11]. Bestimmungen für das Rechmungsjahr 1026. g 15. 37 Reichs mit den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen. Eine weitere Veranlagung für das Rechnungsjahr 1925 (und zwar nur zunt Zwecke der Vorauszahlungen) war nach dem Gefetze vom 27. Äuli 1925 — sogenanntes Gewerbekapitalsteuergesset ~ vorzunehmen, und zwar nach dem Stande vom 31. Dezember 1924, aber im wesentlichen nach denselben Bewertungsvorsschriften wie die Veranlagung für 1924. Für die Zuschläge gilt hier eine Besonderheit. Da für 1926 der Steuersaß nach dem Gewerbekapital wesentlich gesenkt worden ist (§8 8 der Novelle) und anzunehmen ist, daß die Zuschläge der t ( o für 1926 entsprechend erhöht werden, hätte es zu Überzahlungen ge- führt, wenn man ihnen gestattet hätte, die Vorauszahlungen auf die Gewerbekapitalsteuer nach den für 1925 veranlagten Steuergrund- beträgen u n d den für 1926 beschlossenen Zuschlägen zu erheben. Es ist deshalb bestimmt, daß eine Fortentrichtung nach Mutarüe der zu- letzt veranlagten Steuergrundbeträge und der für das Rechnungsjahr 1925 beschlossenen Zuschläge zu erfolgen habe, bis sowohl der neue Veranlagungsbescheid zugestellt als auch die Zuschläge für 1926 be- schlossen, d. h. rechtswirksam festgesetzt sind. Hinsichtlich der Abrechnungen mit den endgültig zu leistenden Zah- lungen gilt entsprechend das unter Erl. 4 über die Gewerböeertrag- steuer Ausgeführte; ebenso hinsichtlich der Zerlegung die Erl. 5. 7. Daß von einer Gemeinde, die für 1926 von der Lohnsummen- steuer zur Kapitalsteuer üb e r g e h t und bei der demnach überhaupt noch keine Gewerbekapitalsteuer bisher veranlagt worden ist, Zahlung erst dann verlangt werden kann, wenn die neue Veranlagung erfolgt, ist in der AusfAnw. näher dargelegt. Zu Abjs. 3. 8. Die Zahlungen auf die Lohn sum me nst euer sind keine Vorauszahlungen, sondern richtige Zahlungen, wenn sie auch unter Umständen durch eine nachträgliche Veranlagung berichtigt werden. Diese Zahlungen hat der Steuerschuldner selbst zu errechnen. Damit, daß man die Fortzahlungen auf die Lohnsummensteuer nach Maßgabe der für das Rechnungsjahr 1925 zuletzt beschlossenen Zu- schläge auf die Zeit bis längstens 30. Juni 1926 beschränkte, hat man offenbar einen Druck auf rechtzeitige Beschlußfassung über die neuen Zuschläge ausüben wollen. Auch wenn nach dem 30. Juni 1926 Zu- schläge beschlossen (oder nach § 59 NAG. von der Aufsichtsbehörde mit Zustimmung der Beschlußbehörde festgesetzt) werden, so wirken diese Zuschläge an sich auf das ganze Rechnungsjahr 1926 zurück. Aber unter Umständen wird die Rück wi r kung durch die Vorschrift des § 41 Ab. 5 GewStV. eingeschränkt. Wenn uz die für 1926 be- HE? schl ut Mrahtungtichr slots! weitet qltct Zuschläge nur hinsichtlich desjenigen Teils der Lohnsumme, für den diese Steuer nach dem Inkrafttreten des Gemeindebeschlusses (d. h. also in der Regel nach dem Tage der Fassung des Gemeindebeschlusses