B. Die künftige endgültige Regelung. 7 einkommen- und Körpersschaftssteuer erfolge. Bei der Er- füllung dieser Voraussetzungen werden wohl die nach den bis- herigen Erfahrungen nicht unberechtigten Befürchtungen der Gemeinden, daß durch die Reichsfinanzbehörden die Veran- lagung nicht rasch und nicht interessiert genug erfolge, aus- geräumt werden. Hinsichtlich des Ma ß es der Besteuerung ist all- gemein anerkannt, daß die Gewerbesteuer in nicht wenigen Gemeinden zu einer geradezu unerträglichen Belastung der Virtsschaft geführt hat. Cine bloße Gewerbesteuerreform wird sich aber im wesentlichen darauf beschränken müssen, eine möglichst gerechte Verteilung dieser Steuer unter den ein- zelnen Arten von Gewerbetreibenden herbeizuführen; sie wird dagegen, so sehr man sich auch bei ihr bemühen mag, den berech- tigten Gesamtinteressssen der Wirtschaft Rechnung „zu tragen, noch keine Sicherung dagegen geben können, daß nicht die Ge- werbesteuer weiter stark angespannt wird. Auch die amt- lichen Berufsvertretungen stehen bei Ausübung ihres An- hörungsrechts oft vor der Tatsache, daß selbst bei äußerster Sparsamkeit im Gemeindehaushalt dieser auf andere Weise als durch eine kaum mehr erträgliche Anspannung der Ge- werbesteuer nicht ins Gleichgewicht gebracht werden kann. Schon in ihrer Einleitung zur ersten Auflage dieses Kom- mentars haben die Verfasser darauf hingewiesen, daß das Maß der Gewerbebesteuerung durch eine bloße Gewerbesteuer- reform nicht wesentlich herabgedrückt werden kann, daß viel- mehr die Gemeinden, solange sie nicht wieder eine gewisse Finanzhoheit auf dem Gebiete der allgemeinen Einkommen- steuer bekommen, unter den gegenwärtigen wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen immer wieder dahin gedrängt werden, den Ausgleich des Fehlbetrages in der Anspannung der Realsteuern zu suchen, die im wesentlichen ihr einziger beweglicher Faktor geblieben sind, die aber eine Voraus- belastung bestimmter Berufskreise bedeuten. Durchgreifende Abhilfe kann ~ abgesehen von einer grundlegenden Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse, deren Voraussetzungen wesentlich auf außenpolitischem Gebiete liegen ~, nur da- durch geschaffen werden, daß den Gemeinden wieder das Zu- schlagsrecht zur Einkommen- und Körperschaftsteuer gegeben Hog- Arens, NPreußissche Gewerbesteuer. 3. Aufl. 2