IV. Gemeinsame Best. f. d. Rechnungsjahre 1926 u. 1926. $8 16-18. 39 3. Ein Unternehmen, das seinen Betrieb erst am 1. Juli eröffnet hat, ist also § vom 1. August ab zur Zahlung von Ertrag- und Kapital- steuer verpflichtet. Dagegen hat es die Lohnsummensteuer schon für die Zeit vom I. Juli zu entrichten, so daß der ersten am 15. August fälligen Lohnsummensteuerzahlung die Ausgaben an Gehältern und Löhnen vom Juli zugrunde zu legen sind. Wird der Betrieb am 15. Januar eingestellt, so ist die Ertrag- und Kapitalsteuer für Januar noch voll zu zahlen, und die Lohnsummen- nach Maßgabe der bis zum 15. Januar erwachsenen Löhne und Ge- ['t Eine Betriebseinstellung und damit Aufhören der Steuerpflicht liegt nicht vor, wenn es sich nur um eine Unterbrechung handelt, die durch die Natur des Gewerbes bedingt ist, wie dies z. B. regelmäßig bei Gastwirtschaften in Badeorten und beim Bauhandwerk sowie anderen Saisonbetrieben der Fall ist. § 18 ? Ne rf_teseuerverarhnung vom 23. November 1923 wird wie t C ‘s § 5 Abs. 4 h werden die Worte „ein Fünftel“ ersett durch die Worte ,ein Viertel“. 2. Die §§ 13, 15 werden gestrichen. Zu Ziff. 1. Nach § 5 Abs. 4 zu b GewStV. galten nicht als Gewerbeertrag bei Gesellschaften, die nachweislich seit Beginn des der Veranlagung zu- grunde gelegten Wirtschaftsjahres mindestens 1/s der gesamten Aktien, Nuxe, Anteile und Genußscheine einer anderen Erwerbsgessellschaft be- siten, die hierauf entfallenden Gewinnanteile jeder Art. Dies entsprach den Bestimmungen des alten Körperschaftssteuergeseßes. Eine Änderung hierin ist durch das Körperschaftssteuergeseß vom 10. August 1925 (RGBI. 1 208), das eine Beteiligung von mindestens ![a verlangt, ein- getreten. Da dieses Beteiligungsverhältnis nach 8 14 des StUG. vom §9. Mai 1925 (RGB. I 75) bei der Bemessung der Yörpetihaszworus; ttt. t AN. MLS K l Ua se unmittelbarem Einfluß gewesen ist, so war die Änderung schon für die Veranlagung 1925 erforderlich. Zu Ziff. 2. Die §§ 13, 15 GewStV. sahen eine Erhöhung des Steuersaßes nach dem Ertrage vor, wenn der Ertrag einen bestimmten Hundertssat des Kapitals oder der Lohnsumme überschreitet. Diese Korrektur hatte man zur Zeit der Entstehung der GewStV., also unter der Einwirkung der Inflation, für erforderlich gehalten. Unter den heutigen Verhältnissen zeigt es sich, daß diese Bestimmungen zu außerordentlichen Härten führen wiirden Daher war die Streichung geboten.