_ A. Erläuterung des Gesetes v. 23. März 1936. Betrieben abgezogen werden dürfen. über die Gründe, die zur Umstellung des Veranlagungszeitraums geführt haben, siehe Einl. S. 3. Val. im übrigen die Erläuterungen zu § 2 Abs. 11 der Novelle. Zu Abjs. 2. , 3. Nach § 5 Abs. 2 RBewG. ist die allgemeine Feststellung der Einheitswerte (Hauptfeststelung) in Zeitabständen von je einem Jahre vorzunehmen. Es hätte danach für 1926 der Einheitswert nach dem Stande vom 1. Januar 1926 festgestellt werden müssen. Durch § 21 des Gesetzes über Steuermilderungen zur Erleichterung der Wirtschaftslage vom 31. März 1926 (RGBl 1 S. 185) ist aber der mit dem 1. Januar 1925 beginnende Hauptfeststelungszeitraum auf das Kalenderjahr 1926 ausgedehnt worden, so daß eine neue Feststellung des Einheitswertes nicht erfolgt. Der für die Gewerbekapitalsteuer 1926 maßgebende Zeitpunkt (1. Januar 1926) fällt nunmehr in den Feststellungszeitraum, der am 1. Januar 1926 beginnt und am 31. Dezember 1926 endet, so daß der durch die Reichsfinanzbehörde auf den 1. Januar 1 9 25 festgestellte Einheitswert bei der Veranlagung der Gewerbekapitalsteuer 1926 zugrunde zu legen ist. Einer Abänderung der Novelle, wie dies vielfach angenommen wird, bedarf es daher nichi. ~ Ugl. im übrigen die Erl. 4 zu § 3. 4. Beispiele. a) Regelfall. Der Einheitswert des Betriebsvermögens eines Unter-Uv ht L UU: ql. Mett Bech is se: 1926 zugrunde zu legen. b) Das Unternehmen ist am 1. Juli 1925 neu eröffnet worden. Hier wird der Einheitswert auf den 1. Juli 1925 nachträglich festgestelt (Nach feststel lung) und, da sowohl der 1. Juli 1926 als auch der 1. Januar 1926 in den Feststellungszeitraum fällt, der am 1. Juli 1925 beginnt und am 31. Dezember 1926 endet, ist dieser : f rut 4rh sus ”cctsrteptigt u legen. f on. Einheitswert ist auf den 1. Januar 1925 festgestellt worden. Am 1. Oktober 1925 ergibt sich, daß der Wert des Betriebsvermögens sich um mehr als den fünften Teil oder um mehr als 100 000 RM. verändert hat. Nach § 75 RBewG. ist in diesem Falle auf Antrag der Einheitswert auf den 1. Oktober 1925 n eu festzustellen (N eufe st - stell un g), und zwar für den Feststellungszeitraum, der mit dem 1. Oktober 1925 (Feststellungszeitpunkt) beginnt. Da der für die Gewerbekapitalsteuerveranlagung 1925 maßgebende Heitpunkt (1. Januar 1925) nicht in den Feststellungszeitraum fällt, so ist diese Neufeststellung für die Gewerbekapitalsteuerveranlagung 1925 ohne Bedeutung. Dagegen fällt der für die Gewerbekapitalsteuerveranlaguna 1926 maßgebende Zeitpunkt, nämlich der 1. Januar 1926, in den Feststellungszeitraum und somit ist der auf den 1. Oktober '1925 festgestellte Einheitswert für die Papitalsteuerveranlaqung 1926 maßgebend. 3()