11. Bemessungsgrundlagen. § d. ' weiterung des Geschäfts, Verstärkung des Betriebs- ka pitals oder sonstiger Verbesserung en aufgenommen sind. Es muß daher im Einzelfall festgestellt werden, ob es sich um Zinsen für derartige Schulden handelt. Abzugsfähig sind daher Zinsen für Schulden, die aufgenommen sind, um Verluste zu vermeiden (OVG. St. 5 415, 7 398), Zinsen für Schulden, die sich aus der lauf en d e n Geschäftsführung ergeben, wie Kontokorrentzinsen (OVG. St. 7 397), Zinsen für Schulden aus dem Bezuge gegen Kredit entnommener Waren. War es aber dem Steuerpflichtigen bei der Eingehung einer Waren- schuld darum zu tun, für eine lange Dauer seinem Unternehmen fremdes Kapital zuzuführen und zu erhalten, so gehört eine solche Warenschuld nicht zu den laufenden Geschäftsschulden, sondern zu den Schulden, die behufs Verstärkung des Betriebskapit als aufgenommen sind. Die Zinsen für diese Schuld sind alsdann nicht abzugsfähig OVG. St. 18 184). Belassen Mitglieder einer GmbH. ihren zustehenden Gewinnanteil der Gesellschaft als Darlehen, so handelt es sich nur dann um Schulden, die die Gessellschaft behufs Erweiterung des Geschäfts, Verstärkung der Betriebsmittel oder sonstiger Verbesserung aufgenommen hat, deren Zinsen sie also nicht abziehen darf, wenn außer- dem vereinbart ist, daß die nicht abgehobenen Beträge in einer be- stimmten Höhe der Gesellschaft dauernd als Betriebsmittel überlassen werden sollen (DVG. St. 16 422). Geht eine Gewerkschaft langfristige Schulden ein, um daraus die Mittel zu gewinnen, e iner Aktien- [ f ltr qs t W s mt Léitt 7541: b eug en, so verbessert sie damit ihren Anlagegegenstand „Aktienbesitz“. Es handelt sich dann um Schulden, die zur sonstigen Verbesserung auf- genommen sind. 7. Bei Hy po the ken schulden spricht die Vermutung ge g en den Charakter als laufende Geschäftsschulden. Sache des Steuer- [hutdners, it 1s. Ye beignbezen Urne darhulese"tgrhäßtsigzutden erscheinen lassen (DVG. St. 4 278, 7 398). Dies gilt jedoch nicht für die im laufenden Geschäftsverkehr entstandenen Hypothekenschulden. Wenn ein Grundstückshändler im laufenden Geschäftsbetriebe zum Wieder- verkauf bestimmte Grundstücke neu erwirbt, so erscheinen weder die auf dem Grundstücke haftenden und übernommenen noch die darauf auf- genommenen Hypotheken als Schulden, „welche behufs Anlage oder Er- weiterung des Geschäfts oder zu sonstigen Verbesserungen aufgenommen sind“; denn der bloße Zukauf fertiger oder unfertiger Waren bedeutet nicht eine Erweiterung oder Verbesserung, sondern nur die Fortsezung des Handels; auch erfolgt dadurch nicht eine Verstärkung der Betriebs- mittel, da eine dauernde Vermehrung der Betriebsmittel weder beab- sichtigt noch erreicht wird (OVG. St. 8 437, 14 442). Abzugsfähig sind die Zinsen solcher Hypotheken, welche der Steuerpflichtige bei dem Er- werbe der Grundstücke eg zeitiger Unkündbarkeit gegen seinen Willen in Anrechnung auf den Kaufpreis übernehmen mußte, obwohl er ihn in voller Höhe hätte zahlen können. Diese Verstärkung des Anlage- und 86 (z%