? 4 A. Erläuterung des Gesetzes v. 23. März 1926. jahrs, die Steuer nach der Lohnsumme, sofern die Gemeinde nicht einen längeren Zeitraum bestimmt, für jeden Monat bis zum 15. des folgenden Monats zu entrichten. (?) Mit der Entrichtung der Lohnsummensteuer hat der Steuer- schulbner der yebeberechtigten Gemeinde eine Erklärung über die Höhe der in der Betriebsstätte erwachsenen Lohnsumme und die Zahl der in dieser beschässtigten Arbeitnehmer abzugeben. Diese Erklärung gilt als Steuererklärung, § 56 der Gewerbefteuerverordnung findet sinngemäß Anwendung. 1. AusfAnw. Art. 34. îZ2. Vährend der nunmehr durch § 15 der Novelle ersetzte § 53 GewStV. den Gemeinden die Festsezung der Zahlungstermine frei- gegeben hatte, war schon durch § 12 des GewStÜüG. in Überein- stimmung mit der reichsrechtlichen Regelung!) als Fälligkeitstag der Gewerbeertragsteuer der 15. des zweiten Monats des Kalenderviertel- jahres bestimmt worden. Um eine möglichst geringe Zahl von Fätllig- keitstagen zu erreichen und damit einem dringenden Wunsche der Wirtschaft entgegenzukommen, sind für die Gewerbekapitalsteuer die- selben Fälligkeitstage bestimmt worden. Dagegen sind bei der Lohnsummenssteuer grundsätzlich monatliche Zahlungen vorgesehen, weil durch die Einführung von Vierteljahres- zahlungen die Gemeinden in der Übergangszeit in finanzielle Schwierig- keiten hätten kommen können. Den Gemeinden steht es aber frei, längere (nicht etwa kürzere) Zeiträume zu bestimmen. 3. Eine Sch o n fr i s ist weder für die Zahlungen auf die Gewerbe- kapital- und Lohnsummensteuer noch für diejenigen auf die Gewerbe- ertragsteuer gegeben. Verzug sg usc<hl ä g e sind auf nicht rechtzeitig geleistete Steuer- beträge nach der Goldabgabenverordnung vom 18. gtteste 1924 zu entrichten, und zwar nach der Vierten AbändVO. zu sr vom . Oltoter us ab in Höhe von ?/4 v. H. für jeden angefangenen alben Monat. h Im Falle der Stundung können nach der GoldabgabenVO. Stun- dung szin s e n ~ ä. Zt. bis zur Höhe von 7 v. H. — erhoben werden. über Erstat tung sz in s en vgl. Erl. 3 zu § 57 GewStV. Zu Abs. 2. 4. Die Erklärung des Steuerpflichtigen ist über die Höhe derjenigen Lohnsumme und über die Zahl derjenigen Arbeitnehmer abzugeben, die in der in der Gemeinde belegenen Betriebsstätte in dem maßgebenden Lohnsummensteuerabschnitt erwachsen sind bzw. beschäftigt waren. Die Erklärung gilt ais Steuererklärung, d. h. sie kann wie eine solche er- zwungen und eine falsche Erklärung unter Strafe gestellt werden. 1) Allerdings sind inzwischen im Reich durch das Reichsgesey über Steuermilderungen zur Erleichterung der Wirtschaftslage vom s1. März 1926 die Zahlungstage für die Einkommen- und Körperschaftssteuer- vorauszahlungen verschoben worden. )44