 d); Zweites Geseß über Aende-
rungen in der Unfallversicherung vom 14. Juli 1925
(R. G. Bl. 1. 97) Art. 100-109.
        <pb n="22" />
        r A7. -.
§ 2. Die Grundgedanken der deutschen Sozialversicherung.
1. Versicherung un d Versicherungszwang.

Unter den möglichen Systemen der Versorgung für den
Fall der Arbeitsunfähigkeit hat sich die deutsche Gesetz-
gebung für die Ver s ich er ung entschieden. Die Zubil-
ligung von zivilrechtlichen Versorgungsansprüchen gegen
den Arbeitgeber nach Art der Haftpflichtgesezgebung hätte
bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers versagt und den
Anlaß zu verbitternden Prozessen zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer gegeben. Die Einführung eines Spar-
zwanges der Arbeitnehmer hätte bei länger dauernder
Arbeitsunfähigkeit nicht die erforderlichen Summen er-
bracht. Es kam also nur die Versorgung in Form der Ver-
sicherung in Betracht. Dabei mußte aber die Versicherung
eine Zwangsverssicherung sein, da ohne den Zwang nur
ein Teil der Betroffenen von einer Versorgungsmöglich-
keit für den Fall der Arbeitsunfähigkeit Gebrauch ge-
macht hätte. Eine freiwillige Versicherung kennt darum
unser Gesetz im wesentlichen nur zugunsten kleiner selb-
ständiger Existenzen.

Der Versicherungszwang ist dabei im Gesetz verschieden
ausgestaltet, weiter bei der Kranken- und der Unfallver-
sicherung, weniger weit bei der Invaliden- und Ange-
stelltenversicherung. In der Kranken- und in der Unfall-
versicherung bedeutet nämlich Verssicherungspflicht so viel
wie Versichertsein, d. h. der in ein Beschäftigungsverhältnis
eintretende, für versicherungspflichtig erklärte Arbeit-
nehmer hat Versorgungsansprüche, auch wenn sein Arbeit-
geber keine Meldung vollzogen hat, wenn für ihn nie Bei-
träge gezahlt sind, wenn er von seiner Anspruchsberechti-
gung nichts weiß oder wissen will. In der Invaliden- und
in der Angestelltenversicherung ist dagegen Versicherungs-
pflicht im Wortsinn zu fassen, d. h. eine Pflicht, sich zu ver-
sichern oder Beiträge in vorgeschriebener Weise zu leisten,
um gegebenenfalls Ansprüche zu erwerben.

2. Geg enstan.d der Versicherung.

. Unsere deutsche Sozialverssicherung ist in erster Linie
cine Versicherung für den Fall der Ar b eit s unf äh ig-
t e it. Sie findet statt für den Fall der Krantheit, der
Körperverlezung durch Betriebsunfälle, der Invalidität
        <pb n="23" />
        E 18 --.

oder Berufsunfähigkeit. Indes ist sie keine reine Versiche-
rung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit; denn der
Krankenverssicherung ist eine Sterbegeld- und Mutter-
schaftsversicherung, der Betriebsunfallversicherung eine
Sterbegeld- und Hinterbliebenenversicherung, der Inva-
liden- und Angestelltenversicherung eine Alters- und eine
Hinterbliebenenverssicherung angegliedert. Diese Anglie-
derung ist geboten, weil es sich hier um Notsstände handelt,
die der Arbeitsunfähigkeit verwandt sind. Dagegen fehlt
noch eine Versicherung gegen einen der Arbeitsunfähigkeit
parallel laufenden Notstand, die unver s&lt; ul dete
Arbeitslosigk eit. Ursache für dieses Fehlen ist
neben den technischen Schwierigkeiten jeder Arbeitslosen-
versicherung die Unsicherheit der heutigen ökonomischen
Verhältnisse mit ihren Konjunkturschwankungen. Immer-
hin bedeutet die neueste Regelung der Aufbringung der
Mittel für die Erwerbslosenversicherung, die Arbeitgebern
und Arbeitnehmern die Pflicht zur Beitragsleistung auf-
erlegt, bereits einen wichtigen Schritt auf eine Erwerbs-
losenversicherung hin.

3. Kreis der versicherten Personen.

Wenn es der Zweck der Versicherung ist, denen zu helfen,
die im Falle länger dauernder Arbeitsunfähigkeit aus eige-
nen Mitteln nicht durchhalten können, dann muß man alle
diejenigen dem Versicherungszwang unterwerfen, deren
Einkommen größere Ersparnisse nicht gestattet. Außer
Handarbeitern und den unteren Schichten der Angesstellten-
schaft würden das vor allem auch kleine selbständige
Eristenzen sein. Jedoch geht unser Gesetz nicht soweit.
Dem Versicherungszwang sind nur wirtschaftlich ab-
hängige Personen (Arbeitnehmer) unterworfen; die
kleinen selbständigen Existenzen sind auf die frei-
willige Versicherung verwiesen. Dabei sind die Hand-
arbeiter ohne Rücksicht auf die Gehaltshöhe dem Versiche-
rungszwang unterworfen, die Angestellten abgesehen von
der Unfallversicherung, nur bis zu einem Höchstgehalt im
Jahr, das in der Krankenversicherung derzeit 2700 Reichs-
mark und in der Angesstelltenversicherung derzeit 6000
Reichsmark beträgt. Die Invalidenverssicherung umfaßt
nur Handarbeiter, die Angestelltenversicherung nur An-
gestellte. In der Unfallverssicherung ist im Gegensatz zur
        <pb n="24" />
        o #19. -

Kranken- und zur Invalidenversicherung nicht der ganze
Kreis wirtschaftlich abhängiger Personen dem Versicherungs-
zwang unterworfen, sondern im wesentlichen nur Arbeit-
nehmer in Erwerbsbetrieben und speziell in der Gewerbe-
unfallversicherung Arbeitnehmer in größeren und gefähr-
licheren Betrieben, die das Gesetz aufführt.

4. Organisation der Versicherung (Auf-

bau der Versicherungsträge r).

Ein Aufbau der Versicherung für den Fall der Arbeits-
unfähigkeit und verwandte Fälle läßt sich theoretisch in
zwei Formen denken: Entweder spricht der Gesezgeber
nur das Prinzip des Versicherungszwangs aus und über-
läßt es dem Anmelde- oder Zahlungspflichtigen, wo er
die Versicherung bewerkstelligen will, bei einer Privat-
versicherungsgesellschaft, einer Selbsthilfeeinrichtung auf
Gegenseitigkeit oder einer staatlichen Kasse, oder aber er
schafft von sich aus zugleich die Kassen und sonstigen Ver-
sicherungsträger und zwingt die von ihm für versicherungs-
pflichtig Erklärten in diese Kassen hinein, er statuiert also
nicht bloß den Versicherungszwang, sondern auch den
Kassenzwan g. In Deutschland hat sich bis auf eine
unbedeutende Ausnahme in der Krankenversicherung das
Gesetz auf den Boden des Kasssenzwangs gestellt. Mit
guten Gründen. Denn das erstere Prinzip bringt eine
unerwünschte Zersplitterung und Unübersichtlichkeit in die
Organisation des Verssicherungswesens und zwingt den
Staat, viel Geld und Kraft zur Führung der Aufsicht
darüber zu verwenden, ob auch überall die Versicherung
in dem gesetlich gebotenen Rahmen durchgeführt wird.
Außerdem liefert er einen Teil der Versorgung der wirt-
schaftlich Schwachen kapitalistischen Gesellschaften aus,
während doch denkbar billigste Versorgung das Ziel
sein muß.

. Für die Gliederung der Versicherungsträger wiederum
lassen sich zwei Prinzipien denken. Entweder man grup-
piert die Versicherten oder deren Arbeitgeber nach ihrer
beruflichen Zusammengehörigkeit, z. B. man schließt alle
Bergwerksbesitzer, Tabakindustriellen, Seidenindustriellen
zusammen oder man faßt die räumlich zusammen-
wohnenden oder zusammenbesschäftigten Versicherten oder
        <pb n="25" />
        20 =

deren Arbeitgeber zusammen; je danach unterscheidet man
beruf sg enossensch aftliches oder ' terri-
toriales Prinzip der Gliederung. Beide Prinzipien
haben ihre Vorteile und ihre Nachteile. Bei berufs-
genossenschaftlicher Gliederung kann man die Berufs-
erfahrung der Berufsgenossen für die Verwaltung nutzbar
machen, man denke etwa an die Aufstellung von Unfall-
verhütungsvorschriften, die Einreihung von Betriebs-
unternehmern in Gefahrenklasssen; bei territorialer Glie-
derung kann man die Versicherungsträger leichter in den
allgemeinen staatlichen Verwaltungsorganismus ein-
gliedern, die Staatsaufssicht leichter durchführen, das per-
sönliche Verhandeln der Versicherten mit den Versiche-
rungsträgern erleichtern. Die deutsche Gesetzgebung hat
sich auf keines der beiden möglichen Prinzipien ausschließ;-
lich festgelec. Das b er u f s g en oss ensch af tl i ch €
Prinzip gilt in der Gewerbeunfallversicherung und in
Teilen der Krankenversicherung (Betriebskrantenkassen
und Innungskrankenkassen), das t err it ori al e Prin-
zip überwiegend in der Krankenversicherung (die Orts-
und Landkrankenkassen, die Grundpfeiler der Versicherung,
sind auf diesem Prinzip aufgebaut), in der landwirtschaft-
lichen Unfallversicherung und in der Invaliden- und
Hinterbliebenenversicherung. In der Angestelltenversiche-
rung besteht straffste Zentralisation; hier besteht nur ein
Versicherungsträger, die Reichsverssicherungsanstalt für
Angestellte in Berlin.

Theoretisch kann die Verwaltung der Versicherungs-
träger rein b ür o k r at i s &lt; vor sich gehen oder allein
oder teilweise durch Organe, die aus freier Wahl der be-
teiligten Arbeitgeber oder Arbeitnehmer hervorgehen.
Das letztere System verdient den Vorzug. Es entlastet
den ohnehin schon überbürdeten staatlichen Verwaltungs-
apparat, stärkt das Vertrauen der Beteiligten in die Ver-
sicherung, macht die praktischen Erfahrungen der Laien
nutzbar für die Verwaltung und leistet der politischen Er-
ziehung der Bevölkerung wertvolle Diensste. Tatsächlich
besteht auch die Selbstverwaltung in der Verwaltung
unserer Sozialversicherung in ausgedehntestem Umfang,
teils in Form der Alleinverwaltung der Laien wie in der
Kranken- und der Unfallversicherung, teils der Mitver-
        <pb n="26" />
        waltung neben starter Einflußnahme berufsamttiicher
Elemente, die von einem Staatsorgan eingesettt werden,
wie in der Invaliden- und in der Angestelltenversicherung.
Dabei ist das Maß des Einflusses von Arbeitgebern und
Arbeitnehmern überall nach dem Anteil an der Beitrags-
last verteilt, in der Krankenversicherung nach dem Ver-
hältnis von einem Drittel zu zwei Dritteln, in der In-
validen- und in der Angestelltenversicherung im Verhält-
nis von einhalb zu einhalb, während in der Unfall-
versicherung die Arbeitgeber im wesentlichen allein die
Verwaltung in der Hand haben.

Zum Zweck einer rechtmäßigen und sachgemäßen Ver-
waltung wird über die Versicherungsträger eine Aufsqicht
durch staatliche (gemeindliche) Aufsichtsbehörden ausgeübt,
die Versicherungsämter, die Oberversicherungsämter und
das Reichsverssicherungsamt.

5. Die Leistungen.

Die Leistungen könnten ausschließlich in Geldleistungen
(Renten) bestehen, es können aber auch neben Geld-
leistungen Sachleistungen (ärztliche Behandlung, Arznei-
mittel, Krankenhausbehandlung, Berufsfürsorge) ge-
währt werden. Das erstere Prinzip würde wohl das Ver-
waltungsgeschäft vereinfachen, aber es bestände Gefahr,
daß etwa eine erhöhte Geldleistung statt Sachleistungen
nicht für den Heilungszweck verwendet und so die Wieder-
herstellung der Erwerbsfähigkeit verzögert oder verhin-
dert wird. Mit gutem Bedacht hat darum unsere Geset-
gebung, die den Heilungszweck in den Vordergrund stellt,
überall die Gewährung von Sachleistungen neben Geld-
leistungen angeordnet oder doch zugelassen (in der
Kranken- und Unfallversicherung sind ärztliche Behand-
lung, Arzneimittel obligatorisch und ist Krankenhaus-
behandlung fakultativ, in der Invaliden- und Angestell-
tenversicherung ist das Heilverfahren fakultativ).

Ihrer H ö h e nach sollen die Leistungen so gestaltet
sein, daß sie die Inanspruchnahme der öffentlichen Armen-
pflege unnötig machen; sie dürfen freilich den entgehenden
Arbeitsverdienst nicht erreichen, weil sonst der Simulation
Tür und Tor geöffnet wäre. Diesen Erwägungen ent-
spricht die Gestaltung der Hauptleistungen in der Kranken-
        <pb n="27" />
        .... N9' &gt;

und in der Unfallversicherung, indem das Krankengeld
etwa der Hälfte des Lohns, die Unfallrente etwa zwei
Dritteln der entzogenen Erwerbsfähigkeit gleichkommt;
dagegen fehlt es in der Invaliden- und Angestelltenver-
sicherung an einer direkten Beziehung zwischen Arbeits-
verdienst und Höhe der Leistung, indem hier die Leistungen
von Höhe und Zahl der Beiträge abhängen. Die Lei-
stungen machten ehedem etwa 15 bis 20 Prozent der
Löhne aus, sind aber heute etwas niedriger und werden
sich wohl erst in der Zukunft wieder den einstigen Pro-
zentsätßen annähern.

Die Anspruchsberechtigung kann abhängig gemacht
werden von einer gewissen D a u e r des Versicherungs-
verhältnisses (Wartezeit) oder sofort bei Eintritt in die
versicherungspflichtige Beschäftigung gewährt werden.
Die erstere Regelung kann aus versicherungstechnischen
Erwägungen (beim Kapitaldeckungsverfahren) unent-
behrlich sein. Tatsächlich kennt unser Geseß auch eine
Wartezeit nur in der Invaliden- und in der Angestellten-
versicherung, während sie in der Kranken- und in der
Unfallversicherung fehlt.

Denkbar wäre die Ausschliekung der Anspruchs-
berechtigung bei V er s ch ul d e n des Versicherten. Mit
gutem Bedacht hat unsere Geseßzgebung den Anspruch nur
bei vorsätzllicher Herbeiführung der Erwerbsunfähigkeit
ausgeschlossen, bei fahrlässigem Verhalten des Versicherten
aber zugelassen. Abgesehen von den zahlreichen Zweifels-
fällen, ob Fahrlässigkeit oder bloßer Zufall vorgelegen
hat, ist es auch unbillig, den durch die Erwerbsunfähigkeit
ohnedies schon schwer getroffenen fahrlässig Handelnden
noch durch die Entziehung des Anspruchs zu strafen.

Die Leistungen können in wiederkehrenden
Leistungen (Renten) oder in ein m al i g en Leistungen
(Kapitalabfindungen) bestehen. Für letztere hat man gel-
tend gemacht, daß sie die Rentenhysterie, die durch die
Möglichkeit einer Rentenerhöhung gefördert wird, unter-
binde. Ein solcher Erfolg wäre nicht ausgeschlossen, indes
würde beim. System der Kapitalabfindung das Kapital
oft bald vertan und dann der Erwerbsunfähige doch
wieder der öffentlichen Armenpflege anheimfallen. Richtig
erscheint es daher, vorzugsweise Rentenleistungen zu ge-
        <pb n="28" />
        E:: 28 ....
währen. Das ist auch der Standpunkt unserer Gesetz-
gebung, in der Abfindungen nur ausnahmsweise (vor
allem bei Unfallrenten von geringer prozentualer Höhe)
in Frage kommen.
ß. Die Aufbringung der Mittel.

Als L a st ent r ä g e r können in Betracht kommen die
Arbeitnehmer, die Arbeitgeber und ganz oder teilweise
öffentliche Verbände (Reich, Land, Gemeinde). Gegen aus-
schließliche Heranziehung der Arbeitnehmer spricht, daß sie
leicht dadurch finanziell überlastet würden und daß der
Arbeitgeber, der den Vorteil von der Arbeitskraft des
Arbeiters hat, auch die diese Arbeitskraft treffenden
Schäden mit ausgleichen soll. Gegen ausschließliche Heran-
ziehung der Arbeitgeber spricht, daß die Arbeitnehmer die
Versicherung nicht nur als Geschenk, sondern auch als
etwas von ihnen Erarbeitetes ansehen sollen. Für wenig-
stens teilweise Heranziehung öffentlicher Verbände spricht
die darin enthaltene Anerkennung der Verpflichtung der
Gesamtheit, für die wirtschaftlich Schwachen zu sorgen.
Unsere geltende Gesetzgebung hat überall, bis auf die
Unfallversicherung und neuerlich einzelne Ausnahmefälle
in der Invaliden- und in der Angestelltenversicherung,
die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber zur Lasten-
tragung herangezogen, in der Krankenversicherung im
Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel, in der
Invaliden- und in der Angestelltenversicherung im Ver-
hältnis von einhalb zu einhalb, während in der Unfall-
versicherung die Beitragslast nur von den Arbeitgebern
getragen wird. In der Invaliden- und in der Angestell-
tenversicherung trägt jetzt die Beitragslast der Arbeit-
geber allein, wenn der Versicherte ein Lehrling ist oder
in der Invalidenversicherung einen wöchentlichen Entgelt
von nicht mehr als 6 R.M., in der Angestelltenversiche-
rung einen solchen von nicht mehr als 50 R.M. monatlich
bezieht. Eine Heranziehung öffentlicher Verbände zur
Lastentragung kennt unsere Gesetgebung nur in der In-
validenversicherung, wo das Reich einen Zuschuß zu jeder
Jahresrente leistet.

Die Entrichtung der Beiträge kann in bar ge-
schehen oder durch E in kl e b en von M a r k en, die vom
        <pb n="29" />
        _ BA :-.

Beitragspflichtigen erworben werden müssen, in Quit -
tungs karten ; beide Systeme haben ihre Vorzüge
und Nachteile, das erstere, daß die Beiträge vollständiger
eingehen, das letztere, daß sich die Beteiligten mehr um
ihre Versicherung kümmern. Die Barentrichtung besieht
bei uns in der Kranken- und in der Unfallversicherung,
die Entrichtung durch Markenkleben in der Invaliden- und
in der Angestelltenversicherung. Theoretisch können die
Beiträge vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je nach
ihrem Anteilverhältnis eingefordert oder es kann der
Arbeitgeber zunächst für den ganzen Beitrag haftbar
gemacht und für berechtigt erklärt werden, den Anteil des
Arbeitnehmers am Lohn in Abzug zu bringen. Letzteres
System empfiehlt sich wegen der größeren Billigkeit der
Einziehung und der Vermeidung von Verlusten und besteht
überall in unserer Gesetzgebung.

Die Aufbringung der Mittel kann nach zwei ver-
schiedenen versicherungstechnischen Systemen erfolgen, dem
sogenannten U ml ag e - oder dem sogenannten K api -
tald ec ung s- od er Prämiendecungsver -
f a h r en. Beim ersten System geht man aus vom Bedarf
der Vergangenheit und verteilt erst etwa im Jahr nach der
Verausgabung die entstandenen Lasten auf die Beitrags-
pflichtigen nach einem bestimmten Maßstabe. Beim zweiten
System geht man aus vom mutmaßlichen Bedarf der Zu-
kunft und rechnet nun nach versicherungstechnischen Grund-
säten aus: Wie hoch müssen gleichbleibende Beiträge sein,
um nach der Invaliditäts- und Lebenswahrscheinlichkeit
vermutlich entstehende Leistungen in Zukunft sicher decken
zu können. Bei wirtschaftlich stabilen Verhältnissen ist
das Kapitaldeckungsverfahren vorzuziehen, weil es eine
gleichbleibende Belastung in Gegenwart und Zukunft er-
möglicht, während das Umlageverfahren (weil mehr neue
Lasten jedes Jahr hinzukommen als alte wegfallen) ein
fortwährendes Steigen der Umlageprozentsätze im Gefolge
hat und so die Gegenwart entlastet und die Zukunft be-
lastet. Freilich läßt sich das Kapitaldeckungsverfahren in
Zeiten fortwährender Aenderung des Geldwerts und der
Einkommensverhältnisse, wie wir sie bis vor kurzem
hatten, nicht restlos aufrechterhalten; eine Mischung mit
Gedanken des Umlageverfahrens ist nötig. Unsere Gesetz-
        <pb n="30" />
        gebung kennt das Umlageverfahren in der Unfallversiche-
rung, das Kapitaldecktungsverfahren in der Invaliden-
und in der Angestelltenversicherung, hier freilich neuerlich
in einer äußerlich nicht erkennbaren Mischung mit Ge-
danken des Umlageverfahrens.

7. Recht spr e &lt; u ng.

Für die Erledigung von Rechtsstreitigkeiten in der
Sozialversicherung besteht ein besonderer Apparat von
Fachbehörden in einem dreifachen Stufenbau: untere
Stufe: Versicherungsamt; mittlere Stufe: Oberversiche-
rungsamt; obere Stufe: Reichs- oder Landesversicherungs-
amt. Doch geschieht die Festsezung der Leistungen in der
Unfall-, Invaliden- und Angestelltenversicherung in erster
Instanz durch die Versicherungsträger. Bei der Recht-
sprechung wirken in weitem Maß neben Fachbeamten als
Vorsitzenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter in
gleicher Zahl als Beisiter mit. Dieses System sichert durch
die Verwertung der praktischen Erfahrung der Laien das
Höchstmaß einer gerechten Rechtsprechung und stärkt zu-
gleich das Vertrauen der beteiligten Laienkreise in die
Rechtsprechung. Das Verfahren ist eine Abart des Ver-
waltungsssstreitverfahrens und nach dessen Grundsätzen
geregelt (Prinzip der Offizialität-Ermittlung der Wahr-
heit von Amts wegen im Gegensatz zum Parteibetrieb im
Zivilprozeß). Vertreter, auch Rechtsanwälte, sind vor den
Verssicherungsbehörden zugelassen. Winteltonsulenten sind
ausgeschlossen. Nebeneinander bestehen zwei Verfahrens-
weisen, das Beschluß- und das Spruchverfahren, die sich
jedoch nur wenig unterscheiden, vor allem dadurch, daß im
Beschlußverfahren nicht öffentlich verhandelt wird. Im
Spruchverfahren wird kontradiktorisch verhandelt. Rechts-
mittel sind, je nachdem es sich um Beschluß- oder Spruch-
verfahren handelt, die Beschwerde und weitere Be-
schwerde und die Berufung und die Revision oder der
Rekurs.

Bald können zwei, bald nur eine Rechtsmittelinstanz
angerufen werden. Vereinzelt entscheidet eine Instanz
endgültig. Im Spruchverfahren bestehen im allgemeinen
drei Instanzen, doch kann die dritte Instanz, abgesehen
von der Unfallverssicherung, wo das Rechtsmittel zur

25
        <pb n="31" />
        ~ N --
obersten Instanz R e k ur s heißt, nur wegen Rechts-
verlezung (R e v i s i o n) angegangen werden.

Die Rechtsmittelfrist beträgt regelmäßig einen Monat
seit Zustellung der Vorentscheidung. Das Verfahren ist
im allgemeinen gebührenfrei; eine allgemeine Pflicht zur
Erstattung der dem obssiegenden Teil entstandenen Kosten
besteht nicht.
        <pb n="32" />
        II. Abschnikk.
Dersicherungsträger

und Dersicherungsbehörden.

§ 3. Allgemeines über Versicherungsträger und Ver-

sicherungsbehörden.

Für die Durchführung der Sozialversicherungsgesetz-
gebung hat der Gesetgeber zwei Arten von Organi-
sationen vorgesehen, die Versicherungsträger und die
Versicherungsbehörden.

Den Versicherungs träger n obliegt die Be-
sorgung des eigentlichen Versicherungsgeschäfts, die Auf-
stellung der Satzungen, Entgegennahme und Kontrolle
der Beitragsleistung, Bewilligung der Leistungen, Ver-
waltung des Vermögens, Anstellung der Beamten. Die
Versicherungsträger sind Körperschaften oder Anstalten
des öffentlichen Rechts. Sie sind aufgebaut auf dem
Boden der Selbstverwaltung, indem sie in weitem Umfang
ihre Angelegenheiten durch Organe besorgen, die aus
freier Wahl der beteiligten Versicherten bzw. deren
Arbeitgeber hervorgehen. Versicherungsträger sind in der
Krankenverssicherung die Krankenkassen, in der Unfallver-
sicherung die Berufsgenossenschaften, Zweigansstalten und
Ausführungsbehörden, in der Invaliden- und Hinter-
bliebenenversicherung die Versicherungsanstalten und
Sonderanstalten, in der Angestelltenversicherung die
Reichsversicherungsanstalt für Angestellte und die Ersatz-
kassen.

Den Versicherungs b e hörden obliegt einmal
die Aufsicht über die Versicherungsträger, zum anderen die
Erledigung von Streitigkeiten vor allem zwischen Ver-
sicherungsträgern und Versicherten oder deren Arbeit-
gebern. Für die Versicherungsbehörden besteht ein drei-
facher Stufenaufbau: als untere Stufe das Versicherungs-

07
        <pb n="33" />
        § V8 ....
amt, als mittlere Stufe das Oberversicherungsamt, als
oberste Stufe das Reichsversicherungsamt, an desssen Stelle
in Ländern, in denen vor der Reichsversicherungsordnung
ein Landesversicherungsamt bestand und zu dessen Bereich
mindestens 4 Oberverssicherungsämter gehören, ein Lan-
desverssicherungsamt treten kann. Diese Versicherungs-
behörden sind nunmehr (seit 1. Januar 1923) auch für den
Bereich der Angestelltenversicherung zuständig (bis auf
das Landesversicherungsamt).
§ 4. Aufbau und Aufgaben der Verjicherungsbehörden.
[Die Versicherungs ämter, \ die untere Stufe
im Aufbau des Behördenorganismus der Reichsversiche-
§ 36 R.V.O. rung, sind untere Aufsichts-, Beschluß- und Urteilsbehörden.
t Sie werden in der Regel gebildet für den Bezirk einer
... ... unteren Verwaltungsbehörde (in Preußen: Stadi- oder
u ( Landkreis) derart, daß bei der unteren Verwaltungs-
u Jo c ' hehörde eine Abteilung für Arbeiterversicherung (Ver-
sicherungsamt) eingerichtet wird. Für den Bereich der
§ 132A. V.G. Angestelltenversicherung werden beim Versicherungsamt
tin oder mehrere besondere Ausschüsse errichtet (Ausschuß
für AngestelltenversicherungzR. Welche Versicherungs-
ämter für den Bereich der Angestelltenversicherung tätig
sein sollen, bestimmt der Reichsarbeitsminister. Das Ver-
sicherungsamt ist besezt mit einem beamteten Vorsitzen-
den und mit Laienbeisitzern (Arbeitgeber- und Versicher-
§ 39 R.V.O. tenvertretern). Vorsißender des Verssicherungsamtes ist
der Leiter der unteren Verwaltungsbehörde. Daneben
werden ein oder mehrere ständige Stellvertreter des Vor-
$§ 138 A.V.G. sitzenden bestellt. Für den Bereich der Angestelltenver-
§ 42R.V.O sicherung kann ein besonderer Vorsitzender bestellt werden.
Die Arbeitgeber- und Versichertenvertreter werden für
den Bereich der Reichsversicherungsordnung in gleicher
Zahl von den Vorstandsmitgliedern der Krankenkassen,
die im Bezirk des Versicherungsamtes mindestens fünfzig
Mitglieder haben, getrennt für beide Gruppen im Wege
§ 1835 A.V.G. der Verhältniswahl gewählt. Für den Bereich der An-
gesstelltenversicherung geschieht die Wahl, getrennt für
beide Teile, durch die Vertrauensmänner im Bezirk des
Bereichs des Ausschusses für Angestelltenversicherung.
Doch haben im Bereich der Angestelltenversicherung die
Ü.. « ,
; . § W q je OI a r.! A
        <pb n="34" />
        29 —
Arbeitgeber- und Verssichertenvertreter kaum mehr prak-
tische Bedeutung. Das Amt eines Arbeitgeber- oder Ver- § 54 R.V.O.
sichertenvertreters ist ein unentgeltliches Ehrenamt; bare § 143 A.V.G
Auslagen werden ersstattet, den Verssichertenvertretern
wird auch entgangener Arbeitsverdienst ersett.

Bei den Verssicherungsämtern werden für den Bereich gg 56 ff.
der Reichsversicherungsordnung, vor allem für die Recht- R.V O.
sprechung, besondere Ausschüsse gebildet: ein Spruchaus-
schuß für Sachen, die das Geseß dem Spruchversahren
überweist, und ein Beschlußausschuß für Sachen, die das
Gesetz dem Beschlußverfahren überweist. Beide Aussschüsse
bestehen aus dem Vorsitzenden und je einem Vertreter
der Arbeitgeber und der Versicherten. Die Kosten des 8$59 R.V O.
Versicherungsamtes trägt im Bereich der Reichsversiche-
rungsordnung endgültig das Land bzw. der Gemeinde-
verband; im Bereich der Angestelltenversicherung werden § 145 A.V.G.
diese Kosten von den genannten Stellen nur vorgeschossen,
jedoch von der Reichsverssicherungsanstalt für Angestellie
ersetzt.

Die Aufgaben der Versicherungsämter sind im Bereich g 377, g 405
der Krank enversicher ung Aufsicht über die Ver- R.V.O.
sicherungsträger und Entscheidung von Streitigkeiten über s 1636
Versicherungspflicht, Beitragspflicht, Leistungen in erster R.V.O.
Instanz, im Bereich der U nf all v er s ich e r u n g vor s 653 R.V.O.
allem Entgegennahme von Betriebsmeldungen, im Bereich gg 1613 ff.
der Invalid en- und Hinterbliebenenve r - R.B.O.
si cherung und in der Angesstelltenversiche - gg 214 f.
rung Entgegennahme und unter Umständen Begut- A.V.G.
achtung von Rentenanträgen und Entscheidung von Strei- gg 1459 ff.
tigkeiten über Verssicherungspflicht und Beitragspflicht. RVO;
Außerdem hat das Versicherungsamt auf allen Gebieten § 193 A.V.13.
der Sozialversicherung unentgeltlich Auskunft zu erteilen. Ks .

| Die Ober versi cherung s ämter, die mittlere §61 R.V.O.
Stufe im Aufbau des Behördenorganismus der Reichs-
versicherung, sind höhere Aufsichts-, Beschluß- und Urteils-
behörden. Sie werden regelmäßig gebildet für den Be- g 62 R.B.O.
zirk einer höheren Verwaltungsbehörde (in Preußen:
Regierungsbezirk) und entweder angegliedert an höhere
Reichs- oder Staatsbehörden oder selbständig errichtet.

Für den Bereich der Angestelltenversicherung werden beim s 147 A.V.G.

Oberversicherungsamt Kammern für Angesstelltenversiche-

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p- tu . 0AL( “Trare.- Ge Q. G..
        <pb n="35" />
        rung errichtet. Welche Oberverssicherungsämter für den
Bereich der Angestelltenversicherung tätig sein sollen, be-
stimmt der Reichsarbeitsminister.
§§ 67 ff. Das Oberversicherungsamt ist besezt mit einem
R.V.O. heamteten Vorsitzenden, weiteren beamteten Mitgliedern
und mit Laienbeisizern. Ist das Oberversicherungsamt
an eine höhere Reichs- oder Staatsbehörde angegliedert,
so ist deren Leiter Vorsizender des Oberversicherungs-
amtes. Als sein ständiger Stellvertreter wird ein Direktor
bestellt; diese Amtsbezeichnung führt auch der Vorsitzende
§§ 79 f. eines selbständig errichteten Oberversicherungsamtes. Die
R.V.O. Arbeitgeber- und Versichertenbeisitzer werden für den Be-
reich der Reichsversicherungsordnung in gleicher Zahl,
getrennt für beide Gruppen, von den Arbeitgeber- bzw.
Versichertenvertretern im Ausschuß der Landesversiche-
§§ 151 fêﬄ. rungsanstalt im Wege der Verhältniswahl gewählt. Für
A.V.G. hen Bereich der Angestelltenversicherung geschieht die
Wahl, ebenfalls getrennt für beide Gruppen, durch die
Vertrauensmänner der Arbeitgeber und der Versicherten
des Bezirks, für den das Oberversicherungsamt zuständig
§ 76 R.V.O. ist. Die Rechtsstellung der Laienbeisitzer ist die gleiche wie
§ 152 A.V.G beim Versicherungsamt.
§8§ 77 fﬄ. , Bei den Oberversicherungsämtern (quch den Kammern
RVO. für Angestelltenversicherung) mern eus pen mehrere
z Spruchtammern für Sachen. gebildet, die das Gesetz dem
Spruchverfahren überweisst, bestehend aus einem Mitglied
des Öberverssicherungsamtes als Vorsitzendem und je
einem Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten,
und eine oder mehrere Beschlußkammern für Sachen, die
das Gesez dem Beschlußverfahren überweist, bestehend
aus dem Vorssißenden, einem weiteren beamteten Mit-
glied des Oberversicherungsamtes und je einem Vertreter
der Arbeitgeber und der Versicherten.
§ 80 R.V.O. Die Kosten des Oberversicherungsamtes trägt das
§ 156 A.V.G Land; im Bereich der Angesstelltenversicherung werden
diese Kosten von der Reichsverssicherungsansstalt für An-
gestellte ersetzt.
§ 324, § 355 Die Aufgaben der Oberversicherungsämter sind im
: RVO. Bereich der Krankenversi &lt; erung gewisse auf-
s 405,J 1577| shtlice Befugnisse und die Enticheidung von Strei.ig-

z(
        <pb n="36" />
        .. 84/) :I
stungen in zweiter Instanz, im Bereich der Unfall- ß 1675
v ers i cherung Entscheinung von Streitigkeiten
(namentlich über Leistungen) in zweiter Instanz, im Be-
reich der In v al id en- und Hinterbliebenen - g1459,51675
und im Bereich der Ang est ell t en v er ) i h e r u n g RVO.
ebenfalls Entscheidung von Streitigkeiten über Versiche- YU G
rungspflicht, Beitragspflicht, Leistungen in zweiter .
Instanz.
uss Reichsversicherun gs amt, die oberssie g 83 R.V.O.
Spitze im Aufbau des Behördenorganismus der Reichs-
versicherung, ist oberste Aufsichts-, Beschluß- und Urteils-
behörde.' Es hat seinen Sitz in Berlin. \Für den Bereich §157 A.V.G.
der Angestelltenverssicherung werden beim Reichsversiche-
tungsant besondere Senate für Angestelltenversicherung
errichtet. |
Das Reichsversicherungsamt ist besezt mit ständigen g§8§ sb ff.
und unständigen Mitgliedern. Die ständigen Mitglieder R.V.O.
werden von dem Reichspräsidenten auf Vorschlag des
Reichsrats ernannt, während die nicht ständigen Mit- ss s7 ff.
glieder, die nicht bloß aus Arbeitgeber- und Versicherten- R.V.O.
vertretern bestehen, teils vom Reichsrat gewählt, teils,
soweit es sich um Arbeitgeber- und Versichertenvertreter
handelt, von den Vertretern beider Gruppen in den Aus-
schüssen der Landesversicherungsanstalten, getrennt für
beide Gruppen, in getrennter Wahlhandlung gewählt
werden. Für den Bereich der Angestelltenversicherung gg 159 ff.
werden die ständigen Mitglieder vom Reichsarbeits- A.V.G.
minister bestellt, während die nicht ständigen Mitglieder
teils vom Reichsrat bestimmt, teils, soweit es sich unt
Arbeitgeber- und Versichertenvertreter handelt, von den
Vertrauensmännern beider Gruppen, getrennt für beide
Gruppen, gewählt werden. |
Beim Reichsversicherungsamt (auch den Senaten für gg 98 ff.
Angestelltenversicherung) werden Spruchsenate gebildet R.V.O.
für Sachen, die das Gesetz dem Spruchverfahren überweist,
und Beschlußsenate für Sachen, die das Gesetz dem Be-
schlußverfsahren überweist. Die Spruchsenate und die Be-
schlußsenate bestehen aus je fünf Mitgliedern; ihnen ge-
hört je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicher-
ten an.
Die Kosten des Reichsversicherungsamts trägt das § 104 R. V.O.
        <pb n="37" />
        § 167 A.V.G. Reich; im Bereich der Angestelltenversicherung werden
diese Kosten von der Reichsversicherungsanstalt für An-
gestellte erstattet.

§§ 1694 f. Die Aufgaben des Reichsversicherungsamtes sind in
R.V.O. Bereich der Krank enversicerun g Entscheidung
von Streitigkeiten, namentlich über Leistungen, in

§ 722, 81793 oberster (dritter) Instanz, im Bereich der U nf all v e r -

;. . 1191 s i ch er un g Ausssichtsführung über die Versicherungs-
ß16?2 8.8.0. träger und Entscheidung von Streitigkeiten über Ver-
sicherungspflicht, Umlagenberechnung, Leistungen in

s1381, § 1696 oberster (dritter) Instanz, im Bereich der In v al id e n -
R. VO. und Hinterbliebenenversicherun g Aufsichts-
führung über die Versicherungsträger und Entscheidung

von Streitigkeiten, namentlich über Leistungen in oberster

§ 270 A.V.G. (dritter) Instanz, im Bereich der An g este l lt en ve r -
s i &lt; e r un g Entscheidung von Streitigkeiten, nament-
lich über Leistungen in oberster (dritter) Instanz.

.
        <pb n="38" />
        ; :

III. Abschnitt.
Krankenversicherung.
§ d. Kreis der versicherten Personen.

Man unterscheidet versicherungspflichtige, freiwillig

versicherte und weiterversicherte Personen.
1. Versicherung s pfl ich t.

Die Krankenversicherung umfaßt die große Masse aller
wirtschaftlich abhängigen (im Lohn- oder Gehaltsverhält-
nis stehenden) Personen, und zwar die Handarbeiter ohne
Rücksicht auf die Lohnhöhe, die Angestellten nur bis zu
einem gewissen Höchstgehalt. Der Verssicherungspflicht
unterliegen im Reich derzeit 18 Millionen (mehr als
ein Viertel der Gesamtbevölkerung). Versicherungspflicht
bedeutet im Bereich der Krankenversicherung Ve r - g 306, s 206
sicherts ein, d. h. mit Eintritt ins Arbeitsverhältnis
entstehen auch Kassenmitgliedschaft und Anspruchs-
berechtigung, ohne daß es dazu der gesetzllich vor-
geschriebenen Anmeldepflicht und Beitragsleistung des
Arbeitgebers bedürfte.

Im einzelnen sind verssicherungspflichtig: § 165

1. Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten;

2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere An-

gestellte in ähnlich gehobener Stellung, sämtlich
wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet;
Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge, Ge-
hilfen und Lehrlinge in Apotheken;
Bühnenmitglieder und Musiker ohne Rücksicht auf
den Kunstwert ihrer Leistungen;
Lehrer und Erzieher;
Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unter-
richts, der Fürsorge, der Kranken- und Wohlfahrts-
pflege, die nicht unter Nr. 2 oder 5 fallen, wenn
diese Beschäftigung ihren Hauptberuf und die
Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet;
 Hausgewerbetreibende;
Js gewisse Arbeitnehmer der Schiffsbesazung.
        <pb n="39" />
        Verssicherungspflichtig sind nur Arbeitnehmer.
Arbeitnehmer ist, wer fremder Anordnungsgewalt bei
seiner Arbeitsleistung dauernd untersteht. Dazu gehören

auch Waschfrauen, Näherinnen, Krankenpflegerinnen, die

von Haus zu Haus gehen, nicht dagegen Dienstmänner,
Kofferträger, Dolmetscher, Fremdenführer. Zweifelhaft

ist die Arbeitnehmereigenschaft oft bei sogenannten Klein-
akkordanten (z. B. im Steinbrechergewerbe, im Bau-
gewerbe). Die Versicherungspflicht dauert jedoch nur so
lange als ein Be sch äf tigung s v erhält n i s, d. h.

eine tatsächliche Verfügungsgewalt des Arbeitgebers über

die Arbeitskraft des Arbeitnehmers besteht; sie endet
darum bei Beendigung dieser Verfügungsgewalt für
längere Zeit, auch wenn das Arbeitsverhältnis recht-

lich nicht gelöst ist. Doch setzt Versicherungspflicht einen
Arbeitsvertrag, d. h. eine Abmachung zwischen zwei
rechtlich freien Personen voraus; wo auf Grund be -

Hör dl ichen Zwanges gearbeitet wird, z. B. bei
Strafgefangenen, Fürssorgezöglingen, Kriegsgefangenen,
liegt darum Versicherungspflict nicht vor. Das
gleiche gilt, wo die Arbeitsleistung nur auf Grund

der Familiengemeinschaft (eheliches Verhältnis, Eltern-

und Kindesverhältnis) erfolgt.. Wird jedoch ein
richtiger Arbeitsvertrag in solchen Fällen geschlossen
(namentlich wenn der Angehörige eine fremde Arbeits-

kraft ersetzt, den gleichen Lohn erhält wie fremde Arbeits-

§ 169 kräfte), so kann, abgesehen von Ehegatten, Versicherungs-
§ 165 Abi. 2 pflicht vorliegen. Voraussetzung der Versicherungspflicht
ist, daß der Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung einen
Entgelt bezieht. Dieser braucht ni &lt; t in Bar l o h n

s 160 zu bestehen. Als Entgelt gelten auch Sach- und andere
Bezüge, die ein Versicherter statt des Gehalts oder Lohnes

oder neben diesen erhält. Den Wert dieser Sachbezüge

§ 165 Abs. 2 setzt das Versicherungsamt fest. Doch sind Lehrlinge und
Hausgewerbetreibende auch versicherungspflichtig, wenn sie

§ 165a ohne Entgelt beschäftigt werden. Angestellte sind
versicherungspflichtig nur bis zu einem Jahres ar b e i t s -
verdienst, dessen Höhe jetzt der Reichsarbeitsminister
festsezt. Ebenso sind Hausgewerbetreibende nur versiche-
rungspflichtig bis zu einem Jahres ein k o m m en, dessen

Höhe ebenfalls der Reichsarbeitsminister festsezt. Dieser
Jahresarbeitsverdienskt von Angestellten und dieses

Ni
        <pb n="40" />
        Jahreseinkommen von Hausgewerbetreibenden sind nun-
mehr nach der Verordnung des Reichsarbeitsministers
über die Verdienst- und Einkommensgrenze in der Kranken-
versicherung vom 10. Januar 1925 (R. G. Bl. 1 2) auf
2700 Reichsmark festgesetzt. Die Zuschläge, die mit Rück-
sicht auf den Familienstand gezahlt werden (Frauen-,
Kinderzuschläge) werden dabei nicht angerechnet. Doch tritt s 166b
das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bei Ueber-
schreiten jener Verdienst- bzw. Einkommensgrenze erst
mit dem ersten Tage des vierten Monats nach Ueber-
schreiten der Verdienstgrenze ein. Angestellter isst
dabei, wer anderen übergeordnet ist oder vorwiegend
geistige Arbeit leistet.

Als Haus g e wer be tr ei b en de im Sinne des
Gesetzes gelten selbständige Gewerbetreibende, die in g 162
eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung
anderer Gewerbetreibender oder öffentlicher Körper-
schaften oder Verbände oder gemeinnütßiger Unter-
nehmungen gewerbliche Erzeugnisse herstellen oder be-
arbeiten. Sie gelten dafür auch dann, wenn sie die Roh-
oder Hilfsstoffe selbst beschaffen, sowie für die Zeit, in der
ssie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten.

Gleichgültig ist für die VBersicherungspflicht das
Lebensalter, das Geschl echt, der Familien-
stand, die Staats ange h ör i g k e i t (auch Aus-
länder sind versicherungspflichtig).

Von der Versicherungspflichtt ausgenommen (ver -
sicherungsfrei) sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher g 169, § 172
Bestimmung eine Reihe von an sich dem Versicherungs-
zwang unterstehenden Gruppen, weil das Bedürfnis nach
Versorgung im Krankheitsfalle für sie nicht in gleichem
Maße besteht, u. a. Beamte, Aerzte und Zahnärzte des
Reiches, der Länder, Gemeinden, Versicherungsträger usw.,
wenn sie gegen ihre Arbeitgeber einen Rechtsanspruch
auf eine den Leistungen der Krankenkasse gleichwertige
Unterstützung im Krankheitsfalle haben oder wenn sie für
ihren Beruf ausgebildet werden, Mitglieder geistlicher
Genossenschaften, Diakonissen, Schwestern vom Roten
Kreuz, Schulschwestern und ähnliche Personen, die sich aus
überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit
Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen
Tätigkeiten befassen und nur freien Unterhalt oder einen

35
        <pb n="41" />
        geringen Entgelt beziehen, der nur zur Beschaffung der
unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Ver-
pflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht, Personen,
die zu ihrer wissenschaftlichen Ausbildung für den zu-
künftigen Beruf gegen Entgelt tätig sind. Die Versiche-

s 168 rungsfreiheit kann durch Verordnung der Reichsregierung
mit Zustimmung des Reichsrats noch ausgedehnt werden
auf vorübergehend beschäftigte Personen. Das ist ge-
schehen durch Verordnung des einstigen Bundesrats vom
12. November 1913 (R. G. Bl. 762). Dabei sind als
vorübergehend beschäftigt namentlich solche Arbeitnehmer
bezeichnet, die sonst keine berufsmäßige Lohnarbeit ver-
richten und deren Beschäftigung nur nebenher und gegen
einen so geringfügigen Entgelt erfolgt, daß dieser zum
Lebensunterhalt nicht zureicht (in der Praxis wurde das
bisher angenommen, wenn der Entgelt nicht ein Drittel
des sogenannten Ortslohnes gewöhnlicher Tagearbeiter
erreichte). Auf Antrag werden von der Versicherung

§173 u. a. jett befreit Personen, die Invalidenrente beziehen
oder dauernd invalide sind, ferner sogenannte Aus-
gesteuerte, solange die Arbeitsunfähigkeit oder die Not-
wendigkeit der Heilbehandlung während der Fortdauer
derselben Krankheit besteh. Ueber den Antrag ent-
scheidet das Versicherungsamt.

2. Freiwillige Versicherung.

§ 176 Versicherungsberechtigt sind kraft Gesetzes:

a) an sich versicherungspflichtige, aber kraft posiltiver
gesetlicher Bestimmung versicherungsfreie Per-
sonen, z. B. Beamte, ohne Entgelt Beschäftigte:

b) Familienangehörige des Arbeitgebers, die ohne
eigentliches Arbeitsverhältnis und ohne Entgelt in
dessen Betriebe tätig sind; .

c) Gewerbetreibende und andere Betriebsunter-
nehmer, die in ihren Betrieben regelmäßig keine
oder höchstens zwei Versicherungspflichtige be-
schäftigen.

§)can x der freiwilligen Versicherung ist, daß alle
diese Gruppen kein jährliches Gesamteinkommen über
einen vom Reichsarbeitsminister festgesetten Betrag zaben.
Dieser Betrag ist durch Verordnung des Reichsarbeits-
        <pb n="42" />
        ministers vom 10. Januar 1925 (R. G. Bl. I 2) nunmehr
auf 2700 Reichsmark festgesett. Freiwillige Versicherung
erfordert Meldung beim Kassenvorstand. Sie kann von
Richtüberschreitung einer Altersgrenze und Beibringung
eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses abhängig gemacht
werden.

3. Weiterv ersicherung.

Das Verbleiben in der Versicherung ist nach Wegfall s 318
eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
zulässig, wenn die versicherungspflichtige Beschäftigung
während der vorhergehenden zwölf Monate mindesiens
26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs
Wochen bestanden hat und der Weiterversicherte sich im
Inland aufhält. Weiterverssicherung sezt Abgabe einer
Erklärung beim Kassenvorstand binnen drei Wochen nach
Beendigung des versicherungspflichtigen Beschäftigungs-
verhältnisses voraus.

§ 6. Der Aufbau der Versicherungsträger, die Zugehörig-
keit zu denselben, die innere Verfassung derselben.

1. Träger der Krankenversich erung sind
die Zwangskassen und die Ersatzkassen. Das Gesetz kennt g 225
vier Arten von Zwangskassen: Ortskrankenkassen, Land-
trankenkasssen, Betriebskrankenkassen, Innungstkranken-
kassen, so daß also eine ziemliche Zersplitterung im Kasssen-
wesen besteht (etwa 8500 verschiedene Kassen im Reich).
Während in der Sozialversicherung im allgemeinen das
Prinzip des Kassenzwanges gilt, d. h. jeder Veroicherte auch
einem ganz bestimmten, vom Gesetz geschaffenen Versiche-
rungsträger angehören muß, gilt in der Krankenversiche-
rung eine allerdings eng begrenzte Ausnahme von diesem
Prinzip. Der Versicherungspflichtige kann wählen, ob er g ö17
einer sogenannten Ersatzkasse (von den Beteiligten ge-
schaffenen Einrichtung der Selbsthilfe) beitreten, oder ob
er sich einer Zwangskasse zuweisen lassen will. Welcher

Art Zwangskasse, ist dann seinem Belieben nicht mehr
überlassen, sondern durch gesetliche Bestimmungen
zwingend normiert. Von der Verpflichtung, den Zwangs- g 225 Abs. 2
kassen zuzugehören, sind sonst nur noch Mitglieder des

37
        <pb n="43" />
        38
Reichsknappschaftsvereins auf Grund des Reichsknapp-
schaftsgeseßzes vom 23. Juni 1923 befreit.

§ 226 Die Grundpfeiler des Zwangskrankenkassenwessens sind
die Ortskrankenkassen (Allgemeine Ortskrankenkassen)
und die Landkrankenkassen, die, von gleich zu erörternden
Ausnahmen abgesehen, überall bestehen müssen, während
die Betriebskrankenkassen und die Innungskrankenkassen

§ 234, 8 285 der Initiative der Beteiligten entspringen. Dabei um-
fassen die Ortskrankenkassen alle in ihrem Bezirk beschäf-
tigten Verssicherungspflichtigen, die nicht den übrigen
Zwangskassen angehören müssssen, die Landkrankenkassen
die Landarbeiter (denen gleichzuachten sind die Forst-
arbeiter), die Hausgehilfen und die Beschäftigten von

§ 245 Abs. 2 Wandergewerbetreibenden, die Betriebskrankenkassen die
in einem Betriebe, für den eine Betriebskrankenkasse be-

§ 250 Abs. 2 steht, Beschäftigten, die Innungskrankenkassen die bei
Mitgliedern einer Innung, für die eine Innungskranken-
kasse besteht, Beschäftigten.

§ 227 Die Errichtung von Landkrankenkassen kann unter-
bleiben allgemein für ein Land auf Grund eines Aktes

g 229 der Gesetzgebung, im Einzelfall mit Genehmigung des

§ 231 Oberversicherungsamtes. Die Errichtung von Orts- und
Landkrankenkassen geschieht durch den Gemeindeverband
für den Bezirk eines Verssicherungsamtes oder eines Teils

§ 245 Abs. 1 Davon, von Betriebskrankenkassen durch den Betriebs-
unterirhmer, der der Zustimmung des Betriebsrats be-

§ 250, $ 251 darf, von In.. maskrankenkassen durch die Innung nach
Anhörung des Geseuc..tsschusses.

Die Errichtung bezw. das Weiterbestehen von Betriebs-
und Innungskrankenkassen ist von gewissen Beschränkun-

§ 248, 8 261 gen abhängig. Neu zu errichtende Betriebs- und Innungs-
krankenkassen dürfen Bestand und Leistungsfähigkeit der
Orts- bezw. Landkrankenkasse nicht beeinträchtigen, müssen
in ihren Leistungen den Leistungen der Orts- bezw. Land-
krankenkasse gleichwertig und auf die Dauer leistungs-

§ 245 Abs. 1 fähig sein. Außerdem müssen neu zu gründende Betriebs-
krankenkassen mindestens 150 Mitglieder, bei landwirt-
schaftlichen und Binnenschiffahrtsbetrieben mindestens

§ 255, 8 25,6 50 Mitglieder umfassen. Für bereits vor der Reichs-
versicherungsordnung bestehende Betriebs- und Innungs-
krankenkassen sind die Bedingungen milder (Mindest-
        <pb n="44" />
        J .
ziffer bei Betriebskrankenkassen 100 bezw. 50). Zugelassen g 239
werden auch weiter unter Umständen die vor der Reichs-
versicherungsordnung bereits errichteten ber u fli ch
gegliederten Ortskrankenkassen (Besondere Ortskranken-
kassen).
2. Kassenzug e h örigk eit (Mitgliedschaft).

Bei versicherungs pflichtig en Mitgliedern § 306
beginnt die Mitgliedschaft mit dem Eintritt in die versiche-
rungspflichtige Beschäftigung und endigt mit dem Austritt
aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder mit
dem Uebertritt zu einer anderen Kasse, ohne daß es einer
besonderen Meldung bedürfte. Immerhin ist im Interesse
der Klarstellung der Anspruchsberechtigung, der gleich-
mäßigen Beiziehung der Arbeitgeber zu Beiträgen und der
Vermeidung von Leistungen an nicht mehr Bezugsberechtigte
den Arbeitgebern von Versicherungspflichtigen, die Orts-,
Land- und Innungskrankentassen zugehören, die Pflicht
auferlegt, diese binnen drei Tagen nach dem Eintritt in die g 317
Beschäftigung bezw. Austritt aus der Beschäftigung beim
Vorstand der Kasse bezw. einer Meldestelle zu melden.

Bei Verletzung dieser Pflicht kann Bestrafung eintreten; g 580
außerdem sind bei Versäumung der Abmeldung die Bei- g 397
träge bis zur ordnungsmäßigen Abmeldung längstens

aber für die Dauer eines Jahres nach dem Ausscheiden
weiterzubezahlen. Indes kann der Kassenvorstand mit den s 318b
Inhabern von Betrieben, für welche die Beiträge nach

dem wirklichen Arbeitsverdiensst bemesssen werden, verein-
baren, daß sie Listen über den den Versicherten gezahlten
Entgelt an den Zahltagen einreichen und ihre Bücher und
Belege für den Kassenvorstand zur Nachprüfung dieser
Listen offenhalten. Solange diese Vereinbarung einge-
halten wird, fällt dann die Meldepflicht fort. Anders ist

die Regelung bei unstän dig beschäftigt en Per-

sonen erfolgt; als solche gelten Personen, bei denen die § 441
Beschäftigung auf weniger als eine Woche entweder der
Natur der Sache nach beschräünkt zu sein pflegt oder im
voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt ist (z. B. Wasch-
frauen, die heute hier, morgen dort arbeiten). Hier be- g 442 Ahs. 3
ginnt die Mitgliedschaft und damit die Anspruchsberechti-

qung erst mit Eintragung in ein Mitgliederverzeichnis,

z0
        <pb n="45" />
        § 447 die aber auch von Amts wegen erfolgen kann. Die Mit-
gliedschaft endigt hier außer durch Austritt aus der ver-
sicherungspflichtigen Beschäftigung oder Uebertritt zu
einer anderen Kasse auch durch (wenn auch irrtümliche)
Löschung im Mitgliederverzeichnis.

§ 318 a Die Arbeitgeber haben der Krantenkasse, sowie deren
Beauftragten auf Verlangen Auskunft zu geben über alle
Tatsachen, die eine Meldung zu enthalten hat. Sie haben
Geschäftsbücher und Listen, aus denen diese Tatsachen her-
vorgehen, während der Betriebszeit an Ort und Stelle vor-
zulegen. Auch die Versicherten haben über ihren Personen-
stand sowie Art und Dauer der Beschäftigung und ihren
Arbeitsverdienst Auskunft zu geben. Das Versicherungs-
amt kann die Arbeitgeber und die Versicherten durch Geld-
strafen zur Erfüllung dieser Pflichten anhalten.

§ 310 Bei freiwilliger Versicherung beginnt die
Mitgliedschaft ersst mit der Meldung beim Vorstand. Die
Aufnahme kann von dem Ergebnis einer ärztlichen Unter-
suchung abhängig gemacht werden, indem Kranke oder

§ 313 Kränkliche zurückgewiesen werden. Freiwillige
Weiterversicherung setzt Meldung binnen drei
Wochen nach Beendigung der verssicherungspflichtigen Be-

5131.10 h l E GO us Ur Urs CI
vor dem Beginn der Erwerbslosigkeit versicherungs-
pflichtig waren und deren Unterstützungsdauer abgelaufen
h : ; .§ ! : s ia

COG GUI CZ ZE
(auch freiwilliger Weiterversicherung) endigt die Mitglied-
schaft mit Nichtzahlung der Beiträge für zwei aufeinander

Verordn. üb. [B “te Z1]letze . rk Ut. ..!
Erwerbslosen- Erwerbslosenunterstützung zuständige Gemeinde soll Er-
sarierge zi werbslose, die sie zu unterstützen hat, bei der Allgemeinen

s 20 nnd s 26 Ortskrankenkasse ihres Bezirks oder einer anderen
Krankenkasse, die in ihrem Bezirk ihren Sitz hat, und deren
Leistungen denen der Allgemeinen Ortskrankenkasse ziem-
lich gleichwertig sind, gegen Krankheit versichern. Sie hat
in diesem Fall den Erwerbslosen binnen 3 Wochen nach
Beginn der Unterstützung anzumelden. Unterläßt die Ge-
meinde dies, so muß sie dem Erwerbslosen in gewissem

A()
        <pb n="46" />
        . Al --:
Umfang Erwerbslosenunterstizung und Krankenpflege
für die Dauer der Krankheit gewähren.

Die Mitgliedschaft ist gegeben bei der zuständigen Kasse $ 234
des Beschäftigungsorts. Beschäftigungsort ist im all- § 153
gemeinen der Ort, wo die Beschäftigung tatsächlich statt-
findet.

3. Sa tz u ng.

Jede Krankenkassse muß eine Saßung haben. Sie wird ÿ 320
bei Orts- und Landkrankenkassen vom Gemeindeverband,
bei Betriebskrankenkassen vom Betriebsunternehmer und
bei Innungskrankenkassen von der Innungsversammlung
unter Mitwirkung des Gesellenausschusses errichtet. Ab- 345 Abs. 1
änderungen der Satzung beschließt der Ausschuß der Kasse. Ziff. 6
Die Errichtung wie die Abänderung der Satzung bedarf § 324
der Genehmigung des Oberversicherungsamts. Die s 321
Satzung muß über eine Reihe von Punkten Bestimmung
treffen.

4. Die innere Verfassung der Kassen

(Organe,Angestellte der K ass e n).

Die Krankenversicherung beruht auf dem Boden der
Selbstverwaltung, d. h. ihre Organe gehen aus freier
Wahl der beteiligten Versicherten und deren Arbeitgeber
hervor, und diese Organe verwalten alle Kassen-
angelegenheiten selbständig. Organe der Kasse sind der g 827
A u s sch u ß und der V o r st a n d. Im Ausschuß wie im g 382, g 335
Vorstand sind die Versicherten mit zwei Dritteln, die g 341
Arbeitgeber mit einem Drittel der Stimmen vertreten,
dabei findet bei den Betriebskrankenkassen eine Wahl von g 338 Abs. 2
Arbeitgebervertretern nicht statt; vielmehr ist dort der
Betriebsunternehmer im Ausschuß wie im Vorstand mit
einem Drittel der Stimmen vertreten.

Die Wahl zum Kasssenausschuß geschieht für beide s 333
Gruppen getrennt und in getrennter Wahlhandlung, durch
die versicherten Mitglieder und deren Arbeitgeber im
Wege der Verhältniswahl. Der Vorstand wird, ebenfalls s 335
für beide Gruppen getrennt, und in getrennter Wahl-
handlung von den Vertretern beider Gruppen im Aus-
schuß im Wege der Verhältniswahl gewählt.

Die Wahl des Vorsitenden geschieht bei Orts- und § 328
        <pb n="47" />
        H. .. .-:
Landkrankenkassen durch den Vorstand nach einfacher
§ 338 Abs. 3 Stimmenmehrheit, während bei Betriebskrankenkassen
§ 341 Abs. 1 der Betriebsunternehmer den Vorsitz führt und bei
Innungskrankenkassen den Vorsitenden die Innung be-
stellt.

§§ 342 ff. Die Funktionen sind zwischen Ausschuß und Vorstand
in ähnlicher Weise verteilt wie zwischen Mitglieder-

§ 345, 8 346 versammlung und Vorstand eines Vereins. Dem Ausschuß
kommt praktisch eine Zuständigkeit nur für gewisse wich-
tige Aufgaben zu, unter denen das Gesetz besonders auf-
führt: Festsezung des Voranschlags, Abnahme der Jahres-
rechnung, Aenderung der Satzung, Auflösung der Kasse.
Der Vorstand führt die laufenden Gesschäfte. In manchen
Fällen wird ein Zusammenwirken von Vorstand und Aus-
schuß gefordert, so z. B. bei Aufstellung oder Abänderung
der Dienstordnung, Errichtung von Krankenhäusern und
Genesungsheimen.

Bei dem großen Umfang der Kassengeschäfte können
die ehrenamtlichen Elemente nur in den wichtigsten Ver-
waltungsfragen mitwirken, die ganze laufende Ver-
waltungsarbeit wird von besol deten Berufs-
b e am t en besorgt, deren Rechtstellung auch für den ganzen
Geist der Kassenverwaltung von großer Bedeutung ist.

§ 349 Angestellt werden die Kassenangesstellten durch den Vor-
stand. Zur Anstellung bedarf es einer Zweidrittelmehr-

§$ 350 heit im Vorstand. Kommt eine solche nicht zustande, so

§ 304 besetzt das Versicherungsamt den Posten. Die Entlassung
von Kasssenangestellten ist ebenfalls eingeschränkt.

§§ 351 ff. Für die Kassenangestellten ist eine Dienstordnung zu
erlassen, in der die Rechts- und allgemeinen Dienst-
verhältnisse der Angestellten, namentlich Nachweis der
fachlichen Befähigung, Zahl, Art der Anstellung, Kündi-
gung, Entlassung, Strafen, Gehaltsfortzahlung in Krank-
heitsfällen, Aufrückungsstufen, Invaliden- und Hinter-

§ 354 Abj. 6 bliebenenversorgung zu regeln sind. Angestellte, die ihre
dienstliche Stellung zu religiöser oder politischer Betäti-
gung mißbrauchen, sind zu verwarnen und im Wieder-

s 362 holungsfalle sofort zu entlassen. Bei Betriebskrankenkassen
hat der Arbeitgeber auf seine Kosten und Verantwortung
die für die Geschäfte erforderlichen Personen zu befstellen.

19
        <pb n="48" />
        . dz
5. Er s a ü k ass en.

Hier sind die allgemeinen Bedingungen zu erörtern,
unter denen eine Kasse Ersatzkasse werden kann, und die
besonderen Voraussetzungen, unter denen sie für einen
Versicherungspflichtigen Ersatzkasse wird, endlich die Wir-
kungen einer Ersatzkassenzugehörigkeit.

Die Zul a ss ung als Ersatzkasse kommt nur in Be- zg 503 ff.
tracht für ältere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,

d. h. solche, denen als eingesschriebenen Hilfskasssen die
nach § 75 a des früheren Krankenversicherungsgesetzes vor-
geschriebene Bescheinigung vor dem 1. April 1909 erteilt
ist. Sie müssen außerdem mindestens dauernd mehr als
1000 Mitglieder besitzen (die Ziffer kann indes durch die
oberste Verwaltungsbehörde auf 250 herabgesetzt werden)
und sind in der Risikenauswahl beschränkt (der Beitritt
darf z. B. nicht wegen eines bestimmten Lebensalters
oder Gesundheitszustandes versagt werden). Ueber die g 514
Zulassung eines Gegenseitigkeitsvereins als Ersatzkasse
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde des Sitzes der
Kasse. Die Zulassung darf nur beim Fehlen der gesetz-
lichen Voraussetzungen versagt werden.

Der einzelne Versicherungs pflichtige g507
ist von der Verpflichtung, Beiträge zur Zwangskasse
wegen Zugehörigkeit zu einer Ersatzkasse zu leisten, nur
dann befreit, wenn ihm von der Erssatzkasse mindestens
die Regelleistungen der Zwangskasse nach dem Grundlohn
gewährt werden, der bei der Zwangskasse, der er an sich
angehören müßte, maßgebend ist.

Versicherungspflichtige Mitglieder einer Ersatzkasse gg 517 ff.
haben ein Recht auf Befreiung von der Mitgliedschaft bei
einer Zwangskasse. Wollen sie von diesem Recht Gebrauch
machen, so haben sie ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung
über ihre Zugehörigkeit zur Ersatzkasse vorzulegen. Der g 519
Arbeitgeber hat Beschäftigte, die ihm die Bescheinigung
innerhalb der Meldefrist vorlegen, der Zwangskassse nicht
zu melden. Wird die Bescheinigung später innerhalb der
Beschäftigung beigebracht, so hat der Arbeitgeber die Be-
schäftigten innerhalb der Meldefrist bei der Zwangskasse
abzumelden.

Die Wirkung einer solchen Befreiung ist für den Ver-
sicherungspflichtigen das Ruhen seiner Rechte und Prflich-
        <pb n="49" />
        44 -
ten als Mitglied der Zwangskasse; er darf von ihr keine
Leistungen verlangen, nicht an den Wahlen zu deren

§ 520 Organen teilnehmen oder gewählt werden usw. Dagegen
wird der Arbeitgeber des Ersatzkassenmitglieds nicht von
der Pflicht befreit, den Arbeitgeberanteil, den er an die
Zwangskasse abführen müßte, zu zahlen. Die Ersatzkasse
hat Anspruch auf den vollen Beitragsteil, den der Arbeit-
geber an die Zwangskasse abführen müßte. Der Arbeit-
geber muß den Beitragsteil unmittelbar an den Versicher-
ten bei der Lohn- oder Gehaltszahlung abführen.

§ 521 Beim Ausscheiden eines versicherungspflichtigen Mit-
glieds aus der Ersatzkasse muß diese den Arbeitgeber
binnen einer Woche hiervon benachrichtigen, der Arbeit-
geber hat dann den Verssicherungspflichtigen innerhalb der
Meldefrist bei der Zwangskasse zu melden.

§ 7. Die Leistungen der Krankenversicherung.

Bei den Kasssenleistungen unterscheidet man Regel-
leistungen und satzungsmäßige Mehrleistungen. Regel-
leistungen sind Krankenhilfe, Wochenhilfe und Stlterbe-
geld.

1. Reg elleistung en bezüglich
Krankenhilfe.

Voraussezung der Gewährung der Krantenhilfe ist
Krankheit, d. h. eine Störung der körperlichen oder
geistigen Gesundheit, die entweder ärztliche Hilfe er-
fordert oder Arbeitsunfähigkeit bedingt oder beide Wir-
kungen im Gefolge hat. Die Entstehungsurssache ist dabei
gleichgültig, auch eine durch Betriebsunfall herbeigeführte
Aufhebung der körperlichen Unversehrtheit ist Krankheit,
dagegen sind n i &lt; t Krankheit dauernde fehlerhafte Zu-
stände des Körpers, z. B. Blindheit, Lahmheit, es sei
denn, daß akut ärztliche Hilfe notwendig wird, nicht
normale körperliche Entwicklungen wie Weitsichtigkeit,
Altern, wenn dabei keine Komplikationen wie Adern-
verkallung, Lungenerweiterung auftreten, nicht
Schwangerschaft oder normal verlaufendes Wochenbett.

Die Krankenhilfe besteht nun in Sachleistung
und in Gel dl eisstung.
        <pb n="50" />
        Die Sachleistung besteht in Kr ank en pf l e g e von ß 182
Beginn der Krankheit. Diese wieder umfaßt ärztiiche Be- s 188
handlung und Versorgung mit Arznei sowie Brillen,
Bruchbändern und anderen kleinen Heilmitteln. Die Geld-
leistung besteht in einem Kr ank eng e ld in Höhe des
halben Grundlohnes für jeden Kalendertag, wenn die
Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht; sie wird
vom vierten Krankheitstage an, wenn die Arbeitsunfähig-
keit erst später eintritt, vom Tage ihres Eintritts an
gewährt. Die Krankenhilfe wird dabei auf sechsund-
zwanzig Wochen gewährt; wird aber Krankengeld erst
von einem späteren Zeitpunkt als dem Tag der Erkrankung
gewährt, so endigt die Krankenhilfe erst mit Ablauf der
sechsundzwanzigsten Woche vom Beginn des Krankengeld-
bezuges an. Fällt dabei in den Krankengeldbezug eine
Zeit, in der nur Krankenpflege gewährt wird, so wird
diese Zeit auf die Dauer des Krankengeldbezuges bis zu
dreizehn Wochen nicht angerechnet.

A erztliche Behandlung ist Behandlung durch g 122
approbierte Aerzte, bei Zahnkrankheiten durch approbierte
Zahnärzte, nicht durch Kurpfuscher. Doch können bei s 123
Zahnkrankheiten auch Zahntechniker, in beschränktem
Maße auch sonst andere Hilfspersonen herangezogen
werden.

Indes wird die ärztliche Behandlung von der Kasse s 182
g e w ä hr t, d. h. der Versicherte darf, wenn ihm die Kasse
das nicht ausdrücklich gestattet, von Notfällen abgesehen,
nicht einen beliebigen Arzt in Anspruch nehmen und für
die gehabten Auslagen von der Kasse Ersatz verlangen, er
muß vielmehr die Leistungen des Arztes in der Form ent-
gegennehmen, wie sie die Kasse ihm bietet. Die Kahe g 368
kann bei der Gewährung der Arztleistung die ver-
schiedensten Systeme in Anwendung bringen; sie kann ent-
weder mit wenigen Aerzten, die dann ausschließlich in
ihrem Dienst stehen, Abmachungen treffen (Kassenarzt-
system); sie wird dann für jeden Bezirk nur einen oder

wenige Aerzte bestellen, an die sich jeder Erkrankte im
Bezirk wenden muß, oder sie schließt mit einer großen
Anzahl von Aerzten des Bezirks Verträge ab (meist durch
Vermittelung einer ärztlichen Organisation), und jeder
Erkrankte darf sich, mit gewissen Beschränkungen, den Arzt
seines Vertrauens unter den verschiedenen Aerzten, mit
        <pb n="51" />
        E m46.....:;

denen ein Vertragsabschluß getätigt ist, heraussuchen
§ 369 (System der freien Arztwahl). Doch soll die Kasse dem
Erkrankten in der Regel die Auswahl zwischen mindestens
zwei Aerzten freistellen; auch darüber hinaus steht dem
Versicherten die Auswahl zwischen den von der Kasse be-
stellten Aerzten frei, wenn er die Mehrkosten übernimmt.
§8§ 368a f. Zur Regelung der Beziehungen zwischen Kassen und
Aerzten ist ein Reichsausschuß für Aerzte und Kranken-
kassen gebildet, der zur Sicherung gleichmäßiger und an-
gemessener Vereinbarungen zwischen beiden Teilen Richt-
linien aufstellt. Dieser Reichsausschuß besteht aus je
fünf Vertretern der Spitzenverbände der Aerzte und der
Kassen und drei vom Reichsarbeitsminister nach Anhörung
der genannten Spitzenverbände benannten unparteiischen
Mitgliedern. Die Richtlinien des Reichsausschusses können
sich namentlich ersstrecen auf Zulassung der Aerzte zur
Tätigkeit bei den Krankenkassen, den allgemeinen Inhalt
der Arztverträge, die Art und Höhe der Vergütungen für
die ärztlichen Leistungen, die Einrichtungen, welche zur
Sicherung der Kasse gegen eine unnötige und übermäßige
Inanspruchnahme erforderlich sind, die Maßnahmen zur
Sicherung gegen eine übermäßige Inanspruchnahme ein-
§ 368k zelner Aerzte. Zur Erleichterung des Vertragsabschlusses
von Kassen und Aerzten und zur Ausgleichung von Streitig-
keiten beim Vertragsabschluß ist vom Gesetz ein Aufbau
von Einigungs- und Schlichtungsinstanzen vorgesehen.
Für den Bezirk jedes Versicherungsamts ist ein Vertrags-
ausschuß zu errichten, der nach näherer Bestimmung des
Reichsausschusses (Landesausschusses) zusammenzusetzen ist.
Er besteht aus der gleichen Anzahl von Kassen- und Aerzte-
vertretern. Kommt im Vertragsausschuß eine Einigung
nicht zustande, so entscheidet auf Anruf einer Vertrags-
partei oder beider Vertragsparteien über die streitigen
§88 3681 f. Punkte das Schiedsamt. Ein derartiges Schiedsamt ist
für den Bezirk jedes Oberversicherungsamts bei diesem zu
bilden. Es besteht aus dem Vorssitzenden des Oberversiche-
rungsamts oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden,
zwei unparteiischen Mitgliedern und vier von den Parteien
je zur Hälfte gewählten Mitgliedern. Das Schiedsamt
ist außer zur Entscheidung bei Streit über die Bedingungen
eines Arztvertrages auch zur Entscheidung von Streitig-
keiten aus abgeschlossenen Arztverträgen berufen. Gegen
        <pb n="52" />
        . A ---
die Entscheidung des Schiedsamts ist in einer Reihe von
Fällen binnen einer Frist von einem Monat nach Zu-
stellung der Entscheidung Berufung zum Reichsschieds- 8 3680 ff. in
amt zulässig. derFassung d.

Dieses besteht aus einem vom Präsidenten des Reichs- Hesttezgew
versicherungsamts bestellten Vorsitzenden (in der Regel amt vom 22.
einem Direktor oder Senatspräsidenten), zwei weiteren Januar 1925
unparteiischen Mitgliedern und der gleichen Zahl von fR.GBl. 1 3)
Vertretern der Kassen und der Aerzte.

Die endgültigen Entscheidungen des Schiedsamts und .
Reichsschiedsamts sind für beide Teile bindend.  s68:

Zur Vermeidung der Ueberlastung der Kassen Kerordng.üb
mit Arztkosten ist den Koasssenärzten die Verpflich- Krankenhilfe
tung auferlegt, eine nicht erforderliche Behandlung b. d. Kranken-
abzulehnen, die erforderliche Behandlung insbeson- [estrvon §1).
dere hinsichtlich Art und Umfang der ärztlichen Ver- Zkteer 19!5
richtungen sowie der Verschreibung von Arznei-, Heil- und 1084)
Stärkungsmitteln auf das notwendige Maß zu beschränken §88 194
und bei Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten alles zu ver-
meiden, was eine unnötige und übermäßige Inanspruch-
nahme der Krankenhilfe herbeiführen kann. Bei Verstoß
gegen diese Vorschriften kann der Kassenvorstand den Arzt
mahnen und bei gleichwohl wiederholter und wichtiger
Verletzung dieser Verpflichtungen dem Arzt fristlos
kündigen und bis zur Dauer von zwei Jahren die erneute
Zulassung zur Tätigkeit bei der Kasse versagen. Gegen
Kündigung und Zulasssungsversagung steht dem Arzte
binnen einem Monat die Berufung an den Ueber-
wachungsausschuß zu, der aus je zwei Vertretern der
Aerzte und der Krankenkasse im Bezirk des Versicherungs-
amts und aus einem von ihnen gewählten Obmann
besteht. Der Ueberwachungsausschuß entscheidet endgültig
unter Ausschluß des Rechtswegs.

Die Kasse kann, auch wenn sie sich auf das Prinzip der Verordng. üb.
freien Arztwahl festgelegt hat, die Neuzulassung weiterer Krankenhilfe
Aerzte versagen, wenn bei einer Kasse auf je 1350 Ver- h . Kranlete
sicherte, bei Familienbehandlung auf je 1000 Versficherte, losetrÑuzu
mehr als ein Arzt entfällt. Eine Reihe von Ausnahmen g 3
von diesem Prinzip ist in den Richtlinien des Reichsaus-
schusses vom 12. Mai 1924, geändert unterm 15. Mai 1925,
niedergelegt. Gegen die Nichtzulassung steht dem Arzt
        <pb n="53" />
        die Beschwerde an den Ueberwachungsausschuß zu, der
endgültig entscheidet.

Da die Kassen öffentlich-rechtlich verpflichtet sind, ärzt-
liche Behandlung zu gewähren, die Aerzte aber keinem
Kurierzwang unterworfen sind, so wäre im Falle von
Aerztestreiks die Lage der Kassen eine sehr ungünstige.

§ 370, 8 372, Haben die Kassen alles getan, was man billigerweise von
$§$ 373 ihnen zur Befriedigung der Ansprüche der Aerzte ver-
langen kann, so sollen sie vom Oberversicherungsamt bei

einem Aenrztestreit ermächtigt werden können, statt
Krankenpflege eine Barleistung bis zu zwei Dritteln des
Durchschnittsbetrages des gesetlichen Krankengeldes zu

gewähren. Haben sie dagegen dieses billige Entgegen-

kommen nicht gezeigt, so soll, wenn die ärztliche Behand-

lung (namentlich bei Aerztestreiks) nicht zureicht, das
Oberverssicherungsamt anordnen können, daß die ärztliche
Behandlung auch noch durch andere Aerzte zu gewähren

Verordng.üb. ist. Für folgende Sonderfälle, wo die Kasse kein Ver-
Krankenhilfe sc&lt;ulden an der Gefährdung der ärztlichen Versorgung
b. d. Kranken- trifft: daß die bisher für die Kasse tätigen Aerzte oder
lgslenvom W. ein für die ausreichende Versorgung bei ihr unentbehr-
(R.G.BI.1 licher Teil von ihnen den mit der Kasse abgeschlossenen
1054) gs 6 f. Vertrag nicht innehalten, oder sich nach Ablauf oder Ab-
bruch des Vertrags weigern, die Behandlung, und zwar

unter den bisher geltenden Bedingungen so lange fort-

zusehßen, bis über die künftigen Bedingungen eine Eini-

gung erzielt oder ein endgültiger Schiedsspruch getroffen

worden isst, oder sich weigern, über die zukünftigen Be-

dingungen vor den zuständigen Schiedssstellen zu ver-

handeln, oder sich deren endgültigen Entscheidungen zu
unterwerfen, oder die ordnungsmäßige Zusammensetzung,

oder den rechtzeitigen Zusammentritt dieser Schiedsstellen

verhindern, sind nunmehr Sonderbestimmungen getroffen.

Hier kann ohne vorherige Ermächtigung des Oberversiche-

rungsamts die Kassse allgemein oder für bestimmte Teile

des Kassenbereichs beschließen, den Kassenmitgliedern und

ihren Familienangehörigen statt freier Krankenpflege und

statt der Sachleistungen der Wochenhilfe Barleistungen zu

gewähren. Macht in Fällen jener Art eine Kasse von

dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat sie als Barleistungen

anstelle der Sachleistung die nachgewiesenen Kosten bis zu

einem gewissen Höchstbetrag zu erstatten. Dieser richtet
        <pb n="54" />
        sich, wenn bei der Kasse noch eine Höchstgrenze für den
Grundlohn besteht, nach deren Betrag, sonst nach den
höchsten Tariflöhnen für gelernte Arbeiter im Kassen-
bezirk; doch kann der Kassenvorstand einen anderen Be-
trag festseßzen, der für die Bestimmung des Höchstsatzes
maßgebend ist. Dabei beträgt der Höchstsatz bei Mit-
gliedern ein Sechstel jenes Höchstbetrags. Ist der Er-
krankte arbeitsfähig, so ist dabei die Barleistung nur für
jene Tage zu zahlen, an denen ärztliche Behandlung statt-
gefunden hat. Die Barleistung für Familienangehörige
richtet sich nach den Sätzen für arbeitsfähige Mitglieder.
Doch kann der Kassenvorstand innerhalb des genannten
Rahmens mit Zustimmung des Verssicherungsamts für
Barleistung einen bestimmten Betrag festseßen, der
mangels des Nachweises höherer Aufwendungen zu
zahlen ist.

Macht der Kassenvorstand von dem Recht, in den vor-
genannten Fällen Barleistung statt Sachleistung zu ge-
währen, Gebrauch, so hat er einen solchen Beschluß sofort
dem Oberversicherungsamt anzuzeigen. Dieses setzt den
Beschluß außer Kraft, wenn seine Voraussetzungen nicht
oder nicht mehr gegeben sind. Hiergegen hat aber der
Kassenvorstand das Recht der Beschwerde an die oberste
Verwaltungsbehörde. Die Beschwerde muß binnen einer
Woche eingelegt werden. Sie bewirkt Aufschub.

Mit Rücksicht auf die unerfreulichen Wirkungen eines
solchen Streitzustandes zwischen Kassen und Aerzten für
die öffentliche Gesundheitspflege soll indes auf dessen
alsbaldige Beseitigung hingestrebt werden. Den Kassen-
vorständen ist darum zur Pflicht gemacht, die Entscheidung
der ordentlichen im Geseß vorgesehenen Schiedsinstanzen
anzurufen, sobald feststeht, daß mit den Aerzten eine
Einigung wegen der Bedingungen der künftigen Behand-
lung nicht erzielt werden kann.

Die Ermächtigung, eine Geldleistung statt ärztlicher s 3702
Behandlung zu gewähren, kann übrigens nunmehr im
Falle eines Bedürfnisses den Kassen auch noch in anderen
Fällen vom Reichsarbeitsminister erteilt werden.

Unter Arzneien versteht man diejenigen Zu-
bereitungen, Drogen und Präparate, die nach der kaiser-
lichen Verordnung vom 22. Oktober 1901 ausschließlich in
        <pb n="55" />
        s 1822 Apolheken feilgehalten und verkauft werden dürfen. Von
den Arzneikosten Haben die Versicherten jezt in allen
Fällen 10 Prozent zu tragen. Der Kasssenvorstand kann
sogar bei Gefährdung der Leistungsfähigkeit der Kasse be-
schließen, daß die Kassenmitglieder 20 Prozent der Arznei-
kosten zu tragen haben. Doch kann der Reichsausschuß
für Aerzte und Krankenkassen Ausnahmen hiervon zu-
lassen.

§ 182 Auch für die Arzneien gilt wie für die ärztliche Be-
handlung, daß sie von der Kasse gewährt werden, d. h.
der Erkrankte darf nicht einfach die Arzneien in einer be-
liebigen Apotheke kaufen und von der Kasse Ersatz dafür
verlangen, sondern er muß die Arzneiversorgung in der

§ 375 Form entgegennehmen, wie sie die Kasse ihm bietet. Doch
steht es der Kasse frei, wie im Verhältnis von Kassen und
Aerzten entweder nur mit einer oder einigen Apotheken
Verträge abzuschließen, an die sich dann die Mitglieder
allein wenden müssen, oder alle Apotheken an der Arznei-
lieferung teilnehmen zu lassen. Genügt die Arznei-
versorgung einer Kassse nicht den berechtigten Ansprüchen
der Erkrankten, so kann das Oberverssicherungsamt an-
ordnen, daß die Arzneiversorgung auch noch durch andere

Verordn.über Apotheken zu gewähren ist. Andererseits kann der Kassen-
Krankenhilfe vorstand in gewissen Fällen (bei Vertragsbruch seitens der
bei den Kran- Apotheker, Verweigerung der Kreditgewährung usw.) statt
ttztqsen vom der Arznei eine Barleistung in Höhe der nachgewiesenen
Ou Kosten bis zu einem gewissen Höchstbetrage gewähren.
Bl. 1. 1054) Doch kann der Kassenvorsstand innerhalb des festgesetzten
§§ 26 ff. Höchstsattes einen Betrag bestimmen, der mangels des
Nachweises höherer Anforderungen zu zahlen ist. Der
Kassenvorstand muß diesen Beschluß dem Oberversiche-
rungsamt anzeigen. Dieses settt den Beschluß außer
Kraft, wenn seine Voraussetzungen nicht oder nicht mehr
vorliegen. Gegen eine solche Anordnung ist Beschwerde
an die oberste Verwaltungsbehörde zulässig.

ss r Ur~thcker heuÑg. en ft UI ;;?
von den Preisen der Arzneitaxe zu gewähren und müssen
auch die von der höheren Verwaltungsbehörde im Ver-
kehr mit den Kassen festgesetten Höchstpreise für sogenannte
Handverkaufsartikel einhalten.
        <pb n="56" />
        E.. . -::

Die Arzneibehältnisse werden nicht ohne weiteres Cigen- s 181 a
tum des Versicherten, über sie kann die Krankenkasse ver-
fügen und sich ihr Eigentum sichern. (Flaschenpfand.)

Andere kleinere Heilmittel sind außer
Brillen und Bruchbändern andere zur Beseitigung oder
Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heil-
erfolges dienende sachliche Mittel, wie Bäder, Elektrisieren,
dagegen im allgemeinen nicht kräftige Kost, Weine und
sonstige Stärkungsmittel; doch können in Ausnahmefällen
Wein, Kognak, Mineralwässer als Heilmittel gelten. Auch § 182a
hier haben die Versicherten jezt 10 Prozent, u. U. 20 Pro-
zent der Kosten zu tragen.

Das Krankeng.eld ist gleich dem halben G r u n d- s 180
l o h n. Der Grundlohn ist zumeist, obwohl auch das
rechtlich zulässig ist, nicht gleich dem wirklichen Verdienst,
sondern entspricht einem angenommenen Verdienst. Er
kann entweder stufenweise nach der verschiedenen Lohn-
höhe der Verssicherten oder nach dem durchschnittlichen
Tagesentgelt der Klassen von Versicherten, für die die
Kasse errichtet ist, oder nach dem wirklichen Arbeitsver-
dienst festgesetktt werden. Geschieht die Festsezung des
Grundlohns stufenweise nach der verschiedenen Lohnhöhe
der Versicherten, so muß der Betrag des auf den Kalender-
tag entfallenden Teils des Arbeitsentgelts im Durchschnitt
jeder Lohnstufe berücksichtigt werden. Dabei ist für den
Grundlohn der Entgelt zu berücksichtigen, soweit er für
den Kalendertag 5 Reichsmark nicht übersteigt. Für die

Berechnung ist die Woche zu 7, der Monat zu 30 und das
Jahr zu 365 Tagen anzusetzen. Der Kassenvorstand kann
indes für den Grundlohn den auf den einzelnen Kalen-
dertag entfallenden Arbeitsverdienst der einzelnen Mit-
glieder bis zur vollen Höhe berücksichtigen. Der Grund-
lohn wird, soweit er klassenweise festgesett wird, durch den
Vorstand, sonst durch die Satzung bestimmt. Er bedarf
regelmäßig der Zustimmung des Oberversicherungsamtes.
Aenderungen des Grundlohnes wirken auf die Barleistun-
gen spätestens vom Beginn der fünften auf den Vorstands-
beschluß folgenden Kalenderwoche ab. Das gilt auch für
Versicherungsfälle, die bereits eingetreten sind.

Das Krankengeld wird nunmehr für jeden Kalender-
tag gewährt. Die Gewährung des Krankengeldes findet

T!
        <pb n="57" />
        . 52. -
im Gegensatz zur Krankenpflege nur statt im Falle der
Arbeitsunfähigkeit. Arbeitsunfähigkeit ist die Un-
fähigkeit, die bisher innegehabte Stellung weiter zu ver-
sehen. -Sie ist auch gegeben, wenn der Versicherte fähig
wäre, nicht in seinen bisherigen Berufskreis fallende
Arbeiten auszuführen. Die Arbeitsunfähigkeit braucht
s 182 Ziff. 2 keine vollständige zu sein. Für die Gewährung des
Krankengeldes besteht eine Karenzzeit von drei
Tagen, von Beginn der Krankheit, nicht etwa der Arbeits-
unfähigkeit an gerechnet; sie ist eingeführt, um der Vor-
täuschung kurzzeitiger Krankheiten vorzubeugen.

§ 183 Treffen Krankheitsbeginn und Erwerbsunfähigkeit
n i &lt; t zusammen, so kann die Leistung von Krankenhilfe
auch über 26 Wochen, theoretisch fast bis zur Dauer eines
Jahres währen; ist z. B. jemand am 2. Januar erkrankt,
ohne zunächst arbeitsunfähig zu werden, und bis 30. Juni
krank, aber arbeitsfähig geblieben, und wird am 1. Juli
dann arbeitsunfähig, so kann er noch für weitere volle
26 Wochen Krankengeld beziehen; ja, wenn in diese Zeit
des Krankengeldbezuges wieder eine Zeitdauer fällt, in der
nur Krankenpflege zu gewähren ist, so wird sie auf die Dauer
des Krankengeldbezuges bis zu 13 Wochen nicht ange-
rechnet; wenn also z. B. im vorigen Beispiel am 1. Oktober
wieder Arbeitsfähigkeit einträte und nur Krankenpflege
nötig wäre, und dieser Zustand bis 31. Dezember bestünde,
wäre, wenn dann wieder Arbeitsunfähigtkeit gegeben
wäre, Anspruch auf Krankengeld vom 1. Januar des
folgenden Jahres an für weitere 13 Wochen vorhanden.

Krankenhilfe ist auch zu gewähren, wenn die Krank-
heit bei Eintritt in die Kasse bereits besteht, ja selbst wenn
dann Arbeitsunfähigkeit vorhanden ist; nur wenn völlige
Untauglichkeit zur Arbeit bei Beginn des Arbeitsverhält-
nisses vorliegt, kommt Mitgliedschaft nicht zustande, da
dann ein Beschäftigungsverhältnis im versicherungsrecht-

s 212 lichen Sinne nicht vorliegt. Wird die Mitgliedschaft wäh-
rend der Dauer der Krankheit gewechselt, so hat die neue
Kasse vom Beginn der Mitgliedschaft bei ihr an zu leisten.

§ 184 An Stelle von Krankenpflege und Krankengeld kann
die Kasse Krankenhaus pflege (Kur und Ver-
pflegung in einem Krankenhaus) gewähren. Indes kann
die Krankenhauspflege gegen den Willen des Versicher-
        <pb n="58" />
        .

ten nur dann angeordnet werden, wenn er nicht Mitglied
des Haushalts seiner Familie ist; ist er Mitglied des
Haushalts seiner Familie, so bedarf es seiner Zustimmung;
eine Ausnahme hiervon besteht indes bei gewissen im Gesets
ausdrücklich vorgesehenen Fällen (ansteckende Krantheit,
mangelnde Pflege im Haushalt usw.). Weigerung der
Entgegennahme der Krankenhauspflege da, wo sie auch
gegen den Willen des Versicherten angeordnet werden
kann, berechtigt die Kasse zur Versagung von Kranken-
pflege und Krankengeld. Die Auswahl des Kranken-
hauses ist Sache der Kasse, nicht des Versicherten. Die § 371
Kasse kann, wenn die Satzung das zuläßt, sich bei Gewäh-
rung der Krankenhauspflege auf bestimmte Krankenhäuser
beschränken; indes dürfen dabei Krankenhäuser, die ledig-
lich zu wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken bestimmt
sind oder von öffentlichen Körperschaften errichtet sind, nur
aus wichtigen Gründen mit Zustimmung des Oberversiche-
rungsamts ausgeschlossen werden. Um die Familie des ins § 186
Krankenhaus Verbrachten, der ja des Krankengeldes ent-
behrt, vor Not zu schützen, ist die Gewährung eines Haus-
gelds in Höhe des halben Krankengelds vorgesehen, wenn
der Erkrankte seine Angehörigen bisher ganz oder über-
wiegend aus seinem Arbeitsverdiensst unterhalten hat.
Ein Rechtsanspruch auf Krankenhauspflege steht dem Ver-
sicherten, abgesehen von Hausgehilfen (siehe unten), nicht
zu. Mit Zustimmung des Versicherten kann übrigens die §]185
Kasse, wenn die Aufnahme des Erkrankten in ein Kranken-
haus geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn ein
wichtiger Grund vorliegt, den Erkrankten im Haushalt
der Familie zu belassen, auch Wartung und Hiîfe durch
Krankenpfleger, Krankenschwesstern oder andere Pfleger
gewähren.

Für gewisse Kategorien von Versicherten gelten be-
züglich der Gewährung der Krankenhilfe Sonderbestim-
mungen (Landarbeiter, Hausgehilfen, unständig Be-
schäftigte, Hausgewerbetreibende, Lehrlinge ohne Entgelt).

So können Landarbeiter und Hausgehilfen gegen ihren § 426, § 435
Willen, auch wenn nach obigen Grundsätzen die Voraus-

seßungen dafür nicht vorliegen, unter gewissen Vorbedin-

gungen auf Krankenhauspflege verwiesen werden (er-

weiterte Krankenhauspflege), so können Hausgehilfen oder § 437
        <pb n="59" />
        deren Arbeitgeber die Krankenhauspflege fordern, wenn
die Krankheit ansteckend ist oder wenn der Hausgehilfe in
der häuslichen Gemeinschaft nicht oder nur schwer ver-
s 4a50 pflegt werden kann, so werden die Leistungen an unständig
§ 150 Beschäftigte stets nach dem Ortslohn festgesett. Dieser
wird nach dem ortsüblichen Tagelohn gewöhnlicher Tage-
arbeiter für sechs bzw. acht verschiedene Kategorien fest-
gestellt. (Männer und Frauen, unter 16 Jahre alte, die
wieder geschieden werden können in unter 14 Jahre alte
und 14 bis 16 Jahre alte, 16 bis 21 Jahre alte, über
§ 149 21 Jahre alte Personen). Er wird vom Oberversicherungs-
amt in der Regel sür den Bezirk eines Versicherungsamtes
für die vom Reichsarbeitsminister bestimmte Dauer fest-
gesetzt und bleibt so lange in Kraft, bis er abgeändert
§ 455 Abs. 2 wird. Außerdem wird unständig Beschäftigten lediglich
Krankenpflege (ohne Krankengeld) gewährt, wenn, was
zulässig ist, sie von der eigenen Beitragsleistung befreit
§ 494 werden. Ferner erhalten Lehrlinge, die keinen Entgelt
8 4a33a beziehen, kein Krankengeld. Die Neueinführung der er-
weiterten Krankenhauspflege für Landarbeiter ist jetzt
verboten.
2. Reg elleistung en bezüglich Wochenhilfe.
Im Gegensatz zu den sonst geltenden Grundsätzen ist
bei der Gewährung der Fürsorge an Wöchnerinnen der
Gesetgeber über den Kreis der Versicherten hinausge-
gangen. Man hat 2 Gruppen von Bezugsberechtigten zu
unterscheiden:
§ 195 a a) Versichert e. Sie müssen in den letzten 2 Jahren
vor der Niederkunft mindestens 10 Monate, im letzten
Jahr vor der Niederkunft aber mindestens 6 Monate hin-
durch auf Grund der Reichsversicherung oder beim Reichs-
knappschaftsverein auf Grund des Reichsknappschafts-
geseßes vom 23. Juni 1923 krankenversichert gewesen sein
(um den Beitritt zur Kasse kurz vor der Entbindung zwecks
Erschleichung der Wochenhilfeleistungen hintanzuhalten).
§ 205 a b) Familienangehör ige des Versicher -
] ten, nämlich Ehefrau und solche Töchter, Stief- und
Pflegetöchter des Versicherten, welche mit diesem in häus-
licher Gemeinschaft leben, sofern Jie ihren gewöhnlichen
        <pb n="60" />
        - 655 —

Aufenthalt im Inland haben. (Fa milienwochen -
h i 1 f e.) Auch hier muß der Verssicherte, der die Bezugs-
berechtigung vermittelt, in den letten 2 Jahren vor der
Niederkunft mindestens 10 Monate, im letzten Jahre vor
der Niederkunft aber mindestens 6 Monate hindurch auf
Grund der Reichsversicherung oder beim Reichsknapp-
schaftsverein gegen Krankheit versichert gewesen sein.

Gleichgültig ist es für die Anspruchsberechtigung, ob
die Wöchnerin verheiratet ist oder nicht.

Die L eistun g e n der Wochenhilfe und Familien-
wochenhilfe zerfallen in vier Gruppen:

a) ärztliche Behandlung, falls solche bei der Entbin- g 1954
dung oder bei Schwangerschaftsbeschwerden erforderlich Abs. 1 Ziff. 1
wird; § 2052a Abs.3

b) ein einmaliger Beitrag zu den sonsstigen Kosten $195a Ahs. 1
der Entbindung und bei Schwangerschaftsbeschwerden in Öiff. 2
Höhe von 25 Reichsmark, wenn eine Entbindung nicht §2054a Abs.3
stattfindet, als Beitrag zu den Kosten der Schwanger-
schaftsbeschwerden 6 Reichsmark;

e) ein Wochengeld bei Versicherten in Höhe des g$195a Abs. 1
Krankengeldes, jedoch mindestens 50 Reichspfennige täg- siff. 3
lich, bei Nichtversicherten 50 Reichspfennige täglich Für g 2054 Abs. 3
10 Wochen (4 Wochen vor und 6 zusammenhängende
Wochen nach der Niederkunft). Dabei ist das Wochengeld
für die ersten 4 Wochen spätestens mit dem Tage der Ent-
bindung fällig;

d) an Wöchnerinnen, die ihre Neugeborenen stillen, § 1954 Abs.1
ein Stillgeld, bei Versicherten in Höhe des halben ösiff.4
Krankengeldes, jedoch mindestens 25 Reichspfennige täg- $§2054 Abs. 3
lich, bei Nichtversicherten von 25 Reichspfennigen täglich
bis zum Ablaufe der 12. Woche nach der Niederkunft.

Das Wochengeld ist für insgesamt höchstens 71 Tage,
das Stillgeld für insgesamt höchstens 85 Tage zu zahlen.

Mit Zustimmung der Wöchnerin kann die Kasse an g 196,
Stelle des Wochengeldes Kur und Verpflegung in einem ß 2054 Abs.7
Wöchnerinnenheim oder Hilfe und Wartung durch Haus-
pflegerinnen gewähren und dafür bis zur Hälfte des
Wochengeldes abziehen.

_ Arbeitet die Wöchnerin während des Bezuges von g 1954 Abss.2
Pethengele gegen Entgelt, so erhält sie nur das halbe g$2054 Abs.3
ochengeld.
        <pb n="61" />
        50---:

Zur Gewährung der Leistungen ist gegenüber Ver-
sicherten wie Familienangehörigen des Versicherten die
Krankenkasse des Versicherten verpflichtet.

Die finanzielle Last der Leistungen trägt bei der

§ 205 d Abs. 1 Wochenhilfe die Kasse, bei der Familienwochenhilfe zur
Hälfte die Kasse, zur Hälfte das Reich.

Die früher in den Rahmen der reichsgesetzlichen
Sozialverssicherung einbezogen gewesene Wochenfürsorge
ist ab 1. April 1924 auf Grund des Gesetzes über die
Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 (R. G. Bl. I 100)
Gegenstand der Fürsorge der Fürsorgeverbände geworden.
3. Reg elleistungen bezüglich Sterbegeld.

§ 201 Beim Tode des Versicherten wird ein Sterbegeld im

s 202 zwanzigfachen Betrag des Grundlohnes gezahlt. Das
Sterbegeld wird auch gezahlt, wenn ein als Mitglied der
Kasse Erkrankter binnen einem Jahre nach Ablauf der
Krankenhilfe an derselben Krankheit stirbt, falls die
Arbeitsunfähigkeit bis zum Tode gedauert hat. fü

§ 203 Vom Sterbegeld werden zunächst die Kosten des Be-
gräbnisses bestritten und an den gezahlt, der das Be-
gräbnis besorgt hat. Ein Uebersschuß fällt an gewisse nahe
Familienmitglieder; fehlen solche, so verbleibt ein Ueber-
schuß der Kasse.

4 Sa z ung s m äß i g e M e hr l eistung en.

Die Mehrleistungen der Kassen können sich auf dem
Gebiete der Krankenhilfe, der Wochenhilfe und des
Sterbegeldes bewegen.

a) An Krank en h il f e können an Mehrleistungen

§ 187 Ziff.1 gewährt werden: Ausdehnung der Krankenhilfe bis zu
§ 187 Ziff. 2 einem Jahre, Genesendenfürsorge bis zur Dauer eines
§ 187 Ziff. 3 Jahres nach Ablauf der Krankenhilfe, Hilfsmittel gegen
§ 191 Abs. 1 Verunsstaltung und Verkrüppelung, Fesstsekung des
§ 191 Abs. 3 Krankengeldes bis auf drei Viertel des Grundlohnes,
Abstufung des Krankengeldes bis zu dieser Höhe für Ver-
heiratete und Ledige sowie nach der Zahl der Kinder und
sonstigen Angehörigen und Gewährung von Zuschlägen
zum Krankengeld allgemein oder nur für die niedrigen
g 191 Abs. 2 Stufen, Gewährung des Krankengeldes schon vom ersten
Tage der Arbeitsunfähigkeit an im wesentlichen bei
        <pb n="62" />
        folgenschweren Krankheiten, Zubilligung von anderen als g 193 Abs. 2
kleineren Heilmitteln, insbesondere von Krankenkost oder

eines Zuschusses dafür, Erhöhung des Hausgeldes für ß 194 Ziff. 1
Familienangehörige bei Krankenhauspflege bis zum Be-

trage des gesetzlichen Krankengeldes, Gewährung eines § 194 Ziff. 2
Krankengeldes (Taschengeldes), auch wenn kein Hausgeld

zu zahlen ist, freie Krankenpflege an versicherungsfreie g 205b
Familienangehörige. Ziff. 1

b) An Woch enh il f e können an Mehrleistungen ß 199
gewährt werden: Schwangerengeld in Höhe des Kranken-
geldes bis zur Gesamtdauer von sechs Wochen an
Schwangere, die der Kasse mindestens sechs Monate an-
gehören, im Falle der Arbeitsunfähigkeit, Ausdehnung s 195b
des Wochengeldbezugs bis auf 13, des Stillgeldbezugs bis
auf 26 Wochen, Höheransetzung des Wochengeldes als des
Krankengeldes, und zwar Bemessung bis zu drei Vierteln
des Grundlohnes, Gewährung fast aller dieser Leistungen g 2054a Abs.7
auch an versicherungsfreie Ehefrauen, Töchter usw.

c) Das Sterbegeld kann bis zum 40fachen Be- g 204
trage des Grundlohnes erhöht werden; Sterbegeld in g 206b
Höhe von zwei Dritteln bzw. der Hälfte des Mitglieder- öiff..2
sterbegeldes kann auch beim Tode versicherungsfreier Ehe-
frauen bzw. Kinder von Versicherten gewährt werden.

Außerdem kann die Satzung mit Zustimmung des g 191a
Oberversicherungsamtes den Vorstand ermächtigen, für
eingetretene Versicherungsfälle die Barleistungen ent-
sprechend den Veränderungen des Geldwertes zu erhöhen.

Für Ersa t k a sss en sind zeitliche und ziffernmäßige g 508
Grenzen für die Leistungen nach oben nicht vorgeschrieben.

Doch darf die Beihilfe an Hinterbliebene das Zehnfache
der Wochenleistung nicht übersteigen, auf die der Ver-
storbene Anspruch hatte.

5. Minderung der Kassenleistungen.

Den Mitgliedern kann das Krankengeld auf Grund g 192
der Kasssensatzung ganz oder teilweise versagt werden:

a) bei vorsätzlicher Schädigung der Kasse durch straf-
bare Handlungen;

b) bei vorsätzlicher Zuziehung einer Krankheit oder
Zuziehung einer Krankheit durch schuldhafte Beteiligung
an Schlägereien oder Raufhändeln.
        <pb n="63" />
        § 188 c) Ferner kann bei Versicherten, die auf Grund der
Reichsversicherung oder aus einer knappschaftlichen
Krankenkasse binnen zwölf Monaten bereits für 26 Wochen
hintereinander oder insgesamt Krankengeld oder die Er-
satzleistungen dafür bezogen haben, in einem neuen Ver-
ssicherungsfall, der im Laufe der nächsten 12 Monate ein-
tritt, die Krankenhilfe auf die Regelleistungen und auf
die Gesamtdauer von 13 Wochen beschränkt werden, wenn
die Krankenhilfe durch die gleiche nicht gehobene
Krankheitsursache verursacht wird. In Betracht kommt
diese Bestimmung namentlich bei &lt;ronischen Krankheiten,
so z. B. bei Lungenkrankheiten, wenn für eine gewisse
Zeit ein ruhender Prozeß vorliegt.

§ 189 d) Weiterhin ist (um Simulation bei sehr hohen Lei-
stungen zu vermeiden) Versicherten, die gleichzeitig aus
einer anderen Versicherung Krankengeld erhalten, das
Krankengeld soweit zu kürzen, daß es den Durchschnitts-
betrag des täglichen Arbeitsverdienstes nicht übersteigt;
doch kann die Satzung diese Kürzung ausschließen.

§ 207 e) Endlich kann gegenüber freiwillig Versicherten und

§ 208 für satzungsgemäße Mehrleistungen durch Satzungsbestim-
mung eine Karenzzeit von sechs Wochen bzw. sechs Mona-
ten vorgesehen werden.

§ 195 a Abs.1 f) Für das tägliche Stillgeld kann ein Höchstbetrag

Ziff. 4 durch die Satzung bestimmt werden.

6. Kassenleifstungen im Falle der
Erwerbslosigkei t.

§ 214 Besonders hart trifft Krankheit die wirtschaftlich Ab-
hängigen im Falle der Erwerbslosigkeit. Außer Verdienst-
losigkeit haben sie auch Mehraufwendungen infolge der
Krankheit zu tragen. Zwecks Milderung dieser Schäden
sichert der Gesetgeber bisher versichert Gewesenen, die
wegen Erwerbslosigkeit aus der Mitgliedschaft ausgeschie-
den sind, wenn sie in den vorangegangenen zwölf Monaten
mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vor dem Aus-
scheiden mindestens sechs Wochen versichert waren, den
Anspruch auf die Regelleistungen, wenn der Ver-
sicherungsfall während der Erwerbslosigkeit und binnen
drei Wochen nach dem Ausscheiden eintritt. Neben dem
soll die Gemeinde Erwerbslose, die sie zu unterstützen
hat, auf ihre Kosten versichern (vgl. oben S. 40).

5§8
        <pb n="64" />
        7. Ruhen der Kassenleistungen, Au sz a h-

lung der Kassenleistungen, Verjährung

von Kasssenleistungen, Krankenordnung,

Krankheitsverhütung, besondere Auf-
g a b e n.

Ein Ruhen der Kasssenleistungen tritt ein u. a. bei g 216
Verbüßung einer Freiheitsstrafe von gewisser Mindest-
dauer durch den Versicherten, bei Aufenthalt des Ver-
sicherten im Ausland ohne Zustimmung des Kassen-
vorstandes.

Die Barleistungen, abgesehen vom Sterbegeld, wer- g 210
den nach Ablauf jeder Woche ausbezahlt.

Die Ansprüche auf Kassenleistungen verjähren in zwei g 223 Abs. 1
Jahren von der Entstehung an.

Meldung, Ueberwachung und Verhalten der Krauken g 347
sind durch eine vom Ausschuß zu erlassende Kranken-
ordnung zu regeln, die der Zustimmung des Versicherungs-
amtes bedarf.

Außerdem kann die Kasse mit Zustimmung des g 187 Ziff. 4
Oberverssicherungsamtes Maßnahmen zur Verhütung von
Erkrankungen der einzelnen Kassenmitglieder vorsehen.

_ Die Satzung der Kasse kann den Vorstand ermäch- g 363a
tigen, für Sozialrentner und Kleinrentner sowie für
Erwerbslose, die nicht der Erwerbslosenfürsorge unter-
stehen oder aus der Erwerbslosenfürsorge ausgeschieden
sind, und andere Fürsorgeempfänger die Krankenpflege zu
übernehmen, sofern der Kasse Ersatz der. vollen Aufwen-
dungen für den Einzelfall sowie eines angemessenen Teils
ihrer Verwaltungskosten gewährleistet wird. Eine solche
Satzungsbesstimmung bedarf der Zustimmung des Ober-
versicherungsamts.
§ 8. Beiträge und Vermögensverwaltung.
1. Höhe der Beiträge.

Das Gefsetz kennt keine zifsernmäßig feststehenden Bei-
träge; die Beitragshöhe wird vielmehr nach dem Bedarf g 321 Ziff. 3,
in Prozenten des Grundlohnes durch die Satzung fest- $ 385 Ab. 1
gesett. Die Beiträge sollen so hoch sein, daß sie, die
übrigen Einnahmen mitgerechnet, für die zulässigen Aus-
gaben der Kasse zureichen. Indessen ist die Erhöhung der

59
        <pb n="65" />
        –~~ bi v~~~
Beiträge über einen gewissen Prozentsatz nur in beschränk-
§ 386 tem Umfange zulässig. Sie dürfen bei Errichtung der
Kasse nur dann höher als 7!4 Prozent festgesezt werden,
wenn es zur Deckung der Regelleistungen erforderlich ist;
8 388 eine Erhöhung über 7/4 Prozent ist nur zur Deckung der
Regelleistungen o d er auf übereinstimmenden Beschluß
der Arbeitgeber urid Arbeitnehmer im Ausschuß zulässig.
§$ 389 Eine Erhöhung über 10 Prozent ist nur zur Deckung der
Regelleistungen u n d auf übereinstimmenden Beschluß der
Arbeitgeber und der Versicherten im Ausschuß zulässig.
§ 389 Abs. 2 Nötigenfalls haben bei Orts- und Landkrankenkassen der
8 390 Gemeindeverband, bei Betriebskrankenkassen der Betriebs-
unternehmer, bei Innungskrankenkassen die Innung die
nötigen Zuschüsse zu leisten.
§ 384 Abs. 1 Die Beiträge können für verschiedene Arten von Mit-
gliedern (nach Berufszweigen, Erkrankungsgefahr) ab-
§ 384 Abs. 2 gestuft werden; bei Gewährung von Familienhilfe kann
von Verssicherten mit Familienangehörigen ein besonde-
rer Zusatzbeitrag erhoben werden, zu dem aber der
Arbeitgeber nicht herangezogen wird.
2. Verteilung der Beitragslasft, Leistung
d er Beiträge.
§ 381 AhJ. 1 Von den Beiträgen hat bei Zwangskassen der Ver-
sicherungspflichtige zwei Drittel, der Arbeitgeber ein
§8 881 Abs. 3 Drittel zu leisten. Freiwillig Versicherte haben die ganzen
s 520 Beiträge zu leisten. Bei Ersatzkassen hat der Versicherte
allein die ganzen satzungsmäßigen Beiträge zu leisten, der
Arbeitgeber hat das Drittel, das er sonst an die Zwangs-
kasse zu leisten hätte, an den Versicherten selbst zwecks Ab-
lieferung an die Ersatzkasse abzuführen.
§ 393 Indes hat bei Zwangskassen der Arbeitgeber die Bei-
träge von Versicherungspflichtigen zunächst in vollem
Umfange vorzu schi e ß en. Er muß die ganzen Bei-
träge an den satungsmäßig bestimmten Tagen bei der
Kasse einzahlen, wobei das Hol- oder das Bringsystem
8 399a eingeführt werden kann. Indes kann der Kassenvorstand
bestimmen, daß die Arbeitgeber oder bestimmte Gruppen
von ihnen die Beiträge statt an den in der Satzung fest-
gesetten Zahltagen schon am Tag der jedesmaligen Lohn-
s 304 zahlung einzuzahlen haben. Es darf aber der Arbeit-

f
        <pb n="66" />
        m- 61 ---

geber dem Versicherten zwei Drittel der Beiträge bei dec
Lohnzahlung am Barlohn abziehen; auf anderem Wege
als durch Lohnabzug darf der Arbeitgeber den auf den
Versicherten fallenden Teil des Beitrages nicht einziehen.
Die Abzüge sind gleichmäßig auf die Lohnzeiten zu ver-
teilen, auf die sie entfallen. Die Teilbeträge dürfen ohne § 395
Mehrbelastung der Versicherten auf volle 10 Reichs-
pfennige abgerundet werden. Sind Abzüge für eine Lohn-
zeit unterblieben, so dürfen sie, von Ausnahmen abge-
sehen, nur bei der Lohnzahlung für die nächste Lohnzeit
nachgeholt werden.

Arbeitgeber, die mit der Zahlung der Beiträge länger g 397a4
als eine Woche von der Zahlungsaufforderung an im
Verzug sind, können vom Kassenvorstand mit einem Zu-
schlag belegt werden, der für jede Woche des Verzuges vom
Beginn der zweiten Woche ab 10 Prozent des Beitrages
ausmacht, aber insgesamt nur bis zum Fünffachen der
rückständigen Beiträge gehen kann.

Die Beiträge sind bei rechtzeitiger Abmeldung bis zum § 397
Tage des Ausscheidens aus der Beschäftigung, ssonst (auch
wenn das Beschäftigungsverhältnis inzwischen gelöst ist)
bis zur vorschriftsmäßigen Abmeldung, längstens aber
für die Dauer eines Jahres nach dem Ausscheiden zu
zahlen. Doch kann der Kasssenvorstand auf die Fort-
zahlung der Beiträge über das Ausscheiden aus der Be-
schäftigung verzichten. Lehnt er dies ab, so kann das Ver-
sicherungsamt den Verpflichteten auf Antrag von der
Fortzahlung über die sechste Beitragswoche nach dem Aus-
scheiden aus der Beschäftigung hinaus ganz oder teilweise
entbinden, wenn die Verspätung oder Unterlassung der
Abmeldung nicht auf Vorsatz oder grobem Verschulden
beruht. Diese Vorschrift hat strafähnlichen Charakter
(um Versäumung von Abmeldungen vorzubeugen].

Bei gewissen Gruppen Versicherter ist die Lastenver-
teilung und Beitragsentrichtung etwas anders geregelt
als oben dargestellt. Bei Innungskranken- § 381 Ab. 2
ka ssen kann durch Satzungsbestimmung angeordnet
werden, daß Arbeitgeber und Versicherungspflichtige je
die Hälfte der Beiträge zu zahlen haben. Unsständig § 450 Abs. 3
Beschäftigte haben ihren Beitragsanteil selbständig
einzuzahlen; den Arbeitgeberanteil hat der Gemeinde- § 453, § 454
        <pb n="67" />
        verband zu entrichten; er kann aber diese Last auf die Ein-
wohner des Kassenbezirks nach bestimmten Grundsätzen
§ 455 wieder verteilen; auch kann den unständig Beschäfligten
ihr Beitragsteil völlig erlassen werden; in diesem Falle
§8§ 466 ff. erhalten sie dann nur freie Krankenpflege. Bei Haus -
gewerbetreiben den kann die Beitragsleistung ab-
weichend von den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften
durch Ortssstatut oder Kassensatzung geregelt werden.
§ 460 Wandergewerbetreiben de haben die Beiträge
für ihre versicherungspflichtigen Arbeitnehmer gleich bei
Ausstellung des Wandergewerbescheines für längere Zeit
im voraus zu entrichten; die Ausstellung des Wander-
§ 461 Abs. 3 gewerbescheines ist hier von Zahlung der Beiträge ab-
hängig.
3. Ruh en d er Beitr a gs pflicht, Ver j ä hr ung
der Beiträge.

§ 383 Beiträge sind nicht zu entrichten bei Arbeitsunfähigkeit
' für die Dauer der Krankheit und während des Bezugs
von Wochen- und Schwangerengeld (solange nicht gegen
g 29 Abs. 1 Entgelt gearbeitet wird). Der Anspruch auf rückständige
] Beiträge verjährt, vom Fall absichtlicher Hinterziehung
abgesehen, in zwei Jahren nach Ablauf des Kalender-

jahres der Fälligkeit.

4. Kassenverwaltung.

Einer Ansammlung großer Kapitalien bedarf es in der
Krankenversicherung nicht; die Einnahmen jedes Jahres
sollen nur die Ausgaben decken; immerhin hat aber die

g 364 Kasse zur Ausgleichung des Risikos verschiedener Jahre
eine Rücklage im Betrage der Jahresausgabe je nach dem
Durchschnitt der letzten drei Jahre anzusammeln und auf
dieser Höhe zu erhalten. Sie benutt hierzu mindestens
1/20 des Jahresbetrags der Kassenbeiträge.

§ 26 Das Kassenvermögen muß verzinslich und, soweit An-
lagemöglichkeit vorhanden ist, auch wertbesständig angelegt
werden. Eine Reihe von Anlagemöglichkeiten ist im Ge-

§§ 27 ff. setß direkt aufgeführt. Die Reichsregierung bestimmt den
Betrag, bis zu dem das Vermögen in Reichs- oder Staats-
anleihen anzulegen ist; dieser Betrag darf aber 25 Prozent
des Vermögens nicht übersteigen. Der Reichsarbeits-
minister hat in der Bekanntmachung über die Anlegung

1G2
        <pb n="68" />
        rz; 6.3 L5::5

des Vermögens der Träger der Sozialversicherung vonr
14. Juli 1923 (R. G. Bl. I 646) bestimmt, daß das Ver-
mögen bis zu einem Viertel in Forderungen dieser Art
anzulegen ist. Einnahmen und Ausgaben sind gesondert g 25 Abs. 2
zu verrechnen, die Bestände gesondert zu verwahren.

Am Jahresschluß hat die Kasse dem Versicherungsamt $ 367
einen Rechnungsabschluß einzureichen sowie Nachweisun-
gen über eine Reihe von Punkten aus den Geschäfts-
ergebnissen der Kasse.

Neuerlich haben die Krankenkassen im Bezirk jedes § 367 a
Oberversicherungsamtes einen Teil der Aufwendungen
(für Wochenhilfe, soweit sie den Krankenkassen zur Lajt
fallen, teilweise die Aufwendungen für die Krankenpflege
weiblicher Personen) gemeinsam zu tragen (Gemeinlast).
Abrechnungsstelle ist das Oberversicherungsamt.

Die Kasse darf Mittel für Zwecke der besonderen oder § 363 Abs. 1
allgemeinen Krankheitsverhütung verwenden.

§ 9. Aufsicht, Streitverfahren.
1. Aufsicht.

Wie über alle sonstigen Organe der öffentlich-recht-
lichen Selbstverwaltung, so übt der Staat auch über die
Träger der Sozialversicherung eine Kontrolle darüber,
daß sie ihre Aufgaben dem Gesetz gemäß, teilweise auch,
daß sie sie in zweckentsprechender und unparteiischer Weise
erfüllen. Auf dem Gebiete der Krankenversicherung ist
diese Aufsicht eine ziemlich beschränkte, sie tritt fast nur
als Rechtskontrolle in die Erscheinung. Aufsichtsbehörde g 377
gegenüber den Krankenkassen im technischen Sinne ist das
Versicherungsamt, doch nimmt auch das Oberversicherungs-
amt gewisse Aufgaben aufsichtlicher Natur wahr. Die g 30
Aufsichtsbehörden sind an die allgemeinen Weisungen der
obersten Verwaltungsbehörden gebunden. Der Reichs-
arbeitsminister kann für die Ausübung des Aufssichtsrechts
Richtlinien erlassen.

Diese Aufssichtstätigkeit kann sich nach den verschieden-
sten Richtungen hin bewegen, sie umfaßt Prüfung der Ge- g 31
schäfts- und Rechnungsführung der Kassen, Genehmigung g3214, g 355
{z. B. bei der Satzung, der Dienstordnung für die Kassen- g 347
angestellten, der Krankenordnung), Einsseßzung von Kassen- 8 350

Z
        <pb n="69" />
        organen (bei Kassenangestellten, wenn die erforderliche
Zweidrittelmehrheit bei ihrer Wahl nicht erzielt wird),

§ 82, 8 379 Anberaumung von Sitzungen, stellvertretende Vornahme
von Handlungen, zu deren Vornahme an sich die Kassen
berufen wären, die sie aber verweigern.

§ 377 Abs. 2 Gegen die Anordnungen der Aufsichtsbehörde ist Be-
schwerde zulässig.

2. Streitv erfahren.
a). Streitigkeiten.

§ 1636, § 405 Sie werden vor allem entstehen über Leistungen der
Kasse, über Versicherungspflicht, Versicherungsberechti-
gung und Kasssenzugehörigkeit, über Beitragspflicht und
über die Berechnung und Anrechnung der vom Arbeit-
geber vorgeschossenen Beiträge auf den Lohn.

§ 1636, § 405 Dabei werden die Streitigkeiten über Leistungen der
Kasse im sogenannten Spruchverfahren, über die übrigen
angeführten Streitfragen im sogenannten Beschlußver-
fahren entschieden.

b) Spruchverfahren.
Im Spruchverfahren ist die Möglichkeit gegeben, drei
Instanzen anzurufen: erste Instanz ist das Versicherungs-
amt, zweite Instanz ist das Oberversicherungsamt, dritte
und letzte Instanz ist das Reichs- bezw. das Landes-
versicherungsamt.

Ein Streit entsteht erst, wenn Ansprüche auf
Leistungen gestellt, aber ganz oder teilweise von der Kasse
§ 1551 Abs.1 abgelehnt werden. Darum muß zunächst der Antrag auf
§ 1636 Leistungen bei der Kasse gestellt werden. Wird er abge-
lehnt, so muß beim Versicherungsamt geklagt werden (An-
§ 1637 trag auf Entscheidung gestellt werden). Zuständig ist das
Versicherungsamt, in dessen Bezirk der Versicherte zur
§ 1638 Zeit des Antrages wohnt oder beschäftigt ist. Hat der
Versicherte keinen Wohn- oder Beschäftigungsort im In-
land oder ist er gestorben oder verschollen, so ist sein letzter
inländischer Wohn- oder Besschäftigungsort maßgebend;
ist auch ein solcher nicht vorhanden, so ist der Sitz des Be-
triebs maßgebend, in dem der Versicherte beschäftigt ist

oder zuletzt beschäftigt war.
        <pb n="70" />
        .. ((5 -.-..

Die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung liegt g 1652
in den Händen des Vorsißzenden. Er kann vor der münd-
lichen Verhandlung Beweis erheben, er kann Zeugen und
Sachverständige vernehmen, Gutachten von Aerzten und
amtliche Auskünfte jeder Art einholen, Augenschein ein-
nehmen. Zeugen und Sachverständige können beeidigt
werden. Dabei wird die Wahrheit von Amts wegen er-
mittelt (Offizialbetrieb im Gegensatz zum Parteibetrieb
des Zivilprozesses).

Die Sache kann ohne mündliche Verhandlung durch g 1657
eine Vorentscheidung des Vorsitzenden, die auch erfolgen
kann, wenn eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, oder
in mündlicher Verhandlung entschieden werden. Doch g 1658
brauchen sich die Parteien bei der Vorentscheidung des
Vorsitenden nicht zu beruhigen; sie können binnen der
Frist von einem Monat seit ihrer Zustellung entweder
Antrag auf mündliche Verhandlung stellen oder Berufung
zum Oberversicherungsamt einlegen. Wird von beiden g 1659
Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, sso findet mündliche
Verhandlung statt.

Die mündliche Verhandlung ist eine öffentliche, in der s 1660
ähnlich verhandelt wird wie im Zivilprozeß. Dabei ent- g 1661
scheidet entweder der Vorsitzende allein oder unter Mit-
wirkung eines Arbeitgeber- und Versichertenvertreters
(Spruchausschuß). Ersteres ist der Fall in einfacher ge-
lagerten Fällen, d. h. wenn es sich nur handelt um ledig-
lich rechnerische Feststelung der Dauer und Höhe der
Krankenhilfe, Gewährung der Krankenhauspflege an
Stelle der Krankenhilfe, Sterbegeld, Leistungen, deren
Gesamtwert einen vom Reichsarbeitsminister festzusetzen-
den Betrag nicht übersteigt, der derzeit nach der Ver-
ordnung des Reichsarbeitsministers vom 5. Januar 1924
(R. G. Bl. I 24) auf 100 Reichsmark festgesetzt ist, letzteres
in den übrigen Fällen. Die Parteien können in der g 1662
mündlichen Verhandlung selbst erscheinen oder sich dort
vertreten lassen. Als Vertreter sind Rechtsanwälte, u. a. g 1663
auch Beamte von gemeinnützigen Rechtsauskunftstellen,
nicht dagegen Winktelkonsulenten zugelassen.

Der Spruchausschuß entscheidet nach Stimmenmehr- g1667
heit. Ist der Anspruch begründet, so werden zugleich
Beginn und Betrag der Leistung festgestellt. Ein Ver-
        <pb n="71" />
        J 660. .....
säumnisverfahren kennt der Verssicherungsprozeß nicht;
auch beim Ausbleiben einer Partei oder beider Parteien

§ 1669 wird nach Lage der Akten entschieden. Erscheint der An-
tragsteller auf Anordnung des Vorsitzenden, so werden ihm
auf Verlangen bare Auslagen und Zeitverlust vergütet;
erscheint er von selbst, so können sie ihm vergütet werden.

§ 1671 Das Urteil des Spruchausschusses wird öffentlich ver-
kündet; es muß mit Gründen versehen sein. Eine Ge-
bühr für die Tätigkeit des Versicherungsamtes wird nicht

§ 1670 erhoben. Auch bessteht im Gegensatß zum Zivilprozeß
teine allgemeine Pflicht der unterlegenen Partei, der ob-
ssiegenden Partei die dieser entsstandenen Kosten zu er-
seßzen. Doch kann der unterlegenen Partei im Urteil die

§ 1671 Pflicht zur Kostenerstattung auferlegt werden. Das Ur-
teil wird den Parteien zugestellt.

§ 1675 Gegen das Urteil des Versicherungsamtes ist B e -

§128 r uf un g an das Oberversicherungsamt zulässig. Die
Berufung muß bei Vermeidung des Verlustes binnen der
Frist von einem Monat seit Zustellung der Entscheidung

§ 1660 des Verssicherungsamtes eingelegt werden. Ihre Ein-

s 1679 legung hat beim Versicherungsamt zu geschehen. Für
das Verfahren vor dem Oberversicherungsamt gelten die
gleichen Vorschriften wie für das Verfahren vor dem
Versicherungsamt. Auch hier gilt jetzt das Prinzip der
Gebührenfreiheit.

§ 1694 Endlich ist gegen das Urteil des Oberversicherungs-
amtes R e visi o n zum Reichs- bezw. Landesversiche-
rungsamt zulässig. Indessen ist dieses Rechtsmittel nach
mannigfachen Richtungen beschränkt. Es ist ausgeschlossen
in einfacher gelagerten Fällen, nämlich, wenn es sich han-
delt um Fälle, wo nur die H ö h e des Kranken-, Haus-
und Sterbegeldes strittig ist, bei Unterstützungsfällen, in
denen der Kranke nicht oder weniger als 8 Wochen
arbeitsunfähig war, bei Wochenhilfe, Familienhilfe, Ab-

§ 1697 findung, Kosten des Verfahrens. Es kann weiter im
wesentlichen nur auf Rechtsverleßzung, d. h. nur darauf
gestütt werden, daß das angefochtene Urteil auf Nicht-
anwendung bzw. unrichtiger Anwendung des bestehen-
den Rechts oder auf einem Verstoß wider den klaren In-
halt der Akten beruhe oder daß das Verfahren an wesent-
lichen Mängeln leide.
        <pb n="72" />
        - G .-

Auch die Revision ist an die Einhaltung einer Frist $128
von einem Monat seit Zustellung der Entscheidung des
Oberverssicherungsamts gebunden. Sie muß sschriftlich §1709,§129
beim Reichs- bezw. Landesversicherungsamt eingelegt Aös. 1
werden. Im Falle der Aufhebung des Urteils der Vor- g 1715
instanz kann der Senat des Reichsversicherungsamtes ent-
weder selbst in der Sache entscheiden oder die Sache an
eine der Vorinstanzen zurückverweisen, dabei kann er die
Gewährung einer vorläufigen Leistung anordnen. Die
Stelle, an die die Sache zurückverwiesen wird, ist dabei
an die rechtliche Beurteilung des zurückverweisenden
Senats gebunden. Für das Verfahren vor dem Reichs- g 1698
versicherungsamt gelten im wesentlichen die gleichen Be-
stimmungen wie für das Verfahren vor dem Versiche-
rungsamt. Auch hier gilt das Prinzip der Gebühren-
freiheit, soweit es sich um Versicherte oder Arbeitgeber
handelt. Dagegen haben die Verssicherungsträger für g 1803
jede Spruchsache, an der sie beteiligt sind, eine Gebühr
zu entrichten, die in der Regel 20 Reichsmark beträgt.
Besondere Bestimmungen (im Interesse der Einheit der g 1717
Rechtsprechung) gelten, wenn ein Senat des Reichsver-
sicherungsamtes von der Entscheidung eines anderen
Senats des Reichsversicherungsamts oder des sogenannten
Lyn Senats in einer grundsätzlichen Frage abweichen
will.

c) Beschlußv erf ahr en.

Das Besschlußverfahren, dessen Hauptfälle oben auf- g 1780
gezählt sind, gilt überall, wo das Gesetz nicht das Spruch-
verfahren vorschreibt. Im ganzen wickelt sich das Be-
schlußverfahren ähnlich ab wie das Spruchverfahren;
immerhin bestehen mancherlei Besonderheiten. Die g 1781
kollegial besetzte Behörde (Beschlußausschuß usw.) ent-
scheidet nur, soweit das Gesetz das besonders vorsieht;
jonst entscheidet der Vorsitzende allein. Indes kann jetzt g1781 Abs.3
der Vorsitzende sogar in den an sich der Beschlußfassung
durch den Beschlußausschuß oder die Beschlußkammer
unterliegenden Angelegenheiten entscheiden, falls nicht
eine Partei die Entscheidung des Beschlußausschusses oder
der Beschlußkammer beantragt hat. Doch kann der Vor-
sitzende der Beschlußkammer allein nur entscheiden, wenn
in erster Instanz nicht der Beschlußausschuß entschieden

~
        <pb n="73" />
        § 1783 hat. Oertlich zuständig ist das Versicherungsamt bzw. Ober-
versicherungsamt, in dessen Bezirk die beteiligte Kasse

§ 1790 ihren Sitz hat. Die Verhandlungen im. Beschlußverfahren

s 1783 sind nicht öffentlich. Erste Instanz des Beschlußverfahrens

ist meist das Versicherungsamt, zuweilen auch das Ober-

§ 1792, $1793 versicherungsamt. Gegen die Entscheidung der ersten
Instanz des Beschlußverfahrens ist, wenn das Gesetz nichts

anderes vorschreibt, Beschwerde an die im Rang nächst-

höhere Versicherungsbehörde (Oberversicherungsamt oder
Reichsversicherungsamt bzw. Landesversicherungsamt)

s 1791 zulässig. Doch kennt das Gesetz auch eine Beschwerde
gegen Bescheide der Krankenkassen, die zum Versicherungs-

§ 405 Abs. 1 amt geht. Ausgeschlossen ist die Beschwerde bei Streitig-
keiten zwischen Arbeitgeber und Versicherten über An-

§ 1797 rechnung von Beiträgen auf den Lohn. In weiterem

Maß ist auch gegen die Entscheidungen der Versicherungs-

behörden als Beschwerdeinstanzen noch eine weitere Be-

schwerde zugelassen. Sie geht, wenn das Versicherungs-

amt als Beschwerdeinstanz fungiert hat, an das Ober-
versicherungsamt, wenn das Oberversicherungsamt Be-

§ 1799 schwerdeinstanz war, an das Reichsversicherungsamt. In-

des hat in grundsätzlichen Fragen das Oberversicherungs-

amt auch in Fällen, wo es endgültig zu entscheiden hätte,

die Sache zur Entscheidung an das Reichsverssicherungs-

§ 128 Abs. 1 amt abzugeben. Beschwerde und weitere Beschwerde sind
an die Frist von einem Monat seit Zustellung der Vor-
entscheidung gebunden. Das Verfahren in Beschwerde-

§18083 Abs.1 sachen ist ebenfalls im allgemeinen gebührenfrei. Doch
Satz kann das Reichsverssicherungsamt der unterliegenden
Partei eine Gebühr von 10 bis 100 Reichsmark auferlegen.

&amp;
        <pb n="74" />
        IV. Abschniktt.
Unfallversicherung.

Die Unfallversicherung der Reichsversicherungsord-
nung stellt nicht, wie ihr Wortlaut vermuten ließe, eine
Versicherung gegenüber allen Unfällen des täglichen
Lebens dar, sondern umfaßt nur die mit dem Betrieb
und seinen eigentümlichen Gefahren in Zusammenhang
stehenden Unfälle. Auch umfaßt sie nicht wie die
Kranken- und die Invalidenversicherung Arbeitnehmer
in allen möglichen wirtschaftlichen Betätigungen, son-
dern ergreift nur Arbeitnehmer in Betriebsarten, die der
Gesetzgeber ausdrücklich der Unfallversicherung unterstellt
hat. Trotzdem beträgt die Zahl der Versicherten etwa
24 Millionen, was darauf zurückzuführen ist, daß auch
viele Kleinunternehmer besonders in der Landwirtschaft
hier mitversichert sind. Endlich sind die Bestimmungen
nicht einheitlich für alle versicherten Betriebszweige, son-
dern verschieden für das Gewerbe im allgemeinen, die
Land- und Forstwirtschaft und die Seeschiffahrt, woraus
sich die Scheidung der die Unfallversicherung betreffenden
Abschnitte des Gesetzes in drei Hauptabschnitte: Gewerbe-
unfallversicherung, landwirtschaftliche Unfallversicherung
und Seeunfallversicherung ergibt. Doch sind die Ab-
weichungen der gesetzlichen Regelung in den drei Zweigen
unbedeutend. Auf die Seeunfallverssicherung wird hier
nur ausnahmsweise eingegangen.

§ 10. Kreis der versicherten Personen.

Hier gilt es entsprechend der Vorbemerkung zu
scheiden ver si cherte Betriebe und versicherte
P ersonen.

1. Versicherte Betrieb e.

Im Bereich der Gewerbe unf all vers iche- g 537

r un g ist der Umkreis der versicherten Betriebe im Gesetz

09
        <pb n="75" />
        .. . ] .::

katalogmäßig aufgezählt. Es gehören dazu namenllich:
Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsansstalten, Stein-
brüche, Fabriken, Werften, Hüttenwerke, Apotheken, ge-
werbliche Brauereien, Gerbereien, das Baugewerbe und
die damit in Zusammenhang stehenden Betriebe, Schorn-
steinfeger-, Fensterputzer-, Fleischergewerbe, Betrieb von
Badeanstalten, Betrieb der Eisenbahn-, Post-, Tele-
graphen-, Reichswehrmachtverwaltung, letztere auch,
wenn sie auf eine Zivilverwaltung des Reichs über-
gegangen ist, Binnenschiffahrt, Flößerei, Fähr- und
Prahmbetrieb, Binnenfischerei, Fischzucht, Teichwirtschaft,
Eisgewinnung, BaggereibetriebB, Fuhrwerks-, Spedi-
tions-, Fahr-, Reittier- und Stallhaltungsbetrieb, Halten
von Reittieren und Motorfahrzeugen, auch wenn es nicht
gewerbsmäßig erfolgt, Speicherei-, Lagerei-, Kellerei-
betrieb, Güterpacker- und Güterladerbetrieb, Betriebe zur
Beförderung von Personen oder Gütern, Holzfällungs-
betrieb, Betriebe zur Behandlung und Handhabung der
Ware, wenn sie mit einem kaufmännischen Unternehmen
verbunden sind, das über den Umfang des Kleinbetriebs
hinausgeht. '

§ 538 Als F a br ik e n gelten dabei Betriebe, in denen ge-
werbsmäßig Gegenstände bearbeitet oder verarbeitet
werden und hierzu wenigsstens zehn Arbeiter regelmäßig
beschäftigt werden, Sprengstoffbetriebe, Betriebe, in denen
nicht bloß vorübergehend Dampfkessel oder von elemen-
tarer oder tierischer Kraft bewegte Triebwerke Verwen-
dung finden, endlich Betriebe, die vom Reichsversiche-
rungsamt den Fabriken gleichgestellt sind. Betriebe zur
Handhabung und Behandlung der Ware begreifen den
Teil des kaufmännischen Betriebs, der nicht die Tätigkeit
des Kontor-, Kassen- und Reisenden-Personals umfaßt.
N i ch t versichert sind z. B. kleine Schuhmacher-, Schnei-
der- und ähnliche Betriebe, die ohne Motor arbeiten.

§ &gt;43 Betriebe ohne besondere Unfallgefahr kann das Reichs-
verssicherungsamt für verssicherungsfrei erklären.

§ 915, § 161 Im Bereich der land wir ts&lt; af tl i h en Un-

§§ 917 ff. fallversicher ung sind einbezogen die landwirt-

] schaftlichen Betriebe und die forstwirtschastlichen Betriebe

mit ihren Hilfs- und Nebenbetrieben, Gärtnerei, Park-

und Gartenpflege, Friedhofsbetrieb, soweit er nicht der
gewerblichen Unfallversicherung untersteht.

7(.
        <pb n="76" />
        E ri --ss

Im Bereich der Se eunf all v er s i &lt; e r un g sind ss 1046 ff.
einbezogen gewisse mit der Seeschiffahrt in Verbindung
stehende Betriebe.

'‘ 2. Versicherte Personen.

a) Zwangs versichert (verssicherungspflichtig)
sind: Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Betriebs-
beamte, Werkmeister, Techniker, alle nunmehr ohne Rück-
sicht auf Gehaltshöhe.
. Versicherungspflicht bedeutet auch im Bereich der Un- $544, § 546,
fallversicherung Versichertsein, d. h. bei Beschäftigung in § 923, § 924,
einem unfallversicherten Betrieb bestehen gegebenenfalls ßere
Ansprüche, auch wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb fais z !
nicht gemeldet und niemals Umlagen gezahlt hat. Die
Versicherung erstreckt sich für das Gesamtgebiet der Un-
fallversicherung auch auf häusliche und andere Dienste,
zu denen Versicherte bei dem Unternehmer oder desssen
Beauftragten herangezogen werden. Gleichgültig ist in
der Unfallversicherung im Gegensatz zu den übrigen Ver-
sicherungszweigen, ob der im Betrieb Beschäftigte ein Ent-
gelt bezieht oder nicht, ja ssogar ob ein eigentliches
Arbeitsverhältnis vorhanden ist oder nicht. Sogar Per-
sonen, die in Notfällen unaufgefordert eingreifen, sind
gegebenenfalls anspruchsberechtigt. Im übrigen kommt
es auch hier nicht auf Alter, Geschlecht, Familienstand,
Staatsangehörigkeit an.

b) Für versicherungspflichtig k ö n n e n durch Satzung § z48. 8 92
des Versicherungsträgers erklärt werden: selb- 1:99 f
ständige Betriebsunternehmer und Hausgewerbetrei- g 1034
bende. Im Bereich der landwirtschaftlichen Unfallver-
sicherung kann die Verssicherungspflicht auf Betriebs-
unternehmer auch durch Landesgesetz ausgedehnt werden.
Davon ist z. B. in Bayern Gebrauch gemacht;

c) Freiwillige Versich erung ist zugelassen g 550, g 927,
für Betriebsunternehmer. § 1061

d) Endlich kennt die Unfallversicherung auch, wenn die
Satzung das zuläßt, eine Einbeziehung in die Versiche- §552, § 929
rung dur &lt;h den Willensaktt dritter Per- siff.1,51064
so n en, z. B. im Betrieb beschäftigter, aber nicht ver- Ziff. 1
sicherter Personen durch den Betriebsunternehmer, nicht
im Betrieb besschäftigter, aber die Betriebsstelle besuchen-
der Personen (z. B. Frauen, die Essen zutragen), durch
        <pb n="77" />
        . 7-
den Betriebsunternehmer oder den Vorstand der Be-
rufsgenossenschaft, von Mitgliedern der Organe der Be-
rufsgenossenschaft und von Beamten der Berufsgenossen-
schaft durch den Vorsstand der Berufsgenossenschaft.
§ 11. Gegenstand der Versicherung (Betriebsunfall).
§ 555, § 930 Die Unfallversicherung ersett den Schaden, der in-
§$1065 folge Be tri e b s unf all e s durch Körperverletzung oder
Tötung entsteht. Dabei gilt es den räumlichen und sach-
lichen Bereich der entschädigungspflichtigen Fälle zu um-
schreiben.

g 157 1. Räumlich gilt die Entschädigungspflicht nur
bei Betriebsunfällen, die sih im Gebi ete des
Deutsc&lt;en Reichs ereignen. Um aber die Einheit-
lichkeit der Entschädigungsbestimmungen bei Betrieben
festzuhalten, die in das Ausland hinausstrahlen oder vom
Ausland zu uns hereinstrahlen (Eisenbahn-, Binnen-
schiffahrtsbetriebe) können Teile deutscher Betriebe, die
sich ins Ausland erstrecken, den Bestimmungen der Reichs-
versicherungsordnung unterstellt und ausländische Be-
triebe, die in das Gebiet des Deutschen Reiches über-
greifen, von der Geltung der Reichsversicherungsordnung
befreit werden, wenn der andere Staat eine der Reichs-
versicherung entsprechende Fürsorge durchgeführt hat, Ge-
genseitigkeit gewahrt ist und entsprechende Verein-
barungen getroffen sind.

2. Sa hl i &lt; sett Betriebsunfall das Vorliegen eines
plöt lich eingetretenen , d. h. zeitlich bestimm-
baren, in einen verhältnismäßig engen Zeitraum ein-
geschlossenen Ereignisses, das in seinen, vielleicht erst all-
mählichen Wirkungen Körperverletzung oder Tod verur-
sacht, und den sa h lich en, räu ml ichen und zeit-
lich en Zus am m en h ang jenes Ereignisses mit dem
Betrieb und seinen eigentümlichen Gefahren voraus.

Nicht als Betriebsunfälle sind darum anzusehen, weil
keine plötliche, sondern eine all m ä hl.i &lt; e Einwir-
kung auf Körper oder Geist vorliegt:

a) Gewerbekrankheiten, die als Endergeb-
nis der eine längere Zeit andauernden, der Gesundheit
nachteiligen Betriebsweise aufzutreten pflegen, z. B. Ver-
giftungskrankheiten, Steinhauerlunge, Milzbrand. Doch

§ 647 ist der Reichsregierung die Möglichkeit gegeben, mit Zu-
        <pb n="78" />
        ---. 73 --....

stimmung des Reichsrats die Unfallversicherung auf be-
stimmte gewerbliche Berufskrankheiten auszudehnen; von
dieser Möglichkeit ist jekt Gebrauch gemacht durch Ver-
ordnung der Reichsregierung über Ausdehnung der Un-
fallversicherung auf gewerbliche Berufskrankheiten vom
12. Mai 1925 (R. G. Bl. I S. 69).. Dadurch ist die Unfall-
versicherung erstreckt auf folgende gewerbliche Berufs-
krankheiten: Erkrankungen durch Blei oder seine Verbin-
dungen, Erkrankungen durch Phosphor, Erkrankungen
durch Quecksilber und seine Verbindungen, Erkrankungen
durch Arsen und seine Verbindungen, Erkrankungen durch
Benzol oder seine Homologen, Erkrankungen durch Nitro-
und Amidoverbindungen der aromatischen Reihe, Er-
krankungen durch Schwefelkohlenstoff, Erkrankungen an
Hautkrebs durch Ruß, Parafin, Teer, Anthrazen, Pech
und verwandte Stoffe, Grauer Star bei Glasmachern, Er-
krankungen durch Röntgenstrahlen und andere strahlende
Energie, Wurmkrankheit der Bergleute, Schneeberger
Lungenkrantheit;

b) Schädigungen infolge ungünstiger Einflüsse un-
gesunder Betriebsstätten oder infolge ungünstiger Witte-
rung, z. B. Rheumatismus infolge von Feuchtigkeit in den
Arbeitsräumen, Gesichtslähmung infolge des bei einem
Brückenbau herrschenden Zuges;

c) Allmählich bei der Betriebsart entstehende äußere
oder innere Verletzungen, sowie allmähliche Abnutzung
der körperlichen Kräfte und allmähliche Verschlimmerung
krankhafter Anlagen. Hierher gehören nach der herr-
schenden Auffassung die gewöhnlichen Leisstenbrüche, weil
nach ärztlicher Anschauung zumeist Bruchanlage vor-
handen ist und der Arbeitsprozeß nur die Gelegenheit,
nicht die Ursache für den Bruchaustritt bildet.

Positiv ist Voraussezung eines Betriebsunfalles
ein s a &lt; l i &lt; e r Zusammenhang zwischen Unfall und Be-
trieb, d. h. der Betroffene muß zur Zeit des Unfalls bei
dem Betrieb beschäftigt gewesen, seine Tätigkeit muß un-
mittelbar oder mittelbar durch den Betrieb veranlaßt
sein. Es muß sich also um Betriebsarbeiten handeln, ein
Begriff, der aber ziemlich weit gefaßt werden muß. Da-
zu gehören auch das Beischaffen von Getränken und
Speisen zur Fabrikkantine, das Aufziehen von Fahnen
        <pb n="79" />
        .: J4 -M-
an Staatsfeiertagen, das Abgeben von Böllerschüsssen beim
Richtfest. Daß die Tätigkeit außer ihrer Aufgabe dem
Betrieb zu dienen, auch das persönliche Interesse der
Arbeitnehmer fördern sollte, ändert am Bestehen einer
Betriebsarbeit nichts, z. B. beim Erheben des Lohnes in
üblicher Weise. Ein solcher sachlicher Zusammenhang
zwischen Betrieb und Unfall ist dagegen nicht gegeben,
wenn eine bestimmte Tätigkeit ausschließlich eigenwirt-
schaftlichen Zwecken eines Arbeitnehmers gedient hat,
â. B. Essen, Trinken, Spielen während einer Arbeits-
§ 545b pause. Als Betriebsarbeit gilt nunmehr ausdrücklich die
mit der Beschäftigung im Betriebe zusammenhängende
Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneu-
erung des Arbeitsgeräts, auch wenn es vom Versicherten
gestellt wird.

Notwendig ist aber auch, daß die Tätigkeit, bei ver
der Unfall sich ereignete, im Bereich der Betriebs -
r ä u m e sich abgespielt hat; auch hier ist der Begriff des
Betriebsraumes weit zu fassen; hierher gehören außer
dem Arbeitsraum auch die Wege und Zugänge zu ihm;
ein Ausgleiten auf einem mit Glatteis bedeckten Fabrik-
weg, das Beinbruch verursacht, gilt als Betriebsunfall.
Auch Gänge, die ein Arbeitnehmer außerhalb des
Arbeitsraumes für den Arbeitgeber im Interessse des
Betriebes vornimmt, gelten als im Bereich des Betriebes
erfolgt, z. B. Lohnholen aus der Wohnung des Arbeit-

§ n45a gebers. Neuerdings gilt als im Bann des Betriebes sich
vollziehend auch der mit der Beschäftigung des Arbeit-
nehmers zusammenhängende Weg nach und von der
Arbeitsstätte.

Weiter muß der Unfall, um als Betriebsunfall zu
gelten, auch während der üblichen B e tri e b sz e i t vor-
gekommen sein; auch der Begriff der Betriebszeit ist weit
zu fassen; dazu gehören auch die Arbeitspausen und eine
angemessene Zeit nach Schluß der Arbeitszeit, wie sie
zum Abkühlen, Waschen, Umkleiden notwendig ist. Hält
sich aber ein Arbeitnehmer, ohne durch den Betrieb dazu
veranlaßt zu sein, noch lange nach Beendigung der
Arbeitszeit im Betrieb auf, z. B. in rechtswidriger Ab-
sicht, so kann von Betriebszeit nicht gesprochen werden.

î Schließlich aber verlangt der Begriff des Unfalles,
daß ein ursächl i h er Zu s a m m e n h a n g zwischen
        <pb n="80" />
        a T z
dem schädigenden Ereignis und den dem Betrieb eig e n -
tümlichen Gefahr en vorliegt. Es muß gewisser-
maßen aus dem Betrieb herausquellen; das trifft z. BV.
nicht zu, wenn zwei Arbeiter sich in einer Arbeitspause
prügeln und einer davon schweren Schaden leidet, wohl
aber wenn ein Arbeiter während des Arbeitsprozessses
einen anderen, der ihm zu langsam arbeitet, mißhandelt.
Der Betrieb braucht aber nicht die alleinige Ursache des
Unfalls zu sein; andere Umstände wie höhere Gewali,
Borliegen begünstigender Umstände in der Person des
Arbeitnehmers, ja sogar eigenes Verschulden (Fahr-
lässigkeit) desselben können mitwirken. So liegt z. B.
Betriebsunfall vor, wenn ein Maurer auf dem Bau vom
Hitzschlag betroffen wird, ein angetruntener Arbeiter in
eine Maschine gerät. Selbst verbotswidriges Verhalten $ 544 Abs. 2,
des Arbeitnehmers, z. B. Abstellen einer Schutzvorrich- § 922
tung schließt Betriebsunfall nicht aus. Ebensowenig §1052 se 2
schließt fremdes Verschulden den Betriebsunfall aus.

Dagegen liegt kein Betriebsunfall vor (der Zusam- § 556, § 980,
menhang zwischen Unfall und Betrieb gilt als unter- d 1065
vrochen), wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbei-
geführt hat.

§ 12. Die Träger der Unfallversicherung, innere Organi-
sation der Versicherungsträger.
1. Allgemein es.

Das Gesetz kennt drei Arten von Trägern der Un-
fallversicherunn. Ha u p t t r ä g e r sind die Berufs-
genossenschaften, Ne b ent r äg er sind die Zweig-
anstalten (für nichtgewerbsmäßige Bauten, nichtgewerbs-
mäßiges Halten von Reittieren und Fahrzeugen, Klein-
betriebe der Seeschiffahrt) und die staatlichen, provin-
ziellen und gemeindlichen Ausführungsbehörden (für
unfallversicherte Tätigkeiten des Staates, der Provinzen,
der Gemeinden)].

Die Beruf sg en ossensch aft e n sind zwangs- gt 623 ff.,
weise Vereinigungen der Unternehmer eines einzelnen §956, $1118
der Unfallversicherung unterliegenden Berufszweiges zu
Korporationen, zu dem Zweck der gemeinsamen Erfül-
lung der gesetzlichen Entschädigungsverpflichtungen und
der gemeinsamen Aufbringung der Mittel für diesen

Z
        <pb n="81" />
        . 7T6-—-
Zweck. Dabei ist die Gli e d er un g eine verschiedene, je
nachdem es sich um Gewerbe- oder landwirtschaftliche Un-
fallversicherung handelt. In der Gewerbeunfallver-
sicherung geschieht die Gliederung nach Berufszweigen,
und zwar umfaßt eine Berufsgenosssenschaft entwedzr
sämtliche Betriebunternehmer des gleichen Berufs-
zweiges im ganzen Reich, so die Knappschaftsberufs-
genosssenschaft alle Bergwerksbessitzer, die Tabakberufs-
genossenschaft alle Tabakindustriellen, die Seidenberufs-
genossenschaft alle Seidenindustriellen, oder in einem be-
stimmten Teil des Reichs (so die Baugewerksberufs-
§ 956 genosssenschaften). In der landwirtschaftlichen Unfallver-
sicherung geschieht dagegen die Gliederung ohne Rücksicht
auf die spezielle Betriebsgattung (ob Landwirtschaft, ob
Forsstwirtschaft usw.) ausschließlich nach Landesteilen,
z. B. für jede preußische Provinz, für jeden bayerischen
Regierungsbezirk. Eine Ausnahme macht nur die Gärt-
nereiberufsgenossenschaft, die fast alle Gärtnereibetriebe
§ 1118 im Reich umfaßt. Im Bereich der Seeunfallversicherung
gibt es nur eine Berufsgenossenschaft, die Se e b er u f s -
g en ossenschaf t.
Derzeit haben wir im Reich noch 68 gewerbliche und
47 landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften.
§ 783, § 629, Die Zweiganstalten sind den Berufsgenossen-
§ 1186 schaften der Berufszweige angegliedert, denen die ver-
sicherten Tätigkeiten angehören, â. B. die nichtgewerbs-
mäßigen Bauten den Baugewerksberufsgenossenschaften.
An Stelle der Zweigansstalten können aber auch Versiche-
rungsgenossenschaften als selbständige Versicherungsträger
errichtet werden. Eine solche ist z. B. gebildet für Auto-
mobilbesizer und Reittierhalter.
§§ 624 ff., Staatliche, gemeindliche u s w. Ausfüh-
sis zz.! pen ssete. te te gtseŸw. F-
domänen und Staatsforsten, für gemeindliche Bau-
arbeiten. Es gibt davon derzeit 414.
2. Beruf sgenossenschaften.
§§ 675 ff, ga) Für jede Berufsgenosssenschaft — ihre Bildung er-
FF qr t i!. folgte seinerzeit durch den Bundesrat ~ muß eine Satzung
§§ 1142 ft. errichtet werden, die teils Muß-, teils Kannbestimmungen
        <pb n="82" />
        ..:; FF '....

enthält. Ueber die Aenderung der Satzung bestimmt die
Genossenschaftsversammlung; sie bedarf der Zustimmung
des Reichsversicherungsamtes;

b) die Zugehörigkeit zu einer Berufsgenossenschaft ist
ssür den Betriebsunternehmer eine Zwangszugehörigkeit
ähnlich wie die Zugehörigkeit zu einer Krankenkassse für
den Krankenverssicherungspflichtigen. Die Anmeldung des
Betriebsunternehmers, troßdem sie vorgeschrieben ist, ist
kein die Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft erst herbei-
führendes Moment. Vielmehr beginnt die Mitgliedschast § 649, § 962,
schon mit der Eröffnung des Betriebes oder seiner Ver- $ 1123
sicherungspflicht (z. B. Einführung motorischen Betriebes,
Erhöhung der Zahl der Arbeitnehmer auf zehn). Immer-
hin sind auch hier im Interesse einer geordneten Bei-
ziehung aller versicherungspflichtigen Betriebe zu Um-
lagen und der Vermeidung von Weiterungen beim Ent-
schädigungsverfahren ähnlich wie in der Krankenverjiche-
rung gewisse Meldepflichten vorgesehen. Im Bereich der gg 653 ff.
Gewerbeunfallversicherung hat der Betriebsunternehmer,
der mit seinem Betrieb Mitglied der Genossenschaft ge-
worden ist, binnen einer Woche dem Versicherungsant, in
dessen Bezirk sich der Betrieb befindet, Anzeige zu er-
statten; das Versicherungsamt überweist dann jeden Be-
trieb seines Bezirks, über den eine Anzeige eingeht, binneu
einer Woche dem Vorstand der in der Anzeige bezeichneten
Berufsgenossenschaft. Im Bereich der landwirtschaftlichen g 967
Unfallversicherung geschieht die Anmeldung durch die Ge-
meindebehörde an den Genossenschaftsvorstand, ebenfalls
durch Vermittelung des Versicherungsamtes. Im Bereich gt 657 ff.
der Gewerbeunf all versicherung stellt dann
der Genossenschaftsvorstand Betriebsverzeichnisse auf, in
die die Mitglieder aufgenommen werden. Ueber die Auf-
nahme in die Betriebsverzeichnisse werden den Mit-
gliedern Mitgliedsscheine zugestellt wie auch über die
Ablehnung der Aufnahme schriftliche Bescheide erteilt
werden. Gegen Aufnahme wie gegen Ablehnung der Auf-
nahme findet Beschwerde an das Oberversicherungsamt
statt.

c) Die Berufsgenosssenschaft hat o blig at or i sch e §§ 685 ff.,
Organe: Genossenschaftsversammlung und Genossenschassts- §§ 975 ff.,
vorstand, und f ak ul t at i v e Organe: Sektionen und $1146
        <pb n="83" />
        D 78. —
Vertrauensmänner als Verwaltungssstellen für kleinere

§678, 81144 Bezirke. Die Genossenschaftsversammlung besteht im Be-
reich der Gewerbe- und der Seeunfallversicherung ent-
weder aus sämtlichen Mitgliedern oder aus Vertretern

§ 976 von sJolchen, im Bereich der landwirtschaftlichen Unfall-

§15 versicherung stets aus Vertretern; der Vorstand wird von

der Genossenschaftsversammlung nach dem Prinzip der

§ 13, 8 687, Verhältniswahl gewählt. Wählbar sind nur Arbeitgeber.

§975, 81146 In den Organen der Berufsgenossenschaften sind also nur
die Arbeitgeber, nicht auch die Versicherten ver-

§ 687 Abs. 1 treten; doch kann durch Satzungsbestimmung auch den Ver-

§975, $1146 sicherten eine Vertretung im Vorstand eingeräumt werden.

§1569 b An der Feststellung der Leistungen muß nunmehr min-
destens ein Vertreter der Versicherten beteiligt werden.

Das Nähere darüber bestimmt die Satzung.
§686, §975, Die Auf g a b en sind nun zwischen Genossenschafts-
§ 1146 versammlung und Vorstand derart verteilt, daß der Ge-
nossenschaftsversammlung gewisse wichtige Aufgaben vor-
behalten sind: Wahl des Vorstands, Aenderung der
Satzung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
§ 68%, 8 975, während der Vorstand die laufenden Geschäfte der Ge-
s 1146 nossenschaft führt, sie gerichtlich und außergerichtlich ver-
tritt und alle Aufgaben erledigt, die nicht ausdrücklich
anderen Organen durch Gesetz oder Satzung übertragen
sind. Ihm obliegt z. B. die Anstellung der Genossen-
§ 21 schaftsangestellten. Das Amt eines Vorstandsmiiglieds
ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Bare Auslagen werden

erstattet.

§ 678, §679, Die Aufgaben der fakultativen Organe: Sektionen und

§973, $S1144, Vertrauensmänner werden durch die Satzung bestimmt;

§1145 ihnen obliegt vor allem Mitwirkung bei der Unfallunter-
suchung, Rentenfestseßzung. (namentlich bei finanziell
weniger weittragenden Entscheidungen), Mitwirkung bei
Erlassung von Unfallverhütungsvorschriften.

G M!]... . th.1 d vusalettocteta 111 da rer mesh
nicht mehr allein von Ehrenbeamten besorgt, sondern muß
zum erheblichsten Teile Berufsbeamten übertragen
werden, deren Rechtslage natürlich von großer Wichtig-

§8 691 ff.. keit für den Geist ihrer Arbeit ist. Die allgemeinen An-

§ 978,8 1147 stellungsbedingungen und Rechtsverhältnissse der An-
        <pb n="84" />
        . 79
gestellten sind ähnlich wie in der Krankenversicherung
durch eine Dienstordnung zu regeln. Sie wird von der
Genosssenschaftsversammlung aufgestellt und bedarf der
Zustimmung des Reichsversicherungsamts. Die Anstel- $ 692, g 978,
lung hat durch schriftlichen Vertrag zu geschehen. § 1147
3. Zw eig anftalten.

Für die Zweiganstalten sind besondere Nebensatzungen g792, 81194
zu errichten, die der Zustimmung des Reichsversicherungs-
amtes bedürfen. Die Verwaltung der Zweiganstalten ge- g 786, s 794,
schieht im allgemeinen durch die Organe der Berufs- g 1189,
genossenschaften, denen sie zugeteilt sind; doch können s 1194
durch die Nebensatzung auch besondere Organe vorgesehen
werden.

4. Ausführung s b e hörden.

Reich, Staat und Gemeinde treten, wenn sie Versiche- g892,81033,
rungsträger sind, einfach an die Stelle der Berufs- §1218
genossenschaften; ihre Rechte und Pflichten werden durch
besondere Ausführungsbehörden wahrgenommen; dabri
bestimmt die oberste Verwaltungsbehörde, welche Be-
hörden als Ausführungsbehörden zu gelten haben.

§ 13. Die Leistungen der Unfallversicherung.

Zu unterscheiden sind hier Leistungen im Falle der

Verletzung und Leistungen im Falle des Todes.
i. T eistungen im Falle der Verletzung.
a) Allgemeines.

Während bisher die Leistungen vom Beginn der
14. Woche nach dem Unfall und Leistungen für die ersten
13 Wochen unterschieden wurden und für die Leistungen
ersterer Art die Verssicherungsträger der Unfallverssiche-
rung, für die Leistungen zweiter Art die Krankenkassen
und teilweise andere Verpflichtete (Unternehmer, Ge-
meinden) aufzukommen hatten, wird nunmehr unter-
schieden zwischen Verletzten, die auf Grund der Reichs-
versicherung gegen Krankheit versichert sind und anderen
Verletzten. Für letztere hat schlechthin der Träger der g 559 c,
Unfallverssicherung aufzukommen, doch ist eine Rente nicht ; 599 a,
zu gewähren, wenn die nach der Unfallverssicherung zu ! 9s9.
entschädigende Erwerbsunfähigkeit nicht über die 1.226 0z0
13. Woche hinaus andauert. Indes kann bei Unter- L1osps.
        <pb n="85" />
        $§558, 8930, nehmern, die gegen Unfall, aber nicht auf Grund der
§ 1065 Reichsversicherung gegen Krankheit versichert sind, die
Satzung bestimmen, daß und inwieweit die Verpflichtung
zur Gewährung von Krankenbehandlung und Berufsfür-
sorge nicht sofort oder spätestens mit der 14. Woche nach
dem Unfall beginnt, und ob und in welchem Umfang ihnen
in den ersten 13 Wochen Geldleistungen zu gewähren
sind. Für die ersteren (also auf Grund der Reichsver-
sicherung gegen Krankheit Versicherte) hat zunächst die
Krankenkasse einzugreifen, die indes im weitesten Umfang
ihre Leistungen nur vorzuschießen hat, während die defi-
nitive Last vorwiegend der Träger der Unfallversicherung
zu tragen hat.

§ 558, § 558b, Die Leistungen zerfallen in Sach- und in Geldleistun-
$980,§ 1065 gen. Die Sachleistungen zerfallen wieder in Kranken-
behandlung und Berufsfürsorge. Die Krankenbe-
§ 90.1068 s; s q1ust ietre unfeht: ouui§e Hchuirltng
tung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen
Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der
Heilbehandlung zu sichern und die Folgen der Verletzung
Vt §ucttcst:r tsv Sri sc V tre t
Unfalls so hilflos sind, daß sie nicht ohne fremde War-
tung und Pflege bestehen können). Die Pflege wiederum
besteht in Gestellung der erforderlichen Hilfe oder War-
tung durch Krankenpfleger, Krankenschwestern oder auf
andere geeignete Weise (Hauspflege) o d e r in Zahlung
eines Pflegegeldes von 20 bis 75 R.M. monatlich. Haus-
pflege muß dabei auf Antrag des Verletzten gewährt
werden, wenn die Uebernahme der Hilfe und Wartung
Angehörigen des Verletzten wegen Krankheit, Kinder-
zahl oder aus einem anderen wichtigen Grunde billiger-

weise nicht zugemutet werden kann.
U LU 4 Inc 1.1 JZ te url tert:
der Erwerbsfähigkeit, insoweit der Verletzte durch den
Unfall in der Ausübung seines Berufs oder eines Be-
rufs, der ihm billigerweise zugemutet werden kann,
wesentlich beeinträchtigt ist, nötigenfalls durch Ausbil-
dung für einen neuen Beruf und Hilfe zur Erlangung

JC
        <pb n="86" />
        einer Arbeitsstelle. Doch bildet eine Weigerung des Ver-

letzten, sich der Berufsfürsorge zu unterziehen keinen Grund

zur Herabsezung der Rente. Näheres über Berufsfür- g 558 g,
sjorge kann der Reichsarbeitsminister vorschreiben. Die $980, §$1065
neuen Bestimmungen über Krankenbehandlung und Be- Art. 132 und
rufsfürsorge gelten vom 1. Januar 1926 ab, und zwar 134d. Geset.
auch für Ansprüche aus Unfällen, die sich vor dem ?gg„!+ Jui
1. Januar 1926 ereignet haben. Die neuen Vorschriften

über Pflege und Anstaltspflege gelten vom 1. Juli 1925

an, und zwar auch für Ansprüche aus Unfällen, die sich

vor dem 1. Juli 1925 ereignet haben.

Die Geldleistung besteht in einer Rente für die Dauer g 559. g 980,
der Erwerbsunfähigkeit und beträgt zwei Drittel der ent- s 1065
zogenen oder beschränkten Erwerbsfähigkeit, und zwar
richtet sich die Rente nach dem Jahresarbeitsverdienst, den
der Verlette im Jahre vor dem Unfall bezogen hat. Ist
also jemand völlig erwerbsunfähig geworden, so erhält
er zwei Drittel seines früheren Jahresarbeitsverdienstes,
ist er nur teilweise erwerbsunfähig, so erhält er zwei
Drittel der Differenz zwischen dem, was er früher ver-
dient hat, und dem, was er jetzt noch verdienen k a n n.

Hat also z. B. der Verletzte im Jahre vor dem Unfall

1500 Reichsmark Lohn gehabt, so erhält er, wenn er

100 Prozent erwerbsunfähig wird, zwei Drittel davon.

also 1000 Reichsmark Rente, wenn er 25 Prozent er-
werbsunfähig wird, 25 Prozent von zwei. Drittel von

1500 Reichsmark, also 250 Reichsmark Rente pro Jahr.

Ist der Verletzte infolge des Unfalls unverschuldet g 562, g 980,
arbeitslos, so kann der Versicherungsträger die Teilrente s 1065

bis zur Vollrente erhöhen.

Bei entschädigungspflichtigen Gewerbekrankheiten Berordn. des
kann neben der Unfallrente eine Uebergangsrente ge- Reichsar-
währt werden, solange eine Beschäftigung des Geschädig- beitzu!t.
ten im Betrieb unterbleibt. y.12 Mat26

An Stelle von Rente kann der Träger der Unfall- g 559 d,
versicherung bis zum Ablauf der 26. Woche nach dem Un- $930, $1065
fall ein Krankengeld in Höhe von 24 des Grundlohnes
gewähren. Es bemißt sich nach den Vorschriften über
Krankenversicherung.

Verletzte, die eine Rente von 50 Prozent oder mehr g 559 hb,
der Vollrente oder mehrere Renten aus der Unfallver- $930, 8 1065

z31
        <pb n="87" />
        sicherung beziehen, die zusammen 50 Prozent erreichen
(Schwerverletzte), erhalten für jedes eheliche Kind bis zur
Vollendung des 15. Lebensjahres eine Kinderzulage von
10 Prozent. Für Kinder, die infolge körperlicher oder
geistiger Gebrechen außersstande sind, sich selbst zu unter-
halten, wird diese Zulage so lange gewährt, als dieser
Zustand dauert und der Verletzte das Kind unentgelt-
lich unterhäll. Hat das Kind bei Vollendung des
15. Lebensjahres die Berufsausbildung noch nicht voll-
endet, so wird die Kinderzulage bis zum vollendeten
18. Lebensjahr gewährt, solange die Berufsausbildung
dauert und der Verletzte das Kind unentgeltlich unter-
hält. Den ehelichen Kindern werden gleichgestellt un-
eheliche Kinder einer weiblichen Verletzten, uneheliche
Kinder eines männlichen Verletzten, wenn die Vatersschaft
des Verletzten festgestellt ist, für ehelich erklärte Kinder,
an Kindes Statt angenommene Kinder, Stiefkinder und
Enkel, solange sie vom Verletzten unentgeltlich unter-
halten werden.

Indes darf die Rente einschließlich der Kinderzulagen
den Jahresarbeitsverdienst nicht übersteigen. Doch
werden bei Feqhtstellung dieses Höchstsates Zuschläge, die
mit Rücksicht auf die Kinderzahl gegeben werden, vom
Jahresarbeitsverdiensst nicht abgezogen.

Die Feststellung des Grades der verbliebenen Er -
werbsfähigk eit verursacht Schwierigkeiten. Berück-
sichtigt wird dabei nicht der tatsächliche Verdienst des
Verletzten nach dem Unfall, obschon auch dieser einen ge:
wissen Anhaltspunkt bieten kann, jondern das Verdienen-
k ön n e n. Dabei ist im Gegensatz zur Krankenverssicherung
nicht bloß die Erwerbsfähigkeit in dem vor dem Unfaii
vom Verletzten ausgeübten Beruf, sondern seine Erwerbs-
fähigkeit auf dem all g em einen Arbeitsmarkt
zugrunde zu legen. Auch ist nicht nur die medizinische
Seite der Angelegenheit, gewissermaßen eine ideale Er-
werbsfähigkeit, zu berücksichtigen, sondern es müssen auch
die ganzen Arbeitsmarktverhältnisse, die Geneigtheit von
Arbeitgebern, beschädigte Personen anzustellen u. a. m.
mit herangezogen werden. Immerhin geben die von den
ärztlichen Gutachtern vielfach zugrunde gelegten Normen
der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes wert-

Q
        <pb n="88" />
        volle Anhaltspunkte, so wird z. B. der Verlust des rechten
Oberarmes mit 70 bis 80 Prozent, eins Oberschenktels mit
60 bis 80 Prozent, eines Unterschenkels mit 40 bis 60 Pro-
zent, eines Auges mit 25 bis 33/4 Prozent Erwerbs-
beschränkung gewertet. Verringerung der Erwerbsfähig-
keit um weniger als 10 Prozent wird in der Regel nicht
berücksichtigt.

Der Ia hresarbeitsverdienst, der der Art. 140 des
Rentenberechnung zugrunde gelegt wird, wird verschieden Gcieher uu
berechnet, und zwar für alle Unfälle, die sich nach dem '
30. Juni 1925 ereignet haben, in folgender Weise: Im g§563
Bereich der Gewerbeunfallversicherung ist er der wirkliche
Entgelt, den der Verlette während des letzten Jahres
im Betrieb bezogen hat (Iahresarbeitsverdiensthjh we...
der Verletzte ein volles Jahr vor dem Unfall im Betriebe 856t
beschäftigt, so gilt als Jahresarbeitsverdienst das Drei-
hundertfache des durchschnittlichen Verdienstes für den
vollen Arbeitstag; ergibt die übliche Betriebsweise eine
höhere oder niedrigere Zahl von Arbeitstagen, so wird
mit dieser Zahl statt mit 300 multipliziert; war der Ver-
lezte noch kein volles Jahr im Betriebe beschäftigt, so §565
werden andere Berechnungsweisen zugrunde gelegt. Jedoch
wird dabei der Betrag des Arbeitsverdienstes nur bis zu g 551 a
8400 M. jährlich angerechnet; indes darf die Satzung einen
höheren Höchstbetrag festsetzen.

Im Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversiche-
rung wird für Arbeiter (anders bei Betriebsbeamten, für
die ähnliche Bestimmungen gelten wie in der Gewerbe-
unfallversicherung) mit Wirkung vom 1. Januar 1926 an Art. 160 des
nicht der wirkliche Jahresarbeitsverdienst im Jahre vor Gesetzes vom
dem Unfall, sondern ein angenommener Jahresarbeits- 14.Jüli 1925,
verdienst, der durchschnittliche Iahresarbeitsverdienst, zu- §§ 982 ft.
grunde gelegt. Dieser wird jetzt von einem bei jeder land-
wirtschaftlichen Berufsgenosssenschaft gebildeten Ausschuß
festgeset, der aus einem vom Vorsitzenden des Oberver-
sicherungsamts aus desssen Mitgliedern bestimmten Vor-
ssizenden und aus mindesstens acht Vertretern der Unter-
nehmer und der Versicherten besteht, die der Vorsitzende
des Oberversicherungsamts aus Vorschlagslisten erwählt.
Die durchschnittlichen Jahresverdienste werden nach Grup-
pen festgeseßt, getrennt nach dem Geschlecht, dem Alter
        <pb n="89" />
        und der Art der Beschäftigung; dabei kann auch nach Be-
zirken und nach dem Familienstand unterschieden werden.
Bei der Fesstsetzung sind die Sätze für Barlöhne und Sach-
bezüge in den für die Versicherten geltenden Tarifver-
trägen und die üblichen Sondervergütungen zu berück-
sichtigen. Die Festsetzung erfolgt gleichzeitig im Reich für
je vier Jahre.
Die Rente eines Verletzten, der zur Zeit des Unfalls
§ 569 a noch nicht 21 Jahre alt war, richtet sich, falls das für ihn
günstiger ist, von der Vollendung des 21. Lebensjahres ab
nach dem Verdienst, den ein gleichartiger über 21 Jahre
alter Beschäftigter während des 21. Lebensjahres des
Verletzten im Betriebe oder in einem benachbarten Be-
triebe gleicher Art bezogen hat. Wenn bei dieser neuen
Festellung der Rente feststeht, daß der maßgebende
gleichartige Beschäftigte nach dem für ihn zu dieser
Zeit geltenden Tarifvertrag bei Erreichung eines
späteren Lebensjahres einen höheren Verdienst erzielen
wird, so ist die Feststellung gleichzeitig dahin zu treffen,
daß die Rente des Verletzten von der Erreichung dieses
Alters ab sich entsprechend erhöht. Ist ein gleichartiger
Beschäftigter nicht zu ermitteln, so ist der Jahresarbeits-
verdienst für die Zeit von der Vollendung des 21. Lebens-
jahres an nach billigem Ermessen festzuseßen. Bei land-
§9837 wirtschaftlichen Arbeitern richtet sich die Rente zunächst nach
dem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst für die
Altersstufe, welcher der Verletzte zur Zeit des Unfalls an-
gehörte, und ist bei Aufsteigen in eine höhere Altersstufe
entsprechend zu erhöhen. Die Rente wird nicht gewährt,
§559a, 8559c, wenn die nach der Unfallversicherung zu entschädigende
$930, § 1065 Erwerbsunfähigkeit nicht über die 13. Woche hinaus an-
dauert. Die Verpflichtung zur Gewährung der Rente be-
ginnt mit dem Wegfall des Krankengeldes aus der Kran-
kenversicherung, spätestens mit der 27. Woche nach dem
Unfall. Da die Renten aus der Zeit vor der Währungs-
stabilisierung bei Anrechnung ihres Papiermarkbetrages
praktisch gleich Null wären, so hat die neueste Gesezgebung
eine umfassende Aufwertung aller älteren Renten (aus
Art. 141 des Unfällen vor dem 1. Jlli 1925) vorgenommen. Dabei
H= O! tei quidierere Pstiobes-sierhtver tut fz
        <pb n="90" />
        Reichsmarkbetrag des IJahresarbeitsverdienstes ein viel-
faches des nach den bisherigen Vorschriften in Markwäh-
rung berechneten Betrages des Jahresarbeitsverdienstes,
nämlich
wenn der Unfall sich in den Jahren 1885 bis 1890
ereignet hat, das 1,65fache,
wenn der Unfall sich in den Jahren 1891 bis 1895
ereignet hat, das 1,60fache,
wenn der Unfall sich in den Jahren 1896 und 1897
ereignet hat, das 1,45fache,
wenn der Unfall sich in den Jahren 1898 und 1899
ereignet hat, das 1,835fache,
wenn der Unfall sich in den Jahren 1900 bis 1904
ereignet hat, das 1,25fache,
wenn der Unfall sich in den Jahren 1905 und 1906
ereignet hat, das 1,15fache,
wenn der Unfall sich in den Jahren 1907 bis 1909
ereignet hat, das 1,10fache,
wenn der Unfall sich in den Jahren 1910 bis 1914
ereignet hat, das 1fache,
Hat sich dagegen der Unfall nach dem 30. Juni 1914, Art. 142 des
aber vor dem 1. Juli 1924 ereignet, so gelten als Jahres- Gesetzes vom
arbeitsverdienst Durchschnittssätze, die für den Bereich !. Inti 1925
einer Berufsgenossenschaft ein paritätisch besezter Aus-
schuß nach den Verdiensten gleichartiger Versicherter in den
Monaten Juli 1924 bis Juni 1925 fesstseßkt. Der Ausschuß
besteht aus einem vom Vorsitzenden des Oberversicherungs-
amts aus den Mitgliedern des Oberversicherungsamts er-
nannten Vorsitzenden und der gleichen Anzahl von Ver-
tretern der Unternehmer und der Versicherten. Die Ver-
treter der Unternehmer bestimmt der Vorstand der Be-
rufsgenossenschaft oder Sektion, die Vertreter der Versicher-
ten ernennt der Vorsitzende des Oberverssicherungsamts
aus Vorschlagslisten, die ihm die Arbeitnehmerverbände ein-
gereicht haben. Die Festsetzung erfolgte für die Arten von
Versicherten, für welche die Berufsgenossenschaft zuständig
ist. Dabei können die Versicherten in Gruppen zusammen-
gefaßt werden. Bei der Festseßung sind die Sätze für Bar-
löhne und Sachbezüge in den für die Versicherten geltenden
Tarifverträgen zu berücksichtigen. Dabei hat die Festsezung
nach örtlichen Bezirken zu erfolgen. Handelt es sich um
        <pb n="91" />
        E §ü :-:

einen Verletzten, der schon vor dem Unfall teilweise er-
werbsunfähig war, so wird derjenige Teil des Jahres-
arbeitsverdienstes zu Grunde gelegt, der dem Maß der Er-

werbsfähigkeit vor dem Unfall entspricht.
Indes kann der Vorsstand der Berufsgenossenschaft
Art. 143 des hei Unfällen, die sich vor dem 1. Juli 1924 ereignet haben,
Gesettes ze auch eine andere Berechnungsweise eintreten lassen; er
Z kann bestimmen, daß der Jahresarbeitsverdienst gleich ist
dem Reichsmarkbetrag des Jahresarbeitsverdiensstes, den
gleichartige in der Erwerbsfähigkeit nicht beschränkte Ver-
sicherte in dem Betrieb, in dem sich der Unfall ereignet hat,
zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes d u r &lt; s&lt; n i t t-
I i ch verdienen. Dabei kann diese Berechnung auf Unfälle
beschränkt werden, die sich nach einem bestimmten Zeit-
punkt ereignet haben. Hierbei wird der durchschnittliche
Betrag in der Weise errechnet, daß der durchschnittliche
Verdienst für den vollen Arbeitstag, den gleichartige Ver-
sicherte in den Monaten Juli 1924 bis Juni 1925 erzielt
haben, mit der im Betrieb üblichen Zahl von Arbeitstagen
vervielfältigt wird. Eine Billion Mark und eine Renten-
mark gelten dabei gleich einer Reichsmark. Für eine Reihe
besonderer Fälle gelten besondere Berechnungsweisen.
Läßt sich die Berechnungsweise aber nicht nach den
Art. 145 des Art. 142 bis 144 vornehmen oder erreicht der danach be-
Gesetzes von rechnete Jahresarbeitsverdienst nicht das 300fache des
!:.Iul195 Ortslohns für Erwachsene über 21 Jahre, der am 1. Juli
1925 für die Beschäftigungsart des Versicherten gilt, jo
gilt dieses 300fache als Jahresarbeitsverdienst. Bedeutet
aber die Berechnung nach dem 300fachen des Ortslohns
für den Versicherten eine unbillige Härte, so wird der
Jahresarbeitsverdiensst nach billigem Ermessen festgestellt.
Art. 146 des Hat sich der Unfall hingegen in der Zeit nach dem
Gesetzes von 30. Juni 1924 aber vor dem 1. Juli 1925 ereignet, so wird
14.Iuli 1925 der der Rentenberechnung zu Grunde zu legende Jahres-
arbeitsverdienst durch Vervielfältigung der betriebs-
üblichen Zahl von Arbeitstagen im Jahr mit dem Reichs-
markentgelt berechnet, den der Versicherte während der
Beschäftigung im Betriebe nach dem 30. Juni 1924 aber
vor dem Unfall durchschnittlich für den vollen Arbeitstag
bezogen hat. Auch hier gelten eine Billion Mark und

eine Rentenmark gleich einer Reichsmark.
        <pb n="92" />
        Indes darf die nach den neuen Vorschriften berechnete Art. 148 des
Rente einschließlich des Pflegegeldes nicht niedriger sein Geseßes vom
als der Gesamtbetrag der nach den bisherigen Vorschriss- 14. Juli 1925
ten zu gewährenden laufenden Leistungen, wenn auf
Grund der bisherigen Vorschriften vor Verkündigung des
Gesetßes vom 14. Juli 1925 eine Rente rechtskräftig fest-

estellt ist.

y t ue neuen Vorschriften über die Berechnung des Art. 139 des
Jahresarbeitsverdienstes für Renten aus Unfällen vor Gessezes vom
dem 1. Juli 1925 gelten für die Zeit nach dem 30. Juni 1925. 14.Iuli 1925
b) Le istungs pflicht der Krankentkassen be i

ents&lt;h ädi g un g s pflichtig en Unfällen.

Die Folgen eines Unfalls stellen stets zugleich eine
Krankheit im Sinne der Krankenversicherung der Reichs-
versicherungsordnung dar, für die bei Krankenversicherten
die Krankenkassen aufzukommen haben. An dieser Pflicht
wird auch durch die neueste Geseßzgebung nichts Grund-
sätliches geändert. Die Krantkenkassen haben für die g 559g,
Dauer ihrer Leistungspflicht sowohl Krankenpflege nach §ÿ 999h, _
den Vorschriften der Krankenversicherung, wie Kranten- $930,8 1065
geld nach den gleichen Vorschriften zu gewähren. Freilich
endigt die Verpflichtung der Krankenkasse zur Kranken-
pflege, wenn der Träger der Unfallversicherung ihr an-
zeigt, daß er an einem bestimmten Tage mit der Kranken-
behandlung beginnen werde. Und dann ermäßigt sich das
Krankengeld um den Betrag von Unfallrente oder Unfall-
krankengeld, wenn der Träger der Unfallversicherung an-
zeigt, daß er von einem bestimmten Tage an Rente oder
Krankengeld in bestimmtem Betrage gewähren werde.

Außerdem fallen die Ansprüche aus der Krankenversiche- $559i, 8930,
rung weg, solange die Genossenschast Heilanstaltspflege s 1065
oder Anstaltspflege gewährt.

Indes sind diese Leistungen der Krankenkassen nach
der neuesten Gesezgebung in weitestem Maße Vorschuß-
leistungen, für die die Krankenkassen von den Trägern der
Unfallversicherung Ersatz verlangen können. Dauernd zu
tragen hat die Krankenkasse die Last der Unfallkrankheit
nur in vier Fällen: Einmal hat sie die Kosten des Heil-
verfahrens zu tragen, wenn der Anspruch des Verletzten g 1505
auf Krankengeld vor dem Ablauf der 8. Woche nach dem
Unfall wegfällt. dann hat die Krankenkasse die Aufwen- $ 1506

z7
        <pb n="93" />
        dungen für wiederkehrende Geldleistungen zu tragen, die
dem Verletzten während der ersten acht Wochen nach dem
Unfall gewährt werden. Und endlich hat die Kranken-
kasse zu tragen Aufwendungen an wiederkehrenden Geld-
leistungen für die Zeit, in der der Träger der Unfall-
versicherung zur Gewährung einer Rente nicht verpflichtet
ist, soweit sie ? des Grundlohns übersteigen und Auf-
wendungen an wiederkehrenden Geldleistungen für die
spätere Zeit, soweit sie über das hinausgehen, was der
Träger der Unfallversicherung auf Grund der Unfallver-
sicherung zu leisten hat. Dagegen gehen alle übrigen
Aufwendungen für das Heilverfahren und alle übrigen
wiederkehrenden Geldleistungen zu Lasten des Trägers
der Unfallversicherung, d. h. falls die Krankenkasse Lei-
stungen gewährt hat, sind sie vom Träger der Unfall-
§ 1509 Abs.2 versicherung zu ersetzen.
c) Heil anstaltspflege.

§ 558 d, Aehnlich wie die Krankenkassen können auch die Ver-
st P LEK z ERTL; V t rp §r
Unfallversicherung freie Kur und Verpflegung in einer
Heilanstalt (Heilanstaltspflege) unter denselben Vor-
aussezungen wie in der Krankenversicherung gewähren.
An Slelle von Hauspflege oder Pflegegeld und Rente
oder Krankengeld an Hilfsbedürftige, können sie freien
Unterhalt und Pflege in einer geeigneten Anstalt ge-
§559e, 8930, währen (Anstaltspflege). Damit die Angehörigen für
§1065 diese Zeit vor Not geschütt werden, ist ihnen während der
Zeit der Heilanstaltspflege oder Anstaltspflege eine Rente
in Höhe des Betrages zu gewähren, den sie im Falle des
§ 559 e, 8 930. Todes des Verletzten als Rente erhalten würden. Außer-
§1065 dem hat der Verssicherungsträger dem Verletzten ein Tage-
geld in Höhe von jährlich '/', des Jahresarbeitsverdiensstes
8 603, 8 930, zu gewähren. Eine solche Heilanstaltspflege kann der
§ 1065 Versicherungsträger auch späterhin wieder eintreten
lassen, wenn zu erwarten steht, daß dadurch die Erwerbs-
fähigkeit des Unfallrentners erhöht wird. Ein Recht auf

Heilanstaltspflege hat der Unfallverletzte nicht.
§ 1510 Im Interesse der Einheitlichkeit der Krankenbehand-
lung kann übrigens der Versicherungsträger sie der letten
Krankenkasse des Verletzten in dem für geboten gehaltenen

§8§
        <pb n="94" />
        ~ :80 --.-

Umfange übertragen. Weigert sich ein Verletzter, sich § 606, § 930,
einer Krankenbehandlung zu unterziehen, und wird da- s 1065
durch seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, jo
kann ihm die Rente ganz oder teilweise versagt werden,
wenn er auf die Folgen der Weigerung hingewiesen ist.

Der Versicherungsträger kann übrigens statt der Rente $ 607, s 930,
auch Aufnahme in ein Invalidenhaus gewähren. § 1065

2. Leistungen im Falle des Todes.

Zu gewähren sind, auch wenn der Tod nicht umnittel-
bar infolge des Unfalls eintritt,

a) ein Sterbegeld in Höhe von einem Fünfzehntel § 586, § 930,
des Jahresarbeitsverdienstes, mindestens aber des § 1065
vom Reichsarbeitsminister fesstgeseßten Mindest-
betrages, der derzeit nach der dritten Verordnung
über Festsezung von Geldbeträgen in der Unfall-
versicherung vom 12. Mai 1924 (R. G. Bl. 1 559)

50 Reichsmark beträgt;

b) eine Rente an die Hinterbliebenen.

Bezugsberechtigte Hinterbliebene sind: die Ehefrau, der gs 588 ff.,
Ehemann, die ehelichen Kinder, denen gleichgestellt sind § #91, 8 980,
die unehelichen Kinder beim Tode der Mutter unbedingt, 44.065
beim Tode des Vaters, wenn die Vaterschaft des Ver-
sstorbenen festgestellt ist, die für ehelich erklärten Kinder,

die an Kindes Statt angenommenen Kinder, die Stief-

kinder und Enkel, leßtere beide aber nur, wenn der Ver-

storbene sie unmittelbar vor seinem Tode unentgeltlich
unterhalten oder wenn er Kinderzulage für sie bezogen

hat, die Eltern und die Großeltern. Die Rente beträgt für

die Witwe 20 Prozent des Jahresarbeitsverdiensstes des
Verstorbenen, der hier nach gleichen Grundsätzen errechnet

wird wie bei Verletztenrenten und wird bis zu deren Tod

oder Wiederverheiratung gewährt; sie beträgt 40 Prozent

des Jahresarbeitsverdienstes, solange die Witwe durch
Krankheit oder andere Gebrechen wenigstens ? ihrer Er-
werbsfähigkeit eingebüßt hat, wenn die Beschränkung der
Erwerbsunfähigkeit länger als drei Monate bestanden

hat. Für jede Waise beträgt die Rente ebenfalls g 5s91, g 930,
20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes des Verstor- § 1065
benen; sie wird bis zum 15. Lebensjahr der Waisen, wenn
        <pb n="95" />
        o v
diese aber wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen
außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, solange ge-
währt, als dieser Zustand dauert; hat die Waise bei Voll-
endung des 15. Lebensjahres die Berufsausbildung noch
nicht vollendet, so wird die Rente bis zur Vollendung der
Berufsausbildung, längstens aber bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres gewährt. Heiratet die Witwe wieder,
§ 588, 8 930, so erhält sie ? des Jahresarbeitsverdienstes als Ab-
§ 1065 findung.
§ 589, 8 930, Beim Tode der Chefrau hat der Witwer Anspruch
§1065 nur, wenn die getötete Ehefrau ihn wegen seiner Er-
werbsunfähigkeit ganz oder überwiegend aus ihrem
Arbeitsverdienst unterhalten hat. Doch besteht der An-
spruch nur im Falle der Bedürftigkeit. Die Rente beträgt
in diesem Fall 40 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes
und wird bis zum Tode oder zur Wiederverheiratung des
Witwers gewährt.
§ 590, § 930, Kein Anspruch auf Witwenrente besteht, wenn die
§ 1065 Che erst nach dem Unfall gesschlossen worden ist und der
Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist.
Doch kann die Berufsgenossenschaft unter besonderen Um-
ständen auch dann eine Rente gewähren.
§ 595a, g 930, Ist der Tod nicht die Folge des Unfalls, so erhält die
§ 1065 Witwe des Verletzten, der eine Rente oder mehrere Ren-
ten zusammen von 50 Prozent oder mehr bezogen hat
(Schwerverletzter) als einmalige Witwenbeihilfe ?4 des
Jahresarbeitsverdienstes.
8 593, § 930, Eltern und Großeltern haben Anspruch auf Rente,
§ 1065 wenn sie vom Verstorbenen wesentlich aus seinem Arbeits-
verdienst unterhalten worden sind. Die Rente beträgt
für die Verwandten aufsteigender Linie zusammen
20 Prozent.
§ 595, § 930, Die Rentenbeträge an Hinterbliebene dürfen zusam-
§ 1065 men 80 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes nicht über-
steigen; außerdem ist eine gewisse Rangreihenfolge zu be-
achten. Würden die Renten an Chegatten, Kinder und Enkel
zusammen mehr als s0 Prozent betragen, so werden sie
entsprechend gekürzt, und zwar bei Ehegatten,
Kindern und Enkeln gl e i h m äß i g. Verwandte
aufsteigender Linie können Ansprüche nur erheben, wenn
die 80 Prozent durch Ehegatten und Kinder nicht erschöpft

01
        <pb n="96" />
        E. M. D
sind. Bleibt noch ein freier Betrag, so gehen Eltern den g 593, 8 930,
Großeltern vor. § 1065

Da die Renten aus der Zeit vor der Währungs- Art. 141 ff.
stabilisierung bei Anrechnung ihres Papiermarkbetrages des Gesetzes
gleich Null wären, so hat die neueste Gesetgebung eine vom 14. Juli
umfassende Aufwertung aller älteren Renten (aus Un- .0
fällen von dem 1. Juli 1925) vorgenommen. Dafür
gelten die gleichen Bestimmungen, die oben für Verletzten-
renten dargestellt worden sind (vgl. S. 84 ff.). Würde also
sich der Unfall 1913 ereignet haben und der Jahresarbeits-
verdienst des Ehemannes im Jahre vor dem Unfall hätte
1200 Mark betragen, so würde die Witwe mit zwei Kin-
dern unter 15 erhalten 1200 &gt; 60 Prozent ~ 720 Mark
Jahresrente.

3. Veränderung der Verhältnisse, Kapi-

talabfindung, Ruhen der Rente, Aus-

zahlung der Rente, Verjährung, Kr antken-
ordnung.

a) Die für die Rentenfestsekung maßgebenden Ver- § 608, § 930,
hältnisse können eine Veränderung erfahren, eine Ver- $ 1065
schlechterung oder eine Verbesserung; ist die Veränderung
eine wesentliche, dann kann auch eine Rentenänderung
(Entziehung, Herabseßzung, Erhöhung) eintreten. Immer- g 609, g 980,
hin soll diese Aenderung, um den Verletzten nicht zu be- § 1065
unruhigen, namentlich nach Eintritt eines gewissen Gleich-
gewichtszustandes im Befinden, nicht beliebig häufig vor-
genommen werden. Nach Ablauf von zwei Jahren seit
dem Unfall oder nach rechtskräftiger Festsezung einer so-
genannten Dauerrente darf die Neufestsekung nur in
Zwischenräumen von ein zu ein Jahr vorgenommen
werden. Auch soll die Wirkung einer Rentenminderung g 610, g 930,
nicht sofort eintreten; der Bescheid, der die Rente herab- s 1065
sett oder entzieht, wird erst mit Ablauf des auf die Zu-
stellung folgenden Monats wirksam; andererseits kann g 611, 8930,
aber auch Erhöhung oder Wiedergewährung der Rente ÿ 1060
nur für die Zeit nach Anmeldung des Anspruchs verlangt
werden. Witwenrente kann aber für drei Monate von
der Anmeldung zurück verlangt werden.

b) Da prozentual niedrige Renten für den Lebens- g 616, 617
unterhalt von geringfügiger Bedeutung sind, unter Um- §930, 8 1069
ständen aber eine einmalige größere Summe zur Grün-
        <pb n="97" />
        J 92 --:
dung einer kleinen selbsständigen Existenz verwertet
werden kann, läßt das Gesset bei Verlettenrenten von
25 Prozent und weniger eine Kapitalabfindung des Ver-
letzten zu. Sie ist gegenüber Inländern nur zulässig mit
deren Zustimmung. Ein Rechtsanspruch auf Kapitalabfin-
dung besteht für den Verletzten indes nicht. Du r &lt; d i e
Abfindung wird der Anspruch a u f
Krankenbehandlung und Berufsfürsorge
nicht berührt. Der Anspruch auf Rente ist
trog der Abfindung begründet, so lange
die Folgen des Unfalles nachträglich eine
wesentliche Vers&lt;hlimmerung verursachen.
Dabei gilt eine Verschlimmerung als
wesentlich nur, wenn da dur die Er-
wer bsfähigkeit des Verletzten um mehr
als 10 Prozent weiter gemindert wird.
Die Rente wird um den Betrag gekürzt,
der bei Berecnung der Abfindung gu-
grun de gelegt war. Sind seit dem Unfall zwei
Jahre vergangen, und beträgt die Rente des Verletzten
nicht mehr als '/16 der Vollrente, so kann ihn die Genossen-
schaft durch Gewährung des dreifachen Betrages seiner
Jahresrente abfinden. Auch bei Aufenthalt im Ausland
ist Abfindung möglich.
§ 613, § 930, c) Ruhen der Rente tritt ein bei Verbüßung einer
§ 1116 Freiheitsstrafe von mindestens einmonatiger Dauer,
Aufenthalt des Inländers im Ausland ohne Mitteilung
davon an den Verssicherungsträger, gewöhnlichem Aufent-
halt eines Ausländers im Ausland oder Ausweisung eines
Ausländers aus dem Reichsgebiet wegen strafrechtlicher
Verurteilung;
§ 612, g 930, d) die Renten sind monatlich vorauszuzahlen, Kosten
§ 1065 des Heilverfahrens, Witwenbeihilfen und Sterbegelder
binnen einer Woche nach ihrer Feststellung. Das Kranken-
geld, Tagegeld und Familiengeld aus der Unfallversiche-
$§ 726, g 988, rung wird mit Ablauf jeder Woche ausbezahlt. Die
§ 1159 Auszahlung der Entschädigung geschieht auf Anweisung
des Versicherungsträgers durch die Postanstalt des Wohn-
ortes des Empfängers; bei Verziehen des Berechtigten
kann die Rente auf Antrag des Berechtigten an die Post-
ansstalt des neuen Wohnortes überwiesen werden.
        <pb n="98" />
        Der Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversiche- § 29 Abs. 3
rung verjährt in vier Jahren nach der Fälligkeit
Der Genosssenschaftsvorstand kann das Verhalten der g558e,§930,
Verletzten und ihre Ueberwachung durch die Kranken- 81065
ordnung regeln. Bei ihrer Beratung müssen Vertreter der
Versicherten mit vollem Stimmrecht und in gleicher Zahr
wie die beteiligten Vorstandsmitglieder zugezogen werden.
Die Krankenordnung bedarf der Genehmigung des Reichs-
versicherungsamts.
§ 14. Die Aufbringung der Mittel, die Vermögens-
verwaltung.
Im Gegensatz zur Kranken-, zur Invaliden- und zur
Angestelltenversicherung, wo überall die Mittel zum Teil
von den Arbeitgebern, zum Teil von den Arbeitnehmern
aufgebracht werden, tragen in der Unfallverssicherung die
Kosten bis auf geringe, die Krankenkassen treffende Lasten
allein die Betriebsunternehmer, und zwar nach dem soge-
nannten Umlageprinzip, d. h. der Bedarf des Vorjahres
wird nach einem bestimmten Schlüssel (überwiegend Lohn-
summe und Gefährlichkeit des Betriebes) auf die ein-
zelnen Betriebsunternehmer verteilt.
a) Praktisch geht die Verteilung so vor sich: Auf An- g 726, g 988,
weisung des Versicherungsträgers zahlt zunächst die Post $ 1159
die festgestellten Entschädigungsleistungen aus. Die g728, g 988,
Postverwaltung kann aber von jeder Berufsgenossenschaft $§ 1160
einen Vorschuß anfordern. Alsdann stellt die oberste g777,81028,
Posstbehörde am Schluß jeden Geschäftsjahres für jeden s 1185
Versicherungsträger den ausgegebenen Gesamtbetrag fest
und teilt ihn dem Versicherungsträger mit.
Im Bereich der Gewerbeunfallversicherung findet die g 731, g 706
Umlegung nach zwei Merkmalen statt: einmal nach der
Höhe der in den einzelnen Betrieben im Vorjahr ver-
dienten Löhne und Gehälter, zum andern nach der Ge-
fährlichkeit der Betriebe. Die Löhne und Gehälter der g 750
einzelnen Betriebe werden festgestellt auf Grund von
Lohnnachweisungen, die die Betriebsunternehmer binnen
sechs Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Ge-
nossenschaftsvorstand einzureichen haben. Doch werden g 732 AhJ. 2
die Löhne nur mit dem Höchstbetrag von 8400 Reichs-
mark, eventuell mit dem höheren in der Satzung des Ver-
        <pb n="99" />
        Es 94 --.;
sicherungsträgers festgeseßten Betrag in Anrechnung
gebracht. Die Gefahrenhöhe des einzelnen Betriebes
richtet sich nach einem Gefahrtarif, der der ver-
schiedenen Gefährlichkeit der einzelnen Betriebe Rech-
s 706, 8 709 nung trägt; er wird von der Genossenschaftsversamm-
lung aufgestellt und bedarf der Genehmigung des

§ 711 Reichsverssicherungsamtes. Die Einreihung der ein-
zelnen Betriebe in die Klassen des Gefahrtarifes
geschieht durch den Genossenschaftsvorstand. Ein der-
artiger Gefahrtarif enthält regelmäßig Ziffern,
z. B. 25-50 75–100 125-150, wobei die niedrigeren
Ziffern geringe, die höheren höhere Gefährlichkeit dar-
stellen Jollen. Angenommen, eine Berufsgenossenschaft
umfaßte nur (was prakttisch nicht vorkommt) drei Betriebe
und ein Betrieb A mit 10 000 Reichsmark Lohnsumme
wäre in Gefahrklasse 25, ein Betrieb B mit 20 000 Reichs-
mark Lohnsumme in Gefahrklasse 50 und ein Betrieb C mit
40 000 Reichsmark Lohnsumme in Gefahrklasse 100 ein-
gereiht, so wäre eine Unfallast mit 2625 Reichsmark unter
diese drei Betriebe zu verteilen wie folgt:

A: 25 X 10 000 Reichsmark – 250 000 Reichsmark
B: 50 X 20 000 ;; = 1 000 000 §.
C: 100 X 40 000 z = 4 000 000 zj
insgesamt ~ 5 250 000 Reichsmark
Auf je 2000 Mark errechnete Lohnsumme käme also
1 Reichsmark Unfallasst. Danach sind die errechneten
Lohnsummen der drei Betriebe mit 2000 Mark zu divi-
dieren. Der dabei sich ergebende Quotient stellt die Un-
fallast dar, also für Betrieb A –2 125 Reichsmark, Be-
trieb B 500 Reichsmark, Betrieb C 2000 Reichsmark.

§ 731 Bei Tiefbaubetrieben müssen die umzulegenden Be-
träge den Kapitalwert der Renten decken, bei Regie-
bauten der Privaten sowie beim nichtgewerbsmäßigen
Halten von Reittieren und Fahrzeugen sind feste Prä-

§ 734 mien zu entrichten; für Betriebe mit höchstens fünf Ver-
sicherten können ebenfalls Pauschalbeträge statt des Einzel-
entgelts festgeset und einheitliche Beiträge vorgeschrie-
ben werden.

§ 715 a Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung des
Reichsrats bestimmen, daß mehrere Berufsgenossenschaften
ihre Entschädigungslast ganz oder teilweise gemeinsam
        <pb n="100" />
        zu tragen haben oder daß mehrere Berufsgenossenschaften
eine vorübergehend nicht leistungsfähige Berufsgenossen-
schaft zu untersstüten haben.

Im Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversiche-
rung können für die Umlegung versschiedene Wege vor-
geschrieben werden. Entweder kann die Umlegung ähn- ß 990
lich erfolgen wie bei der Gewerbeunfallversicherung, nur
daß an Stelle der wirklich verdienten Löhne und Ge-
hälter der sogenannte Arbeitsbedarf, d. h. das ab-
geschätte Durchschnittsmaß der für die Bewirtschaftung
erforderlichen menschlichen Arbeit und deren Wert tritt.

Oder es können die Beiträge durch Zuschläge zu direkten s 1005,
Staats- und Gemeindesteuern (z. B. Grundsteuer) auf- s 1010
gebracht werden oder es können noch andere Maßstäbe

(z. B. Kulturwert, Fläche in Verbindung mit der Grund-

steuer, Reinertrag) angewandt werden.

Beiträge dürfen außer zur Deckung der Entschädi- $786, g1011.
gungsleistungen und Verwaltungskosten nur erhoben s 1164
werden zur Ansammlung der Rücklage, zur Belohnung
für Rettung Verunglückter, zur Unfallverhütung, zur Be-
schaffung von Arbeitsgelegenheit für Unfallverletzte, zur
Schaffung von Einrichtungen für Berufsfürsorge und zur
Errichtung von Heil- und Genesungsanstalten.

Auf die Beiträge können auf Grund Bestimmung gF738, g1011,
der Satzung Vorsschüsse verlangt werden. § 1164

Bei der Feststellung der Beiträge durch den Vor- ßs 7sr ff.,
stand braucht sich der Betriebsunternehmer nicht zu be- g 1023,
ruhigen. Er kann binnen zwei Wochen Einspruch beim s 1175
Vorstand einlegen, bleibt aber zur vorläufigen Zahlung
verpflichte. Gibt der Vorstand dem Einspruch nicht
Folge, so ist Beschwerde zum Oberversicherungsamt zu-
gelassen.

Der Anspruch auf rückständige Beiträge verjährt in g 29 Abs.1
zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fällig-
keit.

Rückständige Beiträge und Beitragsvorschüsse sind g 762 a,
vom Ablauf der Zahlungsfrist oder vom Tage der Fällig- s 1027,
keit ab zu verzinsen. Den Zinssatz bestimmt das Reichs- §11840
versicherungsamt.

b) Das Umlageverfahren hat den Nachteil, daß die
Umlagenlast absolut und relativ von Jahr zu Jahr wächst;
        <pb n="101" />
        denn zu den laufenden Entschädigungsleistungen kommen
alljährlich neue hinzu, ohne daß frühere Entschädigungs-
verpflichtungen in gleichem Maße wegfallen. Im In-
teresse der Milderung dieser Last haben bereits die ver-
schiedenen früheren Gesetze über Unfallversicherung und
bie R. V. O. die Ansammlung von Rücklagen vorge-
. 8 742, 8743 schrieben. Die neueste Regelung sieht vor, daß eine Rück-
§1013, § 1164 lage bis zur Höhe des Dreifachen der Entschädigungs-
beträge anzusammeln ist. Bis die Rücklage diese Höß- er-
reicht hat, müssen jährlich 5 Prozent der Entschädigungs-
beträge in die Rücklage eingelegt und die Zinsen zum
§ 748 Kapital geschlagen werden. Für die Tiefbau-Berufs-
genossenschaft gelten diese Bestimmungen nicht; dorh ist
hier die Rücklage in ihrer Höhe zu erhalten; Zinsen kön-
nen hier zur Deckung der Genossenschaftslasten verwendet
werden.

§§ 26 ff. e) Für die Vermögensverwaltung der Versicherungs-
träger in der Unfallversicherung gelten teilweise ähnliche
Bestimmungen wie für die Vermögensverwaltung der
Krankenkassen. Da es sich aber (infolge der Ansammlung
von Rücklagen) um erheblichere Kapitalbestände handelt,
ist die Art der Vermögensanlage von Wichtigkeit und darum
teilweise gesetlich geregelt. Die Berufsgenossenschaft muß
ihr Vermögen verzinslich und, soweit Anlagemöglichkeit
vorhanden ist, auch wertbeständig anlegen. Eine Keihe

§§ 27 fk. von Anlagemöglichkeiten ist im Gesez vorgesehen. Die
Reichsregierung bestimmt den Betrag, bis zu dem das
Vermögen in Reichs- oder Staatsanleihen anzulegen ist;
dieser Betrag darf aber 25 Prozent des Vermögens nictt
übersteigen. Durch Verordnung des Reichsarbeits-
ministers (Bekanntmachung über die Anlegung des Ver-
mögens der Träger der Sozialversicherung vom
14. Juli 1923, R. G. Bl. ] 646) ist bestimmt, daß das
Vermögen bis zu einem Viertel in Forderungen genannter
Art anzulegen ist.

§ 15. Aufsicht, Streitigkeiten, Entschädigungsfestsetzungs-
verfahren.
1. Aufsiéht.
sf h ft Die Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaften ist durch
" §$ 1158 die Staatsaufsicht wesentlich mehr eingeschränkt als die
        <pb n="102" />
        Selbstverwaltung der Krankenkassen in der Krankenver-
sicherung. Ein Eingreifen aus Gründen der Zweckmäßig-
keit ist hier in ziemlich weitgehender Weise gestattet. Auf-
sichtsbehörde ist das Reichsversicherungsamt, gegenüber
Berufsgenossenschaften, die nicht über das Gebiet eines
Landes hinausragen, ein etwa bestehendes Landesver-
ssicherungsamt.

Unter den aufsichtlichen Tätigkeiten sind zu nennen:
Genehmigung der Satzung, der Diensstordnung, des Ge-
fahrtarifs, der Unfallverhütungsvorschriften, gewisser Ver-
mögensverwaltungsakte, Prüfung der Geschäfts- und
Rechnungsführung, ersatweise Vornahme von Hand-
lungen. Die Aufsicht erstreckt sich, soweit es die Unfall-
verhütung und die erste Hilfe bei Unfällen betrifft, auf
Umfang und Zweckmäßigkeit der Maßnahmen der Ge-
nossenschaft.

2. Streitigkeiten.

Außer Streitigkeiten im Rentenfestsezungsverfahren g 660, 8 711,
kommen solche namentlich vor über Zugehörigkeit eines 5757, 81000,
Betriebsunternehmers zu einer Berufsgenossenschaft, Ein- z 1023
reihung eines Betriebsunternehmers in eine Gefahrklasse, § 1153,
Heranziehung eines Betriebsunternehmers zu Umlagen. s 1178
Diese Gruppen von Streitigkeiten (außer den Rentenfest-
setzungsstreitigkeiten) werden im Beschlußverfahren ent-
schieden. Ueber sie entscheidet zunächst der Versicherungs- g 1791
träger. Gegen dessen Entscheidung ist binnen der Frist g1797, 8128
von einem Monat seit Zustellung Beschwerde an das
Oberversicherungsamt, gegen die Entscheidung des Ober-
versicherungsamtes ist binnen der gleichen Frist weitere
Beschwerde an das Reichsversicherungsamt zulässig. Der
Verfahrensgang ist ähnlich wie in Krankenversicherungs-
sachen.

3. Rentenfestseg ungs verfahren.

Das Rentenfestseßzungsverfahren zerfällt in drei
Stadien: Unfallmeldung, polizeiliche Untersuchung und
Entschädigungsfeststellung.

Von jedem Unfall im Betriebe, durch den ein im Be- gg 1552 ff.
triebe Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, daß er
stirbt, oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise
        <pb n="103" />
        erwerbsunfähig wird, hat der Betriebsunternehmer bin-
nen drei Tagen, nachdem er ihn erfahren hat, schrifilich
oder mündlich der Ortspolizeibehörde des Unfallortes und
der durch die Satzung bestimmten Stelle des Versiche-
§§ 1559 ff. rungsträgers Anz e ig e zu erstatten. Ist ein Versicherter
durch den Unfall getötet oder so verletzt worden, daß er
voraussichtlich nach acht Wochen noch nicht wieder voll er-
werbsfähig ist, so hat eine ortspolizeiliche Un f a llunter:
s u &lt; u n g zu erfolgen. Sie soll baldmöglichst geschehen.
Bei der Unfalluntersuchung wird der Sachverhalt fest-
gestellt. Es können dabei Ermittlungen jeder Art, mit
Ausnahme eidlicher Vernehmungen, erfolgen. Durch die
Untersuchung sind namentlich fesstzustellen: Veranlasjung,
Zeit, Ort, Hergang und Art des Unfalles, Name der ge-
töteten oder verlettten Personen, Art der Verletzung, Ber-
bleib des Verletzten, Hinterbliebene des Verletzten. An
der Untersuchung können teilnehmen oder sich dabei ver-
treten lassen: der Verletzte oder seine Hinterbliebenen, die
Träger der Unfall- und der Krankenversicherung, der Be-
triebsunternehmer, das Versicherungsamt, bei Unfällen in
Betrieben, die der staatlichen Gewerbeaufsicht unterliegen,
auch der staatliche Gewerbeaufsichtsbeamte. Die Betei-
ligten werden vom Zeitpunkte der Untersuchung recht-
zeitig benachrichtigt. Ueber die Untersuchungsverhand-
lung wird eine Niederschrift aufgenommen.
Alsdann hat, wenn ein Entschädigungsanspruch be-
steht, die Feststellung. der En tsch ädig ung
§1515 durch den Versicherungsträger 'zu erfolgen. Sie soll von
s 1546 Amts wegen im beschleunigten Verfahren geschehen. Doch
muß, falls dies nicht geschieht, der Anspruch zur Vermei-
dung des Verlustes bei Verletzung spätestens zwei Jahre
nach dem Unfall vom Verletzten, bei Tod spätestens zwei
Jahre nach dem Tode von den Hinterbliebenen geltend
s 1247 gemacht werden. Bei entschuldbarer Säumnis oder wenn
die Unfallfolge erst später bemerkbar geworden ist, genügt
Anmeldung binnen drei Monaten nach Wegfall des
Hindernisses bezw. Bemerkbarwerden der Unfallfolgen.
s 1519 Auch Anmeldung des Anspruchs bei einem nicht zustän-
digen Träger der Unfallverssicherung oder beim Versiche-
rungsamt wahrt die Frist.
§§ 1568 ff. Das Festse g ungs verfahren kennt drei

[Ns
        <pb n="104" />
        E „U) ..-
Instanz e n: erste Instanz: Versicherungsträger, zweite
Instanz: Oberversicherungsamt, dritte Instanz: Reichs-
hezw. Landesversicherungsamt.

Bei der ersstinsstanzlichen Fesststellung erfolgt die Fest- § 1568,
stellung in den finanziell weniger weittragenden Fragen $ 1969
(Krankenbehandlung oder Hauspflege, Rente für die
Dauer einer voraussichtlich vorübergehenden Erwerbs-
unfähigkeit, Heilanstaltspflege, Angehörigenrente, Sterbe-
geld) da, wo die Berufsgenosssenschaft in Sektionen ein-
geteilt ist, durch den Sektionsvorsstand, sonst durch den
Vorstand der Berufsgenossenschaft; doch kann auch eine
Verschiebung in dieser Zuständigkeitsverteilung eintreten.

Bei der Feststellung der Leistungen muß mindestens ein g 1569a,
Vertreter der Versicherten beteiligt werden. Der Ver- s 1571
ssicherungsträger kann, wenn er die Sache noch nicht für
genügend aufgeklärt hält, weitere Ermittelungen an-

stellen, er kann Zeugen und Sachverständige vernehmen,

wobei den Beteiligten Gelegenheit zur Teilnahme gegeben

werden soll. Eine eidliche Vernehmung von Zeugen kann ß 1571 AhJs.2
nur durch das Versicherungsamt erfolgen. Soll auf g 1582
Grund eines ärztlichen Gutachtens die Entschädigung ganz

oder teilweise abgelehnt werden, so ist vorher der behan-

delnde Arzt zu hören, wenn er nicht schon ein ausreichen-

des Gutachten erstattet hat.

Eine förmliche Feststellung hat zu geschehen, wenn es g 15694a
sich handelt um Gewährung von Renten, die nicht nur für
die Vergangenheit gewährt werden, Aenderung, Ent-
ziehung und Ruhen der Renten, Pflege, Heilanstalts-
pflege und Anstaltspflege, Abfindung. Die Fesststellung g 1583
der Rente erfolgt in den Fällen der förmlichen Feststel-
lung durch schriftlichen Besche in. Kann die Rente g 1585
eines Verletzten nicht sofort als dauernde festge-
stellt werden, so ist der Versicherungsträger be-
rechtigt, während der ersten zwei Jahre nach dem
Unfall vorläufig eine Entschädigung festzustellen und
nach Aenderung der Verhältnisse zu ändern. In dem
Bescheid muß bemerkt werden, daß es sich um eine vor-
läufige Rente handelt. Kann bei Beginn der Entschädi- g 1587
gungspflicht auch die Höhe der Entschädigung (namenllich
also der Rentenprozentsatz) noch nicht durch Bescheid fest-
gestellt werden, so muß der Verssicherungsträger einen
Rentenvorschuß gewähren und dem Berechtigten das durch

g
        <pb n="105" />
        . 190 —

§ 1588 Bescheid mitteilen. Bei Gewährung einer Entschädigung
muß der Bescheid ihre Höhe und die Art ihrer Berech-
nung und bei Renten an Verletzte das angenommene
Maß der Erwerbsunfähigkeit ersehen lassen. Der Bescheid
muß begründet und untersschrieben werden.

§ 1675 Gegen den Bescheid des Versicherungsträgers steht
dem Berechtigten das Rechtsmittel der Berufung

§ 128, $ 129 zum Oberverssicherungsamt zu, das binnen einem Monat
seit Zustellung des Bescheids. schriftlich beim Oberversiche-

§ 1617 rungsamt einzulegen ist. Dabei ist zuständig das Ober-
versicherungsamt, in dessen Bezirk der Versicherte zur Zeit
der Berufung wohnt oder beschäftigt ist.

§ 1679 Für das Berufungsverfahren gelten die gleichen
Grundsätze wie für das Berufungsverfahren vor derm
Oberversicherungsamt in Krankenversicherungsssachen.

§ 1699 Endlich steht gegen das Urteil des Oberversicherungs-
amtes dem Berechtigten wie dem Versicherungsträger

§$ 128 ebenfalls binnen einem Monat seit Zustellung das
Rechtsmittel des Rekurses zum Reichs(Landes)versiche-

§ 1700 rungsamt zu. Rekurs kann im Gegensatz zur Revision
wie das Rechtsmittel zur dritten Instanz in der Kranken-,
Invaliden- und Angestelltenversicherung heißt, auch auf
angeblich falsche Beurteilung tatsächlicher Verhältnisse,

§ 129 nicht bloß auf Rechtsverletzung gestütt werden. Der Re-
kurs ist beim Reichsversicherungsamt (Landesversiche-
rungsamt) einzulegen. Der Rekurs ist sehr besschränktt.

§11700 Er ist u. a. ausgeschlossen, wenn es sich um Kranken-
behandlung oder Hauspflege, Krankengeld, Tagegeld,
Familiengeld, Sterbegeld oder Witwenbeihilfe, vor-
läufige Renten, Neufeststellung von Dauerrenten wegen
Aenderung der Verhältnisse, Kapitalabfindung, Kosten
des Verfahrens handelt.

§ 1701 Für das Rekursverfahren in Unfallverssicherungs-
sachen gelten ähnliche Vorschriften wie für das Revisions-
verfahren in der Krankenversicherung.

§ 16. Unfallverhütung.

Der Gesetzgeber geht von dem gesunden Gedanken
aus, daß wertvoller als alle Entschädigung von Unfällen
deren Vermeidung ist. Darum ist den Berufs-
genossenschaften die Pflicht auferlegt,
dafür zu sorgen. daß, soweit es nach dem

RL
        <pb n="106" />
        ~..101 . 2
Stande der Technik und Heilkunde und
nac&lt;h der Leistungsfähigkeit der Wirt-
schaft möglich ist, Unfälle verhütet wer-
den und bei Unfällen d em Verletzten eine,
wirksame erste Hilfe zuteil wird. Die Be-1813818;
rufsgenossens&lt;ha f ten müssen zu diesem 988b,
Zweck Unfallverhütung s vorsc&lt;riften er- . 101
la ss'e n. Diese Vorschriften richten sich einmals[ ;
gegen die Arbeitgeber, denen die Pflicht auferlegt ist,
Einrichtungen und Anordnungen zur Verhütung von
Unfällen in ihrem Betriebe zu treffen, zum anderen gegen
die Arbeitnehmer, denen ein bestimmtes Verhalten zur
Verhütung von Unfällen in den Betrieben zur Prlicht
gemacht werden kann. In den Unbktfallver-
hütung s vorsh&lt;hr iften können den Mi-”t-
gliedern Verpflichtungen für die erfste
Hilfe bei Unfällen und den Verleßgtentl
Verpflichtungen. für ihr Verhalten hei
Unfällen auf erlegt werden.

Die Unfallverhütungsvorschriften werden vom Ge- ÿFs s92 ff.,
nossenschaftsvorstand erlassen; bei der Erlassung wirken § 1049,
Vertreter der Versicherten in gleicher Zahl und mit $1208
gleichem Stimmrecht wie die Vorstandsmitglieder mit (der
einzige Fall gleichberechtigter Mitwirkung der Versicher-
ten in der Verwaltung der Unfallversicherung). Die ÿ$ s38,
Vertreter der Versicherten werden im Bereich der Ge- ÿ 1030,
werbeunfallversicherung und der landwirtschaftlichen §.1205
Unfallversicherung von den Beisitzern der Venrsicher-
ten in den Ausschüssen der Landesversicherungsanstalten
gewählt, in deren Bezirk die Genossenschaft oder Sektion
Mitglieder hat. Die Unfallverhütungsvorschriften be- $§864,$1030,
dürfen der Genehmigung des Reichsversicherungsamtes. s 1205

Zuwiderhandlung gegen die Unfallverhütungs- gs51, §1080,
vorschriften wird an den Arbeitgebern mit Geld- $81201
stra fe bis zu 10000 Reichs mark und an den
Arbeitnehmern mit Geldstrafe bis zu 1000 Reichsmark ge-
ahndet. Da eine Durchführung der Unfallverhütungsvor- g875,81030,
schriften nur bei einer planmäßigen Kontrolle zu erwar- ÿ 1209
ten steht, kann den Berufsgenossenschaften vom Reichsver-
sicherungsamt die Pflicht auferlegt werden, technische Auf-
sichtsbeamte anzustellen, die zum Zwecke der Ueber-
        <pb n="107" />
        wachung der Befolgung der Unfallverhütungsvorschriften
die Betriebe besuchen dürfen. Die Angstellun g
technis&lt;h er Aufssichts b e amter bedarf der
Genehmigung des Reichs vers ich erungs-
a m t s. Das Reichsversicherungsamt kann für die An-
stellung technischer Aufsichtsbeamter den Nachweis einer
besonderen Vorbildung verlangen.

1(002
        <pb n="108" />
        - 1 . -|~-.
V. Abschnitt.
Invaliden-
und Hinterbliebenenversicherung.
§ 17. Kreis der versicherten Personen.

Die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung, die
ehedem auch die geringer gelohnten Teile der Angesteliten
umfaßte, ist durch die neueste Geset gebung zu einer reinen
Versicherung der Handarbeiter geworden; die Invaliden-
und Hinterbliebenenversicherung der Angestellten ist nun-
mehr ausschließlich durch das Angestelltenversicherungs-
geseß geregelt. Der Invaliden- und Hinterbliebenenver-
sicherung dürften noch 16 Millionen Personen unter-
rem dem Kreis der Versicherten unterscheidet man
Pflichtversicherte, freiwillig Verssicherte und freiwillig
Weiterversicherte.

1. Pflichtversicher ung.

a) Versicherungspflicht im Bereich der Invaliden- und
Hinterbliebenenversicherung bedeutet nicht wie in der
Kranken- und Unfallversicherung Versichertsein, sondern
entsprechend dem Wortsinn sich versichern müssen, d. h.
Beiträge zahlen müsssen, um dadurch gegebenenfalls An-
sprüche zu erwerben.

Im einzelnen sind versicherungspflichtig: 8 1226

1. Arbeiter, Gesellen, Hausgehilfen,

2. Hausgewerbetreibende,

. gewisse niedrige Arbeitnehmer der Schiffsbesatzung,

' Gehilfen und Lehrlinge, soweit sie nicht angestellten-

versicherungspflichtig oder angesstelltenversicherungs-
true . der Schutzpolizei im Sinne des Reichs- g 1926a
gesetzes vom 17. Juli 1922 und Soldaten.

1.05
        <pb n="109" />
        - 104 --

Voraussetzung der Versicherungspflicht ist, daß für die
Beschäftigung Entgelt bezogen wird. Doch darf hier im
Gegensatz zur Krankenversicherung der Entgelt nicht
allein in freiem Unterhalt bestehen (Kost,

§$ 1227 Wohnung usw.). Beschäftigung, für die als Entgelt nur
freier Unterhalt gewährt wird, macht verncherungsfrei.
Bezüglich des Begriffs „Beschäftigungsverhältnis“ gilt
das bei der Krankenversicherung Gesagte, ebenso bezüglich
des Begriffs „Hausgewerbetreibender“. Da die Invaliden-
versicherung jetzt eine reine Arbeiterversicherung darstellt,
ist die Scheidung zwischen Arbeitern und Angestellten von
großer Bedeutung. Arbeiter ist, wer zu vorwiegend
körperlicher Hantierung verdingt ist ; wer vorwiegend
geistige Arbeit leistet, ist Angestellter. Als Angestellter
gilt namentlich auch, wer die Aufsicht über andere Arbeit-
nehmer führt, ihnen übergeordnet ist oder Weisungen zu
erteilen hat, ohne selbsst mitzuarbeiten, wie Aufseher, Be-
triebsbeamte, Werkmeister. Bei manchen Kategorien ist
die Zugehörigkeit zur einen oder anderen Gruppe zweifel-
haft; Vorarbeiter, Zuschneider, Baupoliere, Stützen gelten
§ 193 A. V. G. als Arbeiter. Entsteht jetzt ein Streit zwischen den Ver-
sicherungsträgern der Angestellten- und der Invalidenver-
sicherung darüber, ob der Versicherungspflichtige der An-
gestellten- oder der Invalidenversicherung zu unterstellen
ist, Jo soll die schriftlich einzuholende gemeinssame Erklärung
des Arbeitgebers und Arbeitnehmers maßgebend sein.
Wird eine sJolche Erklärung nicht abgegeben oder können
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich nicht einigen, so wird
im Beitragssstreitverfahren entschieden.

Eine Gehaltsgrenze nach oben besteht jetzt in der Inva-
liden- und Hinterbliebenenversicherung nach dem Aus-
scheiden der Angestellten nicht mehr. Gleichgültig für die
Versicherung ist wie in der Krankenversicherung Geschlecht,
Familienstand, Staatsangehörigkeit. Ebensowenig kommt
es jetzt, im Gegensatz zu früher, wo die Versicherungspflicht
erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres Platz griff, auf
das Lebensalter an.

§ 1226a Angehörige der Schutzpolizei und Soldaten sind ver-
' sicherungspflichtig nur nach Antragstellung bei ihrer vor-
gesetzten Dienstbehörde.
        <pb n="110" />
        Die Versicherungspflicht gilt nur für eine Beschäfti-
gung im Inland.

b) Die Invalidenversicherungspflicht kann durch Ver- g 1229
ordnung des Reichsarbeitsministers mit Zustimmung des
Reichsrats ausgedehnt werden auf Gewerbetreibende und
andere Betriebsunternehmer, die in ihren Betrieben
keinen oder höchstens einen Versicherungspflichtigen be-
schäftigen. Von dieser Befugnis ist indes bis jetzt kein Ge-
brauch gemacht.

c) Von der Invalidenverssicherungspflicht ausgenom- g 1234,
men (verssicherungsfrei) sind kraft ausdrücklicher geseulicher § 1235
Bestimmung gewisse an sich dem Verssicherungszwang unter-
stehende Personenkategorien, bei denen das Fürsorgebe-
dürfnis für diesen Versicherungszweig vom Gesetzgeber ver-
neint wird, besonders weil ihre Fürsorge in anderer Weise
sichergestellt ist. Es sind dies: im Betriebe oder Dienst von
Reich, Reichsbahngesellschaft, Staat, Gemeinde, Versiche-
rungsträgern Beschäftigte, Lehrer und Erzieher an öffent-
lichen Schulen, wenn ihnen eine Anwartschaft auf Ruhegeld
im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der
ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen
der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet
ist, Beamte von Reich, Staat, Gemeinde usw., solange sie
lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, Personen
des Soldatenstandes, die zu ihrer Information bei einer
bürgerlichen Behörde beschäftigt werden, Personen, die
während der wissenschaftlichen Ausbildung für ihren zu-
künftigen Beruf gegen Entgelt tätig sind, Personen, die g 1236
invalide sind oder eine Invaliden-, Witwen- oder Witwer-
rente nach den Vorschriften der Invalidenversicherung der
R. V. O. oder eine Witwerrente nach den Vorschriften des
Angestelltenversicherungsgesetzes beziehen.

Die Versicherungsfreiheit kann durch Verordnung der g 1282
Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrates bzw. des
Reichsverssicherungsamtes noch ausgedehnt werden auf vor-
übergehende Dienstleistungen, auf Ausländer, denen die g 1233
Behörde den Aufenthalt im Inland nur für bestimmte
Dauer gestattet hat, und auf gewissse Personenkategorien g 1242
in beamtenähnlicher Stellung, namentlich solche mit ge-
ssicherter Fürsorge. Eine solche Verordnung ist bezüglich
der vorübergehend beschäftigten Personen in ähnlicher

05
        <pb n="111" />
        106
Weise ergangen wie in der Krankenverssicherung (Bundes-
ratsverordnung vom 9. VII. 13, R. G. Bl. 9571). Auch hier
gelten als vorübergehend beschäftigt namentlich solche
Arbeitnehmer, die sonst keine berufsmäßige Lohnarbeit ver-
richten und deren Beschäftigung nur nebenher und gegen
einen so geringfügigen Entgelt erfolgt, daß er zum Lebens-
unterhalt nicht zureicht (nicht höchstens ein Drittel des
Ortslohnes gewöhnlicher Tagearbeiter erreicht).

§ 1237 Versicherungsfreiheit kann auf Antrag eintreten bei ge-
wissen Personenkategorien, die von einem öffentlichen
Verband bereits Pension im Mindestbetrage der Inva-
lidenrente nach den Sätzen der ersten Lohntlasse beziehen
und denen daneben Anwartschaft auf Hinterbliebenen-

§ 1239 fürsorge gewährleistet ist, Personen, die im Laufe des
Kalenderjahres Lohnarbeit nur in bestimmten Jahres-
zeiten für nicht mehr als zwölf Wochen oder überhaupt
für nicht mehr als fünfzig Tage übernehmen, im übrigen
aber ihren Unterhalt selbständig erwerben oder ohne
Entgelt tätig sind, sofern noch nicht hundert Beiträge auf
Grund der Versicherungspflicht oder der Selbstverqiche-

§$1237 Abs.2 rung geleistet sind, Personen, die Ruhegeld aus der Ange-

§1212 stelltenversicherung beziehen. Das Recht, die Befreiung
durch Antrag herbeizuführen, kann durch das Reichsversiche-
rungsamt auch eingeräumt werden gewissen im Dienste
halböffentlich-rechtlicher Körperschaften beschäftigten Per-
sonen.

§ 1240 Ueber den Antrag auf Befreiung entscheidet das Ver-
sicherungsamt, auf Beschwerde das Oberversicherungsamt.

§ 1242 a Scheiden Personen, die gemäß F§ 1234, 1235 Nr. 1, 2,
1242 versicherungsfrei sind (Personen, in beamteter oder
beamtenähnlicher Stellung), aus der versicherungspflich-
tigen Beschäftigung aus, ohne daß gegen den Arbeitgeber
ein Anspruch auf Ruhegeld oder Hinterbliebenenrente
entsteht oder im Falle des Vorhandenseins von Hinter-
bliebenen ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente entstehen
würde, so sind für die Zeit dieser Beschäftigung, frühestens
jedoch von der Einführung der Versicherungspilicht, sür
die in Frage kommende Berufsgruppe Beitragsmarten der
Lohnklasse zu verwenden, welcher die verssicherungsfreien
Personen im Falle ihrer Versicherungspflicht angehören
würden.
        <pb n="112" />
        2. Freiwillige Versich r um'g? a,.
Das Recht, der Versicherung freiwj iss: beizutreten; ij, § 1243
bis zur Vollendung des vierzigsien Lebensjahres | eitt-
geräumt: [u. és

a) Gewerbetreibenden und andeéxen. Betriebsunterz

nehmern, die regelmäßig nicht nehr als zwei Lohy
arbeiter beschäftigen. Eine Verdienstgrenze „tach
oben ist hier gesetzlich nicht aufgesstellk;®

b) Personen, die nur gegen freien Unterhalt oder vor-

übergehend beschäftigt sind.

Zz. Freiwillige Weiterversicherung.

Das Recht, die Versicherung fortzuseßen und gegebenen- § 1244
falls zu erneuern, ist bisher pflichtversichert Gewesenen
eingeräumt, bei denen die Voraussetzungen der Pflichtver-
sicherung weggefallen sind, und freiwillig versichert Ge- §1243 AhJ.2
wesenen, bei denen die Voraussetzungen der freiwilligen
Versicherung weggefallen sind. In Betracht kommen z. B.
Arbeiterinnen oder Dienstmädchen, die sich verheiraten,
ohne weiter erwerbstätig zu sein, bisher versichert ge-
H: Kleinunternehmer, deren Geschäft sich vergrößert

at, u. a. m.
§ 18. Gegenstand der Versicherung.

Gegenstand der Versicherung sind Invaliden-, Witwen- g 1250,
(Witwer-Rente) und Waisen-Rente und (als fakultative § 1269,
Leistung) das Heilverfahren. Die Gewährung einer be- § 1305
sonderen Altersrente ist in Wegfall gekommen. Die Allers-
rente ist jezt mit der Invalidenrente verschmolzen.

Invalidenrente erhält, wer infolge von Krankheit oder g 1251
anderen Gebrechen invalide ist oder das 65. Lebensjahr
erreicht hat, die Wartezeit erfüllt und die Anwartschaft
aufrechterhalten hat. Witwen- (Witwer-Rente) und g 1252
Waisenrente werden gewährt, wenn der Verstorbene zur
Zeit seines Todes die Wartezeit für die Invalidenrente
erfüllt und die Anwartschaft aufrechterhalten hat.

Der Begriff der In v al i di t ät ist kein einfacher. §1255 Abs.2
Als invalide gilt, wer nicht mehr imstande ist, durch eine
Tätigkeit, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht
und die ihm unter billiger Berücksichtiqung seiner Aus-

107
        <pb n="113" />
        . 108 --

bildung und seines bisherigen Berufs zugemutet werden
kann, ein Drittel dessen zu erwerben, was körperlich und
geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Aus-
bildung durch Arbeit zu verdienen pflegen. Aehnlich wie
in der Unfallversicherung kommt es also nicht auf das tat-
sächliche Verdienen nach Eintritt der Invalidität, sondern
auf das Verdi en enkönnen an. Ebenso wie dort
wird nicht bloß die Fähigkeit, in dem bisher ausgeübten
Berufe zu erwerben, sondern die Erwerbsfähigkeit auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugrunde gelegt. Doch
wird auch die soziale Stellung gewertet. Einem Fein-
mechaniker kann man nicht zumuten, als Erdarbeiter sein
Brot zu verdienen. Das geforderte Maß der Erwerbs-
beschränkung ist ein sehr hohes (über 66?4 Prozent gegen-
über über 50 Prozent in der Angestelltenverssicherung).

§ 1255 Man unterscheidet zwei Arten von Invalidität, eine

Abs. 1 u. 3 Dauerinvalidität, wenn vermutlich Wiedergewinnung der
Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen ist, und eine vorüber-
gehende Invalidität, wenn die Möglichkeit der Wieder-
gewinnung besteht. Im ersteren Falle greift die Rente
sofort mit Eintritt der Invalidität Platz, im letzteren
Falle erst nach sechsundzwanzigwöchiger ununterbrochener
Dauer der Invalidität oder früher, wenn Invalidität
nach Wegfall des Krankengeldes noch besteht (letzteres
namentlich bei Aussteuerung bei &lt;ronischen Krankheiten).
Im letzteren Falle spricht man von Krankenrente.

§ 1258 Die Witwenrente wird (im Gegensatz zur An-
gestelltenversicherung) nur an die in v a li d e Witwe ge-
währt. Der Begriff der Invalidität ist nahezu der gleiche
wie beim Versicherten selhst. Auch hier scheidet man
zwischen Dauerinvalidität und vorübergehender Invalidi-
tät. Im ersteren Falle setzt auch hier der Rentenbezug
sofort ein, im zweiten Falle nach sechsundzwanzig Wochen
ununterbrochener Invalidität oder früher, wenn nach
Wegfall des Krankengeldes noch Invalidität besteht.

§ 1260 Ab. 1 Witwerrente sett außer Invalidität noch voraus,
daß die verstorbene Ehefrau den Lebensunterhalt der Fa-
milie ganz oder überwiegend bestritten hat und daß der
Witwer bedürftig ist.

§ 1269, 8 1960, Waisenrente wird bis zum vollendeten acht-

§ 1261 zehnten Lebensjahre gewährt. Sie wird außer an eheliche:

1%
        <pb n="114" />
        ~ I100

Kinder beim Tode des Vaters, auch an vaterlose und an
uneheliche Kinder beim Tode der Mutter, ferner im Falle
der Bedürftigkeit auch an eheliche Kinder beim Tode der
Mutter gezahlt, wenn der Vater erwerbsunfähig ist und
die Mutter den Unterhalt der Familie ganz oder über-
wiegend bestritten hat oder wenn der Vater sich grundlos
der häuslichen Gemeinschaft ferngehalten und sich seiner
väterlichen Unterhaltspflicht entzogen hat. Den ehelichen
Kindern werden gleichgestellt 1. die für ehelich erklärten
Kinder, 2. die an Kindessstatt angenommenen Kinder,
3. die Stiefkinder und die Enkel, die der Verstorbene un-
mittelbar vor seinem Tode mindestens ein Jahr lang un-
entgeltlich unterhalten hat oder für die er Kinderzuschuß
bezogen hat, A. die unehelichen Kinder, wenn die Vater-
schaft des Verstorbenen festgestellt ist.

Bei vorsätzlicher Herbeiführung der Invalidität seitens s 1267
des Versicherten, des Todes durch die Hinterbliebenen
wird Rente nicht gewährt.

§ 19. Die Träger der JInvaliden- und Hinterbliebenen-
versicherung.

Träger der Versicherung sind die territorial geglie-
derten Versicherungsanstalten, denen gleichzuachten sind
die sogenannten Sonderanstalten.

1. Versicherungsancftalten.

Der Aufbau der Versicherungsträger ist in der In-
validen- und Hinterbliebenenversicherung im Gegensatz zur
Krankenversicherung ein außerordentlich einfacher und
übersichtlicher. Versicherungsträger sind die territorial ge-
gliederten Versicherungsansstalten oder Landesversiche-
rungsanstalten. Die Errichtung der Versicherungsanstalten g 1326
geschah durch die Landesregierungen entweder für das Ge-
biet eines Landes, eines Gemeindeverbandes oder anderer
Gebietsteile. Auch kann für mehrere Länder eine gemein-
same Versicherungsanstalt errichtet werden. Derzeit be-
stehen 29 Versicherungsanstalten, je eine für jede preußische
Provinz, je eine für jeden bayerischen Regierungsbezirk,
je eine für die Länder mittlerer Größe (so Sachsen,
Baden, Württemberg, Hessen). Gemeinsame Versicherungs-

Y
        <pb n="115" />
        - 110 —
anstalten bestehen u. a. für die Hansestädte, die beiden
Mecklenburg.

§ 1329 Die Zugehörigkeit eines Versicherten zu einer Ver-
sicherungsanstalt richtet sich nach seinem Beschäftigungs-
ort, nicht nach seinem Wohnort.

§ 1338, Jede Versicherungsanstalt muß eine Satzung haben, in

§ 1339 der über eine Reihe von Punkten Bestimmung zu treffen
ist. Sie wird vom Ausschuß beschlossen. Die Satzung und
jede Aenderung derselben bedarf der Genehmigung des
Reichsversicherungsamtes (Landesversicherungsamtes).

Organe der Versicherungsanstalt sind der Vorstand
§§ 1342 ff. und der Ausschuß. Der Vorstand führt die laufenden Ge-
schäfte der Versicherungsanstalt und vertritt sie gerichtlich
§§ 1353 ff. und außergerichtlich, während dem Ausschuß nur einzelne
wichtigere Aufgaben zugewiesen sind, so Wahl der nicht
beamteten Vorstandsmitglieder, Feststellung des Jahres-
voranschlags, Abnahme der Jahresrechnung, Aenderung
der Satzung, Mitwirkung bei Erwerb, Veräußerung,
Belastung von Grundstücken; auch können ihm noch andere

Aufgaben durch die Satzung übertragen werden.

§ 1344, Der Vorstand besteht teils aus beamteten Mitgliedern,

s 1346 teils aus Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten.
Erstere werden von der obersten Verwaltungsbehörde bzw.

s 1353 Ziff.1 dem Gemeindeverband bestellt, leßtere werden im allge-

' g 15 meinen in getrennter Wahlhandlung in gleicher Zahl von

] den Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten im

Ausschuß nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ge-

s 21 wählt. Das Amt der Arbeitgeber- und der Versicherten-

vertreter ist ein unentgeltliches Ehrenamt; doch werden

§ 1838 Ziffk.3 Auslagen vergütet. Alle laufenden Geschäfte werden von

den beamteten Mitgliedern des Vorstands erledigt, wäh-

rend die Arbeitgeber- und Versichertenvertreter nur in

gewissen wichtigen in der Satzung bestimmten Fällen
herangezogen werden.

s 1351 Ab. 1 Der Ausschuß besteht aus der gleichen Anzahl von Ver-

tretern der Arbeitgeber und der Versicherten. Auch sie

§ 1551a werden im Wege der Verhältniswahl gewählt, und zwar

§ 1351 b, die Vertreter der Versicherten im Ausschuß von den Per-

§ 1351 e sonen, die für die Wahl der Versichertenvertreter bei den

zum Bezirk der Verssicherungsanstalt gehörigen Versiche-

rungsämtern wahlberechtigt sind, die Vertreter der Ar-
        <pb n="116" />
        ~® 111 -=-

beitgeber getrennt für Gewerbe und Landwirtschaft durch

die Vorstände der sogenannten Vertrauensberufsgenossen-
schasst bzw. Vertrauensausführungsbehörde im Gewerbe
und die Vorstände der zuständigen landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften. Auch das Amt der Aussschußmit- ß 21
glieder ist ein Ehrenamt.

2. Sonderantsftatten.

Als Sonderanstalten kommen im wesentlichen Ver- gg 1360 ff.
sicherungseinrichtungen zum Zweck der Invaliden- und
Hinterbliebenenfürsorge in Betracht, die schon vor der
Schaffung der Reichsinvalidenversicherung bestanden und
deren Fortbestand neben der Reichsinvalidenversicherung
bei ihrer Nichtberücksichtigung gefährdet gewesen wäre.
Sonderanstalten sind Pensionskassen der Reichsbahngesell-
schaft, Knappschasstspensionskassen und die Inbvaliden-,
Witwen- und Waissenkasse der Seeberufsgenossenschaft.

Die Zulassung einer derartigen Versicherungseinrich- §8§ 1361 ff.
tung als Sonderanstalt hängt davon ab, daß sie min-
destens Gleichwertiges leistet wie die reichsgesetzliche In-
validenversicherung und im Aufbau der Beiträge und der
Verwaltung ähnlich gestaltet ist wie diese. Außerdem
muß den Versicherten Freizügigkeit im Wechsel von Ver-
sicherungsanstalten und Sonderanstalten gewährleistet
seit.

§ 20. Beiträge und Vermögensverwaltung.
1. Beiträge.
a) Höhe. der Beiträge.

Die Aufbringung der Mittel für die Invaliden- und g 1387
Hinterbliebenenversicherung geschieht aus drei Quellen:
Zuschüssen des Reiches, Beiträgen der Arbeitgeber und
Beiträgen der Versicherten. Dabei werden die Beiträge
nach Beitragswochen berechnet; für jede Woche der ver-
sicherungspflichtigen Beschäftigung (Beitragswoche) ist ein
Beitrag zu entrichten. Die Beitragswoche beginnt mit dem
Montag.

Die Aufbringung der Beiträge geschah bisher nach dem
Kapitaldeckung s v erf a h r en, d. h. es wurde aus-
gerechnet, welche Lassten vermutlich in der Zukunft ent-
        <pb n="117" />
        --- ]... -
stehen werden, und dann nach versicherungstechnischen
Grundsätzen festgestellt, welcher Betrag in der Gegenwart
zur Deckung dieser zukünftigen Leistungen notwendig ist.
Das Kapitaldeckungsverfahren eignet sich indes nur für
nahezu gleichbleibende Einkommens- und Teuerungsver-
hältnisse, da naturgemäß, im ganzen genommen, an Renten
nicht mehr ausgezahlt werden kann, als an Beiträgen ver-
einnahmt ist. Da aber die Beiträge in der Invalidenver-
sicherung zumeist aus Zeiten der Papiermarkwährung
stammen, und durch die Inflation die Vermögensbestände
der Verssicherungsträger aufgezehrt sind, so würden
nur Renten von ganz geringer Höhe, die auch
nicht entfernt für den notdürftigsten Lebensunter-
halt zureichen würden, ausgezahlt werden können. Das
ausschließliche Kapitaldeckungsverssahren eignet sich also
für Zeiten großer Preis- und Lohnschwankungen
nicht als Grundlage einer zureichenden Invaliden- und
Hinterbliebenenfürsorge. Mit Rücksicht hierauf hat denn
auch nach mannigfachen Schwankungen die neueste gesetz-
liche Regelung der Invaliden- und Hinterbliebenenver-
sicherung zu einer Mischung von Kapitaldeckungs- und Um-
lageverfahren gegriffen, indem ein Teil der Renten-
leistung auf dem bisher bestehenden Kapitaldeckungsver-
fahren beruht, ein anderer Teil nach dem Umlageverfahren
aufgebracht wird, ohne daß doch die Verschiedenheit der
Deckungsgrundlagen äußerlich im Beitrag zum Ausdruck
kommt.
Unser Gesetz kennt keinen Einheitsbeitrag für alle Ver-
sicherten, sondern verschiedene Beitragsklassen, die nach
den Einkommenstklassen der Versicherten abgestuft sind.
$19245 Abs.1 Die Beitragshöhe ist im Gesetz selbst festgelegt. Es be-
mit 8 132902 stehen ab 28. Sepkember 1925 6 Einkommensklassen mit
Abs. 1 folgenden Beiträgen:

Bezeichnung Wöchentlicher Höhe des

d. Lohnklasse Arbeitsverdienst Wochenbeitrags

' bis zu 6 Reichsmark 25 Reichspfennig

mehr als 6 bis 12 . 50 .

. mehr als 12 bis 18 70 .

: mehr als 18 bis 24 . 100 ,

B mehr als 24 bis 30 120 ..

ß mehr als 30- 140 .

'19
        <pb n="118" />
        ~ 1153 =

Beitragsmarken der früheren Werte werden ab Gesezg vom
15. Oktober 1925 nicht mehr abgegeben, auch für die 28. Juli 1925
Zeiten vor dem 28. September 1925 sind dann Beiträge P- Art. 3
in den neuen Werten zu entrichten.

Der Reichsarbeitsminister kann indes anordnen, daß
Beiträge unter oder über einer bestimmten Gehalts- oder
Lohnklasse nicht entrichtet werden dürfen. Er ist ermäch-
tigt, Lohnklassen an die bestehenden anzufügen und die
Beiträge für die neuen Klassen fesstzusetzen.

Das Nähere über die Einreihung des einzelnen Ver-
sicherten in die vorstehenden Lohnklassen bestimmt der
Reichsarbeitsminisster. Nach seiner Bekanntmachung über
die Berechnung des wöchentlichen Arbeitsverdienstes in
der Invalidenversicherung vom 14. Juni 1924 (R. G. Bl. I
647) ist für die Zuteilung zu den Lohnklassen der Inva-
lidenversicherung der tatsächlich in der Woche gezahlte
Entgelt maßgebend.

Als wöchentlicher Arbeitsverdiensst gilt bei zehntäg-
licher Zahlung "l13, bei monatlicher Zahlung "h, bei
vierteljährlicher Zahlung 'l/,,, bei halbjährlicher Zahlung
.., bei jährlicher Zahlung "l,, des gezahlten Entgelts.

Für unsständig Beschäftigte (z. B. Waschfrauen, die
heute hier, morgen dort arbeiten) gilt als wöchentlicher
Arbeitsverdienst das Vierfache des Ortslohnes.

Der vom Versicherungsamt festgesette Wert der Sach- g 160 Abj. 2
bezüge (für Kost, Wohnung usw.) ist dabei als Entgelt
mitzuzählen. Jeder Pflichtversicherte ist in seiner Lohn- g 1248
klasse zu versichern; in einer höheren Lohnklasse kann er
sich versichern, doch muß er dann die Mehrkosten allein
zahlen. Freiwillig Versicherte haben Beiträge in der g 1440
ihrem jeweiligen Einkommen entsprechenden Lohnklasse,
mindestens aber in der Lohnklasse 2 zu entrichten.

b) Di e Art der Beitragsentrichtung.

Die Entrichtung der Beiträge geschieht durch Einkleben
von Marken in Quittungskarten.

Die Marken werden (nunmehr für alle Versicherungs- g 1411
anstalten gleichartig) mit der Bezeichnung der Lohnklasse
und des Geldwertes ausgegeben. Das Reichsversicherungs-
amt bestimmt die Zeitabschnitte, für die Marken aus-
gegeben werden, und die Unterscheidungsmerkmale der
        <pb n="119" />
        ~ 114

s 1412 Marken. Die Marken sind bei den Postanstalten und be-

sonderen Verkaufsstellen der Versicherungsanstalten zum
§ 1411 Abs.3 Nennwert käuflich. Ungültig gewordene Marken können

innerhalb drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer
§ 1460 u. Be: bei den Verkaufsstellen umgetauscht werden, Die Karten
luuns4uns. haben zu enthalten Jahr und Tag der Ausstellung, Name
vom 10. Nov. der Versicherungsanstalt, in deren Bezirk der Versicherte
Emnriqrung b, zur Zeit der Ausstellung der ersten Karte beschäftigt ist
F nituungstaur. (Ursprungsanstalt), außerdem enthalten sie Namen und
HB. (RGBl. Geburtstag des Versicherten, die ausstellende Behörde,
" Geburtsort, Wohnort und Beruf. Sie bieten Raum zur

s 1418 Aufnahme von mindestens 52 Wochenmarken. Die
Karten sind fortlaufend zu beziffern.

§ 1416 Die Einrichtung der Quittungskarten bestimmt das
Reichsversicherungsamt; es kann für die Selbstversiche-
rung und deren Fortseßzung besondere Karten vor-

reiben.
$§1419 Abs. 1 V Ausstellung und Umtausch der Karten geschehen durch
] die von der obersten Verwaltungsbehörde bezeichneten
Stellen (Gemeindebehörden, Polizeikommissariate, Ver-
sicherungsämter, Krankenkassen).

§ 1420 Die Karte soll binnen zwei Jahren nach dem Tage
der Ausstellung zum Umtausch eingereicht werden. Nicht
rechtzeitiger Umtausch bewirkt n i &lt; t den Verlust der An-

g 1445 rechenbarkeit der darin enthaltenen Beiträge; aber
während bei rechtzeitigem Umtausch einer richtig aus-
gestellten Quittungskarte die Vermutung besteht, daß
während der belegten Beitragswochen ein Versicherungs-
verhältnis bestanden habe, wenn nicht die Marken über

$§1420 Abj.2 einen Monat nach Fälligkeit eingeklebt sind, muß bei
Versäumung rechtzeitigen Umtausches im Streitfall der
Versicherte beweisen, daß während der Zeit des Marken-
klebens ein versicherungspflichtiges Verhältnis bestanden
habe. Das wird u. U. nach vielen Jahren, wenn der

§ 1415 Arbeitgeber gestorben ist usw., nicht leicht sein. Der Ver-
sicherte kann aber schon vor Ablauf der zwei Jahre, auch
wenn die Karte noch nicht vollgeklebt ist, gegen Rückgabe

§1419 Abs.3 der alten Karte auf seine Kosten eine neue verlangen. Bei
Rückgabe der Karten haben die Ausgabestellen mittels
einer Bescheinigung nach den eingeklebten Marken die
Beitragswochen für die einzelnen Lohnklassen aufzurech-.
        <pb n="120" />
        nen; dabei sind die Endzahlen anzugeben. Auch die Zeiten

der nachgewiesenen Militärdienstzeiten und der anrechen-

baren Krankheiten, soweit sie in die Geltungszeit der
Karte fallen, sind anzugeben. Die eingereichten Karten g 1423
werden dann der Versicherungsanstalt des Bezirks zu-
gesandt, die sie nach Prüfung und Berichtigung der Ein-
tragungen an der Außenseite an die Ursprungsanstalt
weitergibt.

Bei Verlust, Unbrauchbarwerden oder Zersstörung s 1121
einer Quittungskarte gehen damit die darin geleisteten
Beiträge nicht schlechthin verloren; vielmehr werden, frei-
lich unter Benachrichtigung der Versicherungsanstalt, jene
Quittungskarten durch neue erseßt und nachweisbare Bei-
träge beglaubigt übertragen.

Die Quittungskarte darf nur die gessetzlich vorgeschrie- g 1424
benen Angaben enthalten und keine besonderen Merk-
male tragen; über Führung und Leistungen darf daraus
nichts zu entnehmen Fein.

Die Ausstellung und den Umtausch der Quittungskarte ß 1414
zu veranlassen, ist der V er sich erte (nicht der Arbeit-
geber) verpflichtet. Er muß auch die Karte zum Einkleben
und Entwerten der Marken dem Arbeitgeber rechtzeitig
vorlegen. Die Ortspolizeibehörde kann ihn durch Geld-
strafen hierzu anhalten. Praktisch wird freilich in der
Regel der Arbeitgeber das Ausstellen und den Umtausch
der Quittungskarten besorgen. Besitt der Versicherte
keine Quittungskarte, so kann sie der Arbeitgeber be-
schaffen und die Kosten dafür bei der nächsten Lohn-
zahlung einbehalten. Auch das Recht auf Innehabung der ß 1425
Quittungskarte steht nur dem Versicherten zu, wennschon
in der Praxis der Arbeitgeber bei Beginn des Beschäf-
tigungsverhältnisses die Karte regelmäßig entgegennimmt
und während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
aufbewahrt. Doch kann der Versicherte jederzeit die
Herausgabe der Quittungskarte verlangen. Widerrecht-
lich innebehaltene Quittungskarten nimmt die Orts-
polizeibehörde dem Inhaber ab und händigt sie dem Be-
rechtigten ein. Für widerrechtliche Zurückhaltung ist der
E::!iZhalten. dem Berechtigten zivilrechtlich schadens-
ersatzpflichtig.

15
        <pb n="121" />
        c) Entrichtung der Beiträge, Verteilung
d er Beitragslast.

§ 1387 Von der Beitragslast hat bei Pflichtversicherung bis
auf Versicherte, deren wöchentlicher Entgelt 6 Reichsmark
nicht übersteigt, sowie für Lehrlinge, für die der Arbeit-
geber allein die vollen Beiträge zu entrichten hat, der
Arbeitgeber und der Versicherte je die Hälfte zu tragen.
Indes ist der Arbeitgeber vorschußpflichtig bezüglich der
ganzen Beitragslast und kann nur nachträglich seinen
Rückgriff bezüglich der einen Beitragshälfte am Arbeit-
nehmer bei der Lohnzahlung nehmen.

§ 1426 Die Beiträge sind von dem Arbeitgeber zu entrichten,
der den Versicherten die Beitragswoche hindurch beschäftigt
hat. Beschäftigen mehrere Arbeitgeber den Versicherten
während der Beitragswoche, so zahlt der erste von ihnen
den ganzen Beitrag. Hat weder er noch der Verssicherte den
Beitrag entrichtet, so hat der nächste Arbeitgeber den
Beitrag zu entrichten, kann aber vom ersten Arbeitgeber
Ersatz beanspruchen. Bei gleichzeitiger Beschäftigung eines
Versicherungspflichtigen durch mehrere Arbeitgeber (in
einem einheitlichen Arbeitsverhältnis) haften die
mehreren Arbeitgeber als Gesamtschuldner.

§ 1428 Die Entrichtung der Beiträge erfolgt nun in der
Weise, daß der Arbeitgeber bei der Lohnzahlung für die
Dauer der Beschäftigung Marken nach der Lohnklasse des
Versicherten in die Quittungskarte einklebt. Die Marken
müssen von einer Verkaufsstelle im Bezirke der Versiche-
rungsanstalt des Beschäftigungsortes erworben werden.

§ 1431 Die Marken müssen entwertet werden. Als Tag der Ent-
wertung soll der lezte Tag des Zeitraumes angegeben
werden, für den die Marke gilt (Sonntag).

§ 1432 Der Arbeitgeber kann sich nun am Arbeitnehmer da-
durch schadlos halten, daß er bei der Lohnzahlung die
Hälfte der Beiträge vom Lohn abzieht. Die Abzüge sind
auf die Lohnzeiten gleichmäßig zu verteilen. Wird also
z. B. der Lohn alltäglich ausbezahlt, so ist von jedem
Tageslohn ein Sechstel des Wochenbeitrags abzuziehen.
Ergibt die Abrechnung Bruchteile von %Reichs-

§ 1458 pfennigen, so wird der Beitragsanteil des Arbeit-
gebers auf volle Reichspfennige aufgerundet, der
des Versicherten auf volle Reichspfennige abgerundet.

116
        <pb n="122" />
        ~– 117

Sind Abzüge bei einer Lohnzahlungsperiode unter- g 1433
blieben, so dürfen sie noch bei der nächsten Lohnzah-
lung nachgeholt werden, später nur noch, wenn der Arbeit-
geber ohne sein Verschulden (z. B. weil ein Rechtsstreit
über Versicherungspflicht anhängig ist) wirksame Bei-
träge nachträglich entrichtet. Auf andere Weise als durch
Abzug am Lohn kann sich der Arbeitgeber für die Bei-
tragshälfte nicht schadlos halten (also insbesondere nicht
mehr nach Ausscheiden des Arbeiters, wenn Lohn nicht
mehr rückständig ist).

Um Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber mit der Bei- g 1439
tragsleistung lässig sind, vor Schaden zu bewahren, ist
auch den Versicherungspflichtigen gestattet, an Stelle der
Arbeitgeber die Beiträge zu entrichten. Dann hat der
Arbeitgeber bei der Lohnzahlung die Hälfte der gesetz-
lichen Beilräge zu erstatten. Doch besteht der Anspruch
nur, wenn die Marken vorschriftsmäßig entwertet sind.
Auch hier muß der Anspruch spätestens bei der zweit-
nächsten Lohnzahlung geltend gemacht werden, es sei
denn, daß der Versicherte ohne sein Verschulden wirksame
Beiträge nachträglich entrichtet hat.

Freiwillig Versicherte haben die Beiträge selbst zu g 1440
entrichten; sie erwerben Marken bei den Verkaufsstellen
des Anstaltsbezirks, in welchem sie beschäftigt sind oder
sich aufhalten. Sie können auch die Versicherung im Aus-
land fortsezen. Beiträge können u. U. auch nachträglich
entrichtet werden. Bei Pflichtversicherung ist das für höch- g 1449,
stens zwei Jahre, bei freiwilliger Versicherung (wozu auch § 1445
die Weiterversicherung gehört) und bei Beitragsleistung in
einer höheren als der maßgebenden Lohnklassse ist das für
höchstens ein Jahr nach der Fälligkeit zulässig. Ist aber
bei Pflichtversicherung eine Beitragsleistung ohne Ver-
schulden des Versicherten unterblieben (z. B. hat der Ar-
beitgeber die Quittungskarte aufbewahrt und nicht recht-
zeitig zum Umtausch eingereicht), so ist eine nachträgliche
Entrichtung für höchstens vier Jahre zurück zulässig. Nach g 1443
Eintritt dauernder oder vorübergehender Invalidität
dürfen fr ei willig e Beiträge nicht nachträglich ent-
richtet werden; ebenso dürfen freiwillige Beiträge nicht
für die weitere Dauer der Invalidität entrichtet werden.

Werden Beiträge in der irrtümlichen Annahme der g 1446
        <pb n="123" />
        Versicherungspflicht entrichtet und nicht zurückgefordert,
so gelten sie als für die Selbst- oder Weiterversicherung
entrichtet, wenn das Recht dazu in der Zeit der Entrich-
tung bestanden hat. Doch kann der Versicherte die Beiträge
binnen zehn Jahren nach der Entrichtung zurückfordern,
wenn nicht schon Rente rechtskräftig bewilligt ist und die
Verwendung der Marken nicht in betrügerischer Absicht
geschehen ist.

d) Ersattatsa chen, Erhaltung der An-
wartschaft, Einzugs- und Kontrollver -
fahr en, Verjährung.

In gewissem Umfang werden auch Zeiten, für die keine
Beiträge entrichtet werden, für die Erhaltung der Anwart-
schaft und für die Erfüllung der Wartezeit so angerechnet,
als wären Beiträge geleistet.

§ 1279 Heute gilt das unbedingt nur mehr für volle Wochen,
in denen der Versicherte wegen einer Krankheit zeitweise
arbeitsunfähig und nachweislich verhindert gewesen ist,
seine Berufstätigkeit fortzusezken. Ehedem wurden auch
Militärdienstzeiten angerechnet; soweit es sich um Mili-
tärdienstzeiten vor dem 1. Oktober 1921 handelt, geschieht
die Anrechnung nach dem Gesetz über die anderweite Fest-
sezung der Leistungen und der Beiträge in der Invaliden-
versicherung vom 23. Juli 1921 (R. G. Bl. 984) auch jetzt

§ 1279 a noch. Im übrigen kann der Reichsarbeitsminister Fälle
bestimmen, in denen eine Anrechnung von Beiträgen statt-
findet, ohne daß Beiträge entrichtet zu werden brauchen.

§ 1279 Abs. 4 Gleichgeachtet wird der Krankheit die Genesungszeit,
mit 8 128L kterner eine durch Schwangerschaft und regelmäßig ver-
Ziff. 1 laufenes Wochenbett veranlaßte Arbeitsunfähigkeit bis
§1279 Abs.3 zur Dauer von acht Wochen. Vorssätzlich oder schuldhaft

s 1448 zugezogene Krankheiten werden nicht angerechnet. Krank-
heitswochen werden durch Bescheinigungen (der Kranken-
kasse, des Gemeindevorsstands), geleistete Militärdienste
durch die Militärpapiere nachgewiesen.

§ 1281 Ziff.2 Neuerdings werden auch Beiträge zur Angestellten-

u. 81279b phersicherung, die sich zeitlich nicht mit Beitragsleistungen
in der Invalidenversicherung decken, als Ersatztatsachen ge-
wertet.

18
        <pb n="124" />
        E

Damit ein Rentenanspruch gegeben ist, muß neben Er-
füllung anderer Bedingungen innerhalb gewisser Fristen
eine gewisse Mindestzahl von Beiträgen entrichtet oder es
müssen entsprechende Ersatztatsachen nachgewiesen sein
(Aufrechter haltung der Anwartsc&lt;aft)
Andernfalls erlischt die Anwartschaft. Bei Pflichtversiche- g 1280,
rung oder deren Fortsezung müssen innerhalb zwei s$ 1282
Jahren nach dem auf der Quittungskarte verzeichneten
Ausstellungstag mindestens 20 Wochenbeiträge, bei frei-
williger Versicherung oder deren Fortsezung innerhalb
der gleichen Frist mindestens 40 Wochenbeiträge entrichtet
sein. Sind dagegen bereits mehr als 60 Beiträge auf
Grund der Verssicherungspflicht geleistet, so genügen auch
im letzteren Falle 20 Wochenbeiträge. Den Beiträgen g 1281
werden gleichgeachtet Militärdienstzeiten vor dem 1. Okto-
ber 1921 (nach dem Gesetz über die anderweite Fesstsetzung
der Leistungen und der Beiträge in der Invaliden-
versicherung vom 283. Juli 1921, R. G. Bl. 984) Krank-
heitszeiten, Zeiten ohne versicherungspflichtige Be-
schäftigung, während deren der Anwärter oder der Ver-
storbene Invaliden- oder Altersrente aus einer Sonder-
anstalt oder eine Unfallrente oder Militärrente von
mindestens einem Fünftel der Vollrente bezog, Zeiten des
Bezugs von Ruhegeld aus der Angestelltenverssicherung,
falls eine invalidenversicherungspflichtige Tätigkeit nicht
ausgeübt wird, Zeiten der freiwilligen Kriegskranken-
pflege, endlich Zeiten der Ent r i h tung von Bei-
trägen zur Angesstelltenversicherung, jo-
weit die Zeiten nicht durch entrichtete Bei-
träge zur Invalidenversicherung gedeckt
s i n d.
Die erloschene Anwartschaft lebt indes wieder auf g 1283
(d. h. die früher geleisteten Beiträge werden wieder als
gültig betrachtet), wenn der Versicherte wieder eine ver-
sicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt oder durch
freiwillige Beitragsleifttung das Versicherungsverhältnis
erneuert und danach eine Wartezeit von 200 Beitrags-
wochen zurücklegt. Dabei stehen indes Beitragsmarken
und Beitragswochen die vollen Beitragswochen gleich, die
durch entrichtete Beiträge zur Angestelltenversicherung und
nicht auch nach den Vorschriften der Invalidenversicherung

q U
        <pb n="125" />
        ~ 120

gedeckt sind. Doch werden auf die neue Wartezeit für
Zeiten vor dem 1. Januar 1923 Beiträge zur Angestellten-
versicherung nur angerechnet, wenn zwischen dem Er-
löschen der Anwartschaft und dem Beginn der Beitrags-
entrichtung zur Angestelltenversicherung ein Zeitraum von
nicht mehr als zwei Jahren liegt.

§ 1283 Die Erneuerung der Anwartschaft ist indes nament-

Abs. 2u. 3 [ich bei der freiwilligen Versicherung wesentlich einge-

schränkt. Hat nämlich der Versicherte zur Zeit der Wieder-
aufnahme der verssicherungspflichtigen Beschäftigung oder
bei erneuter freiwilliger Beitragsleistung bereits das
60. Lebensjahr vollendet, so lebt die Anwartschaft nur auf,
wenn vor dem Erlöschen mindestens 1000 Beitragsmarken
verwendet sind, und hat der Versicherte das vierzigste
Lebensjahr vollendet, so lebt die Anwartschaft durch frei-
willige Beitragsleistung nur auf, wenn er vor Erlöschen
der Anwartschaft mindestens 500 Beitragsmarken ver-
wendet hatte und danach eine Wartezeit von 500 Beitrags-
wochen zurücklegt.

§ 1280 Die Be stimm ungen über Anwartsc&lt;afts-

Abs.2 v er lu st sind indes neuerlich dadurch ge-
mildert, daß die Anwartsàchaft nicht als
erl oschen gilt, wenn die zwischen dem erst-
maligen Eintritt in die Versicherung und
dem Versicherung sfall liegende Zeit zu
mindesten.s drei Viertel dur &lt; ordnungs-
mäßig verwendete Beitragsmarken bes-
le gt iste Da bei stehen d en Beitrags marken
s o lh e vollen Kalenderwochen gleich, die
durch entrichtete Beiträge zur Angestell-
tenversicherung gededt sind.

§ 1309 Während der Zeit des Bezuges einer Invalidenrente
erlischt die Anwartschaft nicht.

§§ 1447 ff. Da die gewöhnliche Art der Beitragsentrichtung durch
den Arbeitgeber zu vielfachen Versäumnissen und Falsch-
klebungen führt, kann durch die oberste Verwaltungs-
behörde oder mit deren Zustimmung durch die Landes-
versicherungsanstalt auch das Einkleben der Beiträge
durch besondere Einzugsstellen, die dann die Beiträge an
Stelle des Arbeitgebers entrichten, angeordnet werden.
Gewöhnlich werden dann die Beiträge von den Einzugs-
        <pb n="126" />
        ~ LI121 =
stellen zusammen mit den Krankenverssicherungsbeiträgen
eingehoben. Als solche Einzugsstellen kommen in Be-
tracht: Krankenkassen usw.

Zur Verhütung von Falschkleben und Nichtkleben bei gg 1465 sf.
der gewöhnlichen Art der Beitragsentrichtung durch die
Arbeitgeber ist eine Ueberwachung der Beitragsentrich-
tung vorgesehen. Diese Ueberwachung obliegt den Ver-
sicherungsanstalten, die dabei regelmäßig besondere Kon-
trollbeamte verwenden. Die Versicherungsanstalten
können sich dabei der Mithilfe des Versicherungsamts be-
dienen, wenn dieses zustimmt.

Zum Zwecke einer ungehinderten Kontrolle ist den s 1466
Arbeitgebern die Verpflichtung auferlegt, dem Anstalts-
vorstand, dem Versicherungsamt und deren Beauftragten
über Zahl und Arbeitsverdienst ver Beschäftigten und die
Dauer der Beschäftigung Auskunft zu geben. Auch
müssen sie Geschäftsbücher und Lohnlisten vorlegen. Auch
die Versicherten müssen über Ort und Dauer ihrer Be-
schäftigung und ihren Verdienst Aufschluß geben. Arbeit-
geber und Versicherte müssen auf Verlangen Quittungs-
karten und Bescheinigungen vorlegen. Zur Erfüllung
dieser Verpflichtungen können Arbeitgeber und Ver-
sicherte durch Geldstrafen bis zu 1000 Reichsmark an-
gehalten werden.

Der Anspruch auf rückständige Beiträge verjährt, so- § 29 Abs. 1
weit sie nicht absichtlich hinterzogen sind, in zwei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit.

2. Vermögens verwaltung.

Infolge des Kapitaldeckungsverfahrens hatten sich in gg 26 ff.
den Kassen der Versicherungsträger sehr erhebliche,
freilinh durch die Inflation stark verminderte Ver-
mögensmasssen angesammelt, deren Anlageweisse, auch vom
Standpunkt der Unterstützung praktisch sozialer Arbeit,
von großer Wichtigkeit iste. Das Vermögen muß verzins-
lich und, soweit Anlagemöglichkeit vorhanden ist, auch
wertbeständig angelegt werden. Eine Reihe von Anlage-
möglichkeiten ist im Gesetz aufgezählt. Die Reichsregie-
rung hat zu bestimmen, welcher Teil des Vermögens in
Reichs- oder Staatsanleihe angelegt werden muß; der
Höchstbetrag ist dabei 25 Prozent des Vermögens. Nach
        <pb n="127" />
        ~ li... -
einer Verordnung des Reichsarbeitsministers (Bekannt-
machung über die Anlegung des Vermögens der Träger
der Sozialversicherung vom 14. Juli 1923, R.G.Bl. 646) muß
das Vermögen bis zu einem Viertel in den genannten
Forderungen angelegt werden. Zugelassen ist auch die
Anlegung in Darlehen für gemeinnützige Zwecke oder in
Beteiligung an Unternehmungen für solche Zwecke (z. B.
§25 gemeinnütziger Wohnungsbau). Einnahmen und Aus-
gaben der Versicherungsträger sind getrennt zu ver-
rechnen, Bestände sind gesondert zu verwahren.

§ 21. Die Leistungen der Jnvaliden- und Hinter-

bliebenenversicherung.

Obligatorische Leistungen sind Invaliden-, Witwen-
(Witwer-)rente und Waisenrente. Fakultative Leistung
ist das Heilverfahren.

1. Voraussetzungen der Leistungen.

§ 1251 A. Voraussetzung der Gewährung der Invalidenrente
ist

a) Invalidität in dem oben erörterten Sinne oder

Vollendung des 65. Lebensjahres,

b) Zurücklegung einer Wartezeit, '

c) Aufrechterhaltung der Anwartschaft in dem oben

erörterten Sinne.

§ 1278 Die Wartezeit beträgt, wenn für den Versicherten auf
Grund der Versicherungspflicht mindestens 100 Wochen-
beiträge geleistet sind, 200 Beitragswochen, sonst 500 Bei-

§ 1279 tragswochen. Auch die Ersatztatsachen (Krankheitszeiten,
vor dem 1. Oktober 1921 geleistete Militärdienstzeiten,
abgesehen vom Dienst bei der Reichswehr) werden als
Beitragswochen gerechnet, wenn vor diefen Tatsachen
nicht bloß vorübergehend verssicherungspflichtige Beschäfti-

s 1279b gung bestand. Außerdem werden neuerdings auch
entrichtete Beiträge zur Angestelltenversicherung für die
Berechnung der Wartezeit wie freiwillige Beiträge zur
Invalidenverssicherung gerechnet, wenn die Wartezeit in
der Angesstelltenversicherung nicht erfüllt ist und es sich
um volle Kalenderwochen handelt, die nicht schon als
Beitragswochen auf die Wartezeit der Invalidenversiche-
rung angerechnet werden.

I9
        <pb n="128" />
        U

Eine besondere (längere) Wartezeit für die Rente bei
Vollendung des 65. Lebensjahres kommt jetzt nicht mehr
in Betracht.

B. Voraussezung der Gewährung der Witwenrente g 1252,
(Witwerrente) ist § 1258

a) Tod des Ehemannes bzw. der Ehefrau und Er-

werbsunfähigkeit des überlebenden Ehegatten,

b) Zurücklegung der Wartezeit für die Invalidenrente

durch den Verstorbenen und Aufrechterhaltung der
Anwartschaft durch ihn.
C. Voraussezung der Gewährung der Waisenrente ist g 1252

a) Tod des Vaters bzw. der Mutter,

b) Zurücklegung der Wartezeit für die Invaliden-

rente durch den Verstorbenen und Aufrechterhal-
tung der Anwartschaft durch ihn.
2. Höh e d er Renten.

A. Die Invalidenrente, die eine Jahresrente ist, sett g 1285,
sich aus vier Teilen zusammen: § 1288,

a) einem Reichszuschuß von 72 Reichsmark, &lt;1889

b) einem Grundbetrag, ohne Rücksicht auf die Lohn-

klasse, gleichmäßig von 168 Reichsmark,

2? einem Steigerungsbetrag in Höhe von 20 Prozent
der gültig entrichteten Beiträge. Dabei wird nach
dem Gesetz vom 23. März 1925 (R. G. Bl. I 27) für
jede ordnungsmäßig verwendete Beitragsmarke
der bis zum 30. September 1921 gültigen Lohnklassen
II bis V ein Steigerungsbetrag gewährt, er beträgt
für jede Beitragsmarke in der Lohnklasse II2 Reichs-
pfennig, in der Lohnklasse IIl 4 Reichspfennig, in
der Lohnklasse IV 7 Reichspfennig, in der Lohn-
klasse V 10 Reichspfennig; im übrigen werden für
Zeiten vor dem 1. Januar 1924 Steigerungsbeträge
nicht angerechnet.

Hat der Empfänger der Invalidenrente Kinder unter g 1291
achtzehn Jahren, so erhöht sich für jedes von ihnen die
Invalidenrente um 90 Reichsmark jährlich. Den ehelichen
Kindern werden dabei gleichgestellt für ehelich erklärte,
an Kindes Statt angenommene Kinder, vor Eintritt der
Invalidität vom Rentenempfänger unentgeltlich unter-
haltene Stiefkinder und Enkel und uneheliche Kinder,

. §Ä e
3:4:
        <pb n="129" />
        . 124
wenn die Vaterschaft des Rentenempfängers festgestellt
ist; doch wird für uneheliche Kinder, die das sechzehnte
Lebensjahr vollendet haben, und für Stiefkinder und
Enkel der Kinderzuschuß nur gewährt, solange sie vom
Rentenempfänger unterhalten werden.
Ein Arbeiter beispielsweise, für den vom 1. Januar
1904 bis 31. Dezember 1923 stets Beiträge der höchsten
Lohnklasse, dann vom 1. Januar 1924 bis 31. Dezember
1925 Beiträge der Lohnklasse 5 entrichtet sind, würde,
wenn er drei Kinder unter 18 Jahren hat, folgende jähr-
liche Rente zu beanspruchen haben:
Reichszuejhueh . . . . . . . 72 Reichsmark
Grundbetren . .. Mlz...168 z
Steigerungsbetrag 927&gt;410 Reichspfennige + 91&gt;&lt;20
Reichspfennige + 14 4 24 Reichspfennige ~ 114 Reichs-
mark 26 Reichspfennige.
Kinderzuschläge 3&gt;490 Reichsmark = 270 Reichsmark.
Gesamtbetrag der Rente 624 Reichsmark 26 Reichs-
pfennige.
B. Witwenrente (Witwerren te).
§ 1265, Die Witwenrente (Witwerrente), die ebenfalls eine
$§1292 Jahresrente ist, sett sich aus zwei Teilen zusammen:
a) einem Reichszuschuß von 72 Reichsmark,
b) einem Anteil der Versicherungsanstalt von sechs
Zehntel des Grundbetrages und des Steigerungs-
betrages, die der Ernährer zur Zeit seines Todes
bezog oder bei Invalidität bezogen hätte.
Im obigen Falle würde also, wenn nicht Invalidität,
sondern Tod eintreten würde, die Witwenrente betragen
72 Reichsmark + sechs Zehntel von 282 Reichsmark 26
Reichspfennige ~ 169 Reichsmark 36 Reichspfennige, zu-
sammen 241 Reichsmark 36 Reichspfennige.
C. Die Wais enrente.
§ 1285, Die Waisenrente, die ebenfalls eine Jahresrente ist,
§1292 Jetzt sich aus drei Teilen zusammen:
a) einem Reichszuschuß von 36 Reichsmark,
b) einem Anteil der Versicherungsanstalt von fünf
Zehntel des Grundbetrages und des Steigerungs-
        <pb n="130" />
        betrages, die der Ernährer zur Zeit seines Todes
bezog oder bei Invalidität bezogen hätte.

Die Waisenrente würde also im vorigen Fall betragen
36 Reichsmark + fünf Zehntel von 282 Reichsmark 26
Reichspfennige ~ 141 Reichsmark 13 Reichspfennige, zu-
sammen 177 Reichsmark 13 Reichspfennige.

D. Erhöhung älterer Renten.

Die in der Inflationsperiode und früher gewährten Ren-
ten in Papiermark wären heute wirtschaftlich völlig bedeu-
tungslos, auch kämen ohne besondere gesetzliche Bestim-
mung die ab 1. April 1925 neu eingeführten Steigerungs-
beträge den vorher festgeseßten Renten nicht zu gute. Es
findet darum nach der Verordnung über Beiträge und
Leistungen der Angesstellten- und Invalidenversicherung
vom 16. IV. 24 (R. G. Bl. I 465) Art. I, dem Gesetz über
Aenderung der Berechnung der Renten aus der Invali-
denversicherunng vom 23. IIl. 25 (R. G. Bl. 1 27)
Art. Il und dem Gesetz vom 28. VII. 25 eine Neuregelung
derart statt, daß auch bei dem vor 1. August 1925 festge-
setten Invalidenrenten außer dem jetzt geltenden Grund-
betrag und etwaigen Steigerungssätzen für die Zeit ab
1. Januar 1924 noch gewährt wird ein Reichszuschuß von
72 Reichsmark jährlich, und für jede Beitragsmarke der
bis zum 30. September 1921 gültigen Lohnklassen IV ein
Steigerungsbetrag von 2 bzw. 4 bzw. 7 bzw. 10 Pfennig,
es sei denn, daß der Monatsbetrag jener Steigerungsssätze
weniger als 50 Reichspfennig beträgt. Bei Witwenrenten,
die vor 1. August 1925 festgeseßzt sind, wird außer °]10
des jetzt geltenden Grundbetrags und der Steigerungs-
sätze für die Zeit ab 1. Januar 1924 ein Reichszuschuß von
72 Mark und '/1 der Steigerungsbeträge für Beitrags-
marken bis 30. September 1921, bei Waisenrenten, die
vor 1. August 1925 festgesetzt sind, wird außer °/10 des jetzt
geltenden Grundbetrags und der Steigerungssätze für die
Zeit ab 1. Januar 1924 ein Reichszuschuß von 36 Mark
und '/v der Steigerungsbeträge für Beitragsmarken bis
30. September 1921 gewährt.

Für Renten vor 1. Januar 1924 wird nach der Ver-
ordnung vom 16. IV. 24 ein Monatsbetrag von 2 Reichs-
mark gewährt.

125
        <pb n="131" />
        ~ I128
E. Rentenregelung bei Wanderversicher-
ten (sowohl in der Invaliden- wie in der
Angestelltenversicherung Versicherten).
§8 1254 a, Ab 1. Januar 1923 ist die gleichzeitige Versicherung
s 1290a einer und derselben Person für die gleiche Tätigkeit in der
Invaliden- und in der Angestelltenversicherung in Weg-
fall gekommen; aber eine vollkommene Scheidung zwischen
diesen beiden Versicherungszweigen ist damit nicht einge-
treten und läßt sich auch in Zukunft nicht durchführen.
Denn viele Angestellte waren früher in beiden Versiche-
rungszweigen versichert und manche Versicherte werden
auch in Zukunft die Versicherung wechseln, z. B. vom
Arbeiterstand zum Angestelltenstand aufsteigen oder
beiden Versicherungszweigen angehören müssen, z. B. weil
sie am Vormittag als Arbeiter, am Nachmittag als An-
gestellte beschäftigt sind. Für alle diese kommt die früher
zulässige Gewährung von Renten aus beiden Versiche-
rungszweigen nebeneinander nicht mehr in Betracht.
Hat ein Versicherter Beiträge zur Invalidenversicherung
und zur Angestelltenversicherung entrichtet und ist die
Wartezeit für das Ruhegeld aus der Angestelltenver-
sicherung erfüllt und die Anwartschaft nicht erloschen, so
werden ihm nur die Leistungen der Angestelltenversiche-
rung zuzüglich des Steigerungsbetrages der Invaliden-
versicherung gewährt. Das gilt auch, wenn die Voraus-
sezungen für die Gewährung der Invalidenrente erfüllt
sind. Ebenso werden Hinterbliebenen eines derartig Dop-
peltversicherten, wenn die Wartezeit für die Hinterblie-
benenrenten der Angestelltenversicherung erfüllt und die
Anwartschaft nicht erloschen ist, nur die Leistungen der
Angestelltenverssicherung zuzüglich des Steigerungs-
betrages der Invalidenversicherung gewährt. Das gilt
auch, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der
Hinterbliebenenrente der Invalidenversicherung erfüllt
find. Das früher bestehende Recht, die Leistungen einer
der beiden Versicherungsarten zu wählen, ist in Wegfall
gekommen.

Personen, denen schon vor dem 1. Januar 1923
nebeneinander Renten aus der Invalidenversicherung und
aus der Angestelltenversicherung bewilligt sind, können
diese auch jetzt noch nebeneinander weiter beziehen.

;;
        <pb n="132" />
        m.. I.1
3. Beginn, Fälligkeit, Ende der Bezäge,
Verjährung, Auszahlung.

Die Invalidenrente beginnt mit dem ersten Tag des ß 1256
Monats, in dem die Invalidität eingetreten ist; läßt sich
der Beginn der Invalidität nicht genau feststellen, so gilt
als Beginn der Invalidität der Tag, an dem der Antrag
auf Rente beim Versicherungsamt oder bei der Versiche-
rungsanstalt eingegangen ist. Länger als ein Jahr ÿ 1253
rückwärts vom ersten Tag des Monats an gerechnet, tn
dem der Antrag beim Versicherungsamt oder bei der
Versicherungsanstalt eingegangen ist, wird regelmäßig
keine Rente gezahlt.

Die Witwenrente (Witwerrente) beginnt mit dem g 1263
ersten Tag des Monats, in den der Todestag des Ernäh-
rers fällt, sofern dieser Rente nicht bezog, andernfalls mit
dem ersten Tag des Monats, der auf den Todestag folgt,
falls erst später Invalidität der Witwe eintritt, mit dem
ersten Tag des Monats, in dem die Invalidität der Witwe
eintritt. Die Waisenrente beginnt ebenfalls mit dem
ersten Tag des Monats, in den der Todestag des Ernäh-
rers fällt, scfern dieser Rente nicht bezog, andernfalls mit
dem ersten Tag des Folgemonats. Witwer- und Witwen- g 1298,
renten fallen weg mit Ablauf des Monats der Wiederver- s 1299
heiratung, Waisenrenten mit Ablauf des Monats der Voll-
endung des achtzehnten Lebensjahres durch die Waise
oder deren Verheiratung.

Der sich wieder verheiratenden Witwe wird der Be- ß 1298
trag der Jahresrente als Abfindung gewährt. Für den s 1301
Sterbemonat wird Rente voll gewährt.

Ist beim Tod des Empfängers die fällige Rente noch ß 1302,
nicht abgehoben, so sind die nächsten Verwandten in einer § 1303
gewissen Reihenfolge bezugsberechtigt; ebenso sind diese
Personen zur Fortseßzung des Verfahrens eines nach der
Anspruchserhebung verstorbenen Bezugsberechtigten be-
rechtigt.

Die Renten werden in Teilbeträgen monatlich im g 1297
voraus bezahlt. Alle auszuzahlenden Beträge sind auf
volle Reichspfennige aufzurunden.

Der Anspruch auf den einzelnen Rentenbetrag ver- g 29 Abs. 3
jährt in vier Jahren nach der Fälligkeit.

Dem Rentenempfänger kann auf seinen Antrag statt § 1277

97
        <pb n="133" />
        T 128
der Rente (ganz oder teilweise) Aufnahme in ein Inva-
liden-, Waisenhaus usw. gewährt werden.
4. Verteilung der Rentenlassten unter
die Versicherungsanstalten.
Die Rentenlast ist jetzt in weitestem Maße eine Kollek-

§1405 Sat 2 tivlast aller Verssicherungsträger. Alle Zahlungen
werden, soweit sie nicht dem Reich zur Last fallen, auf sämt-
liche Versicherungsträger nach Maßgabe ihrer Beitrags-
einnahmen im letzten Geschäftsjahr verteilt.

5. Rentenentziehung, Ruhen der Rente,
Kapitalabfindung, erneute Einräumung

der Rente, Auszahlungsstelle der Rente.
Invaliden- und Witwenrente (Witwerrente) wird nur

§ 1804 gewährt für den Fall der Erwerbsunfähigkeit. Ist der
' Empfänger einer Invaliden- oder Witwenrente (Witwer-
rente) infolge einer wesentlichen Aenderung seines Zu-
standes nicht mehr invalide, so wird ihm die Rente vom

s 1307 Versicherungsträger entzogen. Wo Rentenbezug von Be-
dürftigkeit abhängt, wird die Rente entzogen, sobald die

§ 1308 Bedürftigkeit wegfällt. Der die Rente entziehende Bescheid.
wird mit Ablauf des auf die Zustellung folgenden Mo-

nats wirksam.

§§ 1312 ff. Ein R u h e n der Rente tritt ein bei Verbüßung einer
Strafe von mehr als einem Monat, bei Aufenthalt eines
Inländers im Ausland, wenn er es unterläßt, der Ver-
sicherungsanstalt seinen Aufenthaltsort mitzuteilen, bei ge-
wöhnlichem Aufenthalt eines Ausländers im Ausland,
wenn er freiwillig stattfindet, bei Ausweissung eines Aus-
länders aus dem Reichsgebiet wegen strafrechtlicher Ver-

§ 1316 urteilung. Bei den ins Ausland gezahlten Renten bleibt
s 1317 der Reichszuschuß außer Ansatz. Zulässig ist die Abfindung
eines berechtigten Ausländers, der sich gewöhnlich im Aus-

land aufhält, mit dem Kapitalwert seiner Bezüge.
Mehrere Renten, z. B. Invaliden- und Witwenrente,
§ 1318 können nicht nebeneinander bezogen werden; wären sie zu
zahlen, so erhält der Berechtigte die höchste Rente und von
der anderen Rente, ohne Kinderzuschuß, die Hälfte als Zu-
satrente. Das gleiche gilt, wenn neben den Anspruch auf
Rente aus der Invalidenverssicherung der Anspruch auf

Ü
        <pb n="134" />
        Rente aus der Angestelltenversicherung tritt. Hierfür fol-
gendes Beispiel: Eine invalidenverssicherte Ehefrau, die
bereits Invalidenrente bezieht, erhält auf Grund der An- ß 1319
gestelltenversicherung ihres Ehemannes bei dessen Tode

die Witwenrente aus der Angesstelltenversicherung.

Ueberzeugt sich der Verssicherungsträger bei erneuter
Prüfung, daß eine Leistung mit Unrecht abgelehnt, ent- g 1255 Abs.4
zogen, eingestellt oder zu niedrig festgestellt ist, so kann er
eine neue Feststellung treffen. §1297,81383

Die Aenderung einer Krankenrente findet bei nach-
träglichem Eintritt dauernder Invalidität nicht mehr statt.

Die Auszahlung der Leistungen geschieht monatlich im
voraus auf Anweisung. des Versicherungsträgers durch
die Posstanstalt im Wohnbezirk des Empfängers. Ver-
zieht der Empfänger, so ist auf Antrag Ueberweisung
an die Postanstalt des neuen Wohnbezirkes zulässig.

6. Heilverfahren.

Der Gesetzgeber hat ausgehend von der Erwägung,
daß wertvoller als die Entschädigung eingetretener die gt 1269 ff..
Verhütung drohender oder die Wiederbeseitigung be-
stehender Invalidität ist, das Heilverfahren vorgesehen.

Das Heilverfahren, das keine Pflicht-, sondern nur eine
Ermessensleistung darstellt, kann in verschiedensten Maß-
nahmen bestehen: Einweisung in ein Krankenhaus, eine
Heilstätte, ein Genesungsheim, Gewährung von Zuschuß

zu einem Landaufenthalt, Lieferung eines Zahngebisses,

einer Prothese u. a. m. Bei Einweisung ins Kranken- g 1269,
haus, Heilstätte, Genesungsheim bedarf es der Zustimmung $ 1305
des Erkrankten, wenn er Mitglied des Haushalts seiner
Familie ist. Das Heilverfahren kann Platz greifen vor
Eintritt der Invalidität, um die drohende Invalidität g 1271,
abzuwehren, nach Eintritt der Invalidität, um den inva- s 1805
lide gewordenen wieder erwerbsfähig zu machen.

Für die Zeit der Unterbringung in einer Heilanstalt ist,
wenn Invalidität noch nicht eingetreten ist, den Ange-
hörigen, deren Unterhalt der UAntergebrachte bisher ganz
oder überwiegend aus seinem Arbeitsverdiensst bestritten
hat, ein Hausgeld zu gewähren in Höhe des Hausgeldes
bei der Krankenversicherung, wenn er krankenversichert
war, in Höhe von einem Viertel des Ortslohnes für er-

260
        <pb n="135" />
        .130, &gt;

wachsene Tagearbeiter, wenn er nicht krankenversichert
war. Invaliden- oder Witwenrente kann für die Dauer

des Heilverfahrens ganz oder teilweise versagt werden.
§1272, Entzieht sich ein Erkrankter oder Rentenempfänger ohne

s 1306 gesetzlichen oder sonst triftigen Grund dem Heilverfahren

und wäre die Invalidität durch das Heilverfahren
voraussichtlich verhütet worden bzw. ist dadurch die Be-

seitigung der Invalidität verhindert worden, so kann die

Rente auf Zeit ganz oder teilweise versagt werden, wenn

der Erkrankte bzw. der Rentenempfänger auf die Folgen
hingewiesen ist. Die Versicherungsanstalt kann mit Ge-

nehmigung der Aufsichtsbehörde Mittel aufwenden, um

allgemeine Maßnahmen zur Verhütung des Eintritts
vorzeitiger Invalidität unter den Versicherten oder zur

Hebung der Gesundheit der versicherungspflichtigen Be-

Geseß von völkerung zu fördern oder durchzuführen. Die Reichs-
28. Juli1925 regierung kann nach Anhörung der Versicherungsträger
C. und der Aerzte oder ihrer Spitzenverbände mit Zustim-
mung des Reichsrats und eines 28gliedrigen Ausschusses

des Reichstages Richtlinien erlassen betr. das Heilver-

fahren in der Reichsversicherung und die allgemeinen
Maßnahmen der Versicherungsträger zur Verhütung des

Eintritts vorzeitiger Invalidität oder zur Hebung der
gesundheitlichen Verhältnisse der versicherten Bevölkerung.

§ 22. Aufsicht, Streitigkeiten, Feststellungsverfahren.

|. Aufsicht
§19381L Auch in der Invaliden- und Hinterbliebenenverssicherung
ist die Selbstverwaltung in höherem Grade eingeschränkt
als in der Krankenversicherung. Aufsichtsbehörde ist das
Reichsversicherungsamt, bei Landesversicherungsanstalten,
die nicht über das Gebiet eines Landes hinausragen, ein
etwa bestehendes Landesversicherungsamt.

Die wichtigsten Tätigkeiten der Aussichtsbehörden be-
$§ 1339, stehen in Genehmigung (bei Errichtung und Aenderung
§ 1467, der Satzungen, Ausstellung der Ueberwachungsvorschriften,

s 2 ld u.e Erwerb von Grundeigentum, Errichtung von Gebäuden],
s 31 8 82 Prüfung der Geschäfts- und Rechnungsführung, Ver-
langen, daß Sitzungen einberufen werden u. a. m.
        <pb n="136" />
        - dA.1 .-
2. Streitigkeiten.

Außer den Streitigkeiten, die im Rentenfesststellungs-
verfahren auftreten, können Streitigkeiten vor allem gg 1459 sf.
darüber entstehen, ob jemand versicherungspflichtig oder
versicherungsberechtigt ist und ob er der Invaliden- oder g 193 AVE.
der Angestelltenversicherung angehört, ob und welche Bei-
träge zu leisten sind, an welche von mehreren Versiche-
rungsanstalten Beiträge zu leisten sind, über Berechnung
und Anrechnung, Erstattung und Ersatz von Beiträgen
zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Streitigkeiten g 1460
dieser Art (abgesehen von Streitigkeiten im Feststellungs-
verfahren) werden im Beschlußverfahren entschieden. Und
zwar entscheidet über jene Streitigkeiten bis auf solche, an
welche Versicherungsanstalt Beiträge zu zahlen sind, in
erster Instanz das Versicherungsamt, über Streitigkeiten,
an welche Verssicherungsanstalt Beiträge zu zahlen sind,
das Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsamt).

Bei den Streitigkeiten über Versicherungspflicht und Ver-
sicherungsberechtigung und Beitragspflicht ist Beschwerde

an das Oberversicherungsamt zugelassen, das endgültig
entscheidet. Bezüglich der Abgabe der Sache an das Reichs-
versicherungsamt in grundsätzlichen Fragen gilt das
Gleiche wie in der Krankenversicherung. Dagegen entschei- s 1461
det bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeit-
nehmern über Anrechnung von Beiträgen das Versiche-
rungsamt endgültig.

Dertlich zuständig ist das Versicherungsamt bzw. Ober- g 1785
versicherungsamt, in desssen Bezirk die Beschäftigung statt-
gefunden hat, bzw. bei freiwilliger Beitragsleistung, in
dessen Bezirk der Versicherte wohnt.

3. Feststellung s v erf a h r en.

Für das Fesstsstellungsverfahren sind drei Instanzen
vorgesehen: 1. Instanz Versicherungsträger, 2. Instanz Ober-
versicherungsamt, 3. Instanz Reichs (Landes)versicherungs-
amt. Dabei wirkt beim Feststellungsverfahren 1. Instanz
das Versicherungsamt mit, das den Antrag entgegen-
nimmt und unter Umständen die Sache vorbereitet und
ein Gutachten abgibt.

a) Die Feststellung der Leistungen geschieht auf Antrag. g 1545
Das Verfahren ist zu beschleunigen. Die Antragstellung s 1613

31
        <pb n="137" />
        hat bei der Versicherungsanstalt oder dem Versicherungs-
amt zu geschehen, in dessen Bezirk der Versicherte zur Zeit
ds Antrags wohnt oder beschäftigt ist. Hat der Ver-
sicherte keinen Wohn- oder Beschäftigungsort im Inland
oder ist er gestorben oder verschollen, so ist sein letter
inländischer Wohn- oder Beschäftigungsort maßgebend.
Die Beweisstücke (Quittungskarte, Aufrechnungsbesscheini-
gungen, Sterbeurkunde, Geburtszeugnisse, ärztliche Zeug-
nisse über die Invalidität) sollen beiliegen. Die Ansprüche
können auch bei einer anderen deutschen Behörde oder bei
einem Organ der Versicherungsträger rechtswirksam an-
gemeldet werden. Diese haben dann aber die Anträge
unverzüglich an das Versicherungsamt abzugeben.

Die Klarstellung des Sachverhalts geschieht jetzt durch
den Versicherungsträger, doch kann er das Versicherungs-
amt, ein Amtsgericht oder eine andere Behörde um Be-
weisaufnahme ersuchen. Auch kann er die Sache an das

s§ 1617 ff. Versicherungsamt zur Begutachtung abgeben. Auch der
Antragsteller kann die Begutachtung der Sache durch das
Versicherungsamt verlangen. In beiden lekteren Fällen
ermittelt der Vorsitzende des Versicherungsamts nach freiem
Ermessen, was zur Klarstellung des Sachverhalts erforder-
lich ist. Er kann Beweis erheben, Zeugen und Sachver-
ständige auch eidlich vernehmen, Augenschein einnehmen,
Gutachten von Aerzten einholen. Auf Antrag des Berech-
tigten ist das Gutachten eines von ihm benannten Arztes
einzuholen, wenn das Gutachten nach Ansicht des Versiche-
rungsamtes für die Entscheidung von Bedeutung ssein
kann. Die Kosten hat der Berechtigte vorher zu zahlen.
Im übrigen gelten die Bestimmungen über ärztliche Be-
gutachtung in der Unfallversicherung auch hier.

§ 1618 Nach Abschluß der Erhebungen erstattet der Vorsitzende
ein Gutachten. Er hat sich über alles auszusprechen, was
nach seiner Ansicht für die Entschließung der
Versicherungsanstalt von Belang ist. Doch findet selbst in
den Fällen, wo das Versicherungsamt eine begutachtende
Tätigkeit entfaltet, eine mündliche Verhandlung nur statt,
wenn eine der Parteien beantragt, die Sache in münd-
licher Verhandlung zu erörtern; geschieht das, so ist das
Gutachten des Vorsitzenden auf Grund der mündlichen
Verhandlung zu erstatten. Zur mündlichen Verhandlung

IO
        <pb n="138" />
        El r &gt;

kann das persönliche Erscheinen des Antragstellers an-
geordnet werden. Bei der mündlichen Verhandlung wirken
nunmehr keine Beisitzer aus dem Kreise der Versicherten

und der Arbeitgeber mehr mit. Eine mündliche Ver- g 1624
handlung findet aber nicht statt, wenn es sich handelt um
Waisenrente, Kapitalabfindung, bei Fällen, in denen der
Versicherungsträger und der Berechtigte einig sind, sowie

in weiteren durch Verordnung des Reichspräsidenten be-
stimmten Fällen.

Nach Abschluß der Verhandlungen übersendet das Ver- g 1625
sicherungsamt Verhandlungen und Gutachten dem Ver-
ssicherungsträger.

Eine Begutachtung durch das Versicherungsamt kann ß 1626
unter ähnlichen Voraussezungen wie bei Gewährung so
auch bei Rentenentziehung und Renteneinstellung er-
folgen. Doch findet eine mündliche Verhandlung nicht
statt, wenn es sich um das Ruhen der Rente handelt.

Die Feststellung der Leistungen erfolgt durch den Vor- g 1630
stand der Versicherungsanstalt, in deren Bezirk das Ver-
sicherungsamt belegen ist, bei dem der Anspruch anzu-
melden ist. Die Feststellung (Anerkennung und Ableh- g 1631
nung) geschieht durch schriftlichen BescheidD, der zu be-
gründen und zu unterschreiben ist. Wird eine Rente ge-
währt, so ist in dem Bescheid die Höhe, der Beginn und
die Art der Berechnung anzugeben.

Bei endgültiger Ablehnung eines Antrages auf In- g 1635
validen- oder Witwenrente wegen Nichtnachweisung von
Invalidität oder bei rechtskräftiger Entziehung einer In-
validen- oder Witwenrente wegen Nichtmehrvorliegen
von Invalidität kann der Antrag erst ein Jahr nach Zu-
stellung der Entscheidung wiederholt werden; vorher ist
Wiederholung nur zulässig, wenn glaubhaft bescheinigt
wird, daß inzwischen Invalidität eingetreten ist.

b) Gegen den Bescheid des Versicherungsträgers g 1675
ist binnen einem Monat nach Fesststellung des Be- g 128,8 1678
scheides Ber uf ung an das Oberversicherungsamt
zulässig, zu dessen Bezirk das bei der Vorbereitung
beteiligte Versicherungsamt gehört. Die Berufung hat g 129
beim Oberverssicherungsamt in schriftlicher Form zu
geschehen. Für das Verfahren vor dem Oberversicherungs- g 1679
amt gelten im wesentlichen die gleichen Vorschriften wie für

QA
        <pb n="139" />
        ~ 1:.1 -
das Verfahren vor dem Oberversicherungsamt in Kranken-
versicherungssachen.

§ 1694, §128 e) Gegen das Urteil des Oberverssicherungsamtes ist
ebenfalls binnen einer Frist von einem Monat nach Zu-
stelung R e v i s i o n zum Reichsversicherungsamt (Landes-

§ 129 versicherungsamt) zulässig. Die Revision ist schriftlich beim
Reichsversicherungsamt einzulegen; sie ist zu begründen.
s 1696 Die Revision ist ähnlich wie in der Krankenversicherung
ausgeschlossen in einfacher gelagerten Fällen (Höhe, Be-
ginn und Ende der Rente, Kapitalabfindung, Kosten des
§ 1697 Verfahrens). Sie kann im wesentlichen nur auf Rechts-
verletzung gestützt werden, nämlich darauf, daß das ange-
fochtene Urteil auf Nichtanwendung oder unrichtiger An-
wendung des bestehenden Rechts oder auf einem Verstoß
wider den klaren Inhalt der Akten beruhe, oder daß das
§ 1668 Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. Für das Ver-
fahren vor dem Reichsversicherungsamt (Landesversiche-
rungsamt) gilt das gleiche wie für das Revisionsverfahren
in Krankenverssicherungssachen. Das Reichsversicherungs-

amt entscheidet endgültig.

Zu
        <pb n="140" />
        VI. Abschnitt.
Angestelltenversicherung.

Die reichsgesetliche Angestelltenversicherung, die auf
dem Versicherungsgesetß für Angestellte vom 20. Dezember
1911 aufgebaut ist, durch die beiden Gesetze über Aenderung
des Versicherungsgeseßes für Angestellte und der Reichs-
versicherungsordnung vom 10. November 1922 und 13. Juli
1928 eine umfassende Umgestaltung erfahren hat,
durch Verordnung des Reichsarbeitsministers vom 28. Mai
1924 mit Wirkung vom 1. Juni 1924 eine neue Fassung
unter dem Titel ,„Angesstelltenversicherungsgesetz“ erhalten
hat, aber doch schließlich durch die beiden Geseße vom
23. März 1925 über die Aenderung der Renten
aus der Invalidenversicherung und vom %?%8. Juli
1925 über Ausbau der Angesstellten- und Invali-
denversicherung und über Gesundheitsfürsorge in der
Reichsversicherung wieder geändert worden ist, stellt eine
Sonderinvaliden- und Hinterbliebenenversicherung für
die Angestellten dar, die rund 2,1 Millionen Versicherte
umfaßt. Im Gegensatz zu früher, wo ein Teil der An-
gestellten auch noch von der Invalidenversicherung der
Reichsversicherungsordnung mitumfaßt wurde, ist nun-
mehr eine scharfe Trennung zwischen Invaliden- und An-
gestelltenversicherung erfolgt, wobei die lettere nunmehr.
die einzige gesetliche Versorgungsgrundlage für die
Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung der Angestell-
ten darstellt.

§ 23. Der Kreis der versicherten Personen.

Hier sind zu unterscheiden Pflichtversicherung, frei-

willige Versicherung und freiwillige Weiterversicherung.
1. Pflichtversicherung.

a) Versicherungspflicht bedeutet in der Angestelltenver-

sicherung wie in der Invaliden- und Hinterbliebenenver-

1 35
        <pb n="141" />
        H A. - . . ~
sicherung, im Gegensatz zur Kranken- und Unfallversiche-
rung, nicht Versichertsein, sondern sich versichern müssen,
d. h. Beiträge zahlen müssen, um dadurch Ansprüche zu er-
werben.

Im einzelnen sind versicherungspflichtig:

1. Angestellte in leitender Stellung;

2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere An-
gestellte in einer ähnlich gehobenen oder höheren
Stellung;

Büroangestellte, soweit sie nicht ausschließlich mit
Botengängen, Reinigung, Aufräumung und ähn-
lichen Arbeiten beschäftigt werden, einschließlich der
Bürolehrlinge und Werkstattschreiber;

Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge, andere
Angestellte für kaufmännische Dienste, auch wenn
der Gegenstand des Unternehmens kein Handels-
gewerbe ist, Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken;

Bühnenmitglieder und Musiker ohne Rücksicht auf
den Kunstwert ihrer Leistungen und Lehrlinge, die
sich in einer geregelten Ausbildung zu einem dieser
Berufe befinden;

‘ Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unter-
richts, der Fürsorge, der Kranken- und Wohlfahrts-
pflege und Lehrlinge, die sich in einer geregelten

Ausbildung zu einem dieser Berufe befinden;
Gewisse gehobene Angestellte der Schiffsbesatzung;

Angehörige der Schutzpolizei im Sinne des § 1 des
Reichsgesetzes über die Schutzpolizei der Länder vom
17. Juli 1922 und Soldaten, beide Gruppen, wenn
sie bei ihrer vorgesetten Diensststelle die Versiche-
rung beantragen;

9. selbständige Lehrer und Erzieher, die in ihrem Be-

trieb keine Angestellten beschäftigen.

Die der Angestelltenversicherungspflicht unterstehenden
Berufsgruppen sind durch Verordnung des Reichsarbeits-
ministers vom 8. März 1924 (R. G. Bl. I 274, 410) näher
bezeichnet.

Voraussetzung der Versicherungspflicht ist, daß die Be-
schäftigung gegen Entgelt in einem Dienstverhältnis er-
folgt, daß der Jahresarbeitsverdienst einen vom Reichs-
arbeitsminister festgesetzten Betrag, der nach der Ver-

~ 36
        <pb n="142" />
        r
ordnung über die Jahresarbeitsverdienstgrenze in der
Angesstelltenversicherung vom 23. April 1925 (R. G. Bl. I
51) 6000 Reichsmark beträgt, nicht übersteigt und daß das
60. Lebensjahr nicht überschritten ist. Indes gilt die
Altersgrenze nicht, wenn ein Invalidenversicherter in eine
angestelltenverssicherungspflichtige Beschäftigung übertritt.
Für die Jahresarbeitsverdienstgrenze werden dabei g 3 Abjs. 1
die Zuschläge mit Rücksicht auf den Familienstand
nicht angerechnet. Doch darf der Entgelt im gg9
Gegensajg zur Krankenverssicherung nicht ausschließlich
in freiem Unterhalt (Kost, Wohnung usw.) be-
stehen. Beschäftigung, für die als Entgelt nur freier Un-
terhalt gewährt wird, macht verssicherungsfrei. Im übrigen g2
wird unter Entgelt nicht bloß Barlohn, es werden dar-
unter auch Gewinnanteile, Sachbezüge usw. verstanden.
Als Wert der Sachbezüge gelten dabei die vom Versiche-
rungsamt gemäß § 160 RVO. festgesetzten Sätze. Bei g 3 Abs. 2
Ueberschreiten der Grenze des versicherungspflichtigen
Jahresarbeitsverdienstes tritt ein Ausscheiden aus der
Versicherungspflicht erst mit dem ersten Tage des vierten
Monats nach Ueberschreiten der Versicherungsgrenze ein.
Wird innerhalb dieser Zeit die Verdienstgrenze geändert,
so bestimmt sich die Versicherungspflicht nach den neuen
Vorschriften. Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses
ist hier der gleiche wie in der Krankenversicherung.

Bezüglich der Scheidung zwischen Arbeiter und Ange-
stellten gilt das bei der Invalidenversicherung Ausge-
führte. Entsteht Streit zwischen den Versicherungsträgern g 193
der Angestelltenversicherung und der Invalidenversiche-
rung außerhalb eines Leistungsfesststellungsverfahrens
darüber, ob der Verssicherungspflichtige der Angestellten-
oder der Invalidenversicherung zu unterstellen ist, so soll
die schriftlich einzuholende gemeinsame Erklärung des
Arbeitgebers und Arbeitnehmers maßgeblich sein. Wird
eine solche Erklärung nicht abgegeben oder können Arbeit-
geber und Arbeitnehmer sich nicht einigen, so wird im Bei-
tragsstreitverfahren entschieden.

Gleichgültig ist für die Versicherung ebenso wie in der
Krankenversicherung Geschlecht, Familienstand, Staats-
angehörigkeit und bis auf eine Höchstalterseintrittsgrenze
von 60 Iahren das Lebensalter. Die früher vorhanden ge-
        <pb n="143" />
        wesene untere Altersgrenze von 16 Jahren ist in Wegfall
gekommen.

" Der Kreis der Versicherungspflichtigen kann übrigens
durch Bestimmung der Reichsregierung mit Zustimmung
des Reichsrats noch erweitert werden, indem der Versiche-
rungszwang auch auf andere Personen, die eine ähnliche
Tätigkeit wie die vorgenannten versicherungspflichtigen
Gruppen, aber auf eigene Rechnung ausüben, ohne in ihrem
Betrieb Angestellte zu beschäftigen, erstreckt werden kann,
z. B. Bücherrevisoren, Schätzer, Fleischbeschauer usw.

§ U, § 12, b) Vom Versicherungszwang ausgenommen sind kraft
§13 positiver gesetzlicher Bestimmung gewisse an sich dem Ver-
sicherungszwang unterworfene Personenkategorien, vor
allem von dem Gesichtspunkt aus, daß für ihr Fürsorge-
bedürfnis schon in anderer Weise gesorgt ist. Es sind dies:
in Betrieben oder im Dienste des Reichs, eines Landes,
eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder eines
Trägers der reichsgesetlichen Arbeiter- oder Angestellten-
versicherung Beschäftigte, Geistliche öffentlich - rechtlicher
Religionsgesellschaften, Lehrer und Erzieher an öffent-
lichen Schulen oder Anstalten, wenn ihnen Anwartschaft
auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten im Mindest-
betrage der ihrem Dienssteinkommen entsprechenden Höhe
gewährleistet ist, Beamte von Reich, Staat, Gemeinde
usw., solange sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet
werden, Angestellte im Eisenbahn-, Post- und Tele-
graphenbetrieb, die Aussicht auf Uebernahme ins Be-
amtenverhältnis mit Pensionsanwartschaft haben, Per-
sonen des Soldatenstandes, die einstweilen zu ihrer In-
formation bei einer bürgerlichen Behörde beschäftigt
werden, Personen, die zu ihrer wissenschaftlichen Ausbil-
dung für den zukünftigen Beruf gegen Entgelt tätig ssind,

Personen, die berufsunfähig sind oder Ruhegeld oder

Witwerrente aus der Angestelltenversicherung oder Inva-

liden-, Witwen- oder Witwerrente aus der Invaliden-

versicherung beziehen. Die Gewährleistung einer Anwart-
schaft bewirkt dabei Befreiung von der Versicherungspflicht
immer erst von dem Zeitpunkt an, an dem sie tatsächlich
verliehen ist.

§ 10 Die Versicherungsfreiheit kann überdies durch Verord-
nung der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichs-

138
        <pb n="144" />
        rats noch ausgedehnt werden auf vorübergehende Dienst-
leistungen. Davon ist Gebrauch gemacht in einer Verord-
nung der Reichsregierung vom 9. Februar 1923 (R.G.Bl. I
S. 109). Auch hier werden u. a. als versicherungsfrei be-
zeichnet Dienstleistungen, die von Personen, die überhaupt
berufsmäßig keine die Angesstelltenversicherungspflicht be-
gründende Beschäftigung ausüben, nur gelegentlich, ins-
besondere zur gelegentlichen Aushilfe ausgeführt werden,
und von Personen, die sonst berufsmäßig keine die An-
gestelltenversicherungspflicht begründende Beschäftigung
ausüben, zwar in reg elm äß i g er Wi eder kehr,
a b er nur nebenher und gegen einen ge-
ringfüg igen Entgelt ausgeführt werden.
Als geringfügig gilt dabei ein Entgelt, wenn er für den
Lebensunterhalt während des Zeitraums, innerhalb dessen
die Beschäftigung in regelmäßiger Wiederkehr ausgeübt
wird, nicht wesentlich ist.

c) Personen, denen bereits Invalidenversorgung von g 14
Reich, Staat, Gemeinde im Mindestbetrag der ihrem Dienst-
einkommen entsprechenden Höhe bewilligt ist und die An-
wartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge haben, können auf
Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden. Diese g 17
Befreiungsmöglichkeit kann noch durch Anordnung des
Reichsversicherungsamts ausgedehnt werden auf Personen
in beamtenähnlicher Stellung.

Ueber die Befreiung entscheidet die Reichsversicherungs- g 15
anstalt, auf Beschwerde das Oberversicherungsamt end-
gültig. Ferner werden auf Antrag von der Versiche- gz 380
rungspflicht befreit Angestellte, die beim Eintritt in die
versicherungspflichtige Beschäftigung das 55. Lebensjahr
vollendet haben, wenn ihnen die Abkürzung der Warte-
zeit nicht gestattet wird oder nicht zugemutet werden
kann. Der Befreiungsantrag ist innerhalb der ersten drei
Jahre nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen.

Scheiden Personen, die gemäß § 11, § 12 Nr. 1 bis 3 g 18
und 817 versicherungsfrei sind (Personen in beamteter oder
beamtenähnlicher Stellung), aus der versicherungspflichti-
gen Beschäftigung aus, ohne daß gegen den Arbeitgeber
ein Anspruch auf Ruhegeld oder Hinterbliebenenrente
entsteht oder im Fall des Vorhandenseins von Hinter-
bliebenen ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente entstehen

. 30
        <pb n="145" />
        E. 140 .-
würde, so sind für die Zeit dieser Beschäftigung frühestens
jedoch vom Zeitpunkt der Einführung der Versicherungs-
pflicht für die in Frage kommenden Berufsgruppen Bei-
tragsmarken der Gehaltsklassen zu verwenden, der die ver-
sicherungsfreien Personen im Falle ihrer Versicherungs-
pflicht angehören würden.
2. Freiwillige Versicherung.

Das Recht, freiwillig in die Angestelltenversicherung
einzutreten, bestand ursprünglich nur für gewisse Per-
sonenkategorien während des Jahres 1913. Nun ist die

§ 22 Selbstverssicherung erweitert. Sie steht entsprechend ihrem
Einkommen bis zum vollendeten 40. Lebensjahr zu:

1. Angestellten, wenn ihr Jahresarbeitsverdienst die

für die Versicherungspflicht festgesette Grenze über-

z. hztsiet die für eigene Rechnung eine ähnliche

Tätigkeit wie die kraft Gesetzes angestelltenversiche-
rungspflichtigen Gruppen ausüben;

nur gegen freien Unterhalt Beschäftigten, vorüber-
gehend Beschäftigten und Personen, die zu ihrer
wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen
Beruf gegen Entgelt tätig sind.

s. Freiwillige Weiterversicherung.

§ 21, § 22 Das Recht, die Versicherung fortzusetzen, ist eingeräumt
Abs. 2 bisher pflichtversichert Gewesenen, wenn sie mindestens
vier Beitragsmonate auf Grund der Verssicherungspflicht
zurückgelegt haben, und bisher freiwillig versichert Ge-
wesenen, wenn die Voraussetzungen für die Selbstversiche-
rung weggefallen sind und mindestens vier Beitragsmonate

auf Grund der Selbstversicherung zurückgelegt sind.

§ 24. Gegenstand der Versicherung.

Gegenstand der Versicherung sind Ruhegeld, Witwen-
iWitwer-)rente und Waisenrente und Beitragserstattung.
§9:.239 cr§egte EU u eU vr LU ur
Abs. 1 Sat] wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen
Kräfte berufsunfähig ist oder das 65. Lebens-
jahr erreicht hat, die Wartezeit erfüllt und die Anwart-
        <pb n="146" />
        T L141
schaft aufrechterhalten hat. Hinterbliebenenrenten werden g 25
gewährt, wenn der Versstorbene zur Zeit seines Todes die
Wartezeit für das Ruhegeld erfüllt und die Anwartschaft
aufrechterhalten hat.

Als berufsunfähig gilt, wessen Arbeitsfähigkeit auf g 30 Abs. 1
weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und Say 2
geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung
und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herab-
gesunken ist. Aehnlich wie in der Invalidenversicherung
kommt es hier nicht auf das tatsächliche Verdienen nach
Eintritt der Berufsunfähigkeit, sondern auf das Ver -

di enenk ön n en an. Dabei wird nicht bloß die Er-
werbsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit, sondern
auf dem gesamten Arbeitsmarkt der Angestellten zu-
grunde gelegt. Es handelt sich also um Standes-, nicht um
Stellungsinvalidität. Das geforderte Maß der Erwerbs-
hinderung ist kein so großes wie in der Invalidenver-
sicherung (dort über 6624 Prozent, hier über 50 Prozent].

Man unterscheidet zwei Arten von Berufsunfähigkeit, g s0
eine dauernde Berufsunfähigkeit, wenn vermutlich Wieder-
gewinnung der Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen ist, und
vorübergehende Berufsunfähigkeit, wenn die Möglichkeit
der Wiedergewinnung besteht. Im ersteren Falle greift
das Ruhegeld sofort mit Eintritt der Berufsunfähigkeit
Platz, im letzteren Falle erst nach 26 Wochen ununter-
brochener Berufsunfähigkeit.

Die Witwenrente wird (im Gegensatz zur Invaliden-
versicherung) auch an die erwerbsfähige Witwe gewährt.

Witwerrente verlangt Erwerbsunfähigkeit, völlige g 34
oder überwiegende Bestreitung des Lebensunterhalts der
Familie durch die Verstorbene und Bedürftigkeit des
Witwers.

Waisenrente wird bis zum vollendeten achtzehnten ÿ 33, § 34,
Lebensjahre gewährt. Sie wird an eheliche Kinder beim s 85
Tode des Vaters, an uneheliche oder sonst vaterlose Kinder
beim Tode der Mutter, ferner an eheliche Kinder beim
Tode der Mutter gewährt, wenn der Vater erwerbs-
unfähig ist, die Mutter den Lebensunterhalt der Familie
ganz oder überwiegend bestritten hat, oder wenn der Vater
sich grundlos der häuslichen Gemeinschaft ferngehalten und
seiner väterlichen Unterhaltspflicht entzogen hat.
        <pb n="147" />
        §ÿ 33 Abs. 2 Den ehelichen Kindern stehen gleich für ehelich erklärte,
an Kindes Statt angenommene Kinder, Stiefkinder und
Enkel, die der Verstorbene unmittelbar vor seinem Tode
mindestens ein Jahr lang unentgeltlich unterhalten oder
für die er Kinderzuschuß bezogen hat, endlich uneheliche
Kinder, wenn die Vaterschaft des Verstorbenen fest-
gestellt ist.

§ 39 Bei vorsätzlicher Herbeiführung der Berufsunfähigkeit
seitens des Versicherten, des Todes durch die Hinterbliebe-
nen wird Rente nicht gewährt.

§ 25. Organisation der Versicherung.

Der Aufbau der Organisation ist in der Angesstellten-
versicherung ein außerordentlich einfacher. Er ist streng
zentralistisch gestaltet. Es gibt nur einen Versicherungs-
träger, die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte in
Berlin, neben der freilich noch als gleichwertig erachtet
werden sogenannte Ersatzkassen.

!. Reichsversicherungsanstalt für
Angestellte.

Aufgaben der Reichsversicherungsanstalt für Ange-
stellte sind: Vereinnahmung der Beiträge, Festsetzung der
Leistungen einschließlich der Bewilligung des Heilverfah-
rens, Verwaltung des Vermögens, Beitragskontrolle.

§8 07 ff. a) Direkte Organe der Reichsversiche-
run gs anstalt für Angestellte sind das Direk-
torium und der Verwaltungsrat. Das Direktorium führt
die laufenden Geschäfte und vertritt die Reichsversiche-

§$104 rungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Dem Ver-
waltungsrat obliegen u. a. Festseßung des Voranschlags,
Abnahme des Rechnungsabschlusses und der Bilanz, Ein-
sichtnahme in die Geschäftsführung des Direktoriums durch
Beauftragte, Mitwirkung bei Festlegung der Grundsätze
für die Anlegung des Vermögens, gutachtliche Mit-
wirkung bei Vorbereitung wichtiger Beschlüsse des
Direktoriums.

§§ 99 ff. Das Direktorium besteht aus beamteten Mitgliedern
und Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten (für
beide Gruppen je drei). Die beamteten Mitalieder

.19
        <pb n="148" />
        ~ 143

(Präsident, dessen Stellvertreter, weitere beamtete Mit-
glieder) werden durch den Reichspräsidenten nach Vor-
schlag des Reichsrats auf Lebenszeit ernannt. Dabei ist
der Verwaltungsrat vorher zu hören. Bei der Ernennung
der beamteten Direktoriumsmitglieder kann für die ersten
drei Jahre der Dienstzeit der Widerruf vorbehalten
werden. Die Wahl der nicht beamteten Mitglieder des
Direktoriums geschieht, für beide Gruppen getrennt, durch
die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten im
Verwaltungsrat im Wege der Verhältniswahl. Bei
Sitzungen und Abstimmungen muß die Zahl der ehrenamt-
lichen Mitglieder größer sein als die der beamteten; sind
zu einer Sitzung des Direktoriums nicht sämtliche ehren-
amtliche Mitglieder erschienen, so scheiden bei der Abstim-
mung die beamteten Mitglieder in entsprechender Anzahl
aus.

Der Verwaltungsrat besteht aus dem Präsidenten des g 105
Direktoriums und je zwölf Vertretern der Arbeitgeber und
der Versicherten. Die Arbeitgeber- und Versichertenver-
treter werden von den Vertrauensmännern aus beiden
Gruppen in getrennter Wahlhandlung im Wege der Ver-
hältniswahl gewählt.

Die nicht dem Direktorium angehörenden Beamten und § 103
die Angestellten der Reichsversicherungsanstalt werden vm
Direktorium angestellt; das Direktorium erläßt für sie im
Einverständnis mit dem Verwaltungsrat eine Dienst-
ordnung, in der Zahl, Gehaltsbezüge, Anstellungs- und
Entlassungsgrundsätze, Ruhegehalts- und Hinterbliebenen-
versorgung zu regeln sind.

b) Hilfs org ane d er Re ichs v ersicher ung s-
anstalt sind die Versicherun gs ämter und die
Vertrauens männer.

Die Versicherun gs ämter , bei denen für deren gg 132 f.
Zwecke auf dem Gebiete der Angestelltenversicherung einer
oder mehrere Ausschüsse für Angestelltenversicherung ge-
bildet werden, sind teilweise an die Stltelle der
früheren Rentenausschüsse getreten. Neben recht-
sprechenden Aufgaben (im Beschlußverfahren) obliegen
ihnen Auskunftserteilung und Entgegennahme und in be-
grenzten Umfang Begutachtung von Anträgen auf
Leistungen. Diesen Ausschüssen gehören neben dem Vor-
        <pb n="149" />
        ~ 144 -
sitzenden des Verssicherungsamtes Beisitzer aus dem Kreise
der Arbeitgeber und der Versicherten in gleicher Anzahl
an, die getrennt für beide Gruppen in getrennter Wahl-
handlung von den Vertrauensmännern beider Gruppen
in schriftlicher Abstimmung gewählt werden. Indes wirken
auf dem Gebiete der Angestelltenverssicherung nicht alle
Versicherungsämter mit, sondern nur die, die der Reichs-
arbeitsminister nach Anhörung der Reichsversicherungs-
anstalt mit Zuslimmung des Reichsrats bestimmt.
§§ 118 ff. Die Vertrauensmänner bestehen aus der
gleichen Anzahl von Arbeitgeber- und Versichertenver-
tretern und werden für den Bezirk je einer unteren Ver-
waltungsbehörde (in Preußen: Stadt- oder Landkreis) ge-
wählt. Ihre Aufgaben sind vor allem Wahlfunktionen;
sie haben die Arbeitgeber- und Versichertenvertreter im
Verwaltungsrat der Reichsversicherungsanstalt, in den
Ausschüssen für Angestelltenversicherung bei den Ver-
sicherungsämtern, den Kammern für Angestellten-
versicherung bei den Oberversicherungsämtern und
den Senaten fäür Angestelltenversicherung beim
Reichsversicherungsamt zu wiählen. Neben dem
können ihnen vom Versicherungsamt zu seiner
Unterstützung Aufträge erteilt werden. Sie sollen auch
ohne Auftrag alle ihnen bekanntgewordenen Tatsachen
mitteilen, die nach ihrer Ansicht für das Verssicherungsamt
oder die Reichsversicherungsanstalt wichtig sind. Die Wahl
der Vertrauensmänner erfolgt getrennt für beide Gruppen
in getrennter Wahlhandlung der Arbeitgeber von ver-
ssicherungspflichtigen Angestellten und der Angestelltenver-
sicherten selbst im Wege der Verhältniswahl (Urwahl).
Wahlberechtigt sind nur volljährige Deutsche.
2. Ersatkassen.

§§ 363 ff. Damit eine Kasse als Ersatzkasse zugelassen wird, muß
sie sämtliche Versicherungspflichtige der Unternehmungen
umfassen, für die sie errichtet ist, Gleichwertiges leisten wie
die reichsgesetliche Angestelltenversicherung, an Arbeit-
geberbeiträgen mindestens das gleiche verlangen wie die
reichsgesekliche Angestelltenversicherung, in bezug auf
Verwaltung ähnlich aufgebaut sein wie die reichsgesetzliche
Angestelltenversicherung und bezüglich der Vermögensvers-
        <pb n="150" />
        ] l45
waltung gewisse Bedingungen erfüllen; außerdem muß
Freizügigkeit bei Wechsel von Ersatzkasse und reichsgesetz-
licher Angesstelltenversicherung und umgekehrt gewähr-
leistet sein.
§ 26. Beiträge, Vermögensverwaltung.
1. Die Höhe der Beiträge.

Die Mittel für die Angestelltenversicherung werden,
abgesehen von Versicherten, deren monatlicher Entgelt 50 g 168 Abs. 2,
Reichsmark nicht übersteigt, und Lehrlingen, zu gleichen Satz 2
Teilen von den Arbeitgebern und den Versicherten
aufgebracht. Die Beiträge werden nach Beitragsmonaten
berechnet, und für jeden Monat einer versicherungspflichti-
gen Beschäftigung (Beitragsmonat) ist ein Beitrag zu ent-
richten. Auch hier geschah die Aufbringung der Beiträge
früher nach dem Kapitaldeckungsverfahren. Aber aus den
gleichen Gründen wie in der Invalidenversicherung er-
wies sich dieses System als unzureichend für eine genügende
Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung unter den
heutigen Verhältnissen. Mit Rücksicht darauf ist man
ähnlich wie in der Invaliden- und Hinterbliebenenversiche-
rung zu einer Mischung von Kapitaldeckungs- und Umlage-
verfahren übergegangen, indem ein Teil der Renten-
leistung auf dem bisher bestehenden Kapitaldeckungsver-
fahren beruht, ein anderer Teil nach dem Umlageverfah-
ren aufgebracht wird. Auch hier kommt die Verschieden-
heit der Deckungsgrundlagen äußerlich im Beitrag nicht
zum Ausdruck. i

Under Gesetz kennt keinen Einheitsbeitrag für alle Ver-
sicherten, sondern verschiedene Beitragsklassen, die nach den
Einkommensklassen der Versicherten abgestuft sind. Die
Beitragshöhe ist im Gesetz selbst festgelegt.

Nunmehr bestehen ab 1. September 1925 nach der
Höhe des Monatsverdiensstes der Versicherten folgende g 171, g 172
Gehaltsklassen mit nachfolgenden Monatsbeiträgen:
Bezeichnung Höhe des Monats- Höhe des Monats-

der Klasse verdienstes beitrages
A. bis 50 Reichsmark Reichsmark
B über 50 bis 100 Reichsmark 1
C „..400 .. 200 § . .
| l;
        <pb n="151" />
        ~ 146 .
Bezeichnung Höhe des Monats- Höhe des Monats-
der Klasse verdienstes beitrages.
D „ 11200.:.,,5 :: 300 zj 12.9 js
E „ 300 , 400 y 16.9 z;
F »» 400 . »» 20.9 »,
§ I7la, Außerdem kennt nunmehr das Gesetz zwei neue Bei-
§1722 tragsklassen für eine freiwillige Höherverssicherung, eine
Beitragsklasse G mit 25 Reichsmark und eine Beitrags-
klasse H mit 30 Reichsmark Monatsbeitrag. z _
t:;zrri a6. f Er ' sdtrtr ürtiszezöter dealer
Beitragsord- (9zzptuhrenttattzagrten Beitragsberechnung gilt
uu.ww der Entgelt, den der Angestellte für den Monat erhalten
ts v h hett Reichsarbeitsminister kann anordnen, daß Beiträge
Say 2 und unter oder über einer bestimmten Gehalts- oder Lohnklasse
s 172 Abs. 2 nicht entrichtet werden dürfen. Er ist ermächtigt, Gehalts-
klassen an die bestehenden anzufügen und die Beiträge für
§ 183 Abs. 1 ss g zzen fur f in seiner Lohnklasse zu ver-
sichern. Freiwillige Höherversicherung ist zulässig; der
Arbeitgeber braucht aber nur die Hälfte des gesetzlichen
8185 Beitrages zu tragen. Freiwillig Versicherte können sich in
keiner niedrigeren Gehaltsklasse als derjenigen versichern,
die dem Durchschnitt der letzten vier Pflichtbeiträge ent-
spricht oder am nächsten kommt, wohl aber in jeder höhe-
ren. Doch ist freiwillig Versicherten die Versicherung in
einer niedrigeren Gehaltsklasse als der, die dem Durch-
schnitt der letzten vier Pflichtbeiträge entspricht, gestattet,
wenn der Versicherte nachweist, daß die Gehaltsklasse
seinem Einkommen entspricht. Rein freiwillig Versicherte
dürfen Beiträge nicht unter der dem jeweiligen Einkom-
§ 168 Abs. 2 mur!!! rr GehrGR!zu eh.: denen die
Versicherten das Gehalt fortbezogen haben, zu entrichten.
2 Die Art der Beitragsentrichtung.
Die Entrichtung der Beiträge geschieht auch in der An-
gestelltenversicherung durch Einkleben von Marken in
Quittunagskarten.
        <pb n="152" />
        ﬀ 147

Die Marken werden von der Reichsversicherungsansstalt gs 175 ff.,
ausgegeben und sind bei den Postanstalten käuflich. Die Beitragsord-
Versicherungskarten bieten Raum für Aufnahme von t ;4 s
24 Monatsmarken. Jede Karte enthält eine laufende heitsministers
Nummer, Jahr und Tag der Ausstellung, Name, Geburts- vom21. Nov.
tag, Geburtsort, Wohnung, Berufssstellung des Versicher- 1921 (R. G.
ten, etwaige Befreiung des Versicherten von der eigenen Ul. 1 745)
Beitragsleistung. Ungültig gewordene Marken können Beitragsord.
innerhalb drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer s 1 Abs, 3
bei den Verkaufsstellen umgetauscht werden. Ausstellung, g 178
Umtausch, Ersezung und Aufrechnung der Versicherungs-
tarten erfolgt durch Ausgabestellen, die der Reichs-
arbeitsminister nach Anhörung der Reichsversicherungs-
anstalt mit Zustimmung des Reichsrats bestimmt. Aus- Beitragsord-
gabestellen sind nunmehr in Städten mit mehr als 50 000 nung g 13
Einwohnern die Ausgabestellen der Invalidenverssicherung,
sonst die bisherigen Ausgabestellen der Angestelltenver-
sicherung. Doch können die Länder andere Stellen be-
stimmen.

Die Verssicherungskarten sollen binnen drei Jahren ß 179 Abs. 1
nach dem Ausgabetage zum Umtausch eingereicht werden. 1.2, § 190
Unterbleibt der rechtzeitige Umtausch, so tritt keineswegs
ein Verlust der Anrechenbarkeit der in der Karte ent-
haltenen Beitragsleistungen ein; aber der Versicherte, der
den rechtzeitigen Umtausch versäumt hat, muß im Streit-
fall beweisen, daß die Anwartschaft erhalten ist, also
während der Beitragsleistung auch ein verssicherungs-
pflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, wäh-
rend bei rechtzeitigem Umtausch einer richtig ausgestellten
Versicherungskarte vermutet wird, daß während der be-
legten Beitragszeit ein Verssicherungsverhältnis bestanden
habe, es sei denn, daß die Marken über einen Monat nach
Fälligkeit oder für das Jahr in größerer Zahl eingeklebt
sind, als dieses Beitragsmonate hat. Der Versicherte kann Beitragsord-
übrigens vor Vollklebung der Karte auf seine Kosten gegen nung g 23
Rückgabe der alten Verssicherungskarte jederzeit eine neue Abs. 3
verlangen. Verssicherungskarten dürfen nur die gesetzlich g 180
vorgeschriebenen Angaben enthalten und sonsst keine Merk-
male tragen; über Führung oder Leistungen des In-
habers darf sich aus ihnen nichts ergeben. Zulässßsig ist
iedoch auf der Verssicherungskarte ein Vermerk des Wahl-

1(0
        <pb n="153" />
        - 148 —
vorstandes, daß die Wahl (bei den Vertrauensmänner-
wahlen) ausgeübt worden ist.
Beitragsord- Bei Rückgabe der Versicherungskarten haben die Aus-
nung gg 21ff. gabesstellen die Versicherungskarten aufzurechnen. Dabei
werden die Beitragsmonate, die durch Marken in der Ver-
sicherungskarte nachgewiesen sind, zusammengerechnet und
die Ersatzzeiten nach Anfangs- und Endtagen der einzel-
Beitragsord- nen Zeiten eingetragen. Die abgegebenen Versicherungs-
nung 822 kearten nebst den Erssatzzeitscheinen und sonstigen Belegen
über Ersatzzeiten werden von der Ausgabestelle verwahrt
und am Schluß des Kalendervierteljahres der Reichsver-
Beitragsord- sicherungsanstalt übersandt. Dem Versicherten wird über
Jes 21 bi fru Fustesutts eine Bescheinigung (Auf-
Beitragsord- Bei Verlust, Unbrauchbarwerden oder Zerstörung einer
nung F§ 25ff. Verssicherungskarte gehen damit die geleisteten Beiträge
nicht verloren; vielmehr werden jene Verssicherungskarten
durch neue ersett. Ueber den nachgewiesenen oder glaub-
haft gemachten Inhalt der Versicherungskarte wird eine
Aufrechnungsbescheinigung ausgestellt.

§ 177 Ausstellung und Umtausch der Versicherungskarte zu
veranlassen ist der V ersicherte (nicht der Arbeitgeber)
verpflichtet. Er muß auch die Karte zum Einkleben der
Marken dem Arbeitgeber rechtzeitig vorlegen. Die Orts-
polizeibehörde kann ihn hierzu durch Zwangsstrafen in
Geld (bis 1000 Reichsmark) anhalten. Hat der Versicherte
keine Versicherungskarte oder verweigert er ihre Vorlage,
so kann sie der Arbeitgeber beschaffen und die Kosten bei

§181 der nächsten Gehaltszahlung abziehen. Das Recht auf
Innehabung der Versicherungskarte steht, obschon in der
Praxis meist der Arbeitgeber die Versicherungskarte auf-
bewahrt, allein dem Versicherten zu; er kann die Karte
von jedermann und zu jeder Zeit herausverlangen, auch
vom Arbeitgeber; auch bei rechtswidriger Auflösung des
Arbeitsverhältnisses durch den Versicherten muß der
Arbeitgeber die Versicherungskarte herausgeben. Wider-
rechtlich einbehaltene Versicherungskarten nimmt die
Ortspolizeibehörde dem Inhaber weg und händigt sie dem
Berechtigten ein. Für widerrechtliche Zurückhaltung einer
Versicherungskarte ist der Zurückhaltende dem Berechtigten
zivilrechtlich verantwortlich.
        <pb n="154" />
        . 149 —
3. Die Entrichtung der Beiträge und die
Verteilung der Beitragslast.

Von der Beitragslast haben wie in der Invaliden- g 168, § 182
versicherung Arbeitgeber und Versicherter im allgemeinen
je die Hälfte zu tragen. Nur bei Versicherten mit höchstens
50 Reichsmark monatlichem Entgelt und bei Lehrlingen
hat der Arbeitgeber die ganzen Beiträge zu tragen.
Sonst ist im Regelfall der Arbeitgeber vorschuß-
pflichtig bezüglich der ganzen Beitragslast, kann aber
nachträglich bezüglich der einen Beitragshälfte am Arbeit-
nehmer seinen Rückgriff bei der Lohnzahlung nehmen.

Wird der Versicherte den ganzen Monat hindurch vom g 182, Bei-
gleichen Arbeitgeber beschäftigt, so hat dieser den Beitrag tragsordng.
zu entrichten. Die Entrichtung der Beiträge erfolgt in 8s b fk.
der Weise, daß der Arbeitgeber bei der Gehaltszahlung
die Marke der betreffenden Gehaltsklasse in die Versiche-
rungskarte einklebt. Der Arbeitgeber hat die von ihm
eingeklebten Marken sofort zu entwerten. Die Ent-
wertung erfolgt dadurch, daß auf der Marke ihr letzter
Geltungstag handschriftlich oder mit Stempel vermerkt
wird. Als Entwertungsmittel kommen nur Tinte oder
haltbare Farbstoffe in Betracht. Die Entwertung muß
deutlich sein und darf das Markenbild, insbesondere Geld-
wert und Gehaltsklassse nicht unkenntlich machen.

Der Arbeitgeber kann sich nun am Arbeitnehmer da- § 183
durch schadlos halten, daß er bei der Gehaltszahlung die
Hälfte des Beitrags vom Lohn abzieht. Die Abzüge sind
auf die Gehaltszeiten gleichmäßig zu verteilen. Teilbe-
träge sind auf volle Reichspfennige für den Arbeitgeber
aufzurunden, für den Angestellten abzurunden. Sind Ab-
züge bei einer Gehaltszahlung unterblieben, so dürfen sie
nur noch bei der nächsten Gehaltszahlung nachgeholt
werden, später nur noch, wenn der Arbeitgeber die Bei-
träge schuldlos nachentrichtet, z. B. wenn ein Streit über
die Versicherungspflicht besteht. Auf anderem Wege als
auf dem des Abzugs vom Gehalt kann sich der Arbeit-
geber für die Beitragshälfte nicht schadlos halten.

Wird der Versicherte dagegen nur einen Teil eines § 184
Kalendermonats bei einem Arbeitgeber oder wird er bei
mehreren Arbeitgebern im Kalendermonat beschäftigt
(Teilbeschäftigter), so hat er den Beitrag zu entrichten.
        <pb n="155" />
        Tm 100 -s
Dies gilt auch für selbständige Lehrer und Erzieher, die
in ihrem Betriebe keine Angestellten beschäftigen. Auch
sonst ist dem versicherungspflichtigen Angestellten z. B.,
um ssich gegenüber einem säumigen Arbeitgeber vor
Schaden zu bewahren, gestattet, den Beitrag selbst zu ent-
richten. In diesem Falle hat dann der Arbeitgeber die
Hälfte der gesetzlichen Beiträge zu erstatten. Auch hier
muß der Anspruch spätestens bei der zweitnächsten Ge-
haltszahlung geltend gemacht werden, es sei denn, daß der
Versicherte ohne sein Verschulden wirksame Beiträge nach-
träglich entrichtet hat. Der Erstattungsanspruch besteht
aber nur, wenn die Marke vorschriftsmäßig entwertet ist.
Beitragsord- Freiwillig Versicherte haben die Beiträge selbst zu
nung s11 entrichten. Sie haben die Entwertung mit dem Zusatz ,f.“
vorzunehmen.

§ 187 Beiträge können u. U. auch nachträglich entrichtet
werden. Bei Pflichtversicherung ist das für höchstens zzvei
Jahre und, wenn die Beitragsleistung ohne Verschulden
des Versicherten unterblieben ist, z. B. wenn der Arbeit-
geber die Versicherungskarte aufbewahrt und nicht zur
richtigen Zeit ordnungsmäßig umgetauscht hat, für höch-

§188 stens vier Jahre seit der Fälligkeit zulässig. Bei freiwil-
liger Beitragsleistung und Beitragsleistung über die ge-
setzliche Gehaltsklasse hinaus ist nachträgliche Beitrags-

$§$397 leistung für höchstens ein Jahr zulässig. Indes kann die
Reichsversicherungsanstalt zur Vermeidung untdilliger
Härten bis zum Ablauf des Jahres 1928 in Fällen, in denen
die Wartezeit nicht erfüllt ist, aber mindestens 100
Pflichtbeiträge geleistet sind, die Entrichtung freiwilliger
Beiträge auch über 1 Jahr zurück zulassen. Nach Eintritt
der Berufsunfähigkeit dürfen freiwillige Beiträge nicht
nachträglich entrichtet werden.

§191 Werden Beiträge in der irrtümlichen Annahme der
Versicherungspflicht entrichtet und nicht zurückgefordert,
so gelten sie als Beiträge der Weiterversicherung oder
Selbsstversicherung, wenn das Recht dazu in der Zeit der
Entrichtung bestanden hat. Der Versicherte kann jedoch
die Beiträge binnen zehn Jahren nach der Entrichtung
zurückfordern, wenn nicht schon Leistungen rechtskräftig be-
willigt sind und die Verwendung der Marken nicht in be-
trügerischer Absicht erfolgt ist.

E
        <pb n="156" />
        4. Erhaltung der Anwartsc&lt;aft, Ein-
zugs v erfa hr en, Kontrallverfahren,
Verjährung.

A. Damit ein Anspruch auf Leistungen gegeben sei,
muß innerhalb gewisser Fristen eine gewisse Mindestzahl
von Beiträgen entrichtet oder es müssen entsprechende Er-
satztatsachen nachgewiesen sein (Au fr e&lt; t erh alt ung
d er Anwartsc&gt;&lt;aft).

Zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft müsssen nach g 54
dem Kalenderjahr, in dem der erste Beitragsmonat zurück-
gelegt ist, innerhalb der nächstfolgenden zehn Kalender-
jahre mindestens acht und nach dieser Zeit mindestens vier
Beitragsmonate während eines Kalenderjahres zurück-
gelegt sein. Andernfalls erlischt die Anwartschaft. Doch
gelten die erworbenen Anwartschaften als bis zum 31. De-
zember 1923 aufrechterhalten.

Indes lebt die Anwartschaft wieder auf, § 55

a) wenn der Versicherte die zur Aufrechterhaltung der
Anwartschaft noch erforderlichen freiwilligen Beiträge in-
nerhalb der zwei Kalenderjahre nachentrichtet, die dem
Kalenderjahr der Fälligkeit der Beiträge folgen,

b) wenn der Versicherte von neuem auf Grund einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung oder eines Selbst-
versicherungsverhältnisses Beiträge entrichtet hat, und
zwar, falls vor dem Erlöschen der Anwartschaft die Warte-
zeit erfüllt war, für mindestens 24 Beitragsmonate, wenn
das nicht der Fall ist, für mindestens 48 Beitragsmonate.

Ein Verlust der Anwartschaft tritt auch dann nicht ein,
wenn die Zeit zwischen dem erstmaligen Eintritt in die
Versicherung und dem Versicherungsfall mindestens zu drei
Viertel mit Beiträgen und Kriegsdienstleistungen wäh-
rend des Weltkrieges belegt ist.

B. Während in der Invalidenversicherung gewisse g 382
Zeiten der Nichtbeitragsleistung (Krankheitszeiten, Mili-
tärdienstzeiten) für die Erhaltung der Anwartschaft
und die Erfüllung der Wartezeit so gerechnet
werden, als wären Beiträge entrichtet, gelten in
der Angestelltenversicherung als Zeiten der Beitrags-
leistung in diesem weiten Sinne nur Militärdienstzeiten
während des Weltkrieges. Im übrigen gelten gewisse § 170

.51
        <pb n="157" />
        14.2 ---
Zeiten der Nichtbeitragsleistung wie Beiträge nur für die
Erhaltung der Anwartschaft und als Vormonate für die
freiwillige Versicherung nach Entrichtung mindestens eines
Beitrages. Es sind das Kalendermonate, in denen der
Versicherte:

1. durch Krankheit zeitweise arbeitsunfähig und nach-
weislich in seiner Berufstätigkeit behindert ist und kein
Entgelt erhält,

2. zur beruflichen Fortbildung eine staatlich anerkannte
Lehranstalt besucht,

3. in Mobilmachungs- oder Kriegszeiten militärische
Dienstlleistungen oder freiwillige Kriegskrankenpflege bei
der deutschen Wehrmacht verrichtet hat.

Der Krantheit wird gleichgeachtet Genesungszeit und
bis zu zwei Monaten Arbeitsunfähigkeit, die durch
Schwangerschaft oder regelmäßig verlaufenes Wochenbett
veranlaßt iste.

Beitragsord- Ersatzzeiten in diesen drei Arten von Fällen sollen

nung 312 durch Bescheinigungen (Ersatzzeitscheine) nachgewiesen
werden. Sie werden nach einem bestimmten Muster aus-
gestellt bei Krankheitszeiten durch Behörden oder Kranken-
kassen, die von den obersten Verwaltungsbehörden dafür
bestimmt sind, bei Zeiten des Schulbesuchs durch den
Leiter der Anstalt und bei Kriegsdiensten durch die
Heeresbehörden.

§ 170 Abi. 4 Weiterhin gelten als Beitragszeiten aber nur in
bezug auf Erlöschen und Wiederaufleben der Anwart-
schaft die Wochen, für die Beiträge in der Invalidenver-
sicherung entrichtet sind. Dabei werden vier Beitrags-
wochen der Invalidenversicherung als ein Beitragsmonat
der Angestelltenversicherung gerechnet. Doch dürfen die
betreffenden Beitragswochen der Invalidenversicherung
nicht mit Beitragsmonaten in der Angestelltenversicherung
voll zusammenfallen. Im Gegensatz zur Invalidenversiche-
rung werden also die Beitragszeiten in der Invaliden-
versicherung auf die W a r t ez e i t in der Angestelltenver-
sicherung nicht angerechnet.

Rc
        <pb n="158" />
        C. Einzug s verfahren.

Da die gewöhnliche Art der Beitragsentrichtung durch g 192
den Arbeitgeber zu vielfachen Versäumnissen und Irr-
tümern Anlaß gibt, so kann hier ähnlich wie in der In-
validenversicherung das Einzugsverfahren da angeordnet
werden, wo es auch in der Invalidenversicherung besteht,
oder wieder aufgehoben werden. Die Verfügung trifft der
Reichsarbeitsminister nach Anhören der Reichsversiche-
rungsanstalt mit Zusstimmung des Reichsrats.

D. Kontrollverfahren.

Zur Verhütung von Falschkleben und Nichtkleben bei gs 199 ff.
der gewöhnlichen Art der Beitragsentrichtung ist eine
Ueberwachung der Beitragsentrichtung vorgesehen. Sie
obliegt der Reichsverssicherungsanstalt. Diese kann mit
Genehmigung des Reichsarbeitsministers Ueberwachungs-
vorschriften erlassen.

Zum Zweck der Durchführung der Kontrolle müssen die
Arbeitgeber der Reichsversicherungsanstalt und dem Ver-
sicherungsamt und den Beauftragten beider über alle die
Verssicherung betreffenden Tatsachen, insbesondere Zahl
und Personalien der Beschäftigten, Ort, Art und Dauer
der Beschäftigung und Arbeitsverdiensst Auskunft geben.
Sie müssen Geschäftsbücher und Listen an Ort und Stelle
vorlegen. Auch die Versicherten müssen über alle die Ver-
sicherung betreffenden Tatsachen Auskunft geben, ins-
besondere über Personalien, Ort, Art und Dauer der Be-
schäftigung und Arbeitsverdienst. Arbeitgeber und Ver-
sicherte müssen auf Verlangen Versicherungskarten vor-
legen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen können
beide durch Zwangsstrafen in Geld (bis 1000 Reichsmark)
angehalten werden.

E. Verjährung.

Der Anspruch auf Beitragsrüctstände verjährt, soweit g213
sie nicht absichtlich hinterzogen sind, in zwei Jahren nach
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit.

1 53
        <pb n="159" />
        ~ L ww!
5. Vermögens verwaltung.

§§ 205 ff. Das bei der Angestelltenversicherung bisher geltende
Kapitaldeckungsverfahren hat zur Ansammlung erheb-
licher, freilich durch die Inflation zum großen Teil aufge-
zehrter Vermögensmassen geführt, deren Anlegung von
großer Wichtigkeit ist. Die Anlegungsbestimmungen sind
ähnlich wie in der Invalidenversicherung. Das Vermögen
muß verzinslich und, soweit Anlagemöglichkeit vorhanden
ist, auch wertbeständig angelegt werden. Eine Reihe von
Anlagemöglichkeiten sind im Gesetze aufgezählt. Die
Reichsregierung hat zu bestimmen, welcher Teil des Ver-
mögens in Reichs- oder Staatsanleihen angelegt werden
muß. Der Höchstbetrag ist dabei 25 Prozent des Ver-
mögens, das für die reichsgesetliche Versicherung zurück-
gestellt ist. Nach einer Verordnung des Reichsarbeits-
ministers über die Anlegung des Vermögens der Träger
der Sozialversicherung vom 14. Iuli 1923 (R. G. Bl. .1
646) muß das Vermögen bis zu einem Viertel in den ge-
nannten Forderungen angelegt werden.

Zugelassen ist auch die Anlegung in Darlehen für ge-
meinnützige Zwecke oder in Beteiligung an Unterneh-
mungen für solche Zwecke.

§ 204 Einnahmen und Ausgaben sind gesondert zu verrechnen,
die Bestände gesondert zu verwahren.

§ 27. Die Leistungen der Angestelltenversicherung.

Obligatorische Leistungen sind Ruhegeld, Hinter-
bliebenenrente und Beitragserstattung, fakultative
Leistung ist das Heilverfahren.

1. Voraus s etz ungen der R entenleiftungen.
§ 24. A. Voraussetzung der Gewährung des Ruhegeldes ist
a) Berufsunfähigkeit in dem oben erörterten Sinn oder
Vollendung des 65. Lebensjahres,
b) Zurücklegung der Wartezeit,
e) Aufrechterhaltung der Anwartschaft in dem oben
erörterten Sinn.
§ 58 Die Wartezeit beträgt bei männlichen Versicherten
] 120 Beitragsmonate, bei weiblichen Versicherten 60 Bei-
tragsmonate. Sind indes weniger als 60 Beitragsmonate

;
        <pb n="160" />
        t, d
auf Grund der Versicherungspflicht nachgewiesen, so be-
trägt die Wartezeit für weibliche Versicherte 90 Beitrags-
monate, für männliche Versicherte 150 Beitragsmonate.
Bei ausschließlich freiwilliger Versicherung beträgt die
Wartezeit 180 Beitragsmonate.

B. Voraussetzung der Gewährung der Hinterbliebenen- g 25
rente ist

a) Tod des Versicherten,

b) Zurücklegung der Wartezeit durch ihn im Zeitpunkt
des Todes,

c) Aufrechterhaltung der Anwartschast durch den Ver-
storbenen im Zeitpunkt des Todes.

Die Wartezeit beträgt allgemein 120 Beitragsmonate. g 53
Jedoch genügt in der Zeit vom 1. Januar 1913 bis zum $383
Schluß des Jahres 1928 und für Neuversicherte in den
ersten 15 Jahren seit der Heraufsezung der Jahres-
arbeitsverdienstgrenze das Zurücklegen von 60 Beitrags-
monaten auf Grund der Versicherungspflicht. Sind
weniger als 60 Beitragsmonate auf Grund der Versiche-
rungspflicht nachgewiesen, so beträgt die Wartezeit
150 Beitragsmonate. Bei ausschließlich freiwilliger Ver-
sicherung beträgt die Wartezeit 180 Beitragsmonate.

C. Daß die Zeiten der Militärdienstleistung im Welt-
krieg wie Beitragszeiten für die Berechnung der Warte-
zeit angerechnet werden, ist schon oben (Seite 151, 152)
ausgeführt.

2. Berechnung der Rentenleistungen.

A. Das Ruhegeld, das eine Jahresrente darstellt, g 56 u. Geset;

setzt sich aus zwei Teilen zusammen: vom 28. Juli
a) dem Grundbetrag von 480 Reichsmark gleichmäßig 1925 Art. 1
für alle Gehaltsklassen,

b) einem Steigerungsbetrag, der ausmacht für Bei-
träge der Gehaltsklassen F bis J aus der Zeit vom
1. Januar 1913 bis 31. Juli 1921 in der Gehaltsklassse F
1 Reichsmark, in der Gehaltsklasse G 2 Reichsmark, in der
Gehaltsklassse H 3 Reichsmark und in der Gehaltsklasse J
4 Reichsmark und 15 Prozent der seit dem 1. Januar
1924 gültig entrichteten Beiträge.

Hat der Ruhegeldempfänger Kinder unter achtzehn g58
Jahren, so erhöht sich das Ruhegeld für jedes von ihnen

FÄ
        <pb n="161" />
        um jährlich 90 Reichsmark. Dabei werden den ehelichen
Kindern gleichgestellt die für ehelich erklärten Kinder, die
an Kindes Statt angenommenen Kinder, wenn sie vor Ein-
tritt der Berufsunfähigkeit angenommen sind, die Stief-
kinder und die Enkel, wenn sie vor Eintritt der Berufs-
unfähigkeit von dem Ruhegeldempfänger unentgeltlich
unterhalten worden sind, die unehelichen Kinder, wenn
die Vaterschaft des Ruhegeldempfängers festgestellt ist.
Dabei wird für uneheliche Kinder, die das sechzehnte
Lebensjahr vollendet haben, sowie für Stieftinder und
Enkel der Kinderzuschuß nur gewährt, solange sie vom
Ruhegeldempfänger unterhalten werden.

Verordnung Renten für die Zeit bis zum 31. Dezember 1923 sind

voml16.April im Monatsbetrag von 2 Reichsmark festzusetzen.

B 1 (05,1. Beispiel: Ein Pflichtversicherter ist seit 1. Januar 1913

Art. 1 stets in der höchsten Gehaltsklasse versichert gewesen und
wird am 1. Januar 1926 berufsunfähig. Er besitzt zwei
Kinder unter achtzehn Jahren. Das Ruhegeld beträgt
dann:

Grundbetrag... . 480 Reichsmark

Steigerungsbetrag 103 X 4 + 320

+15% &gt;48 R. M. .. . .. d60 v :

Kinderzuschlag . . . .. 180 z;

Gesamtbetrag der Jahresrente . . 1120 ,

§ 59 B. Die Witwenrente (Witwerrente), die
ebenfalls eine Jahresrente darstellt, ist gleich sl des
Ruhegeldes, jedoch ohne Kinderzuschlag.

Im obigen Falle würde also die Witwenrente betragen
9564 Reichsmark.

§ 59 C. Die Wa is enr ente, die ebenfalls eine Jahres-
rente ist, beträgt für jede Waise / des Ruhegeldes, jedoch
ohne Kinderzuschlag.

Im obigen Falle würde also die Waisenrente für eine
Waise betragen 479 Reichsmark.

3. Erhöhung der älteren Renten.

Die vor dem 1. Januar 1924 bewilligten Renten in
der Angestelltenversicherung würden, da in Papiermark
festgesett, praktisch bedeutungslos sein. Auch kämen ohne
besondere gesetzliche Bestimmung die ab 1. Januar 1924

'AR
        <pb n="162" />
        neu eingeführten Steigerungsbeträge und die ab 1. Juli
1925 erhöhten Grundbeträge den früher rentenbezugs-
berechtigt gewordenen nicht zu gute. Es findet darum nach
dem Gesetß über Zusatzsteigerung der Renten in der An-
gestelltenversicherung vom 23. März 1925 (R. G. Bl. I 28)
und dem Gesetz vom 28. Juli 1925 eine Neuregelung für
diese Altrenten derart statt, daß auch bei den vor 1. Juli
1925 bewilligten Ruhegeldern außer dem neuen Grund-
betrag von 480 Reichsmark und etwaigen Steigerungs-
sätzen für Beiträge ab 1. Januar 1924 noch gewährt
werden für Beiträge der Gehaltsklassen F bis J aus der
Zeit vom 1. Januar 1913 bis 31. Juli 1921 Steigerungs-
beträge von 1 bzw. 2 bzw. 3 bzw. 4 Reichsmark, es sei
denn, daß ihr Monatsbetrag weniger als 1 Reichsmark
ausmacht.

Bei Witwenrenten, die vor 1. Juli 1925 festgesetzt sind,
werden außer 's1o des neuen Grundbetrags und der Stei-
gerungssätze für Beiträge ab 1. Januar 1924 noch '/10 der
Steigerungssätze für Beiträge vom 1. Januar 1913 bis
31. Juli 1921 gewährt.

Bei Waisenrenten, die vor 1. Juli 1925 bewilligt sind,
werden außer "s1, des neuen Grundbetrages und der Stei-
gerungssätze für Beiträge ab 1. Januar 1924 noch '’/s1 der
Steigerungssäte für Beiträge vom 1. Januar 1913 bis
31. Juli 1921 gewährt.

4. Rentenr e gelung bei sogenannten
Wanderversicherten (zugleich in der In-
valid en- wie in der Angesstelltenver-

sicherung Versicherten]).

Ab 1. Januar 1923 ist die gleichzeitige Versicherung
einer und derselben Person für die gleiche Tätigkeit in der
Angestellten- wie in der Invalidenversicherung in Wegfall
gekommen, aber eine vollkommene Scheidung zwischen
diesen beiden Verssicherungszweigen ist damit nicht ein-
getreten und läßt sich auch für die Zukunft nicht durch-
führen. Denn viele Angestellte waren bisher in beiden
Versicherungszweigen versichert, und manche Versicherte
werden auch in Zukunft noch die Versicherung wechseln,
z. B. vom Arbeiter- zum Angestelltensstand aufsteigen oder

157
        <pb n="163" />
        beiden Versicherungen angehören müssen, z. B. weil sie
am Vormittag in einer Stellung als Arbeiter, am Nach-
mittag in einer Stellung als Angestellter arbeiten.
Eine Gewährung von Renten aus beiden Versiche-
rungen nebeneinander kommt in Zukunft nicht mehr in
§ 27, 857 Betracht. Hat ein Versicherter Beiträge zu beiden Ver-
sicherungszweigen geleistet und die Wartezeit für das
Ruhegeld in der Angestelltenversicherung erfüllt, so
werden ihm, wenn die Anwartschaft nicht erloschen ist,
die Leistungen aus der Angestelltenversicherung, zuzüglich
des Steigerungsbetrages der Invalidenversicherung, ge-
währt. Den Hinterbliebenen eines derartigen Versicherten
werden im Falle der Erfüllung der Wartezeit für die
Hinterbliebenenrenten aus der Angestelltenversicherung
die Leistungen der Angestelltenversicherung, zuzüglich des
Steigerungsbetrages der Invalidenversicherung, gewährt.

Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Voraus-
sezungen für die Gewährung der Invalidenrente aus der
Invalidenverssicherung bzw. der Hinterbliebenenrenten
aus dieser Versicherung erfüllt sind. Das früher be-
stehende Recht, die Leistungen aus einer dieser beiden Ver-
sicherungen zu wählen, ist in Wegfall gekommen.

Personen, denen schon vor dem 1. Januar 1923 neben-
einander Renten aus der Invalidenverssicherung und aus
der Angestelltenversicherung bewilligt sind, können diese
auch jetzt noch nebeneinander beziehen.

5. Beitrags erstattung.

Beitragserstattung kennt der Gesetzgeber in fünf
Fällen, wenn noch kein Rentenanspruch be-
steht-.

§ 62 Abs. 1 a) im He ir at sf all. Heiratet eine weibliche Ver-

' sicherte nach Ablauf der Wartezeit für das Ruhegeld und
scheidet sie binnen drei Jahren nach der Verheiratung aus
der versicherungspflichtigen Beschäftigung, so steht ihr ein
Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für die Zeit vom
1. Januar 1924 bis zu dem Ausscheiden geleisteten Bei-
träge zu. Der Anspruch muß bei Vermeidung des Ver-
lustes binnen drei Jahren nach der Verheiratung geltend
gemacht werden. Die Ersstattung schließt weitere An-

158
        <pb n="164" />
        sprüche an die Reichsverssicherungsansstalt aus den er-
statteten Beiträgen aus.

b) Eintritt in eine Schw est er n s &lt; a f t. An- g 62 Abs. 2
spruch auf Beitragserstattung haben unter gleichen Vor-
aussezungen wie zu a Versicherte, die durch Eintritt in
eine Schwessternschaft oder religiöse Gemeinschaft aus der
Versicherungspflicht ausscheiden und sich nicht freiwillig
weiterverssichern. Die Höhe der Ansprüche ist die gleiche
wie zu a.

e) „beim Tod.. einer. . weiblichen Ver- s61
si chert en. Stirbt eine weibliche Versicherte nach Ab-
lauf der Wartezeit von 60 Beitragsmonaten vor Eintritt
in den Genuß eines Ruhegeldes und besteht kein Anspruch
auf Hinterbliebenenrente, so ist auf Verlangen die Hälfte
der für die Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum Tode der
Versicherten entrichteten Beiträge zu erstatten. Anspruchs-
berechtigt sind nacheinander Ehegatte, Kinder, Vater,
Mutter, Geschwister, wenn sie mit der Versicherten zur Zeit
des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder
von der Versicherten wesentlich aus ihrem Arbeitsverdienst
unterhalten worden sind. Hier muß der Anspruch bei Ver-
meidung des Verlustes binnen einem Jahr nach dem Tode
des Versicherten geltend gemacht werden.

d) b ei Eintritt d es Versicherun gsf all s $385
innerhalb der erften fünfzehn Jahre na &lt;
d em Inkrafttreten des Gesetz es (also bis
zum 31. Dezember 1927). Kann hier ein Anspruch auf
Leistungen aus der Angestelltenversicherung oder der In-
validenverssicherung nicht geltend gemacht werden, so steht
beim Tode des Versicherten der hinterlassenen Witwe oder
dem Witwer oder, falls solche nicht vorhanden sind, den
hinterlassenen Kindern unter achtzehn Jahren der An-
spruch auf vier Zehntel der für die Zeit seit dem 1. Januar
1924 entrichteten Beiträge zu. Auch hier muß der An-
spruch bei Vermeidung des Verlustes innerhalb eines
Jahres nach dem Tode des Versicherten geltend gemacht
werden.

e) bei Eintritt dauernder sPB)erufs-
unfähigkeit infolge einer Kriegsbeschä-
d i g un g. Ist ein Versicherter infolge Kriegsbeschädigung
vor Erfüllung der Wartezeit dauernd berufsunfähig ge-

159
        <pb n="165" />
        ~ lb: --

worden, so werden nach der Verordnung vom 26. Mai
1916 betr. Erstattung von Beiträgen zur A.-V. an berufs-
unfähige Kriegsteilnehmer bei Pflichtversicherung die
Hälfte, bei freiwilliger Versicherung drei Viertel der Bei-
träge zurückerstattet. Doch muß der Anspruch bei Ver-
meidung des Verlustes binnen einem Jahr seit Eintritt
der Berufsunfähigkeit geltend gemacht werden.

6. Beginn, Fälligkeit, Ende der Bezüg e.

§ 31 Das Ruhegeld beginnt mit dem ersten Tage des
Monats, in dem das Alter von 65 Jahren vollendet oder
die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Als Tag des Ein-
tritts der Berufsunfähigkeit gilt, wenn sich der Beginn
der Berufsunfähigkeit nicht feststellen läßt, der Tag, an
dem der Antrag auf Ruhegeld beim Versicherungsamt
oder der Reichsversicherungsanstalt eingegangen ist.

§ 28 Länger als ein Jahr rückwärts vom ersten Tage des.
Monats an gerechnet, in dem der Antrag eingegangen ist,
wird regelmäßig keine Rente gezahlt.

§ 36 Die Hinterbliebenenbezüge beginnen mit dem ersten
Tage des Monats, in den der Todestag des Ernährers
fällt, sofern dieser Ruhegeld nicht bezog, andernfalls mit
dem ersten Tage des Monats, der auf den Todestag folgt.

§ 64 Für den Sterbemonat wird Rente voll gezahlt.

§ 63 Witwen- und Witwerrente fallen weg mit dem Ablauf
des Monats der Wiederverheiratung. Als Abfindung
wird der Witwe das Dreifache der Jahresrente gewährt.
Der Anspruch muß bei Vermeidung des Verlustes binnen
einem Jahr nach der Wiederverheiratung geltend gemacht
werden.

§ 63 Abs. 2 Die Waisenrente fällt weg mit Ablauf des Monats der
Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs durch die Waise.
§ 65, 8 66 Ist beim Tode des Rentenberechtigten die fällige Rente
noch nicht abgehoben, so sind nacheinander bezugsberech-
tigt gewisse nahe Verwandte in einer bestimmten Reihen-
folge; ebenso sind diese Personen zur Fortsetzung des Ver-
fahrens eines nach der Ansprucherhebung verstorbenen
Bezugsberechtigten berechtigt.
§ 60 Die Renten werden in Teilbeträgen monatlich im
voraus bezahlt. Die auszubezahlenden Beträge werden
auf volle Reichspfennige aufgerundet.

nn
        <pb n="166" />
        i61
"

Rentenempfänger können auf ihren Antrag, unter g50
völliger oder teilweiser Verwendung der Rente, in einem
Invaliden- oder Waisenhaus untergebracht werden.

7. Renten entziehung, Ruhen der Rente,

Kapitala bfind ung, erneute Einräumung

d er Rente, Auszahlung der Rente, Ver-
j ährung.

a) Ist der Empfänger eines Ruhegeldes nicht mehr g 67, § 68
berufsunfähig, so entzieht ihm die Reichsverssicherungs-
anstalt die Rente; das gleiche ist der Fall, wenn der
Witwerrentner nicht mehr bedürftig ist.

Der Bescheid, der Ruhegeld und Rente entzieht, wird g 69
erst mit Ablauf des Monats wirksam, in dem er zu-
gestellt ist.

b) Ein Ruhen der Rente tritt ein bei Verbüßung einer gs 72 ff..
Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat, bei gewöhn-
lichem Aufenthalt eines berechtigten Inländers im Aus-
land, ohne daß der Reichsverssicherungsanstalt der Aufent-
halt mitgeteilt wird, bei gewöhnlichem freiwilligen
Aufenthalt eines berechtigten Ausländers im Ausland u. a.

c) Berechtigte Ausländer, die sich gewöhnlich im Aus- g 76
land aufhalten, können mit dem Kapitalwert der ihnen ge-
währten Bezüge abgefunden werden.

Witwen, die sich wieder verheiraten, erhalten als Ab- g 63 Abs. 1
findung den dreifachen Jahresbetrag der Rente. Sah 2

d) Ueberzeugt sich die Reichsversicherungsanstalt bei g 308
erneuter Prüfung, daß die Leistung mit Unrecht ab-
gelehnt, entzogen, wegen Ruhens oder aus sonsstigen
Gründen eingestellt oder zu niedrig fesstgestellt worden ist,
so kann sie eine neue Feststellung treffen.

e) Die Auszahlung der Versicherungsleistungen ge- g 313
schieht auf Anweisung des Direktoriums der Reichsver-
ssicherungsanstalt durch die Postanstalt, in deren Bezirk der
Empfänger zur Zeit des Antrages wohnt. Die Auszah-
lung hat monatlich im voraus zu geschehen.

k) Der Anspruch auf Leistungen verjährt in vier g 29
Jahren nach der Fälligkeit.
        <pb n="167" />
        s. Ausgleich zwischen Invaliden- und An-
gestelltenversicherung, Ersatzkassen und
Reichs versicherungsanstalt.

§ 57 Abs. 3 a) Für die Steigerungsbeträge aus der Invalidenver-
sicherung, die zu den Leistungen aus der Angestelltenver-
sicherung gewährt werden, haben die Träger der Inva-
lidenversicherung der Reichsversicherungsanstalt nach
näherer Bestimmung des Reichsarbeitsministers Ersatz zu

§1290a leisten; ebenso leistet die Reichsversicherungsanstalt den

R.V.O. Trägern der Invalidenversicherung für die Steigerungs-
beträge aus der Angestelltenverssicherung, die zu den
Renten der Invalidenverssicherung gewährt werden, Er-
0 ZUG Gs ktittngenteegs
(aus früherer Zeit) an Angestellte, die Leistungen aus
der Invalidenversicherung beziehen, überweist die Reichs-
versicherungsanstalt am 31. Dezember der Jahre 1923 bis
1926 den Trägern der Invalidenverssicherung einen Be-

trag, den der Reichsarbeitsminister festsetzt.

§ 372 b) Die reichsgesetzlichen Leistungen der Ersatzkassen hat
die Reichsversicherungsanstalt festzusetzen; sie ist den Be-
zugsberechtigten gegenüber auch zur Leistung verpflichtet.
Das Deckungskapital für die ihnen zur Last fallenden
reichsgesetlichen Leistungen haben die Ersatzkassen der
Reichsverssicherungsanstalt innerhalb zwei Wochen nach der

§ 391 Abs. 2 ihnen zugegangenen Aufforderung zu überweisen. Außer-
dem haben die Ersatzkassen für jedes versicherungspflich-
tige Mitglied und jeden angefangenen oder vollen Bei-
tragsmonat einen vom Reichsarbeitsminister festgesettten
Betrag bis spätestens fünfzehn Tage nach Ablauf des
Beitragsmonats an die Reichsversicherungsanstalt zu
zahlen.

9. Heilverfahren.

§8 41 ff. Der Gesetzgeber hat auch in der Angestelltenversiche-
rung in der Erwägung des hohen Wertes vorbeugender
und wiederherstellender Fürsorge das Heilverfahren vor-
gesehen. Es stellt wie in der Invalidenverssicherung eine
Kannleistung, keine Mußleistung dar. Als Heilmaß-
nahmen, die gewährt werden können, kommen in Betracht:
Einweisung in ein Krankenhaus. eine Heilstätte. ein Er-

162
        <pb n="168" />
        ~~~7-: 1: ; Me

holungsheim, Gewährung von Zuschüssen zu Zahngebissen,
künstlichen Gliedmaßen u. a. Zur Einweisung eines Ver-
sicherten in ein Krankenhaus bedarf es dessen Zustim-
mung, wenn er Mitglied eines Familienhaushalts ist. Das
Heilverfahren kann Plat; greifen vor Eintritt der Berufs-
unfähigkeit, um die Berufsfähigkeit zu erhalten, nach Ein-
tritt der Berufsunfähigkeit, um sie wieder herzustellen.
Hat der Erkrankte Angehörige, deren Unterhalt er ganz
oder überwiegend aus seinem Arbeitsverdiensst bestritten
hat, so erhalten diese während des Heilverfahrens ein
Hausgeld in Höhe von täglich mindestens drei Zwanzigstel
des zuletzt gezahlten Monatsbeitrages; dagegen kann die
Zahlung des Ruhegeldes für die Dauer des Heilverfah-
rens ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich
ein Erkrankter ohne gesetzlichen oder sonst triftigen Grund
dem Heilverfahren und wäre die Berufsunfähigkeit durch
das Heilverfahren voraussichtlich verhütet oder beseitigt
worden, so kann das Ruhegeld auf Zeit ganz oder teil-
weise versagt werden, wenn der Erkrankte auf die Folgen
hingewiesen ist. Ueber das Heilverfahren entscheidet die
Reichsversicherungsanstalt.

Die Reichsversicherungsanstalt kann mit Genehmigung g 494
des Reichsarbeitsministers Mittel aufwenden, um all-
gemeine Maßnahmen zur Verhütung des Eintritts vor-
zeitiger Berufsunfähigkeit oder zur Hebung der gesund-
heitlichen Verhältnisse der versicherten Bevölkerung zu
fördern oder durchzuführen.

Die Reichsregierung kann nach Anhörung der Ver- Geseg vom
ssicherungsträger und der Aerzte oder ihrer Spitzenverbände 28.Juli1925
mit Zustimmung des Reichsrats und eines 28gliedrigen C-
Ausschusses des Reichstags Richtlinien erlassen betr. das
Heilverfahren in der Reichsversicherung und die all-
gemeinen Maßnahmen der Versicherungsträger zur Ver-
hütung des Eintritts vorzeitiger Berufsunfähigkeit oder
Invalidität oder zur Hebung der gesundheitlichen Ver-
hältnisse der versicherten Bevölkerung.

§ 28. Aufsicht, Streitverfahren, Feststellungsverfahren.
1. Aufsicht.
Die Aufsicht über die Reichsverssicherungsanstalt übt ss 94 ff.
J

'656
.
        <pb n="169" />
        164
der Reichsarbeitsminister aus. Die Befugnisse der Auf-
sichtsbehörde sind teilweise ähnliche wie in der Invaliden-
versicherung (Nachprüfung der Bücher u. a.).
2 Streitverfahren.

§ 193, § 194, Streitigkeiten kommen, abgesehen von solchen beim

§195 Feststellungsverfahren, vor allem in Betracht:

1. über Versicherungspflicht und Versicherungsberech-
tigung,

2. über Zugehörigkeit zur Invaliden- oder zur Ange-
sielltenversicherung,
über Beitragsleistung,

1 zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Be-
rechnung und Anrechnung, Erstattung und Ersatz
von Beiträgen.

§ 286, 8 191 Streitigkeiten vorgenannter Art werden im Beschluß-
verfahren entschieden. Erste Instanz des Besschlußver-
fahrens ist dabei das Versicherungsamt, das bei Streitig-
keiten der zu 4 genannten Art endgültig entscheidet.
Zweite Instanz des Beschlußverfahrens (Beschwerde-
instanz) ist das Oberverssicherungsamt. Es entscheidet in
den Fällen der zu 1 bis 3 genannten Art endgültig ; doch
kann es in Fällen, wo es sich um eine noch nicht feststehende
Auslegung gesetzlicher Vorsschriften von grundsätzlicher Be-
deutung handelt, die Sache unter Begründung seiner
eigenen Ansicht an das Reichsverssicherungsamt abgeben,
wenn es der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerde-
frist beantragt hat; die Abgabe kann auch ohne Antrag
erfolgen; sie hat ohne Antrag von Amts wegen statt-
zufinden, wenn das Oberversicherungsamt von einer amt-
lich veröffentlichten grundsätzlichen Entscheidung des
Reichsversicherungsamtes abweichen will. In solchen
Fällen entscheidet dann das Reichsversicherungsamt an
Stelle des Oberversicherungsamts. .

§ 194 ÖDertlich zuständig zur Entscheidung ist das Versiche-
rungsamt bzw. Oberversicherungsamt des Beschäftigungs-
ortes.

3. Fesststellung s verfahren.

Für das Feststellungsverfahren sind drei Instanzen

vorgesehen: erste Instanz Reichsversicherungsanltalt,
        <pb n="170" />
        zweite Instanz Oberversicherungsamt, dritte Instanz
Reichsversicherungsamt. Dabei wirkt wie in der Inva-
lidenversicherung im Feststellungsverfahren das Versiche-
rungsamt insofern mit, als es den Antrag entgegennimmt
und unter Umständen auch an der Vorbereitung und
Begutachtung teilnimmt.
1. Die Feststellung der Leistungen geschieht auf An- gg 214 ff.
trag. Der Antrag hat bei der Reichsversicherungsanstalt
oder bei dem Versicherungsamt zu erfolgen, in dessen Be-
zirk der Versicherte zur Zeit des Antrags wohnt oder be-
schäftigt ist. Hat der Versicherte keinen Wohn- oder Be-
schäftigungsort im Inland oder ist er gestorben oder ver-
schollen, so ist sein letter inländischer Wohn- oder Be-
schäftigungsort maßgebend. Die Beweisstücke sollen dem
Antrag beiliegen. Dem Antrag auf Ruhegeld sind beizu- Verordnung
fügen: die Versicherungskarten, Ersatzzeitscheine, ärzt- des Reichs-
liches oder sonstiges Gesundheitszeugnis. Der Antrag kann ur) s. für
außer bei der Reichsversicherungsanstalt oder beim Ver- dieAusschüsse
ssicherungsamt rechtswirksam bei einem anderen Organ der d. Angestellt.-
Reichsversicherungsanstalt (Vertrauensmänner) oder bei Versicherung
einer anderen deutschen Behörde gestellt werden. Sie y 1- Lessr.
müssssen das Schriftstück unverzüglich an die Reichsversiche- Ut vom
rungsanstalt abgeben. 14. Dezember
Die Klarstellung des Sachverhalts obliegt jezt der 1923 § 15
Reichsversicherungsanstalt. Doch kann es das Versicherungs-
amt, ein Amtsgericht oder eine andere Behörde um eine
Beweisaufnahme ersuchen. Auch kann es die Sache an
das Versicherungsamt zur Begutachtung abgeben. Auch
der Antragsteller kann die Begutachtung der Sache durch
das Versicherungsamt verlangen. In beiden letzteren gg 218 ff.
Fällen ermittelt das Versicherungsamt nach freiem Er-
messen, was zur Klarstellung des Sachverhalts erforder-
lich ist. Es kann Beweise erheben, insbesondere Zeugen
und Sachversständige, namentlich Berufsgenossen des An-
tragstellers, auch eidlich vernehmen, Gutachten von
Aerzten und amtliche Auskünfte jeder Art einholen, auch
andere Verssicherungsträger beiladen. Bei Einnahme des
Augensscheins und der Vernehmung von Zeugen ist der
Reichsversicherungsanstalt und dem Antragsteller Ge-
legenheit zur Teilnahme zu geben. Auf Verlangen des
Berechtigten ist in allen Fällen, wenn er die Kosten im

165
        <pb n="171" />
        voraus entrichtet, ein von ihm bezeichneter Arzt als Gut-

§ 229 hte s! Zz tu hen.. Verhandlungen erstattet das Ver-
sicherungsamt ein Gutachten, das sich über alles auszu-
sprechen hat, was nach Ansicht des Versicherungsamts für
die Entschließung des Verssicherungsträgers von Bedeutung
ist, und übersendet das Gutachten und die Verhandlungen
der Reichsversicherungsanstalt.

§ 229, 8 244 Eine mündliche Verhandlung vor dem Versicherungs-
amt findet in den Fällen, wo das Versicherungsamt
eine begutachtende Tätigkeit entfaltet, nur mehr statt, wenn
eine der Parteien die Erörterung der Sache in mündlicher
Verhandlung beantragt. Diesse mündliche Verhandlung ist

gti Lt Rt.. SUI hutés niki sesccchet:
sich um Altersruhegeld, Witwen- und Waisenrente, Ab-
findung oder Erstattung, Fälle, in denen der Versiche-
rungsträger und der Berechtigte einig sind, und einige
andere durch Verordnung festgestellte Fälle handelt.

§ 246 Begutachtung durch das Versicherungsamt kann unter
ähnlichen Vorausssetßungen wie bei Gewährung Jo auch
bei Entziehung und Einstellung von Ruhegeld oder Rente
erfolgen; mündliche Verhandlung ist aber hier aus-
geschlossen, wenn es sich um Ruhen von Ruhegeld oder
Rente handelt. *

§ 245 Findet mündliche Verhandlung statt, so erstattet das
Verssicherungsamt das Gutachten nach derselben und über-
sendet es dann der Reichsversicherungsanstalt mit den Ver-
andlungen.

§§ 248 ff. h "Die §efistellung der Leistungen erfolgt durch das
Direktorium der Reichsverssicherungsanstalt. Die Festsstel-
lung (Anerkennung oder Ablehnung) geschieht durch
schriftlichen BescheidD, der zu begründen und zu unter-
schreiben ist. Wird eine Rente gewährt, so ist in dem Be-
scheid ihre Höhe, ihr Beginn und die Art ihrer Berechnung
anzugeben. Gleiche Bestimmungen gelten bei Renten-

...) ut Futte §)cr Zehe! pe q...

§ 2: ei endgültiger ehnun eldantr
wegen Nichtnachweisung dauernder Berufsunfähigkeit oder
rechtskräftiger Entziehung des Ruhegelds wegen Nicht-
mehrvorhandenseins von Berufsunfähigkeit kann der An-

166
        <pb n="172" />
        trag erst ein Jahr nach Zustellung der Entscheidung, vor-
her aber nur dann wiederholt werden, wenn glaubhaft
bescheinigt wird, daß inzwischen Berufsunfähigkeit einge-
treten ist.

2. Gegen den Bescheid der Reichsversicherungsanstalt ist s8 252 ff.
binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheids Be-
rufung an das Oberversicherungsamt zulässig, zu dessen
Bezirk das bei der Vorbereitung beteiligte Versicherungs-
amt gehört bzw. in dessen Bezirk der Versicherte wohnt oder
beschäftigt ist (im Falle des Todes, in dessen Bezirk er zu-
leßt gewohnt hat oder beschäftigt war). Die Berufung
ist beim Oberverssicherungsamt einzulegen. Für das Ver-
fahren vor dem Oberverssicherungsamt gelten im wesent-
lichen die gleichen Vorschriften wie für das Verfahren vor
dem Oberversicherungsamt in Krankenversicherungssachen.

3. Gegen das Urteil des Oberversicherungsamts ist $§8 270 ff.
ebenfalls binnen einem Monat nach Zustellung des Ur-
teils Revision zum Reichsverssicherungsamt zulässig. Die
Revision muß beim Reichsversicherungsamt in schriftlicher
Form eingelegt werden; sie ist zu begründen. Die Revision
ist ähnlich wie in der Invalidenversicherung ausgeschlossen
in einfacher gelagerten Fällen (wenn es sich handelt um g271
Höhe, Beginn und Ende von Ruhegeld und sonstiger
Rente, Hinterbliebenenrente, Abfindung oder Erstattung,
Kosten des Verfahrens). Die Revision kann im wesent- g272
lichen nur auf Rechtsverletzung gestützt werden (darauf,
daß das angefochtene Urteil auf Nichtanwendung oder un-
richtiger Anwendung des bestehenden Rechts oder einem
Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten beruhe oder
daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide). Für
das Verfahren vor dem Reichsversicherungsamt gelten im
ganzen die gleichen Bestimmungen wie für das Verfahren
vor dem Reichsverssicherungsamt in Krankenversicherungs-
sachen. Das Reichsversicherungsamt entscheidet endgültig.

§ 29. Lebensversicherung als Ersatzeinrichtung, Abkürzung
der Wartezeit.

1. Ein Teil der Angestellten hatte schon vor Inkraft-
treten der Angestelltenversicherung eine Fürsorge für den
Fall des Alters, des Todes, teilweise auch der Berufs-

: 67
        <pb n="173" />
        unfähigkeit in Form der Lebensverssicherung geschaffen.
Ihre Nichtberücksichtigung hätte entweder zu einer Ueber-
lastung der Angestellten mit Beiträgen (Prämien für
Lebensversicherung und Beiträge zur Angestelltenversiche-
rung) oder zur Notwendigkeit der Aufgabe der Lebens-
versicherung geführt. Darum war schon im urssprüng-
lichen Geseß die Befreiung des Angestellten von seiner
Beitragshälfte zur Angesstelltenversicherung auf Antrag
des Angestellten zugelassen, wenn die Lebensversicherung
schon vor dem 5. Dezember 1911 eingegangen war und
bis 1. Januar 1913 die Prämien mindestens auf den
Betrag der Beitragshälfte zur Angestelltenversicherung
gebracht waren. Der Arbeitgeber hatte dann seine Bei-
tragshälfte zur Angestelltenversicherung zu leisten, und
der Angestellte erhielt im Versicherungsfall eine Rente
in halber Höhe. Diese Befreiungsmöglichkeit ist dann
durch einige Novellen zum Angestelltenversicherungsgesetz
noch auf später genommene Lebensversicherungen aus-
gedehnt worden. Dabei hatte das Gesez vom 13. De-
zember 1921 zur Ergänzung des Versicherungsgesetzes für
Angestellte vom 23. Juli 1921 (R. G. Bl. 1578) vor-
geschrieben, daß frühere Befreiungen nur weiterbestehen
konnten, wenn die Prämie bis 31. Dezember 1921 auf
einen Stand gebracht wurde, daß sie die Hälfte der
damaligen (inzwischen erhöhten) gesetzlichen Beiträge
ausmachte. Das Gesetz vom 10. November 1922 läßt eben-
so wie die neue Fassung des Gessetzestextes diese alten

§375 Befreiungen weiterbestehen. Ab 1. November 1922 kommt
indes eine n e u e Befreiungsmöglichkeit bezüglich der
Beitragshälfte des Angestellten nur für solche Angestellte
in Betracht, die beim Eintritt in die versicherungspflichtige
Beschäftigung das dreißigste Lebensjahr überschritten haben
und für die seit mindestens drei Jahren ein Lebensver-
sicherungsvertrag bei einer Lebensversicherungsunter-
nehmung gesschlossen ist, wenn bei ihrem Eintritt in die
versicherungspflichtige Beschäftigung der Jahresbetrag der
Beiträge für die Lebensversicherung mindestens den ihren
Gehaltsverhältnissen entsprechenden Beiträgen gleich-
kommt, die sie nach dem Gesetz zu tragen hätten (Halb-
versicherte).

§ 376 Für alle diese von der eigenen Beitragsleistung be-

168
        <pb n="174" />
        ssreiten Angestellten (alt wie neu Befreite) hat der
Arbeitgeber an die Reichsversicherungsanstalt Beiträge
zu entrichten, die dem halben Jahresarbeitsverdienst
entsprechen. Halbverssicherte erhalten Ruhegeld und Renten
nach den Vorschriften des Gesetzes. Die Gewährung eines
Heilverfahrens eines Halbversicherten kann die Reichs-
versicherungsanstalt davon abhängig machen, daß er die
Kosten bis zur Hälfte vorher einbezahlt. Hat auch der
Arbeitgeber zur Lebensversicherung des Angestellten Zu-
schüsse geleistet, so kann er diese Zuschüsse um den Betrag
kürzen, den er zur gesetlichen Angestelltenversicherung zu
leisten hat.

Werden die Versicherungen vor Eintritt des Todes $377
des Angestellten durch Ablauf, Verfall oder aus anderen
Gründen aufgehoben, so fällt die Befreiung von der Bei-
tragsleistung weg.

2. Schon das ursprüngliche Gesetz hatte die Möglichkeit
der Abkürzung der Wartezeit in den ersten drei Jahren
nach dem 1. Januar 1913 gegen Einzahlung der ent-
sprechenden Deckungsmittel vorgesehen. Vorausssezung
der Zulassung der Abkürzung der Wartezeit war ärztliche
Untersuchung. Eine Pflicht, die Abkürzung der Warte-
zeit zu gestatten, bestand für die Reichsversicherungsanstalt
nicht. Diese Möglichkeit der Abkürzung der Wartezeit g 384
sieht das Gesetz in der neuesten Fassung weiterhin ohne
zeitliche Begrenzung, sonst aber unter den gleichen Be-
dingungen wie beim ursprünglichen Gesez vor. Doch ist
jeßt auch ein Einkauf von Beitragsmarken nach Erfüllung
der Wartezeit zugelassen.

169
        <pb n="175" />
        VII. Abschnitt.
Beziehungen der Dersicherungs-
träger zueinander und zu dritten

Derpflichteten.
§ 30. Beziehungen der Versicherungsträger zueinander.

Eine große Anzahl der Arbeitnehmer ist gleichzeitig in
mehreren Versicherungszweigen (zwei, unter Umständen
drei) versichert, und es kommen Fälle vor, wo ihnen für die
gleichen Zeiträume Ansprüche gegen die Versicherungs-
träger verschiedener Versicherungszweige (Krankenkasse
und Berufsgenossenschaft, Krankenkasse und Versicherungs-
anstalt, Versicherungsanstalt und Reichsversicherungs-
anstalt) zustehen würden. Der Gesetzgeber nimmt gegen-
über Doppelleistungen keinen einheitlichen Standpunkt
ein, teilweise läßt er sie zu, teilweise unterbindet er sie.

a) Kranken- und Unfallversicherung.

Gegen den Träger der Kranken- und der Unfallversiche-
rung sollen im allgemeinen nicht für die gleiche Zeitdauer
und den gleichen Betrag Ansprüche erhoben werden, wenn
die Krankheit Folge eines Betriebsunfalls ist.

Ist die Krankheit Folge eines entschädigungspflichti-
gen Unfalls, so hat, wie schon oben ausgeführt, die
Krankenkasse die ihr aus der Krankenverssicherung an
sich zustehenden Verpflichtungen an Krankenpflege und

§ 559g, Krankengeld dem Verletzten gegenüber zu erfüllen. Die
gr; déihi Lrzstrus ws ti barg ezt ye Ferttrtlee ert
an einem bestimmten Tage mit der Krankenbehandlung
beginnen werde; sie ermäßigt sich entsprechend, wenn der
Träger der Unfallversicherung anzeigt, daß er von einem
bestimmten Tage an Rente oder Krankengeld in be-

stimmten Betrage gewähren werde.

170
        <pb n="176" />
        - 171 =

Indes ist die Krankenkasse zur dauernden Tragung g 1505,
der Lasten nur verpflichtet in vier Fällen: f 1666,

1. Bezüglich der Krank enpfl eg e, wenn der
Anspruch des Verletßten auf Krankengeld vor dem Ab-
lauf der 8. Woche nach dem Unfall wegfällt,

2, 3. und 4. bezüglich der wi e d erk ehr enden
Geldl eistungen, für die ersten acht Wochen, oder
wenn es sich um wiederkehrende Geldleistungen für die
Zeit handelt, in der der Träger der Unfallverssicherung
zur Gewährung einer Rente nicht verpflichtet ist, soweit sie
? des Grundlohnes übersteigt und um Aufwendung.n
an wiederkehrenden Geldleistungen für die folgende Zeit,
soweit sie über das hinausgehen, was der Träger der
Unfallversicherung auf Grund der Unfallversicherung zu
leisten hat. ]

Im übrigen ist die Krankenkasse nur vorschußpflichtig;
die Last ihrer Aufwendungen trifft definitiv den Träger
der Unfallversicherung, der Ersatz zu leisten hat.

Das Reichsversicherungsamt kann bestimmen, inwie- g 1513
weit Ersatz durch Pauschbeträge zu gewähren ist.

Die Krankenkasse muß den Ersstattungsanspruch bei g 1509 Abs.3
Vermeidung des Verlustes binnen drei Monaten nach Be-
endigung der Leistungen bei dem zum Ersatz verpflichteten
Betshetsnsstiüeer der Unfallversicherung geltend
machen.

b) Kranken- und Invalidenversicherung.

Leistungen aus der Kranken- und Invalidenversiche-
rung (Kranken- und Invalidenrente) werden regelmäßig
nebeneinander gewährt. Indes muß bei Einleitung eines gg 1518 ff.
Heilverfahrens durch die Verssicherungsanstalt diese für
dessen Dauer dem Kranken das gewähren, was ihm seine
Krankenkasse nach Geseß oder Satzung zu gewähren hätte.
Auf diese letzteren Leistungen hat dann der Erkrankte
keinen Anspruch. Dagegen hat die Krankenkasse der Ver-
sicherungsanstalt das Krankengeld zu erseten, das der Er-
krankte von ihr nach Geseß oder Satzung zu beanspruchen
hätte.

c) Unfall- und In val idenversicherung.

Im Gegensatz zu früher werden nunmehr die Leistun-
gen der Unfallverssicherung und der Invalidenversicherung
        <pb n="177" />
        (Unfall- und Invalidenrente) nebeneinander selbst dann
gewährt, wenn die Invalidität Folge eines entschädigungs-
pflichtigen Unfalls ist.

§ 1524, Gewährt indes die Verssicherungsanstalt wegen einer

$1525 Krantheit, die Folge eines entschädigungspflichtigen Un-
falls ist, ein Heilverfahren, das den Eintritt der Invalidi-
tät verhindert oder beseitigt, so ist der Träger der Unfall-
versicherung der Versicherungsanstalt für die Kosten des
Heilverfahrens ersatzpflichtig, wenn er dadurch entlastet
worden ist. Gewährt die Verssicherungsanstalt wegen einer
Krankheit, die Folge eines entschädigungspflichtigen Un-
falls ist, ein Heilverfahren, das zwar nicht den Eintritt
der Invalidität verhindert oder sie beseitigt, jedoch den
Träger der Unfallverssicherung entlastet, so besteht eine
gleiche Ersatzpflicht für die Kosten des Heilverfahrens.

d) Invalid en- und Angestellten -
versicherung.

Bis 1. Januar 1923 war die Nebeneinandergewährung
von Leistungen aus der Invaliden- und aus der Angestell-
versicherung zulässig. Soweit vor diesem Zeitpunkt Renten
aus beiden Versicherungen gewährt sind, können sie auch jetzt

§ 27, g 57 noch nebeneinander bezogen werden. Dagegen kann jett,
A.V.G. auch wenn die Wartezeit für Renten aus beiden Versiche-
rungen erfüllt ist, nur die Rente aus der Angestelltenver-
sicherung beansprucht werden. Doch tritt dazu dann der
auf Grund der Beitragsleistung zur Invalidenversicherung
erworbene Steigerungsbetrag. Das früher bestehende Recht,
die Leistungen des einen der beiden Versicherungszweige zu
wählen, ist in Wegfall gekommen.
e) Verf ahr en.
§ 15612, Ansprüche der Verssicherungsträger der R. V. O. gegen-
f 1620 einander werden im Spruchverfahren entschieden.
§ 31. Beziehungen der Versicherungsträger zu dritten
Verpflichteten.

a) Die soziale Versicherung ist seinerzeit zur Entlastung

der öffentlichen Armenpflege eingeführt worden: ihre

172
        <pb n="178" />
        – 173 =
Leistungen sollten deren Inanspruchnahme unnötig machen.
Indes dürfen Gemeinden und Fürsorgeverbände ihre ge- g 1527
seßliche Pflicht zur Unterstützung Hilfsbedürftiger nicht R.V.O.,
deshalb ablehnen, weil dem Hilfsbedürftigen auch ein An- 8 79 A.V.G.
spruch nach der R. V. O. oder dem A. V. G. zusteht. Das
gleiche gilt auch für andere Rechtsverpflichtungen zur Für-
sorge für Hilfsbedürftige. Leistet eine Gemeinde oder ein g 1531
Fürsorgeverband einem Hilfsbedürftigen Unterstütung R.V.O.,
für eine Zeit, für die er Anspruch nach der R. V. O. oder § 80 A.V.G.
dem A. V. G. hatte oder hat, so sind sie in weitem Um- g 1533,
fange gegenüber dem Versicherungsträger ersatzberechtigt; ÿ 1535 a
im allgemeinen soll aber dem Versicherten die halbe Rente LIV G
verbleiben. . ti

Der Anspruch auf Ersaß muß binnen sechs Monaten g 1539
nach Ablauf der Unterstützung, bei Vermeidung des Ver- R.V.O.,
lustes, bei dem Träger der Reichsversicherung geltend ge- § 86 A.V.G.
macht werden.

Ueber Ersatzaansprüche der Gemeinden und Fürsorgever- g 1540
bände wird im Spruchverfahren, im Gebiete der Angestell- R.V.O.,
tenversicherung im Verwaltungsstreitverfahren ent- § 81 AVE.
schieden.

ß b) Den Versicherungsträgern ist zu ihrer Entlastung g 1542
auch ein Rückgriffsrecht auf Ersatzansprüche gesichert, die R.V.O,
Versicherten oder deren Hinterbliebenen nach anderen ge- 8 89 A.V.G.
setlichen Vorschriften wegen des Schadens zustehen, der

ihnen durch Krankheit, Unfall, Invalidität oder Tod des
Ernährers entstanden ist (z. B. auf Grund des Bürger-

lichen Gesetzbuchs, Handelsgeseßbuchs, der Gewerbeord-

nung, der Haftpflichtgesezgebung). In Betracht werden

vor allem Ersatzansprüche des Versicherten bei unerlaub-

ten Handlungen kommen. Derartige Ersatansprüche gehen

ohne besondere Abtretung auf den Versicherungsträger

über.
        <pb n="179" />
        Wichtiges aus der Statistik

der Sozialversicherung.

Die Ziffern sind entnommen bezüglich der Krankenver-
sicherung aus der Statistik des Deutschen Reichs Band 303,
bezüglich der Unfall- und Invaliden- und Hinterbliebenen-
versicherung aus dem Geschäftsbericht des Reichsversiche-
rungsamts für 1924 und den von ihm aufgestellten Ge-
schäfts- und Rechnungsergebnissen der Träger der Unfall-
versicherung für 1922 und 1923, bezüglich der Angesstellten-
versicherung aus den Berichten des Direktoriums der
Reichsverssicherungsanstalt für Angestellte für 1924.

I. Krank enversicherung.
1921.
Zahl der Ortskrankenkasssen ...2584
Zahl der Landkrankenktasn...... . . . 496
Zahl der Betriebskrankenkasiean.. . . . 4559
Zahl der Innungskrankenkassen.. . . . 8666
Gesamtzahl der Krankenkassen . . . 8445
Gesamtzahl der Vorfühe e h geschätt 18 Millionen.
N. Unfallversicherung.
1923.
Gesamtzahl der Versicherten: rund 24 Millionen
Zahl der gewerbl. Berufsgenossenschaften (1924) 67
Zahl der landwirtsch. Berufsgenossensch. (1924) 45
Zahl der Ausführungsbehörden (1924). . . . 497
Zahl der gemeldeten Unfälle .... . . 459 579
Zahl der erstmals entschädigten Unfälle . . 76 728

Es wurden insgesamt gezahlt oder angewiesen Renten
[laufende Renten) :

an Verlettte (1922) . . ; 721 159

an Witwen (1922) . . . 101 720

an Waisen (19223 ..... ..... .. .82913

an Verwandte aufsteigend. Linie (1922) 4 945

174
        <pb n="180" />
        II. In v al id en- und Hint erbliebenen-
versicherung.
1924.
Gesamtzahl der Versicherten: rund 16 000 000
Zahl der Verssicherungsanstalten: 29
Zahl der Sonderanstalten: 6
Es liefen insgesamt bei Versicherungsanstalten und
Sonderanstalten 1924:
Invdalidenrenten.. . . . ... .... 1372988
Krankenxenten............ g4351
Altersrenteen.. . ... „ . . .. .. 1083256
Witwenrente. ... ... „ . „, 191 731
Waisenrenten (Stämme) . ... . . 957 377
N eu festgeseßktt wurden 1924: insgesamt 341 483 Renten..
Heilverfahren wurden 1922 bewilligt von
Versicherungsanstalten 249 926.
IV. Angestellten versicherung.
1924.
Zahl der versicherten Personen . . . zirka. 2 100 000
Gesamtzahl der Ersatzkkassen . . . s]
Es liefen Ende 1924:
Ruhegeldere . . . . „ „... E 24656
Hinterbliebenenrenten.. .... . . 83581
(darunter 21 344 Witwen, 19 197 Waisen),
Gesamtzahl der Heilverfahrensanträsge . . 40 063
Gesamtzahl der genehmigten Heilverfahren 23 690

175
        <pb n="181" />
        <pb n="182" />
        titjrqung der Witwe bei ß Etter
zt Sdiueechs
„W; in IV. 127; in AV. 160. A.V. 136; in kaufm. Vitig.
Abgrenzung der Beruf 0. keit in A.V. his
ua qunzct n m C
A.V. '§o. zeit in 135ff. erungsgesetz
Ablösung der Sachleistungen Aygliéderuuo yes LA
w z
der § V VU ieche Ota u,f;c Bhctsch 39. an an-
zs§ rte «geit %, cA§ t § L
KV. (O, in IV. 199 in Anmeldung des Anjpruchs i
zr! A.V. 145; ff,  U.V. 98, nachträgli ) 1
Abzug der Beiträg; U.V. 98; der B slighe 11
Lohn in K.V. 60, LV vom U.V. 77; der Ans riebe in
Almähliche Ab IV 116. Hu. UB sg n
perlicher Kräfte q) Vir: !uuuageltt qs r
sh!immerung rc there Anrechnung von Q Beiträ-
ISP
2 (rt he Ogg ] ts- Anrechnungsfähigkeit U
§ittti in U.V. 84-87, in Juhresarbeitsverdienttes in
Uegbetung der EV e von Anspruch auf Leistungen i
§rantetzasen 41.911 §&lt; IV. 1zzft.; der Versiche.
U.V. 91, Hauettentet. k tuugetrzger gegeuehtarder
„„ gen von V.Anst. ? Sahun: stellung de
Anberaumung . Sitzun, en senbeamten t.. rantertas
zprh Uussiwisbehärben in [enschafisbeamten t UV
Vet. Beitragsmaßstäbe in #64 ehf Befreiung von
V Hazegeld bei jh. " zu
IIaÈ:ÊtËÊeœuu..
§r, zent. sörgerihafen seewiller Rg llt ti
nil. IV. 11d: Fertheruug }u

177
        <pb n="183" />
        - Ls
I.V. 119; Erhaltung in tung, Verwahrung in U.V.
A.V. 151ff.; Erlöschen in 74.
A.V. 151; Wiederaufleben Alrbeitsleistung bei Wochen-
in A.V. 151. w geldbezug in K.V. 55.
Anzeige der Betriebseröff- Arbeitslosenversicherung 18.
nung in U.V. 77. Arbeitslosigkeit, unverschul-
Apotheken in U.V. 70. dete in U.V. 81.
Uzzthetenpahl, freie in K.V. Yrbciteftätte.. es von und
, ur in U.V. 74.
Apolthekergehilfen in K.V. 33; Arbritunfäht keit, Begriff in
in A.V. 186. : K.V. ss; e EU .u
Apothekerlehrlinge in K.V. zur K.V. 62.
33; in A.V. 136. Arbeitsverhältnis in U.V. 71.
Arbeitgeber, Meldepflicht in Arbeitsverhältnisse, mehrere
K.V. 39ff.; Zuwiderhand- in I.V. 116; in A.V. 149.
lungen gegen Unfallverhü- Arznei in K.V. 49; in U.V. 80;
tungsvorschriften 101; Be- Ablösung in KV. 50.
.
Beiträgen in I.V. 116; Er- Aerztliche Behandlung, allge-
stattungspfîlicht fir Bei- meines 45; bei Schwanger-
tote tr Ne CGN Re; é UW
kontrolle in I.V. 121ff.; 80; deren Ablösung in K.V.
Zuziehung beim V.A. in 48.
I.V. 132-133; Entrichtung Aerztliche Gutachten in U.V.
der Beiträge in A.V. 149ff. 99; in I.V. 132; in A.V.
Arbeitgeberbeiträge in K.V. 165.
60ff.; J.V. 116; A.V. 149. Arztsystem in K.V. 45-46.
Arbeitgeberanteil in K.V. bei Arztwahl, freie in K.V. 45-40.
Ersatlkassen 44ff. Aszendentenrente in U.V. 90.
Arbeitgebervertreter beim V. Aufbau der Versicherungsträ-
A. 28; beim O.V.A. 3s0; ger, allgemeines 19.
beim Reichsversicherungs- Aufbringung der Mittel, all-
amt 31; im Ausschuß der gemeines 23; in K.V. ö9ff.;
K.K. 41; im Vorstand der in U.V. g93sff.; in IWV.
K.K. 41; im Vorstand der 1411ff.; in A.V. 145ff. f
V.Anst. 110; im Ausshuß Aufenthalt im Auslande in
ver V.Anst. 110; im Aus- K.V. 59; . in UV. 92; in
schuß für A.V. beim V.A. I.V. 128; in A.V. 161.
28; bei den Kammern für Aufgaben des V.A. 29; des
A.V. beim O.V.A. 30; bei O.V.A. 30-31; des R.V.A.
dem Senat für A.V. beim 32; der Gernosssenschafts-
R.V.A. 31; in der Verwal- vers. und des Genossen-
acta. NR UV ter Sctieren ln UV.
71; in ZJ.V. 103. 78; der Vertrauensmänner
Arbeitnehmer, Begriff 34. in U.V. 78; des Ausschusses
Arbeitsbedarf als Beitrags- der V.Anft. in I.V. 110;
maßstab in L.U.V. 95. des Vorstandes der V.Anst.
Arbeitsgerät, Beförderung, in I.V. 110; des Versiche-
Erneuerung, Instandhal- rungsträgers in A.V. 142:

7!
        <pb n="184" />
        ~ 179 –
der Vertrauensmänner in Anusnahmegesetz gegen die So-
A.V. 144. zialdemokratie 10-11.

Aufnahme in ein Wöchnerin- Ausschließzung der Revision in
nenheim in K.V. 55. K.V. 66; des Rekurses in

Aufrechnung der Quittungs- U.V. 100; der Revision in
karten in I.V. 114-115; der I.V. 134; in A.V. 167ff.
Versicherungskarten in A. Ausschlußfrist für Ersatzan-
V. 148. : sprüche der Gemeinden 173.

Aufrechnungsbescheinigung Ausschuß von K.K., dessen Be-
bei Quittungskarten in J. fugnisse 42; der V.Anst.
V. 114-115; in A.V. 148. 110.

Ausfssicht über |rgzte"teses Ausschuß für A.V. beim V.A.
63; über Berufsgenosssen- 28fs.
schaften 96-97, über Ver- Ausstellung „der Quittungs-
ter zz l cru tettes 1§ IN 21.114: str
anstalt 163-164. V. 147-148.

Aufsichtliche Tätigkeiten in Ausweisung von Ausländern
K.V. 63; in U.V. 97; in I. in U.V. 92; in J.V. 128.
V. 130. I ; Auszahlung des Krantengel-

Ausstellung des Gefahrtarits des 69; der Unfallrente 92;
in U.V. 94; von Unfallver- der Leistungen in I.V.
Hütungsvorsschriften 100-101. 129ff.; in A.V. 161.

Aufwertung von Renten in Hadyeanstalten in U.V. 70.
U.V. 84 87; in I.V. 1257 Baugewerbe in U. 70.
in A.V. 156. . ; Beamte in K.V. s35; in I.V.

Ausführungsbehörden in U. 105; Antrag auf Befreiung
V. fs, 76, 7d. : von Versicherungspflicht in

Ausbau der Versicherungsge- I.V. 106; im Vorstand der
sezgebung 12. V.Anst. in I.V. 110; in A.

Ausgabestellen für QHQauit- V.. 138; Antrag auf Be-
tungskarten in I.V. 114; freiung von der Versiche-
für Versicherungskarten in rungspflicht in A.V. 139;
A.V. 147. im Direktorium der R.V.

Auskunftspflicht des Arbeilt- Anst. 142.
gebers bei Beitragskon: Beamtete Mitglieder des O.
trolle in I.V. 121; in A.V. V.A. 30; des Vorstands
153; des Versicherten bei der Verfihctungsanhalt
Beitragskontrolle in I.V. 110; im Direktorium der
194; in A.P. 158. _ Reichsverssicherungsanstalt

Ausland in K.V. 59; in U.V. 142.

72, 92; Fortsekung der Beaufsichtigung der Kranken-
IP. 1117; in IBV. 128; in kassen 63; der B.G. 96-97;
A.V. 161. der V.Anst. 130; der Reichs-

Ausländer, Kapitalabfindung versicherungsanstalt163-164.
in U.V. 92; Versicherungs- Bedürftigkeit bei Rentenge-
freiheit in I.V. 105; Kapi- währung in U.V. 90; in
talabfindung in I.V. 128; I.V. 108; in A.V. 147,
in A.V. 161. 161.

Ausländische Betriebe in U. Beförderung von Arbeits-
V. 72. yerät in UB. 74.
        <pb n="185" />
        &lt;50
EccO©OoOIè uE y
wangskassen für Ersatz- eberwachun 158ff.; allot
kassenzugehörige 43; von durch pt qua ber ir
J.V. auf Antrag 106; von 116; in AV 149- y
A.-V. auf Antrag 139; von Beitragsmarken i
eigener Beitragsleistun ; i du;

. m "heir Lebensvecsihe: merliate uz; scsheidungs-
m HU
haften ?; vet Jrvatiken Sc ttzasmaß©zive in L.U.V.
ist! mescuet ttt §ee Bttagtniüte ter Wält
etehn n UV, iss vt ter r . sr incgs

GBudÄte nx, L Uurrcii.s tigteiten UV 133 sUtt;
VA jn I.V. ütgrit * ga. ît IV: 181; in ss.

seih E Hinterbliebene Beittagsstreitigte: te41r ZL

assen 57; ; n U B. q 97; in I-
z G LITE : P

Beisiter beim V.A. 38; beim Bet ichti
t ! Bt KU HSehsÿrtctiqung von Unfall:
tf zung 98.

Beiträge der Arbeitgeber Eetzglerkranfütges u UB.
Uüerlen atem.) 28 ‘n Bethtvine jn HzlUten.in
KP. Bin Pes sgste in validenrente “ 123ff.; Der
IV. hit Bi trustichr P:ticeurenté. 124; der Wai-
t 1% !1:10.45 4:4

Sctttsgsntrigtung, quae. der Wnijorrente in CV

Sd [uit n uU Lecgguit t sry

s; bei Eheschließung 158;: Berufliche Gliederung d
bei Kriegsbeschädigung 159; gu e uc cri h 76.
beim Tod 159. Z Berufsgenossenschaften, Be-

Beitragshöhe i .V. ; i ; | ;

LU §C «s m CURL
jc AV. . . Utz 6 Ucrenws 179:

Beittgaskontralle ; I.V. yr sigen Et

Beitragsleistung in K.V. 60ff.; rische ' e . t; ortliggto:
in IN. l Uebermowns tis Organe. 7r.js Bar:

1®
        <pb n="186" />
        Ñ 181 =
versammlung 78; Sektionen triebsverzeichnis in U.V.
77; Vertrauensmänner 78. 77, 97; in Beschlußsachen
BerufsgenossenschaftlicheGlie- der U.V. 97; beim y chen
pez!ss zer Bethge I gu] bcfcelug tn 3/p z06:
Bc t E csenschaftsheamte. 131; bei Streitigkeiten in
Einbeziehung in U.V. 72; A.V. 164ff.
Diensstverhältnisse 78-79. Beschwerdefrist in Beschluß-
Berufskrankheiten in U.V. sachen der K.V. 67.
... i Besondere Ortskrankenkassen
Berufsfürsorge in U.V. 80. 39.
Berufsunfähigkeit in A.V. Betriebe, versicherte, in U.V.
U.. . 69ff.; zur Handhabung und
Berufung in K.V. 66, in U. Behandlung der Ware in
V. 100; in I.V. 183ff.; in Y.ÜV. 70; ausländische in
A.V. 167. FTE U.V. 72; deren Anmeldung
Berufungsfrist in K.V. 66; in in U.V. 77ff.
U.V. 100, in I.V. 183, in Hetriebsbeamte in K.V. s3;
A.V. 167. G ; Gehaltsgrenze 34; in U.V.
Besatzung von Fahrzeugen der tr Y V 136.
§ziuckütti«ahet in K.V. Betriebseröffnung, deren An-
Beschaffung der Quittungs- zeige in UV. 77. )
karte durch Arbeitgeber in fsctriéhttrantcntazett. Aug.
BF zküzsfei s S in sdîs.; bestehende 3 ; Wahl
U.V. 73. der Organe 41; Vorsitender
Beschäftigte in Betrieben des 42; Kassenangestellte 42.
Reichs, eines Lands, einer Betriebsüberweisung in U.V.
Gemeinde, eines Versiche- 77ff.
rungsträgers in I.V. 105. Betriebsunfall, Begriff 72;
Bescheid des Versicherungs- ursächlicher Zusammenhang
trägers in U.V. 99ff.; der 74; Verschulden des Ver-
V.Anst. in I.V. 133; der lezten 75; Fahrlässigkeit
Reichsversicherungsanstalt dritter Personen 75; Unter-
für Angestellte in A.V. 166. brechung des Kausalzusam-
Beschlußausschuß des V.A. !!)zhatos 75; höhere Ge-
.) D.
Besshlußkammer des O.V.A. Betriebsunternehmer in K.V.
30. 36; Versicherungspflicht in
Beschlußverfahren in K.V. 67; U.V. durch Satzung 71; frei-
in U.V. 97; bei Streitig- willige Versicherung in U.
keiten in I.V. 131; bei V. 71; Versicherungspflicht
Streitigkeiten in A.V. 164. kraft Landesgesez in U.V.
Beschränkung der Erneuerung 71; Anmeldung des Be-
der Anwartschaft in I.V. triebs in U.V. 77; Pflicht
119ff. ö zur Unfallanzeige in U.V.
Beschwerde gegen aufsichtliche 98; freiwillige I.V. 107.
Anordnungen in K.V. 64; Betriebsverzeichnisse in U.V.
in Beschlußsachen der K.V. 7?.
67; wegen Aufnahme oder Betriebszugehörigkeit in U.V.
deren Ablehnung ins Be- f leoegugeyore 77, 97.
        <pb n="187" />
        152 —
Beweisstückte für Antrag in Doppelversicherung, Kürzung

I.V. 182; in A.V. 166. des Krankengeldes 58; in
Beziehungen der Versiche- I.V. und A.V. 172.

rungsträger zueinander Dreiviertelbeitragsleistung

170; zu dritten Verpflich- für Aufrechterhaltung der

teten 172; zu privatrechtlich Anwartschast in I.V. 120;

Verpflichteten 173. in A.V. 151.

Bezirk des V.A. 28; des O. Durchschnittliches Tagesent-

V.A. 29. gelt in K.V. 51.

Bildung der Berufsgenossen- Durchschnittlicher Zz)!

schaften 76. beitsverdienst in L.U.V. 83.
Bindung an veröffentlichte € egatten in K.V. 34.

Ents§eldursen des R.V.A. ÒScncsnc.:.

; V. 67. ung in A.V. 158.
Binnenfischerei in U.V. 70. Eg U uri, unentgeltliches,
Binnenschiffahrt in U V. 70; der Verssicherungsvertreter

deren Besatzung in K.V. 33; 29.

in I.V. 105. Eigene Beitragsleistung, Be-
Bismarck 11. ; freiung davon in A.V.
Bleierkrankungen in U.V. 72, 167ff.

. q, Einkleben der Marken in IJ.
Brauereien in U V. 70. V. 113, 116; in A.V. 146
Brillen in K.V. 45. 149. /
Bruchbänder in KV. 40 Einreihung in eine Gefahr-
Bühnenmitglieder in K.V. 33; klasse in U.V. 94. 97.

in A.V. 136. Einrichtung der Quittungs-
Büroangestellte in A.V. 136. karten 114; der Versiche-
Bürokratisches Verwaltungs- rungskarten 147.

syfiem 20. Einschränkung der Kasßsenlei-
Bürolehrlinge in A V. 136. stungen in K.V. 57; bei
Chronische Krankheiten in vorsätzlicher Schädiaung der
' K.V. 36, 58. Kasse 57; bei vorsäklicher
Dauer der Krankenhilfe in Zuziehung der Krantkheit

K.V. 45, 52; des Wochen- 57; bei Zuziehuna der

geldbezugs 55. h J Krankheit infolge Schläge-
Dauernde Berufsunfähigkeit reien 57; bei chronischen

in A.V. 141. Krankheiten 5sfk.
Dauernde Invalidität 108. Einsezung von Kassenorga-
Dekorationsgewerbe in U.V. nen in K.V. 63.

xî .. Einzugsstellen in I.V. 120; in
Diakonissen in K.V. 33. 35. A.V. 153.

Diensstmänner in K.V. 34. Einzugsverfahren in J.V.
Diensstordnuna der Kassenbe- 120; in A.V. 155.

anten in KV. 42; dex Ge- Eisgewinnung in U.V. 70.

tossenssaftsbeamten in U. Fliernrenten tn UV. 99:96
Bites U O.V.A. 30. Ende der Mitgliedschaft in K.
Direktorium der R.V Ant. Vs . ,

142sf.; Aufgaben l142ff.; Entbindungsbeihilfe in. K.V.

Zusammensetzung 142-143. 55. .
Dovpelleistungen in R.V.O EEntbindungen, freie ärztliche

170. Behandlung &gt;5d.

T
        <pb n="188" />
        ~ 188
Entgelt in K.V. 34; in U.V. Errichtung von V.Ankt. 109.
71; in I.V. 104; in A.V. Ersatz der eigenen Beitrags-
136. .. leistung durch Lebensver-
Entrichtung der Beiträge, All- sicherung in Ä.V. 167ff.
gemeines 28; in K.V. 60; Ersatzansprüche der K.K. ge-
in ZJ.V. 113ff.; in A.V. gen Träger der U.V. 170ff.;
146ff. der V.Anst. gegen K.K. 171;
Entlassung von Kassenange- der Gemeinden gegen Ver-
stellten . . . sicherungsträger 172ff.; der
Entschädigung für Zeitverlust Versicherungsträger gegen
in K.V. 66; vorläufige in privatrechtlih, Verpflich-
EnifsürtJungsleistungen in rt; rta; in K.V. 4sff.;
U.V. rofs.; Feststellung orkaen 43ff.; Befreiung
9sff. j eÊ. dDon NMitgliedschaft bei
Enisheidung von Streitigkei- Yo ng tatfnh l rbeit-
G G UV r; in heberantsil 44; 'satungs-
VV. 134; in V. 164j Nöte; Mepzleitärngen sr:
Ertyzertuns der Morten in FErsahtatjachen in IV 118;
Enkwurf der RVO. 18. M LU me von
E Inralidonternts zs; Handlungen durch Aufsichts-
r1, LLL 125%. behörde in K.V. ßböäff.;
E s R NGO
t HC;z hn F s sc! swe n us .
der Witwerrente in AV. Eztteituhg. vos Beiträgen in
i U s
EF pk YB S igit Verfthertet in I.V. 117;
in I.V. 119ff.; in A.V. 151. „„in AV:. 150. prrep
Erhöhung der Rente in U.V. r N N Betriebsun-
Erhöhtes Krankengeld bei Erzz;résunfshtgteit in U.V.
Aerztestreits. 48: tils Erwerbslose in K.V. 40, 58;
sttungzmtij;ge Mehelet: Uebernahme der Kranten-
stins b6; Hausgeld in KV. pflege für solche durch K.K.
Erler ? tt A y ft in Erwerbslosigkeit, Kassenlei-
Ermittlungen bei Unfall- gt it NL §§. ;: tt
tzteizszgen v: delt; Ösgcagtn Shut? f
99' ves B HIL: 192: srzchunzebetu; in K.V. 33;
Erneuerung der Yrzzartshaft fl nB, 168 .. Untsltver-
. IV 1181 velhatiälan: hütungsvorschrifien 101.
q O M r veto Jul t He Ce U V- 7g.

TN
        <pb n="189" />
        ~ 184 -=
Fahrlässigkeit dritter Perso- unternehmer in K.V. 36;
nen beim Bettriebsunfali der Familienangehörigen in
7s;, ves Verletzten beim K.V. 36; der Gewerbe-

Betriebsunfall 75. treibenden in . K.V. sß;
Fqzrilienazgehörtge in K.V. §grenzzrit irn KV

» 58;. 07. UV. jk .V. 7;
Familienbeziehung zum Ar- Lohnklasse in IV 113; Er-
beitgeber in K.V. 34. haltung der Anwartschaft
Familienstand in K.V. 35; in in I.V. 119; in A.V. isl.

U.V. 71; in I.V. 104; in Freiwillige Weiterverssiche-

A.V. 137. rung: in K.V. 37, 40; in
Familienversicherung in K.V. I.V. 107; in A.V. 140.

57. FJriedhofsbetrieb in U.V. 70.
Familienwochenhilfe in K.V. Friten der Rentenzahlung in
gott ng der Leistungen in I sEzec Zet kh B u. 70.

K.V. 64; der Entschädigun- Fürsorgeberuf in K.V. 33; in

L:? gt . ouch Uetslass z NB: 128. länger, Ueber-

durch Sektion 99; der Lei- nahme der Krankenpflege

stungen in I.V. 133; in für solche durch K.K. 59.

A.V. 165. . Gang zur Betriebsstätte in
Feststellungsverfahren in U.V. U.V. 74; des Versicherten

97; I.V. 131 fs.; A.V. 164 ff. im Betitriebsinteresse in
JIleischereien in U.V. 70. U.V. 74.

Forstwirtschaftliche Betriebe Gartenpflege in U.V. 70.

B (.; K.V. 37, 40; G evt he r fuhr V N niet
zs U! §jrr [21:61 /:! icerags : 85:
F. B. ctht in K.V. 45; t::!&lt;h;to:f 1.1 Vers, all-

Apothekenwahl in K.V. 50; gemeines 17; der U.V.

Krankenpflege an Fami- 72 ff.; der I.V. 107 ff.; der

lienangehörige 57. A.V. 140 ff.

Freier Unterhalt in I.V. 104; Gehaltsgrenze im allgemeinen
in A.V. 187.. bei Angestellten 18; in
Freiheitsstrafen in K.V. 59; K.V. 34; in A.V. 136-137.
in U.V. 92; in I.V. 12887 Gehilfen in KV. 33; in
in A.V. 161. A.V.. 74; . in I.V. 10s:
Freiwillige Beiträge in J.V. Geldleistungen Im allgemei-
nach Invalidität 117; nen 21.
nachträgliche Entrichtung Geldstrafen in K.V. 39-40;
117; in A.V. nach Eintritt it U.V. 101; in. I.V.. bei
der Berufsunfähigkeit 150; Beitragskontrolle 121; in
nachträgliche Entrichtung A.V. 158.
ders. 150. Geltungsbereich, räumlicher
Freiwillige Höherversicherung der U.V. 72.
in I.V. 113, 117; in A.V. Gemeindebeamte in K.V. z5:
146. in I.V. 105; in A.V. 138.
Freiwillige Versicherung in Gemeindliche Ausführungs-
K.V. 36, 40; der Bettriebs- behörden in U.V. 76. 79.
        <pb n="190" />
        . :) te:
Gemeinlast in K.V. 63; in Grundlohn in K.V. 45, d1;
I.V. 128. s klassenweise Festsezung 51.
Genehmigung der Satzung in Grundsätzliche Fragen in K.V.
K.Ü. A1, 63; der Dienst- 68; in I.V. 131; in A.V.
ordnung in K.V. 42, 63; 164.
der Dienstordnung für Ge- Gültigkeitsnhauer der Bei-
P] UN tog yr. ' IV 15:
79, 97; der Unfallverhü- Gutachten des V.A. in I.V.
tungsvorschriften 97, 101. 132; in A.V. 165.
Genesendenfürsorge in K.V. Halbverssicherte in A.V. 168.
56. N Handlungsgehilfen in K.V.
Genossenschaftsbeamte in U.V., 33; in A.V. 136.
Rechtsverhältnisse 78/79; Handlungslehrlinge in K.V.
Diensstordnung 78/79; An- 33; in A.V. 136.
stellung 78/79. Handverkaufsartiktel, Höchst-
Genossenschaftsversammlung preise in K.V. 50.
in U.V. 72 f.; Wahl ders. Hausgeld in K.V. bei Kran-
78; Aufgaben 78. kenhauspflege 53; erhöhtes
Genossenschaftsvorstand in in K.V. 57; an Angehörige
U.V. 78; Aufstellung von im Heilverfahren der I.V.
Unfallverhütungsvorjschrif- 129; der A.V. 163.
ten 101. Hausgewerbetreibende, Be-
Gerbereien in UA.V. 70. griff 35; Sonderbestimmun-
Gesamtschuldhaftung für Bei-: gen über Regelleistungen in
träge in I.V. 116. K.V. 53; Beiträge in K.V.
Geschichtliche Einleitung 7 ff. 62; Versicherungspflicht
Geschlecht in K.V. 35; U.V. durch Satzung in U.V. 71;
71; I.V. 104; .A.V. 137. freiwillige Versicherung in
Gesellen in K.V. 33; in U.V. U.V. 71.
71; itt Z.V..103. Häusliche Dienste bei U.V. 71.
Gewerbetrantheiten; Einbe- Hauspflege bei Wöchnerinnen
ziehung in Ü.V. 72/73. in K.V. 55
Gewerbetreibende in K.V. 39; Hauttrebsertrankungen in
in I.V. 98; freiw. J.V. 98. U.V. 72,73. :
Gewerbeunfallverssicherung 69. Heilanstaltspflege in U.V. 88.
Glasmacherertrankungen in hshn;ttel. kisisttrertn K.V.
Gicjcßwerligteit der Kassen- Heilzerjanen, Juziehung in
leistungen in RK.V. 38. Heilverfahren in U.V. 88; in
Gliederung der Versicherungs- " I.V. 120 ff.; in AV. 162 ff.
träger 19. Herabsezung der Rente in
Grauer Star in U.V. 72[73. U.V. 91.
Großelternrenten in U.V. ßerausgabepflicht bezüglich
89/90. f ; Quittungstarten in IV
Großer Senat bei R.V.A. 67. 115: bezü lich Versiche-
Grundbetrag der Invaliden- aste t AV. 148.
rente 123; des Ruhegelds Hilfe, erste bei Betriebs-
in A.V. 155. unfällen 100.
Grundeigentumserwerb der Hilflose, Gewährung von
V.Anst. 130. Pflege in U.V. 80.

185
        <pb n="191" />
        Hilflosenrente in U.V. 80 ff. A.V. 137; für Berechnung
Hilfsmittel gegen Verkrüppe- der Beiträge in A.V. 145 ff.
lug u.! Verunstaltung in Zyhalt hes Neyizertuu in
Hineinragen inländischer Be- UV. 99: s keshstzs m
jziche ins Ausland in LS. tztn . er Versiche-
' Pctcaugsegnn en! "tz! It Innungsttantentansen 38; Be
AV. 136. Ui ct ' qr §es: b:
f 'ztrrtletegenrente f! U.V. un 41/42; Bestimmung
e 3.31 N; zh orays: pk Lureheesr 42; Bei-
.; he DEH ichengen Instandhaltung des Arbeits-
Hinterbliebenenrentner, o yeräts in U.V; 74. ;
sicherungsfrei in I.V. 105; Itterzationgle Abmachungen
„in A.V. 1888 Invalidenhauspflege in U.V.
Hinterbliebenenversicherung 89; in I.V. 128.
Sschitzreite ver Handvertauts- Ut N Uzi
Höchstsähe der Beiträge in 122; Höhe 123 ff.; Zusam-
K.V. 55. mensetzung 123 ff.; Berech-
Höhe der Beiträge in K.V nung 123 ff.; Reichszuschußz
§9; der Geuräze ILV !). Hrtheitaß os
111 ff.; der Renten in I.V. Kinderzulage 123. 124; Be-
123 ff.; der Invalidenrente ginn Us7ff.; Rückwärts:
Et OE
tut  p3; zt: ber Invalidenrentner, versiche-
I H Wit- rungsfrei in I.V. 105, in
wenrente 1566; der Mai- A.V. 138. Mr Mi
senrente 156. Invaliden- und Hinterbliebe-
Höhere Gewalt beim Be- nenversicherung 103 ff.;
triebsunfall 75. ; Kreis der versicherten Per-
Höhere Verwaltungsbehörde, sonen 103 ff.; Begriff der
Zulassung von Ersatztassen Versicherungspflicht 103;
in K.V. 43. Versicherungsträger 109 ff.;
Höherversicherung, freiwillige, Höhe der Ft
! IV 118, 117; in AV. Lelitss Vers hgen re eth
Hüttenwerke in U.V. 70. tung 121; Leistungen 122;
Jahresarbeitsverdient in fsh. det Le ittzroet
U.V. 83; anrechnungsfähi- !. h
ger in U.V. 83; durchschnitt. Invaliden- neben Unfall-
Pot hUse UVM '! 4 ks usÑns
h! UV 11 ; fix Heirags: gz!auvsnversherungsgcy

186
        <pb n="192" />
        ~ 187 --

Invalide Personen, ver- Klarstellung des Sachverhalts
sicherungsfrei in I.V. 105, in I.V. 132; in A.V. 165.
in A.V. 138. Kleinere Heilmittel in K.V.

Invalide Witwe 1068. 45.

Invalidität, vorübergehende Kleinrentner. Uebernahme
108; dauernde 108; Begriff der Krankenpflege für solche

[107f.. durch K.K. 59.

Dhersicherungsgeseh von 15%99 Kfer M" V. U

L L. .. . ;. gt N im Be-

Irrtümlich geleistete Beiträge schlußverfahren 67.

. in I.V. 118; in AV. 150. Konservative Partei 10.

Jugendliche Verletzte, Renten- Kontrolle der Durchführung
berechnung ft U.V . der Unfallverhütungsvor-

Kaiserliche Botschaft von 1881 schriften 101, 102; der Bei-
11. M . tragsleistung in I.V. 121;

Kamyerr är A.V. beim tte'sFstestterz in A.-

Kapitalabfindung, allgem. 22; Kstherrlegung bei U.V. 72;
in U.V. 91 ff.; von Inlän- Leistungen 79 ff.
dern in U.V. 92; von Aus Kosten des V.A. 29: des O.-
ländern in U.V. 92; von " V.A. 30; des R.V.A. 31;
Ausländern in I.V. 1287 Hes VA., O.VA., R.V.A.

RCH Tala ge in K.V. 62; in g! AV. 39. 50, 1

uur . Vs: Kosstenerstattungspflicht in
V 96; in I.V. 121; A.V. Spruchsachen 66. s

Kapitaldecktungsverfahren all- Krzrkentehendlung in U.V.
pues ü Krankengeld; erhöhtes 56; bei
U fn LUV 145. Krankenhausbehandlungsb;
51.6 û i tr p; Kürzung bei Doppelver-

tz! n Ks. t V sicherung 58.
pe saßungsmäßigen Mehr: fttqtfkenhgusbehandtung in

g t tungen z in K.V. 42. Krankenhauspflege in K.V.

Kassenarztsystem in K.V. 49. 52 ! Vs:rsüegi: 53; er-

Ktghertehtiacn bei qrweros- Rr t te &gt; in KV. 44;

gcc N is K.V. 692. Dauer 45, 52; Ruhen ders.

tr wong 19. ne M K L;kentost be KV s1. p

Kaufmännische Angestellte in strantentelt 1 t §: cps
K.V. 33; in A.V. 186. rankenkassen, Mitglied

Kaufmännische Betriebe in. t tsen L Er

R Bt zehehe Tätigkeit in tentasse 3s8; Landkranken-
NA.:V. 186. kasse 38; Betriebskranken-

Kellereibetrieb in U.V. 70. kasse 38 ff.; Innungskran-

Kinderzulage bei Unfallrente kenkasse . 38 ff.; Organe
82; bei Invalidenrente 123, 41 ff.; Satzung 41; Vor-
124; bei KRuhegeld in stand 42; Aussschuß 42; Lei-
A.V. 155-156. stungen bei HBettriebs-
        <pb n="193" />
        ~ 2.. I f
unfällen 87; Uebernahme Krankheit, Begriff in K.V.
der Krankenpflege für So- 44.
zialrentner, Kleinrentner, Kranktheitszeit, Nachweis in
Erwerbslose, Fürsorge- I.V. 118; Anrechnung in
empfänger 50. I.V. 118; Erhaltung der
Krankenkassenangestellte 42; Anwartschaft in A.V. 152.
Anstellung 42; Dienstord- Kreis der versicherten Perso-
nung 42; Entlassung 42. nen, Allgemeines 18; in
Krankenkassenbeiträge 59 ff. K.V. 33 ff.; in U.V. 71 ff.;
Krankenordnung 59. in J.V. 108 ff.; im A.V.
Krankenpflege in K.V. 45 ff.; 135 ff. s Y
freie an Familienange- Krieg und Sozialverssicherung
hörige 57. 14.

Krankenpfleger in K.V. 33; Kriegsbesschädigte, Beitrags-
in A.V. 136. erstattung in A.V. 159.
Krankenpflegeberuf in A.V. Kriegsdiensstleistung, Anrech-
136. nung it I.V. 118, 122;
Krankenrente, Voraussetzun- Anrechnung in ALV. 151,

gen in I.V. 108. 4155.
Krankenschwestern im K.V. 33, Kürzung des Krankengeldes
35; in AV. 136. bei Doppelversicherung 58;
Krankenüberwachung 59. der Hinterbliebenenbezüge
Krankenversicherung 33; Ver- in U.V. 90.
sicherungspflicht 33; Kreis Lagereibetrieb in U.V. 70.
der versicherten Personen Lassalle 9.
33; versicherungsfreie Per- Landarbeiter in K.V. 38, 53.
sonen 35; verssicherungsfreie Landesgesetzliche Ausdehnung
Personen kraft Verordnung der Versicherungspflicht in
der Reichsregierung 36; U.V. 71.
freiwillige Versicherung 36; Landesversicherungsamt, All-
Befreiung von Versicherung gem. 28; Revision in K.V.
auf Antrag 36; Weiterver- 67; Aufsichtsbehörde in
sicherung 37; Organe 41 ff.; U.V. 97; Rekurs in U.P.
Kassenangestellte 42; Lei- 100; Aufsichtsbehörde in I.
stungen 44 ff.; Regelleistun- V. 130; Zuständigkeit bei
gen 44 ff.; Krankenhilfe Streitigkeiten in I.V. 131;
44 ff.; Aerztliche Behand- Revision in IJ.V. 134.
lung 45 ff.; ßstrüzztlihe Landkrankenkasse, Allgem. 38;
Behandlung 45; Arztsystem Bereich 38; Wahl der Or-
45; Wochenhilfe 54; Sterbe- gane 41; Bestellung des
geld 56; Mehrleistungen, Vorgitzenden 41 ff.
satzungsmäßige 56 ff.; Bei- Landwirtschaftliche Arbeiter,
träge 59; Kassenverwal- Jahresdurchschnittsverdienst
tung 62; 4AYAlhuftticht 63; in U.V. 83.
Streitverfahren 64; Ver- Landwirtschaftlich Beschäf-
hältnis zur Unfallversiche- tigte, Sonderbestimmungen
rung 87, 170; Verhältnis für Leistungen in K.V. 53.
g! Invalidenversicherung Londuirtihetttiche Betriebe
; in U.V. 70.
Krankenversicherungsgesetz Landwirtschaftliche Unfallver-
von 1883 11. sicherung, Allgemeines 69:

1 GC
        <pb n="194" />
        ~ 189 —
Betriebsanmeldung 77; Meldepflicht der Arbeitgeber
Beiträge 95; Arbeitsbedarf in K.V. 39; Strafe bei Ver-
95; andere Beitragsmaß- letzung 39.
stäbe 95. Merkmale in Quittungsrar-

Lebensalter in K.V. 35; in ten der J.V. 115; der A.V.
U.V. 71; in I.V. 104; in 147.

A.V. 137. Militärdienstzeit in I.V. 103,

Lebensversicherung, Beitrags- 118; Nachweis der Dienste
teten für Versicherte in its: in A.V. 136, 1451 ff.,

Lehrer in 1 33; selbstän- Mindestzahl der Beiträge in
dige in A.V. 135. ; Z.V. 149.

Lehrlinge in K.V. 33; in Mitglieder geistlicher Ge-
I.V. 103; Beitragsleistung nossenschaften in KV. 35.
für sie in JI.V. 116; Meitgliedschaft, pflichtmäßige
in A.V. 135;: Beitrags- bei K.V. 33, 39, bei unstän-
leistung für sie in A.V. 149. dig Beschäftigten in K.V.

Leistenbrüche in U.V. 73. 39; Befreiung bei Zuge-

Leistung der Beiträge in. hörigkeit zu Ersatzkassen 43;
I.V. 113 ff. bei Berufsgenosssenschaften

Leistungen, Allgemeines 21ff.; 77; Beginn in K.V. 39; in
der K.V. A44 ff.; der U.V. U.V. 77; Ende in K.V. 39.
79 fﬄî.; an Unternehmer in Meitgliedscheine in U.V. 77.
U.V. 74; in I.V. 122 ff.; Monatsbeitrag in A.V. 145.
Voraussetzungen 122; deren Monatsverdienst, Zugrunde-
Höhe in IV. 123; Feft- legung für Beitragshöhe in
UV sg f Scher Qu. Tha tte in U.V. 70.
stungen der I.V. 157, 1723 Motorfahrzeuge in U.V. 70.
:s Wanderversicherte 126,0 Musiker in K.V. 33; in A.V.
I. 135.

Liberalismus, wirtschaftlicher Muündliches Verfahren vor
8§ ff. V.A. in K.V. 65; vor V.A.

Lohnabzug für Beiträge in in I.V. 132; vor V.A. in
K.V. 61; in. IV. 116; in A.V. 166.

A.V. 149. Nachträgliche Anmeldung des

Lohnklassen in I.V., allgemei- Anspruchs in U.V. 98; nach-
nes 112; bei freiwilliger träglicher Lohnabzug für
Versicherung 113. Beiiräge in K.V. 61; nach-

Lungenkrankheit, Schneeber- träaliche Entrichtung von
ger in UA.V. 72-73. Beiträgen in I.V. 117; Ab-

Métken itt I.V. 143; in. A.V. §t von Fettzägen :

. 4 in JI.V. ; nach-

Markenentwertung in I.V. trägliche Entrichtung von
116; in A.V. 149. Beiträgen in A.V. 150; Ab-

Mehrere Arbeitsverhältnisse ziehung von Beiträgen am
in I.V. 116; in A.V. 149. Lohn in A.V. 149.

Mehrleistungen, satungsmä- Nachweis der Militärdiensst-
siseR g §6 g r§httafcr §lt itLztg L in UV. ):
kassen in K.V. 57. der Militärdienstzeit in
        <pb n="195" />
        A.V. 152; der Krantheits- 164; Berufungsinstanz in
zeit in A.V. 152. A.V. 167.
Nachweisungen der K.K. 63. Oeffentliche Körperschaften in
Näherinnen in K.V. 34. I.V. 105.
Naturalleistungen, allgem. 21. Oeffentliche Schulen in I.V.
Nebeneinander von Leistun- 105.
LU L G G| (2.7
schaft in U.V. 70. Offizialverfahren in - der
Nebensatzungen für Zweig- Rechisprechung 25.
anstalten in U.V. 79. Organe der K.K. 41 ff.; der
Neue Quittungskarte in I.V. Berufsgenossenschaften77ff. ;
4U14 ff. obligatorische 77 ff.; fatul-
Neufestseszung von Renten im tative 77 ff.; Organe der
U.V. 100; in IJ.V. 129; in Zweiganstalten in U.V. 79;
A.V. 161. der Verssicherungsanstalten
Neufesststelung von Dauer- 110; der Reichsverssiche-
renten in U.V. 100. rungsanstalt für Angestellte
Nichterlöschen der Anwart- 142.
schaft in IJ.V. 119 ff.; in Organisation der Versiche-
A.V. 151 ff. rungsträger 19; der Be-
Nichtöffentlichtet des Be- . rufsgenossenschaften 76 ff.
schlußverfahrens 25, 68. ODertliche Zuständigkeit des
Nitroverbindungen in U.V. VA. in KHV;  64; des
72-73. O.V.A. bei Berufungen in
Novellierungsgesetßgebung 12. U.V. 100; des V.A. in Be-
Oberversicherungsamt, All- schlußsachen der I.V. 131;
gemeines 29; Bezirk 29; des O.V.A. in Befschluß-
Angliederung an höhere sachen der J.V. 131; des
Verwaltungsbehörden 297 HV.U. in Spruchsachen der
Direktor 30; beamtete Mit- I.V. 131; der V.Antit. in
glieder 30; Versicherungs- Spruchsachen der I.V. 133;
vertreter 30 ff.; Arbeit- des O.V.A. in Spruchsachen
gebervertreter 30; Ver- der I.V. 133; des V.A. in
sichertenvertreter 30; Wahl Streitsachen der A.V. 165;
der Vertreter 30; Spruch- des O.V.A. im Streitver-
kammer 30; Besschluß- fahren der A.V. 167.
kammer 30; Kosten 30; Ortskrankenkassen, Allgemei-
Fesstsezung des Ortslohns nes 38; Bereich 38; Wei-
in K.V. d1; Aufsichts- terbestand besonderer 3g9;
behörde in K.V. bz; Wahl der Organe 41;
Berufungsinstanz 64, 66; in Wahl des Vorsitenden 41.
Beschlußsachen der K.V. 68; Ortslohn in KV. 54.
in Beschlußsachen der U.V. Ortspolizeibehörde, Unfall-
97; Berufungsinstanz in anzeige 98; Wegnahme von
U.V. 100; Beschwerde- Quittungskarten in I.V.
instanz bei Antrag auf Be- 115 ff.; von Versicherungs-
freiunmn in JI.V. 1606; tarten in A.V. 148.
Besschwerdeinstanz in I.V. Parktpssslege in U.V. 70.
131; Kammer für A.V. 30; Pauschbeträge in U.V. 94.
Beschwerdeinstanz in A. V. VPersonen des Soldatenstandes
        <pb n="196" />
        V sts Mc;

Antragstellers 66. rückhaltung 115 ff.; neue
Y . 5z. Räumlicher Geltungsbereich
Pflicht der Gemeinden zur der U.V. 7f2.

Unterstißung Hilfsbedürf- Rechtsanwälte im Streitver-

tiger 172, 173. fahren beim V.-A. 65.
Pflichtversicherung in K.V. Retchtsauskunftsstellenbeamte

33; in U.V. 69; in IV. beim V.A. 65.

103; Erhaltung der An- Rechtsprechung in Sozialver-

wartschaft in J.V. 119; in sicherung 25 ff.

A.V. 135 ff.; Wiederaufr Rechtsverhältnisse der Kran-

leben der Anwartischaft in ktenkassenbeamten 42; der

A.V. 151. § Genossenschaftsbeamten in
Phosphorerkrankungen in U.V. 78-79.

U.V: 72-73. Rechtzeitiger Umtausch der
Posadowsky 12-13. Quittungskarte 114 ff.; der
Postanstalten, Zahlstellen in Versicherungskarte 147.

U.V. 92; Zahlstelen in Regelleistungen der K.V.

I.V. 129; in AV. 161. 44 ff.; Sonderbestimmungen
Postverwaltung in U.V. 70. für Landarbeiter 53; Haus-
Postvorschüsse in U.V. 93. gehilfen 53-54; unständig
Prämiendeckungsverfahren 24. Beschäftigte 54; Lehrlinge
Prämienreserve, Einzahlung 54.

zur Abkürzung der Warte- Reichs- oder Staatsanleihe,

zeit in A.V. 169. Vermögensanlage in K.V.
Prämienverfahren in Ur.V. 62; in U.V. 96; Ver--

94. : mögensanlage in I.V. 121;
Primäre Leistungspslicht der in A.V. 154.

Träger der Unfallversiche- Reichsarbeitsminister, Festset-

rung 170. zung der Jahresarbeitsver-
Privatrechtlich Verpflichtete dienstgrenze, Einkommens-

und Versicherungsträger grenze in K.V. 34; Höchst-

173. betrag des voll anrech-
Prüfung der Geschäfts- und nungsfähigen Verdienstes

Rechnungsergebnisse in K.V. in U.V. 83; des Min-

63; in U.V. 94;. in IV. destbetrans des S.lterbe-

180; in A.V. 164. gelds in U.V. 89; Er-
Quecktsilbererkrankungen in U. strectung der Versicherungs-

V. 72-73. pflicht auf Betriebsunter-
Quittungskarte in I.V. nehmer in I.V. 104; der

14ff.; Inhalt 114; Ein- Erlassung von Einstufungs-

richtung 114; Ausstellung grundsätzen in I.V. 113;

114; Umtausch 114; Um- Bestimmung der Ausgabe-

tauschfrit 114; Aufrech- stellen in A.V. 147; Be-

nungsbescheinigung 114, stimmung des Einzugsver-

115; verlorene 115; un- fahrens in A.V. 153.

brauchbar gewordene 115; Reichsausschuß für Aerzte und

zerstörte 115; Ausgabe- Krankenkassen 46.

stellen 114; Umtausch- Reichsbeamte in K.V. 35; in

191
        <pb n="197" />
        ~ 1:22 —
I.V. 105; in A.V. 138. Allgemeines 13; Annahme
Reichsrat. Wahl nicht ständi: im Reichstag 13.
ger Mitglieder des R.V.A. Reichswehrmachtsverwaltung
31; Zustimmung zu Ver- in U.V. 70; staatl. Ausfüh-
ordnungen über Versiche- rungsbehörde in U.V. 76.
U 3:34 WME: 56,5;
KV. 36; ZV. 106, A.V 28; für &amp;Irvalidenrente
138-139; Zustimmung zur 123; für Witwenrente 124;
Ausdehnung der U.V. auf für Waisenrente 124.
gewerbliche Berufskrankt. Reihenfolzke der Renten-
heiten 67 ff. berechtigten in U.V. 90.
Reichsschiedsamt in KV. 46. Fezttierbetries in UV. 70-71.
Reichstagsverhandlungen 36, . 100; - lust;
über R.V.O. 13. 100 ff.; Verfahren 100.
Reichsversicherungsamt, All- Renten, Allgem. 22-23; an
gemeines 28, 31; ständige Verletzte in U.V. 79 ff.; im
Mitglieder 31; unständige Todesfall in U.V. 389 ff.;
Mitglieder und Versiche- vorläufige in U.V. 9ÿ9;
rungsvertreter 31; Arbeit- Voraussetzungen in I.V.
gebervertreter 31; deren 182; Höhe in IZ.V. 1233 ff.;
Wahl 31; Versichertenver- Neufeststellung in I.V. 129;
treter 31; deren Wahl Neufestsstellung in A.V. 161.
31; Kosten 31; Revisions- Rentenabrundung in I.V.
instanz in K.V. 67; Be- 127; in A.V. 160.
schlußsachen der K.V. 68; Rentenbescheid in UV. 99 ff.;
bei Aufstellung und Aende- in I.V. 133, in A.V. 166.
rung der Satzung der Be- Rentenleistungen in U.V.
rufsgenossenschasten 76-77, 79 ff.; in I.V. 122; deren
97; Aussichtsbehörde der U. Verteilung in I.V. 128;
V. 96-97; Beschlußbehörde in A.V. 162.
der U.V. 97; Rekursinstanz Rentenüberweisung in U.V.
in U.V. 100; Genehmigung 92; in I.V. 129.
von Unfallverhütungsvor- Rentenvorschuß in U. V. 99.
schriften 101; bei Auf- Revision in K.V. 67; Schrift-
stellung der Satzung einer lichteit 67; Ausschließung
V.Anst. 110; Aufsichts- 67; Frist 67; Gründe 67;
behörde in I.V. 130; Zu- Verfahren 67; in I. V. 134;
ständigkeit bei Streitigkei- Ausschliezung 134; Krist
ten in I.V. 131; in A.V. 134; Gründe 134: Ver-
164; Revisionsitisstanz in fahren 134; in A.V. 167;
I.V. 134; Revisionsinstanz Verfahren 167; Aussclie-
in A.V. 167. ßung 167.
Reichsversicherungsanstalt für Revisionsfälle in K.V. 67; in
Angestellte 142;3 Organe I.V. 134; in A.V. 167.
142 ff.; Aufgaben #142; Revisionsfrist in K.V. 67; in
Feststellung der Leistungen I.V. 134; in A.V. 167.
142. 166; Bewilligung des Revisionsgründe in KV. 67;
Heilverfahrens 142, 162. in I.V. 134;: in ALV. 167.
Reichsversicherungsordnung, Revolution (1918) 14.

"0’
        <pb n="198" />
        Röntlgenstrahlenertrankungen Schwangerengeld in K.V. 57.

in U.V. 72-73. Schwangerschaft in K.V. 44,
Rücklage bei K.V. 62; bei 55, 62; Anrechnung in I.V.

U.V. 96 ff. 118; in A.V. 152.
Ruhegeld in A.V. 154; Vor- Schwangerschaftsbeschwerden
.. aussetzungen 154; Höhe 155; in K.V. 55, 57; ärztliche

Entziehung 161; Ruhen Behandlung 55. ;

161. Schwefelkohlenstofferkrankun-
Ruhen der Krankenhilfe in gen in U.V. 72-73. ;

K.V. 59; bei Freiheits- Selbständige Erzieher in

strafen 59; bei Aufenthalt A.V. 136; Lehrer in A.V.

im Ausland 59; der Rente 136.

in U.V. 92; bei Freiheits- Seeberufsgenossenschaft, Al-

strafen 92; Aufenthalt im gemeines 76; Sonderan-

Ausland 92;: Ausweisung ftalt I.V. 111.

von Ausländern 92; Seeschiffahrtsbetriebe in U.V.

Ruhen der Rente in I.V. 70.

128; hei Freiheitsstrafen Seeunfallversicherung, Allge-

128; Aufenthalt im Aus- meines 69.

land 128; Ausweisung eines Sektionen der B.-G. 77 ff.;

Ausländers 128; der Rente Aufgaben 78.

in A.V. 161; bei Freiheits- Selbstverwaltung, Allgemei-

strafe 161; Aufenthalt im nes 20 ff.; der K.K. 41; der

Ausland 161. B.-G. 77 ff; der V.-Anft.
Sachleistungen, Allgemeines 110; in A.V. 142-143.

!: deren Ablösung in K.V. Senate für A.V. beim R.V.A.
Sachverhalt, Feststelung in Sinken des Geldwerts 15.

U.V. 98; in I.V. 132,7 im Soldaten in I.V. 103; in

A.V. 165. A.V. 136.
Salinen in U.V. 70. Sonderanstalten der IV.
Satzung von K.K. 41; von 111.

B.-G. 76 ff.; von V.-Ansst. Sonnemann 9.

440. ; ! Sozialrentner, Uebernahme
Satzungsmäßige Mehrleistun- der Krankenpflege für

gen in K.V. 56; Karenzzeit solche durch K.K. 59.

hier 58. Sparzwang 17.
Schadensersaß bei Zurückhal- Spedition in U.V. 70.

fs. 7) Hurutstgjgrs Steideteitetret: in ds. qh

in .V. ; .V. [ ' .V.
Schiedsamt in K.V. 46. Spruchausschuß bei V.A. 29.
Schiffsbesatzung deutscher Spruchkammern( beim O.V.A.

Seefahrzeuge in K.V. 88; 83g0.

in I.V. 103; in A.V. 1386. Spruchsenate beim R.V.A. 31.
Schneeberger Lungenkrankheit Spruchverfahrn in K.

in U.V. 72-73. : 64ff.; in U.V. 98ff.; im J.V.
Schornsteinfegergewerbe in 131; in AV. 164; bei

U.V. 70. Ansprüchen der Versiche-
S&lt;hztpolizziheaure in JIJ.V, tuugsträger gegeneinander

Z: in A.V. 136. I

193
13
        <pb n="199" />
        IJ)
Staatlliche Ausführungs- Beiträge 131; Zugehörig-
behörden in U.V. 76, 79. keit zu einer Versicherungs-
Staatsangehörigkeit in K.V. anstalt 131; Ansprüche auf
i r U t » V len
Staatsanleihe, Anlegung in 164; Beitragspflicht 164;
§V: V;. tr UL 90: n Iuretrng §2&gt; Peitetges
Staatsbeamte in K.V. 35; Leistungen 165 ff.
in I.V. 105; in A.V. 138. Studierende in K.V. 36; in
Staatseisenbahnverwaltung I.V. 105; in A.V. 138.
in U.V. 70..76, 79. [ Stützvorrichtungen in U.V.
Staats- und Gemeinde- 80.
steuern als Umlagemaßstab Tag der Entwertung der Bei-
in U.V. . la bei Jn- ttÖsgyattte in I.V. 116; in
fst.gza att 133; bei Ruhe- Taschengeld bei Krankenhaus-
2,6 U t rtghine T §hgdlun UV. § V. ht.
von Handlungen durch Technische Ausssichtsbeamte
h b z tr KB Teichwirhichaft in WW 70.
Sh U in K.V. 57; er- Teilbeschäftigte, Beitrags-
Ut IU It. F§ ri Ltd]. cn
57; versicherungsfreier Kin- in K.V. 67.
der 57; in. U.V. 89. j Teilnahme an Unfallunter-
Stillgeld an Wöchnerinnen suchung 98.
Sticker (Hofprediger). 10. Teilweiss Erwerdöunfähigkeit
i in U.V.. 81-82. . :
Etzah!ude Eneegte, Ftkrat: Territoriale Gliederung der
73.. ' Organisation 19 ff.; der
Streitigkeiten in K.V. über &amp;., B;G. bei LUV. 76. ,
Versicherungspflicht o Tiefbäuten. Kapitaldeckungs-
! : verfahren in U.V. 94.
Ytr sgttzurgeverchtuung 4; Todesfall, Beitragserstattung
Beiträge ba; Berechnung TL TV: r E'Veetiobstnfgl,
und Anrechnung der Bei- Leistungen 89 ff.
träge tz OrUhe t: iy Träger der K.V. 37 ff.; der
:: ' : U:V. . 75 ff.; der JI.VP.
hörigkeit 77, 97; Ein- hg ff.; der A.V. 142 ff
ttihurgy. !!! Getehres: Typische Verletzungen in U.V.
Entschädigungsleistungen s2 ff. s s
Ltr IL. zer Nee uri." zor rÂ1thtr!197:
rungsberechtigung 181 ; Bei- yfltige ; §:1§stticutt. lr
4- leitung. 151: Herred: g L 61 w.11 für

19
        <pb n="200" />
        Er [ls
Wa 7 Hot, Fiz. Ä Rg :
„emenlen t. tizgtrerbitissrrrgrien.
Uebertragun ilver- Vi-... ¿Zurwi tu
ELN B" (U «gl; EU§:
Ue erwachung der Betriebe in nossenschaftsvorst pur :
'"A.V: 101-102; . der Bei- Sektion 78; Kon i 101
. tregzleiftuts in I.V. -4121; Durchführung IO gs ~ hte
Ueberweisung der Betriebe in [lujatloerfuceuts. Aue:
U.V. 77; der Rente in 994,1 Bexrficherungsyllicht
H V::92.0 der tente §e JM cht. frchrillige Verkch:
t; ZV. rung 71; Gegenstand 72 ff.;
Urilagen. in UV. 93 ff. Verssicherungsträger 75ff.;
Umlagemaßstab in U.V. 93 ff ftzutren.zagt. tt Veeets:
Umlagestreitigteiten in U.V. lirlyrge. 30;. Pilege 89:
Ilagel .V. Aufbringung der Mittel
Umlageverfahren, Allgemei- 99 ger 11.. Loft
W trzh î vorschüsse 93; Vorschußat-
Umlegung der Beträge in sgrbettióg. her YH. “s
UV. 98; bet LUV §5, Streitigkeiten 97; Fesstsstel-
Umiau ; er Ü stttengs: lung der Entschädigungen
karten in I.V. 114-115; î lor
rut u 1416 hz? Unfallversicherungsvorlagen
v * erlteer:u! V. Hu Reichstag 1881/1882
mtauschfrist fü i - bett;
pz tür Sslttzrge: uzszlöete.rungsgelcte rer
za ren ;. vor 2.
unt G.! Gr - Quite L N tshs. 119 fran
iungskarten 114; Versie: kenverssicherung 87, 170-171.
Gr tt tf. ; Unfallversicherung und Inva-
Unbrau sts l eworvetie liden- und Hinterbliebenen-
" Quittungskarten 115; Ver- versicheeung 171 ft:
sicherungskarten 1 sst Ungesunde Betriebsstätten in
Uneheliche Kinder in U.V. 82, . U.V. 73, Witterungsein-
d; ir IB. 109. 123; iu „e U-V. 79.
. AV. 148 ff., 156. h Unständig Beschäftigte i
Unentgeltliches Ehrenamt bei K.V,, Yntitgliedshast 39 i.;
V.A.. 29; O.V. A. 30; bei Sonderbestimmungen über
UV. rs; bei IV. 110; bei stgelteiltutgen 54 ff.; Bei-
Unfallanzeige 98. § . des Kausal-
Unfallfeststellung 98. zusammenhangs bei 1 =
Unfallrenten an Verletzte f wenzauss er .
Allgemeines 79 ff.; Hei Unterhalt, freier, i
jugendlichen Verletzien s4; 104; in A.V “izr t zh
Kinderzulagen 892; im Unternehmer, Leistu
Todesfall sg; Zahlun sie nehm V. Fe!strngen git
92 ff.; Vorauszahlung 927 Unterrichtsberuf in K ;
Auszahlung durch Post 92. in A.V. 136 L Â:
Unfalluntersuchung 98. unt tü j i ürfti
Unfallverhütung 100. Heth ützung Hilfsbedüeftiger

1 J
        <pb n="201" />
        - 196 –
Unverschuldete Arbeitslosig- der Beiträge in K.V. 62;
' keit in U.V. 81. der Ansprüche in U.V. 93;
Ursächlicher Zusammenhang der Umlagen (Beiträge) in
beim Betriebsunfall 74-75. U.V. 95; der Beiträge in
Urteil des V.A. in K.V. 65 ff.; I.V. 121; der Renten-
. des O.V.A. in K.V. 66. leistungen in I.V. 127; der
Urteilsverkündung beim V.A. Beiträge in A.V. 153; der
in. K.V. 66.- Rentenleistungen in A.V.
Veränderung der Verhältnisse 161. .. .
in U.V. 91. Verkaufsstellen für Beitrags-
Verbotswidriges Verhalten y zrker er I.V. 114; der
e M LU ots 9 ff. Verlorene ; Quittungskarten
Vereinheitlichung der Sozial. 113; Versicherungstarten
versicherung 12. Z; Verkündung des Urteils beim
Verfahren bei Streitigkeiten, V.A. 66.
Allgemeines 25 ff.; in HVermeidung von Doppel-
Spruchsachen der KL. leistungen allgem. 170 ff.;
64 fﬄ.; in Beschlußsachen in K.V. 58.
der K.V. 64 ff.; in Be- Vermögensanlage in KV. 62;
schlußsachen der U.V. 97; in U.V. 93; in Z.V. 181:
in Spruchsachen _ der U.V. in AV. 154.
28 f., in Beschlußsachen der Vermögensverwaltung in
I.V. 131;, in Spruchsachen K.V. 62; in U.V. 93; in
der I.V. 131; in Beschluz- IV. 181; in AV. 154.
sachen der A.V. 164 ff.; in Versagung der Renten bei
Spruchsachen der ALV. Verweigerung des Heilver-
164 ff. fahrens in I.V. 130, in
Vergiftungen in U.V. 72, 73. A.V. 163.
Vergütung für Auslagen des Versäumung rechtzeitigen
Antragstellers vor V.A. 66. Ulutouttht. vet Gum:
Verhältnis der K.K. zu rungskarten 147. ;
Ytrzten 45 ff.; Apotheken Herichalden tes Versicherten,
.::; , Alloem. 22; des Verletzten
Verhältniswahl der Versiche- in UV. 15.
rungsvertreter beim V.A. Versicherte Betriebe in U.V.
28; der Vensichertenver- 69 ff.
treter beim O.V.A. 30; der Versicherte, Zuwiderhandlung
Organe der K.K. 41; des gegen Unfallverhütungs-
Vorstandes der B.G. 78; vorschriften 101; Entrich-
zum Vorstand und Aus- tung der Beiträge in J.V.
schuß der V.Anst. 110; der 117; Auskunftspflicht bei
Vertrauensmänner in A.V. Beitragskontrolle in J.V.
144; bei Wahlen zum Ver- 121; Entrichtung der Bei-
waltungsrat der A.V. 148; träge in A.V. 149 ff; Aus-
zum Direktorium in A.V. kunftspflicht bei Beitrags-
143. kontrolle in A.V. 153.
Verjährung des Anspruchs Versicherungsvertreter beim
auf Leistungen in K.V. 59: V.A. 28: beim. O. VA.
        <pb n="202" />
        - 1U9T —
30 ff.; beim R.V.A. 31; dung ihre Verfichetun -
Mitwirkung bei Erlassung pfli 16 ; Beitrarcf(
von Urffallverhütungsvor- 164.10.§ ,.. c
schriften 101; Wahl ders. Versicherungsahnstalth &amp;&amp; IV
101; im Vorstand der 109 “t 199; r
V.Anst. 110; im Ausschuß richtyung. 109; Zugehörig-
der V.Anst. 110 ff.; in Ver- keit 110; Satzung 110; -
waltung der A.V. 143. gane ; „Vorstand „410;
Versicherung, Allgem. 12; Ausschuß “Ut rags-
durch Dritte in UV. 71; überwachung 121; Aufsicht
durch Betriebsunternehmer 130; Selbstverwaltung 130;
in U.V. 71,72 ; durch “te Ff ettung Pr Lohtugen
tytqtyo y. uns 133. ft 4G.
Befreiung von eigener Verssicherungsbehörden, All-
Beitragsleistung in A.V. gemeines 25, 27.
168. Verssicherungsberechtigung in
Versicherungsamt, Allgem. K.V. 36 ff.; in U.V 71:
28; Bezirk 28; Angliede- in I.V. 107; in A.V. 140.
rung an untere Verwal- Versicherungsfreie Beschäfti-
tungsbehörde 28; Versiche- aung, Uebergang zu ver-
rungsvertreter 28; Arbeit- sicherungspflichtiger 106,
gebervertreter 28; Ver- 189; Ehefrauen. Wochen-
lhctlewsßtteakeisrt hilfe an jolche in K.V. 54 ff.
Gs 39: oicr Ve uk Vz. L âU
ssichtsbehörde in K.V. 63; 1388. * :
SFr ssh Unt Zustä . Versicherungskarten in A.V.
keit 64; Beschlußbehörde in aut æwel 147; Aus-
K.V. 67; Anzeige der Be- gabs , nnehabung 148.
triebe in U.V. 77; bei An- Bersicherungspflicht in KV,,
trag auf Befreiung in I.V. Allgemeines 33 ff.; Be-
106; Mitwirkung bei Bein-. Hriff 33; Befreiung davon
tragskontrolle in I.V. 120; 36; Streitigkeiten darüber
Zuständigkeit bei Beschluß- hz: ; V Greif! Y; treit
sachen der JI.V. 131; ört- JE Fs. 1. Zhu
liche Zuständigkeit hier.. 71; in I.V. Begriff 103;
bei 131; vorbereitende Allgemeines 103; Streitig-
Tätigkeit bei Feststellunm keiten 130; in A.V., Be-
der Leistungen in J.V. griff 186 ff.; allgemeines
181 ff.; ärztliches Gutachten 136; Streitigkeiten 164.
132; mündliche Verhand- Versicherungsträger, Allge-
lung 132 ff.; gZuziehung meines 19 f.; in KBV.
von Arbeitgeber- und Ver. sr ff.; in U.V. 75 ff.; in
sichertenvertretern 183;Gut- J.V. 109;1 in. A.V. 142 f.;
achten an V.Anst. 182/133; Beziehungen mehrerer zu-
Ausschüsse für A.V. 28; einander 170 ff.
Aufgaben 29; Vorberei- Verssicherungsvertreter beim
tung von Rentenanträgen V.A. 27; heim . O.V.A.
in ABV. . 165; Enischei: 28 ff.; beim R.V.A. 30.

Hh
        <pb n="203" />
        Versicherungsgrenze in K.V. Vorschußanforderung durch
34; in A.V. 136 f. B.G. in U.V. 95.
Versicherungszwang, Allge- Vorschüsse auf Umlagen in
meines 17 ff. ; U.V. 95.
Lerteitsqe. der Rentenlast in Gqrguhleistung der Post in
Vertragsausschuß in K.V. Vorsitzender der Ortskranken-
4686.. . kasse 41; dessen Wahl 41;
Vertrauensmänner der Be- der. BKK. 42; der 3.K.K.
rufsgenossenschaften, All- 42.
gemeines 78; Aufgaben 78; Vorstand von KK. 41.ff;
„in AV. 144; Aufgaben 144. Wahl 41; Aufgaben 412:
Verwahrung des Arbeits- gdJon Berufsgenossenschaften
geräts in U.V. ,x 77; Wahl 77 ff.; Aufgaben
Verwaltungsrat bei Reichs- 78; Vorstand der V.Anst.
versicherungsanstalt in A.V. 110; Aufgaben 110; Wahl
142 ff.; Wahl 143; Auf- dess. 110; beamtete Mit-
gaben 143 f. glieder 110; Arbeitgeber-
Verwandte aufsteigender vertreter 110; Verssicherten-
Linie, Renten an sie in vertreter 110. ;
UV. s9 ff. ; Vorübergehende Dienstleistun-
Verweigerung des Heilver- gen in K.V. 36; in IV.
fahrens, Versagung der 74%105,/406 ff.). Invalidität
Invalidenrente 130. 108; Dienstleistungen in
§rrchewöZng. hes Vermögens A.V. 139; Berufsunfähig-
ei K.K. 63. Gt: i
Verwendungszwecke der Bei- keit. AB: 1tt -
träge in U.V. 95. Wahl der Versicherungsver-
Verziehen des Rentenemp- Utz. eu NA. 19! her
lütgers. t UB. 92; in V.A. 28; der Versicherten-
Billige Hilflofgteit in UV. bPeretrr NV G~U ;
so ff. : zum O.V.A. 30; der Ar-
Vorbereitendes Verfahren beitgebervertreter. . zum
des VM. in IB. 191 ff.: DQ U§. 305 Hor Versiches:
in AV. 165 ff. . tenvertreter zum O.V.A.
Vorläufige Entschädigung in 30; der. Versicherungsver-
UV. 99. z treter zum R.VA. 31; der
Vorsatz des Versicherten 22. Arbeitgebervertreter zum
Vorsätzliche Schädigung der R.V.A. 31; der Verssicher-
Kaffe bei K.V. 57; Zu- tenvertreter. zum R.V.A.
ziehung der Krankheit in zz1; zur ALV. 142 ff.; zum
K.V. 57; Verletzung dritter Verwaltungsrat 143; zum
in U.V. 75; Herbeiführung Direktorium 143; zum Aus-
des Betriebsunfalls 75; schuß für A.V. beim V.A.
Herbeiführung der Invali- 143/144; zur Kammer für
dität 109; der Berufsun- A.V. beim O.V.A. 144;
fähigkeit in A.V. 142. zum Senat für A.V. beim
Vorschuß auf Rente in U.V. R.V.A. 144; der Organe
99. bei K.K. 41:: des Genofssfen-

1986
        <pb n="204" />
        schastsvorstandes in U.V. Waschfrauen in K.V. 34. . .
77; der Versichertenverr Weg, der von und zur Ar-
treter bei Erlassung von beitsstätte in UV. 74 .

Unfallverhütungsg - Vor- :p fz

schriften 101; des Vorstan- Begsan vor Kurtz n

des der V.Anst. 110; des in IV. 137: d Kutte

Aussschusses. der V.Anst. IBV. 187; der Waisen-

Ju. des Ik suit: z U t û. gt; °

Verwaitungarats b. . VW der Waisenrente in AV.

143; der Vertrauensmän- 160.. ::z

ner-in UV 144. Weibliche Versicherte, Warte-
Wählbarkeit in U.V. 78. zeit in AV: 155. _
Wahlverfahren bei V.A. 28; Weigerung, sich dem Heilver-

bei O.V.A. 30; bei RVA. fdahren zu unterziehen, in

§1; Fet: KK. 41; hei 1.6. U- 29; in IV. 186; in

78: bei VAnst. 110; R.V-- :B. 168. su

Anst. 143 Weitere Beschwerde in Be-
Waisenhauspflege in J.V. zj HYlußsachen der K.V. 68.

127; in AV. 161. - Weiterversicherung, freiwillige
Waisenrente in U.V. 189 ff.; u K.V. 37, 40: in  J.V.

in I.V. Voraussetzungen g! N; 117; in A.V. 140, 150.

122; Wartezeit 122; Be- erften in U.V. 70. .

rechnung 124; Höhe 124; Wertmeister in KV. 33;..in

Reichszuschuß 124; Beginn U.V. 71; in A.V. 136.

127; Wegfall 127; Ent- Wertsstattschreiber it ;: . A.V.

ziehung 128; in ATr.V. 136.

155 ff.; HVoraussezungen Wiederaufleben der Anwart-

155; Höhe 156; Beginn schaft in I.V. 119; in A.V.

160; Wegfall 160; Ent- 191.

_ ziehung 161. Wiedergewährung der Rente
Wandergewerbetreibende, in U.V. 91.

Mitgliedschaft bei Land- Wiederholung des Rentenan-

krankenkassen 38; Bei- trags in I.V. 133; in A.V.

tragsleistung in K.V. 62. 166-167.

Wanderversicherte in JI.V. Wiederkehrende Leistungen,

und A.V. 126, 157. &gt; Allgemeines 22-23.
Wartezeit in I.V. für Inva- Wiederverheiratung, Rente

lidenrente 12237 für Wit- in UV. s9. 99; in IV.

wenrente 123; für Waisen- 127; in A.V. 160.

rente 123; bei freiw. Vers. Wirklicher Alrbeitsverdiensst

122;.. in A.V. 154 ff.; für in K.V. 51.

Ruhegeld 154; Ruhegeld Wirtschaftlicher Liberalismus

für weibl. Versicherte 155; 8 ff. . L

Hinterbliebenenrente 155; Wisssenschaftliche Ausbildung

für Selbstversicherte 155; in K.V. 36; in I.V. 105; in

Abkürzung der Wartezeit A.V. 138.

169. Witwe. deren Abfindung bei
Wartung durch Kranken- Wiederverheiratung in
dpfleger, Krankenschwesstern U.V. 90; in: IV. 127; in

usw. in K.V. 53. A.V. 160;: invalide 108.

199
        <pb n="205" />
        ~ )

Witwenrente, in U.V. 89; in Zerstörte Quittungskarten
I.V. Voraussetzungen 123; 115; Versicherungskarten
fs;r tcseit 126: Berehntns Zt.. 6ttier Anspruch ge-
schuß 124; Beginn 127; gen Betriebsunternehmer
F cafe Ye "ichs Zu“ ;örtgteit zu. sms B.G
setungen 155 ff.; Warte- 77; Streitigkeiten 77, 97;
zt 16; B “tt uro 16; Ü . §? en Ot to;
Wegfall 160: !! fes Zulassung von Ersatzkassen in

Ercurusts in U.V. 90 ff.; § V ts re IV. fue
in IV. . Voraussetzungen Zulassungsausschuß in . KV.
mc...

g .. in I.V. 111. z ur 1§ 4-

V sunendes in "KB 44; Un: gz.§ti Revision n KV
téhtuug in I.V. 118; in Fosenshaftsversammtung

Wochengeld 55. ; y Zusammentreffen mehrerer

lü:::::%:5qu ggg cz ts! 20.18: §61

Wochenhilfe in K.V. 54-555 UV 170 f.; . von. An:
an nichtversicherte Che- sprüchen aus K.V. und
teten regler n KV IB. ttt: vtu Fuiszthtn

UV 597 Stiütpels’ lr V op ünsrrühen aus ZV
G: Y Zusatzbeiträge bei Familien-
Wihnstltsstheun. Aufnahme gl; U KV: si gen
Êehtoht! sntlegehernt. tte Zustänts H§; Ä sft AV s
Wohnsitveränderung, Ren- ih; VVA. in UV. 39,
tzrüherwcihnz in UB. gqut;idigteit örtliche des
U n R t Het Berg-  DV.A. in K.V. 64, 68, des
leute in U.V. 72-73. O.VY. in t s; der
Zahlung von Krankenkassen- Feroscnlha! k UM Ge:
beiträgen 60 ff. nossenschaftsvorstandes 78;
. ht û
Zeitpunkt des Eintlebens der im Fefiellungsver?ühren der
N:! r) pryzten ct VV IVA Brschlußsachen
Zentrumspartei 10. der I.V. 131; örtliche der

)(
        <pb n="206" />
        ~ h h .

V.Anst. in I.V. 133; des ' Zuziehung von Heilpersonen
O.V.A. in Spruchsachen in K.V. 45.

Ft IP. ttt : Zwangskassen in KG: sr ff
der A.V. 164-165; des Zwangsversicherung, Allge-
O.V.A. im Feststellungsver- meines 17.

fahren der A.V. 167. Zweiganstalten in U.V., Al-
Zuwiderhandlung gegen Un- gemeines 75 ff.; Geltungs-
fallverhütungsvorschriften bereich 75; Organe #%79;
101. Nebensatzung 79.

FI
        <pb n="207" />
        <pb n="208" />
        § L
Eine ernste Mahnung.
§° ist eine der vornehmsten Pflichten des Menschen, [einen
E Angehörigen ein wohlbestellles Haus zu hinterlasjen.
Wieviel Sorgen und Tränen, wieviel Streit, wieviel Pro-
zesse und wieviel Kosten könnten vermieden werden, wenn
jeder fich den nötigen Ruck gäbe und zur rechten Zeit jeine
Schuldigkeit täte!

Wir können unsern Lesern nicht eindringlich genug emp-
fehlen, sich rechtzeitig über die wirtschaftlichen Notwendig-
Feiten und die rechtlichen Folgen zu vergewissern, die der
Abschluß des Lebens mit sich bringkt. Feühzeitig beginne
die Zurlistung. Geordnet muß die Buchführung sein, nicht
bloß des Kaufmanns, sondern auch des Handwerkers und
Deamten; nicht allein des Mannes, sondern auch der Frau
In ihrem kleineren Wirkungskreise. Geordnet und gesichert
gegen Feuer und Diebstahl müssen auch die wichtigen und
für den Todesfall erheblichen Papiere sein. Wer über sein
Vermögen durch leßtwillige Derfügung bestimmen will, der
schreite noch in gesunden Tagen zur Errichtung eines
T e fta m ent s.

Gewissenhafte Aufklärung über alle diese und viele
andere Fragen finden unsere Leser in dem Buche

Die Schuld
des Lebens an den Tod
VWirtschastliche Ratschläge zum Lebensabschluß
von Amtsgerichtsrat M. Lützow.

Aus dem reichen Erfahrungsschaßz jeiner langjährigen
Amtstätigkeit bietet im zwanglosen Plauderton ein mit den
Nöten des Lebens innig vertrauter Richter eine Fülle wert-
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die z. T. durch den Briejkasten dem gesamten
Leserkreise zugänglich gemacht werden.
Verlag der „Arbeiter - Versorgung“
in Berlin-Lichterfelde, Weddigenweg 64.
Druck: P. Sch mi d,, Berlin W. 10.
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        Ñ Leistungen sollten deren Inanspruchnahme unnötig machen.
Indes dürfen Gemeinden und Fürssorgeverbände ihre ge- § 1527
[ etliche Pflicht zur Unterstützung Hilfsbedürftiger nicht U OVG
§ deshalb ablehnen, weil dem Hilfsbedürftigen auch ein An- $8 19 A.V.GE.
" spruch nach der R. V. O. oder dem A. V. G. zusteht. Das
gleiche gilt auch für andere Rechtsverpflichtungen zur Für-
: Jorge für Hilfsbedürftige. Leistet eine Gemeinde oder ein g 1531
* Fürsorgeverband einem Hilfsbedürftigen Unterstützung R.V.O.,
; für eine Zeit, für die er Anspruch nach der R. V. O. oder § 80 A.V.G.
. dem A. V. G. hatte oder hat, so sind sie in weitem Um- § 1533,
| fange gegenüber dem Versicherungsträger ersatzberechtigt; h 187
B im “Uweien soll aber dem Versicherten die halbe Rente § 82 U.V.G.
verbleiben. ]
Der Anspruch auf Ersat muß binnen sechs Monaten g 1539
nach Ablauf der Unterstützung, bei Vermeidung des Ver- V Q-. ;
sts bei hei Träger der Reichsversicherung geltend ge- § 86 A.V.G.
macht werden.
Ueber Ersatzansprüche der Gemeinden und Fürsorgever- g 1540
bände wird im Spruchverfahren, im Gebiete der Angestell- KVN... 6
teirttfcherans im HVerwaltungsstreitverfahren ent- t UPG
teDen.
“ b) Den Versicherungsträgern ist zu ihrer Entlastung g 1542
auch ein Rückgriffsrecht auf Ersatzansprüche gesichert, die N.VO,
Versicherten oder deren Hinterbliebenen nach anderen ge- 8 89 A.V.G.
seßlichen Vorschriften wegen des Schadens zustehen, der
. ihnen durch Krankheit, Unfall, Invalidität oder Tod des
~ Ernährers entstanden ist (z. B. auf Grund des Bürger-
ss lichen Geseßbuchs, Handelsgeseßbuchs, der Gewerbeord-
nung, der Haftpflichtgesetzgebung). In Betracht werden
tr vor allem Ersatzansprüche des Versicherten bei unerlaub-
ten Handlungen kommen. Derartige Ersatansprüche gehen
ohne besondere Abtretung auf den Versicherungsträger
über.
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