B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung. § 51) (2) Der Gewerbeertrag wird nach den Beftimmungen des Reichsein- kommensteuergeseßes über das steuerbare Einkommen aus Gewerbe- betrieb und dessen Ermittlung festgestellt. Die auf die Reichseinkommen- m : Anwendung. (?) Zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben gehören nicht die Zinsen für das Gewerbekapital, mag dieses dem Gewerbetreibenden selbst oder Dritten gehören, und für Schulden, die behufs Anlage oder Erweiterung des Geschästs, Verstärkung des Betriebskapitals oder sonstiger Ver- besserungen aufgenommen sind, sowie der Miet- und Pachtzins der dem Gewerbebetriebe dienenden gemieteten oder gepachteten Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten und Betriebsmittel. Abzugsfähig sind nicht die Bezüge der Gesellschaster der offenen Handelsgejellschaft, der Kom- manditgesellschaft, der Gesellschast mit beschränkter Haftung und der persönlich haftenden Gefellschaster der Kommanditgesellschaft auf Aktien sür die ihrer Gesellschast geleisteten Arbeiten und Dienste. Ferner ist nicht abzugssähig bei Vereinigungen zu gemeinsamem Einkauf von Lebensmitteln oder hauswirtschaftlichen Gegenständen im großen und Absatz im kleinen der sogenannte Kundengewinn, soweit dieser 5 v. H. der auf die Waren geleisteten Barzahlungen übersteigt; hierbei macht es keinen Unterschied, ob der Kundengewinn Mitgliedern oder Nichtmit- gliedern gewährt wird. (s) Bei Gewerbebetrieben, die nicht in der Form der juristischen Person betrieben werden, bei Gesellschasten mit beschränkter Haftung und bei Kommanditgesellschasten auf Aktien können als Entgelt für die persönlichen Arbeiten und Dienste des oder der Geschäfstsinhaber (Gesell- schafter) für das Rechnungsjahr 1925 insgesamt 900 RM., für das Rechnungsjahr 1926 insgesamt 1500 RM. abgezogen werden. (*) Als Gewerbeertrag gelten nicht: a) bei Versicherungsunternehmen die zu Rücklagen für Leistungen aus Versicherungen erforderlichen Beträge, b) bei Gesellschasten, die nachweislich seit Beginn des der Veran- lagung zugrunde gelegten Geschäftsjahres mindestens ein Viertel der gesamten Aktien, Kuxe, Anteile und Genußscheine einer anderen Erwerbsgesellschaft besitzen, die hierauf entfallenden Ge- winnanteile jeder Art. Vorbemerkung. Die Novelle hat in zwei Punkten den g d geändert: t Eutttu"§t Na GO Eijt Ty chest: § schäftsinhaber (Gesellschafter) abzugsfähige Betrag ist für das Rech- 1) In der Fassung des Art. 11 §$ 3 der I. GewStEV. und des § 6 der Novelle. GS