A.. Die Novelle. 4 Da, wie eingangs erwähnt, eine reichsrechtliche Bindung an das Reichsbewertungsgessetz noch nicht vorliegt, war der preußische Gesetzgeber auch nicht an die Bestimmung des Reichsbewertungsgesetßes gehalten, daß das zu einem Ge- werbebetrieb gehörende Grun d v er mög e n entweder nur zur Grundvermögensteuer oder nur zur Gewerbekapitalsteuer herangezogen werden, eine zweifache Besteuerung also nicht stattfinden kann. Die Deutschnationale Volkspartei hatte zwar in den Landtagsverhandlungen den Antrag gestellt, daß die der Grundvermögensteuer unterliegenden Werte aus der Gewerbekapitalsteuer herausgenommen werden sollten. Die Staatsregierung hatte aber erklärt, daß diese Heraus- nahme zwar an sich berechtigt und für die endgültige Ge- werbesteuerreform beahsichtigt sei, aber jetzt noch unterbleiben müsse, weil der finanzielle Effekt einer derartigen Maß- nahme, bevor eine Reichsbewertung vorliege, für die Ge- meinden noch zu unüberssehbar sei. Auch bezüglich des Gewerbekapitals laufen bis zum Empfang des Veranlagungsbescheides für 1926 Voraus - za h lun g en nach Maßgabe der zuletzt veranlagten Steuer weiter. Eine solche provisorische Veranlagung war nach dem Gesetz über die Feststellung der Vorauszahlungen auf die Gewerbekapitalsteuer vom 27. Juli 1995 nach den für die Vermögensteuer geltenden Vorschriften der Zweiten und Dritten Steuernotverordnung des Reichs erfolgt. Da aber für 1926 der Prinzipalsteuersatz für das Gewerbekapital ge- senkt worden ist und die gemeindlichen Zuschläge für 1926 in der Regel entsprechend höher sein werden, würden sich zu hohe Vorauszahlungen ergeben haben, wenn man für die Vorauszahlungen zwar die alten Steuergrundbeträge, aber die für 1926 beschlossenen Zuschläge hätte maßgebend sein lassen. Die Novelle bestimmt deshalb, daß für die Voraus- zahlungen nicht nur die alten Steuergrundbeträge, sondern auch die alten für das Rechnungsjahr 1925 beschlosssenen Zu- schläge weiter gelten. Sollten etwa Gemeinden für 1996 von der Lohnsummen- steuer zur Gewerbekapitalsteuer übergehen wollen, so hätten sie dabei zu beachten, daß, da bei ihnen eine Gewerbekapital- steuer überhaupt noch nicht veranlagt ist, Vorauszahlungen C