B. Die künftige endgültige Regelung. 1.4 lich jede der beiden Steuern nur in entsprechend gemindertem Maße zur Erhebung gelangen. Mit einer solchen Kumulation würde eine gewisse Ergänzung und ein gewisser Ausgleich in der Besteuerung der verschiedenartigen Betriebe erreicht werden, und es würden dann auch die Umlagen der übergeordneten Verbände (Kreise und Provinzen) sich gleichmäßiger auswirken als dies jetzt der Fall ist. Außerdem würde auch das jetzt von Jahr zu Jahr mögliche Springen der Gemeinden von der einen Hilfssteuer zu der andern vermieden werden, das für die Wirtschaft ein starkes Beunruhigungsmoment ist. Die durch die Kumulation entstehende Veranlagungsmehrarbeit wird nicht sehr erheblich sein, weil die Lohnsummenssteuer sich sozusagen von selbst veranlagt und die Veranlagung des Gewerbekapitals durch den Anschluß an die Reichsbewertung bedeutend erleichtert ist. Die schon bisher als notwendig anerkannte Verhütung von überspannungen der Kapitalsteuer und der Lohnsummenssteuer hat man in der Gewerbesteuerverordnung dadurch zu erreichen gesucht, daß man die Relation der Zufchläge auf diese Steuern mit den Zuschlägen auf die Ertragsteuer einführte und zunächst bestimmte, daß die Zuschläge in der Regel die gleichen, höchstens aber die doppelten sein sollten. Diese Bindung ist durch die erste Gewerbesteuerergänzungsverordnung stark gelockert und die Entscheidung über die Relation im wesentlichen in die Hände der Aufsichtsbehörden – wenn auch nach Anhörung der Berufsvertretungen ~ gelegt worden. Es erhebt sich die Frage, ob dieses System beibehalten werden soll oder ob das Ziel durch ein anderes System besser erreicht werden kann. Aus den Kreisen der Wirtschaft ist der Vorschlag gemacht worden, nicht die Zuschläge, sondern das Aufkommen aus den einzelnen Steuerarten ins Verhältnis zu setzen, etwa in der Art, daß beispielsweise aus der Lohnsummenssteuer oder Kapitalsteuer (oder wenn man beide Steuerarten kumulieren will, aus beiden zusammen) nicht mehr als die Hälfte des zu bewilligenden Gesamtsteueraufkommens — in absoluten Markbeträgen ausgedrückt - herausgeholt werden darf, während die andere Hälfte aus der Ertragsteuer bes tritten werden muß. Eine derartige Mar kauf kommen-Relation scheint zwar den Vorzug größerer Klarheit und Durchsichtigkeit in