A. Erläuterung des Geseßes v. 23. März 1926. § 3. (!) Der Veranlagung der Gewerbesteuer nach dem Ertrage sür das Rechnungsjahre 1925 ist der Ertrag zugrunde zu legen, den das Unter- nehmen im Kalenderjahre 1925 erzielt hat; ist der Betrieb erst nach Beginn des Kalenderjahrs 1925 eröffnet worden, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs 1925 der Zeitraum von der Eröffnung des Betriebs bis zum Ablaufe des Kalenderjahrs der Eröffnung. An Stelle des Kalenderjahrs tritt bei Unternehmen, die für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr regelmäßig Geschäftsabschlüsse machen, das Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahre 1925 endet, oder, wenn der Betrieb erst nach Beginn des Kalenderjahrs 1925 eröffnet worden ist, das erste Wirtschaftsjahr. Umfaßt der für die Ermittlung des Ertrags maßgebende Zeitraum weniger als zwölf Monate, so ist sein Ergebnis auf ein volles Jahresergebnis umzurechnen. Liegt bei der Veran- lagung noch kein Jahresabschluß vor, so kann das Ergebnis im Wege der Schätzung ermittelt und ein vorläufiger Veranlagungsbescheid er- t werden, Die Veranlagung ist zu berichtigen, sobald der Abschluß vorliegt. (?) Für die Veranlagung des Steuergrundbetrags nach dem Ge- werbekapital ist maßgebender Zeitpunkt im Sinne des § 7 des Reichs- bewertungsgesetzes der Beginn des 1. Januar 1925 oder, wenn der Vetrieb später eröffnet wird, der Tag der Eröffnung des Betriebes. (3) Der Veranlagung der Steuer nach der Lohnsumme ist die im Rechnungsjahre 1925 erwachsene Lohnsumme zugrunde zu legen, 1. AusfAnw. Art. 11, 12, 14. 2. § 3 erseßzt für 1925 den bisherigen §8 16 GewStV. Zu Ahs. 1. 3a) In der Regel liegt zur Zeit der Veranlagung das Ergebnis des vollen Kalenderjahres 1925 oder eines vollen (12 monatigen) Wirt- schaftsjahres, das im Kalenderjahr 1925 endet, vor. Nach dem Ertrage dieses Kalenderjahres oder dieses Wirtschaftsjahres wird alsdann das Unternehmen veranlagt. b) Ist das Unternehmen erst nach dem 1. Januar 1925 eröffnet worden und fällt das Wirtschaftsfahr mit dem Kalenderjahr zusa mmen, so ist zu unterscheiden: aja) Die Eröffnung hat im Laufe des Kalenderjahres 1925 statt- gefunden. Der erste Abschluß wird also auf den 31. Dezember 1925 gemacht. In diesem Falle wird der Ertrag, der von der Eröffnung bis zum 31. Dezember 1925 erzielt ist, ermittelt und dieses Ergebnis, auf volle 12 Monate umgerechnet, der Veran- lagung zugrunde gelegt. Beispiel: Eröffnung am 30. September 1925, erster Abschluß auf den 31. Dezember 1925. Ertrag vom 30. September 1925 bis 31. Dezember 1925 2000 RM. umgerechnet auf volle 12 Monate s' pt: Von diesem Betrage wird der Steuergrundbetrag er- rechnet. 2 A