Einleitung. A. Die Novelle. Das Gesetz über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 vom 28. März 1926 - im folgenden kurz Novelle genannt ~ bringt nur eine, wenn auch abschließende, Übergangsregelung für diese beiden Jahre. Die Gründe, aus denen man, entgegen der ursprünglichen Ab- sicht, von einer endgültigen Regelung der Gewerbesteuer ah- gesehen hat, waren einmal mehr politischer Art: Angesichts der ungünstigen, ja zum Teil geradezu krisenhaften wirt- schaftlichen Verhältnisse und der prekären Lage von Wirt- schaft sowohl wie von Gemeinden war in den mehrmonat- lichen Verhandlungen zwischen den amtlichen Berufsvertre- tungen der Virtschaft (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern) und den kommunalen Spitzen. verbänden eine Einigung über eine Reihe von grundlegen- den Fragen nicht zu erzielen. Auch im Landtage wäre danach ein Aufeinanderprallen der Gegensäte und bestenfalls ein unbefriedigendes und überstürztes Kompromiß zu erwarten gewesen. Die Hinausschiebung der endgültigen Regelung war aber auch sachlich darin begründet, daß angesichts der unsicheren wirtschaftlichen Verhältnisse und mangels einer ordnungsmäßigen Veranlagung des Einkommens und einer zeitgemäßen Bewertung des Kapitals alle Unterlagen für die Höhe der Erträge und der Kapitalien fehlten, so daß die Steuersätze und die Zuschlagsrelationen für die verschiedenen Bemessungsgrundlagen doch nur gefühlsmäßig und kaum zu- treffend hätten neu festgesettt werden können. Dazu kam noch als weitere Unbekannte die Frage, ob und in welcher Form das künftige mit Wirkung vom 1. April 1927 zu schaffende Finanzausgleichsgesez den Gemeinden das Zuschlagsrecht zur Hog- Arens, Preußische Gewerbesteuer. 3. Aufl.