IX. Heranziehung u. Erhebung durch die Gemeinden. 189 vom 28. März 1925 (GS. S. 41) in die Gewerbesteuer-Verordnung E U schon aus seinem zweiten Absat er- sichtlich, nur auf die Zahlungen für das Rechnungsjahr 1925. Eine solche Gemeinde erhält also auf die Gewerbekapitalsteuer für 1926 Zah- lungen erst mach deren Veranlagung und auf die Lohnsummensteuer für 1926 Zahlungen erst, nachdem sie über die Höhe der Hundertsätze Beschluß gefaßt hat. Die Zahlungen auf die Lohnsummensteuer für 1926 richten sich bis zur rechtswirksamen Beschlußfassung der Gemeinde über die Höhe der Zuschläge, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1926 einschließlich, nach den für das Rechnungsjahr 1925 zuletzt maßgebenden Zuschlägen. Die für das Rechnungsjahr 1926 beschlossenen Zuschläge treten, wenn sie niedriger als die Zuschläge für das Rechnungsjahr 1925 sind, nach Inkrafttreten des Gemeindebeschlusses mit Wirkung vom 1. April ?926 an die Stelle der für das Rechnungsjahr 1925 beschlossenen Zu- schläge; wenn sie aber höher als die für 1925 beschlossenen Zuschläge sind, dann treten sie an die Stelle der für das Rechnungsjahr 1926 vorläufig weiter geltenden Zuschläge nur hinsichtlich desjenigen Teils der Lohnsumme, für den die Steuer nach dem Inkrafttreten des Ge- meindebeschlusses (d. h. also in der Regel nach dem Tage der Fassung des Gemeindebeschlusses ~ vgl. § 77 Abs. 3 KAG.) !) zu leisten ist. Tritt der Beschluß, durch welchen für 1926 höhere Zuschläge als für 19256 festgeseßt werden, erst nach dem 30. Juni 1926 in Kraft, so wirkt er, wenn die Gemeinde für 1925 Lolrjumytenttever erhoben hat, bis zum 1. Juli 1926 zurück. Hat eine emeinde im Rechnungsjahr 1926 Gewerbesteuer vom Kapital erhoben und für das Rechnungsjahr 19926 die Bemessung nach der Lohnsumme beschlossen, so wirkt der Be- schluß über die Hundertsätze auf den 1. April 1926 zurück. Artikel 35. Auf die Verrechnung der Vorauszahlungen für 1925 findet § 57 GewStV. entsprechende Anwendung. Übersteigt auf Grund der Ver- anlagung für das Rechnungsjahr 1925 die Steuer nach dem Ertrage (nicht nach dem Kapital oder der Lohnsumme) 200 v. H. der Vor- auszahlungen, die nach den für das Rechnungsjahr 1925 geltenden Bestimmungen zu leisten waren, so Hat der Gemeindevorstand oder die mit der Heranziehung beauftragte Stelle (9 50 GewStV.) auf Antrag den nach dem Heranziehungsbescheid 200 v. H. übersteigenden Betrag der Ertragsteuerschuld niederzuschlagen. Hat also z. B. ein Steuerpflichtiger für das Rechnungsjahr 1925 an Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer nach dem Ertrage 100 RM. zu zahlen gehabt und wird er jetzt auf Grund der Veranlagung für 1925 mit 400 RM. herangezogen, so hat der Gemeindevorstand auf Antrag 200 RM. tichecjusglajen. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Niederschlagung ist die Beschwerde an die Kommunalaufsichtsbehörden gegeben. 1) GS. 1923 S. 487, 1925 S. 162.