I. Gegenstand der Besteuerung. ÿ |. 47 e) Die Tätigkeit muß schließlich eine s el b stän d i g e sein. Nur der ist als Gewerbetreibender anzusehen, der auf eigene Rechnung und unter eigener Verantwortlichkeit (Gefahr) das Gewerbe betreibt (OVG. St. 13 414), unabhängig von den Weisungen und der Aufsicht eines anderen. In Betracht kommt die Verantwortlichkeit gegenüber den Behörden und dem Publikum, das sich auf die Geschäfte mii dem Unter- nehmen einläßt (DVG. St. 16 403). Hinzukommen zu einer persön- lichen Selbständigkeit muß aber auch die sa c< l i ch e; sie besteht in der Ausgestaltung des Unternehmens zu einer in sich abgeschlossenen, für hch t Eesehenbey Beteiligung an dem allgemeinen wirtschaftlichen erkehr. Gewerbetreibende sind also nicht die in fremden Gewerbebetrieben aug #icn Pecsover, +. G. nicht n aut Nut ren: sc: der außerordentlichen Revision des Buch- und Kassenwesens beauftragter Bücherrevisor (OVG. St. 3 851). Die Tatsache, daß ein Bücherrevisor, der für einige größere Unternehmen ständig mit der Prüfung ihrer Bücher betraut ist und für seine Verrichtungen ein im voraus be- stimmtes jährlich sich gleichbleibendes Entgelt bezieht, nötigt nicht zu der Annahme, daß er seine Tätigkeit nicht als selbständiger Gewerbe- treibender, sondern als Angestellter der Firma ausübe. Ein Bierfahrer, der nach dem von ihm mit einer Brauerei ab- geschlossenen Vertrag für den Verkauf ihres Bieres in einem bestimmten Bezirk angestellt worden ist, die Bestellungen von der Brauerei empfängt und sie aus den ihm zugestellten Vorräten erledigt, der verpflichtet ist, bestimmte Preise an die Brauerei zu zahlen und beim Verkauf eine bestimmte Preishöhe nicht zu überschreiten, der zur Garantie für die ihm von der Brauerei gestellten Pferde, Wagen, Flaschen, Körbe und für den Preis des verkauften Bieres der Brauerei eine Kaution gestellt hat und bei Nichterfüllung seiner Pflichten sofort entlassen werden kann, ist, wenn er auch nur auf Provision nach Maßgabe des ver- kauften Bieres und auf die etwaigen Differenzen zwischen dem Verkaufs- und Abnahmepreis an Stelle des Gehalts angewiesen ist, doch lediglich der Vertreter der Brauerei, die durch ihn ihr eigenes Gewerbe betreibt (OVG. St. 6 430). Eine Speisewirtin, die durch Vertrag einem Institut (Provinzialverwaltung, Militärverwaltung) gegenüber die Verpflegung der Insassen des während des Krieges im Gebäude eingerichteten Lazaretts gegen ein bestimmtes Kosstgeld übernimmt, trägt die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes, dessen Gewinn und Verlust ihr obliegt (OVG. St. 19 235). Der Betrieb eines die Wirtschaft im eigenen Namen und für eigene Rechnung betreibenden Bahnhofswirts auf preußischen Staatsbahnen ist ein selbständiges Gewerbe; die Selb- ständigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Betrieb vertrags- mäßig einer gewissen Kontrolle und Einwirkung der Bahnverwaltung unterworfen ist (OVG. St. 13 362). Ein Fuhrmann, der mit seinem eigenen Fuhrwerke fortgeseßt, wenn auch mit Unterbrechungen dem Verdienste nachgeht, indem er auf Bestellung gegen Lohn Fuhren über- nimmt, steht zu den wechselnden Personen, für die die Fuhrwagen