]. Gegenstand der Besteuerung. § 1. 51 Parteien die Gleichstelung der Genossenschaften mit den gewerblichen Unternehmen. Bei der Verabschiedung der Gewerbesteuerverordnung srqtez sie Perschtet ter Stetertctiqrl! 12: scrgslnlqatten. V dst Fcftsgruulleufaten ein Gewerbebetrieß im Sinne werb. Vt z nicht vorliegt. Dagegen wurde bei den Beratungen der Ergänzungs- verordnung der schon früher von der demokratischen Partei gestellte Antrag angenommen, dem auch die übrigen bürgerlichen Parteien (mit Ausnahme eines Teils des Zentrums) beitraten, wonach ,die ent- spvechende Tätigkeit von Vereinen, eingetragenen Genossenschaften, Körperschaften sowie der Konsumanstalten gewerblicher Unternehmungen im Nebenbetriebe als Gewerbebetrieb gilt, selbst wenn sie satzungs- gemäß und tatsächlich auf einen fest umgrenzten Personenkreis be- schränkt und nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist“. 10. Die Abgrenzung, welche Vereine usw. hiernach im einzelnen gewerbesteuerpflichtig sind, ist bei dieser Fassung schwierig. Der eigent- liche Begriff des Gewerbebetriebes, wie ihn § 1 Abs. 2 feststellt, ist durch diese Bestimmung völlig verwischt worden. Getroffen werden sollten vor allem die Konsumvereine; man wählte aber eine möglichst weite Fassung, um dem Vorwurf zu entgehen, daß es sich um eine Ausnahme- besteuerung der Konsumvereine handle. ... Zwei wesentliche Begriffsmerkmale, nämlich die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und die Absicht der Gewinn- erzielung, sind hier ausgeschaltet worden. Verlangt wird dafür eine „en ts p rech en d e“ Tätigkeit, d. h. es wird sich immer um eine Be- tätigung handeln müssen, die der Betätigung gewerblicher Betriebe Ut. uz ritter btt der rüher süubrien Verschcrungsrstein.n a. G., die weder am all g e meinen wirtschaftlichen Verkehr be- teiligt sind und deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist, bei den sog. Rabattsparvereinen, den Vorschuß- und Kredit- vereinen, Konsumvereinen, Rohstoffveveinen, wohl auch bei den land- schaftlichen (ritterschaftlichen) Kreditverbänden, St a d t sch a ften, öffentlichen Versicherungsanstalten. Für die Steuer- pflicht dieser leßteren Verbände spricht auch, daß sie früher im g 3 Ziff. 3 GewStG. ausdrücklich als befreit erwähnt waren, dish e- stimmung aber in der Verordnung nicht mehr enthalten ist. Ob ein Ertrag tatsächlich erzielt wird oder nicht, ist unerheblich. Ergibt sich ein Ertrag nicht, so ist auch keine Ertragsteuer zu zahlen, doch bleibt daneben die Steuer vom Anlage- und Betriebskapital oder von der fotyiun M ciigezt Vereinen etwa auf Grund des § 2 der Verordnung als gemeinnützigen oder wohltätigen Unternehmen Steuerfreiheit ge- [tet zser kann, ist für die Frage der Steuerpflicht an und für sich unerheblich. . 11. Die Tätigkeit eines wirtschaftpolitischen Verbandes stellt lh ln Lettliuune .?. "t(G;thiihes Porreher der y. he