11. Bestimmungen für das Rechnungsjahr 1926. $ 2. 23 der Gessellschaften, sowie bei den Revisions- und ähnlichen Hauptver- händen das Verbandsvermögen abzuziehen. Bei Beratung der Novelle war beantragt worden, diese Bestimmung bezüglich der Genossen- schaften in das Gefes zu übernehmen. Dazu führte der Preußische Finanzminister aus, daß dies überflüsssig sei, da die Gewerbekapital- steuerveranlagung nach den Grundsätzen des Reichsbewertungsgesetzes durchgeführt werde und man nicht annehmen könne, daß solche Anteile als Schulden zu betrachten und daher wieder hinzuzurechnen seien “; Pr. Landtags 2. Wahlp. 1. Tg. 1925/26 141. Sitzung Zu Abs. 2b. 9. Nach § 6 GewStV. gehörten zum Gewerbekapital der Miet- und Pachtwert der dem Gewerbebetriebe dienenden gemieteten oder ge- gechteten Grundstäcts. Gebtude. Nuunn LH U l S. 96) wer 'die]: Bestimmung. dahin ausgelegt worden, daß als Miet- und Pachtwert der Wert des gemieteten oder gepachteten Gegenstandes anzusetzen sei. Das OVG. hat sich dagegen auf den Standpunkt gestellt, daß der Miet- oder Pachtwert durch Kapitalisierung des Jahres- Miet- oder Pacht- zinses gefunden werden müsse und daß dabei nicht von dem im Einzel- falle gezahlten, sondern von dem Miet- oder Pachtzins auszugehen sei, der für das in Frage kommende Grundstück ufw. als ortsüblich zu gelten habe. Der anzuwendende Kapitalissierungsfaktor könne nicht ein- heitlich bestimmt werden, er sei vielmehr unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verzinsung jeweilig festzusezen (Entsch. d. OVG. vom 30. März 1926 ~ VIII]. GSt. 26/26 — ebenso auch Hog/Arens 1. Aufl. § 6 Anm. 9). Nach § 2 Abhs. 2 zu þ der Novelle ist nunmehr der Wert der einem anderen gehörigen Gegenstände, die dem Unter- nehmen dienen, dem Gewerbekapital hinzuzusetzen. Zu Abjs. 2c. 10. Für die Veranlagung 1 926 (Abs. 2e gilt nicht für 1926 vgl. § 7 Abs. 2 ) ist auch der Wert von Beteiligungen, der nach § 27 RBewG. außer Ansatz geblieben ist, dem Gewerbekapital hinzuzusetzen. Diese Bestimmung war erforderlich, da sonst das Aufkommen aus der Gewerbekapitalsteuer für 1925 u. U. derart verringert worden wäre, daß den Gemeinden zum Ausgleich das Recht hätte gegeben werden müssen, nach Feststellung des Veranlagungsergebnisses die für das Rechnungsjahr 1925 gefaßten Zuschlagsbeschlüsse zu ändern (Begr. zu § 3 des Entwurfs). § 27 RBewG. lautet: „Ist eine inländische Gesellschaft der im § 26 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Art als Muttergesellschaft an dem Vermögen einer unter die gleiche Vorschrift fallenden inländischen Tochtergesell- schaft mindestens zu einem Viertel beteiligt, so bleibt der Wert dieser Beteiliqung bei der Muttergesellschaft außer Anssayz."“