B. Erläuterung der Gewerbessteuerverordnung. Fecht hutslsoceier uta. Fahrchgt t ehonltr"tt; Parkettfußbödenfabriken usw. (AusfAnw. Art. b Ziff. 2). Die land - wirtschaftlichen Brennereien, die schon nach § 28 Ahs. 1 Ziff. 2 KAG. der Gewerbesteuer unterlagen, sind noch ausdrücklich er- wähnt, um Zweifel über ihre Steuerpflicht auszuschließen, die sich aus der geschichtlichen Entwicklung ergeben könnten; aus dem Aufgeben der bisherigen Bestimmung, durch welche die Ausbeutung von Torfstichen, von Sand- und Kiesgruben u. dgl. von der Gewerbesteuer befreit ist, folgt, daß derartige Unternehmen, die bereits ebenfalls durch § 28 NAG. für gewerbesteuerpflichtig erklärt worden waren, auch auf Grund des neuen GewStG. grundsätzlich fortan der Besteuerung unterworfen sind; soweit sich indes solche Betriebe als reine Landwirtschaftsbetriebe dar- stellen, z. B. die Gewinnung von Torf nicht zum Zwecke der Gewinn- frszelung, Jertetu. uu. gets der Melioration des Bodens erfolgt, . er . ß. Aus der Rechtsprechung ist noch folgendes anzuführen: Der gewerbsmäßige Absat selbstgewonnener Erzeugnisse auch in rohem Zustande (Milch) zum Genuß auf der Stelle liegt nicht miret! het btuucrzsttsl tt tterrn" OGC: s'§ig) r: mit eigener Wasserkraft stattfindende Betrieb einer Brettschneidemühle, welche zur Verarbeitung der in eigenen forstwirtschaftlichen Betrieben gewonnenen Hölzer bestimmt ist, ist als im Bereich der Forstwirtschaft liegend und dieser untergeordnet steuerfrei (OVG. St. 3 336). Dagegen ist Steuerfreiheit nicht gegeben, wenn ein Holzhändler eine Forst zum Zwecke des Abholzens und des Verkaufs des gewonnenen Holzes an- gekauft hat, selbst wenn er nur selbstgewonnenes Holz verkauft (OVG. St. 5 427). Weidenkultur einschließlich der Zurichtung der Weiden zum Verkauf burch Schneiden, Schälen u. dgl. ist Betrieb der Forsstwirt- schaft und unterliegt deshalb einschließlich des Absatzes der Weiden thiuzrrruner §htcte ce des Barts. Leer hy tts einer Hopfenschwefeldörre immer steuerpflichtiges Gewerbe (DVG. St. 5 388). CEbenso gehört nicht zum Betriebe der Landwirtschaft oder Viehzucht das gewerbsmäßige Einschlachten von Vieh, das Pökeln und Räuchern des Fleisches für den Verkauf (Mitt. St. 33 46). Die Be- reitung von Stärke aus selbstgewonnenen Kartoffeln durch gewöhnliche Handarbeiter ohne Anwendung von Maschinen oder maschinellen Vor- EGG E ERK burdenes steuerfreies Geschäft (Milk Sc. 19 21). Zu Ziffer 1 Abj. 3. 7. Der Zukauf von Futter seitens eines Landwirts zum Zwecke der Mästung von Vieh bedingt die Steuerpflicht nur, sofern er das Vieh hauptsächlich und überwiegend mit erkauftem Futter unterhält u n d diese Viehhaltung gewerbsmäßig erfolgt, d. h. als Selbstzweck außer- BM