A.. Die Novelle. Verbindlichkeiten gehören, und der Wert der dem Unter- nehmen dienenden Gegenstände, die im Eigentum eines anderen stehen. Dem Charakter der Objektsteuer ~ im Gegensatz zu der als Personalsteuer ausgestalteten Reichs- vermögenssteuer – ist durch diese nach dem Reichsbewer- tungsgesetz zugelassenen Abweichungen Rechnung getragen. Mit dem Reichsgessez über Steuermilderungen zur Er- leichterung der Wirtschaftslage vom 31. März 1926 sog. Steuermilderungsgeseß – (RGUI. I S. 185) hat man im Reiche von einer besonderen Bewertung für 1926 in Anbetracht der Verzögerung der Bewertung für 1925 und der ohnehin starken Arbeitsbelastung der Finanzämter Abstand genommen und bestimmt, daß der mit dem 1. Januar 1925 beginnende Hauptstellungszeitraum für die Feststellung der Einheitswerte auf das Kalenderajhr 1926 ausgedehnt wird. Das hat für die Gewerbekapitalsteuer die Folge, daß die ihr zugrunde zu legenden Einheitswerte für 1925 wie für 1926 grund- sätzlich dieselben sind. Denn nach § 7 des Reichsbewer- tungsgesetzes ist bei der Veranlagung einer Einheitswert- steuer (also der Gewerbekapitalsteuer) derjenige Einheitswert zugrunde zu legen, in dessen Feststellungszeitraum der für die Veranlagung der Einheitswertsteuer maßgebende Zeit- punkt fällt. Da dieser Zeitpunkt für die Veranlagung der Steuergrundbeträge nach dem Gewerbekapital für 1925 der Beginn des 1. Januar 1925, für 1926 der Beginn des 1. Januar 1926 ist, fallen die beiden Stichtage in den ver- längerten Hauptfeststellungszeitraum, für den der nach dem 1. Januar 19925 festgestellte Einheitswert gilt. Der Ein- heitswert, welcher der Veranlagung des Gewerbekapitals für 1996 zugrunde zu legen ist, wird nur da von dem für 1925 maßgebenden abweichen, wo er gemäß § 75 des Reichs- bewertungsgesetlzes gegenüber der Hauptfesistellung nach den Stande vom 1. Januar 1925 neu festgesett worden ist, weil sich der alte Wert um mehr als den fünften Teil oder um mehr als 100 000 M. erhöht oder vermindert hat; dies gilt für die Gewerbekapitalsteuer aber nur dann, wenn das die Neufestsezung begründende Ereignis spätestens mit Beginn des 1. Januar 1926 eingetreten ist. Ohne Einfluß auf die Höhe des Einheitswertes und damit des Gewerbekapitals ist der Umstand, daß nach dem erwähnten Steuermilderungs-