A. Erläuterung des Geseßes v. 23. März 1926. Zustellung des Heranziehungsbesscheides zu erfolgen haben. Der § 57 handelt aber nur von der Abrechnung der für das Rechnungsjahr 1925 geleisteten Vorauszahlungen. Nach der AusfAnw. soll die Ausgleichs- zahlung spätestens mit der nächstfälligen Ertragsteuerzahlung erfolgen. . Es laufen also die Ausgleichszahlungen auf die Vorauszahlungen für 1925 und diejenigen auf die Übergangsvorauszahlungen für 1926 nebeneinander her. Folgendes Beispiel möge das veranschaulichen: Angenommen, der Steuerpflichtige habe im Rechnungsjahre 1925 Vorauszahlungen geleistet nach einem Steuergrundbetrage von 1000 KM. Ende Juli 1926 sei die Veranlagung auf 800 RM. erfolgt und der Veranlagungsbescheid am 1. August 1926 zu- gestellt. Der Gemeindezuschlag für das Rechnungsjahr 1925 beirüge 300 v. H., für 1926 sei er durch Gemeindebeschluß vom 1. Juni 1926 aus 400 v. H. heraufgesezt. Es ergibt sich dann ielyes df: Steuerpflichtige hat für das Rechnungs- jahr 1926 gezahlt 1000 RM. mit 300%/o Zuschlag . 3000 RM. Er hätte nach der Veranlagung zu zahlen 800 RM. mit 3009/0 Zuschlag = z . 2400 RM. Die Gemeinde hat ihm also zu erstatten . . . . 600 RM. fo wee § 57 GewStV. spätestens am 1. Sep- 2. Am 15. Mai 1926 hat der Steuerpflichtige noch eine Vorauszahlung zu leisten in Höhe von !/4 von 1000 RM. = 260 RM. mit 300°%/0 Zuschlag = . . 750 RM. Nach der Veranlagung und nach dem neuen Zu- schlagsbeschluß hätte er zu zahlen gehabt 1/4 von 800 RM. ~ 200 RM. mit 4000/0 Zuschlag © . . . .800 KM. Er hat also. nachzuzahlen. . . . . . . . - : 50 RM. und E sgh nach der AusfAnw. spätestens bis zum 16. August 1986. 5, Kommen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden in Frage, so ist bis zu einer nach §§ 10 ff. vorzunehmenden endgültigen ' le gun g die leßtmals für die Vorauszahlungen ~ vom Steuerpflich- tigen selbst oder nach § 11 GewStüG. vom Steuerausschuß vor- genommene Zerlegung maßgebend. Auch in dieser Beziehung wird vielfach eine Abrechnung erforderlich werden. Zu Abs. 2. 6. Für die Vorauszahlungen auf die Gewerbekapitalsteuer t rt§sgerett die gricsh. sroglagtr Steuet. Eine Prrougo1as Ge; meinden nicht an Stelle der Gewerbekapitalsteuer die 'Lohnsummen- steuer gewählt hatten. Zum ersten Male ezjotzte „kf fz. dNes qu hr 19:3 ach yer Stenbe vou . emen rerch ag des 36