14 Einleitung. Hinsicht auf die ganze Etatsgestaltung zu besißen. Sie würde aber doch wohl zu starr und unbeweglich sein, um den ganz verschiedenartigen Verhältnissen der einzelnen Gemeinden gerecht zu werden. Sie würde aber auch + im Gegensatz zur Zuschlagsrelation ~ auf den einzelnen Betrieb keine Rücksicht nehmen und nun umgekehrt die ertragabwerfenden Betriebe in die Gefahr der übersteuerung des Ertrages bringen. Wenn angenommenenfalls in einer Gemeinde nur ein Betrieb Ertrag aufwiese, die anderen aber trotz vielleicht hohem Kapital oder hoher Lohnsumme ertraglos wären, so müßte dieser eine mit Ertrag arbeitende Betrieb die Hälfte der ganzen Gewerbesteuer tragen. Jedenfalls würden, wenn dies neue System überhaupt praktisch brauchbar sein soll, auch hier wieder weitgehende Lockerungen nötig sein. Die Frage der Relation der einzelnen Bemessungsgrund- lagen der Gewerbesteuer führt weiter: zunächst zu der Re- lation zwischen Gewerbesteuer und Grundvermögensteuer und schließlich zur Frage des Verhältnisses der Realsteuern zu der Einkommen- und Körperschaftsteuer, also zu dem großen und beherrschenden Problem der Verteilung des ge- samten Gemeindesteuerbedar fs. Dieses Problem geht über das Gewerbesteuerrecht hinaus. Es ist eine Auf- gabe des Finanzausgleichs und des Kommunalabgabenrechts. Die Zeit zur Lösung dieses Problems wird mit dem end- gültigen Finanzausgleich kommen, welcher voraussichtlich das Zuschlagsrecht der Gemeinden zur Einkommen- und Körper- schaftsteuer bringt. Dann wird schon der Reichsgesetzgeber entscheiden müssen, ob er für das Verhältnis der Realsteuern zu den Einkommensteuerzuschlägen wieder den Weg der Re- lation der Zuschläge ~ nach Ärt der sogenannten Miquel- schen Relationen des alten Kommunalabgabengesebes — gehn oder ob er neue Wege + etwa den der Relation des Markauf- kommens aus den einzelnen Steuerarten - einschlagen will. Im Zusammenhang mit der Frage der Relationen steht die Frage des Anhörungsrechts der wirtschaft- lichen Berufsvertretun gen zu den Steuervertei- lungsbeschlüssen der Gemeinden. Dieses Anhörungsrecht ist erst von verhältnismäßig kurzer Dauer. Es ist zuerst in mehr programmatischer Form durch das Geset zur Änderung des Kommunalabgabengesezes vom 26. August 1921 als