B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung. d) Ein- und Verkaufsstellen und Kontore; solche sind überall dort 1:6 UH < h Urte tr ss U tz BU: Lt Uu ML? Unerheblich ist es, ob hiermit die übergabe oder die Eigentumsüber- tragung der verkauften Sachen verbunden ist oder nicht (OVG. 15 206, 16 118). Ebenso ist nicht entscheidend, ob dort die ge- oder verkaufte Ware lagert oder der Preis gezahlt wird (OVG. 16 110). Auch die bloße Entgegennahme von Öfferten oder die Erteilung von Auskünften kann schon den Begriff der Betriebsstätte begründen (Markull S. 228). 0) Besonders erwähnt sind noch Bauausführungen. Die bisherige Rechtsprechung hat eine Betriebsstätte bei Bauunternehmungen dort angenommen, wo auf Grund länger dauernder Verträge Bau-, Erd- usw. Arbeiten von Arbeitsstellen aus für fremde Unternehmen aus- geführt werden oder wo der Unternehmer örtliche Anlagen, die für längere Zeit berechnet sind, hergerichtet hat (OVG. St. 10 124, 11 25, 12 15, 14 12, PrVBl. 23 698). Neu für das Gewerbesteuerrecht ist die bestimmte Fzissehurng von einem Jahr. 18. Die Entscheidungen, die über die Frage, was als Betriebsstätte anzusehen ist, ergangen sind, sind vollständig aufgeführt bei Nöll-Freund au § 35, Fuisting-Struß, EStG. zu § 2b, Markull S. 223 ff. Im einzelnen seien folgende Entscheidungen angeführt: Betriebsstätte ist: a) wo die Oberleitung des Betriebes stattfindet (OVG. St. 4 389); b) beim Bergbau, wo sich ob erird i s ch e Anlagen, auf denen ein Betrieb stattfindet, befinden, z. B. Aufbereitungsanstalten, Förderschächte und -stollen. Fahrschächte und -stollen, Wetterschächte und -sstollen werden nur dann als Betriebsstätte anzusehen sein, wenn auf oder bei den- selben Maschinen-, Feuerungs-, Werkstätten- oder sonstiger Betrieb umgeht (OVE. St. 10 451, Nöll-Freund S. 231). Daß ein noch int Bau begriffener Schacht eine Betriebsstätte ist, wird von Nöll-Freund aaO. verneint, anderer Ansicht Markull S. 229). Dagegen sind nicht Betriebsstätten die unterirdischen Bergwerksanlagen, wenn nicht in der Gemeinde oberirdische Betriebsanlagen vorhanden sind (PrVBIl. 25 725); troß der entgegenstehenden Entscheidung des Reichsfinanzhofs vom 25. April 1924 (Entsch. RIH. Bd. 13 S. 317) hat das OVG. in seiner Entsch. vom 23. Februar 1926 ~ VJII. A. 14. 25 an seiner Recht- sprechung festgehalten und ausgeführt, daß regelmäßig lediglich durch unterindische Bergwerksanlagen ebenso wie durch lediglich durchfahrende Straßenbahnen oder lediglich durch eine Gemeinde hindurchführende Betriebszwecken dienende Privatwegeanlagen oder etwaige Arbeiter- wohnhäuser Betriebsstätten einer auswärtigen Firma nicht begründet werden können (vgl. auch Urteil des OVG. vom 3. Februar 1916, ab- gedruckt im MBliV. 1916 S. 188, ferner Entsch. OVG. 73 212, 222, 52 153, 55 149, in Staatssteuersachen 15 473 und Urteil vom 9. Oktober 1923, abgedruckt im PrVerwBl. Jahrg. 45 S. 255, Erl. vom 16. Februar 1925; FMBI. S. 35, MBliV. S. 227, Hilpert, Mitteilungen Z d