VIII. Heranziehung u. Erhebung durch die Gemeinden. ß§ 39a ia 121 Rechtsmittel dürfen daher im uzg.nztioßten Fall nur zurückgewiesen werden (OVG. St. 4 290, vgl. auch Markull S. 451). Ist gegen den Zerlegungsbeschluß von einem oder mehreren Beteiligten ein Rechts- mittel eingelegt worden und dieses begründet, so hat die Rechtsmittel- instanz zugleich mit der Entscheidung die hierdurch bedingte ander- weite Herlegung der Steuergrundbeträge zu bewirken (DVG. St. 4 204, G U Abänderung des Herlegungsbeschlusses sind die beteiligten Gemeinden und der Steuerpflichtige zu hören (OVG. St. 4 293). 6. Die beteiligten Gemeinden haben keinen Anspruch auf Mit- teilung der Zerlegungsunterlagen im Zerlegungsbeschlusse. Im all- gemeinen wird aber eine solche Mitteilung empfehlenswert sein, um spätere Rückfragen zu vermeiden (vgl. auch Mitt. d. St. 34 35). ze "§ t.. Bestimmung gibt den Gemeinden die Möglichkeit, den Zerlegungsbeschluß nachzuprüfen und ihr Rechtsmittel zu begründen. Ein Änspruch auf überfendung der Akten zur Einsicht ist nicht gegeben. Die Gemeinden können an Ört und Stelle die Akten einsehen sowie schriftliche Auskunft erfordern (vgl. auch Markull, S. 444). § 40 a !) Bei Verlegung der Betriebsstätte im Laufe des Rechnungsjahres 1926 tritt die erforderliche übertragung der Steuergrundbeträge nach Etre uus. Fofiat für den Rest des Rechnungsjahrs ohne neue Ver- 1. Ausf.Anw. Art 22. Pot § 40 a) gilt nur für das Rechnungsjahr 1926 (§ 13 der 3. Vgl. die Erl. zu §$ 13 der Novelle. VII. Heranziehung und Erhebung durch die Gemeinden. Vorbemerkungen zu Abschnitt VIII. 1. Mit der vorliegenden Verordnung sind die Möglichkeiten der kom- munalen Gewerbebesteuerung er \ < ö p f en d un d aus sc<ließl i ch geregelt. Es ergibt sich dies aus der Vorschrift des Art. 1]. Ziff. 2, wonach die dieser Verordnung entgegenstehenden Vorschriften des Kom- munalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893, namentlich auch die §§ 28 bis 32, aufgehoben werden. Da letztere die rechtliche Grundlage für die kommunale Gewerbebesteuerung bildeten, ist mit ihrer Aufhebung das bisherige Fundament beseitigt. Die Kodifikation der kommunalen Gewerbebesteuerung war eines der Hauptziele der Verordnung. So sagt die Begründung zur GewStV. im allgemeinen Teil in Spalte 26: HErttchetcl vu cen dtcurtotbahntn tu tegen. mudrqisr eri" 1) § 40 a entspricht dem § 183 der Novelle.