I. Gegenstand der Besteuerung. ßÿ 2. 57 Unternehmer muß satzungsgemäß und tatsächlich ausg-schlossen sein. Dem steht jedoch nicht eine angemessene Verzinsung der von dem Unter- nehmer dem Betriebe gewidmeten Kapitalien entgegen. Bestimmt muß ferner sein, daß der Unternehmer (Gesellschafter, Aktionär) im Falle der Auflösung des Unternehmens lediglich den tirs:zh!Ge: Betrag zurück- tt§Ust GP. so teten d.g, 1M 19. Uh t3. U0%e;pw ;; zweck in der Satzung ausdrücklich festgestellt ist; es genügt nicht die ein- fache Bestimmung, daß die überschüsse zu wohltätigen oder gemein- nüßigen Zwecken verwendet werden. Es muß vielmehr verlangt werden, daß die Satzungen hierüber eingehende Bestimmungen enthalten, z. B. Zuführung der Überschüsse an ein bestimmtes Museum, an eine Blinden- anstalt, zur Speisung bedürftiger Kinder, zur Einrichtung eines Mittags- tisches für bedürftige Studenten u. ähnl. Ebenso muß die Verwendung des etwa bei der Auflösung vorhandenen Kapitals zu bestimmten wohl- tätigen oder gemeinnützigen Zwecken in der Satzung festgestellt sein. Es wird auch verlangt werden müssen, daß diese Bestimmungen der Satzung nur mit Zustimmung eines staatlichen Organs geändert werden dürfen, da sonst die Möglichkeit vorliegt, daß das etwa angesammelte Fetisl zurc eine spätere Satzungsänderung anderen Zwecken zuge- ührt wird. 5 Ge meinnühth igkeit ist nur dann vorhanden, wenn die Tätig- keit der Allgemeinheit einen Nutzen bringt. Es genügt nicht, wenn der Gewinn nur einem bestimmten geschlossenen Personenkreis zugute kommt, z. B. einer Familie, den Mitgliedern eines geschlossenen Vereins, wohl aber den Angehörigen einer Gemeinde, einer Religionsgesellschaft, den Angehörigen bestimmter Berufsstände, einer öffentlichen h.!!! *r scuathsn. Säuglingsheim, Volksbücherei (vgl. Popit UStG. u iff.:3). § Zu beachten wird sein, daß ein Unternehmen, dessen Gewinn zu ge- meinnützigen Zwecken Verwendung finden joll, nicht auf der anderen Seite steuerpflichtige Gewerbe durch starke Konkurrenz beeinträchtigt. Daher können z. V Konsumvereine, wenn sie auch sonst die Voraus- setzungen des § 2 erfüllen, nicht freigestellt werden. 6. Die Verwendung. der Gewinne für Zwecke des Reiches usw. gilt an sich noch nicht als gemeinnützig oder wohltätig im Sinne dieser Vorschrift. Jedoch ist nicht erforderlich, daß in den Sagungen der Unter- nehmen, deren Ertrag Reich, Staat oder Kommunalverwaltung zu ge- E H S. 246, MBliV. S. 1178). Zu Abs. 2. 7. Gegen die Entscheidung ist die befristete Beschwerde gegeben. Sie steht dem Antragsteller, dem Gemeindevorstand und jedem ernannten Mitgliede des Ausschusses zu. Befugt zur Einlegung der Beschwerde ist r&ch allgemeinen Rechtsgtuudsäben wer durch. hie Verstaurq been: E