III. Steuersätze. §§ 14-46. 41 eine Progression mit Durchstaffelung, ohne daß bei den Beratungen im Ständigen Ausschuß die Grenze geändert werden sollte. Mithin ergibt sich, daß nur die Erträge von mehr als 2400-3600 Goldmark mit 1/2 v. H. zu versteuern sind und die über 3600 Goldmark hinausgehenden mit 2 v. H. Daß diese Auslegung richtig ist, geht auch aus einem bei der Beratung des „Art. U § 3 der I. ErgV. von der Demokratischen Partei gestellten Abänderungsantrag hervor, der den § 11 der Verordnung dahin abgeändert wissen wollte: „Der Steuersatz nach dem Gewerbeertrag betrigt für die ersten 2500 Goldmark des abgabepflichtigen Ertrags 1 v. H., für die nächsten 1500 Goldmark 11/r v. H. und für den Mehr- t OSN ZE; g « B+3.02 exzprer: pflichtiges Gewerbe gemeinsam veranlagt werden, müssen zunächst zu- s:zttr;gerehret und die Steuersätze auf den Gesamtertrag angewendet § 12 !) (1) Der Steuersatz vom Gewerbekapital beträgt für den Teil des Ge- werbekapitals, der 12 000 RM. nicht übersteigt, für das Rechnungsjahr 1925 1 v. T., für das Rechnungsjahr 1926 ']s v. T., für den darüber hrzegehenzen ZE t Rechnungsjahr 1925 11/2 v. T., für das (?) Betriebe, deren Gewerbekapital 4800 RM. nicht übersteigt, bleiben von der Besteuerung nach dem Gewerbekapital befreit. 1. AusfAnw. Art. 15. 2. . Erl. zu § 8 der Novelle. § 13 gestrichen durch § 18 Ziffer 2 id. Novelle. § 13 findet auch bei der Ver- anlagung für 1925 keine Anwendung mehr. § 14 Der Steuersatz nach der Lohnsumme beträgt 1 v. T. der Lohnsumme. § 16 Gestrichen; vgl. Erl. zu § 13. IV. Ver a nl a gun g s ze i t r a u m 2' (û) Der Veranlagung der g M N cus nach dem Ertrage für das Rechnungsjahr 1925 ist der Ertrag zugrunde zu leger, der das Unter- nehmen im Kalenderjahre 1925 erzielt hat; ist der etrieb erst nach D .) In der Fassung des Art. I) § 3 d. I. GewStErgV. und des g s " % In der Fafung des § 3 der Novelle. § 16 gilt nur für die Ver- C