6.4 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung. vorgeschriebene staatliche Prüfung bestanden und sich im Besit eines hierüber ausgestellten Ausweises befinden; ebenso die Zahntechniker, die in einem anderen deutschen Lande die Prüfung abgelegt haben. Troß des Wortlauts der Verordnung wird aber der Kreis weiter zu ziehen sein. Der Gesetzgeber wollte alle die Zahntechniker freistellen, die im Sinne des g 123 RVO. als Zahntechniker anzusehen sind. Deshalb erstreckt sich die Steuerfreiheit auch auf alle diejenigen, die nach dem oben erwähnten Erlasse in Verbindung mit dem Erlaß vom 2. Dezember 1913 (MinBl. f. Medizinalangelegenheiten S. 372) zur Kassenpraxis zugelassen oder zulassungsfähig sind. Die Zulass[ung oder Zulassungsfähigkeit ist durch Beibringung einer amtlichen Bescheini- gung des Vecssicherungsamts nachzuweisen. Die Versicherungsämter sind angewiesen, Bescheinigungen über die Zulassungsfähigkeit der betreffenden Z3 a h nt e < n i k er zur Krankenkassentätigkeit auf Antrag gegen Erhebung einer entsprechenden Verwaltungsgebühr auszustellen (Erl. d. Volkswohlfahrisministers vom 13. Juni 1924 — nicht ab- gedruckt -). Auch die in Amerika approbierten Zahn- ü rz t e sind steuerfrei, wenn sie die Bedingungen für Zahntechniker fs f. EE gt 9. Dezember 1924, abgedruckt im Dt. Steuerblatt, 8. Jahrg. S. ; Die Verabreichung von Heilmitteln und Arzneien durch approbierte Ärzte in dem ihnen gestatteten Umfang ist als Ausfluß des ärztlichen Berufs ebenfalls steuerfrei. Verkauft aber ein Arzt Heilmittel oder andere Gegenstände gewerbsmäßig an andere als seine Patienten, so ist dies steuerpflichtiges Gewerbe (Ausf.Anw. Art. 6 zu d). Die Unter- suchung von Schlachtvieh vor und nach dem Schlachten auf seine Be- schaffenheit als Nahrungsmittel für Menschen gehört zur berufsmäßigen Tätigkeit eines approbierten Tierarztes. Wenn daher ein Tierarzt zum öffentlichen Fleischbeschauer bestellt oder für einen bestimmten Bezirk als Ileischbeschauer zugelassen ist, so bleibt seine in dieser Eigenschaft entwickelte Tätigkeit nach wie vor eine Ausübung seines Berufs als Tierarzt und ist daher der Gewerbesteuer nicht unter- worfen (OVG. St. 8 355). 16. Inwieweit die Unterhaanltung von Heil anst alt en (Sana- torien, Irrenanstalten usw.) als steuerpflichtiger Betrieb anzusehen ist, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen des einzelnen Falls zu beurteilen. Der Betrieb einer Privatkrankenanstalt, in der kranken Personen gegen Entgelt Aufenthalt, Beköstigung und Pflege gewährt wird, seitens eines Nicht-Arztes ist in der Regel ein gewerbliches Unternehmen. Denn es darf, solange nicht eine andere Absicht ihres Unternehmers, erhellt, :! zel: auer Ut: ut uéer ru zen Gceie Het schüssen, also die Erzielung von Gewinn, bezweckt. Diese Absicht kann aber trot der Erhebung von Pflegegeldern im einzelnen Falle auch fehlen, indem solche nur in einer zur Deckung der Unkosten des Anstalts- betriebs ausreichenden Höhe erhoben werden. Dann würde dem Betrieb der Anstalt der Charakter eines gewerblichen Unternehmens selbstredend abgehen. Dies ist stets der Fall bei allen Privatkrankenanlktalten, die