B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung. geseßbuchs tatsächlich führen, ist für die Gewinnermittlung grundsätzlich von der handelsrechtlichen Bilanz auszugehen. Solche Steuerpflichtigen haben daher für die erste Veranlagung nach dem neuen Einkommensteuer- gesetz neben der Steuererklärung dem Finanzamt einzureichen : I. die Anfangsbilanz für das Wirtschaftsjahr, dessen Gin- II. die Schlußbilanz und Ge- | kommen der Besteuerung unterliegt winn- und Verlustrechnung ; (Steuerabschnitt). Als Anfangsbilanz kommt in Betracht: 1. bei Steuerpflichtigen, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalender- lehr. Zaitsttnft die handelsrechtliche Bilanz für den 31. De- bei Steuerpflichtigen, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalender- jahr nicht übereinstimmt, 2) wenn sie die Eröffnungsbilanz in Goldmark im Sinne des § 2 Abs. 1 der Verordnung über Goldbilanzen vom 28. De- zer 1923 (Reichsgesenbl. I S. 1253) für den Beginn des Birtschaftsjahrs 1924/25 aufgestellt haben, diese Eröffnungs- [)) hilar sie die Eröffnungsbilanz in Goldmark schon vor Ve- ginn des Wirtschaftsjahrs 1924/25 aufgestellt haben, die handelsrechtliche Bilanz für den Schluß des Wirtschafts- jahrs, das ett Steuerabschnitt 1924/25 unmittelbar voran- It zs.. nicht die Eröffnungsbilanz in Goldmark (Fälle 1 und & b), so ist neben den oben unter I und II genannten Belegen auch die Eröffnung s b ilanz in Goldmark einzureichen (soweit dies nicht bereits früher geschehen ist). Beispiele: 1. Ein Fabrikbesitzer, der als Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr hat, hat einzureichen die handelsrechtliche Bilanz auf den ::1. Dezem- ber 1921, die Schlußbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung auf den 31. Dezember 1925 sowie die Eröffnungsbilanz in Gold- mark auf den 1. Januar 192.24. . Ein Naufmann, der das Wirtschaftsjahr 1924/25 vom |. Okto- ber 1924 bis 30. September 192% hat, hat seine Eröffnungs- bilanz in Goldmark auf den 1. Oktober 1924 aufgestellt. Er hat einzureichen: die Eröffnungsbilanz in Goldmark und die Schluß- bilanz auf den 30. September 1925. Hat aber dieser Kaufmann seine Goldmarkeröffnungsbilanz auf den 1. Januar 19.4 aufgestellt, so hat er einzureichen: die Goldmarkeröffnungsbilanz. die Schlußbilanz auf den 30. Septem- ber 1924 und die Schlußbilanz auf den 30. September 1925. Für die erste Veranlagung nach dem neuen Einkommensteuergesetze ist eine Berichtigung der einzelnen Posten der handelsrechtlichen Anfangs- bilanz teils geboten, teils zulässig (8$8 104 bis 110 EStG.). Für diese Berichtigung ist von folgenden Bewertungsgrundsätzen auszugehen. 7 2