~ J9 .- kann ein Recht durch diese Vorschrift natürlich niemals und durch keinerlei Verbindung werden, weil Rechte und Grundstücke, letztere als Sache betrachtet, wesensungleich sind. Aber das mit dem Grundstück verbundene Recht behält immerhin seine Natur als Recht, es soll nur, wie das Reichsgericht in verschiedenen Ent- scheidungen ausgeführt hat, als Grundstücksbestandteil gelten, d. h., das Recht so behandelt werden, als ob es ein Bestandteil wäre, um auch auf Rechte diejenigen für Bestandteile vorgesehenen Bestimmungen in Anwendung bringen zu können, welche eine derartige Anwendung überhaupt zulassen. Daraus folgt, daß das Recht auch als eine Sache angesehen wird und den für Sachen gegebenen Vorschriften unter- liegt, soweit das nicht nach der Natur der Dinge ausgeschlossen ist. . Wenn hiernach das subjektiv-dingliche Recht insoweit wie eine Sache behandelt wird, so müssen auch die anderen für Sachen gegebenen Vorschriften auf dieses Recht Anwendung finden. Dahin gehören zwei Bestimmungen des BGB, g 93 und g 97; g 93, wonach wesentliche Bestandteile einer Sache diejenigen sind, die voneinander nicht. getrennt werden können, ohne daß der eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen geändert wird; § 97, wonach Zubehör bewegliche Sachen sind, die, ohne Bestandteile der Haupt- sache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnisse stehen. Ich möchte grundsätzlich annehmen, daß von diesen beiden Vorsschriften die erstere Anwendung zu finden hat und daß das Recht als wesentlicher Bestandteil anzusehen ist, denn zur Aus- übung eines Staurechts gehört auch eine Vorrichtung, durch die das. Wasser angestaut werden kann. Wenn diese Vorrichtung nicht möglich und nicht vorhanden ist, kann nach meiner Auffassung von einem Staurecht nicht gesprochen werden, und auch umgekehrt, die Stauvorrichtung, der nicht das Recht, Wasser darüber zu leiten, es anzustauen, zur Seite steht, ist kein Stauwerk mehr. Sie kann irgendein Bauwerk, irgendeine bauliche Anlage sein, sie ist aber keine Stauanlage mehr. Deswegen möchte ich annehmen, daß hier der § 98 zur Anwendung zu bringen ist, und daß das Recht als wetter Bestandteil der Grundstücks, mit dem es verbunden ist, u gelten hat. zu § hen qet hat schon das Kammergericht in einem Beschluß vorm 21. Mai 1909 ausgeführt, daß ein auf Grund eines Erbbau- rechts ausgeführtes Gebäude Bestandteil dieses Rechts sei. Also auch da ist schon anerkannt, daß Recht und Sache eine Rechts- einheit. bilden können und daß sie wesentliche Bestandteile sind.