144 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung. § 26 Die Bestimmungen der Reichsabgabenordnung (§F§ 47 bis 50) über zhliehwve und Ablehnung der Beamten finden sinngemäß An- wen . § 27 (!) Für die Veranlagung ist der Steuerausschuß zuständig, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte zur Ausübung des Gewerbes unterhalten wird. Werden Betriebsstätten in den Bezirken mehrerer Steueraus- schüsse unterhalten, so ist der Steuerausschuß zuständig, in dessen Bezirk sich die Leitung des Unternehmens besindet. JIst eine Leitung in Preußen nicht vorhanden, so entscheidet der Wohnsitz, hilfssweise der Aufenthalt des nach § 28 dieser Verordnung in Verbindung mit g 71 der Reichsabgabenordnung bestellten Vertreters. § 51 Abjs. 2 der Reichsabgabenordnung findet Anwendung. Bei Mangel eines Ver- treters in Preußen ist der Steuerausschuß zuständig, in dessen Bezirk sich die Fetrichzhälie befindet, in welcher die höchste Lohnsumme gezahlt wird. (?) Die Bestimmungen der Reichsabgabenordnung §§ 57 bis 63 (ört- liche Zuständigkeit) finden sinngemäß Anwendung. Zu Abj. 1. 1. L. das Unternehmen innerhalb Preußens nur in einem Ver- anlagungsbezirk Betricbssstätten, so ist der Steuerausschuß zuständig, in dessen Bezirk die Betriebsstätte unterhalten wird. Wo der Unternehmer oder sein Vertreter seinen Wohnsitz hat, ist für dte Zuständigkeit in diesem Fall unerheblich. Die weiteren Bestimmungen des Abs. 1, ins- besondere die Vorschrift des Sat; 3 beziehen sich nur auf den Fall, daß eures. Beteizhzitätter in mehreren Veranlagungsbezirken vor- handen sind. 2. Beim Vorhandensein mehrerer Betriebsstätten in verschiedenen Veranlagungsbezirken ist der Steuerausschuß zuständig, in dessen Bezirk sich die Leitung des Unternehmens befindet, d. h. die Gesamtleitung, oder falls es sich um ein außerpreußisches Unternehmen handelt, der Steuerausschuß, in dessen Bezirk sich die Leitung der preußischen Be- triebsstätten befindet. Nicht maßgebend ist der handelsrechtliche Sitz, der allerdings in den meisten Fällen mit dem Ort der Leitung des Unternehmens zu- sammenfallen wird. Nur wenn beim Vorhandensein mehrerer Betriebsstätten in ver- schiedenen Veranlagungsbezirken eine Leitung in Preußen nicht vor- handen ist, ist der Wohnsitß oder Aufenthalt des Vertreters, dessen Be- stellung der Vorsitzende des Steuerausschusses auf Grund des g 71 AD. verlangen kann, für die Zuständigkeit maßgebend, und wenn ein solcher Vertreter nicht bestellt ist, der Steuerausschuß, in dessen Bezirk hh die Heeriensjtätte befindet, in welcher die höchste Lohnsumme ge- zahlt wird. V|