II. Bemessungsgrundlagen. §§ 9, 10. In beiden Fällen hat der bei den Reichsfinanzbehörden gebildete Bewertungsausschuß die Aufgabe, die Zerlegung des Einheitswertes vorzunehmen, der nach § 2 Äbs. 1, §$ 7 Abs. 1 ider Novelle!) für die Feststellung des Gewerbekapitals maßgebend ist (vgl. § 4 AusfBest. z. RBewG.). Bei der Feststellung des steuerbaren Gewerbekapitals wird hiervon auszugehen und von dem Gesamtbetrage, der nach § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 2 der Novelle dem Einheitswerte an und für sich hinzuzuseßen ist, nur der Betrag hinzuzusetzen sein, [der dem Verhältnis des auf Preußen entfallenden Teilbetrages des Einheitswerts zum Gesamtwert é*tyrigr. Unternehmen, das auch außerdeutsche Betriebsstätten unter- hält, kann eine etwaige zu starke Heranziehung in Preußen nur in dem nach der Gewerbesteuerverordnung zulässigen Rechtsmittelwege geltend machen. Anders, falls es sich um die steuerliche Überlastung eines Unternehmens handelt, das in Preußen und anderen deutschen Ländern Betriebsstätten unterhält. Auch hier ist zunächst der Steuerpflichtige berechtigt, eime eventuelle überbürdung durch eine in Preußen vor- genommene Veranlagung im Rechtsmittelwege geltend zu machen. Weiter ist ihm aber das Recht gegeben, und zwar ohne daß er den Rechtsmittelzug nach der preuß. GewStV. erschöpft hat, einen Antrag auf Verteilung | stellen. Die Voraussezungen und das Verfahren regelt 8 12 FAG., welcher lautet: „Wird ein Steuerpflichtiger in mehreren Ländern zu gleichartigen Landes- tet Denazhü ch Eon ho g hg sh! lunch eint: Elcocc o . + Lungesftngnsamt. Murgler str Bereizts veranlagendon, Bhbi de" nsütuter gehören, ccc. H wenn die btrozzzehuts des Steuerobjekts in mehreren Ländern hegrilndet ist Geßen, den Besh uk rt. Vrratotrds cn den Uulg.ftnamt stan sth.: .SOeeccl$h . E s 9 H h es ct e crüttt, fcsssetet Veranlagungen und früheren Ver- § 10 Der Finanzminister wird ermächtigt, Bestimmungen zu treffen, nach denen bei der Berechnung der Gewerbesteuer der Gewerbeertrag, das Gewerbekapital und die Lohnsumme abzurunden ift. 1. Ausf.Anw. Art. 13. 2. Der Gewerbeertrag wird auf volle 10 RM., das Gewerbekapital auf volle 100 RM. nach unten abgerundet. Eine Abrundung der Lohn- summe ist nicht vorgesehen. 3. Nur der Ertrag undd das Kapital sind abzurunden, nicht die Steuergrundbeträge. 1) s. S. 20, 28. K9