TI. Bemessungsgrundlagen. § 5. 1 (zurzeit allerdings außer Hebung geseßten) Kapitalertragsteuer unter- worfen ist, gehört zum gewerbesteuerp lichtigen Ertrage. Es handelt sich bei der Kapitalertragsteuer und der Gewerbesteuer nicht um gleichartige Steuern, deren Erhebung durch Länder und Ge- meinden nach §8 2 FAG. wegen der Jnanspruchnahme durch das Reich verboten ist (Entsch. d. OVG, vom 25. Oktober 1923, PrVBl. 45 125 ff., anders Röttinger Anm. 2 zu ß 58). Solange eine AG. satzungsmäßig ihren gewerblichen Zweck bei- behält, bildet ihre einmal begonnene Tätigkeit einen steuerpflichtigen Betrieb, ohne daß es darauf ankommt, wie das Gesellschaftsvermögen jeweilig angelegt ist (OVG. St. 18 165). Eine Abfindung, die ein gewerbliches Unternehmen für die Verpflichtung erhält, einem anderen in einem bestimmten Zeitraum keine Konkurvenz zu machen, und die dem Unternehmen den voraus- sichtlich zu erzielenden Gewinn ersetzen soll, ist Ertrag. Es handelt sich bei der Abfindung um den Erfolg einer geschäftlichen Maßnahme, um eine Einnahme aus der Beteiligung des rein gewerblichen Unter- nehmens am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und deshalb um eine C sunt P Gtute vine utist tit. Scvette betriebes gehört zu den gewerblichen Einnahmen und ist mit dem vollen Betrage in dem c §s in dem sie gezahlt wird, als Einnahme anzusehen (OVG. St. 16 28). Ertrag ist auch der Mehrerlös von Gegenständen, die aus dem Betriebe ausscheiden, gegenüber ihrem vorschriftsmäßigen Buchwert (OVG. St. 18 191). Zum steuerpflichtigen Ertrag einer Gesellschaft gehört nicht der Teil ihves gesellschaftlichen Reingewinns, den sie vertragsmäßig an einen Hritten abzuführen hat (OVG. St. 18 199). Als Ertrag von Gewerbebetrieben mit kaufmännischer Buchführung gilt derjenige Permbgenszuwachs, der sich beim Abschlusse des VWirtschafts- jahres im Vergleich mit dem Vorjahre aus den Inventuren und Bilanzen gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß § 22 ergibt (DVG. St. 18 217). Entschädigungen, die wegen Stillegung des Fabri- kationsbetriebes einer GmbH. von reinem ndustrieverband an die Gejsellschaft gezahlt werden, sind Ertrag (OVG. St. 19 237). Bei der Ausmittlung des Ertrages dürfen nur solche Betriebs- kosten, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahre entstanden sind, und nur solche Abschreibungen, die die in demselben Wirtschaftsjahre entstandene Wertverminderung ausgleichen, berücktsichtigt werden. . den Betriebs- kosten gehören auch Kosten für Versuche (ÖVG. St. 18 195). Bei einem Hebungsrechte sind für den Verpflichteten die Stamm- schuld und die einzelnen Leistungen zu unter cheiden. Nur Ausgaben für die Tilgung der Sta m mschuld , der entenpflicht, sind vom Abzug ausgeschlossen. Die Ausgaben zur gohtrs der jährlichen Leistungen sind abzugssähige Betriebskosten (OVG. St. 18 199). Der Gewinn aus dem Verkaufe von Effekten bildet auch eine ge- werbliche Einnahme der Uttiengeulscat wenn diese sämtliche Aktien der kaufenden Aktiengesellschaft besitzt (OVG. St. 18 178). Hog- Arens, Preußische Gewerbesteuer. 3. Aufl. t §