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        <title>Die Preußische Gewerbesteuer</title>
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            <forname>Hermann</forname>
            <surname>Hog</surname>
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        </author>
        <author>
          <persName>
            <forname>Richard</forname>
            <surname>Arens</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
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        s
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        I
        <pb n="4" />
        <pb n="5" />
        Gesetz über die
Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre
1925 und 1926 vom 23. März 1926
und Gewerbesteuerverordnung vom 23. November 1923
in der Fassung
der Bekanntmachung des Finanzministers
vom 6. Mai 1926
Erläutert von
Dr. Hermann Hog ur» Dr. Richard Arens
Mirziterialtiriggtt reußisen Firanziiiaistertum Hitiättet
z el ce ergänzte und verbesserte Auflage
b. ,. ' . Z
;! ! al.zitung \§.
s Libuathek /
l s. Ei
[s t-
L i . z
AZ 6 A A58 Ey
Berlin / Carl Heymanns Verlag / 1926
        <pb n="6" />
        IV Vorwort.

dagegen alle die Vorschriften, welche inzwischen überholt
sind, so vor allem die des sogenannten Gewerbesteuerüber-
leitungsgeseßszes vom 15. Oktober 1925; hinsichtlich ihrer
muß auf die früheren Auflagen verwiesen werden. Auch
die Einleitung zur ersten Auflage mit ihrer Behandlung der
GEntstehungsgeschichte der Gewerbesteuerverordnung und ihrer
kritischen Würdigung der Gewerbesteuer ist nicht wieder auf-
genommen. Die vorliegende Einleitung gibt nur die Ent-
sstehungsgeschichte der Novelle vom 23. März 1926, außerdem
aber auch Ausblicke auf die künftige endgültige Regelung der
Gewerbesteuer.

Berlin, im Mai 1926.
Die Verfasser.
        <pb n="7" />
        Inhaltsverzeichnis.
Seite
Einleitung . . . - . ‘ :
A. Gesetz über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rech-
nungsjahre 1925 und 1926 vom 23. März 1926 . . 19
I. Einleitende Bestimmung. . . &amp; &amp; ; &amp; &amp; +ô &amp; &amp; i § 1 . 19
11. Bestimmungen für das Rechnungsjahr 1925 . j 2-4 . 20
1' HBesstimmungen für das Rechnungsjahr 1926 . §’§ 5-46 . 27
T. Gemeinsame Bestimmungen für die Rechnungs-
jahre 1921 und 192,6. . . e e . . t t ? . §F§ 17918 . 38
Schlußbestimmungen . . . . . . . 88 19-921 . 40
t Die Gewerbesteuerverordnung vom 23. November 1923 in
per 729139 der Bekanntmachung des Finanzministers vom V
Artikel1l. . . &gt;... &gt; „z;e [20
.1. Gegenstand der Besteuerung . . 0 + ~ „ss 1-98 . 4?
- Bemessungsgrundlagen . . . . . . -+ . tj 4-10 . 66
E iE IcsOCOCG M i
Veranlagungszeitrqum . . : - ;... . z 16-17 . 91
Steuerschuldner, Allgemeine Vorschriften,
Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld,
Geschäftsfähigkeit, Vertretung, Vollmacht,
Haftung, Verjährung, Erstattungsansprüche $88 18-19 . 9s
« HYeranlagungsbehörde und Veranlagungs-
verfahren © ; . » 1.13. zou qog t ~ . $8 209935 . 94
v gzerlegung der Steuergrundbeträge . . - s§ 36-40 . 144
VI1L. Heranziehung und Erhebung durch die
Vomeinden + . «. „ „ » » a „/~z. - §# 41-60 . 124
Berücksichtigung der Steuergrundbeträge
bei Umlagen anderer Verbände . . . &amp; § 91. . . 145
Verpflichtung von Betriebsgemeinden zu
Leistungen an Wohngemeinden . . . . - z 8° . . „„. 450
. KRorauszghlungen. . «ce &amp; se ~ À . ZV 53—dô7 . 155
Ä. g eielvepflchten .. &amp; ..... . „|. b3-60. 180
XI]1:. Strafvorschriften . . . .. .. -.: .. f. 61 . . „. 462
XIV. Schluß- und Übergangsbestimmungen . . §§ 62--&amp;7 163
Artikel I–EVI . . L e- . 168
        <pb n="8" />
        VÖ Inhaltsverzeichnis. ~ Abkürzungen und Schrifttum.
"' Ministerielle Auweisung vom 15. Aprit 1926 zur Ausfüh- sti
der Wewerbeileuer für die ‘9ichuungsjahre 1925 unh 1956 1.71
D. Usus pas dem Einkommensteuergesez vom 10. August 193
E. Sachregister. .. . . . . 203
Abkürzungen und Schrifttum.

AG. z. FAG. . . == Preußisches Ausführungsgesetz zum Finanzausgleichs-
gesez in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Mai 1926 (GS. 1926 S. 137).

AO. . . . . . = Reichsabgabenordnung.

AusfAnw. . . . ~ Ministerielle Anweisung v. 15. April 1926 zur Aus-
führung des Geseßes vom 23. März 1926 über die
Regelung der Gewerbesteuer für, die Rechnungs-
jahre 1925 und 1926.

AusfAnw. z. = Anweisung des Finanzministers vom 4. November

GewStG. . . 18% Fr Rostthrens des Gewerbesteuergesetzes

Becker . .. . . . = Die Reichsabgabenordnung, 3. Aufl. (1924, Carl

Hd. . . ti t.

BGBl. . . . . = Bundesgesetblatt des Norddeutschen Bundes.

DoppelStG. . . = Doppelssteuergeseß vom 22. März 1909 in der Fas-
sung r § C Brtaruchens vom 24. März 1999

DStZ. . . . . = Deutsche Steuerzeitung.

Eheberg . . . . = z rtr za 14. und 15. Aufl. (1920, Deichert-

Entsch. . . . . == Entscheidung.

Erg VO. . . . . = Ergänzungsverordnung zur Verordnung vom 23. No-
vember 1923 über die vorläufige Neuregelung der
Gewerbesteuer vom 16. Februar 1924 (GS.

Erl. .. %, % ELN

Erl. v.. . . . = Erkaß vom. '

EStG. . . . . = égrgrerterrgeis vom 15. August 1926 (RGUI.

FAG. . . . . . ~ Gesez über den Finanzausgleich zwischen Reich,
Ländern und Gemeinden gt U Ih
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April
1926 (RGB. 1 S. 203). '

Fernow . . . . == Gewerbesteuergeseß vom 24. Juni 1891, 6. Aufl.
(1915, J. Guttentag).

.
        <pb n="9" />
        Abkürzungen und Schrifttum. VII

FinMinBl. == Finanzministerialblatt, herausgegeben im Preußischen

oder FMBI. suznurtzhr (K. v. Decker's Verlag, G.
enck, Berlin).

FM. . „.- ; gs. §co

Freund . . . . ~ Das Kreis- und Provinzial-Abgabengesez vom
23. April 1906 (1907, Carl Heymann).

Friedrichs . . . = Ursihes Kommunalabgabengesez (1922, Franz

ahlen).

Fuisting-Struz = Das Preußische Einkommensteuergessetz, 6. Aufl. (1919,

EStG. Carl Heymann).
Fuisting-Struez = Das Preußische Gewerbesteuergesez, 3. Aufl. (1913,
Gero StG. Carl Heymann).

GewSt. . . . . = Gewerbesteuer.

GewStErgV. (1) == ErgVO.

GewStErgV. (Il) = Zweite Ergänzungsverordnung vom 28. März 1925
zur Verordnung vum 23. November 1923 über die
vorläufige Neuregelung der Gewerbesteuer.

GewStG. . . . = Bewerbesteuergesez vom 24. Juni 1891 (GS. S. 205).

GewStÜG. . . ~= Beseß vom 1d. Öktober 1925 zur Überleitung der
Gewerbesteuer in das regelmäßige Veranlagungs-
verfahren (GS. S. 135).

GewStV. . - Berordnung über die vorläufige Neuregelung der
Gewerbesteuer vom 23. November 1923 in der
szhhng hre Pstattetäthung vom 6. Mai 1926

GS. . . . . . =&gt; PrÄ|ßische Gesetzsammlung.

HGB. . . . . . = Handelsgesetzbuch.

KAG. . . . . . ~ Kommunalabgabengesetz.

Kuhn . . . . . = Das Einkommensteuergesez vom 10. August 192s,
4. Aufl. (1926, Carl Heymann).

LStG. . . . . . “~ Lqubesstevergeses vom 30. März 1920 (RGB.

Markull . . . . = Se; zum Gesetz über den Fiauzauzguch
zwischen Reich, Länbern und Gemeinden (1923,
Otto Liebmann).

MdJ. . . . . . = Minister des Jnnern.

MinYl. f. d. i. V. &amp; Ministerial-Blatt für die Preußische Innere Ver-

oder MBl.f. d.i. V. waltung, herausgegeben im Preußischen Ministe-
rium des Innern (Carl Heymann).

MitiSt. . . . . == Mitteilungen aus der Verwaltung der direkten Steuern.

Nöll-Freund . . ~ Das Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1898,

: 8. Aufl. (1919, Carl Heymann).

Novelle . . . . ~= Gesez über die Neuregelung der Gewerbesteuer für
die Rechnungsjahre 1925 und 1926 vom 23. März
1926 (GS. S. 100)

T.. . . s Etts&lt;tfthengerr des Preußischen Oberverwaltungs-
gerichts.

ING
        <pb n="10" />
        VIII Abkürzungen und Schrifttum.

OVGSt. ~ . . . = Entscheidungen des Preußischen Oberverwaltungs
gerichts in Staatssteuersachen.

Popitz . ß . . . ~ Kommentar zum Umsatsteuergesezge vom 24. De-

v UE bt

BewG. .. s Ee cg eco 15. August 1926.

RIH. . . . . . = Sammlung der Entscheidungen und Gutachten des

Y Q.L, 21,40 37 z m OCE ZF.

RGUI.. . . . . = Reichsgesegblatt.

Richtlinien . . . = Vorläufige ministerielle Richtlinien vom 31. März
1924 zur Durchführung der Verordnung über die
vorläufige Neuregelung der Gewerbesteuer vom
23. November 1923 in Verbindung mit der Er-

LEG HBiilllbhs

RStBl. . . . . = Reichssteuerblatt.

Röttinger . . . = Das Landessteuergesez vom 30. März 1920 (1920,

FVO. s:1. [; : . = POT RRE brung.

SiGü. . ; . + Stits csezhuc.

StPO.. . . . . = Strafprozeßordnung.

Verordnung . . = Verordnung über die vorläufige Neuregelung der
Eettttheiteust vom 23. November 1923 (G.-S.
        <pb n="11" />
        Einleitung.
A. Die Novelle.

Das Gesetz über die Regelung der Gewerbesteuer für die
Rechnungsjahre 1925 und 1926 vom 28. März 1926 - im
folgenden kurz Novelle genannt ~ bringt nur eine, wenn auch
abschließende, Übergangsregelung für diese beiden Jahre. Die
Gründe, aus denen man, entgegen der ursprünglichen Ab-
sicht, von einer endgültigen Regelung der Gewerbesteuer ah-
gesehen hat, waren einmal mehr politischer Art: Angesichts
der ungünstigen, ja zum Teil geradezu krisenhaften wirt-
schaftlichen Verhältnisse und der prekären Lage von Wirt-
schaft sowohl wie von Gemeinden war in den mehrmonat-
lichen Verhandlungen zwischen den amtlichen Berufsvertre-
tungen der Virtschaft (Industrie- und Handelskammern,
Handwerkskammern) und den kommunalen Spitzen.
verbänden eine Einigung über eine Reihe von grundlegen-
den Fragen nicht zu erzielen. Auch im Landtage wäre danach
ein Aufeinanderprallen der Gegensäte und bestenfalls ein
unbefriedigendes und überstürztes Kompromiß zu erwarten
gewesen. Die Hinausschiebung der endgültigen Regelung
war aber auch sachlich darin begründet, daß angesichts der
unsicheren wirtschaftlichen Verhältnisse und mangels einer
ordnungsmäßigen Veranlagung des Einkommens und einer
zeitgemäßen Bewertung des Kapitals alle Unterlagen für die
Höhe der Erträge und der Kapitalien fehlten, so daß die
Steuersätze und die Zuschlagsrelationen für die verschiedenen
Bemessungsgrundlagen doch nur gefühlsmäßig und kaum zu-
treffend hätten neu festgesettt werden können. Dazu kam noch
als weitere Unbekannte die Frage, ob und in welcher Form
das künftige mit Wirkung vom 1. April 1927 zu schaffende
Finanzausgleichsgesez den Gemeinden das Zuschlagsrecht zur

Hog- Arens, Preußische Gewerbesteuer. 3. Aufl.
        <pb n="12" />
        Einleitung.
Einkommen- und Körperschaftsteuer bringen und wie es evtl.
die Yclatign zwischen diesen Zuschlägen und den Realsteuern
regeln wird.

f Die Staatsregierung war bei ihrem Entwurf davon aus-
gegangen, daß man angesichts des interimistischen Charakters
sich nur auf die unbedingt notwendigen Änderungen der
gegenwärtigen Regelung beschränken sollte. Der Entwurf
hatte im wesentlichen nur in folgenden drei Punkten Ände-
rungen vorgesehen:

1. Umstellung der Gewerbeertragsteuer auf das frühere
tzt§;f«; §£ der Veranlagung nach der Vergangenheit
ür die Zukunft.

"u 2. ; !tt!*ft: der Veranlagung des Gewerbekapitals an
die Reichsbewertung. .

3. Senkung des Steuersatzes der Kapitalstener.

Die Absicht, weitergehende Änderungen hintanzuhalten,
ist auch in den Landtagsverhandlungen im großen und
ganzen erreicht worden. Abgelehnt wurden die zum Teil von
der Deutschen Volkspartei und der Wirtschaftspartei unter-
stützten Anträge der Deutschnationalen Volkspartei, welche
an den Grundlagen der bisherigen Regelung rührten; sie
hatten vor allem zum Ziele einmal den übergang von dem
bisherigen Wahlrecht zwischen Lohnsumme und Gewerbe-
kapital zu einer Kumulation dieser beiden Hilfssteuern, dann
die Herausnahme des Grundvermögens aus der Gewerbe-
kapitalsteuer und schließlich den Abzug der Schulden beim
Gewerbekapital und der Schuldzinsen beim Gewerbeertrag,
also das Aufgeben des bisherigen Charakters als Objekt-
teuer.

f Nach der Novelle wird sich für 1925 und 1926 folgendes
Bild ergeben:
1. Die Gewerbeertragsteuer.

Die Veranlagung erfolgt nach den Bestimmungen des
Reichseinkommensteuergeseszes über das steuerbare Ein-
kommen aus Gewerbebetrieb, aber doch selbständig durch die
Gewerbesteuerausschüsse mit den aus § 5 der GewStV. vom
28. November 1998 sich ergebenden Abweichungen (besonders
Nichtabzug der Schuldzinsen mit Ausnahme der laufenden
Geschäftsschulden, Hinzurechnung des Miet- und Pachtzinses

o)
        <pb n="13" />
        A. Die Novelle.
der dem Gewerbebetrieb dienenden gemieteten oder ge-
pachteten Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten und Be-
triebsmittel). Die hinsichtlich der Gewerbeertragsteuer vor-
geschlagene U m stellung des Veranlagungs-
s y stem s zu dem alten preußischen Modus der Veran-
lagung nach der Vergangenheit für die YHukunft hat die ein-
stimmige Billigung des Landtags gefunden. Die Veran-
lagung der Geschäftsergebnisse des Kalenderjahres 1925 oder
abweichender in diesem Kalenderjahr endender Wirtschafts-
jahre wird die Erhebungsgrundlage sowohl für das Rech-
nungsjahr 1925 (hier unter Abrechnung der für dieses Rech-
nungsjahr geleisteten Vorauszahlungen), als auch für das
Rechnungsjahr 1996 bilden. Die Ergebnisse des Jahres
1925 werden demnach doppelt zur Auswirkung gelangen.
Das mag für die Gemeinden angesichts der im allgemeinen
wohl recht ungünstigen Ergebnisse dieses Jahres mißlich sein.
Es war aber nötig, um die Umstellung auf das neue System
L g r P Hzrtss ver Lssers Slavilitä:
und Vorausberechenbarkeit der Steuerleistungen: die Ge-
meinden einerseits können in Zukunft zu Beginn des neuen
Rechnungsjahres ~ wo unter normalen Verhältnissen wie
in der Vorkriegszeit die Veranlagung im wesentlichen abge-
schlossen sein kann — mit einiger Bestimmtheit das Steuer-
aufkommen berechnen und zur Unterlage für ihre Umlage-
beschlüsse machen. Die Gewerbetreibenden andererseits wissen
bei einem solchen Modus von vornherein, welche Beträge sie
im Laufe des Rechnungsjahres zu zahlen haben. Die bei dem
jekigen System der Vorauszahlungen für beide Teile be-
stehende Unsicherheit, ob später noch Nachzahlungen zu leisten
oder Erstattungen zu erwarten sind, wird beseitigt. Durch
eine derartige Umstellung des Erhebungszeitraums ändert
sich an der Veranlagung als folcher nichts, o daß auch keine
Mehrarbeit entsteht; die Veranlagung wird an sich dieselbe
sein wie im Reiche, nur wird sie für die Gewerbesteuer die
endgültige Erhebungsgrundlage für das laufende Jahr
bleiben, während sie im Reiche nur die Grundlage für Vor-
auszahlungen ist. ..
Für das Rechnungsjahr 1925 freilich wird ein Abr ech-
nun g s v erf a h ren nötig werden gegenüber den für
1 54:
        <pb n="14" />
        Einleitung.
dieses Jahr geleisteten Voraus za h lung e n, die be-
kanntlich auf Hilfsmaßstäben (wie Umsatz oder Vermögen)
beruhten, allerdings dann durch das Gewerbesteuerüber-
leitungsgeseß vom 15. Oktober 1925 schon einigermaßen der
künftigen Veranlagung angepaßt worden sind (Berücksichti-
gung von Zwisschenbilanzen, Schätßung des mutmaßlichen
Einkommens usw.). Hu dieser Verschiedenheit der Maß-
stäbe kommt noch, daß — wenigstens bis zu dem Ge-
werbesteuerüberleitungsgeseß – der Steuergrundbetrag ein-
heitlich 10 v. H. der auf die Ginkommensteuer zu leistenden
Vorauszahlungen betrug, während der Steuersatz der zu ver-
anlagenden Steuer von 1 °% zu 1'/. ‘]q und 2 "%% gestaffelt ist.
Bei dieser Abrechnung, die nach § 57 der GewStV. vom
98. November 1928 innerhalb eines Monats nach der Zu-
stellung des endgültigen Veranlagungs- und Heranziehungs-
bescheides für 1926 zu erfolgen hat, wird sich vielfach, nament-
lich bei großindustriellen Betrieben zeigen, daß sie zuviel an
Vorauszahlungen geleistet haben und die Gemeinden heraus-
zahlen müssen; die Fälle, in denen der Steuerpflichtige Nach-
zahlungen zu leisten hat, werden voraussichtlich namentlich
beim Kleingewerbe, bei manchen Zweigen des Handels und
den Banken, aber wohl auch bei manchen Industriezweigen
vorkommen. Per Saldo wird sich aber für die Gesamtheit
aller Gemeinden voraussichtlich ein recht erhebliches Minus
ergeben. Dieses Minus wird sich nun dadurch noch versstärken,
daß der Landtag die Nachzahlungspflicht der Gewerbe-
treibenden zuungunsten der Gemeinden beschränkt
hat: nach der gegen das- Widerstreben der Staatsregie-
U Lt htuuurs d s M œV. zl
200 '’, der nach den bisherigen gesetßlichen Bestimmungen
und Verordnungen oder ministeriellen Richtlinien leistenden
Vorauszahlungen übersteigt, der darüber hinausgehende Be-
trag auf Antrag niederzuschlagen. Während also die Rück-
zahlungspflicht der Gemeinden unbeschränkt bleibt, ist die
Nachzahlungspflicht der Gewerbetreibenden auf höchstens eine
nochmalige Zahlung bis zur Höhe der ordnungsmäßigen
Vorauszahlungen beschränkt. Die Aufnahme dieser Bestim-
mung dürfte kaum der steuerlichen Gerechtigkeit entsprechen.
Gegenüber den Schwierigkeiten, die sich bei einzelnen Ge-
        <pb n="15" />
        A.. Die Novelle.
werbetreibenden dadurch ergeben hätten, daß sie eine sehr er-
hebliche Summe nachzahlen müssen, hätte es genügt, die
Gemeinden zur Gewährung von Ratenzahlungen, allenfalls
zu Steuernachlässen anzuhalten. Dazu werden sich technische
Schwierigkeiten aus dieser Vorschrift ergeben, weil nament-
lich angesichts der Regelung durch das Steuerüberleitungs-
gesetz außerordentlich schwierig festzustellen sein wird, welche
Vorauszahlungen der Betrieb eigentlich hätte leisten müssen.

Für das Rechnungsjahr 1926 ist, wie erwähnt, dasselbe
Veranlagungsergebnis zugrunde zu legen wie für 1925. Die
Vorauszahlungen laufen nach den bisherigen Bestimmungen
mit den jeweils geltenden Zuschlägen weiter bis zum Emp-
fang eines Veranlagungsbesscheides. Natürlich können die
Zuschläge anders festgesezt werden. Die Prinzipalsteuersätze
sür den Ertrag sind unverändert geblieben. Jedoch hat der
Landtag durch den § 6 für das Rechnungsjahr 1926 eine
sehr wesentliche, finanziell außerordentlich ins Gewicht
fallende Änderung geschaffen: als sogenannter Unter-
nehmerlohn (Existenz minimum) dürfen vom
Gewerbeertrag 1500 M. (statt bisher nur 900 M.)
als steuerfrei in Abzug gebracht werden. Der Landtag ist
damit über das sog. Existenzminimum bei der Reichsein-
kommenssteuer, an das man sich bisher gehalten hat und das
neuerdings auf 1200 M. erhöht worden ist, hinausgegangen.
So sehr man den kleinen Gewerbetreibenden diese Erleichte-
rungen gönnen mag, so wird doch der Ausfall an Steuer-
grundbeträgen namentlich da, wo die großen Zensiten eine
verhältnismäßig geringe Rolle spielen, sehr beträchtlich sein.
Dabei ist zu beachten, daß es sich nicht nur um eine sog.
Freigrenze, sondern um eine Freistaffel handelt, welche jedem,
auch dem größten Zensiten zugute kommt *). Die Gemeinden
werden diese Schmälerung ihrer Steuerbasis nur sehr schwer
durch höhere Zuschläge wieder ausgleichen können.

Es ist wohl kaum anzunehmen, daß die Ertragsveran-
lagung zu dem ersten Zahlungstermin des neuen Rechnungs-
ccc U S
tr Ft t fr. l DO fettige prens "§
meinden von etwa 30 vis 40 Millionen Mark ergibt.
        <pb n="16" />
        Einleitung.

jahres (dem 15. Mai 1996) abgeschlossen sein wird. Für
diesen Fall trifft das Geseß mit dem § 15 Abs. 1 Vorsorge,
in dem es bestimmt, daß bis zum Empfange des Ver-
anlagungsbescheides der Steuerschuldner auf die Getverbe-
ertragsteuer Vorauszahlungen nach den bisherigen Bestim-
mungen unter Zugrundelegung der jeweils geltenden Zu-
schläge zu leisten hat. Bis zur Neufestsetzung der Zuschläge
gelten die des Vorjahres.

Aufgehoben ist durch §$ 18 Abs. 2 der Novelle die sog.
„Zang e", d. h. die Bestimmung des § 18 und des § 15 der
GewStVO. vom 23. November 19828, wonach die Steuersätze
nach dem Ertrage sich staffelweise erhöhen sollten für den
Fall, daß der Ertrag bestimmte Prozentsätze des Kapitals
oder der Lohnsumme überschritte. Diese Bestimmung, welche
einen Ausgleich dafür zu erreichen suchte, daß Betriebe mit
großem Kapital oder großer Arbeiterzahl sehr viel stärker
zur Gewerbesteuer herangezogen werden wie solche, die mit
einem geringen Kapital oder einer geringen Arbeiterzahl
einen gleich hohen Ertrag erzielen, war praktisch noch nicht
zur Anwendung gekommen; doch zeigten Berechnungen ohne
weiteres, daß sie zu ganz unhaltbaren und widersinnigen
Ergebnissen geführt hätte.

II. Gewerbekapitalsteuer.

Hinsichtlich der Veranlagung des Gewerbekapitals sollen
die auf Grund des Reichsbewertungsgesetes festzusezenden
CEinheitswerte übernommen werden. Diese übernahme ist
für 1925 und 1926 noch eine freiwillige, da der Reichs-
finanzminister von der ihm nach § 82 des Reichshewer-
tungsgesetes zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht hat,
die Bindung der Landes- und Gemeindesteuern an die Ein-
heitswerte auf das Jahr 1997 hinauszuschieben. Die No-
velle bestimmt sowohl für 1925 wie für 1926, daß Ge-
werbekapital das Betriebsvermögen im Sinne des Reichs-
bewertungsgessetzes ist, soweit es dem gewerbesteuerpflichtigen
Betrieb dauernd gewidmet ist, und daß maßgebend der auf
Grund des Reichsbewertungsgesetzes festgestellte Einheits-
wert sein soll. Diesem Einheitswert sind aber hinzuzu-
sezen die Schulden, die bei der Festsetzung des Reichswertes
in Abzug gebracht sind, soweit sie nicht zu den laufenden

l
        <pb n="17" />
        A.. Die Novelle.

Verbindlichkeiten gehören, und der Wert der dem Unter-
nehmen dienenden Gegenstände, die im Eigentum eines
anderen stehen. Dem Charakter der Objektsteuer ~ im
Gegensatz zu der als Personalsteuer ausgestalteten Reichs-
vermögenssteuer – ist durch diese nach dem Reichsbewer-
tungsgesetz zugelassenen Abweichungen Rechnung getragen.

Mit dem Reichsgessez über Steuermilderungen zur Er-
leichterung der Wirtschaftslage vom 31. März 1926  sog.
Steuermilderungsgeseß – (RGUI. I S. 185) hat man im
Reiche von einer besonderen Bewertung für 1926 in Anbetracht
der Verzögerung der Bewertung für 1925 und der ohnehin
starken Arbeitsbelastung der Finanzämter Abstand genommen
und bestimmt, daß der mit dem 1. Januar 1925 beginnende
Hauptstellungszeitraum für die Feststellung der Einheitswerte
auf das Kalenderajhr 1926 ausgedehnt wird. Das hat für
die Gewerbekapitalsteuer die Folge, daß die ihr zugrunde zu
legenden Einheitswerte für 1925 wie für 1926 grund-
sätzlich dieselben sind. Denn nach § 7 des Reichsbewer-
tungsgesetzes ist bei der Veranlagung einer Einheitswert-
steuer (also der Gewerbekapitalsteuer) derjenige Einheitswert
zugrunde zu legen, in dessen Feststellungszeitraum der für
die Veranlagung der Einheitswertsteuer maßgebende Zeit-
punkt fällt. Da dieser Zeitpunkt für die Veranlagung der
Steuergrundbeträge nach dem Gewerbekapital für 1925 der
Beginn des 1. Januar 1925, für 1926 der Beginn des
1. Januar 1926 ist, fallen die beiden Stichtage in den ver-
längerten Hauptfeststellungszeitraum, für den der nach dem
1. Januar 19925 festgestellte Einheitswert gilt. Der Ein-
heitswert, welcher der Veranlagung des Gewerbekapitals für
1996 zugrunde zu legen ist, wird nur da von dem für 1925
maßgebenden abweichen, wo er gemäß § 75 des Reichs-
bewertungsgesetlzes gegenüber der Hauptfesistellung nach den
Stande vom 1. Januar 1925 neu festgesett worden ist, weil
sich der alte Wert um mehr als den fünften Teil oder um
mehr als 100 000 M. erhöht oder vermindert hat; dies gilt
für die Gewerbekapitalsteuer aber nur dann, wenn das die
Neufestsezung begründende Ereignis spätestens mit Beginn
des 1. Januar 1926 eingetreten ist. Ohne Einfluß auf die
Höhe des Einheitswertes und damit des Gewerbekapitals
ist der Umstand, daß nach dem erwähnten Steuermilderungs-
        <pb n="18" />
        Einleitung.
geseß die Vermögensteuer für 1926 nur in Höhe. von
drei Vierteln des Jahressteuerbetrages für 1925 er-
hoben wird. Diese Vorschrift bedeutet keine Herabsetzung des
Einheitswertes; sie ist keine Bewertungsbestimmung, sondern
eine auf die Vermögensteuer beschränkte steuerliche Vorschrift.

Wenn demnach auch dem Gewerbekapital für 1925 wie
1926 grundsätzlich derselbe Einheitswert zugrunde zu legen
ist, so können sich doch — abgesehen von der Anwendung des
§. 75 des Reichsbewertungsgesetes + Versschiedenheiten für
die beiden Jahre dadurch ergeben, daß der Wert von Be-
teiligungen, der nach § 27 des Reichsbewertungsgesetzes
außer Ansatz geblieben ist, noch für 1995, nicht aber mehr
für 1926 dem Gewerbekapital hinzugerechnet wird; maß-
gebend für diese verschiedene Behandkung war die Erwägung,
daß die Gemeinden für 1925 bei der Festsetzung der Zu-
schläge mit den Vergünstigungen, welche dieses sogenannte
Schachtelprivileg für die beteiligten Muttergesellschaften
bringt, und entsprechenden Steuerausfällen noch nicht rechnen
konnten.

Die Steuersäte der Kapitalssteuer hat die No-
velle von 1 bzw. 1'/. v. T. auf '/, bzw. /. v. T., also auf den
dritten Teil der bisherigen Sätze, gesenkt. Für diese beträcht-
liche Herabsezung war bestimmend die Erfahrung, daß der
bisherige Kapitalsteuersat gegenüber demjenigen der Lohn-
summe weitaus zu hoch angesetzt war. Dieser unverhältnis-
mäßig hohe Steuersatz hatte zahlreiche Gemeinden veranlaßt,
von der Lohnsummensteuer zur Gewerbekapitalsteuer über-
zugehen, weil sie dadurch bei bedeutend geringeren Zuschlägen
und deshalb ohne die Hemmungen, die sonst im Genehmi-
Ute. U cmren gelen vertr. œocsa hohe
höheren Lohnsummensteuerzuschlägen. Dieser vom Gesetz-
geber nicht beabsichtigte Anreiz sollte beseitigt und die Steuer-
sätze der beiden „Hilfssteuern“ sollten in ein angemessenes
Verhältnis gebracht werden. Man ging bei der Neufest-
sezung des Kapitalsteuersates von Berechnungen aus, die
ergeben haben, daß im großen Durchschnitt der Betriebe das
Gewerbekapital etwa das Drei- bis Vierfache der Lohnsumme
beträgt, wenn auch im einzelnen sehr starke Abweichungen
von diesem Verhältnis vorkommen.

&amp;
        <pb n="19" />
        A.. Die Novelle. 4

Da, wie eingangs erwähnt, eine reichsrechtliche Bindung
an das Reichsbewertungsgessetz noch nicht vorliegt, war der
preußische Gesetzgeber auch nicht an die Bestimmung des
Reichsbewertungsgesetßes gehalten, daß das zu einem Ge-
werbebetrieb gehörende Grun d v er mög e n entweder nur
zur Grundvermögensteuer oder nur zur Gewerbekapitalsteuer
herangezogen werden, eine zweifache Besteuerung also nicht
stattfinden kann. Die Deutschnationale Volkspartei hatte
zwar in den Landtagsverhandlungen den Antrag gestellt,
daß die der Grundvermögensteuer unterliegenden Werte aus
der Gewerbekapitalsteuer herausgenommen werden sollten.
Die Staatsregierung hatte aber erklärt, daß diese Heraus-
nahme zwar an sich berechtigt und für die endgültige Ge-
werbesteuerreform beahsichtigt sei, aber jetzt noch unterbleiben
müsse, weil der finanzielle Effekt einer derartigen Maß-
nahme, bevor eine Reichsbewertung vorliege, für die Ge-
meinden noch zu unüberssehbar sei.

Auch bezüglich des Gewerbekapitals laufen bis zum
Empfang des Veranlagungsbescheides für 1926 Voraus -
za h lun g en nach Maßgabe der zuletzt veranlagten Steuer
weiter. Eine solche provisorische Veranlagung war nach dem
Gesetz über die Feststellung der Vorauszahlungen auf die
Gewerbekapitalsteuer vom 27. Juli 1995 nach den für die
Vermögensteuer geltenden Vorschriften der Zweiten und
Dritten Steuernotverordnung des Reichs erfolgt. Da aber
für 1926 der Prinzipalsteuersatz für das Gewerbekapital ge-
senkt worden ist und die gemeindlichen Zuschläge für 1926
in der Regel entsprechend höher sein werden, würden sich zu
hohe Vorauszahlungen ergeben haben, wenn man für die
Vorauszahlungen zwar die alten Steuergrundbeträge, aber
die für 1926 beschlossenen Zuschläge hätte maßgebend sein
lassen. Die Novelle bestimmt deshalb, daß für die Voraus-
zahlungen nicht nur die alten Steuergrundbeträge, sondern
auch die alten für das Rechnungsjahr 1925 beschlosssenen Zu-
schläge weiter gelten.

Sollten etwa Gemeinden für 1996 von der Lohnsummen-
steuer zur Gewerbekapitalsteuer übergehen wollen, so hätten
sie dabei zu beachten, daß, da bei ihnen eine Gewerbekapital-
steuer überhaupt noch nicht veranlagt ist, Vorauszahlungen

C
        <pb n="20" />
        ' Einleitung.
auf diese nicht erhoben werden können, sie also auf Zahlungen
bis zur Feststellung der Einheitswerte warten müssen, die
sich bis in den Spätsommer hinziehen kann.

III. Lohnsummensten:r.

Hier hat sich nichts wesentliches verändert. Es findet
zwar eine Veranlagung für 1925 statt, welcher die im Rech-
nungsjahr 1995 erwachsende Lohnsumine zugrunde zu legen
ist. Diese Veranlagung wird aber erhebliche Änderungen
gegenüber den Vorauszahlungen in der Regel nicht erbringen.
Für 1926 sind die Zahlungen auf diese Steuer bis zur Be-
schlußfassung über die Höhe der Zuschläge, höchstens aber
bis zum 30. Juni 1926, nach Maßgabe der für das Rech-
nungsjahr 1925 besschlossenen Zuschläge zu entrichten. Für
eine etwaige Erhöhung der Zuschläge ist § 41 Abs. 5 der
GewStVO. zu beachten, wonach eine solcje Erhöhung bei der
Lohnsummensteuer keine Rückwirkung hat. Eine Veran-
lagung des Steuergrundbetrages nach der: Lohnsumme findet
für 19926 nur auf Antrag eines Steuerpflichtigen oder einer
beteiligten Gemeinde und nur dann siatt, weun ein be-
rechtigtes Interesse an der Veranlagung dargelegt wird.

Während die Zahlungstermine für die Gewerbeertrag-
und Gewerbekapitalsteuer vierteljähr'ich auf den 15. des
zweiten Monats des Kalendervierteljahrs festges-tzt sind, ist
die Steuer nach der Lohnsumme für jeden Monat bis zum
15. des folgenden Monats zu entrichten, es sei denn, daß die
Gemeinde hierfür einen längeren Zeitvaunt bestinmunt.

B. Die künftige endgültige Regelung.

Für die künftige endgültige Regelung, für die ja schon
ein gewisses Material in den mit den Wirtschafts- und Ge-
meindevertretungen gepflogenen Vorverhandlungen, in den
Anträgen der Parteien zu den Landtcgsheratungen über die
Novelle, in den Erklärungen maßgebender Persönlichkeiten
usw. vorliegt, sollen hier ~ natürlich init allem Vorbehalt
schon gewisse Ausblicke gegeben werden.

Was den Veranlagungszeitra um betrifst, so
würde die durch die Novelle erfolgte Umsiellung auf das alte
preußische System der Veranlagung nach der Vergangenheit
für die Zukunft den von der Virlschaft gewünschten über-

1 0
        <pb n="21" />
        B. Die künftige endgültige Regelung. 11
gang zu der Veranlagung nach dem dreijährigen Durchschnitt
~ ein Modus, welcher zwar wohl für die frühere preußische
Einkommensteuer, aber nie für die Gewerbesteuer gegolten
hat — an sich technisch ermöglichen. Ob es dazu kommen
wird, hängt auch wesentlich davon ab, ob man sich im Reiche
hinsichtlich der Einkommen- und Körperschaftsteuer, mit der
ja eine möglichste Einheitlichkeit in der Veranlagung erreicht
werden soll, dazu entschließen kann.

Hinsichtlich der Bemessung s grundlagen ist wohl
mit ziemlicher Sicherheit damit zu rechnen, daß die bisherigen
~ Gewerbeertrag, Gewerbekapital, Lohnsumme + bei-
behalten werden, wenn auch wohl eine andere Gruppierung
nötig erscheint. Die Wirtschaftskreise betonen zwar, daß die
Gewerbesteuer eigentlich nur nach dem Ertrage bemessen
werden dürfte, weil nur der Ertrag die Leistungsfähigkeit
des Betriebes rein zum Ausdruck bringe. Doch können auch
sie sich der Tatsache nicht verschließen, daß schon in der
Vorkriegszeit der Zustand der reinen Ertragsbessteuerung
namentlich in den industriellen Gemeinden nicht bestanden
hat, daß vielmehr die besonderen Bedürfnisse gerade dieser
Gemeinden schon in den Zeiten normaler Virtschaftsverhält-
nisse dazu gezwungen haben, auch auf andere, mehr auf den
äußeren Umfang des Betriebes abgestellte Maßstäbe zurück-
zugreifen. Als solche Hilfsmaßstäbe kommen wohl nach wie
vor nur das Gewerbekapital und die Lohnsumme in Be-
tracht; wenigstens sind sonstige brauchbare Maßstäbe bis jetz
nicht vorgeschlagen worden. Natürlich hat jede dieser beiden
„Hilf s steuern“ ihre schon oft erörterten Nachteile: die
Besteuerung des Gewerbekapitals birgt die Schwierigkeit
richtiger steuerlicher Erfassung und die Gefahr der Substanz-
bessteuerung bei wenig ertragreichen oder gar mit Verlust
arbeitenden Betrieben in sich; die Lohnsummensteuer, die
den Vorzug der leichten Veranlagung und der Anpassung an
die Schwankungen der Betriebsverhältnisse hat, kann sozial
unerwünschte Wirkungen in bezug auf die Löhne, Arbeiter-
entlassungen usw. haben, außerdem belastet sie die Industrie
ungleich schwerer als den Handel und erfaßt auch die ein-
zelnen Arten von Industriezweigen je nach der Stärke des
Arbeiterfaktors ganz verschieden. Die Ansichten in Industrie,
Handel und Handwerk, welche von beiden Steuern das
        <pb n="22" />
        1 ; Einleitung.

kleinere übel sei, gehen auch heute noch auseinander. Auf
absehbare Zeit hinaus wird jedoch wohl keine der beiden
Steuern noch völlig entbehrt werden können. Jedenfalls
kann bei der gegenwärtigen Virtschaftslage auf sie nicht ver-
zichtet werden. Die Gemeinden müssen unabhängig von der
Wirtschaftslage mit Sicherheit wenigstens auf einen Teil der
Steuereingänge rechnen können, und den wenigen wirtschaft-
lichen Unternehmungen, die heute mit nennenswertem Er-
trag arbeiten, kann nicht die ganze Last der Gewerbesteuer
aufgebürdet werden. Übrigens haben diese beiden Hilfs-
steuern doch auch eine gewisse steuerliche Berechtigung: die
Besteuerung des Kapitals unter dem Gesichtspunkt erhöhter
Leistungsfähigkeit, die Besteuerung der Lohnsumme unter
dem Gesichtspunkt von Leistung und Gegenleistung bzw. dem
des Ausgleichs besonderer Lastenverursachung. Die Neu-
tzcg with, (! bien Petter r Mets:
Hilfssteuern zu sichern.

Wohl aber wird eine andere Gruppierung der
Vemessungsgrundlagen ins Auge gefaßt werden
müssen. Der gegenwärtige Zustand, nach welchem je nach
Wahl der einzelnen Gemeinden die Gewerbesteuer entweder
von Ertrag und Kapital oder von Ertrag und Lohnsumme
erhoben wird, ist unbefriedigend. Die Gemeinde wählt bei
diesem Zustand natürlich diejenige Hilfssteuer, von welcher
fie die höchsten Erträge erwarten kann, sie nimmt unter Um-
ständen die Wahl sogar mit Rücksicht auf einen einzelnen be-
stimmten Betrieb vor, den sie besonders treffen will. Wie sie
aber auch die Wahl vornimmt, auf alle Fälle trifft sie die ver-
schiedenen Arten von Betrieben ungleichmäßig, ja ungerecht.
Entscheidet sie sich für die Lohnsummensteuer, so trifft sie die
Vetriebe mit verhältnismäßig großer Arbeiterzahl und ge-
ringem Kapital besonders hart und schont die Betriebe mit
wenig Arbeitskräften und vielleicht großem Kapital; greift
sie zur Gewerbekapitalsteuer, so wirkt sich das umgekehrt aus.
Um diese Ungleichheiten zu vermeiden, wird man sich wohl
dazu entschließgen müssen, die beiden Hilfssteuern durch
gesetzlichen Zwang kumulativ neben den Ertrag zu setzen,
ivie dies von der Deutschnationalen Volkspartei schon jetzt
zur Novelle beantragt worden ist. Dabei darf dann natür-

Z
        <pb n="23" />
        B. Die künftige endgültige Regelung. 1.4
lich jede der beiden Steuern nur in entsprechend gemindertem
Maße zur Erhebung gelangen. Mit einer solchen Kumu-
lation würde eine gewisse Ergänzung und ein gewisser Aus-
gleich in der Besteuerung der verschiedenartigen Betriebe er-
reicht werden, und es würden dann auch die Umlagen der
übergeordneten Verbände (Kreise und Provinzen) sich gleich-
mäßiger auswirken als dies jetzt der Fall ist. Außerdem
würde auch das jetzt von Jahr zu Jahr mögliche Springen
der Gemeinden von der einen Hilfssteuer zu der andern ver-
mieden werden, das für die Wirtschaft ein starkes Beunruhi-
gungsmoment ist. Die durch die Kumulation entstehende
Veranlagungsmehrarbeit wird nicht sehr erheblich sein, weil
die Lohnsummenssteuer sich sozusagen von selbst veranlagt
und die Veranlagung des Gewerbekapitals durch den An-
schluß an die Reichsbewertung bedeutend erleichtert ist.

Die schon bisher als notwendig anerkannte Verhütung
von überspannungen der Kapitalsteuer und der Lohn-
summenssteuer hat man in der Gewerbesteuerverordnung da-
durch zu erreichen gesucht, daß man die Relation der
Zufchläge auf diese Steuern mit den Zuschlägen auf die
Ertragsteuer einführte und zunächst bestimmte, daß die Zu-
schläge in der Regel die gleichen, höchstens aber die doppelten
sein sollten. Diese Bindung ist durch die erste Gewerbesteuer-
ergänzungsverordnung stark gelockert und die Entscheidung
über die Relation im wesentlichen in die Hände der Aufsichts-
behörden – wenn auch nach Anhörung der Berufsvertre-
tungen ~ gelegt worden. Es erhebt sich die Frage, ob dieses
System beibehalten werden soll oder ob das Ziel durch ein
anderes System besser erreicht werden kann. Aus den
Kreisen der Wirtschaft ist der Vorschlag gemacht worden, nicht
die Zuschläge, sondern das Aufkommen aus den einzelnen
Steuerarten ins Verhältnis zu setzen, etwa in der Art, daß
beispielsweise aus der Lohnsummenssteuer oder Kapitalsteuer
(oder wenn man beide Steuerarten kumulieren will, aus
beiden zusammen) nicht mehr als die Hälfte des zu be-
willigenden Gesamtsteueraufkommens — in absoluten Mark-
beträgen ausgedrückt - herausgeholt werden darf, während
die andere Hälfte aus der Ertragsteuer bes tritten werden muß.
Eine derartige Mar kauf kommen-Relation scheint
zwar den Vorzug größerer Klarheit und Durchsichtigkeit in
        <pb n="24" />
        14 Einleitung.

Hinsicht auf die ganze Etatsgestaltung zu besißen. Sie würde
aber doch wohl zu starr und unbeweglich sein, um den ganz
verschiedenartigen Verhältnissen der einzelnen Gemeinden
gerecht zu werden. Sie würde aber auch + im Gegensatz zur
Zuschlagsrelation ~ auf den einzelnen Betrieb keine Rücksicht
nehmen und nun umgekehrt die ertragabwerfenden Betriebe
in die Gefahr der übersteuerung des Ertrages bringen. Wenn
angenommenenfalls in einer Gemeinde nur ein Betrieb
Ertrag aufwiese, die anderen aber trotz vielleicht hohem
Kapital oder hoher Lohnsumme ertraglos wären, so müßte
dieser eine mit Ertrag arbeitende Betrieb die Hälfte der
ganzen Gewerbesteuer tragen. Jedenfalls würden, wenn dies
neue System überhaupt praktisch brauchbar sein soll, auch hier
wieder weitgehende Lockerungen nötig sein.

Die Frage der Relation der einzelnen Bemessungsgrund-
lagen der Gewerbesteuer führt weiter: zunächst zu der Re-
lation zwischen Gewerbesteuer und Grundvermögensteuer und
schließlich zur Frage des Verhältnisses der Realsteuern zu der
Einkommen- und Körperschaftsteuer, also zu dem großen und
beherrschenden Problem der Verteilung des ge-
samten Gemeindesteuerbedar fs. Dieses Problem
geht über das Gewerbesteuerrecht hinaus. Es ist eine Auf-
gabe des Finanzausgleichs und des Kommunalabgabenrechts.
Die Zeit zur Lösung dieses Problems wird mit dem end-
gültigen Finanzausgleich kommen, welcher voraussichtlich das
Zuschlagsrecht der Gemeinden zur Einkommen- und Körper-
schaftsteuer bringt. Dann wird schon der Reichsgesetzgeber
entscheiden müssen, ob er für das Verhältnis der Realsteuern
zu den Einkommensteuerzuschlägen wieder den Weg der Re-
lation der Zuschläge ~ nach Ärt der sogenannten Miquel-
schen Relationen des alten Kommunalabgabengesebes — gehn
oder ob er neue Wege + etwa den der Relation des Markauf-
kommens aus den einzelnen Steuerarten - einschlagen will.

Im Zusammenhang mit der Frage der Relationen steht
die Frage des Anhörungsrechts der wirtschaft-
lichen Berufsvertretun gen zu den Steuervertei-
lungsbeschlüssen der Gemeinden. Dieses Anhörungsrecht ist
erst von verhältnismäßig kurzer Dauer. Es ist zuerst in
mehr programmatischer Form durch das Geset zur Änderung
des Kommunalabgabengesezes vom 26. August 1921 als
        <pb n="25" />
        B. Die künftige endgültige Regelung. 1 5

Absatz 8 in den § 5-. KAG. aufgenommen worden. Man hat
es dann nur für das Gebiet der Gewerbesteuer, nicht auch für
das der Grundvermügensteuer, näher geregelt und ausgebaut,
obwohl die Regelung eigentlich gemeinsam sein sollte und in
das Kommunalabgabengesetz gehörte. Nach den bisherigen
Erfahrungen wird uan sagen dürfen, daß dieses Anhörungs-
recht sich im großen und ganzen bewährt hat. Es muß an-
erkannt werden, daf sich daraus in zahlreichen Fällen ein ver-
ständnisvolles Zusanrmenarbeiten zwischen Gemeinden und
Berufsvertretungen entwickelt hat und daß auch da, wo diese
Zusammenarbeit bisher noch zu wünschen übrig ließ, die
Dinge sich allmählich einspielen. Die VWirtschast hat den
Wunsch nach weiter:m Ausbau dieses Anhörungsrechts ein-
mal in Ausdehnun; auf die Umlagebeschlüsse der Kreise und
Provinzen, dann aber auch in der Richtung, daß durch Ein-
verständnis zwischen Verufsvertretungen und Gemeinde die
Genehmigung der staatlichen Aufsichtsinstanz ersett und über-
slüssig werden soll. Wenn man aber bedenkt, daß dieses An-
hörungsrecht doch stark in das Selbstverwaltungsrecht der
Gemeinden eingreist uud nach seiner Entstehungsgeschichte
nur einen gewissen Ersatz dafür bieten sollte, daß die Wirt-
schaftskreise, die eigentlich ihren Einfluß unmittelbar in den
Gemeindeparlamenten ausüben Jsollten, dort aber unter den
gegenwärtigen politischen Verhältnissen nicht genügend ver-
treten sind, so erscheint doch eine gewisse Zurückhaltung ge-
boten. Jedenfalls gehört die zusammenfassende Regelung

auch dieser Einrichtung in das Kommunalabgabengeseß.
Wenn man an dem Anschluß der Veranlagung der Ge-
werbeertragsteuer an die im Reich erfolgende Veranlagung
zur Einkommen- und Körperschaftsteuer und ebenso der Ver-
anlagung des Getwerbekapitals an die reichsrechtliche Be-
wertung des Betriebsvermögens wird festhalten müssen, so
werden dabei doch die in dem Wesen der Gewerbesteuer als
Obj ekt steuer liegenden Verschiedenheiten gegenüber den
Personalsteuern des Reichs aufrecht zu erhalten sein. Sie
äußern sich im wesentlichen in der Behandlung des Schulden-
abzugs. Soweit es sich nicht um laufende Geschäftsverbind-
lichkeiten handelt, werden die Schuldzinsen ebensowenig vom
Ertrage abgezogen werden dürfen wie die Schuldbeträge selbst
vom Gewerbekapital. Das Reichsbewertungsgesset hat diese

":-
        <pb n="26" />
        . Einleitung.

verschiedene Behandlung der Schulden als berechtigt an-
erkannt und auf sie Rücksicht genommen, indem es — tro
der im übrigen erfolgten Bindung der Länder an CEinheits-
werte ~ in § 4 Ziff. 5 den Ländern gestattet, für die Gewerbe-
steuer Schulden, die bei der Fesstsezung des Einheitswerts in
Abzug gebracht worden sind, dem Einheitswert ganz oder teil-
weise wieder hinzuzurechnen. Gegenüber den bei der Be-
ratung der Novelle gebrachten Anträgen der Deutschnatio-
nalen Volkspartei auf Zulassung des Schuldenabzugs hat der
preußische Finanzminister wohl mit Recht auf die Gefahr hin-
gewiesen, die darin liegt, daß dann Gewerbetreibende Be-
leiligungskapital in Leihkapital umwandeln oder als solches
zu deklarieren versuchen. Eine derartige Verschiebung wäre
bei der Vermögenssteuer ungefährlich, weil dort das Ver-
mögen auch die Privatpersonen besteuert, also die Ver-
schiebung bei der anderen Person steuerlich erfaßt wird,
während dieser Teil des Kapitals der Gewerbebesteuerung
gänzlich entzogen würde.

Daß die der Grundvermögenssteuer unterliegenden Werte
bei der endgültigen Regelung aus der Gewerbekapitalsteuer
herausgenommen werden müssen, ist schon anläßlich der Be-
ratung der Novelle von Regierungsseite zugesagt.

Der enge Anschluß an die Reichssteuergrundlagen führt
zu der Frage, ob nicht im Interesse der Vereinfachung des
Verwaltungsapparates die Vera nla g ung der Gewerbe-
steuer allgemein den Finanzämtern übertragen werden soll,
während bis jetzt diese Veranlagung in erster Linie den Ge-
meinden und Kreisen zustand und nur, falls diese ablehnten
— was tatsächlich nur ausnahmsweise der Fall war — auf
die Finanzämter überging. Der preußische Finanzminister
hat bei wiederholten Gelegenheiten betont, daß er die all-
gemeine Übertragung der Veranlagung auf die Finanzämter
aus Gründen der Geschäftsvereinfachung für wünschenswert
halte, daß aber für diesen Fall gewisse Garantien vom Reiche
he(ébts sehen uitzezeetttel batte. vohdie serretghen .
ertragsteuer –6 ähnlich wie bei der Reichsbewertung + ein
stärkeres Mitwirkungsrecht bekämen, und zum anderen, daß
die Veranlagung zur Gewerbeertragsteuer gleichzeitig und
durch dieselben Ausschüsse wie die Veranlagung zur Reichs-

i 6
        <pb n="27" />
        B. Die künftige endgültige Regelung. 7
einkommen- und Körpersschaftssteuer erfolge. Bei der Er-
füllung dieser Voraussetzungen werden wohl die nach den bis-
herigen Erfahrungen nicht unberechtigten Befürchtungen der
Gemeinden, daß durch die Reichsfinanzbehörden die Veran-
lagung nicht rasch und nicht interessiert genug erfolge, aus-
geräumt werden.

Hinsichtlich des Ma ß es der Besteuerung ist all-
gemein anerkannt, daß die Gewerbesteuer in nicht wenigen
Gemeinden zu einer geradezu unerträglichen Belastung der
Virtsschaft geführt hat. Cine bloße Gewerbesteuerreform wird
sich aber im wesentlichen darauf beschränken müssen, eine
möglichst gerechte Verteilung dieser Steuer unter den ein-
zelnen Arten von Gewerbetreibenden herbeizuführen; sie wird
dagegen, so sehr man sich auch bei ihr bemühen mag, den berech-
tigten Gesamtinteressssen der Wirtschaft Rechnung „zu tragen,
noch keine Sicherung dagegen geben können, daß nicht die Ge-
werbesteuer weiter stark angespannt wird. Auch die amt-
lichen Berufsvertretungen stehen bei Ausübung ihres An-
hörungsrechts oft vor der Tatsache, daß selbst bei äußerster
Sparsamkeit im Gemeindehaushalt dieser auf andere Weise
als durch eine kaum mehr erträgliche Anspannung der Ge-
werbesteuer nicht ins Gleichgewicht gebracht werden kann.
Schon in ihrer Einleitung zur ersten Auflage dieses Kom-
mentars haben die Verfasser darauf hingewiesen, daß das
Maß der Gewerbebesteuerung durch eine bloße Gewerbesteuer-
reform nicht wesentlich herabgedrückt werden kann, daß viel-
mehr die Gemeinden, solange sie nicht wieder eine gewisse
Finanzhoheit auf dem Gebiete der allgemeinen Einkommen-
steuer bekommen, unter den gegenwärtigen wirtschaftlichen
und politischen Verhältnissen immer wieder dahin gedrängt
werden, den Ausgleich des Fehlbetrages in der Anspannung
der Realsteuern zu suchen, die im wesentlichen ihr einziger
beweglicher Faktor geblieben sind, die aber eine Voraus-
belastung bestimmter Berufskreise bedeuten. Durchgreifende
Abhilfe kann ~ abgesehen von einer grundlegenden Besserung
der wirtschaftlichen Verhältnisse, deren Voraussetzungen
wesentlich auf außenpolitischem Gebiete liegen ~, nur da-
durch geschaffen werden, daß den Gemeinden wieder das Zu-
schlagsrecht zur Einkommen- und Körperschaftsteuer gegeben

Hog- Arens, NPreußissche Gewerbesteuer. 3. Aufl. 2
        <pb n="28" />
        Einleitung.

wird. Bei richtiger Ausgestaltung dieses Zuschlagsrechts wird

sich zeigen, daß bei den Gemeinden Verantwortlichkeit in der

Ausgabenbewilligung und Sparsamkeit — die nicht von

außen her und nicht etwa durch behördliche Maßnahmen er-
zwungen werden können + dadurch erreicht werden, daß die
ausgabenbewilligenden Parteien ihre Vähler entsprechend
ihrer Leistungsfähigkeit mit allgemeinen Steuern zur Deckung
dieser Ausgaben heranziehen müssen. In diesem Sinne war
wohl auch die am 8. März 1926 im Reichstag anläßlich der
Beratung des Steuermilderungsgeseßes abgegebene Erklä-
rung des Reichsministers der Finanzen gemeint, daß man
auf eine Senkung der Realsteuern erst anläßlich des kommen-
den Finanzausgleichs und der dann in Aussicht genommenen
guschlüge zur Einkommen- und Körperschaftsteuer hinwirken

önne.

Natürlich kann das Ziel der Senkung der Realsteuern
nicht allein durch die Einkommensteuerzuschläge erreicht
werden; Voraussetzung ist, daß der Finanzausgleich den
Ländern und Gemeinden auch genügenden materiellen Spiel-
raum zur finanziellen Deckung ihrer unbedingt notwendigen
Aufgaben läßt und ihnen von Reichs wegen nicht nur nicht
neue Aufgaben übertragen, sondern die bestehenden nach
Möglichkeit abgebaut werden.

1 K
        <pb n="29" />
        A.

Gesetz über die Regelung der Gewerbesteuer für die
Rechnungsjahre ve sf 29;§ Les 23. März 1926
I. Einleitende Bestim mung

1

Re Z4Ts. Perarlaquug und die L zz der Gtverbeiteser für die
SESSCCCHGESGOGENN GHS EHGGGSS
Artikelz II der Erften Ergänzungsverordnung vom 16. Februar 1924
(Gesetzsamml. S. 109), des Artikels 11 der Zweiten Ergänzungsver-
ordnung vom 28. März 1925 (Gesetzsamml. S. 41) und des Artikels 11
des Gesetes vom 27. Juli 1925 (Gesetßsamml. S. 97), soweit nicht im
nachstehenden etwas anderes bestimmt ist.

(?) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung bis
¿um 31. März 1927.

Zu Abs. 1.

, 1. Die Gewerbesteuerverordnung vom 23. November 1923 ist durch
die im § 1 aufgeführten Verordnungen und Gesetze sowie durch dieses
Gesetz geändert worden. Auf Grund des gs 21 des Gesetzes hat der
Finanzminister unter dem 6. Mai 1926 die Gewerbesteuerverordnung
in der durch die eingetretenen Änderungen bedingten Fassung ver-
tte) OS. NM to Einleitung S. 1 ff.

Zu Abs. 2.

3. Da die GewStV. nicht nur Vorschriften über die Veranlagung
und Erhebung der Gewerbesteuer, sondern auch weitergehende Bestim-
mungen enthält, z. B. § 51 (Berücksichtigung der Steuergrundbeträge
bei Umlagen anderer Verbände), § 59 (Verpflichtung von Betriebs-
gemeinden zu Leistungen an Wohngemeinden), mußte auch bezüglich
dieser Bestimmungen die Geltungsdauer der Verordnung bis zum
31. März 1927 verlänaert werden (Begr.).
) s
        <pb n="30" />
        A. Erläuterung des Geseßes v. 28. März 1926.
II. Vestim mungen ssür das Re &lt; nun gsj ahr 19 25
2
() Gewerbekapital (Anlage- . Vetriebskapital) ist das Betriebs-
müiucgjuts Vecccse üuictns tbr ser “chgehens ?
der auf Grund des ret auer u iejtgesteilte lgsgehend aft

(?) Hinzuzusetzen sind:

a) Die Schulden, die bei der Festsezung des Einheitswert in
Wu qerrevt ury toweie sie nicht zu den laufenden Ver-

b) der Wert der dem Unternehmen dienenden Gegenstände, die
im Eigentum eines anderen stehen;

c) der Wert von Beteiligungen, der nach § 27 des Reichs-
bewertungsgeseßes außer Ansatz geblieben ist.

1. Ausf.Anw. Art. 9.

Zu Abs. "j

M ttttttiho Ntütht:
betriebe dauernd gewidmeten Werte einschl. des Miet- und Pachtwerts
der dem Gewerbebetriebe dienenden gemieteten oder gepachteten Grund-
stücke, Gebäude, Räumlichkeiten und Betriebsmittel umfaßte. Nach
§ 1 Abs. 2 RBewG. haben die Länder und Gemeinden, die Steuern
nach dem Merkmal des Wertes einzelner Vermögensarten erheben,
diesen Steuern (Einheitswertssteuern) die nach den Vorschriften des
Relchsbewertumgsgesebes fessefelten Vert hrs 1938 td ys noch
noh. eics.t (§ 82 RBewG., § 56 Durchf.Best. z. RBewG.) wird durch
die Novelle der auf Grund des Reichsbewertungsgeseßes von den Reichs-
finanzbehörden festgestelte Einheits wert übernommen. Der Um-
ters. zs “t . Lrrsftbetuzliahtenet. zu!terliegenter Gewerbekapitals ist

3. Nach § 4 RBewG. dürfen Länder und Gemeinden, die die Grund-

und Gebäudessteuer oder die Gewerbesteuer ganz oder zum Teil nach
dem Merkmale des Wertes erheben, unterwerfen:

a) der Grund- und Gebäudesteuer: die wirtschaftlichen Einheiten
des landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, gärtnerischen Ver-
w gg

p' Yesuys ectatrt. . wirtschaftlichen Einheiten des Betriebs-
vermögens im Sinne des Reichsbewertungsgessetes, soweit sich
die Einheiten auf das Land oder die Gemeinde erstrecken.

Doch können sie bestimmen, daß die zu einer wirtschaftlichen
Einheit des Betriebsvermögens gehörigen Gegenstände oder
T:ilé yy viefet 03 Stelle ber Gewerbesteuer der Grund- und

9()
        <pb n="31" />
        II. Bestimmungen für das Rechnungsjahr 1925. § 2. 91
Zum Betriebsvermögen gehören nach §$ 26 RBewG. alle Teile einer
wirtschaftlichen Einheit, die dem Betriebe eines Gewerbes dienen, also
EIL URL
leser L:: an die Vorschriften des §tichsgr warten czge rges
für 1925 und 1926 nicht besteht, war Preußen nicht gezwungen, darüber
Entscheidung zu treffen, welcher Steuer es das gewerblich genutzte
Grundvermögen unterwerfen wollte, es unterliegt zurzeit sowohl der
Gewerbekapital- wie der Grundvermögensteuer. Die im Landtag ge-
gebene Anregung, das gewerblich genutzte Grundvermögen schon jetzt
aus der Gewerbesteuer herauszunehmen, ist abgelehnt worden (Drucdls.
d. fr. Lruytags 2. Wahlp. 1. Tg. 1925/1926, 141. Sitzung S. 9476
. Der E inheitswert, wie er von den Reichsfinanzbehörden
festgestellt ist, it m a ß g e b e n d. Er muß bei der Veranlagung zur
Gewerbekapitalsteuer unverändert übernommen werden. Rechtsmittel
gegen die Veranlagung zur Gewerbekapitalsteuer können nicht darauf
gestützt werden, daß der Einheitswert unrichtig festgestellt sei (§ 79 i. V.
mit § 77 RBewG.). Andererseits hat die übernahme des Einheits-
werts zur Folge, daß bei nachträglicher Abänderung des Einheitswerts
durch die Reichsfinanzbehörden im Wege der Rechtsmittelentscheidung
oder Berichtigung die Gewerbekapitalsteuerveranlagung ebenfalls zu
ändern ist, sobald die Änderung des Einheitswerts unanfechtbar ge-
worden ist, und zwar

a) wenn ein Rechtsmittel gegen die Veranlagung zur Gewerbe-

tapitalsteuer anhängig ist, bei Gelegenheit der Rechtsmittel-

b) hu. taz zur Gewerbekapitalsteuer bereits rechts-

kräftig geworden ist, durch Berichtigung von Amts wegen (§ 7?7
i. V. mit § 70 Abs. 2 RBewG.).
Zu Abs. 2.

5. Entsprechend dem Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer
sind diesem Einheitswert hinzuzuseten:

a) die Schulden, die bei der Festsetzung des Einheitswerts in Abzug

gebracht sind, soweit sie nicht zu den laufenden Verbindlichkeiten

b) ttt. der dem Unternehmen dienenden Gegenstände, die im

Eigentum eines, anderen stehen;

6) der Föért ye Beteiligungen, der nach $ 27 RBewG. außer Ansatz
Unter fs hier genannten Werten sind in übereinstimmung mit Abs. 1
nur solche Werte zu verstehen, die dem Betrieb d au ern d zu dienen
bestimmt sind. Deshalb sind nicht hinzuzusezen die lauf e n d en Ge-
schäftsschulden. (Soweit nach § s Abs. 2 GewStV. Schuweuzijer
nicht zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben gehören, sind auch diese
Schulden Teile des Gewerbekapitals). Ebenso gehört nicht der Wert
        <pb n="32" />
        _. A. Erläuterung des Geseßes v. 23. März 1926.

eines nur vor ü berge h end gemieteten Lagerplaßes oder Schuppens
zum Gewerbekapital.

. ß. Soweit zur Feststellung des der Gewerbekapitalsteuer unter-
liegenden Wertes für die nach Abj. 2 hinzuzurechnenden Gegenstände nach
den Vorschriften des Reichsbewertungsgeseßes Einheitswerte festgestellt
sind, z. B. für die unter b) fallenden Grundstücke, ist dieser Wert
ebenfalls maßgebend. Rechtsmittel können, wenn die Gegenstände mit
dem Einheitswert angesett sind, nicht darauf gestützt werden, daß ein
EESSodal S g d HE
sie nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetßes zu bewerten.

, Die nicht zu den laufenden Verbindlichkeiten gehörenden Schulden
sind mit demselben Betrag hinzuzuseßen, mit dem sie bei der Fest-
setung des Einheitswerts in Abzug gebracht worden sind.

Zu Abjs. 2a.

7. Nicht zum Gewerbekapital gehören die Geldmittel aus dem
K ontokorrent und die De po siten. Depositen und Spar-
e inl ag en der Vorschuß- und Kreditvereine sind grundsätzlich dem
Anlage- und Betriebskapital nicht hinzuzurechnen; es ist aber nicht
ausgeschlossen daß au 3n a h m s w e i s e unter besonderen Umständen
fremde Gelder, welche von den Interessenten als Depositen bezeichnet
werden, ihrem inneren Wesen nach als Vermehrung. des Betriebs-
kapitals anzusehen sind. Allein es wird in jedem einzelnen Fall eine
hierauf gerichtele besondere Feststellung erfolgen müssen, und es wird
insbesondere nicht genügen, rein mechanisch etwa diejenigen Depositen,
die erst nach einer bestimmten längeren Kündigungsfrist rückzahlbar
sind, ohne weiteres zum Betriebskapital zu rechnen. Daneben werden
noch andere Unterlagen gefordert und es wird hierbei insbesondere
auf die wirkliche Absicht der Kontrahenten ein entscheidendes Gewicht
gelegt werden müssen (OVG. St. 3 298).

Der Notenumlauf der Notenbanken gehört infolge der jederzeitigen
Einlösungspflicht zu den täglich f äl li g werdenden Verbindlich-
keiten und ist daher kein dem Betrieb dauernd gewidmeter Wert (vgl.
die von Fuisting-Struz, GewStG. zu § 23 Anm. 7 zitierte Entssch.
des OVG. vom 23. Januar 1912, VIII C 163).

Die Werte müssen dem Betrieb gewidmet sein. Es. kommt hierfür
nur auf den tatsächlichen Zustand an (OVG. St. 7 108). Ob die Werte
tze! ju Yrteieb gebraucht werden oder nicht, z. B. Reservemaschinen,
ist unerheblich.

8. Nach § 28 Abs. 2 RBewG. sind von dem Rohvermögen bei
Versicherungsunterneh mungen die nach dem Geschäfts-
plan erforderlichen Rücklagen für die Versicherungsverpflichtungen und
für die dem Versicherungsnehmer oder Versicherten als Gewinnbeteili-
gung zu gewährenden Überschüsse und ferner bei eingetragenen
Genossenschaften sowie den in rer Hauptbestimmung. als
Zentralen der Genossenschaften wirkenden Gesellschaften mit beschränkter
Haftung die Geschäftsguthaben der Genossen oder das Stammtapital

) 2
        <pb n="33" />
        11. Bestimmungen für das Rechnungsjahr 1926. $ 2. 23
der Gessellschaften, sowie bei den Revisions- und ähnlichen Hauptver-
händen das Verbandsvermögen abzuziehen. Bei Beratung der Novelle
war beantragt worden, diese Bestimmung bezüglich der Genossen-
schaften in das Gefes zu übernehmen. Dazu führte der Preußische
Finanzminister aus, daß dies überflüsssig sei, da die Gewerbekapital-
steuerveranlagung nach den Grundsätzen des Reichsbewertungsgesetzes
durchgeführt werde und man nicht annehmen könne, daß solche Anteile
als Schulden zu betrachten und daher wieder hinzuzurechnen seien
“; Pr. Landtags 2. Wahlp. 1. Tg. 1925/26 141. Sitzung
Zu Abs. 2b.

9. Nach § 6 GewStV. gehörten zum Gewerbekapital der Miet- und
Pachtwert der dem Gewerbebetriebe dienenden gemieteten oder ge-
gechteten Grundstäcts. Gebtude. Nuunn LH U l S. 96) wer 'die]:
Bestimmung. dahin ausgelegt worden, daß als Miet- und Pachtwert
der Wert des gemieteten oder gepachteten Gegenstandes anzusetzen sei.
Das OVG. hat sich dagegen auf den Standpunkt gestellt, daß der Miet-
oder Pachtwert durch Kapitalisierung des Jahres- Miet- oder Pacht-
zinses gefunden werden müsse und daß dabei nicht von dem im Einzel-
falle gezahlten, sondern von dem Miet- oder Pachtzins auszugehen sei,
der für das in Frage kommende Grundstück ufw. als ortsüblich zu
gelten habe. Der anzuwendende Kapitalissierungsfaktor könne nicht ein-
heitlich bestimmt werden, er sei vielmehr unter Berücksichtigung der
ortsüblichen Verzinsung jeweilig festzusezen (Entsch. d. OVG. vom
30. März 1926 ~ VIII]. GSt. 26/26 — ebenso auch Hog/Arens 1. Aufl.
§ 6 Anm. 9). Nach § 2 Abhs. 2 zu þ der Novelle ist nunmehr der
Wert der einem anderen gehörigen Gegenstände, die dem Unter-
nehmen dienen, dem Gewerbekapital hinzuzusetzen.

Zu Abjs. 2c.

10. Für die Veranlagung 1 926 (Abs. 2e gilt nicht für 1926
vgl. § 7 Abs. 2 ) ist auch der Wert von Beteiligungen, der nach § 27
RBewG. außer Ansatz geblieben ist, dem Gewerbekapital hinzuzusetzen.
Diese Bestimmung war erforderlich, da sonst das Aufkommen aus der
Gewerbekapitalsteuer für 1925 u. U. derart verringert worden wäre,
daß den Gemeinden zum Ausgleich das Recht hätte gegeben werden
müssen, nach Feststellung des Veranlagungsergebnisses die für das
Rechnungsjahr 1925 gefaßten Zuschlagsbeschlüsse zu ändern (Begr. zu
§ 3 des Entwurfs).

§ 27 RBewG. lautet:

„Ist eine inländische Gesellschaft der im § 26 Abs. 2 Nr. 1
bezeichneten Art als Muttergesellschaft an dem Vermögen einer
unter die gleiche Vorschrift fallenden inländischen Tochtergesell-
schaft mindestens zu einem Viertel beteiligt, so bleibt der Wert
dieser Beteiliqung bei der Muttergesellschaft außer Anssayz."“
        <pb n="34" />
        A. Erläuterung des Geseßes v. 23. März 1926.
§ 3.

(!) Der Veranlagung der Gewerbesteuer nach dem Ertrage sür das
Rechnungsjahre 1925 ist der Ertrag zugrunde zu legen, den das Unter-
nehmen im Kalenderjahre 1925 erzielt hat; ist der Betrieb erst nach
Beginn des Kalenderjahrs 1925 eröffnet worden, so tritt an die Stelle
des Kalenderjahrs 1925 der Zeitraum von der Eröffnung des Betriebs
bis zum Ablaufe des Kalenderjahrs der Eröffnung. An Stelle des
Kalenderjahrs tritt bei Unternehmen, die für ein vom Kalenderjahr
abweichendes Wirtschaftsjahr regelmäßig Geschäftsabschlüsse machen,
das Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahre 1925 endet, oder, wenn der
Betrieb erst nach Beginn des Kalenderjahrs 1925 eröffnet worden ist,
das erste Wirtschaftsjahr. Umfaßt der für die Ermittlung des Ertrags
maßgebende Zeitraum weniger als zwölf Monate, so ist sein Ergebnis
auf ein volles Jahresergebnis umzurechnen. Liegt bei der Veran-
lagung noch kein Jahresabschluß vor, so kann das Ergebnis im Wege
der Schätzung ermittelt und ein vorläufiger Veranlagungsbescheid er-
t werden, Die Veranlagung ist zu berichtigen, sobald der Abschluß
vorliegt.

(?) Für die Veranlagung des Steuergrundbetrags nach dem Ge-
werbekapital ist maßgebender Zeitpunkt im Sinne des § 7 des Reichs-
bewertungsgesetzes der Beginn des 1. Januar 1925 oder, wenn der
Vetrieb später eröffnet wird, der Tag der Eröffnung des Betriebes.

(3) Der Veranlagung der Steuer nach der Lohnsumme ist die im
Rechnungsjahre 1925 erwachsene Lohnsumme zugrunde zu legen,

1. AusfAnw. Art. 11, 12, 14.

2. § 3 erseßzt für 1925 den bisherigen §8 16 GewStV.

Zu Ahs. 1.

3a) In der Regel liegt zur Zeit der Veranlagung das Ergebnis
des vollen Kalenderjahres 1925 oder eines vollen (12 monatigen) Wirt-
schaftsjahres, das im Kalenderjahr 1925 endet, vor. Nach dem Ertrage
dieses Kalenderjahres oder dieses Wirtschaftsjahres wird alsdann das
Unternehmen veranlagt.

b) Ist das Unternehmen erst nach dem 1. Januar 1925 eröffnet
worden und fällt das Wirtschaftsfahr mit dem
Kalenderjahr zusa mmen, so ist zu unterscheiden:

aja) Die Eröffnung hat im Laufe des Kalenderjahres 1925 statt-
gefunden. Der erste Abschluß wird also auf den 31. Dezember

1925 gemacht. In diesem Falle wird der Ertrag, der von der

Eröffnung bis zum 31. Dezember 1925 erzielt ist, ermittelt und

dieses Ergebnis, auf volle 12 Monate umgerechnet, der Veran-

lagung zugrunde gelegt.

Beispiel: Eröffnung am 30. September 1925, erster Abschluß
auf den 31. Dezember 1925. Ertrag vom 30. September 1925 bis
31. Dezember 1925 2000 RM. umgerechnet auf volle 12 Monate
s' pt: Von diesem Betrage wird der Steuergrundbetrag er-
rechnet.

2 A
        <pb n="35" />
        11. Bestimmungen für das Rechnungsjahr 1925. § 3. B

bb) Die Eröffnung hat im Januar 1926 stattgesunden, der erste

Abschluß wird also erst auf den 31. Dezember 1926 gemacht.

Da hier z. Zt. der Veranlagung noch kein Jahresabschluß vor-

liegt, wird das Unternehmen auf Grund von Schätzung eines

vollen Jahresertrages vorläufig veranlagt. Die Veranlagung
wird beim Vorliegen des ersten Abschlusses berichtigt.

c) Das Unternehmen, bei dem Wirtschaftsjahr und
s alenderjahr nicht zusammenfallen, ist erst nach dem
1. Januar 1925 eröffnet worden:

aja) Das erste Wirtschaftsjahr begann am 1. April 1925 und endete

mit dem 30. September 1925. In dieser Zeit ist ein Ertrag
von 5000 RM. erzielt worden. Hier liegt zur Zeit der Veran-
lagung das Ergebnis des ersten VWirtschaftsjahres, das aller-
dings nur 6 Monate umfaßt, vor. Dieses Ergebnis wird auf
volle 12 Monate umgerechnet, so daß das Unternehmen nach
einem Ertrage von 10 000 RM. zu veranlagen ist.

bb) Das erste Wirtschaftsjahr begann am 1. September 1925 und

endete am 31. August 1926. Bei der Veranlagung. liegt noch
kein Jahresabschluß vor. Das volle Jahresergebnis ist zu schätzen
und das Unternehmen vorläufig zu veranlagen. Die endgültig.
Veranlagung erfolgt nach dem 31. Juli 1926.

Zu Abs. 2.

4. Nach §$ 7 RBewG. ist bei der Veranlagung einer Einheitswert=.
steuer der Einheitswert zugrunde zu legen, in dessen Feststellungs-
zeitraum der für die Veranlagung der Einheitswertsteuer m aß -
gebende Zeitpunkt fällt. Als maßgebenden Zeitpunkt bestimmt
die Novelle den 1. Januar 1925 oder, wenn der Vetrieb später er-
öffnet wird, den Tag der Eröffnung, des Betriebes (§ 76 RBewG. --
Nachfeststelung ), d. h. einen Zeitpunkt, der in den mit dem 1. Ja-
nuar 1925 beginnenden Hauptfeststellungszeitraum oder in den mit
dem Nachfeststellungszeitpunkt beginnenden Fesststellungszeitraum fällt.
Es ist also für das Rechnungsjahr 1925 der von den Reichsfinanz-
behörden nach dem Stande vom Beginn des 1. Januar 1925 fest-
gestellte Einheitswert oder, wenn die Feststellung des Einheitswerts
im Wege der Nachfesststelung auf einen späteren Zeitpunkt erfolgt, der
auf diesen Feststellungszeitpunkt festgestellte Einheitswert maßgebend.

Dagegen finden Neuf eststel lung en auf Grund des § 75
RBewG. i. V. mit § 22 des Gesetzes über Steuermilderungen zur

Erleichterung der Wirtschaftslage vom 31 März '1926 (RGB. 1
S. 185) bei der Veranlagung der Gewerbekapitalsteuer für 1925 keine
Berücksichtigung, da der für die Gewerbekapitalsteuer maßgebende Zeit-
punkt (der 1. Januar 1925 oder der Tag der Eröffnung des Betriebes)
vor Beginn d e s Feststellungszeitraums liegt, für den die Neufest-
stellung erfolgt, also nicht in den Neufeststellungsgeitraum fällt (vgl.
die Beispiele zu § 9 Erl. 4).

) ;
        <pb n="36" />
        . A. Erläuterung des Gesetzes v. 23. März 1926.

Zu Abjs. 3.

&amp;. Die Bestimmung, über die Veranlagung zur Lohnsummensteuer
sür 1925 unterscheidet sich insofern von der entsprechenden Vorschrift
des früheren § 16 GewSrV., als nunmehr die im Rechnungsjahre
er wa ch s en e Lohnsumme zugrunde zu legen ist, während nach ß 16
die Veranlagung nach Maßgabe der im Veranlagungszeitraum g e -
za h lt en Lohnsumme zu erfolgen hat.

§ 4.

Übersteigt auf Grund der Veranlagung der Steuerbetrag nach dem
Ertrage 200 vom Hundert der nach den bisherigen gesetlichen Be-
stimmungen und Verordnungen oder minifteriellen Richtlinien zu
leistenden Vorauszahlungen, so wird der darüher hinausgehende Betrag
auf Antrag niedergeschlagen.

1. AusfAnw. Art. 34.

2. Der § 4 bezweckt eine Be sch r ä n k u n g der Nachzahlungs-

pflicht bei der Gewerbeertragsteuer. Er ist als Abs. 3 des § 57 in die
amtliche Neufassung der GewStV. aufgenommen. Der § sf (vgl. Erl.
zu diesem) behandelt die Abrechnung, wenn die endgültig festgesetzte
Steuer die Vorauszahlungen übersteigt oder umgekehrt.
§ Hinsichtlich der Entstehung des § 4 und seiner kritischen Würdigung
i z. Vie qu S § L FU tent. technische Schwierig -
ke it e n machen. Maßgebend sind nicht die tatsächlich geleisteten Vor-
auszahlungen, sondern das, was nach den bisherigen gesetzlichen Be-
stimmungen und Verordnungen oder ministeriellen Richtlinien an
Vorauszahlungen zu leisten gewesen wäre. Es wird also in all den
Fällen, die für die Anwendung dieser Vorschrift in Frage kommen,
an Hand der jeweils in Geltung gewesenen vielfach veränderten Be-
stimmungen (1. GewStErgV., I]. Steuernotverordnung des Reiches
mit DurchfBest., vorläufige ministerielle Richtlinien vom 31. März
1924, II. GewStErgV., GewStUeG.) zu prüfen sein, welche Voraus-
zahlungen der Betrieb eigentlich zu leisten gehabt hätte. Die Ge-
meinden haben die Möglichkeit, im Wege des § 56 GewStV. nach-
träglich eine Entscheidung des Gewerbessteuerausschusses darüber herbei-
zuführen, da ja für das Vorbringen von Streitigkeiten eine Frist nicht
gesett ist. Die Steuerpflichtigen haben dieses Recht nur mit den sehr
weissththen §1-"r Iuregosn der se ~9 s45st1e von den im § 50
GewStV. genannten Niederschlagungen, deren Gewährung dem Er-
r Eu f. detarh tat | 211 U-
von ihr mit der Heranziehung beauftragten Stellen (§8 50 GewStV.).
Eine Fr i s für die Antragstellung ist nicht vorgesehen. .

5. Da ein anderes Rechtsmittel (etwa das Verwaltungsstreitver-
sahren) nicht vorgesehen ist, bleibt gegen die Verweigerung der Nieder-
schlagung nur die Beschw er de an die Kommunalaufsichtsbehörde
(so auch die AusfAnw.).

26
        <pb n="37" />
        111. Bestimmungen für das Rechnungsjahr 1926. § 5. 27

6. Soweit § 4 der Novelle nicht eingreift, sind nach § 57 GewStV.
die Nachzahlungen inne rh a lb eines Monats nach Zustellung
des Veranlagungsbescheides zu entrichten, ebenso die Rückerstattungen
der Gemeinden, wenn die Vorauszahlungen die endgültig festgeset;te
Steuerschuld übersteigen. über die Frage 'einer etwaigen Ver-
zinsung der Ausgleichszahlungen vgl. Erl. 3 zu § 57.

111. Bestimmungen für das Rechnungsjahr 1926.

Die Beschlüsse der Gemeinden über Einführung der Bemessung nach
der Lohnsumme oder über den übergang von der Bemessung nach der
Lohnsumme zu der Bemessung nach dem Gewerbekapitale für das
Rechnungsjahr 1926 müssen bis zum 30. April 1926 gefaßt sein; sie
sollen binnen zwei Wochen nach der Beschlußfassung den zuständigen
Veranlagungsbehörden zugestellt werden.

1. AusfAnw. Art. 24, 25.

2. Durch diese Vorschrift wird der § 4 Abs. 2 GewStV. ergänzt.
Sie regelt den übergang von einer Bemessungsgrundlage zu einer
anderen. Die Begründung sagt hierzu folgendes:

„Nach §$ 4 GewStV. wird die Gewerbesteuer nach dem Ge-
werbeertraq und dem Gewerbetapital bemessen. An Stelle
des Gewerbekapitals kann auf Beschluß der Gemeinde die Lohn-
summe treten; dieser Beschluß muß der zuständigen Veran-
lagungsbehörde vor Beginn des Steuerjahres, also vor dem
Lutz tige tuch «tut h ! ter ti duese. vun
28. März 1926 dahin geändert worden, daß der Beschluß bis zum
30. April 1925 gefaßt sein muß und binnen zwei Wochen nach
der Beschlußfassung den Veranlagungsbehörden zugestellt sein
soll. Mit Rücksicht auf die vorgeschrittene Zeit muß auch in
diesem Jahre die Frist wieder verlängert werden. Eine Ver-
längerung bis über den 380. April 1926 hinaus erscheint nicht
angebracht, da die erste Lohnsummensteuerzahlung für das Rech-
nungsjahr 1926 bereits am 15. Mai (§ 14 Ab. 1) fällig wird."

3. Aus dieser Vorschrift ergibt sich zugleich, daß Gemeinden, welche
die für das Rechnungsjahr 1925 gewählte emessungsgrundlage nach
der Lohnsume auch für 1926 beibehalten wollen, keinen besonderen
Beschluß zu fassen brauchen.

4. Rur die Beschlüsse über die Wahl der Bemessungsgrundlage
müssen bis zum 30. April 1926 gefaßt werden, nicht auch die Beschlüsse
über die H ö h e der Zuschläge. Für diese gilt die Bestimmung des
§ 59 KAG. in der Fassung des Geseges vom 26. August 1921 (GS.
S. 495), wonach die Gemeinde diese Beschlüsse bis zum Ablauf der
ersten drei Monate des Rechnungsjahres zu fassen haben, anderenfalls
die Aufsichtsbehörde mit Zustimmung der Beschlußbehörde befugt ist,
behufs Deckung des Steuerbedarfs das Verhälinis der Zuschläge zu
den einzelnen Realsteuern untereinander festzusetzen.
        <pb n="38" />
        A. Erläuterung des Geseßes v. 238. März 1926
§ 6

§ 5 Abs. 3 der Gewerbesteuerverordönung vom 23, November 1923
wird für das Rechnungsjahr 1926 dahin abgeändert:

Bei Gewerbebetrieben, die nicht in der Form der juristischen Person
betrichen werden, bei Gesellschasten mit beschränkter Hastung und bei
Kommanditgesellschaften auf Aktien können als Entgelt für die persün-
lichen Arbeiten und Dienste des oder der Geschäftsinhaber (Gefell
schafter) insgesamt 1500 Reichsmark abgezogen werden.

1. AusfAnw. Art. 8.

2. Nach § 5 Abs. 3 GewStV. i. V. mit Art. 11 § 3 der I. GewSt.
ErgV. sind bei Gewerbebetrieben, die nicht in der Form der juristischen
Person betrieben werden, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
und bei Kommanditgessellschaften auf Aktien als Entgelt für die per-
sönlichen Arbeiten und Dienste des oder der Geschäftsinhaber (Gesell-
schafter) insgesamt 900 RM. abzusetzen. Bei der Veranlagung für
1926 ist dieser Betrag auf 1500 RM. erhöht. Für 1 9265 dagegen
verbleibt es bei den 900 RM.

3. Über die finanzielle Auswirkung der Erhöhung des sog. Unter-
nehmerlohns (Existenzminimum) vgl. Einl. S. 5.

4. Die Absetzung der 900 und 1500 RM. erfolgt von dem ermittelten
Ertrage, nicht etwa bei der Berechnung des Steuergrundbetrages von
den ersten 24,00 RM. It der Ertrag des Unternehmens auf 4000 RM.
fesstgestellt, so sind hiervon die 900 bzw. 1500 RM. in Abzug zu bringen,
so daß sich ein steuerbarer Ertrag von 3100 RM. für 1925 und vort
2500 RM. für 1926 ergibt.

(') Das Gewerbekapital (Anlage- und Betriebskapital) ist das Be-
triebsvermögen im Sinne des Reichsbewertungsgesetzes, soweit es den:
gewerbesteuerpflichtigen Betriebe dauernd gewidmet ist. Maßgebend ijt
der gr! “ts d zes Fcjsbewertungsgeseßes festgestellte Einheitswert.

?) Hinzuzusetzen ;

é gu Siulben, die bei der Festseung des Einheitswerts in Ab-
ue t“! sind, soweit sie nicht zu den laufenden Verbindlich-
eiten ören;

b) der Wert der dem Unternehmen dienenden Gegenftände, die im
Eigentum eines anderen stehen.

1. AusfAnw. Art. 9.

2. Für den Umfang des der Veranlagung f ü r 1 9 26 zugrunde zu
legenden Gewerbekapitals gelten dieselben Bestimmungen wie für 1925
mit der einzigen Ausnahme, daß der nach § 27 RBewG. (S. Erl. 10
C He rea SEt

3. Val. im ,t die Erl. zu § g

§ 8

Der im g 12 der Gewerbesteuerverordnung bezeichnete Steuersag

vom Gewerbekapitale wird für den Teil des Gewerbekapitals, der

28
        <pb n="39" />
        UI. Bestimmungen für das Rechnungsjahr 1926. ß§ 6-9. 29
12 000 Reichsmark nicht übersteigt, auf ‘/s vom Tausend, für den
darüber hinausgehenden Teil auf 1/2 vom Tausend festgesetzt.

1. AusfAnw. Art. 16.

2. Aut § '12 GewStV. bestimmte Steuersat für das Gewerbe-
kapital mit 1 bzw. 11/2 v. T. gegenüber dem für die Lohnsumme mit
1 v. T. war, wie die Erteuruugen „gezeigt haben, bei weitem zu hoch
gegriffen. Dieser unverhältnismäßig hohe Steuersaß hatte zahlreiche
Gemeinden veranlaßt, von der Lohnsummensteuer zur Gewerbetapital-
steuer überzugehen, weil sie dadurch bei bedeutend geringeren Zu-
schlägen und deshalb ohne die Hemmungen, die sonst bei der Wirtschaft
und bei den Auffichtsbehörden zu erwarten gewesen wären, ebenso hohe
Steuererträgnisse erzielen konnten, wie bei viel höheren Lohnsummen-
steuerzuschlägen. Dieser vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Anreiz ist
durch die Herabsetzung des Steuersatzes nach dem Gewerbekapital auf
1|3 beseitigt und so die Steuersäte der beiden ergänzenden Steuerarten
SCO EE +
mußte noch der alte Steuersatz beibehalten werden, weil sonst eine nach-
trägliche Erhöhung der Gemeindezuschläge unvermeidlich gewesen wäre
(vgl. die Begründung zum Entwurf des Gesetzes).

3. Betriebe, deren Gewerbetapital den Betrag von 4800 RM. nicht
übersteigt (§ 12 Abs. 2 GewStV.), bleiben auch im Rechnungsjahr 1926
von der Besteuerung nach dem Kapital frei.

4. Ein Gemeindebeschluß, der seine Zuschläge für 1926 nach den sür
1925 geltenden Steuersätzen bemißt, würde unaültig sein.

§ 9

(1) Der Beranlagung des Steuergrundbetrags nach dem Ertrage
sür das Rechnungsjahr 1926 ist der Ertrag zugrunde zu legen, den das
Unternehmen im Kalenderjahre 1925 erzielt hat. § 3 Abs. 1 findet
zie tt teuricuues grtstt rc gz
bewertungsgeseßes der Beginn des 1. Januar 1926 oder, wenn der
Betrieb später eröffnet wird, der Tag der Eröffnung des Betriebs.

(3) Der Steuergrundbetrag nach der Lohnsumme wird nur auf An-
trag des Steuerpfslichtigen oder einer beteiligten Gemeinde veranlagt,
sofern ein berechtigtes Interesse an der Veranlagung dargelegt wird.

1. AusfAnw. Art. 11, 12, 14.

Zu Abi. 1.

2. Diese Vorschrift erseßt den $ 16 GewStV. für das Re &lt; n un g s-
jahr 192 6. Während noch für 1925 die Veranlagung nach dent
Ergebnis von 1925, also für die Vergangenheit nach der Vergangen-
heit erfolgt, wird die Veranlagung für 1926 nach dem Ergebnis von
1925 vorgenommen. Der Ertrag, der den beiden Veranlagungen zu-
grunde zu legen ist, weicht nur insoweit voneinander ab, als für 1925
900 RM,, für 1926 1500 RM. bei den in § 6 der Novelle genannten
        <pb n="40" />
        _ A. Erläuterung des Gesetes v. 23. März 1936.

Betrieben abgezogen werden dürfen. über die Gründe, die zur Um-
stellung des Veranlagungszeitraums geführt haben, siehe Einl. S. 3.
Val. im übrigen die Erläuterungen zu § 2 Abs. 11 der Novelle.

Zu Abjs. 2.

, 3. Nach § 5 Abs. 2 RBewG. ist die allgemeine Feststellung der Ein-
heitswerte (Hauptfeststelung) in Zeitabständen von je einem Jahre
vorzunehmen. Es hätte danach für 1926 der Einheitswert nach dem
Stande vom 1. Januar 1926 festgestellt werden müssen. Durch § 21
des Gesetzes über Steuermilderungen zur Erleichterung der Wirtschafts-
lage vom 31. März 1926 (RGBl 1 S. 185) ist aber der mit dem
1. Januar 1925 beginnende Hauptfeststelungszeitraum auf das
Kalenderjahr 1926 ausgedehnt worden, so daß eine neue Feststellung
des Einheitswertes nicht erfolgt. Der für die Gewerbekapitalsteuer 1926
maßgebende Zeitpunkt (1. Januar 1926) fällt nunmehr in den Fest-
stellungszeitraum, der am 1. Januar 1926 beginnt und am 31. De-
zember 1926 endet, so daß der durch die Reichsfinanzbehörde auf den
1. Januar 1 9 25 festgestellte Einheitswert bei der Veranlagung der
Gewerbekapitalsteuer 1926 zugrunde zu legen ist. Einer Abänderung
der Novelle, wie dies vielfach angenommen wird, bedarf es daher nichi.
~ Ugl. im übrigen die Erl. 4 zu § 3.

4. Beispiele.

a) Regelfall. Der Einheitswert des Betriebsvermögens eines Unter-
Uv ht L UU: ql. Mett Bech is se:
1926 zugrunde zu legen.

b) Das Unternehmen ist am 1. Juli 1925 neu eröffnet worden.

Hier wird der Einheitswert auf den 1. Juli 1925 nachträglich
festgestelt (Nach feststel lung) und, da sowohl der 1. Juli 1926
als auch der 1. Januar 1926 in den Feststellungszeitraum fällt, der
am 1. Juli 1925 beginnt und am 31. Dezember 1926 endet, ist dieser
: f rut 4rh sus ”cctsrteptigt
u legen.
f on. Einheitswert ist auf den 1. Januar 1925 festgestellt worden.
Am 1. Oktober 1925 ergibt sich, daß der Wert des Betriebsvermögens
sich um mehr als den fünften Teil oder um mehr als 100 000 RM.
verändert hat. Nach § 75 RBewG. ist in diesem Falle auf Antrag der
Einheitswert auf den 1. Oktober 1925 n eu festzustellen (N eufe st -
stell un g), und zwar für den Feststellungszeitraum, der mit dem
1. Oktober 1925 (Feststellungszeitpunkt) beginnt. Da der für die Ge-
werbekapitalsteuerveranlagung 1925 maßgebende Heitpunkt (1. Januar
1925) nicht in den Feststellungszeitraum fällt, so ist diese Neufest-
stellung für die Gewerbekapitalsteuerveranlagung 1925 ohne Bedeutung.
Dagegen fällt der für die Gewerbekapitalsteuerveranlaguna 1926 maß-
gebende Zeitpunkt, nämlich der 1. Januar 1926, in den Feststellungs-
zeitraum und somit ist der auf den 1. Oktober '1925 festgestellte Ein-
heitswert für die Papitalsteuerveranlaqung 1926 maßgebend.

3()
        <pb n="41" />
        MMI. Bestimmungen für das Rechnungsjahr 1926. Fg 9-11. 31

d) Wird die Neufeststellung auf den 1. Januar 1926 vorgenommen,
so gilt das zu e) Gesagte.

e) Die Neufeststelung wird auf den 1. Februar 1926 vorgenommen,
sie gilt für den Feststelungszeitraum vom 1. Februar 1926 bis zum
31. Dezember 1926. Da der für die Gewerbekapitalsteuerveranlagung
1926 maßgebende Zeitpunkt, der 1. Januar 1926, nicht in diesen Fest-
stelungszeitraum fällt, so ist die Neufeststellung für die Kapitalsteuer-
veranlagung 1926 ohne Bedeutung.

Zu Abhs. 3.

5. Die Lohnsummenssteuer soll für das Rechnungsjahr 1926 nicht
besonders veranlagt werden, da sie fortlaufend nach den in den ein-
zelnen Monaten erwachsenen Löhnen und Gehältern entrichtet wird.
Nur in vereinzelten Fällen, wo Streitigkeiten zwischen Steuergläubiger
und Steuerschuldner entstehen, soll eine besondere Veranlagung vor-
genommen werden (Begründung zu § 7 des Entwurfs).

§ 10

Vei der Zerlegung der Steuergrundbeträge sind abweichend vom
§ 36 der Gewerhessteuerverordnung die Gemeinden (Gutsbezirke) zu
berücksichtigen, in denen sich zur Zeit der Veranlagung Betriebsstätten
des Unternehmens befinden.

1. Ausf.Anw. Art. 21.

2. Nach § 36 GewStV., der ja die Veranlagung für das vergangene
Jahr vorsfah, waren bei der Zerlegung alle die Gemeinden zu berück-
sichtigen, in denen sich in dem abgelaufenen Jahr Betriebsstätten be-
funden hatten. Da die Veranlagung für das Rechnungsjahr 1926 im
Laufe dieses Rechnungsjahres erfolgt, können natürlich bei der Zer-
legung für das Rechnungsjahr 1926 nicht die Gemeinden berücksichtigt
werden, in denen im Laufe des Rechnungsjahres 1926 sich Betriebs-
stätten befinden werden. Ebenso war es nicht angängig, die Gemeinden,
in denen sich im Jahre 1925 Betriebsstätten befanden, zu berüctsichtigen,
da in der Zwischenzeit einzelne Gemeinden als Betriebsstätten aus-
geschieden sein können und diese infolgedessen einen Steueranspruch
nicht haben. Deswegen schreibt § 10 vor, daß die gerlegung auf die
Gemeinden vorzunehmen ist, in denen sich zur Zeit der Veranlagung
Betriebsstätten befinden.

3. Gemeiaden, in denen Betriebsstätten erst nach der Veranlagung
errichtet werden, werden nicht berücksichtigt (Ausnahme § 13).

§ 11

(!) Für die Ermittlung der Roheinnahmen und der Ausgaben an
Löhnen und Gehältern (§ 37 der Gewerbesteuerverordnung) ist das
K alenderj ah r 19 25 maßgebend. . .

(?) If in einer Gemeinde (Gutsbezirk) eine Betriebsstätte erst nach
Beginn des Kalenderjahrs 1925 gegründet worden, jo ist der Jahres-
betrag der uu] diese Gemeinde voraussichtlich entfallenden Rohein-
nahmen bzw. Löhne und Gehälter zu schätzen.
        <pb n="42" />
        . A. Erläuterung des Geseßes v. 23. März 1926.

(s) Verliert eine Gemeinde (Gutsbezirk) im Laufe des Rechnungs-
jahrs 1926 die Eigenschaft einer Betriebsgemeinde, so werden die auf
m q

1. Ausf.Anw. Art. 21. ]

Zu Abi. 1.

, 2. Die Zerle gung für 1926 erfolgt nach Maßgabe der Roh-
einnahmen oder der Löhne und Gehälter des K alen d erjahres
1 9 2 5. Die Roheinnahmen oder die Ausgaben an Löhnen und Ge-
hältern, die in Gemeinden im Jahre 1925 entstanden sind, in denen
sich zur Zeit der Veranlagung keine Betriebsstätte mehr befindet, sind
nicht in Ansatz zu bringen.

Zu Ahs. 2.

3. Ist eine zur Zeit der Veranlagung vorhandene Betriebsstätte
erst nach dem 1. Januar 1925 begründet worden, so ist der Jahres-
betrag der Roheinnahmen oder der Ausgaben an Löhnen und Gehältern
U.: Of F !!: Y Lal pr.ieden. rot te:
würde zu einem unrichtigen Ergebnis führen, wenn z. B. die Löhne
und Gehälter im Laufe des Kalenderjahres 1926 gestiegen sind. Im
allgemeinen wird die Umrechnung stattfinden können.

Beispiel:

Ein Unternehmen mit dem Sit; in A. und einer Zweigstelle in B.
wird u einem Steuergrundbetrag nach dem Ertrage von 600 RM.
veranlagt. In A. sind im Kalenderjahr 1925 Ausgaben an Löhnen und
. .85."  CRE GE V CRE te:
it Mt "1936 fers dieser ret steht fest, daß i Oni, Üait
1926 die Ausgaben an Löhnen und Gehältern in B. 5000 RM. be-
trugen. Bei der Zerlegung erhält A. als Leitungsgemeinde 60 RM.
voraus. Von dem Rest von 540 RM. entfallen

auf Aach der Gleichitig Zs X = 308,67 RM.
auf B nach der Gleichung z = 29090 Y Ü 231,43 RM.

Steht fest, daß die Löhne und Gehälter um 10 v. H. gegenüber
dem Lzrchthh:ttt des Kalenderjahres 1925 gestiegen sind, so wären für
B. nicht 6 X 5000 == 30 000 RM., sondern 6 X 45600 &amp;= 27 000 RM.
wut: übrigen die Beispiele zu $ 37 GewStV. Erl. 4.

4. Ebenso muß eine Schätzung der Jahres-Roheinnahmen oder der
Jahres-PLöhne und Gehälter vorgenommen werden, wenn das Unter-
uwe Frsr. der Zweigstellen) überhaupt noch nicht ein volles

39
        <pb n="43" />
        III. Bestimmungen für das Rechnungsjahr 1926. ßF§g 11114. zs
Zu Abf. 3.

5., Beispiel: Das Unternehmen hat im Jahre 1925 und auch noch
zur Zeit der Veranlagung 1926 Betriebsstätten in A. und B. Es war
für 1926 zu einem Skeuergrundbetrag nach dem Ertrage von 160 RM.
veranlagt; von diesem sind bei der Zerlegung A. 100 RM., B. 60 RM.
zyyrpiesr worden. Am 15. Oktober 1926 wird der Betrieb in B.
eingestellt. In diesem Falle wird der auf B. entfallende Steuergrund-
betrag vom 1. November 1926 ab (§8 17) in Abgang gestellt, fo daß
das Unternehmen in der Gemeinde B. für 1926 nur nach einem
Steuergrundbetrag von 7 X §0 .. 365 RM. Gewerbeertragsteuer zu
zahlen hat.

§ 12

Auf die Zerlegung des Steuergrundbetrages nach der Lohnsumme
sindet § 9 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.

1. Ausf.Anw. Art. 21.

2. Eine Zerlegung der Lohnsummensteuer durch die Gewerbesteuer-
behörden soll für 1926 im ailgemeinen ebenso wenig stattfinden, wie
eine Veranlagung der Lohnsummensteuer. Nur in Fällen, wo ein Be-
teiligter ein berechtigtes Interesse darlegt (Streitigkeiten zwischen einer
Gemeinde und dem Steuerschuldner, Zerlegung nach § 37 Abs. 2
GewStV.) soll auf Antrag, die Zerlegung vorgenommen werden.

§ 13

Bei Verlegung der Betriebsstätte tritt die ersorderliche übertragung
der Steuergrundbeträge nach Ertrag und Kapital für den Rest des
Rechnungsjahrs ohne neue Veranlagung ein.

1. AusfAnw. Art. 22.

2. Bei \ p i el: Ein Unternehmen hat in A., B. und C. Betriebs-
stätten. Bei der Zerlegung sind A. 160 RM., B. 60 RM. und C.
90 RM. zugewiesen worden. Am 10. November 1926 wird die Betriebs-
stätte von B. nach D. und am 20. Januar 1927 die Betriebsstätte von
C. nach E. verlegt. Es wird dann der B. zugewiesene Steuergrund-
betrag von 60 RM. für die Zeit vom 1. Dezember 1926 auf D. und
der C. zugewiesene Steuergrundbetrag von 90 RM. für die Zeit vom
1. Februar 1927 auf E. übertragen.

Die Gemeinden A., B., C., D., E. erhalten, falls sie einen Zuschlag
von 200 v. H. erheben:

A. für das ganze Rechnungsjahr 198 . . . . . . 300 RM.,

B. für die Zeit vom 1. April 1926 bis 30. November 1926 80 RM.,

C. für die Zeit vom 1. April 1926 bis 31. Januar 1927 150 RM.,

D. für die Zeit vom 1. Dezember 1926 bis 31. März 1927 40 RM.,

E. für die Zeit vom 1. Februar 1927 bis 31. März 1927 30 RM.
§ 14

(1) Die Gewerbesteuer nach dem Ertrag und Kapital ist in viertel-
jährlichen Teilen bis zum 15. des zweiten Monats des Kalenderviertel-

Hog. Arens, Preußische Gewerbesteuer. 3. Aufl.
        <pb n="44" />
        ? 4 A. Erläuterung des Gesetzes v. 23. März 1926.

jahrs, die Steuer nach der Lohnsumme, sofern die Gemeinde nicht
einen längeren Zeitraum bestimmt, für jeden Monat bis zum 15. des
folgenden Monats zu entrichten.

(?) Mit der Entrichtung der Lohnsummensteuer hat der Steuer-
schulbner der yebeberechtigten Gemeinde eine Erklärung über die
Höhe der in der Betriebsstätte erwachsenen Lohnsumme und die Zahl
der in dieser beschässtigten Arbeitnehmer abzugeben. Diese Erklärung
gilt als Steuererklärung, § 56 der Gewerbefteuerverordnung findet
sinngemäß Anwendung.

1. AusfAnw. Art. 34.
îZ2. Vährend der nunmehr durch § 15 der Novelle ersetzte § 53
GewStV. den Gemeinden die Festsezung der Zahlungstermine frei-
gegeben hatte, war schon durch § 12 des GewStÜüG. in Überein-
stimmung mit der reichsrechtlichen Regelung!) als Fälligkeitstag der
Gewerbeertragsteuer der 15. des zweiten Monats des Kalenderviertel-
jahres bestimmt worden. Um eine möglichst geringe Zahl von Fätllig-
keitstagen zu erreichen und damit einem dringenden Wunsche der
Wirtschaft entgegenzukommen, sind für die Gewerbekapitalsteuer die-
selben Fälligkeitstage bestimmt worden.

Dagegen sind bei der Lohnsummenssteuer grundsätzlich monatliche
Zahlungen vorgesehen, weil durch die Einführung von Vierteljahres-
zahlungen die Gemeinden in der Übergangszeit in finanzielle Schwierig-
keiten hätten kommen können. Den Gemeinden steht es aber frei,
längere (nicht etwa kürzere) Zeiträume zu bestimmen.

3. Eine Sch o n fr i s ist weder für die Zahlungen auf die Gewerbe-
kapital- und Lohnsummensteuer noch für diejenigen auf die Gewerbe-
ertragsteuer gegeben.

Verzug sg usc&lt;hl ä g e sind auf nicht rechtzeitig geleistete Steuer-
beträge nach der Goldabgabenverordnung vom 18. gtteste 1924 zu
entrichten, und zwar nach der Vierten AbändVO. zu sr vom
. Oltoter us ab in Höhe von ?/4 v. H. für jeden angefangenen

alben Monat.

h Im Falle der Stundung können nach der GoldabgabenVO. Stun-
dung szin s e n ~ ä. Zt. bis zur Höhe von 7 v. H. — erhoben werden.
über Erstat tung sz in s en vgl. Erl. 3 zu § 57 GewStV.

Zu Abs. 2.

4. Die Erklärung des Steuerpflichtigen ist über die Höhe derjenigen
Lohnsumme und über die Zahl derjenigen Arbeitnehmer abzugeben, die
in der in der Gemeinde belegenen Betriebsstätte in dem maßgebenden
Lohnsummensteuerabschnitt erwachsen sind bzw. beschäftigt waren. Die
Erklärung gilt ais Steuererklärung, d. h. sie kann wie eine solche er-
zwungen und eine falsche Erklärung unter Strafe gestellt werden.

1) Allerdings sind inzwischen im Reich durch das Reichsgesey über
Steuermilderungen zur Erleichterung der Wirtschaftslage vom s1. März
1926 die Zahlungstage für die Einkommen- und Körperschaftssteuer-
vorauszahlungen verschoben worden.

)44
        <pb n="45" />
        III. Bestimmungen für das Rechnungsjahr 1926. gg 14, 102. 365

Über Streitigkeiten hinsichtlich der Berechnung und Entrichtung der

Zahlungen entscheidet auf Beschwerde der zuständige Gewerbesteuer-

äué'hnf roth Y Gs rr§"t!h wendbar erklärten § 56 end-
§ 15.

(!) Bis zum Empfange des Veranlagungsbescheids über die Ge-
Vr er z. "t g § te:
Bestimmungen unter Zugrundelegung der jeweils geltenden Zuschläge
gu leiten. zum Empfange des Veranlagungsbescheids über die Ge-
n . LZ! je 12. hie hub: des 122.22? y
Rechnungsjahr 1925 beschlossenen Zuschläge zu leisten.

(s) Die Zahlungen auf die Lohnsummensteuer sind bis zur Beschluß-
fassung über die Höhe der Zuschläge, längstens jedoch us peur 19 yt
1918. wah gerefsor ert r . Hedunugsi ahr zes Gewerbesteuer-
verordnung findet Anwendung.

1. AusfAnw. Art. 34.

2. Der § 15 ist durch die Neufassung an Stelle des früheren â ö8
uus? teten yz! Vorbemerkungen zu Abschn. XI der GewStV.

3. Es handelt sich hier nur um sogenannte ü b e r g an g s voraus-
zahlungen (nicht mehr wie früher um ein Vorauszahlungssystem),
welche dadurch bedingt sind, daß die Veranlagung der Gewerbeertrag-
steuer und des Gewerbekapitals bis zum ersten Zahlungstermin
(15. Mai 1926), unter Umständen auch bis zum zweiten Zahlungs-
pr U MBs in Einzelfällen sogar noch später ~ noch
Zu Atbs. 1.

4. Die Vorauszahlungen auf die Gewerbeertrag steuer sind
nach den bisherigen Bestimmungen zu entrichten, d. h. nach dem
GewStÜG. bzw. den dort in bezug genommenen Bestimmungen. Maß-
Uttro Fu prs46. welche z. Zt. der Fälligkeit der betreffenden

Daß auch diese übergangsvorauszahlungen mit dem, was nach der
endgültigen Veranlagung zu zahlen wäre, a b zurechnen sind, er-
gibt sich ohne weiteres aus dem Begriff der Vorauszahlung. Wa n n
die auf Grund der Abrechnung von der einen oder anderen Seite zu
lefcher Rurqreuh rah urn fra r n lk Us
denken, wonach die Ausgleichszahlungen innerhalb eines Monats nach
        <pb n="46" />
        A. Erläuterung des Geseßes v. 23. März 1926.

Zustellung des Heranziehungsbesscheides zu erfolgen haben. Der § 57
handelt aber nur von der Abrechnung der für das Rechnungsjahr 1925
geleisteten Vorauszahlungen. Nach der AusfAnw. soll die Ausgleichs-
zahlung spätestens mit der nächstfälligen Ertragsteuerzahlung erfolgen.
. Es laufen also die Ausgleichszahlungen auf die Vorauszahlungen
für 1925 und diejenigen auf die Übergangsvorauszahlungen für 1926
nebeneinander her.

Folgendes Beispiel möge das veranschaulichen:

Angenommen, der Steuerpflichtige habe im Rechnungsjahre
1925 Vorauszahlungen geleistet nach einem Steuergrundbetrage
von 1000 KM. Ende Juli 1926 sei die Veranlagung auf 800 RM.
erfolgt und der Veranlagungsbescheid am 1. August 1926 zu-
gestellt. Der Gemeindezuschlag für das Rechnungsjahr 1925
beirüge 300 v. H., für 1926 sei er durch Gemeindebeschluß vom
1. Juni 1926 aus 400 v. H. heraufgesezt. Es ergibt sich dann
ielyes df: Steuerpflichtige hat für das Rechnungs-
jahr 1926 gezahlt 1000 RM. mit 300%/o Zuschlag . 3000 RM.
Er hätte nach der Veranlagung zu zahlen 800 RM.
mit 3009/0 Zuschlag = z . 2400 RM.
Die Gemeinde hat ihm also zu erstatten . . . . 600 RM.
fo wee § 57 GewStV. spätestens am 1. Sep-

2. Am 15. Mai 1926 hat der Steuerpflichtige noch
eine Vorauszahlung zu leisten in Höhe von !/4 von
1000 RM. = 260 RM. mit 300°%/0 Zuschlag = . . 750 RM.
Nach der Veranlagung und nach dem neuen Zu-
schlagsbeschluß hätte er zu zahlen gehabt 1/4 von
800 RM. ~ 200 RM. mit 4000/0 Zuschlag © . . . .800 KM.
Er hat also. nachzuzahlen. . . . . . . . - : 50 RM.
und E sgh nach der AusfAnw. spätestens bis zum
16. August 1986.

5, Kommen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden in Frage, so
ist bis zu einer nach §§ 10 ff. vorzunehmenden endgültigen '
le gun g die leßtmals für die Vorauszahlungen ~ vom Steuerpflich-
tigen selbst oder nach § 11 GewStüG. vom Steuerausschuß vor-
genommene Zerlegung maßgebend. Auch in dieser Beziehung wird
vielfach eine Abrechnung erforderlich werden.

Zu Abs. 2.

6. Für die Vorauszahlungen auf die Gewerbekapitalsteuer
t rt§sgerett die gricsh. sroglagtr Steuet. Eine Prrougo1as Ge;
meinden nicht an Stelle der Gewerbekapitalsteuer die 'Lohnsummen-
steuer gewählt hatten. Zum ersten Male ezjotzte „kf fz. dNes
qu hr 19:3 ach yer Stenbe vou . emen rerch ag des

36
        <pb n="47" />
        11]. Bestimmungen für das Rechmungsjahr 1026. g 15. 37
Reichs mit den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen. Eine
weitere Veranlagung für das Rechnungsjahr 1925 (und zwar nur zunt
Zwecke der Vorauszahlungen) war nach dem Gefetze vom 27. Äuli
1925 — sogenanntes Gewerbekapitalsteuergesset ~ vorzunehmen, und
zwar nach dem Stande vom 31. Dezember 1924, aber im wesentlichen
nach denselben Bewertungsvorsschriften wie die Veranlagung für 1924.

Für die Zuschläge gilt hier eine Besonderheit. Da für 1926 der
Steuersaß nach dem Gewerbekapital wesentlich gesenkt worden ist (§8 8
der Novelle) und anzunehmen ist, daß die Zuschläge der t ( o
für 1926 entsprechend erhöht werden, hätte es zu Überzahlungen ge-
führt, wenn man ihnen gestattet hätte, die Vorauszahlungen auf die
Gewerbekapitalsteuer nach den für 1925 veranlagten Steuergrund-
beträgen u n d den für 1926 beschlossenen Zuschlägen zu erheben. Es
ist deshalb bestimmt, daß eine Fortentrichtung nach Mutarüe der zu-
letzt veranlagten Steuergrundbeträge und der für das Rechnungsjahr
1925 beschlossenen Zuschläge zu erfolgen habe, bis sowohl der neue
Veranlagungsbescheid zugestellt als auch die Zuschläge für 1926 be-
schlossen, d. h. rechtswirksam festgesetzt sind.

Hinsichtlich der Abrechnungen mit den endgültig zu leistenden Zah-
lungen gilt entsprechend das unter Erl. 4 über die Gewerböeertrag-
steuer Ausgeführte; ebenso hinsichtlich der Zerlegung die Erl. 5.

7. Daß von einer Gemeinde, die für 1926 von der Lohnsummen-
steuer zur Kapitalsteuer üb e r g e h t und bei der demnach überhaupt
noch keine Gewerbekapitalsteuer bisher veranlagt worden ist, Zahlung
erst dann verlangt werden kann, wenn die neue Veranlagung erfolgt,
ist in der AusfAnw. näher dargelegt.

Zu Abjs. 3.

8. Die Zahlungen auf die Lohn sum me nst euer sind keine
Vorauszahlungen, sondern richtige Zahlungen, wenn sie auch unter
Umständen durch eine nachträgliche Veranlagung berichtigt werden.
Diese Zahlungen hat der Steuerschuldner selbst zu errechnen.

Damit, daß man die Fortzahlungen auf die Lohnsummensteuer nach
Maßgabe der für das Rechnungsjahr 1925 zuletzt beschlossenen Zu-
schläge auf die Zeit bis längstens 30. Juni 1926 beschränkte, hat man
offenbar einen Druck auf rechtzeitige Beschlußfassung über die neuen
Zuschläge ausüben wollen. Auch wenn nach dem 30. Juni 1926 Zu-
schläge beschlossen (oder nach § 59 NAG. von der Aufsichtsbehörde mit
Zustimmung der Beschlußbehörde festgesetzt) werden, so wirken diese
Zuschläge an sich auf das ganze Rechnungsjahr 1926 zurück. Aber
unter Umständen wird die Rück wi r kung durch die Vorschrift des
§ 41 Ab. 5 GewStV. eingeschränkt. Wenn uz die für 1926 be-
HE? schl ut Mrahtungtichr slots! weitet qltct
Zuschläge nur hinsichtlich desjenigen Teils der Lohnsumme, für den
diese Steuer nach dem Inkrafttreten des Gemeindebeschlusses (d. h.
also in der Regel nach dem Tage der Fassung des Gemeindebeschlusses
        <pb n="48" />
        A. Erläuterung des Geseßes v. 23. März 1926.
O LES E S O r S
bezieht sich zwar der Ausschluß der Rückwirkung nur auf Gemeinde-
beschlüsse, durch welche die Zuschläge auf die Lohnsummensteuer im
Laufe des Rechnungsjahres erhöht werden, nicht auf solche Beschlüsse,
durch welche die Zuschläge e rstm a 1 3 im Rechnungsjahre neu fest-
gesetzt werden. Die Ausf.Anw. folgert aus dieser Auffassung mit Recht,
daß, wenn eine Gemeinde im Rechnungsjahre 1925 Gewerbesteuer vom
Kapital erhoben und für das Rechnungsjahr 1926 die Bemessung nach
der Lohnsumme besschlossen hat, der Beschluß über die Zuschläge auf
den 1. April 1926 zurückwirkt, auch wenn er nicht bis zum 30. Juni
1926 gefaßt worden ist. Wenn dagegen die Gemeinde schon für 1925
Lohnsummensteuer erhoben hat, aber den erhöhenden Beschluß erst
nach dem 30. Juni 1926 faßt, so muß - obwohl auch hier ein erster
Gemeindebeschluß für das Rechnungsjahr vorliegt ~ mit der Ausf.-
Anw. infolge der Gegenüberstellung des ß 41 Abs. 5 mit der Frist des
30. Juni angenommen werden, daß hier nur eine Rückwirkung auf
1. Juli 1926 eintritt.
§ 16
An Stelle der im §$ 52 Abs. 1 der Gewerbesteuerverordnung ge-
nannten Vorauszahlungen treten die Zahlungen gemäß § 14 Abjs. 1.
Der g 16 ist unter § 52,a, in die Neufassung aufgenommen (vgl.
die Erl. zu §$ 52 und 52 a). Die Beteiligung der Wohngemeinde an
der Kapitalertragsteuer bzw. Lohnsummensteuer der Betriebsgemeinde
richtet sich für 1926 nach den Zahlungen gemäß § 14 Abjs. 1, d. h. zu-
nächst den Übergangsvorauszahlungen, dann den endgültigen Zahlungen
und Ausgleichszahlungen (Nachzahlungen oder Erstattungen). Eine
Abrechnung gegenüber den Übergangsvorauszahlungen hat also im
scttrtas zu den Vorauszahlungen des Rechnungsjahres 1925 zu
erfolgen.
IV. Gemeinsame Bestimmungen für die Rechnungs-
jahre 1925 und 1926.
§ 17
Die Steuerpflicht bezüglich der Steuer nach dem Gewerbeertrag
und nach dem Gewerbekapital beginnt mit dem Anfange des auf die
Eröffnung des Betriebes folgenden Kalendermonats und endet mit dem
Ablauf desjenigen Kalendermonats, in welchem der Betrieb eingestellt
wird. Zeitweilige durch die Natur des Gewerbes bedingte Unterbrechung
befreit nicht von der Steuerpflicht für die Zwischenzeit bis zur Wieder-
aufnahme des Betriebs.
1. Ausf.Anw. Art. 19.
2. Diese Vorschrift ist erforderlich geworden, weil nach der Novelle
die Gewerbeertragsteuer und die Gewerbekapitalsteuer als Jahressteuern
veranlagt werden (8§88 3, 9).

3s
        <pb n="49" />
        IV. Gemeinsame Best. f. d. Rechnungsjahre 1926 u. 1926. $8 16-18. 39

3. Ein Unternehmen, das seinen Betrieb erst am 1. Juli eröffnet
hat, ist also § vom 1. August ab zur Zahlung von Ertrag- und Kapital-
steuer verpflichtet. Dagegen hat es die Lohnsummensteuer schon für die
Zeit vom I. Juli zu entrichten, so daß der ersten am 15. August fälligen
Lohnsummensteuerzahlung die Ausgaben an Gehältern und Löhnen vom
Juli zugrunde zu legen sind.

Wird der Betrieb am 15. Januar eingestellt, so ist die Ertrag- und
Kapitalsteuer für Januar noch voll zu zahlen, und die Lohnsummen-
nach Maßgabe der bis zum 15. Januar erwachsenen Löhne und Ge-
['t Eine Betriebseinstellung und damit Aufhören der Steuerpflicht
liegt nicht vor, wenn es sich nur um eine Unterbrechung handelt, die
durch die Natur des Gewerbes bedingt ist, wie dies z. B. regelmäßig
bei Gastwirtschaften in Badeorten und beim Bauhandwerk sowie anderen
Saisonbetrieben der Fall ist.

§ 18
? Ne rf_teseuerverarhnung vom 23. November 1923 wird wie
t C ‘s § 5 Abs. 4 h werden die Worte „ein Fünftel“ ersett durch
die Worte ,ein Viertel“.
2. Die §§ 13, 15 werden gestrichen.
Zu Ziff. 1.

Nach § 5 Abs. 4 zu b GewStV. galten nicht als Gewerbeertrag bei
Gesellschaften, die nachweislich seit Beginn des der Veranlagung zu-
grunde gelegten Wirtschaftsjahres mindestens 1/s der gesamten Aktien,
Nuxe, Anteile und Genußscheine einer anderen Erwerbsgessellschaft be-
siten, die hierauf entfallenden Gewinnanteile jeder Art. Dies entsprach
den Bestimmungen des alten Körperschaftssteuergeseßes. Eine Änderung
hierin ist durch das Körperschaftssteuergeseß vom 10. August 1925
(RGBI. 1 208), das eine Beteiligung von mindestens ![a verlangt, ein-
getreten. Da dieses Beteiligungsverhältnis nach 8 14 des StUG. vom
§9. Mai 1925 (RGB. I 75) bei der Bemessung der Yörpetihaszworus;
ttt. t AN. MLS K l Ua se
unmittelbarem Einfluß gewesen ist, so war die Änderung schon für die
Veranlagung 1925 erforderlich.

Zu Ziff. 2.

Die §§ 13, 15 GewStV. sahen eine Erhöhung des Steuersaßes nach
dem Ertrage vor, wenn der Ertrag einen bestimmten Hundertssat des
Kapitals oder der Lohnsumme überschreitet. Diese Korrektur hatte man
zur Zeit der Entstehung der GewStV., also unter der Einwirkung der
Inflation, für erforderlich gehalten. Unter den heutigen Verhältnissen
zeigt es sich, daß diese Bestimmungen zu außerordentlichen Härten führen
wiirden Daher war die Streichung geboten.
        <pb n="50" />
        A. Erläuterung des Gesetzes v. 23. März 1926.
V. Schl u ß b e stim m ungen.

. Mit der Ausführung dieses , NN
Mitwirkung des Minifters des Innern und des Ministers für Handel
und Gewerbe beauftragt.

Die Ausführungsanweisung zu diesem Gesetz ist unter dem 15. April
1926 erlassen worden (s. S. 171).
§ 20
Dieses Gesetß tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das Gesetz ist in der Ausgabe der Preußischen Geseßsammlung vom
26. März 1926 erschienen und somit am 27. März 1926 in Kraft getreten.
§ 21
Der Finanzminister wird ermächtigt, die Gewerbesteuerverordnung
vom 23. November 1923 in der durch die eingetretenen Ünderungen
bedingten Fassung in fortlaufender Paragraphenfolge zu veröffentlichen.
Die Gewerbesteuerverordnung vom 23. November 1923 ist in der
tenen Fastuns unter dem 6. Mai 1926 in der GS. Nr. 19 bekannt-

4.0
        <pb n="51" />
        d w
Verordnung über die vorläufige Neuregelung der
Gewerbesteuer")
(Jn der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1926.)
Artikel I.

Die Gemeinden sind berechtigt, nach den Vorschrifien dieser Ver-
ordnung eine Gewerbesteuer zu erheben.

1. Die Einleitung (Präambel) des Artikel I sagt im wesentlichen das-
selbe wie der Abs. 1 des § 41 unter Abschn. VIII (vgl. die Erläute-
rungen zu diesem). Sie erklärt sich aus der Entstehungsgeschichte der
Verordnung. Der Vorentwurf hatte diese Einleitung nicht, weil er
einen endgültigen Verzicht des Staates auf die Steuer nicht aussprechen
und deshalb die bisherige Form einer außer Hebung gesehten Staats-
steuer beibehalten wollte; von der Hebeberechtigung der Gemeinden
war bei ihm erst in Abschn. VIII die Rede. Nach den Vorverhandlungen
sollte aber die Form der Steuer dahin geändert werden, daß sie auch
Uuh-zlih tat strugerth; af scrttthcstter n t 0:11:20 67:
diese Entstehungsgeschichte erinnert noch der Ausdruck „Zuschläge“ in
Abschn. VIÎI, der beibehalten wurde, obwohl der ursprünglich als
Staatssteuer gedachte Steuergrundbetrag nicht erhoben wird.

In der Struktur der Verordnung selbst ist auch jett noch eine ge-
wisse Zweiteilung erkennbar: Die Abschnitte I] bis VII, KI] und UI
enthalten gewissermaßen den staatlichen Teil; die ganze Veranlagung
wird als eine staatliche Angelegenheit behandelt, die im ganzen Staats-
gebiet einheitlich durch von Staats wegen gebildete und unter Staats-
éuftht tätige Steuerausschüsse erledigt wird. Im Gegensatz dazu stellen
die Abschnitte VIII (Heranziehung und Erhebung durch die Gemeinden),

!) In der für die Veranlagung für die Rechnungsjahre 1925 und
1926 geltenden Fassung des Artikels 11 der Ersten Ergänzungsverord-
nung vom 16. Februar 1924 (GS. S. 109), des Artikels II der Zweiten
Ergänzungsverordnung vom 28. März 1925 (GS. S. 41), des Artikels II
des Gesetzes vom 27. Juli 1925 (GS. S. 97) und des Gesetzes über
die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926
vom 23. März 1926 (GS. S. 100).

w
        <pb n="52" />
        . B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.

] X (Berücksichtigung der Steuergrundbeträge bei Umlagen anderer Ver-
bände), X (Verpflichtung von Vetriebsgemeinden zu Leistungen an
Wohngemeinden), X1 (Vorauszahlungen) den eigentlich kommunalen
Teil dar; in ihm wird gewissermaßen nur im Wege von Rahmen-
bestimmungen geregelt, wie die Gemeinden (und andere Verbände)
von dem Peranlagungßergebnis Gebrauch zu machen haben.

2. Aus § 56 KAW. ergibt sich, daß, wenn überhaupt die Real-
stenern zur Deckung des Finanzbedarfs herangezogen werden, beide
Realsteuerarten (Grundvermögen- und Gewerbesteuer), und zwar in
der Regel gleichmäßig zu belasten sind, selbstverständlich unter der
Voraussetzung, daß in der betreffenden Gemeinde überhaupt ein ge-
werbesteuerpflichtiges Unternehmen betrieben wird. Eine Abweichung,
sei es in Gestalt einer schärferen oder milderen Belastung einer Steuer-
art, oder sei es in deren völliger Freilassung, bedarf stets im Falle
des § 56 Abs. 2 KAG. der besonderen Genehmigung, sonst der be-
sonderen Zulassung gemäß § 56 Abs. 3 KAG. Wenn auch die Ver-
sagung der Genehmigung bzw. Zulassung nur negative Wirkung hat,
so bielet doch alsdann § 59 KAG. der Aufsichtsbehörde die Handhabe
für ein positives Einschreiten. (Erl. vom 26. 10. 1925 nicht ver-
öffentlicht.)

I]. Gegenstand der Besteuerung

(!) Der Gewerbesteuer unterliegen die stehenden Gewerbe einschließ-
lich des Herghares- zu deren Ausübung eine Betriebsstätte in Preußen
unterhalten wird.

tzbalte Gewerbebetrieb gilt jede fortgeseßte, auf Gewinnerzielung
gerichtete t4t;srtu: Tätigkeit, die sich als Beteiliqung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehre darstellt.

(5) Als Gewerbebetrieb gilt auch die entsprechende Tätigkeit von
Vereinen, eingetragenen Genossenschaften, Körperschaften sowie von
Konsumanftalten gewerblicher Unternehmungen im Nebenbetriebe, selbst
wenn sie sahungsgemäß und tatsächlich auf einen fest umgrenzten Per-
sonenkreis beschränkt und nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist.

(*) Betriebsstätte im Sinne dieser Verordnung ist jede feste örtliche
Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung des Betriebes eines stehenden
Gewerbes dient. Außer dem Hauptsitz eines Betriebes gelten hiernach
als Betriebsstätten: Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Ein- und
Verkaufsstellen, Kontore und sonstige zur Ausübung des Gewerbes durch
den Unternehmer selbst, dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere
ständige Vertreter unterhaltene Geschäftseinrichtungen. Als Betriebs-
stätten gelten auch Bauaussührungen, die die Dauer von 12 Monaten
überschreiten.

1. AusfAnw. Art. 2.

Zu Abjs. 1.

2. Ste h e m d e s Gewerbe im Gegensatß zum Gewerbebetriebe im

Umherziehen (Hausiergewerbe). Dieses unterliegt der besonderen Be-

4.2
        <pb n="53" />
        I. Gegenstand der Besteuerung. ß 1. 4..)
steuerung nach den Geseßen vom 3. Juli 1876 (GS. S. 247)/23. Dezember
1896 (GG. S. 273), welche die Besteuerung als stehendes Gewerbe aus-
schließt. Wohl aber kann neben dem Hausiergewerbe ein stehendes Gewerbe
von derselben Person betrieben werden (ÖVGSt. 8 441 und 12 410).
Der stehende Gewerbebetrieb ist alsdann der Gewerbesteuer, das Hausier-
gewerbe der Hausiersteuer unterworfen.

3. Ausdrücklich als zum stehenden Gewerbe gehörend ist der Berg-
b a u genannt, um Zweifel, die sich aus der, geschichtlichen Entwicklung
der Steuerpflicht des Bergbaues ergeben können, auszuschließen (vgl.
die in § 2 Aufhebungsgesez vom 14. Juli 1893 genannten Gesetße wegen
Erhebung der Bergwerksabgabe, § 4 Ziff. 3 GewStG., § 28 Ziff. 3 KAG.).

4. Das Gewerbe muß in Preußen betrieben werden. Es kommt
nicht darauf an, wer der Inhaber des Betriebes ist, sondern nur darauf,
ob in Preußen (mit Ausnahme allein von Helgoland ~ s. Art. V ~~)
sich eine Betriebsstätte zur Ausübung des Gewerbes befindet. Stehende
Gewerbe, die in anderen deutschen Ländern betrieben werden, können
nach § 11 Abs. 1 des Finanzausgleichsgeseßes nur in Preußen zur
Gewerbesteuer herangezogen werden, wenn sie in Preußen eine Be-
triebsstätte zur Ausübung des Gewerbes unterhalten. Befinden sich
Betriebsstätten desselben gewerblichen Unternehmens in Preußen und
anderen deutschen Ländern, so darf die Heranziehung in jedem deutsschen
Lande nur anteilig vorgenommen werden (§ 11 Abs. 3 aaD.).

5. Die Betriebe und Verwaltungen des R e i &lt; s sind an sich nicht
von der Gewerbesteuer befreit. Sie konnten aber bisher nicht zur Ge-
werbesteuer herangezogen werden, weil die Vorschrift des Reichs-
besteuerungsgeseßes vom 15. April 1911 dem entgegenstand. Dieses
Reichsbesteuerungsgeseß ist mit Wirkung vom 1. April 1925 ersett
durch das Reichsgesetz über die gegenseitigen Besteuerungsrechte des
Reichs, der Länder und der Gemeinden vom 10. August 1925 (RGB. ]
S. 252). Nach § d dieses Gesetes können die Länder und Gemeinden
zu ihren Gewerbessteuern die Betriebe und Verwaltungen des Reichs
heranziehen, die nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetßes
körperschaftsteuerpflichtig sind.

Mit dieser Gesetßesänderung ist jedoch kaum etwas für die Ge-
werbesteuerpflicht gewonnen. Denn, wenn auch nach § 2 Ziff. 3 des
Körperschaftsteuergeseßes vom 10. August 1925 (RGUI. I S. 208) die
Betriebe und Verwaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts
usw. grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig sein sollen, so sind doch
nach § 9 dieses Gesetzes alle irgendwie erheblichen Reichsbetriebe und
Reichsverwaltungen von der Körperschaftsteuer befreit, nämlich: die
Deutsche Reichspost, die Monopolverwaltungen des Reichs und die
Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft; ferner die Reichsbank, die Renten-
bank, die Deutsche Golddiskontbank und die Bank für deutsche In-
dustrieobligationen.

Die früheren reichseigenen privatwirtsschaftlichen Unternehmungen
sind in die Form von Altiengesellschaften übergeführt und in der
„Vereinigte Industrie-Unternehmungen Aktiengesellschaft“ (Viag) zu-
sammengefaßt (mit Untergesellschaften, wie: den Deutschen Werken,

1.2
        <pb n="54" />
        1.4. B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.

der Reichstredit-Aktiengesellschaft usw.). Sie unterliegen der Körper-
§;sit:1t d teure, eich her Gewerbchener ut Äh he
steuer ausgenommen sind. (§ 2 Ziff. 3b des Körperschaftsteuergesetes.)
Steuerpflichtig geworden sind durch das Gegenseitigkeitsbesteuerungsgesetz
nur einige wenige und unerhebliche, nicht in Gesellschaftsform über-
geführte Betriebe des Reichs, wie Waschansstalten von früheren großen
Garnisonen u. dgl.

Einen gewissen, wenn auch nur sehr schwachen Ersatz für die
fehlende Gewerbesteuerpflicht soll die in den §§Z 8-10 des Gegen-
sjeitigkeitsbesteuerungsgeseßes geregelte und auch für die Reichsbahn in
Aussicht genommene Zuschußpflicht gegenüber den Gemeinden bilden.
Danach haben die Reichsbetriebe, die der Ausübung der öffentlichen
Gewalt dienen, einschließlich der Deutschen Reichspost und der Mono-
polverwaltungen des Reichs sowie die Bahnhöfe, Werkstätten und
ähnlichen Einrichtungen der Reichsbahngesellschaft auf Anfordern den
Wohngemeinden ihrer Arbeitnehmer Zuschüsse zu deren Verwaltungs-
aufwand zu erteilen. Bezüglich der Zuschußpflicht der Reichsbahn-
gesellschaft hat das auf Grund des § 44 des Reichsbahngesezes vom
30. 8. 24 (RGB. I, S. 272) angerufene Schiedsgericht inzwischen
dahin entschieden, daß die Bestimmungen des Gegensseitigkeits-
besteuerungsgesetzes gegen § 14 des Reichsbahngesetzes verstoßen, wo-
nach die Rei sbahngesellschaft von jeder neuen direkten Steuer des
Reichs, der Länder und der Gemeinden befreit ist.

Zu Ahs. 2.

6. Die Beg ri f f s b e tim mung entspricht im allgemeinen der
n VR Uher LU §:
Sinne der Gewerbeordnung, die nur die gewerbepolizeiliche Regelung
bezweckt (OVG. St. 4 456, 6 384, 13 362). Ebensowenig fd die handels-
rechtlichen Bestimmungen für die Frage, ob ein Gewerbebetrieb vor-
liegt, entscheidend. Eine Aktiengesellschaft, die nach den Bestimmungen
des HGB. als Handelsgesellschaft gilt, braucht nicht ein Gewerbe zu
betreiben; sie ist nicht als Jolie srveriuchtis. sondern nur dann,
wenn sie ein Gewerbe betreibt (OVG. St. 3 236, 8 422).

7. Die einzelnen Mer k ma l e des Gewerbebetriebes sind hiernach
olgende:

f . eine Tätigkeit, die Arbeit im weitesten Sinne, ist erforder-
lich. „Ohne Arbeit kein Gewerbe“ (val. Fu i st in g - S t r u 8 Anm. 10
u § 1).

f Hi. Nutzung von Gel d (Ausleihen gegen Zinsen) ist nicht
schon für sich allein als Betrieb eines Gewerbes aufzufassen, und zwar
auch dann nicht, wenn sich der Darleiher statt des gewöhnlichen Schuld-
scheins Wechsel geben läßt. Die Vorteile, die der Gläubiger von dem
Schuldner für die Hingabe des Geldes erhält, sind lediglich Einkommen
aus Kapitalvermögen. Um den Gewerbecharakter zu begründen, müssen
weitere Möalichkeiten hinzutreten, welche die Ausübung des Ausleihens
        <pb n="55" />
        1. Gegenstand der Besteuerung. § I. 45
von Geldern auf einen b ank mäßig en oder ähnlichen Betrieb
klarstellen, auch wird ein gewerbsmäßiger Charakter dann anzunehmen
sein, wenn das Ausleihen gewohnheitsmäßig auf kurze, einen häufigen
Umsatz des Kapitals ermöglichende Zeiträume erfolgt, also es dem
Darleiher nicht lediglich auf die Nutzung seines Kapitals in den
üblichen Formen ankommt, sondern er unter Verwertung seiner Tätig-
keit und Geschicklichkeit dauernd einen darüber hinausgehenden Gewinn
erstrebt (OVG. St. 5 346). Der Betrieb von Sp ek ul ati ons-
geschäften in Wertpapieren durch Bankvermittlung stellt
für sich einen steuerpflichtigen Gewerbebetrieb nicht dar. Es muß das
Vorhandensein eines besonderen auf den Betrieb von Geldgesschäften
gerichteten Gewerbebetriebes auf Grund bestimmter Tatsachen fest-
gestellt werden. Auch der Umstand, daß jemand selbst persönlich an der
Vörse An- und Verkäufe von Wertpapieren ausführt, kann die An-
nahme eines gewerblichen Handels mit Effekten noch nicht begründen,
wenn im allgemeinen die Geldgeschäfte durch Vermittlung des Bankiers
bewirkt werden (OVG. St. 7 407). Fortgesetzter Ankauf von Forde-
rungen zur Beitreibung oder Weiterveräußerung in _der Absicht auf
Ectzrrrselws ist sbeuerpflichtiger Gewerbebetrieb (DVG. St. 9 385,

Der Ankauf bzw. die Erbauung von Häusern zum Zwecke der
Nutzung durch Ver mi e tung ist kein der Gewerbesteuer unter-
worfenes Gewerbe, sondern Nußung des Grundbesitzes, und zwar auch
dann, wenn mehrere Häuser zum Zwecke der Vermietung erbaut
werden (OVG. St. 3 287). Gewerbebetrieb ist die Pachtung eines Grund-
stücks zum Zwecke der parzellenweisen Weiterverpachtung (DVG. St.
11 383). Nutzung des Grundvermögens, nicht Gewerbebetrieb, ist die
Verpachtun einer Ziegelei und von Grundstücken zum Ausziegeln (OVG.
St. 4 62, 5 409), Verpachtung einer tt. (OVG. St. 9 462).
Gewinnung von Eis aus eigenen Gewässern und dessen Verkauf ist an
und für sich eine gewerbesteuerfreie Nutzung des Grundeigentums, wird
aber dann steuerpflichtiger Gewerbebetrieb, wenn der Unternehmer
besondere Einrichtungen für die Aufbewahrung bis zum Eintritt der
wärmeren Jahreszeit getroffen hat und erst dann der Verkauf statt-
findet (OVG. St. 6 398). Das Vermieten möblierter Zimmer oder
Wohnungen an Kurgäste in Badeorten, selbst wenn die sonst mit der-
artigen Vermietungen regelmäßig verbundene Beherbergungs-, ins-
besondere Bewirtungstätigkeit des Vermieters fehlt, stellt einen steuer-
pflichtigen Gewerbebetrieb dar (OVG. St. 18 154).

Der Handel mit Grundstücken ist immer steuerpflichtiges
Gewerbe. Eine einmalige oder gelegentliche, ohne die Absicht der
Wiederholung, wenn auch mit der Absicht der Gewinnerzielung erfolgte
Veräußerung von Grundstücken ist noch kein Grundstückshandel. Un-
erheblich ist, ob_die Grundstücke zum Zwecke der Weiterveräußerung
erworben sind (OVG. St. 4 414, 5 430, 10 388, 12 402, 13 362). '

Bei einem nicht zum Verkauf erworbenen oder ererbten Lande ist
zur Feststellung des gewerbsmäßigen Grundstückshandels der Nachweis
erforderlich, daß der B e g i n n des Handels nach außen hin in irgend-
        <pb n="56" />
        46 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.

einer Weise für die Beteiligten in unzweideutiger Form erkennbar
geworden ist. Das ist bei einer GmbH., deren Zweck es ist, Grund-
stücke zu erwerben, zu bebauen und durch Vermietung u n d Veräuße-
rung zu verwerten, durch Veröffentlichung der Eintragung ins Handels-
register ausreichend geschehen (DVG. St. 16 411).

Der planmäßige, in der Abficht auf Gewinnerzielung unternommene
Ausverkauf eines ererbten umfangreichen Grundbefitzes ist steuer-
pflichtiger Grundstückshandel (OVG. St. 19 231).

b) Die Tätigkeit muß sich als Beteiligung am allge-
meinen wirtschaftlichen Verkehr darstelen. Deshalb ge-
hört nicht zum Gewerbebetrieb die Tätigkeit der öffentlichen Beamten,
der Lehrer, Geistlichen, Kirchendiener, ebenso nicht die Eigenproduktion
(DVG. 16 85, 33 91). An und für sich würde deshalb auch nicht zum
Gewerbe gehören die Tätigkeit der Vereine, eingetragenen Genossen-
schaften und Korporationen, welche ausschließlich die eigenen Bedürf-
nisse der Mitglieder an Geld, Lebensmitteln und anderen Gegenständen
zu beschaffen bezwecken, ferner die reinen Versicherungsgesellschaften
a. G. (bgl. aber die Erl. zu Abs. 3 Ziffer 9-10).

€) Die Tätigkeit muß ferner in der A b s icht auf Gewinn-
erzielung unternommen sein.

Unerheblich ist, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt ist (OVG. St. 9 54).
Die Gewinnerzielung muß ein Hauptzweck der Tätigkeit sein. Für die
Verneinung der Gewerblichkeit eines der Hauptsache nach dem öffent-
lichen Interesse dienenden Unternehmens genügt nicht schon die bloße
Unterordnung der Ahsicht der Gewinnerzielung unter jenen Hauptzweck.
Die Gewerblichkeit würde nur unter der Voraussetzung ausgeschlossen
sein, daß die Beförderung des öffentlichen Interesses den einzigen
wesentlichen Zweck, die Erzielung von Gewinn aber lediglich eine
fl gelegentliche und ganz nebensächliche Folge bildet (OVG. St.

Die Absicht der Gewinnerzielung fehlt im Falle der bloßen Ver-
silberung der Bestände zum Zwecke der Liquidation eines Unter-
nehmens, z. B. Ausverkauf einer Konkursmasse durch den Konkurs-
verwalter. Anders, wenn der Konkursverwalter das Geschäft im
Interesse der Gläubiger fortsetzt, oder wenn im Laufe der Liquidation
neue Geschäfte abgeschlossen, z. B. die Bestände durch neuen Einkauf
wieder aufgefüllt werden. Ebenso wenn ein Gewerbetreibender mit
der Absicht auf Gewinnerzielung die Bestände ausverkauft, um sein
Geschäft aufzulösen (OVG. St. 7 101, 8 377). Deshalb ist auch eine
Terraingesellschaft in Liquidation, solange sie noch Grundstücke zum
Verkauf ausbietet, steuerpflichtig

d) Die Tätigkeit muß eine fortg e s e y t e sein. Dieses Erforder-
nis wird schon erfüllt durch eine einmalige Tätigkeit, wenn nur die
Absicht erkennbar ist, weitere derartige Handlungen bei sich bietender
Gelegenheit in der Zukunft zu wiederholen (OVG. St. 9 128, 10 383).
Die Tätigkeit von Personen, die ihre Erwerbsabsicht in der Form
ttageluec zeitlich auseinanderliegender Geschäfte betätigen, ist daher
        <pb n="57" />
        I. Gegenstand der Besteuerung. ÿ |. 47

e) Die Tätigkeit muß schließlich eine s el b stän d i g e sein. Nur
der ist als Gewerbetreibender anzusehen, der auf eigene Rechnung und
unter eigener Verantwortlichkeit (Gefahr) das Gewerbe betreibt (OVG.
St. 13 414), unabhängig von den Weisungen und der Aufsicht eines
anderen. In Betracht kommt die Verantwortlichkeit gegenüber den
Behörden und dem Publikum, das sich auf die Geschäfte mii dem Unter-
nehmen einläßt (DVG. St. 16 403). Hinzukommen zu einer persön-
lichen Selbständigkeit muß aber auch die sa c&lt; l i ch e; sie besteht in der
Ausgestaltung des Unternehmens zu einer in sich abgeschlossenen, für
hch t Eesehenbey Beteiligung an dem allgemeinen wirtschaftlichen

erkehr.

Gewerbetreibende sind also nicht die in fremden Gewerbebetrieben
aug #icn Pecsover, +. G. nicht n aut Nut ren: sc:
der außerordentlichen Revision des Buch- und Kassenwesens beauftragter
Bücherrevisor (OVG. St. 3 851). Die Tatsache, daß ein Bücherrevisor,
der für einige größere Unternehmen ständig mit der Prüfung ihrer
Bücher betraut ist und für seine Verrichtungen ein im voraus be-
stimmtes jährlich sich gleichbleibendes Entgelt bezieht, nötigt nicht zu
der Annahme, daß er seine Tätigkeit nicht als selbständiger Gewerbe-
treibender, sondern als Angestellter der Firma ausübe.

Ein Bierfahrer, der nach dem von ihm mit einer Brauerei ab-
geschlossenen Vertrag für den Verkauf ihres Bieres in einem bestimmten
Bezirk angestellt worden ist, die Bestellungen von der Brauerei empfängt
und sie aus den ihm zugestellten Vorräten erledigt, der verpflichtet ist,
bestimmte Preise an die Brauerei zu zahlen und beim Verkauf eine
bestimmte Preishöhe nicht zu überschreiten, der zur Garantie für die
ihm von der Brauerei gestellten Pferde, Wagen, Flaschen, Körbe und
für den Preis des verkauften Bieres der Brauerei eine Kaution gestellt
hat und bei Nichterfüllung seiner Pflichten sofort entlassen werden
kann, ist, wenn er auch nur auf Provision nach Maßgabe des ver-
kauften Bieres und auf die etwaigen Differenzen zwischen dem Verkaufs-
und Abnahmepreis an Stelle des Gehalts angewiesen ist, doch lediglich
der Vertreter der Brauerei, die durch ihn ihr eigenes Gewerbe
betreibt (OVG. St. 6 430). Eine Speisewirtin, die durch Vertrag
einem Institut (Provinzialverwaltung, Militärverwaltung) gegenüber
die Verpflegung der Insassen des während des Krieges im Gebäude
eingerichteten Lazaretts gegen ein bestimmtes Kosstgeld übernimmt, trägt
die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes, dessen Gewinn und Verlust
ihr obliegt (OVG. St. 19 235). Der Betrieb eines die Wirtschaft im
eigenen Namen und für eigene Rechnung betreibenden Bahnhofswirts
auf preußischen Staatsbahnen ist ein selbständiges Gewerbe; die Selb-
ständigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Betrieb vertrags-
mäßig einer gewissen Kontrolle und Einwirkung der Bahnverwaltung

unterworfen ist (OVG. St. 13 362). Ein Fuhrmann, der mit seinem
eigenen Fuhrwerke fortgeseßt, wenn auch mit Unterbrechungen dem
Verdienste nachgeht, indem er auf Bestellung gegen Lohn Fuhren über-
nimmt, steht zu den wechselnden Personen, für die die Fuhrwagen
        <pb n="58" />
        4 * B. Erläuterung der Gewerbessteuerverordnung.
benutzt werden, nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis. Seine Tätig-
keit ist eine selbständige, gewerbesteuerpflichtige (OVG. St. 18 153).

Die Grenze zwischen der Tätigkeit eines sel bständig en
Agenten und derjenigen eines Handlungsgehilfen ist flüssig. Die
Art der Regelung der Bezüge wie der Tragung der Unkosten ist
nicht ausschlaggebend für die Annahme der einen oder der anderen
dieser Tätigkeiten, ebensowenig ist eine Provision für den Agentur-
vertrag wesentlich (OVG. St. 16 400). Han dlun gs agent ist,
wer ohne als Handlungsgehilfe angestellt zu sein, ständig damit
betraut ist, für das Handelsgewerbe eines anderen Geschäfte zu ver-
mitheln oder im Namen des anderen abzuschließen (§8 88 HGB.). Das
OVG. hat in den Entscheidungen in Steuersachen 4 342, 5 163, 404,
ti 240, 427, 7 445, 10 321 folgende Grundsätze aufgestellt, nach denen
Agenten als selbständige Ge werbetreibend e anzusehen
sind (vgl. Fuisting-Strußz, GewStG. S. 31 ff. und Fernow S. 49 ff.):

&amp;) Ein sselbständiger Gewerbetreibender, dessen Tätigkeit sich ledig-
lich als Ausübung des eigenen Vermittlung sgewerbes
darstellt, betreibt damit nicht das Gewerbe der von ihm vermöge eines
Auftrags- oder Vollmachtsverhältnisses vertretenen auswärtigen Firma,
auch wenn er die Interessen derselben ständig wahrnimmt. Dies gilt
insbesondere in der Regel von denjenigen Agenten, welche als
f.. R RLG EU§: . s~ c
gu Abfthluß von Versicherungen oder Darlehnsverträgen "bereiten
Personen zuführen oder die an sie aus dem Publikum ergehenden
Anträge entgegennehmen, um den Abischluß der Geschäfte zu vermitteln.

ß) Dagegen betreibt ein ständiger Vertreter, der sich in einem
persönlichen Dienst- und Y erer rz tur tas
oder in b ea mt en äh nl ich er Stellung zu dem Unternehmer be-
findet, dessen Willen und beständiger Leilung unterworfen und eben
tutto ;;; .o und Gehilfe ist, kein selbständiges Gewerbe

y) Der das eigene Vermittlungsgewerbe betreibende Agent ('. a)
kann zwar durch die se lbe Tätigkeit, die sich als Ausübung
des Vermittlungsgewerbes darstellt, nicht zugleich als Vertreter eines
anderen das Gewerbe betreiben und umgekehrt, wohl aber kann eine
solche Doppelstellung durch v er sch i e d en e, von d er s e l b e n Perfon
nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten begründet werden. Beispielsweise
dcr lic ctüescclctrungsqtkttsaf tte hupatweterbert tütc!t:
und bezüglich desselben Unternehmens gleichzeitig sein eigenes Vermitt-
lungsgewerbe ausübt (OVG. St. 6 427).

ô) Für die Eutstheldung. der Frage, ob ein „beamtenähnliches“
Verhältnis im Sinne der Buchst. 8 und ?&gt; vorliegt oder nicht, kommt
es weder auf die äußere Bezeichnung des Vertreters an, noch auf die
rechtliche Form, in die das Verhältnis gekleidet ist, vielmehr bedarf
es in jedem Einzelfalle der Ermittlung, ob nach dem konkreten Verhält-
nis (Inhalt des Anstellungsvertrages und gesamte Geschäftsführung) der

&amp;
        <pb n="59" />
        I. Gegenstand der Besteuerung. § 1. .9
Vertveter als Beamter angesehen werden muß. Dies ist zu bejahen,
wenn die Mittelsperson auf Grund des durch den eingegangenen Vertrag
t) §en. UN Vrubr 14.:41 Utaitearuzts!
| j i U eL | N U ~
tragen werden, vorzunehmen verpflichtet ist. g
€) Dafür, daß ein Generalag ent im eigentlichen Sinne die
Stellung eines Beamten habe, spricht im allgemeinen die Vermutung.
Auf die Bezeichnung kommt es aber niemals an (OVG. St. 7 144,

Y ei dem Vertreter einer Hypothek enbantk ist das
Vorliegen eines beamtenähnlichen Verhältnisses dann zu vermuten, wenn
die Darlehnsucher sich schon durch die Stellung des Antrags bei dem
Vertreter für einen bestimmten Zeitraum gebunden und für den Fall
der Genehmigung ihres Gesuchs seitens der Bank innerhalb dieses Zeit-
raums zur Erfüllung, d. h. zur Entnahme des Darlehns nach Maß-
abe des gestellten Antrags für verpflichtet erklären, und wenn der
fr reter der Bank eine Vorprüfung der für die Darlehnsgewährung in
Betracht kommenden tatsächlichen Verhältnisse vorzunehmen hat und
E:
zurückzuweisen (OVG. St. 7 444).

Selbständigkeit liegt nicht vor, wenn der Leistende nicht sowohl die
Leistung als vielmehr seine Arbeitskraft schuldet, d. h. persönlich auf
Grund eines Arbeits- oder Dienstvertrags zu einem Beamten, An-
gestellten, Arbeiter im Unternehmen eines anderen wird. Unselb-
ständigkeit ist besonders dann gegeben, wenn die Tätigkeit im wirt-
schaftlichen Organismus so ausgeübt wird, daß die tätige Person in
der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Unternehmers steht, oder wenn jemand im geschäftlichen Organismus
des Unternehmens eines anderen dessen Weisungen zu folgen verpflichtet
ist (§ 4 DurchfBest. d. RFM. über den Steuerabzug vom Arbeitslohn
vom 20. Dezember 1928, RMinBl. S. 2022). Die Entscheidung der
Frage, ob jemand Arbeitnehmer oder selbständiger Gewerbetreibender
ist, muß nach bestimmten äußeren Merkmalen getroffen werden. Wer,
ohne an einen bestimmten Auftraggeber und eine bestimmte Arbeits-
zeit gebunden zu sein, mit eigenem Werkzeug oder eigenem Arbeits-
material arbeitet und nicht nach der Dauer, sondern nach dem Erfolg
der geleisteten Arbeit entlohnt wird, ist hiernach regelmäßig als selb-
ständig anzusehen. Einen weiteren mittelbaren Anhalt bietet die Fest-
tellung, ob und in welchem Umfang eine Heranziehung zur Umsat-
teuer erfolgt. Daher wird z. B. die Tätigkeit einer Hausschneiderin,
die auf besonderen Auftrag in der Wohnung des Auftraggebers ein
bestimmtes Kleidungsstück unter eigener Beschaffung von Zutaten gegen
Stücklohn herstellt, als selbständig anzusehen jein (Erl. d. RFM. vom
8. März 1924 + IU C? 400 [, Ri f. S. 117).

_ Die Selbständigkeit ist keine wirtschaftliche, sondern eine rein persön-
liche. Sie besteht darin, daß der Haus gewerbetreibende
arbeiten kann, wann er will, und keine bestimmten Arbeitsstunden

Hog- Arens, Preußische Gewerbesteuer. 3. Aufl.

Z.
        <pb n="60" />
        . B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
innezuhalten hat, daß er die Arbeit nicht notwendig selbst zu verrichten
bvaucht, sondern durch andere ausführen lassen darf, daß er keiner
Disziplin des Arbeitgebers unterliegt, daß für ihn, abgesehen von dem
Fall besonderer Vereinbarung, kein Recht und keine Pflicht zur weiteren
Beschäftigung oder für Einhaltung einer Kündigungsfrist besteht. Daß
ihm das Material vom Fabrikanten geliefert, wird, schließt die Selb-
ständigkeit in keiner Weise aus, sondern ist bei den meisten Haus -
y ew erb etre ib end en der Fall. Ebensowenig steht der Annahme
einer Hausindu str i e entgegen die Bezahlung in Stücklohn und
die Tätigkeit bloß für ein en Fabrikanten. Letzteres um so weniger,
als der Beschwerdeführer an sich nicht gehindert ist, noch für andere
Unternehmer zu arbeiten (OVG. St. 14 402).

8. Nicht mehr zum Begriff „Gewerbes“ gehört nach der Begriffs-
bestimmung, daß es sich um eine erlaubt e Tätigkeit handeln muß,
denn es wäre, wie die Begründung zum Entwurf (S. 28) sagt, nicht
verständlich, aus welchem Grunde eine verbotene gewerbsmäßige Tätig-
keit, mit der unter Umständen ein beträchtlicher Nutzen verbunden sein
kann, steuerlich eine andere Behandlung erfahren soll, wie der erlaubte
Gewerbebetrieb. Die Übertragung des Gedankens auf das Steuerrecht,
daß der Begriff des Gewerbes eine erlaubte und nicht sittenwidrige
Tätigkeit vorausseße, würde zu einem der Natur und Aufgabe gerade
des öffentlichen Rechts widersprechenden Ergebnis führen, nämlich
dazu, daß derjenige, der sich innerhalb der Rechtsordnung hält und
sittllich untadelhaft handelt, Steuern zahlen muß, der Gesetzes- und
Sittenverächter aber nicht (Popitz, UStG. S. 166; Kloß, DStZ. Bd. 9
1920 S. 88). Steuerpflichtig sind daher auch verbotswidrige Aus-
Unt; „u rtys!§ dis §lchttp&gt;. hure V MI in t t mages

. des '
einen Grundsay, die Erhebung einer Steuer von einem sittenwidrigen
oder strafbaren Tun sei mit der Rechtsordnung unvereinbar, nicht an
(RFH. 3 173, 5 228, 8 21, 140).
Zu Abs. 3.

9. Der dem Landtag vorgelegte Gesetzentwurf hatte die Bestimmung
des § b GewStG. übernommen, wonach der Gewerbesteuer nicht unter-
worfen waren: Vereine, jeingetragene Genossenschaften und Korpora-
tionen, welche nur die eigenen Bedürfnisse ihrer Mitglieder an Geld,
Lebensmitteln und anderen Gegenständen zu beschaffen bezwecken, wenn
sie satungsgemäß und tatsächlich ihren Verkehr auf ihre Mitglieder
beschränken und keinen Gewinn unter die Mitglieder verteilen, auch
eine Verteilung des aus dem Gewinn angesammelten Vermögens unter
die Mitglieder für den Fall der Auflösung ausschließen, wobei für
Konsumvereine und Konssumanstalten gewerblicher Unternehmer im
Nebenbetriebe noch die Voraussezung hinzukommen mußte, daß sie
keinen offenen Laden unterhielten. Diese Bestimmung wurde jedoch
vom Ständigen Ausschuß in seiner Gesamtheit abgelehnt, allerdings aus
verschiedenen Gründen. Während die sozialistischen Parteien und ein
Teil des Zentrums die Konsumgenossenschaften, lediglich von diesen
ging man aus, gänglich freistellen wollten, wünschten die bürgerlichen

50
        <pb n="61" />
        ]. Gegenstand der Besteuerung. § 1. 51
Parteien die Gleichstelung der Genossenschaften mit den gewerblichen
Unternehmen. Bei der Verabschiedung der Gewerbesteuerverordnung
srqtez sie Perschtet ter Stetertctiqrl! 12: scrgslnlqatten. V dst
Fcftsgruulleufaten ein Gewerbebetrieß im Sinne werb. Vt z
nicht vorliegt. Dagegen wurde bei den Beratungen der Ergänzungs-
verordnung der schon früher von der demokratischen Partei gestellte
Antrag angenommen, dem auch die übrigen bürgerlichen Parteien (mit
Ausnahme eines Teils des Zentrums) beitraten, wonach ,die ent-
spvechende Tätigkeit von Vereinen, eingetragenen Genossenschaften,
Körperschaften sowie der Konsumanstalten gewerblicher Unternehmungen
im Nebenbetriebe als Gewerbebetrieb gilt, selbst wenn sie satzungs-
gemäß und tatsächlich auf einen fest umgrenzten Personenkreis be-
schränkt und nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist“.

10. Die Abgrenzung, welche Vereine usw. hiernach im einzelnen
gewerbesteuerpflichtig sind, ist bei dieser Fassung schwierig. Der eigent-
liche Begriff des Gewerbebetriebes, wie ihn § 1 Abs. 2 feststellt, ist durch
diese Bestimmung völlig verwischt worden. Getroffen werden sollten
vor allem die Konsumvereine; man wählte aber eine möglichst weite
Fassung, um dem Vorwurf zu entgehen, daß es sich um eine Ausnahme-
besteuerung der Konsumvereine handle. ...

Zwei wesentliche Begriffsmerkmale, nämlich die Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und die Absicht der Gewinn-
erzielung, sind hier ausgeschaltet worden. Verlangt wird dafür eine
„en ts p rech en d e“ Tätigkeit, d. h. es wird sich immer um eine Be-
tätigung handeln müssen, die der Betätigung gewerblicher Betriebe
Ut. uz ritter btt der rüher süubrien Verschcrungsrstein.n
a. G., die weder am all g e meinen wirtschaftlichen Verkehr be-
teiligt sind und deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung
gerichtet ist, bei den sog. Rabattsparvereinen, den Vorschuß- und Kredit-
vereinen, Konsumvereinen, Rohstoffveveinen, wohl auch bei den land-
schaftlichen (ritterschaftlichen) Kreditverbänden, St a d t sch a ften,
öffentlichen Versicherungsanstalten. Für die Steuer-
pflicht dieser leßteren Verbände spricht auch, daß sie früher im g 3
Ziff. 3 GewStG. ausdrücklich als befreit erwähnt waren, dish e-
stimmung aber in der Verordnung nicht mehr enthalten ist. Ob ein
Ertrag tatsächlich erzielt wird oder nicht, ist unerheblich. Ergibt sich
ein Ertrag nicht, so ist auch keine Ertragsteuer zu zahlen, doch bleibt
daneben die Steuer vom Anlage- und Betriebskapital oder von der
fotyiun M ciigezt Vereinen etwa auf Grund des § 2 der Verordnung
als gemeinnützigen oder wohltätigen Unternehmen Steuerfreiheit ge-
[tet zser kann, ist für die Frage der Steuerpflicht an und für sich
unerheblich.

. 11. Die Tätigkeit eines wirtschaftpolitischen Verbandes stellt
lh ln Lettliuune .?. "t(G;thiihes Porreher der y. he
        <pb n="62" />
        . B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.

beratende Tätigkeit aus, so würde darin eine Beteiligung am wirt-
schaftlichen Verkehre liegen und insoweit ein Gewerbebetrieb des Ver-
bandes vorhanden sein. Zu prüfen ist, in welchem Verhältnis die
Rechtsberatungstätigkeit des Verbandes zu seiner übrigen, nicht als
Gewerbebetrieb anzusehenden steht. Ergibt sich dabei, daß die Tätig-
keit des Verbandes auf dem Gebiete der Rechtsberatung nur ge-
legentlich und in einem zur Haupttätigkeit des Vereins völlig unter-
geordneten Maße ausgeübt wird, so kann unter analoger Anwendung
der Rechtsgrundsätze, die das OVG. über die Verbindung einer nach
§ 4 Ziff. © des Heterhtiteuergeteges von 1891 steuerfreien mit einer
steuerpflichtigen Tätigkeit aufgestellt hat (vgl. z. B. OVG. St. 8 430)
eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des g 1 Abs. 3 GewStV. über-
haupt nicht als vorliegend erachtet werden (Entsch. d. OVG. vom 26. 1.
1926 ~ VIII. G.St. 26/25 ~ ).

12, Bei der Frage, inwieweit die Tätigkeit des Staates und der
übrigen öffentlich-rechtlichen Verbände sowie der Vereinigungen und
Anstalten öffentlich-rechtlichen Charakters als eine „entsprechende“
Tätigkeit im Sinne der Verordnung anzusehen sein wird, ist zu unter-
scheiden, ob sich die Tätigkeit als Ausfluß der öffentlich-rechtlichen
Gewalt darstellt, es sich also um eine ob rig keitliche Tätigkeit
handelt oder um eine Tätigkeit, die auf wir t sch af t li ch e m Gebiet
liegt (vgl. Popit, UStG. S. 181 ff.).

Die Tätigkeit der reichsgeseylichen Krankenkassen (Allgem. Orts-,
Land-, Betriebs- und Innungskrankenkassen) und die Tätigkeit der
knappschaftlichen Krankenkassen sind von der Gewerbesteuer frei, da es
sich bei diesen Versicherungen der Sozial- und Verssorgungsgesetz-
gebung unmittelbar um eine öffentliche Verwaltung als Ausfluß
öffentlicher Gewalt handelt (Erl. vom 8. 8. 1924, MBliV. S. 841).

13. Die Er s a l k a ss en i. S. der RVO., die für die Körperschaft-
steuer als „Träger der Reichsversicherung“ angesehen werden und
daher von der Körperschaftsteuer befreit sind, können auch nicht zur
Gewerbesteuer herangezogen werden, sofern sie ihr Wirkungsgebiet auf
die der reichsrechtlich geordneten Arbeiter- und Angestelltenver-
sicherung entsprechende Tätigkeit beschränken. Die Steuerpflicht könnte
nur auf Abs. 3 gestützt werden; es ist jedoch anzunehmen, daß die
Tätigkeit der Ersaykassen nicht als eine „dem Gewerbebetrieb ent-
sprechende Tätigkeit" angesprochen werden kann, sondern, daß sie als
eine Tätigkeit angesehen werden muß, die den Verrichtungen der amt-
lichen Krankenkassen, also einer obrigkeitlichen Tätigkeit „entspricht“
(Erl. vom 26. 8. 1925 — nicht veröffentlicht ).

14. Die örtlichen Viehverssicherungsvereine unterliegen, selbst wenn
sie zie § 1 Abs. 1 und 2 nicht steuerpflichtig sein sollten, jedenfalls
nach Abs. 3 der Gewerbesteuer (Erl. vom 8. 12. 1924 — nicht ver-
öffentlicht ).

Zu Abs. 4.

15. Die Begriffsbestimmung für „Betrieb s st ät t e“ ist aus § 11

des FAG. entnommen. § 11 FAG. beruht auf 8 3 des DoppelSt6G.

52
        <pb n="63" />
        ]. Gegenstand der Besteuerung. § 1. »
vom 22. März 1909 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März
1909 (RGB. S. 331), der seinerseits auf § 3 des Reichsgeseßes wegen
Beltitz;!t der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (BGBl. S. 119)
zurückgeht.

16.. Der Begriff „Betrie b s st ä t.t e“ umfaßt zwei Merkmale:
das Vorhandensein eines festen örtlichen Mittelpunkts des Betriebes
und die Stabilität, d. h. eime gewissse Dauer des Betriebes (Begründung
zum Doppelsteuergesez vom 22. März 1909. OVG. vom 28. II. 26
D VTI A. 14. 26. +) Eine Bktriebsstätte befindet sich dort,
wo ein fester örtlicher Mittelpunkt vorhanden ist, in dem fich
dauernd und bleibend der Hauptsache nach zufolge der Willens-
bestimmung des Unternehmers oder nach der Natur des Gewerbes
Tätigkeiten vollziehen, die den Inhalt des Gewerbebetriebes oder doch
einen Teil desselben bilden (so Fu i sti n 9 - St r u ß , GewStG., OVG.
St. 10 124, 14 303). Voraussetzung einer Betriebsstätte ist ein um-
gehender Betrieb, der auf einer mehr oder minder d au e rn d dem
Betriebe gewidmeten und tatsächlich dienenden Stelle ausgeübt wird.
Eine Betriebsstätte, der die Eigenschaft eines bl ei b en d en örtlichen
Mittelpunkts des auf sie angewiesenen Betriebes mangelt, gibt es nicht
(OVG. St. 10 124). Das neue Gewerbesteuerrecht will nicht etwa den
Begriff der Betriebsstätte im Sinne des Betriebsortes des GewStG.
von 1891 auffassen. Eine dahingehende Erweiterung des Begriffs Be-
triebsstätte kommt nicht in Frage; dafür bieten weder der Abs. 4 noch
die Verhandlungen im ständigen Ausschuß oder die Begründung des
ursprünglichen mit der Verordnung in diesem Punkte übereinstimmen-
den Gesetentwurfs (Drucks. des Landtags 1921/28 Nr. 6970 Bd. 12
S. even: “statit (Entsch. des OVG. vom 28. Februar 1926 &lt;...

Bei dem Merkmal der Stabilität kommt es nur auf den Gegensatz
zum Vorübergehenden, nicht aber darauf an, daß der Fortbestand der
Vetzichefättz it voraus auf eine lange Zeit sichergestellt ist (Röttinger
§ 10 Anm. 2).

17. Als Betriebsstätten führt die Verordnung an:

a) den Hauptsitz; er ist nicht gleichbedeutend mit dem fetittt:
mäßigen Siß einer Gesellschaft. Sind Ort des Sites und Ort der
Verwaltung verschieden, so ist Betriebsstätte allein der letztere (Markull
S. 227/228). Sind mehrere Betriebstätten vorhanden, so ist Hauptsitz
der Ort, an dem die Ge sa mtl ei tung geführt wird;

b) die Zweigniederlassungen; eine Zweigniederlassung im handels-
rechtlichen Sinne ist vorhanden, wenn an einem vom Sitz des Haupt-

eschäfts verschiedenen Ort Handelsgeschäfte, wie sie zum Betriebe der
Fs fs ung gehören, selbständig abgeschlossen werden, der ab-
gezweigte Betrieb auf die Dauer berechnet und die Niederlassung mit
einer äußerlich selbständigen Leitung, regelmäßig auch mit einem nach
innen gesonderten Geschäftsvermögen und eigener Buchführung aus-
gestattet ist (Markull S. 228 und die dort angeführte Rechtsprechung,
insbesondere Reichsoberhandelsgericht Bd. 14 S. 104);

c) Fabrikationsstätten;

j 2
        <pb n="64" />
        B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.

d) Ein- und Verkaufsstellen und Kontore; solche sind überall dort
1:6 UH &lt; h Urte tr ss
U tz BU: Lt Uu ML?
Unerheblich ist es, ob hiermit die übergabe oder die Eigentumsüber-
tragung der verkauften Sachen verbunden ist oder nicht (OVG. 15 206,
16 118). Ebenso ist nicht entscheidend, ob dort die ge- oder verkaufte
Ware lagert oder der Preis gezahlt wird (OVG. 16 110). Auch die
bloße Entgegennahme von Öfferten oder die Erteilung von Auskünften
kann schon den Begriff der Betriebsstätte begründen (Markull S. 228).

0) Besonders erwähnt sind noch Bauausführungen. Die bisherige
Rechtsprechung hat eine Betriebsstätte bei Bauunternehmungen dort
angenommen, wo auf Grund länger dauernder Verträge Bau-, Erd-
usw. Arbeiten von Arbeitsstellen aus für fremde Unternehmen aus-
geführt werden oder wo der Unternehmer örtliche Anlagen, die für
längere Zeit berechnet sind, hergerichtet hat (OVG. St. 10 124, 11 25,
12 15, 14 12, PrVBl. 23 698). Neu für das Gewerbesteuerrecht ist
die bestimmte Fzissehurng von einem Jahr.

18. Die Entscheidungen, die über die Frage, was als Betriebsstätte
anzusehen ist, ergangen sind, sind vollständig aufgeführt bei Nöll-Freund
au § 35, Fuisting-Struß, EStG. zu § 2b, Markull S. 223 ff.

Im einzelnen seien folgende Entscheidungen angeführt:

Betriebsstätte ist:

a) wo die Oberleitung des Betriebes stattfindet (OVG. St. 4 389);

b) beim Bergbau, wo sich ob erird i s ch e Anlagen, auf denen ein
Betrieb stattfindet, befinden, z. B. Aufbereitungsanstalten, Förderschächte
und -stollen. Fahrschächte und -stollen, Wetterschächte und -sstollen werden
nur dann als Betriebsstätte anzusehen sein, wenn auf oder bei den-
selben Maschinen-, Feuerungs-, Werkstätten- oder sonstiger Betrieb
umgeht (OVE. St. 10 451, Nöll-Freund S. 231). Daß ein noch int
Bau begriffener Schacht eine Betriebsstätte ist, wird von Nöll-Freund
aaO. verneint, anderer Ansicht Markull S. 229). Dagegen sind nicht
Betriebsstätten die unterirdischen Bergwerksanlagen, wenn nicht in der
Gemeinde oberirdische Betriebsanlagen vorhanden sind (PrVBIl. 25
725); troß der entgegenstehenden Entscheidung des Reichsfinanzhofs vom
25. April 1924 (Entsch. RIH. Bd. 13 S. 317) hat das OVG. in seiner
Entsch. vom 23. Februar 1926 ~ VJII. A. 14. 25 an seiner Recht-
sprechung festgehalten und ausgeführt, daß regelmäßig lediglich durch
unterindische Bergwerksanlagen ebenso wie durch lediglich durchfahrende
Straßenbahnen oder lediglich durch eine Gemeinde hindurchführende
Betriebszwecken dienende Privatwegeanlagen oder etwaige Arbeiter-
wohnhäuser Betriebsstätten einer auswärtigen Firma nicht begründet
werden können (vgl. auch Urteil des OVG. vom 3. Februar 1916, ab-
gedruckt im MBliV. 1916 S. 188, ferner Entsch. OVG. 73 212, 222,
52 153, 55 149, in Staatssteuersachen 15 473 und Urteil vom
9. Oktober 1923, abgedruckt im PrVerwBl. Jahrg. 45 S. 255, Erl. vom
16. Februar 1925; FMBI. S. 35, MBliV. S. 227, Hilpert, Mitteilungen

Z d
        <pb n="65" />
        I. Gegenstand der Besteuerung. ß 1. [;)
der Steuersstelle des Reichsverbandes der Deutschen Industrie, Jahrg.
1929. . LES: F! Y.aciecnegaren und Kleinbahnen an und für sich die
gesamte Schienenstrecke. Unerheblich ist, ob der Bahnkörper dem Unter-
jetze: gehört „fs zn rr er Be faguns feht (DVG. St. 3 146,

éq! Z96: Gas- y. f an Z1 Orten, die von ihm gegen
Entgelt fortgesezt und dauernd mit Gas und Wasser versehen werden
(DVG. St. 4 385). Warum nicht auch dann eine Betriebsstätte vor-
liegen soll, wenn Gas, das an einem anderen Orte hergestellt, dann
mittels einer Rohrleitung einer Gemeinde zugeführt und an diese im
ganzen abgesetzt wird, damit sie es mittels ihrer Hettingen den einzelnen
Venubern zuführe (O LO I 19e2 Unternehmen darslelenben Wert Gas
oder Wassser gegen Entgelt und mit der Absicht auf Gewinnerzielung,
wenn auch nur an einen Abnehmer, verabfolgt wird;

ô) wo sich Annahmestellen einer Färberei oder VRascanttalt betluder
f U 5St.l (L O 5:

f) wo ein Maschinenbauer einen Monteur annimmt und besoldet,
damit er die der Kundschaft gelieferten Maschinen repariert, und zu
diesem Zweck eine Werkstätte unterhält (OVG. St. 5 170); [
g.. 11.743: Vzgesecite has zz 1 tes
die Käufer versenden, sowie gte wo es i t cet und Gefahr des
Händlers längere Zeit zu lagern pflegt und auf dem Lagerplatz Arbeiter
beschäftigt werden (OVG. St. 11 24 und 4 36; PrVBl. 18 231, 25 655);

h) wo Automaten aufgestellt sind, z. B. für den Verkauf von Waren
(pr qL 9:58 ts R% Bhrie (OVG. 14 120);

. K) für Immvobilienunternehmen nicht jedes zum Wiederverkauf be-
[17): Gr+ptnu wal her hrt. §. V Prcioct zetle. set!
werden (DVG. St. 9 11);

1) für Schiffahrtsbetriebe an jeder bestimmten Ausladestelle, die regel-
mäßig von dem Jwryhvr benutzt wird (OVG. St. 3 389, 10 10,
! z§t GN; 32 4101 qu16s die Anschlagsäulen, Tafeln usw., auch
wenn sie nicht im Eigentum des Unternehmers, sondern der Gemeinde
lets: t 4 LP: .§ Syndikats für die einzelwen Teilnehmer
an diesem, wenn das Syndikat die Fabrikate der letzteren als deren
gemeinschaftlicher Bevollmächtigter im Namen und für Rechnung jedes
einzelnen Auftraggebers vertreibt, n i ch t aber wenn das Syndikat die
Fabrikate den Teilnehmern als Käufer abnimmt und auf eigene
Rechnung vertreibt (OVG. St. 9 461);

0) von Schiffahrtsgesellschaften für den Auswandererverkehr unter-
haltene Kontroll- und Registrierstationen (OVG. St. 15 468).

z
        <pb n="66" />
        B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.

18. Huth ein reines Speditîonslager wird eine Betriebsstätte nicht
begründet (OVG. St. 4303, 6134, 19270 147; ebenso Erl. vom 16. Mai
1925 (nicht veröffentlicht).

§ 2

(!) Auf Antrag kann solchen Unternehmen, deren Gewinn ausschließ-
lich zu wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, durch
den Gewerbesteuerausschuß Steuersreiheit gewährt werden. Eine Ver-
EEC E H
Sinne dieser Vorschrift. Der hr tezc ist beim Y ut th zu
un ler ihn dem Vorsizenden des Gewerbesteuerausschusses vor:

(?) Gegen die Entscheidung des Gewerbessteuerausschusses steht dem
Antragsteller und dem Gemeindevorstand sowie einem jeden Mitgliede
des Ausschusses, welches gemäß § 21 Abs. 2 nach Anhörung der amt-
lichen Berufsvertretungen (Handelskammern, Handwerkskammern) er-
nannt worden ist, binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde
an den Gewerbesteuerberufungsausschuß zu, welcher endgültig entscheidet.
Vorbemerkung.

Der Entwurf enthielt in Anlehnung an die Bestimmung des g 3
GewStG. die Bestimmung, daß die Minister ermächtigt seien, die
Steuerfreiheit gemeinnütßigen und wohltätigen „Unternehmen zu ge-
L f CL 5- 00250 0003.25
insofern eigentümlich, als ein besonderes Rechtsmittelverfahren gegeben
ist, obwohl ein Anspruch auf Steuerbefreiung, selbst wenn sämtliche Vor-
aussetzungen erfüllt sind, nicht besteht. Andererseits fehlt es an einer
Spitzenbehörde, durch die eine gleichmäßige Behandlung aller Fälle ge-
räjilenctuutrs trade das Fehlen dieser zentralen Behörde ift außer-

1. Ausf.Anw. Art. 7.

Zu Abs. 1.

2. Bisher mußte der Antrag auf Bewilligung der Steuerfreiheit vor
dem Beginn des jährlichen Veranlagungsgeschäfts, bei Zugängen im
Laufe des Steuerjahres, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt der Be-
triebseröffnung gestellt werden (Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 3 Ausf.Anw.
3. GewStG.). Die Verordnung setzt keine Frist, so daß der Antrag auch
noch möglich ist n a &lt; der Veranlagung. Nach der Ausführungs-
anweisung ist der Antrag spätestens bis zum Ablaufe der Rechtsmittel-
rw. daß Gemeinnützigkeit eines Unternehmens dessen
Charakter als Gewerbebetrieb nicht ausschließt, besteht kein Zweifel
(Fuisting-Strut, GewStG. Anm. 11 zu § s).

4. Der Gewinn muß ausschließlich zu wohltätigen oder gemeinnützigen
Zwecken v er w en de t werden, d. h. eine Gewinnerzielung für den

SG
        <pb n="67" />
        I. Gegenstand der Besteuerung. ßÿ 2. 57
Unternehmer muß satzungsgemäß und tatsächlich ausg-schlossen sein.
Dem steht jedoch nicht eine angemessene Verzinsung der von dem Unter-
nehmer dem Betriebe gewidmeten Kapitalien entgegen. Bestimmt muß
ferner sein, daß der Unternehmer (Gesellschafter, Aktionär) im Falle der
Auflösung des Unternehmens lediglich den tirs:zh!Ge: Betrag zurück-
tt§Ust GP. so teten d.g, 1M 19. Uh t3. U0%e;pw ;;
zweck in der Satzung ausdrücklich festgestellt ist; es genügt nicht die ein-
fache Bestimmung, daß die überschüsse zu wohltätigen oder gemein-
nüßigen Zwecken verwendet werden. Es muß vielmehr verlangt werden,
daß die Satzungen hierüber eingehende Bestimmungen enthalten, z. B.
Zuführung der Überschüsse an ein bestimmtes Museum, an eine Blinden-
anstalt, zur Speisung bedürftiger Kinder, zur Einrichtung eines Mittags-
tisches für bedürftige Studenten u. ähnl. Ebenso muß die Verwendung
des etwa bei der Auflösung vorhandenen Kapitals zu bestimmten wohl-
tätigen oder gemeinnützigen Zwecken in der Satzung festgestellt sein.
Es wird auch verlangt werden müssen, daß diese Bestimmungen der
Satzung nur mit Zustimmung eines staatlichen Organs geändert werden
dürfen, da sonst die Möglichkeit vorliegt, daß das etwa angesammelte
Fetisl zurc eine spätere Satzungsänderung anderen Zwecken zuge-
ührt wird.

5 Ge meinnühth igkeit ist nur dann vorhanden, wenn die Tätig-
keit der Allgemeinheit einen Nutzen bringt. Es genügt nicht, wenn der
Gewinn nur einem bestimmten geschlossenen Personenkreis zugute kommt,
z. B. einer Familie, den Mitgliedern eines geschlossenen Vereins, wohl
aber den Angehörigen einer Gemeinde, einer Religionsgesellschaft, den
Angehörigen bestimmter Berufsstände, einer öffentlichen h.!!!
*r scuathsn. Säuglingsheim, Volksbücherei (vgl. Popit UStG.

u iff.:3).

§ Zu beachten wird sein, daß ein Unternehmen, dessen Gewinn zu ge-
meinnützigen Zwecken Verwendung finden joll, nicht auf der anderen
Seite steuerpflichtige Gewerbe durch starke Konkurrenz beeinträchtigt.
Daher können z. V Konsumvereine, wenn sie auch sonst die Voraus-
setzungen des § 2 erfüllen, nicht freigestellt werden.

6. Die Verwendung. der Gewinne für Zwecke des Reiches usw. gilt
an sich noch nicht als gemeinnützig oder wohltätig im Sinne dieser
Vorschrift. Jedoch ist nicht erforderlich, daß in den Sagungen der Unter-
nehmen, deren Ertrag Reich, Staat oder Kommunalverwaltung zu ge-
E H
S. 246, MBliV. S. 1178).

Zu Abs. 2.

7. Gegen die Entscheidung ist die befristete Beschwerde gegeben. Sie
steht dem Antragsteller, dem Gemeindevorstand und jedem ernannten
Mitgliede des Ausschusses zu. Befugt zur Einlegung der Beschwerde ist
r&amp;ch allgemeinen Rechtsgtuudsäben wer durch. hie Verstaurq been:

E
        <pb n="68" />
        B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
förmliche Zustellung der Entscheidung ist nicht vorgeschrieben. Die Frist
läuft für die ernannten Mitglieder des Steuerausschusses von der
Yeschlüßtasung. für den Gemeindevorstand und den Antragsteller von
der Mitteilung der Entscheidung; deshalb wird die Entscheidung diesen
beiden Beteiligten âwectmäßigerweise zuzustellen sein.
§ 3
Der Gewerbesteuer unterliegen nicht:
1. a) die Land- und Forstwirtschaft, die Viehzucht und die Jagd,
b) die Fischzucht und der Fischfang,
e) der Öbst- und Weinbau sowie der Gartenbau.

Die Befreiung erstreckt sich sjowohl auf den Absatz der selbst-
gewonnenen Erzeugnisse im rohen Zustande, als auch auf den
Absaz nach einer Verarbeitung, die in dem Bereiche des be-
treffenden Erwerbszweiges liegt. Die Verarbeitung in land-
Lr Seton "L pl ct sgerr
S. 405 ) gilt nicht als im Bereiche der Landwirischaft liegend.

Eine Befreiung findet nicht statt, wenn Vieh gewerbsmäßig
überwiegend von erkauftem Futter unterhalten wird, um es zum
Verkauf zu mästen oder mit der von ihm gewonnenen Milch zu
handeln, ferner wenn die Milch einer Herde, das Obst eines
Gartens und ähnliche Nutzungen abgesondert zum Gewerhe-
betriebe gepachtet werden. |

Molkereigenossenschasten, Winzervereine und andere Vereini-
gungen zur Bearbeitung und Verwertung der selbstqgewonnenen
landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Erzeugnisse der Mitglieder
unterliegen der Gewerbesteuer nur unter denselben Voraus-
sezungen, unter denen auch der Geschäftsbetrieb des einzelnen
Vittglüedes hinsichtlich seiner selbstgewonnenen landwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Erzeugnisse der Gewerbesteuer unterworfen ist;

2. die Ausübung eines amtlichen Berufs, einer künstlerischen, wissen-

schaftlichen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erziehenden
Tätigkeit, insbesondere auch des Berufs als Arzt, als staatlich
tr u L üg als vereideter Land- und
Feldm; .
1. Ausf.Anw. Art. 5, 6.
Zu Ziffer 1 Abf. 1.

2. Zur Landwirt ca ft gehört der Verkauf von Steinen, die
der Landwirt bei der landwirtschaftlichen Bearbeitung seines Bodens
gewinnt und die er entfernt, um seinen Boden zu verbesssern (Fuissting-
Strutz, GewStG. Anm. 2 zu § 4 und die dort zitierte Entscheidung).
Die nebensächliche Verwendung eines Kanals zu Schiffahrtszwecken
gegen Entgelt ist kein steuerpflichtiger Gewerbebetrieb, wenn der Land-
wirt einen Kanal zu dem Hauptzweck der Entwässerung seines Grund
und Bodens, also zur Förderung der Landwirtschaft hergestellt hat und
ihn unterhält (OVG. St. 3 341).

5§ K
        <pb n="69" />
        I. Gegenstand der Besteuerung. § 3. 3

Auch kann der landwirtschaftliche Betrieb zu einem Gewerbebetrieb
gehören, wenn er dazu unternommen ist, um den Bezug des für den
Gewerbebetrieb erforderlichen Materials sicherzustellen. Voraussezung
ist allerdingg das Vorhandensein eines einheitlichen untnennbaren
Gesamtbetriebes (OVG. St. 7 405).

3. Die Befreiung des Fi s&lt; fang s umfaßt auch den Fischfang in
geschlossenen Gewässern. Die Gemeinden können aber unter bestimmten
Voraussetzungen die herauj;chug des Fischfanges zur Gewerbesteuer
beschließen (§ 42 der Verordn.).

4, Zum Gartenbau gehört auch die Kunst- und Handelsgärtnerei.
Diese unterliegt jedoch ebenso wie die übrigen steuerfreien Betriebe der
Steuerpflicht, insoweit ein gewerbsmäßiger Zukauf f r e m d e r Erzeug-
nisse des Gartenbaus zum Zwecke des weiteren Vertriebes in rohem
Zustande oder nach einer Verarbeitung stattfindet. Es muß bei der
Veranlagung zwischen dem steuerfreien und dem steuerpflichtigen Teil
des Betriebes unterschieden werden. Eine Heranziehung zur Gewerbe-
Pr ist nur statthaft wegen des aus dem steuerpflichtigen Teil des

etriebes erzielten Ertrages, wegen des zu diesem Teil des Be-
kriebes verwendeten Anlage- und Betriebskapitals und der für diesen
Teil des Betriebs aufgewendeten Löhne und Gehälter (Erl. vom
15. März 1924 und vom 27. Januar 1925 + FMBl.. S. 65/24, MBliV.
S. 5325/24 und FMB. S. 14/25 ). .

Werden von einer Kunst- und Handelsgärtnerei Sämereien oder
Stecklinge Landwirten zur Erzeugung von Samen zum Anbau über-
wiesen mit der Abrede, daß der gewonnene Samen zu einem bestimmten
Preise zurückgeliefert werden muß (sog. Vermehrung s anbau),
so ist der Absat dieser Sämereien durch die Kunst- und Handels-
gärtnerei steuerpflichtig; denn die zurückgelieferten Sämereien sind
L §: JU ULV 111,56 ess «rf ctstirwitschntnien
Zu Ziffer 1 Abs. 2.

5. Der Gesetzgeber hat es vermieden, den Begriff des landwirt-
schaftlichen „Nebenbetr i e b e z" anzuwenden, um Rechts-
unssicherheiten zu vermeiden, die sich an den einer verschiedenen Auz-
legung fähigen neuen Begriff schließen würden, und hat hier die Fassung
des bisherigen GewStG. beibehalten, nach welcher sich die Befreiung
der Land- und Forstwirtschaft auf den Absatz selbstgewonnener Erzeug-
nisse in rohem Zustande oder nach einer Verarbeitung erstveckt, die in
dem Bereich des entsprechenden Erwerbszweiges liegt. Nach der bis-
herigen Rechtsprechung liegt n i cht i m rewe. der Land- und
Forstwirtschaft der Absay der selbstgewonnenen Erzeugnisse nach
ciner Verarbeitung in Fabriken oder sonstigen gewerblichen
Anlagen, welche nicht lediglich dem land- und forstwirtschaftlichen Ve-
triebe dienen und diesem entschieden untergeordnet sind und nur eine
nebensächliche Bedeutung haben, sondern regelmäßig auch als selb-
ständige Unternehmen von anderen als Land- und Forstwirten des
Fabrikationsgewinnes wegen betrieben werden, 3z. B. die Verarbeitung

HC
        <pb n="70" />
        B. Erläuterung der Gewerbessteuerverordnung.
Fecht hutslsoceier uta. Fahrchgt t ehonltr"tt;
Parkettfußbödenfabriken usw. (AusfAnw. Art. b Ziff. 2). Die land -
wirtschaftlichen Brennereien, die schon nach § 28 Ahs. 1
Ziff. 2 KAG. der Gewerbesteuer unterlagen, sind noch ausdrücklich er-
wähnt, um Zweifel über ihre Steuerpflicht auszuschließen, die sich aus
der geschichtlichen Entwicklung ergeben könnten; aus dem Aufgeben der
bisherigen Bestimmung, durch welche die Ausbeutung von Torfstichen,
von Sand- und Kiesgruben u. dgl. von der Gewerbesteuer befreit ist,
folgt, daß derartige Unternehmen, die bereits ebenfalls durch § 28 NAG.
für gewerbesteuerpflichtig erklärt worden waren, auch auf Grund des
neuen GewStG. grundsätzlich fortan der Besteuerung unterworfen sind;
soweit sich indes solche Betriebe als reine Landwirtschaftsbetriebe dar-
stellen, z. B. die Gewinnung von Torf nicht zum Zwecke der Gewinn-
frszelung, Jertetu. uu. gets der Melioration des Bodens erfolgt,

. er .

ß. Aus der Rechtsprechung ist noch folgendes anzuführen:

Der gewerbsmäßige Absat selbstgewonnener Erzeugnisse auch in
rohem Zustande (Milch) zum Genuß auf der Stelle liegt nicht
miret! het btuucrzsttsl tt tterrn" OGC: s'§ig) r:
mit eigener Wasserkraft stattfindende Betrieb einer Brettschneidemühle,
welche zur Verarbeitung der in eigenen forstwirtschaftlichen Betrieben
gewonnenen Hölzer bestimmt ist, ist als im Bereich der Forstwirtschaft
liegend und dieser untergeordnet steuerfrei (OVG. St. 3 336). Dagegen
ist Steuerfreiheit nicht gegeben, wenn ein Holzhändler eine Forst zum
Zwecke des Abholzens und des Verkaufs des gewonnenen Holzes an-
gekauft hat, selbst wenn er nur selbstgewonnenes Holz verkauft (OVG.
St. 5 427). Weidenkultur einschließlich der Zurichtung der Weiden zum
Verkauf burch Schneiden, Schälen u. dgl. ist Betrieb der Forsstwirt-
schaft und unterliegt deshalb einschließlich des Absatzes der Weiden
thiuzrrruner §htcte ce des Barts. Leer hy tts
einer Hopfenschwefeldörre immer steuerpflichtiges Gewerbe (DVG. St.
5 388). CEbenso gehört nicht zum Betriebe der Landwirtschaft oder
Viehzucht das gewerbsmäßige Einschlachten von Vieh, das Pökeln und
Räuchern des Fleisches für den Verkauf (Mitt. St. 33 46). Die Be-
reitung von Stärke aus selbstgewonnenen Kartoffeln durch gewöhnliche
Handarbeiter ohne Anwendung von Maschinen oder maschinellen Vor-
EGG E ERK
burdenes steuerfreies Geschäft (Milk Sc. 19 21).

Zu Ziffer 1 Abj. 3.

7. Der Zukauf von Futter seitens eines Landwirts zum Zwecke der
Mästung von Vieh bedingt die Steuerpflicht nur, sofern er das Vieh
hauptsächlich und überwiegend mit erkauftem Futter unterhält u n d
diese Viehhaltung gewerbsmäßig erfolgt, d. h. als Selbstzweck außer-

BM
        <pb n="71" />
        |]. Gegenstand der Besteuerung. § 3. 61
halb des Rahmens der steuerfreien Landwirtschaft, nicht bloß behufs
Befriedigung landwirtschaftlicher Bedürfnisse — s. auch OVG. St. (896
D Erl. vom 27. Dezember 1923 (nicht veröffentlicht). Es muß im
cuuuincu Fal §rruh, methen. gt thek kun rtuethietssügen Ve
werbebetrieb außerhalb des Rahmens derselben handelt" (OVG. St. ü
693). Wird innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes Vieh zum
Zwecke der Mästung und des Verkaufs gehalten, so ist dieser Betrieb
auch dann steuerfrei, wenn zum Unterhalten des Viehs der größte Teil
des Futters zugekauft wird (OVG. St. 15 426).

Zu Zisser 1 Abjs. 4.

8. Diese Bestimmung, die ebenfalls dem Gewerbesteuergesez ent-
nommen ist, ist eine notwendige Folge der Steuerfreiheit der Land-
und Forstwirtschaft usw. Die hier genannten Genossenschaften, Vereine
usw. sind nur unter denselben Voraussetzungen steuerfrei, unter denen
die Land- und Forstwirtschaft befreit ist. Wenn ausdrücklich die land-
wirtschaftlichen und gärtnerischen Erzeugnisse der Mitglieder in Ziff. 1
Abs. 4 erwähnt werden, so ist damit Lanbwirtschaft und Gartenbau
in weitestem Sinne verstanden, umfaßt also die Verarbeitung und Ver-
wertung der Erzeugnisse der sämtlichen zu § 4 ÖHiff. 1 a--~e der Bd.
genannten Betriebe. Es ist hierdurch nur zum Ausdruck gebracht wor-
den, [daß sich diese Befreiung nicht auf solche Vereinigungen erstreckt,
deren Teilnehmer für ihren Privatbetrieb keine Steuerfreiheit genießen,
wie z. B. Vereinigungen von Handwerkern zum Absatz ihrer Erzeug-
nisse. Unter die Befreiungsvorschrift des §$ 3 fallen demnach auch
Fischverwertungsgenossemscaften, soweit sie die selbst-
gewonnenen Erzeugnisse der Mitglieder bearbeiten und verwerten u n d
die Bearbeitung im Bereiche [des Betriebes des Fischfangs liegt. Steuer-
freiheit tritt jedoch nicht ein, wenn auf Grund des § 42 der Gewerbe-
sieuerverordnung die Betriebsgemeinde die Heranziehung des Fisch-
fangs zur Gewerbesteuer beschlossen hat, und nicht sämtliche Mitglieder
lvegezr Fehlens, her §ozzuzshtrigen ves § 42 aaO. steuerfrei sind (Erl.
vom 26. Juli c iV. S. ==J.

Zu Ziffer 2.

9. Die sog. freien Berufe sind in demselben Umfang wie bisher von
der Gewerbesteuer befreit; eine Ausdehnung ist nur insoweit erfolgt,
als auch die staatlich geprüften Dentisten nunmehr den freien Berufen
zugerechnet werden.

10. Die Befreiungsgründe finden auf ein von mehreren Personen
gemeinschaftlich betriebenes Unternehmen nur dann Anwendung, wenn
die gesamte den Gegenstand des Unternehmens bildende Erwerbstätig-
keit unter der Voraussezung, daß sie nur eine dieser Personen betriebe,
von der Gewerbesteuer befreit sein würde (OVG. St. 14 433, |. auch
Fernow Anm. 20 zu § 4).

11. Steuerfrei ist nur die Au s ü b ung eines amtlichen Berufs.
Hiernach ist, wenn sich die Tätigkeit an sich begriffsmäßig als Gewerbe

f
        <pb n="72" />
        ] B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
darstellt, nicht derjenige befreit, welcher die Gigenschaft eines Beamten
hat, sondern nur derjenige, welcher mit der fraglichen Tätigkeit seinen
amtlichen Beruf ausübt (OVG. St. 8 361). Vereidete Matler, die bei
der Kaufmannschaft angestellt und vereidigt sind, sind steuerpflichtige
Gewerbetreibende, weil troß gewisser amtlicher Funktionen der gewerb-
liche Charakter bei weitem überwiegt (OVG. St. 3 293), ebenso die
von der Kaufmannschaft angestellten Kornmeister, Holzmesser und Holz-
bracker (PrVBI. 12 437, ÖVG. St. 13 389). Äbhaltung von Ver-
steigerungen im Auftrage des Gerichts ist nicht Gewerbebetrieb, ebenso
nicht die Tätigkeit der Eichmeister (OVG. St. 13 384). Gewerbe-
treibende sind dagegen Posthalter (OVG. St. 3 318), Lotsen (DVG. 5 389).

12. Steuerfrei ist ebenso nur die Aus übung, d. h. die eigene
Betätigung der Kun st und Wissenschaft, nicht die Verwertung
sremder künstlerischer und wissenschaftlicher Leistungen und Erzeugnisse
zu gewerblichen Zwecken. Daher sind Theater- und Konzertunternehmer
stenerpflichtiq (OVG. St. 3 290, 380), ebenso der Handel mit Kunst-
werken, die mechanische oder handwerksmäßige Vervielfältigung von
Kunsterzeugnissen. Die Bau k unt ist nur dann gewerbesteuerfrei,
wenn sie von einem Baukünstler, d. h. von einem wissen-
sch a f t li ch vorgebildeten Baumeister oder Architekten ausgeübt wird
zum Zwecke oder bei Gelegenheit der Herstellung eines Bauwerks,
welches als eine künstlerische Schöpfung, als ein Werk der Baukunst,
d. h. einer wirklichen Kunst im höheren Sinne zu gelten hat (DVG. St.
4 260, 9 397). Auch ein nicht akademisch vorgebildeter Baukünstler
kann wegen Ausübung der Baukunst Steuerfreiheit beanspruchen. Es
bedarf aber des Nachweises, daß seine Tätigkeit eine künstlerische ist.
Die nur gelegentlich durch besondere Umstände veranlaßte Tätigkeit
eines Bau künstl ers als Unternehmer von Bauausführungen ist
kein steuerpflichtiger Gewerbebetrieb. Das gleiche gilt von dem An-
und Verkauf von Grundstücken, die ein Baukünstler erwirbt, um sich
Gelegenheit zur Ausübung der Baukunst zu verschaffen (OVG. St. 9 398).
Unternehmen, in denen die Ausübung der Malerei einen wesentlichen
Faktor bildet (Glasmalerei), sind steuerfrei, wenn die Ausübung der
Kunst als Selbstzweck erscheint. Für die Besteuerung derartiger Be-
triebe ist das üb er wie g en des ge werblichen Charakters
besonders festzustelen. Die Verwendung untergeordneter Hilfskräfte
macht an sich die Ausübung der Kunst nicht zum Gewerbebetrieb (DVG.
St. 4 257). Das Kunst g e w erbe, welches die Ausübung der Kunst
nicht als Selbstzweck, sondern als Mittel zum Zweck des Erwerbs ver-
folgt, ist steuerpflichtig (OVG. St. 4 267, 12 419, 13 391).

Daß eine an und für sich steuerfreie Tätigkeit zugleich auch auf
Ütpirterzieluug gerichtet ist, macht sie nicht zu einem steuerpflichtigen

ewerbe.

13. Die Aus übung einer wissensch af tlichen Tätigkeit ist
steuerfrei. Es genügt also nicht etwa eine mehr oder weniger ent-
fernte Beziehung zu einem Zweige der ,„Wissenschaft“, sondern die
Beschäftigung muß eine unmittelbare wissenscaftliche
Tätigkeit darstellen (OVG. St. 3 351, 4 430). Wenn in diesen Urteilen

1.9
        <pb n="73" />
        II. Bemessungsgrundlagen. g 3. Z
u. a. ausgeführt ist, eine Beschäftigung dieser Art müsse eine unmittel-
bare wissenschaftliche Tätigkeit darstellen, so ist dies nicht etwa so zu
verstehen, als ob nur eine auf die Darstellung, Bearbeitung oder
weitere Ausbildung einer bestimmten Wisssenschaft oder eines einzelnen
wissenschaftlichen Zweiges gerichtete Tätigkeit unter jene Bestimmung
fiele. Diese erstreckt sich vielmehr auch auf eine solche Tätigkeit, durch
welche die Lehren und Grundsätze einer Wissenschaft auf konkrete Ver-
hältnisse (in Form von Gutachten, Ratschlägen usw.) zur Anwendung
gebracht werden. Nur darf hiermit nicht eine weitere Tätigkeit ver-
bunden sein, welche dem ganzen Tun den Charakter eines gewerb-
lichen, d. i. auf die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Ver-
kehr gerichteten Unternehmens aufprägt (OVG. St. 10 396).

Die Ausübung einer wisssenschaftlichen Tätigkeit stellt dar die
Unterhaltung eines Büros für praktische Geologie (OVG. St. 10 395),
der Betrieb eines chemischen Laboratoriums (DVG. St. 12 422), eines
Instituts zur chemischen Untersuchung von Nahrungsmitteln (OVG. St.
11 402), die Berufstätigkeit der Patentanwälte (OVG. St. 11 403).

14. Jede unt errichtende oder erziehen de Tätigkeit ist
steuerfrei. Deshalb auch steuerfrei Sprach-, Musik-, Tanz-, Fecht-,
Turn-, Schwimmlehrer (Ausf.Anw. Art. 6 zu e). Wenn die an
öffentlichen Lehranstalten wirkenden Lehrer Schüler i h r er Anttalt
unter Gewährung von Kost und Wohnung bei sich aufnehmen, so über-
wiegt regelmäßig die von ihnen ausgeübte erziehende Tätigkeit den
vielleicht hiermit zugleich verfolgten Erwerbszweck. Halten solche
Lehrer Penssionate für Schüler fremder Anltalten, so bedarf es im
Einzelfalle des besonderen Nachweises, daß der Penssionsgeber sich nicht
darauf beschränke, den bei ihm untergebrachten Schülern neben Ge-
währung von Kost und Wohnung und sonstiger Verpflegung nur das
von einem jeden Hausvater zu verlangende Maß häuslicher Aufsicht
angedeihen zu lassen, daß vielmehr die erziehende Tätigkeit den Haupt-
zweck bei der Pensionshaltung bilde (OVG. St. 10 398). Für die
Frage der Steuerpflicht ist es entscheidend, ob die Aufnahme der
Pensionärinnen in die Anstalt zum Zwecke ihrer Unterrichtung, Er-
ziehung und Beaufsichtigung oder aus anderen Gründen erfolge. Die
Ausnahme von der Gewerbesteuerpflicht beruht keineswegs auf der
Unterstellung, daß eine solche Tätigkeit nicht auf Gewinn oder doch
1yrzzf einen verhältnismäßig dürfligen Gewinn gerichtet sei (OVG. Sl.

Ein Betrieb (Unterhaltung eines Zoologischen Gartens), für den im
übrigen die Merkmale des Gewerbebetriebes zutreffen, verliert nicht
den Charakter eines solchen schon deshalb, weil mit dem Betrieb zu-
g le i ch eine wissenschaftliche, unterrichtende und erziehende Tätigkeit
verbunden ist (OVG. St. 3 315).

15. Nur die in Deutschland approbierten Ärzte, Zahnärzte, Tier-
ärzte sind steuerfrei (OVG. St. 3 388, 4 432), ebenso die staatlich
geprüften Zahntechniker, die die nach dem Erlaß vom 14. Oktober
1920 (Amtsblatt des preuß. Ministers für Volkswohlfahrt S. 369)

K:
        <pb n="74" />
        6.4 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
vorgeschriebene staatliche Prüfung bestanden und sich im Besit eines
hierüber ausgestellten Ausweises befinden; ebenso die Zahntechniker,
die in einem anderen deutschen Lande die Prüfung abgelegt haben.
Troß des Wortlauts der Verordnung wird aber der Kreis weiter zu
ziehen sein. Der Gesetzgeber wollte alle die Zahntechniker freistellen,
die im Sinne des g 123 RVO. als Zahntechniker anzusehen sind.
Deshalb erstreckt sich die Steuerfreiheit auch auf alle diejenigen, die
nach dem oben erwähnten Erlasse in Verbindung mit dem Erlaß vom
2. Dezember 1913 (MinBl. f. Medizinalangelegenheiten S. 372) zur
Kassenpraxis zugelassen oder zulassungsfähig sind. Die Zulass[ung oder
Zulassungsfähigkeit ist durch Beibringung einer amtlichen Bescheini-
gung des Vecssicherungsamts nachzuweisen. Die Versicherungsämter
sind angewiesen, Bescheinigungen über die Zulassungsfähigkeit der
betreffenden Z3 a h nt e &lt; n i k er zur Krankenkassentätigkeit auf Antrag
gegen Erhebung einer entsprechenden Verwaltungsgebühr auszustellen
(Erl. d. Volkswohlfahrisministers vom 13. Juni 1924 — nicht ab-
gedruckt -). Auch die in Amerika approbierten Zahn-
ü rz t e sind steuerfrei, wenn sie die Bedingungen für Zahntechniker
fs f. EE gt 9. Dezember 1924, abgedruckt im Dt.
Steuerblatt, 8. Jahrg. S. ;

Die Verabreichung von Heilmitteln und Arzneien durch approbierte
Ärzte in dem ihnen gestatteten Umfang ist als Ausfluß des ärztlichen
Berufs ebenfalls steuerfrei. Verkauft aber ein Arzt Heilmittel oder
andere Gegenstände gewerbsmäßig an andere als seine Patienten, so
ist dies steuerpflichtiges Gewerbe (Ausf.Anw. Art. 6 zu d). Die Unter-
suchung von Schlachtvieh vor und nach dem Schlachten auf seine Be-
schaffenheit als Nahrungsmittel für Menschen gehört zur berufsmäßigen
Tätigkeit eines approbierten Tierarztes. Wenn daher ein Tierarzt
zum öffentlichen Fleischbeschauer bestellt oder für einen bestimmten
Bezirk als Ileischbeschauer zugelassen ist, so bleibt seine in dieser
Eigenschaft entwickelte Tätigkeit nach wie vor eine Ausübung seines
Berufs als Tierarzt und ist daher der Gewerbesteuer nicht unter-
worfen (OVG. St. 8 355).

16. Inwieweit die Unterhaanltung von Heil anst alt en (Sana-
torien, Irrenanstalten usw.) als steuerpflichtiger Betrieb anzusehen ist,
ist nach den tatsächlichen Verhältnissen des einzelnen Falls zu beurteilen.
Der Betrieb einer Privatkrankenanstalt, in der kranken Personen gegen
Entgelt Aufenthalt, Beköstigung und Pflege gewährt wird, seitens eines
Nicht-Arztes ist in der Regel ein gewerbliches Unternehmen. Denn
es darf, solange nicht eine andere Absicht ihres Unternehmers, erhellt,
:! zel: auer Ut: ut uéer ru zen Gceie Het
schüssen, also die Erzielung von Gewinn, bezweckt. Diese Absicht kann
aber trot der Erhebung von Pflegegeldern im einzelnen Falle auch fehlen,
indem solche nur in einer zur Deckung der Unkosten des Anstalts-
betriebs ausreichenden Höhe erhoben werden. Dann würde dem Betrieb
der Anstalt der Charakter eines gewerblichen Unternehmens selbstredend
abgehen. Dies ist stets der Fall bei allen Privatkrankenanlktalten, die
        <pb n="75" />
        1. Gegenstand der Besteuerung. § 3. 15
dem Zwecke der christlichen Nächstenliebe oder der Wohltätigkeit dienen
OVG. St. 7 432). Ist der Betrieb einer Privatkranken-, Jrren-,

dioten- oder Heilanstalt oder einer Klinik von einem approbierten
Arz t lediglich zum Zwecke der Ausübung seines ärztlichen Berufs, als
Mittel für seine eigene Fortbildung, zu Lehr- oder wissenschaftlichem
Zwecke unternommen worden, so unterliegt derselbe nicht der Gewerbe-
steuer. Dagegen tritt Steuerpflichtigkeit ein, sobald der Betrieb
der Anstalt Selbstzweck ist und die Absicht obwaltet, aus der
Unterbringung und Verpflegung und aus dem ökonomischen Betriebe
Gewinn zu erzielen. Eine Vermutung besteht weder für Gewerbe-
steuerfreiheit noch für Gewerbesteuerpflichtigkeit. Die Veranlagungs-
behörden sind daher verpflichtet, unter Prüfung der konkreten Verhält-
nisse die tatsächlichen und rechtlichen Vorausseßungen der Steuerpflicht
festzustellen. Die Entwicklung, welche zahlreiche ärztliche Spezialfächer,
z. B. Chirurgie, Geburtshilfe, Augen- und Ohrenheilkunde usw. ge-
nommen haben, macht es geradezu notwendig oder im Interesse der
Kranken wenigstens im hohen Grade wünschenswert, daß ihre ärztliche
Behandlung in besonders dazu geeigneten und eingerichteten Räumen
erfolgt. Die Art des Leidens vieler Kranken erfordert die ärztliche Be-
handlung und Beobachtung in derariigen Räumen bei ausgewählter
Verpflegung und Wartung, oft für längere Zeit (DVG. St. 7 418 ff.).
Betreibt ein Arzt die Anstalt als Mittel zur Ausübung seines ärzt-
lichen Berufs und ordnet sich dementsprechend dieser Tätigkeit der An-
staltsbetrieb unter, damit durch Verbindung beider Tätigkeiten mittels
des Anstaltsbetriebs jene zweckentsprechender und mit größerer Aussicht
auf Erfolg ausgeübt werden kann, so liegl Steuerfreiheit vor. Ist der
Antstaltsbetrieb S e l b s z w e &gt; , waltet die Absicht des Unternehmers
vor, aus der Unterbringung und Verpflegung von Kranken gegen Ent-
gelt als aus einer b e s o n d e r e n Erwerbstätigkeit Gewinn zu erzielen
und stellt sich in diesem Betrieb die ärztliche Tätigkeit nur als ein,
wenn auch wesentliches Glied in der Kette der Einrichtung dar, die in
ihrer Uu U4 f t ü»? UP zu. 1.1!
der gesamte Betrieb ist steuerpflichtig. Werden beide Zwecke als gleich-
wertige Hauptzwecke verfolgt, so ist der Betrieb teils frei, teils pflichtig.
Es wird hierbei darauf ankommen, die von den Kranken als Vergütung
tatsächlich erforderten, und zwar ungeteilt erforderten Tagessätze auf
die ärztliche Tätigkeit und die Unterhaltung und Verpflegung ange-
messen zu verteilen, um daraus ein zutreffendes Bild für die Entschädi-
gung zu gewinnen (PrVBIl. 44 373, OVE. St. 7 418, Entsch. d. RG.
i. d. JurWochSchrift 36. Jahrg. 1907 491, NG. Jahrb. d. Entsch. i. S.
d. freiw. Gerichtsbarkeit, herausg. v. Johow-Ring 21 254).

17. Die Gewerbesteuerfreiheit der vereideten Landmessser betrifft alle
Geschäfte, welche zu di es em Beruf gehören, der Gesichtspunkt der
Ausübung einer amtlichen Tätigkeit hat außer Betracht zu bleiben. Der
Ertrag von Arbeiten, die nicht unter seine berufliche Tätigkeit als ver-
eideter Landmesser fallen oder nicht zu ihr in untrennbarer Beziehung
stehen, ist gewerbesteuerpflichtig (OVG. St. 14 431).

Hog- Arens, Preußische Gewerbesteuer. 3. Aufl.

G.
f
        <pb n="76" />
        B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.

18. Der Beruf der Büch err e v i s o r e n (Buchsachverständigen),
auch der vereidigten und öffentlich angestellten, unterliegt nach flän:
diger Rechtsprechung des OVG. der Gewerbesteuer, ebenso der Steuer-
berater, auch der amtlich zugelassenen. Auch nach der Rechtsprechung
des RIH. gehören diese Berufe nicht zu den freien Berufen (Entsch.
d. RFH. 14 118, 145).

II. Bemessun g s g r un d lag e n

(°) Mehrere Betriebe derselben Person innerhalb derselben Gemeinde
werden als ein fteuerpflichtiges Gewerbe veranlagt. Die Gewerbesteuer
wird bemessen nach dem Gewerbeertrag und nach dem Gewerbekapital.

. (?) An Stelle des Gewerbekapitals kann aus Beschluß der Gemeinde
die Lohnsumme treten. Die Betchläße der Gemeinden sind für das
Rechnungsjahr zu fassen. Für das Rechnungsjahr 1925 müssen die
Beschlüsse bis zum 30, April 1925 gefaßt sein; sie sollen binnen zwei
Wochen nach der Beschlußfassung den zuständigen Veranlagungs-
behörden zugestelt werden, Für das Rechnungsjahr 1926 müssen
die Beschlüsse der Gemeinden über Einführung der Bemessung nach
der Lohnsumme oder über den übergang von der Bemessung nach der
Lohnsumme zu der Bemessung nach dem Gewerbetapital bis zum
30. April 1926 gefaßt sein; sie sollen binnen zwei Wochen nach der
Beschlußfassung den zuständigen Beranlagungsbehörden zugestellt
werden.
Vorbemerkung.

a) Der Entwurf hatte die gesonderte Veranlagung für jedes gewerb-
liche Unternehmen (Gewerbebetrieb) vorgeschlagen. Der Grundsatz, daß
jedes selbständige gewerbliche Unternehmen für sich zu veranlagen ist,
entspricht dem Wesen der Objektsteuer und ist auch jetzt anerkannt,
wenn dies auch nicht ausdrücklich ausgesprochen ist; er ist aber insofern
aus Zweckmäßigkeitsgründen durchbrochen worden, als mehrere Betriebe
derselben Person innerhalb derselben Gemeinde als ein steuerpflichtiges
Gewerbe zu veranlagen sind. Dies hat zur Folge, daß der Abzug des
Arbeitseinkommens nach § 5 Abs. 3 der Verordnung für die zusammen
veranlagten Betriebe nur einmal erfolgen kann. Ebenso wirkt es auch
auf die en ros der Steuersäte (88 11 und 12 der Verordnung), da
der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital für die zusammen zu ver-
«zktcgrder Hetsiehe zusammengezogen und danach der Steuersatz be-
rechnet wird.

Das eigene Gewerbe der Ehefrau eines Gewerbetreibenden wird
w ster von dem des Ehemannes veranlagt (anders § 20

ewStG.).

b) Der Entwurf hatte ferner als Bemessungsgrundlagen in erster
Linie Ertrag und Lohnsumme, in zweiter Linie Ertrag und Kapital
gewählt. Die Verordnung dagegen settt an die erste Stelle die Be-
steuerung nach Ertrag und Kapital, an die zweite Stelle die Besteuerung
nach Ertrag und Lohnsumme.

66
        <pb n="77" />
        II. Bemessungsgrundlagen. § .

1. Ausf.Anw. Art. 83, 24, 25.

Zu Abs. 1.

2. Nur wir tsch aft lich se lb st än d i g e Unternehmen, die in
verschiedenen Gemeinden liegen, werden getrennt veranlagt. Entscheidend
für die Annahme der Einheitlichkeit eines über mehrere Orte sich erstrecken-
den Betriebs ist die Natur des gesamten Unternehmens, je nachdem es sich
dabei um eine organische Verbindung der Einzelbetriebe zu einem ein-
heitlichen Gesamtbetrieb handelt oder nicht (OVG. St. 2 297, 6 425, 426,
9 452 ff., 15 232). Die buchmäßigo Behandlung der einzelnen Betriebs-
stätten als selbständige kann nicht als ausschlaggebend angesehen werden.
Chr "V tine scicrttte Hircttitr 1t unt der Uieetiar"lk bern;
ir zu kaufmännische und technische Leitung völlig selbständig ist, fich
die Gewinne besonders berechnen lassen und gesondert berechnet werden,
so erscheint der ganze Betrieb des Unternehmens im ganzen betrachtet
und mit Bezug auf die Oberleitung, an die aus jedem einzelnen Betriebe
ECG EE
ein einheitlicher (DVG. St. 15 240).

Bei einer Mehrheit von Unternehmen einer ur spricht
die Vermutung dafür, daß die unter den statutarischen weck fallenden
mehreren Unternehmungen nur als Glied eines organisch zusammen-
hängenden Ganzen aufzufassen sind (PrVU]. 16 248). überall da, wo
unternehmen mith n ut um Veiticbssüätien, nisi d U Iq
x p L raetsan.. mehrere Betriebe derselben Person in derselben
Gemeinde, so werden sie als ei n steuerpflichtiges Gewerbe veranlagt.
Erforderlich ist die vollständige Identität des oder der Inhaber der
Betriebe. Sie ist z. B. gegeben bei offenen Handelsgesellschaften, deren
Gesellschafter dieselben Personen sind, nicht aber bei einer offenen
Handelsgesellschaft und einer G. m. b. H., auch wenn die Gesellschafter
der G. m. b. H. mit denen der offenen Handelsgesellschaft identisch sind.
Denn als Inhaber und Unternehmer des Gewerbes gilt bei der GmbH.
nicht, wie bei der offenen Handelsgesellschaft, die Gesamtheit der Gesell-
schafter, sondern das von ihr verschiedene selbständige Rechts- und
Steuersubjekt der Gesellschaft als solcher (OVG. St. 8 409).

4. Auch mehrere selbständige Betriebe derselben Person sind dann
gemeinsam zu verlangen, wenn auch nur der Sitz der beiden Betriebe
sich in ein e r Gemeinde befindet.

, Eine Ausnahme von dem Grundsat; des Abs. 1 Say 1 enthält
§ 62a für die Betriebe des Preußischen Staates).

6. über die Begriffe „Gewerbeertrag“, „Gewerbetapital‘ und
„Lohnsumme“" vgl. §§ 5, 6 und 8.

1) Siehe S. 163.

67
z;:
        <pb n="78" />
        B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
§ 51)

(2) Der Gewerbeertrag wird nach den Beftimmungen des Reichsein-
kommensteuergeseßes über das steuerbare Einkommen aus Gewerbe-
betrieb und dessen Ermittlung festgestellt. Die auf die Reichseinkommen-
m :
Anwendung.

(?) Zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben gehören nicht die Zinsen
für das Gewerbekapital, mag dieses dem Gewerbetreibenden selbst oder
Dritten gehören, und für Schulden, die behufs Anlage oder Erweiterung
des Geschästs, Verstärkung des Betriebskapitals oder sonstiger Ver-
besserungen aufgenommen sind, sowie der Miet- und Pachtzins der dem
Gewerbebetriebe dienenden gemieteten oder gepachteten Grundstücke,
Gebäude, Räumlichkeiten und Betriebsmittel. Abzugsfähig sind nicht
die Bezüge der Gesellschaster der offenen Handelsgejellschaft, der Kom-
manditgesellschaft, der Gesellschast mit beschränkter Haftung und der
persönlich haftenden Gefellschaster der Kommanditgesellschaft auf Aktien
sür die ihrer Gesellschast geleisteten Arbeiten und Dienste. Ferner ist
nicht abzugssähig bei Vereinigungen zu gemeinsamem Einkauf von
Lebensmitteln oder hauswirtschaftlichen Gegenständen im großen und
Absatz im kleinen der sogenannte Kundengewinn, soweit dieser 5 v. H.
der auf die Waren geleisteten Barzahlungen übersteigt; hierbei macht
es keinen Unterschied, ob der Kundengewinn Mitgliedern oder Nichtmit-
gliedern gewährt wird.

(s) Bei Gewerbebetrieben, die nicht in der Form der juristischen
Person betrieben werden, bei Gesellschasten mit beschränkter Haftung und
bei Kommanditgesellschasten auf Aktien können als Entgelt für die
persönlichen Arbeiten und Dienste des oder der Geschäfstsinhaber (Gesell-
schafter) für das Rechnungsjahr 1925 insgesamt 900 RM., für das
Rechnungsjahr 1926 insgesamt 1500 RM. abgezogen werden.

(*) Als Gewerbeertrag gelten nicht:

a) bei Versicherungsunternehmen die zu Rücklagen für Leistungen

aus Versicherungen erforderlichen Beträge,

b) bei Gesellschasten, die nachweislich seit Beginn des der Veran-
lagung zugrunde gelegten Geschäftsjahres mindestens ein Viertel
der gesamten Aktien, Kuxe, Anteile und Genußscheine einer
anderen Erwerbsgesellschaft besitzen, die hierauf entfallenden Ge-
winnanteile jeder Art.

Vorbemerkung.

Die Novelle hat in zwei Punkten den g d geändert:

t Eutttu"§t Na GO Eijt Ty chest: §
schäftsinhaber (Gesellschafter) abzugsfähige Betrag ist für das Rech-

1) In der Fassung des Art. 11 §$ 3 der I. GewStEV. und des
§ 6 der Novelle.

GS
        <pb n="79" />
        II. Bemessungsgrundlagen. § d. )
re 1 9 2 6 auf 1500 RM. erhöht worden (vgl. § 6 der
No ;

b) Die Vergünstigung des Abs. 4 Buchst. h (Schachtelprivileg) wird
mur dann gewährt, wenn die Beteiligung mindestens e in Vierdbel
(früher ein Fünftel) beträgt (vgl. § 18 Ziff. 1 der Novelle ?)).

1. Ausf.Anw. Art. 8.

Zu Abi. 1.

2. Was „Ge wer be er tr a g“ ist, hat weder das FAG., das im
: Abs. 2 den Ländern die Bemessung der Gewerbesteuer nach dem

erkmal des Ertrags überläßt, noch das GewStG. von 1891 gesagt.
Nach der Rechtsprechung des OVG. zum GewStG. ist Ertrag der In-
begriff dessen, was innerhalb einer gewissen Periode an Geldwerten,
Gütern und Nutzungen durch objektiven Gewerbebetrieb hervorgebracht
wird. Es gehören zu ihm also, wie Fuistin;-Strut ausführt, nur Ein-
nahmen, die entweder unmittelbar oder durch den Betrieb des Unter-
nehmens dem Inhaber zuflossen oder von ihm geschaffen sind oder sich
mittelbar als Früchte des in dem Unternehmen werbenden Anlage- und
Betriebskapitals darstellen (OVG. St. 4 s61, 5 421, 10 261, 264) und
auch nur solche Beträge, die der Unternehmer für sich behalten darf,
nicht auch solche, die er mit der Verpflichtung, sie einem Dritten auz-
zuhändigen, von einem andern erhalten oder nur zu diesem Zwecke von
Letzterem zu beanspruchen hat; derartige Beträge bilden vielmehr in der
Betriebsrechnung des Unternehmers nur durchlaufende Posten, die das
Ergebnis seines Betriebs an sich nicht berühren (OVG. St. 11 251).
Was sich wirtschaftlich hiernach überhaupt nicht als Ertrag in diesem
Sinne darstellt, ist auch nicht gewerbesteuerpflichtiger Ertrag (OVG. St.
4 360). Mit Recht führt Markull S. 198/199 aus: „Mit der Tatsache,
daß jedes wirtschaftliche Gut seinen Wert nur in der Beziehung zum
wirtschaftenden Menschen findet, ist es schlechterdings nicht zu ver-
einigen, wenn die Besteuerung bestimmte Sachgüter oder Masssen von
Gütern als sogenannte Ertragsquellen von ihrer Beziehung auf den wirt-
schaftenden Menschen zu lösen und selbständig zu erfassen trachtet. Der
innere Widerspruch, mit dem die Ertragsbesteuerung als Gegenstück
und Ergänzung der Personalbesteuwerung ~ auf diesem Wege von vocn-
herein belastet erscheint, offenbart sich am deutlichsten in der Erfolg-
losigkeit aller Bemühungen um einen einheitlichen und allgemein
gültigen Begriff des Ertrags in ihrem Sinne. Die Rechtsprechung hat
eine Begrifsssbestimmung sür das besondere Gebiet der Gewerbesteuer
versucht, aber über die unmögliche Denkfigur des „objektiven Gewerbe-
betriebs“ ist sie dabei nicht hinausgekommen, und wenn sie weiterhin
auf den kaufmännischen und wirtschaftlichen Begriff des Ertrags ver-
weist und ihn mit dem ganz subjektiv orientierten Begriff des Gewinns

gleichsezt, so zeigt das vollends, wie der Ertragsbegriff notwendig
z Siehe &amp; 33

G'
        <pb n="80" />
        "z B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
immer nach der Beziehung zum wirtschaftenden Subjekt hinstrebht und
im Bereich des rein Objektiven eben nicht darstellbar ist.“

Auch die Gewerbesteuerverordnung gibt keine Begriffsbestimmung.
Sie sagt nur, wie der Ertrag festzustellen ist, und verweist hierbei
tze! auf die Bestimmungen des Reichseinkommensteuergesetes. Diese

estimmungen können natürlich nur sinngemäß Anwendung finden, da
das EStG. die ph y si s che Per s o n, die Gewerbestener das Un ter -
nehmen besteuert, und nur, insoweit nicht Abs. 2 die durch die Be-
senterhett he hr(ragstetencruzg erforderlichen Ausnahmen macht
. Erl. zu Abjs. 2).

3. Reichseinkommensteuergeseß im Sinne des Abs. 1 ist das Ein-
(gmpenstetiergeies vom 10. August 1925 – RGBI. 1 S. 189 —
. Die Bestimmungen des EStG. finden auf die Gewerbesteuer nur
insoweit Anwendung, als sie mit dem Begriff der Objektbesteuerung
nicht in Widerspruch stehen.

Diese Bestimmungen sind im Zusammenhang auf Seite 193 ff. ab-
gedruckt. Im einzelnen ist hierzu folgendes zu bemerken:

aN) zu § 16 Abs. 5 Ziff. 1 EStG.:

Die hier genannten Steuern, öffentlichen Abgaben und Bei-
träge sind abzugsfähig, soweit sie Werbungskosten und nicht persönliche
Aufwendungen sind (OVG. s 145). Abzugsfähig sind daher die Real-
steuern und die unmittelbar aus dem Gewerbebetrieb entspringenden
indirekten Steuern, wie z. B. Salz-, Tabak,- Branntwein-, Bier-,
Zucker-, Schaumwein-, Leuchtmittel-, Üutuckcrsverer ühlt Stempel-
abgaben, Ümsatzsteuer. Was die Hauszinssteuer betrifft, so hat die
Reichsregierung im Ausschusse erklärt, daß „die Hauszinssteuer, wenn
der Vermieter sie zahle, zu den Verwaltungskosten gehöre und ab-
tt" re !; Lt oruzsl4z irt. di. Rcrhtrerrserns.
Kapitalertrag; ebenso auch nicht die Körperschaftsteuer, da diese zu den
lÄ J as. tt ITS) gzrzhrwn ref eualecuera grhört F:
§ 10 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergeseßes vom 12. September 1919
(RGBI. S. 1617) nebst Zuschlägen oder die hierfür gemachten an-
gemessenen jährlichen Rücklogen, nicht aber die Grunderwerbsteuer als
solche, da diese zu den Aufwendungen zu Verbesserungen des Ver-
mögens oder zu Geschäftserweiterungen gehört.

Die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer sind ab-
zugsfähig ebenso wie die Gewerbesteuer selbst, doch ist, falls die end-
gültige Steuerschuld geringer ist, der Unterschiedsbetrag als Forderung
den Üttiven hinzuzuseßen; waren die Vorauszahlungen geringer, so
sind die für die Nachzahlungen erforderlichen Rücklagen steuerfrei.

b) Zu § 16 Abs. 5 Ziffer 2 und 3:

Die Jahresleistungen einschließlich der Zuschläge und die Grund-
schuldzinsen, die nach dem Au f b rin g un g s g e se ß und auf Grund

Tü
        <pb n="81" />
        II. Bemessungsgrundlagen. § d. 71
des Gesetzes über die Liquidierung des Umlaufs von Rentenbankscheinen
zu entrichten sind, sind ebenfalls Werbungskosten.

Dagegen sind nicht abzugsfähig die für den Rückkauf von Einzel-
obligationen nach dem Industriebelastungsgesetz aufgewendeten Beträge.

c) Zu § 30 EStG.

f ti bestimmt, daß als Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch
Gewinne gelten, die bei der Veräußerung des Gewerbebetriebes erzielt
werden, Diese Bestimmung, des EStG. kann keine Anwendung fe
da der bei Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebes erzielte Ge-
winn pit Ertrag des Unternehmens, sondern Einkommen des Unter-
nehmers ist.

d) zu §$§8 33, 34 EStG.

In diesen Fällen handelt es sich um eine besondere Art der Er-
mitîälung des Ge winns, nicht wie bei der Bestimmung über die
Besteuerung nach d em Ve r'br a u &lt; um einen anderen Maß-
stab, der an Stelle der Besteuerung des Einkommens zugrunde gelegt
wird. Die §8 33, 34 EStG. gelten daher für die Ertragsermittlung,
nicht aber § 49 EStG.

s) zu § 46 EStG.

Durch Verordnung vom 8. März 1926 (RStBI. S. 117) hat der
Reichsfinanzminister Dur &lt;s&lt; nit t s sä tz e für die Werbungskosten
bei Angehörigen der freien Berufe und ähnlicher Erwerbszweige fest-
gesetzt. Für die Gewerbesteuer ist aus dieser Verordnung nur die Be-
stimmung von Bedeutung, daß zur Abgeltung der Werbungskosten
(§8 16 EStG.) und der : CEN. im Sinne des § 17 Ziff. 4 und 6
EStG. bei der Ermittlung des beruflichen Einkommens bei oh!
technikern von den Einnahmen 40 v. H. abzuziehen sind. Beweist der
Steuerpflichtige, daß eine von dem Durchschnittssatze abweichende Fest-
setzung geboten ist, so sind die sich ergebenden tatsächlichen Ausgaben
an Stelle des Durchschnittssates abzuziehen. Bleiben dagegen die
Ausgaben offensichtlich erheblich hinter dem Durchschnittssatze zurück,
so sind die Aufwendungen nur enisprechend ihrem tatsächlichen Betrag
abzusetzen; als erheblich in diesem Sinne gilt ein Unterschied nur
dann, wenn er mindestens ein Drittel ausmacht.

f) zu §$§ 105-108 EStG.

Hierzu hat der Reichsfinanzminister das nachstehend abgedruckte
Merkblatt herausgegeben:

Merkblatt für Gewerbetreibende,
die zur Führung von Handelsbüchern nach den Vorschriften des
Handelsgesetbuchs verpflichtet sind oder, ohne dazu verpflichtet zu
sein, Handelsbücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
tatsächlich führen (88 104 bis 110 des Einkommensteuergesetzes).

Bei Steuerpflichtigen, die zur Führung von Handelsbüchern nach den
Vorschriften des Handelsgessezbuchs verpflichtet sind oder, ohne dazu
verpflichtet zu sein, Handelsbücher nach den Vorschriften des Handels-
        <pb n="82" />
        B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
geseßbuchs tatsächlich führen, ist für die Gewinnermittlung grundsätzlich
von der handelsrechtlichen Bilanz auszugehen. Solche Steuerpflichtigen
haben daher für die erste Veranlagung nach dem neuen Einkommensteuer-
gesetz neben der Steuererklärung dem Finanzamt einzureichen :

I. die Anfangsbilanz für das Wirtschaftsjahr, dessen Gin-

II. die Schlußbilanz und Ge- | kommen der Besteuerung unterliegt
winn- und Verlustrechnung ; (Steuerabschnitt).
Als Anfangsbilanz kommt in Betracht:

1. bei Steuerpflichtigen, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalender-
lehr. Zaitsttnft die handelsrechtliche Bilanz für den 31. De-
bei Steuerpflichtigen, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalender-
jahr nicht übereinstimmt,

2) wenn sie die Eröffnungsbilanz in Goldmark im Sinne des

§ 2 Abs. 1 der Verordnung über Goldbilanzen vom 28. De-

zer 1923 (Reichsgesenbl. I S. 1253) für den Beginn des

Birtschaftsjahrs 1924/25 aufgestellt haben, diese Eröffnungs-
[)) hilar sie die Eröffnungsbilanz in Goldmark schon vor Ve-

ginn des Wirtschaftsjahrs 1924/25 aufgestellt haben, die

handelsrechtliche Bilanz für den Schluß des Wirtschafts-
jahrs, das ett Steuerabschnitt 1924/25 unmittelbar voran-
It zs.. nicht die Eröffnungsbilanz in Goldmark
(Fälle 1 und &amp; b), so ist neben den oben unter I und II genannten
Belegen auch die Eröffnung s b ilanz in Goldmark einzureichen (soweit
dies nicht bereits früher geschehen ist).
Beispiele:

1. Ein Fabrikbesitzer, der als Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr hat,
hat einzureichen die handelsrechtliche Bilanz auf den ::1. Dezem-
ber 1921, die Schlußbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung
auf den 31. Dezember 1925 sowie die Eröffnungsbilanz in Gold-
mark auf den 1. Januar 192.24.

. Ein Naufmann, der das Wirtschaftsjahr 1924/25 vom |. Okto-
ber 1924 bis 30. September 192% hat, hat seine Eröffnungs-
bilanz in Goldmark auf den 1. Oktober 1924 aufgestellt. Er hat
einzureichen: die Eröffnungsbilanz in Goldmark und die Schluß-
bilanz auf den 30. September 1925.

Hat aber dieser Kaufmann seine Goldmarkeröffnungsbilanz
auf den 1. Januar 19.4 aufgestellt, so hat er einzureichen: die
Goldmarkeröffnungsbilanz. die Schlußbilanz auf den 30. Septem-
ber 1924 und die Schlußbilanz auf den 30. September 1925.

Für die erste Veranlagung nach dem neuen Einkommensteuergesetze
ist eine Berichtigung der einzelnen Posten der handelsrechtlichen Anfangs-
bilanz teils geboten, teils zulässig (8$8 104 bis 110 EStG.). Für diese
Berichtigung ist von folgenden Bewertungsgrundsätzen auszugehen.

7 2
        <pb n="83" />
        II. Bemessungsgrundlagen. s ds.
Es dürfen in der Anfangsbilanz höchstens angesetzt werden:
A. Gegenstände des Betriebsvermögens, die nach dem 31. Dezem-
ber 1923 angeschafft oder hergestellt worden sind:
I. Maschinen und sonstiges Betriebsinventar,
r vues Luzttt uu PG: ne:
anlagen und fishereiwirtshofttiche Untagen:
sent e dust üer. zen
sezungen für Abnutzung; siche! der Ver-
IT. Grundstücke bei Bergbauunternehmungen, ] tagnug ar
L GC 5 | U§' t
t tt.lztihtäet. Anschaffungs- oder ; Fslndetiatr.
gspreis abzüglich der dem Alter ' erden, wenn
und der Lebensdauer entsprechenden Ab- b izfsr Merk
nr. get t Hubfleugrerru us rheigerif
kapitais (z. B. Waren, Erzeugnisse, Vorräte), f rtrucber
t§ H LU lt §; E s Yeirag.
hrt zrsteesr als den unter II bezeichneten
z; gs?r res.
BP. Gegenstände des etrieksvermögens, die vor dem 1. Januar
1924 angeschafft oder hergestellt worden sind:
l §rzcstänte res rug tie der Aufwertung nach dem
Untyzt sr r 16. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. ]
mit dem Werte, der sich bei Anwendung der Grundsätze
bes U lwertungsseseses für den Beginn des Steuer-
b) Gebäude: gots
zit dert geacizen Wert zu Beginn des
&amp;) Maschinen und sonstiges Betriebsinventar,
gewerbliche, literarische und künstlerische
Urheberrechte, Be- und Entwässerungs-
anlagenund fischereiwirtschaftliche Anlagen:
mit dem um ein Drittel verminderten
Sct®s. r ou eU:
oder Herstellung des Gegenstandes hätte
aufgewendet werden müssen, abzüglich
der dem Alter (nach dem Stande zu

7 3
        <pb n="84" />
        B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
Beginn des Steuerabschnitts) und der
Lebensdauer entsprechenden Absetzungen
für Abnutzung; oder

1) Grundstücke bei Bergbauunternehmungen, mit dem
Steinbrüchen und anderen einen Verbrauch niedrigeren
der Substanz bedingenden Betrieben:  Vermögen-

mit dem um ein Drittel verminderten | steuerwerte
Betrag, der am Stichtag der Goldmark- | 1925
eröffnungsbilanz für die Anschaffung | (vgl. unter A)
oder Herstellung hätte aufgewendet

werden müssen, sbzüglich der dem Alter

(nach dem Stande zu Beginn des Steuer-

abschnitts) und der Lebensdauer ent-

sprechenden Absetzungen für Substanz-

verringerungen;

e) Grundstücke bei anderen als den unter d
bezeichneten Betrieben und nicht unter a
bis d fallende Gegenstände des Anlage-

“sgi.hem un, tie Tt, vertrete
e J
vers u zs! fie rs tate
oder Herstellung hätte aufgewendet
werden müssen.
II. Gegenstände des umlaufenden Betriebskapitals :

a) gu . Echilhen; bie tj Mutwerung rats dem
Werte, zug ilch z hu der tzterliehen: wit der
wertungsgesetzes für den Beginn des Steuerabschnitts ergibt;

©) sonstige Gegenstände des umlaufenden Betriebskapitals
(z. B. Waren, Erzeugnisse, Vorräte):
mit dem Betrag, der für die Anschaffung oder Herstellung
des Gegenstandes bei Beginn des Steuerabschnitts hätte
aufgewendet werden uit oder mit dem niedrigeren
Vermögensteuerwerte 1925 (vgl. unter A).

Die hiernach in der Anfangsbilanz anzusezenden Werte gelten als
Höchstwerte. Übersteigt der für einen Gegenstand des Betriebsvermögens
in die handelsrechtliche Bilanz eingestellte Betrag den zulässigen Höchst-
wert, so ist er auf diesen herabzusezen. Hierbei ist gegebenenfalls der
Ansatz des niedrigeren Vermögensteuerwerts (vgl. unter A) zwingend,
d. h. der Steuerpflichtige hat nicht die Wahl zwischen diesem Werte und
dem sonst zulässigen Höchstwerte. Bleibt der für einen Gegenstand des
Betriebsvermögens in die handelsrechtliche Bilanz eingestellte Betrag
hinter dem zulässigen Höchstwerte zurück, so ist er auf Antrag des Steuer-
Ü sülezzzetetuteiet cher nil" üüte viciee virauß " Us Antag tes

e erw r diese aus. e
G gn hen ect die in der c due "&gt;.. in den cla e
Hierzu angemeldete Berichtigung des Bilanzpostens.

7 A
        <pb n="85" />
        II. Bemessungsgrundlagen. § d. ]

Der niedrigere Vermögensteuerwert scheidet als Höchstwert aus :

a) wenn das Vermögen einer Erwerbsgesellschaft bei der Veranlagung
zur Vermögensteuer 1925 mit der Summe der Steuerkurswerte
angesetzt worden ist;

n) wenn die Beteiligung einer Muttergesellschaft am Vermögen ihrer
Tochtergesellschaft bei der Veranlagung zur Vermögensteuer 1925
außer Ansatz geblieben ist;

1) bei Anteilen an Erwerbsgessellschaften, die bei der Vermögensteuer
nur mit der Hälfte des festgesetzten Steuerkurswerts oder ermittelten
Verkaufswerts anzuseten sind.

Wie die infolge Berichtigung einzelner Bilanzposten dem in der handels-
rechtlichen Schlußbilanz ausgewiesenen Gewinne zuzusezenden oder an
ht; a!ttjewenyen Beträge berechnet werden, ist aus folgenden Beispielen

I. Beispiel:

Ein Fabrikant, dessen Geschäftsjahr das Kalenderjahr ist, hat auf den

' Januar 1924 folgende Goldmarkeröffnungsbilanz aufgestellt :
Goldmarkeröffnungsbilanz auf den 1. Januar 1924:
Aktiva: Passiva:

Gebäude . . . . . . 100000 GM Kapitalkonto . . . . 385000 GM
Maschinen . . . . . 100000 ,, Hypotheken . . . . - 15000 ,,
ßghrzeuge .. 6% w &amp;ÄH5000 ,, Kreditoren . . . . - 15000 rp
ren . » » ~440000 ,, —
Debitoren . &amp; » » » -26000. ,
Kasse . «. &amp; . . 4000 ,,
Ts000 4.1 416000 G.M
Schlußbilanz auf den 31. Dezember 1924:
Aktiva: Passsiva:
Gebäude . . . . . . 98000 R.. Kapital-
Maschinen . . . . . 90000 , konto . 385000 R.sk
Fahrzeuge . - . + - 40000 „ Entnahme 15000 , 370000 RM
Maren . . - . . - 160000 q,, Hypotheken 15000 ,,
Debitoren . .. .~. &amp; - 30000 .. Êreditoren . . 20000 ,
Fate -s r. + + ; 6000 , chan e q „ ¿; : 18000 /
423000 R.. 423 000 R.
Zur Vermögensteuer 1925 meldet er folgendes Vermögen an:
Gebäude . ÿ . . . . 76000 RM
Maschinen . . . . . 65000 ,,
Fahrzeuge . . . . . 35000 ,,
Übertrag . T176000 EK

7 B
        <pb n="86" />
        B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
Übertrag . . 175000 RM
Wayreti ...... ». «., +440000: -;,
Debitoren ...’ . . „: 80000 ..,,
Kfer; . !: !:: 6bôss !
Tz550000 R.
Hypotheken . . . . 15000 RM
Äreditorn .. . #20000 „ 3z5000 ,,
Reinvermögen . T815000 RM
Schlußbilanz auf den 31. Dezember 1925:
Aktiva: Passiva:
Gebäude . . . . . . 96000 RM Kapital-
Maschinen . . . . . 80000 ,, konto . 388000 R.
Fahrzeuge . . . . . 35000 Q Entnahme 20000 , 368000 R..
Waren . . . . . . 200000 , Hypothek... : 25000 ,
Debitorn . . . . . 40000 Fioditóren . . . . - 25000
Kasse EU ts 7 000 . Gewinn U U § §10 ... 40000 s
458000 Zu. 458000 R.
Gemeiner Wert der Gebäude am 1. Januar 1925 . . &amp; 75000 R.
: schaffuugsgreis der Maschinen (Anschaffungszeitpunkt
Januar 1923) auf den 1. Januar 1924 (Stichtag der
Goldmarkeröffnungsbilanz) . . . . . . . . = 135000 2.46
W...... L. 46006 ;,
=| 90000 R.it
Absetzungen für Abnutzung (für 2 Jahre) 10 v. H. pro
Jahr von 90000 RM . . . z . sê 18000 ,
Der- Wert von . . . . . t~û 72000 RM
kommt jedoch nicht in Frage, da der Vermögensteuer-
wert (66000 RM) niedriger ist.
Anssch eieugzyrtis der Fahrzeuge (Anschaffungszeitpunkt
Juli 1922) auf den 1. Januar 1924 (Stichtag der
Goldmarkeröffnungsbilanz)z . . . . . . . . . . . = 60000 RM
v. M . : == 20000 ;
 ~ 40000 RM
Absezungen für Abnutzung (für 21/2 Jahre) 10 v. H.
pro Jahr von 40000 R. . . . s ... .- 10000 ,
Zulässiger Höchstwet. .. = 30000 RK
Tatsächlicher Z !Gtge?r: der Waren (hergestellt .
durchweg nach dem 31. Dezember 1923) auf 1. Januar 1925 = 140000 R..
Wert der Hypotheken nach dem Aufwertungsgesetz auf
den 1. Januar 4985.46 +.. « „ e a ~â ¿e + &amp; 25000 ,

76
        <pb n="87" />
        TI. Bemessungsgrundlagen. § d. ]
'in der An- in der
Es ist daher zu berichtigen: ura. z Ä.1. lets
der Wert der Gebäude (gemeiner
Wert am 1. Januar 1925) . . auf 75 000 auf 73500 (nach Absetuug
ber Wert der Maschinen (niedrigerer vsu tt Nzgek
Vermögensteuerwert) . . ~ + © n 65000 „ dD56 900 (nach Abseyung
der Wert der Fahrzeuge (zulässiger r 't
Höchstwert) ...e. e 16 .. .. . h 30000 't 26 0C0 (nach Absetung
der Wert der Waren (Vermögen- bon 10 y. H-.ror
steuerwertund Herstellungspreis) ,, 140000 q,, .
der Wert der Hypotheken (Auf-
wertung +. oe . tz! ! 25000 ,„ 25000
Danach ergibt sich eine Erhöhung des Gewinnes
bei den Gebäuden um (98000 RM 75 000 RAM)
(96000 R. - 73500 R.46) iÒÓSn.S.SISDaIItTm . . )
bei den Maschinen um (90 000 R.  65 000 RM)
(80000 R.46 ~ 56 900 RM) . e e e o t = 1900 q,
bei den Fahrzeugen um (40000 NM 30000 RA) -
(35 000 &amp; 26000 RM) . + e p . t : 9 ' F 1000 ,
bei den Waren um (460000 R.46 ~ 140000 RM) -
(200 000 R - 200000 RM) . . . s . t . ==20000 ,
bei den Hypotheken um (25000 RM - 15 000 RM)
(25 000 R46 + 25 000 RM) . . .. VE 1_. S 10000 ;
Husammen . . . 60 ~ 33400 RM
Die Steuererklärung ist daher auszufüllen wie folgt:
Bilanzgewinn . . . . . . 40000 R.
W. u L -
Berichtigter Bilanzgewinn . 78-400
dieser Betrag ist unter Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Steuer-
erklärung einzustellen.
Die Steuerbilanzen würden in diesem Falle lauten:
Anfangs bilanz auf den 1. Januar 4926 :
Aktiva: Passiva:
Gebäude . . . . ~ + 75000 RM kKapitalkonto . . - - 300000 RM
Maschinen . . . . &amp; 65000 , Hypotheken . . . . [ 25000 q,,
Fahrzeuge . . ~ &amp; + 30000 „ Kreditoren . . . . - 20000 ,,
Izaren . . . . .. - - 140000 , t
Debitoren . . + . . 30000 ,,
Kafe .. „t . 5000 "n
345 000 R. 345000 RM
*) Nutzungsdauer der Maschinen noch 8 Jahre.

T
        <pb n="88" />
        B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
Schlußbilanz auf den 34. Dezember 1925:
. Aktiva: Passiva:
Gebäude . . . . . . 73500 KM Kapital-
Maschinen . . . . . 56900 , konto . 300000 RM
Fahrzeuge . . . . 26000 „ Entnahme 20000 „, 280000 RM
ares ...* lu; U ' Hypotheken. ..... . 26000 ,,
. Kreditorn . . . . . 25000
.?fefse _ 7000 . Gewinn . . . . . 73400 ,
403400 RM 403 400 R..
II. Beispiel:

Eine Firma, deren Geschäftsjahr vom 1. Oktober 1924 bis 30. Sep-
tember 1925 läuft, hat auf den 1. Januar 1924 folgende Goldmark-
eröffnungsbilanz aufgestellt :

Goldmarkeröffnungs bilanz auf den 1. Januar 1924:

Aktiva: Passiva:
Gebäude. . . . . . 30000 &amp;. #4 Keapitalkonto . . . . 80000 GM.
Maschinen . . . . . . VT .
Einrichtung. . . . +
Waren.. ... + « «.. A&amp;00. .
Debitoren . . . . Zw ,
as. ; ; op « A
“ 80000 E. 80000 G.M
Die Schlußbilanz auf den 30. September 1924 lautet:
Aktiva: Passiva :
Gebäude . . . . . . 29500 &amp; 4 Kapitalkonto . . . . 80000 QM
Ylaschimen . . . » - iti! " rs
Einrichtung . . . -+ § q
Waren . . . . . » 48400 ,
Debitoren . . . . . 163z!,
Nafe w e «s &lt; 463 .
80000 G. 80000 GM
Die Schlußbilanz auf den 30. September 192ö lautet:
Aktiva: Passiva:

Gebäude. . . . . . 28500 N «&amp; Keapitalkonto . . . . 80000 RM
Maschinen . . . . . Gewinn . . . . . . 6000 ,
Finrichtung . . . . tt ttt
Waxet ... „.. „.. dst1-
Debitoren . . . . . 38
KFafse . . , . .. i044..:41,

êT 85.000 EM 86 000 RK

7 8
        <pb n="89" />
        II. Bemessungsgrundlagen. § d.
. Zur Vermögensteuer 1925 meldet die Gesellschaft folgendes Ver-
[urge en: Gebäude . . .~ . + . 35 000 RM
Maschinen . . - . + 8000 ,,
Einrichtung .~ © &amp; t * 416800. ,
tüaran . ~ „. » « 4#98400 ,,
Debitoren . + . - » » 16865 ,,
Rafe e e + + » (. 463
Reinvermögen . . 94998 R..
Gemeiner Wert der Gebäude am 1. Oktober 1924 . . = 40000 RM
anzusetzen ist in diesem Fall der Vermögensteuerwert
(35000 RM), da dieser niedriger ist.
Anschaffungspreis der Maschinen (Anschaffungszeitpunkt
Juli 1920) auf den 1. Januar 1924 (Stichtag der Gold-
markeröffnungsbilanz) . . . . . . . =15000 R.
ab 1/3 von 15000 R . &gt; 5000 ,
10000 RM
Absetzungen für Abnutzung (für 4 Jahre) 10 v. H. pro
Jahr von 10000 RM. . . w .: 4000 ,
Zulässiger Höchstwert . ÿ. + ~ &gt; 6 000 R.
Anschaffungspreis der Einrichtung (Anschaffungszeit-
punkt Januar 1923) auf den 1. Januar 1924 (Stichtag
der Goldmarkeröffnungsbilanz). «. . . . + ' | 3000 RM
ab /s von 3000 RM. . 4000 ,
2000 R.M
Absetzungen für Abnuzung (für 18/4 Jahre) 10 v. H. pro
Jahr von 2000 N . . . . ~ "q .:. s60 .,
Der Wert von . . . .~ . . : = 4650 ,
kommt 43# nicht in Frage, da der Vermögensteuerwert
(4 500 RM) niedriger ist.
Der für die Waren auf den 1. Oktober 1924 eingesetzte Preis entspricht
ihrem Hersstellungspreis auf 1. Oktober 1924.
Die fteuerpflichtige Gesellschaft titutz suf btn hitathz uf ben
kann daher berichtigen: sv. Eipt. 1924 30. Sept. 1926
den Wert der Gebäude (niedrigerer
Vermögensteuerwert) . . . . auf 35000 auf 34300 (nach Absezung
den Wert der Maschinen (zulässiger st §;§e !
Höchsiwer) +. .  6 ...) ' 6000 „ 8000 4:34 Fjehars
denWert derEinrichtung(niedrigerer 10 000 1§.46)
Vermögensteuerwert) . . ~ &amp; ~ y 1500 ,, 1330 «at Ahjetirs
1 600 1.4)
*) Nutzungsdauer der Einrichtung noch rund 9 Jahre.

79
        <pb n="90" />
        B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
Demnach ergibt sich
a) eine Erhöhung des Gewinns
bei den Gebäuden um (34 300 R.. -28500R.()
~(835000 RK — 29 500 RM) “ . .. .= 300 1.46
b) eine Minderung des Gewinns
bei den Maschinen um (6000 R ~1 RAM)
(65000 RM —1 RM) . ".. e » » © » . ( =|4000 HM
bei der Einrichtung um (1500 RM~1 RM) ~
(1830 RM 1 kj ts . S* 170 ., 1170 ,
L so daß eine Minderung von. . . . – 870 R.
verbleibt.
. In die Steuererklärung sind daher als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
einzusetzen wie folgt:
Bilanzgewinn . . . ... . . . .. «. .+1 -18000 UM
a) zuzusezen . + . a a a i . . » ~
b) abzuseßzen . . . . . _870 ;
verbleibt ein berichtigter Bilanzgewinn von 4130 RM
Die Steuerbilanzen hätten in diesem Fall zu lauten:
Anfangsbilanz auf den 30. September 1924:
Aktiva: Passiva:
Gebäude . . . . . . 39000 R. &amp; Kapitalkonto . . . . 92998 RM
Mafchinen . . . . -. 6000 ,, tr tttSStsw.s
Einrichtung + + . . - 1500 ,
Waren . . . . . . . 48400 ,
Debitoren . . . . . &amp; 1635 [
Äefs. zus e : 2668 ;
92998 R. 92998 R.
Schluß bilanz auf den 30. September 1925:
Aktiva: Passiva:
Vebäude . . . . . .- 34300 N Kapitalkonto . . . . 92998 NM
Maschinen . „. .ß 1.1 5000 , Gewim .. . ... 44380 ,
Einrichtung . % . . &amp; 1330 ; l cts©&lt;s.
VWaret . Ä . . -1... 62120 .
Debitoren . . . . . . 3867 ,
Kasi su e es z1 6U2. ~
97 128 RK 97128 RM
4. Ankauf und Erbauung von Häusern zum Zwecke der Vermietung
ist kein Gewerbe (s. Erl. 7 a zu § 1), wohl aber gehören die Miet-
erträge, die ein Unternehmen, welches Grundstückshandel betreibt, aus
den zum Betriebskapital gehörenden Grundstücken als Hwischennutung
zit B. Eritate QN0 § h ! s q e. éttt§ pc

8(0
        <pb n="91" />
        TI. Bemessungsgrundlagen. § 5. 1
(zurzeit allerdings außer Hebung geseßten) Kapitalertragsteuer unter-
worfen ist, gehört zum gewerbesteuerp lichtigen Ertrage. Es handelt
sich bei der Kapitalertragsteuer und der Gewerbesteuer nicht um
gleichartige Steuern, deren Erhebung durch Länder und Ge-
meinden nach §8 2 FAG. wegen der Jnanspruchnahme durch das Reich
verboten ist (Entsch. d. OVG, vom 25. Oktober 1923, PrVBl. 45 125 ff.,
anders Röttinger Anm. 2 zu ß 58).

Solange eine AG. satzungsmäßig ihren gewerblichen Zweck bei-
behält, bildet ihre einmal begonnene Tätigkeit einen steuerpflichtigen
Betrieb, ohne daß es darauf ankommt, wie das Gesellschaftsvermögen
jeweilig angelegt ist (OVG. St. 18 165).

Eine Abfindung, die ein gewerbliches Unternehmen für die
Verpflichtung erhält, einem anderen in einem bestimmten Zeitraum
keine Konkurvenz zu machen, und die dem Unternehmen den voraus-
sichtlich zu erzielenden Gewinn ersetzen soll, ist Ertrag. Es handelt sich
bei der Abfindung um den Erfolg einer geschäftlichen Maßnahme, um
eine Einnahme aus der Beteiligung des rein gewerblichen Unter-
nehmens am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und deshalb um eine
C sunt P Gtute vine utist tit. Scvette
betriebes gehört zu den gewerblichen Einnahmen und ist mit dem vollen
Betrage in dem c §s in dem sie gezahlt wird, als Einnahme anzusehen
(OVG. St. 16 28). Ertrag ist auch der Mehrerlös von Gegenständen,
die aus dem Betriebe ausscheiden, gegenüber ihrem vorschriftsmäßigen
Buchwert (OVG. St. 18 191).

Zum steuerpflichtigen Ertrag einer Gesellschaft gehört nicht der Teil
ihves gesellschaftlichen Reingewinns, den sie vertragsmäßig an einen
Hritten abzuführen hat (OVG. St. 18 199).

Als Ertrag von Gewerbebetrieben mit kaufmännischer Buchführung
gilt derjenige Permbgenszuwachs, der sich beim Abschlusse des VWirtschafts-
jahres im Vergleich mit dem Vorjahre aus den Inventuren und Bilanzen
gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß § 22 ergibt (DVG. St. 18 217).

Entschädigungen, die wegen Stillegung des Fabri-
kationsbetriebes einer GmbH. von reinem ndustrieverband an die
Gejsellschaft gezahlt werden, sind Ertrag (OVG. St. 19 237).

Bei der Ausmittlung des Ertrages dürfen nur solche Betriebs-
kosten, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahre entstanden sind, und nur
solche Abschreibungen, die die in demselben Wirtschaftsjahre entstandene
Wertverminderung ausgleichen, berücktsichtigt werden. . den Betriebs-
kosten gehören auch Kosten für Versuche (ÖVG. St. 18 195).

Bei einem Hebungsrechte sind für den Verpflichteten die Stamm-
schuld und die einzelnen Leistungen zu unter cheiden. Nur Ausgaben
für die Tilgung der Sta m mschuld , der entenpflicht, sind
vom Abzug ausgeschlossen. Die Ausgaben zur gohtrs der jährlichen
Leistungen sind abzugssähige Betriebskosten (OVG. St. 18 199).

Der Gewinn aus dem Verkaufe von Effekten bildet auch eine ge-
werbliche Einnahme der Uttiengeulscat wenn diese sämtliche Aktien
der kaufenden Aktiengesellschaft besitzt (OVG. St. 18 178).

Hog- Arens, Preußische Gewerbesteuer. 3. Aufl. t

§
        <pb n="92" />
        B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.

Bei der Gewerbebesteuerung kommen V erlu st e, die eine Aktien-
gesellschaft in früh er en Ja hr e n erlitten hat, für die Berechnung des
Ertrages des maßgebenden Jahres nicht in Betracht (OVG. St. 18 221).
Weder Gewinn- noch Verl ustvortrag aus dem Vorjahre kann
bei der Ertragsfeststellung berücksichtigt werden (Pr VBI. S. 566).

„Zu den Betriebskosten einer Aktiengesellschaft gehören Zuwendungen
an ihren Beamte nfürs org e f on d s jedenfalls insoweit, als die
Gesellschaft sie zur Deckung einer ihr ihren Angestellten gegenüber ob-
liegenden Fürsorgeverpflichtung aufwenden mußte. Abgesehen davon
gehören auch diejenigen Beträge zu den Betriebskosten, die die Gesell-
lit: hu ( u18 W 1621 s8 S' gos) Chua? ven, Eeirag: bes mh.
gebenden Geschäftsjahres einer Zuckerfabrik (GmbH.) zur Stützung des
Rübenpreises zurückgehaltenes R ü ck s el l un g s k o n t o,, das nach Ab-
lauf des nächsten Geschäftsjahres auf die Rübenlieferer des letzteren nach
Verhältnis der in ihm gelieferten Pflichtrüben verteilt wird, ist ein
echter gewerbesteuerpflichtiger Reservefond (OVG. St. 18 212). Ein von
einer offenen Handelsgesellschaft wegen der Kriegswirven im Geschäfts-
abschlusse von 1914 für richtige Bewertung von für verloren oder ge-
fährdet gehaltene Forderungen an Schuldner im feindlichen Ausland
eingestelltes 1916 und 1916 weitergespeistes De lk re d er e-K onto,
das Ende 1916 aufgelöst wird, weil sich herausstellt, daß die Forderungen
tatsächlich nicht oder größtenteils nicht verloren gegangen sind, gehört
insoweit, als sein Betrag Ende 1916 den etwa verbleibenden Minder-
wert der Forderungen übersteigt, zum steuerpflichtigen Ertrage des
Geschäftsjahrs 1916 (OVG. St. 18 217).

6. Nach §§ 12 ff. des Re ichs entl a stun g s g e l e ß e s sind die
im § 26 des Reichsausgleichsgeseßes bezeichneten Forderungen und die
im Viquidationsschädengeseße geregelten Ansprüche aus § 8 des Gesetzes
über Enteignungen und Entschädigungen aus Anlaß des Friedensver-
trags zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten
vom 31. August 1919 sowie die auf diese Forderungen und Ansprüche
zur Auszahlung gelangenden Ausgleichsbeträge und Entschädigungen
nach Maßgabe der §8§ 13 bis 17 des Reichsentlastungsgeseßes von den
Steuern des Reichs befreit.

Zu Abs. 2.

6. Die Bestimmung der Nichta b zu g sf ähi gkeit d er Zinsen
für das Gewerbekapital und für gewisse Schulden entspricht dem Wesen
der Gewerbesteuer als einer Objektsteuer (Begründung S. 30) und
stimmt mit dem bisherigen Rechtszustande (§ 22 GewStG.) überein.

Das Verbot des Abzugs von „Binsen für das Gewerbe -
ka pita l“ bezieht sich nur auf diejenigen Zinsen, die nach kaufmännischem
Gebrauche und zum Teil auf Grund ausdrücklicher Gesetzesvorschriften
in bestimmter Höhe von den gewerblichen Kapitaleinlagen usw. vor
zr Fr'z;fehius berechnet und gutgeschrieben werden (DVG. St.

. !. .

Das Verbot des Abzug s von Schul d enz inen bezieht sich

nur auf Zinssen für Schulden, die b ehu fs Anlage und Er-

9
        <pb n="93" />
        11. Bemessungsgrundlagen. § d. '
weiterung des Geschäfts, Verstärkung des Betriebs-
ka pitals oder sonstiger Verbesserung en aufgenommen
sind. Es muß daher im Einzelfall festgestellt werden, ob es sich um
Zinsen für derartige Schulden handelt. Abzugsfähig sind daher Zinsen
für Schulden, die aufgenommen sind, um Verluste zu vermeiden (OVG.
St. 5 415, 7 398), Zinsen für Schulden, die sich aus der lauf en d e n
Geschäftsführung ergeben, wie Kontokorrentzinsen (OVG. St. 7 397),
Zinsen für Schulden aus dem Bezuge gegen Kredit entnommener Waren.
War es aber dem Steuerpflichtigen bei der Eingehung einer Waren-
schuld darum zu tun, für eine lange Dauer seinem Unternehmen fremdes
Kapital zuzuführen und zu erhalten, so gehört eine solche Warenschuld
nicht zu den laufenden Geschäftsschulden, sondern zu den Schulden, die
behufs Verstärkung des Betriebskapit als aufgenommen
sind. Die Zinsen für diese Schuld sind alsdann nicht abzugsfähig
OVG. St. 18 184). Belassen Mitglieder einer GmbH. ihren zustehenden
Gewinnanteil der Gesellschaft als Darlehen, so handelt es
sich nur dann um Schulden, die die Gessellschaft behufs Erweiterung des
Geschäfts, Verstärkung der Betriebsmittel oder sonstiger Verbesserung
aufgenommen hat, deren Zinsen sie also nicht abziehen darf, wenn außer-
dem vereinbart ist, daß die nicht abgehobenen Beträge in einer be-
stimmten Höhe der Gesellschaft dauernd als Betriebsmittel überlassen

werden sollen (DVG. St. 16 422). Geht eine Gewerkschaft langfristige
Schulden ein, um daraus die Mittel zu gewinnen, e iner Aktien-
[ f ltr qs t W s mt Léitt 7541:
b eug en, so verbessert sie damit ihren Anlagegegenstand „Aktienbesitz“.
Es handelt sich dann um Schulden, die zur sonstigen Verbesserung auf-
genommen sind.
7. Bei Hy po the ken schulden spricht die Vermutung ge g en
den Charakter als laufende Geschäftsschulden. Sache des Steuer-
[hutdners, it 1s. Ye beignbezen Urne darhulese"tgrhäßtsigzutden
erscheinen lassen (DVG. St. 4 278, 7 398). Dies gilt jedoch nicht für die
im laufenden Geschäftsverkehr entstandenen Hypothekenschulden. Wenn
ein Grundstückshändler im laufenden Geschäftsbetriebe zum Wieder-
verkauf bestimmte Grundstücke neu erwirbt, so erscheinen weder die auf
dem Grundstücke haftenden und übernommenen noch die darauf auf-
genommenen Hypotheken als Schulden, „welche behufs Anlage oder Er-
weiterung des Geschäfts oder zu sonstigen Verbesserungen aufgenommen
sind“; denn der bloße Zukauf fertiger oder unfertiger Waren bedeutet
nicht eine Erweiterung oder Verbesserung, sondern nur die Fortsezung
des Handels; auch erfolgt dadurch nicht eine Verstärkung der Betriebs-
mittel, da eine dauernde Vermehrung der Betriebsmittel weder beab-
sichtigt noch erreicht wird (OVG. St. 8 437, 14 442). Abzugsfähig sind
die Zinsen solcher Hypotheken, welche der Steuerpflichtige bei dem Er-
werbe der Grundstücke eg zeitiger Unkündbarkeit gegen seinen Willen
in Anrechnung auf den Kaufpreis übernehmen mußte, obwohl er ihn
in voller Höhe hätte zahlen können. Diese Verstärkung des Anlage- und

86
(z%
        <pb n="94" />
        E 4 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.

Vftr1-hglauitals ift nicht mit seinem Willen, sondern gegen denselben
*": Kapitalist, f. landschaftliche Darlehenskasse aus den Bei-
trägen der beteiligten Gutsbesitzer zum Zwecke der Amortisation ihrer
Hypothetenschulden ansammelt, sind als la uf e n d e Schulden und die
den bezeichneten Gutsbesitern davon zu zahlenden Zinsen und Gewinn-
anteile als abzugsfähige Betriebskosten anzusehen (OVG. St. 8 379).

8. Unter Verstärk ung des Betriebskapitals ist nicht
nur eine Erhöhung über den ursprünglichen Betrag hinaus, sondern
auch eine Ergänzung oder Wiederhersbellung desselben zu verstehen.
Ct Lerstsrkégi in tichent ure bildet eine zur Ysseputs laufender

9. Gl perde ut Ss b Uh: 11.435) .evtehé:
steuerordnungen ist der Mi et- un d Pach tz i n 3 der dem Gewerbe-
betriebe dienenden gemieteten oder gepachteten Grundstücke, Gebäude,
Räumlichkeiten und Betriebsmittel ausdrücklich als nicht a b zug s -
f äh i g erklärt. So sind die von einer Straß eneisenbahn für
die Benutzung der öffentlichen Straße an eine Stadtgemeinde gewährten
Leistungen, die sich als Pacht- und Mietzinsen charakterisieren (OVG. St.
3 275, 3 397, 4 313) entgegen der bisherigen Rechtsprechung des OVG.
nicht mehr abzugsfähig.

10. Neu ist auch die Regelung der Behandlung der Gesell-
yr U r att qt OUR % U côûrtet s et;
Gesellschafter der Kommanditgesellschaft auf Aklien sind damit den
übrigen Gewerbetreibenden, die schon nach der bisherigen Rechtsprechung
den Geldwert ihrer gewerblichen Tätigkeit nicht als Betriebskosten ab-
ziehen durften (OVG. St. 3 262) gleichgestellt (vgl. aber Erl. zu Abs. 3).

11. Der sog. Kun d eng ew inn, d. h. der sa t un g s g e m äß an
die Warenabnehmer eines Unternehmens nach Verhältnis ihrer Waren-
abnahme am Schlusse des Geschäftsjahres aus den Gewinnen zu zahlende
Betrag ist kein Ertrag. Er stellt sich vielmehr dar als eine zurückzu-
erstattende Vergütung für Hahlung zu hoher Kaufpreise, welche der
freien Verfügung des u!erschirers entzogen ist (OVG. St. 6 386), und
Üuhturc tec ergrtnttt hrs 16 d Cctrtäc dere serettühgtes
Ertrage hinzuzurechnen, die 5 v. H. der auf die Waren geleisteten Bar-
zahlung übersteigen.

Zu Abs. 3.

12. Die Bestimmung des Abs. 3 widerspricht an und für sich dem
Gedanken der Objektsbesteuerung, indem sie bei bestimmten Arten von
Gewerbebetrieben als Entgelt für die persönlichen Arbeiten und Dienste
des Geschäftsinhabers einen Abzug vom Ertrage zuläßt. Der Abzug ist
nur zulässig bei Belrieben, die nicht in der Form der juristischen Person
ketrichen werden (z. B. hs: izt Unternehmen eines Etrzeliuhebeis: bei
htr tieren Hurselssclclihatt. Rertetci. Homnauttgescchet GScjp-

f 41
        <pb n="95" />
        I1. Bemesssungsgrundlagen. §:H. :
und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien. Er beträgt unter Berück-
sichtigung des Art. II § 3 der ErgV. 900 Goldmark jährlich und für
das Rechnungsjahr 1926 1500 RM., und zwar „,,insgesamt“, d. h. für
den Betrieb oder für die mehreren Betriebe derselben Person, die
nach § 4 als ein steuerpflichtiges Gewerbe veranlagt werden, wobei
es unerheblich ist, ob mehrere Geschäftsinhaber (Gesellschafter) mittätig
sind oder nur einer.

Zu Abi. 4.

13. Die von Versicherungsunterneh men zu Rücklagen
für Leistungen aus Versicherungen erforderlichen Beträge, die
sog. Prämien- und Gewinn- oder Dividendenreserven gelten nicht als
steuerpflichtiger Gewerbeertrag. Diese Rücklagen für die Versicherungs-
summen und für die dem Versicherten selbst als sog. Dividende zurück-
zugewährenden Prämienüberschüsse bilden keine Bilanzposten, die eine
s?apitalansjammlung über den Betrag des Grundkapitals hinaus dar-
zustellen bestimmt sind; sie dienen vielmehr zur Deckung von Verlusten,
die bei der Art des Betriebs jederzeit eintreten können (Begründ.
Spalte 30). Deshalb sind au die Beträge, die in solche Rücklagen
fließen, nicht steuerpflichtiger rtrag (OVG. St. 14 259).

Ebensowenig sind Ertrag die Beträge, die der Scha d e n sr e serve
und den Prämien überträgen zugeführt werden. Denn bei der
Schadensreserve handelt es sich um bereits im Geschäftsjahre ent-
standene Versicherungsfälle, die beim Schluß des Geschäftsjahrs noch
nicht reguliert sind, also nicht um eine Reserve, sondern um Forde-
rungen, bei den Prämienüberträgen um bereits empfangene Prämien,
die von dem Versicherungsnehmer aber nicht für das abgelaufene Ge-
schäftsjahr des Unternehmens gezahlt sind, sondern, sei es ganz oder
zum Teil, für eine spätere Zeit. Auch in diesem Fall handelt es sich
um eine Schuld des Unternehmens, die als Prämienübertrag in der
Bilanz zum Ausdruck kommt.

14. Die Bestimmung des Abs. 4þ entspricht der ähnlichen Bestimmung
des § 11 Ziff. 3 des Körpers aftsteuergeseßes. In Betracht kommen
hier die sog. Schachtelgesellsch af ten, die Anteile eines anderen
gewerblichen Unternehmens besitzen. Diese Fälle liegen hauptsächlich
vor bei den Konssortialbeteiligungen der Banken an In-
dustriegesellschafben und bei den Beteiligungen der Mu t t e r gesell-
scha ft en an ihren Tochtergeselltschaften. Die Erträge aus
diesen Beteiligungen sind gewerblicher Ertrag, daher an und für sich
steuerpflichtig. Da aber die aus der Beteiligung dem die Anteile be-
sitzenden Unternehmen zufließenden Beträge zweimal zur Besteuerung
kommen würden, einmal als Gewinnausschüttung bei der Untergesell-
sf ut o sul Lc. U Gt s zezetus! hl ehe
ertrag der Obergesellschaft anzusehen. Voraussetung ist,

a) daß die Aktien, Kuxre, Anteile und Genußscheine sich im Besitz einer

Gesell schaf t befinden. Wenn die Verordnung auch den Ausdruck

„Gessellschaft“ ganz allgemein gewählt hat, so ist doch nach der Ent-

§5
        <pb n="96" />
        [ B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
stehungsgeschichte anzunehmen, daß es sich um Gesellschaften im Sinne
des Körperschaftsteuergeseßes handeln muß;

b) daß die Obergesellschaft mindestens !/4 der gesamten Aktien, Kuxe
iw. tt; stdetn Erwerbszelcljthast im Besitz haben ut Dieser Wort-
lat die Anteile "arlher entjtehet wie ß zch ie ht: guns t
gesellschaft 1000 Aktien zu je 1000 M. und 500 Aktien zu je 2000 M.
herausgegeben hat. Nach dem Zweck der Bestimmung genügt es nicht,
wenn die Obergessellschaft etwa 400 Aktien zum Nennwert von je 1000 M.
u. hzt he vielmehr Aktien im Nennwert von mindestens
; e) daß 'die Aktien nachweislich seit Beginn des der Veranlagung
UR nrttc Erh stritt ertatgtlütee

§ 6 2).

(!) Gewerbekapital (Anlage- und Betriehskapital) ist das Betrichs-
vermögen im Sinne des Reichsbewertungsgesetzes, soweit es dem ge-
rr UU OH! UE F

t t§eEasulsonr ie §ei der Festseßung des Einheitswerts in Abzug
gebracht sind, soweit sie nicht zu den laufenden Verbindlichkeiten
peysren:. Wert der dem Unternehmen dienenden Gegenstände, die im
Eigentum eines anderen stehen;

und für das Rechnungsjahr 1925

c) der Wert von Beteiligungen, der nach § 27 des Reichsbe-
wertungsgesetßzes außer Ansay; geblieben ift.

1. Ausf.Anw. Art. 9.

2. Vgl. hierzu die Erläuterungen zu §§ 2, 7 der Novelle.

3. Die Bestimmung des Abs. 2 Buchst. c findet nur Anwendung
bei der Veranlagung für d a s Re &lt; nu n g sj a h r 1 9 2 5. Bei der
Veranlagung für d as Rechnung sj a h r 19 26 dagegen wird
der Wert der nach § 27 RBewG. bei der Feststellung der Einheitswerte
außer Ansatz gebliebenen Beteiligungen bei der Feststellung des Ge-
werbekapitals diesem nicht wieder hinzugerechnet.

§ 7

Ersetzt durch §§ 2, 7 der Novelle.

§ 8

(*) Die Lohnsumme wird nach Maßgabe der sämtlichen Löhne und
Gehälter ermittelt, welche an die im Betriebe beschäftigten Arbeit-
nehmer gezahlt werden.

1) In der Fassung der §§ 2, 7 der Novelle.

36
        <pb n="97" />
        II. Bemessungsgrundlagen. ßß 6, 7, §. i
mr:
voriibergehend beschäsligt sind, ohne Rüctsicht auf hie H ihre
Einkommens, mit Ausnahme, der Personen, deren Bezü Höhe ijres
Abj. 2 nicht zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben Urs wh F s
linge, die auf Grund eines schriftlichen Lehrvertra {ren; E:);
mäßige Ausbildung erfahren, sowie Kriegs- und e. k wr.
mindestens 50 v. H. Erwerbsunfähigkeit werden nicht mit y::1tt uit
(?) Als Lohn oder Gehalt gelten Tantiemen j;rüuet
drt LT UU tScag erna mu ten Hrachliätonen, Pert
1. Ausf.Anw. Art. 10.
Zu Abi. 1.
2. Zugrund i ie i i
[zt zi Vunladugy ttjzls, ahnen Gehälter s&lt;huuratie hs. fir
zahlten Gehälter und gtscastsjehr (s 8 Avi. 3 der n
Zu Abi. 2.
GE Ft den Yhtiuchten: gehören auch daie Vorstandsmitglieder
G Gun ui zzt. s: H Mt: des
offenen andelsgesellschaft, der Kommandit iisch | f!
persönlich haftenden Gesellschafter der gnditgesetchost, der. Gr tien,
auch wenn i s
..ÛÙÔÇÔnenC0Bwb
UL Urbtitzchn:r : gt! freie Arbeiter, nicht auch Straf-
El üüugut 1686 "iu abe: :ys k. I9hrs: 39 S. 105, Erlaß vom
c kemi V; g sich um eine dauernde oder nur
u ts ..
E.. H
losuungrt; die freiwillig gewährt werden, z. B. Weihnachtsgrati ita:
... .
P tes Pt. ts UN:
t. ‘hom so. Srpirnite Tos rr. 62 jn q Ei
vu heuer; die Ur Err e . 2z1%.* Fs:

U
        <pb n="98" />
        B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
Ute th nicht die freiwillige „Abfindung“ bei Ausscheiden des

T. .

Befinden sich Betriebsstätten eines gewerblichen Unternehmens sowohl
innerhalb wie außerhalb Preußens, so sind nur die auf die preußischen
Betriebsstätten entfallenden Teile des Gewerbeertrages und des Ge-
werbekapitals bzw. der Lohnsumme der Besteuerung unterworfen.

1. AusfAn /4.

2. Die y Net t entspricht der Vorschrift des § 11 Abs. 3 FAG.,
daß die Heranziehung zu Steuern vom Gewerbebetrieb in jedem Lande
nur anteilig erfolgen darf, wenn sich Betriebsstätten desselben gewerb-
lichen Unternehmens in mehreren Ländern befinden, und ist hier aus-
gedehnt auch auf den Fall, daß Betriebsstätten desselben Unternehmens
sich außerhalb des Deutschen Reichs befinden. Diese territoriale Be-
schränkung ergibt sich aus dem Wesen der Objzektsteuer.

U den Begriff „Betriebsstätte“ vgl. Erläuterungen zu g 1

4. Vie die aus die preußischen Betriebsstätten entfallenden Teile zu
berechnen sind, sagt die Verordnung nicht. Soweit die Lohnsumme in
Betracht kommt, ist die Verteilung einfach. Hier sind nur die Löhne
und Gehälter in Ansatz zu bringen, die in preußischen Betriebsstätten
entstehen.

Ich Zerlegung des Gewerbeertrags und Gewerbekapitals zwischen
preußischen und außerdeutschen Betriebsstätten hat sich in erster Linie
tu
zember 1921 (RGB. 1923, II S. 69) mit Österreich vom 23. Mai 1922
(RGB. 1923, I] S. 69). Ferner ist von Bedeutung der Erlaß des
Reichsfinanzministers für das Saargebiet vom 11. Oktober 1921
(RStBI. 378), für Polen vom 27. März 1923 (RStBl. 143); für
Danzig die Verordnung vom 19. November 1923 (RGBl. I] 4236),
der Vertrag mit Ungarn vom 29. Juni 1925 (RGUI. IL 641) und
"it ZU ren. L pater 1h MEM Y 10). i: für die Zer-
legung auf mehrere Betriebsstätten innerhalb Preußens geltenden
Bestimmungen des § 37 der Verordnung einen Anhalt geben.

Bei der Ermittlung des in Preußen steuerpflichtigen Teils des Er-
trages ist der g l e i ch e Verteilungsmaßstab für das Gesamtunternehmen
und für die preußische Zweigniederlassung anzuwenden (OVG. St.
16 263). Vgl. im übrigen für die Feststellung des in Preußen steuer-
mie oIIlooIeeICon
entfallenden Ge we r b e k a p it a l s betrifft, so sind zwei Fälle denkbar:
x f tut uuurehuur !techtl Betriebsstätten in Preußen und in

n L '

b) Das Unternehmen unterhält auch außerhalb des Deutschen

Reiches Betriebsstätten.

§8§
        <pb n="99" />
        II. Bemessungsgrundlagen. §§ 9, 10.

In beiden Fällen hat der bei den Reichsfinanzbehörden gebildete
Bewertungsausschuß die Aufgabe, die Zerlegung des Einheitswertes
vorzunehmen, der nach § 2 Äbs. 1, §$ 7 Abs. 1 ider Novelle!) für die
Feststellung des Gewerbekapitals maßgebend ist (vgl. § 4 AusfBest. z.
RBewG.). Bei der Feststellung des steuerbaren Gewerbekapitals wird
hiervon auszugehen und von dem Gesamtbetrage, der nach § 2 Abs. 2,
§ 7 Abs. 2 der Novelle dem Einheitswerte an und für sich hinzuzuseßen
ist, nur der Betrag hinzuzusetzen sein, [der dem Verhältnis des auf
Preußen entfallenden Teilbetrages des Einheitswerts zum Gesamtwert
é*tyrigr. Unternehmen, das auch außerdeutsche Betriebsstätten unter-
hält, kann eine etwaige zu starke Heranziehung in Preußen nur in dem
nach der Gewerbesteuerverordnung zulässigen Rechtsmittelwege geltend
machen. Anders, falls es sich um die steuerliche Überlastung eines
Unternehmens handelt, das in Preußen und anderen deutschen Ländern
Betriebsstätten unterhält. Auch hier ist zunächst der Steuerpflichtige
berechtigt, eime eventuelle überbürdung durch eine in Preußen vor-
genommene Veranlagung im Rechtsmittelwege geltend zu machen.
Weiter ist ihm aber das Recht gegeben, und zwar ohne daß er den
Rechtsmittelzug nach der preuß. GewStV. erschöpft hat, einen Antrag
auf Verteilung | stellen. Die Voraussezungen und das Verfahren
regelt 8 12 FAG., welcher lautet:

„Wird ein Steuerpflichtiger in mehreren Ländern zu gleichartigen Landes-
tet Denazhü ch Eon ho g hg sh! lunch eint:
Elcocc o . +
Lungesftngnsamt. Murgler str Bereizts veranlagendon, Bhbi de" nsütuter gehören,
ccc. H
wenn die btrozzzehuts des Steuerobjekts in mehreren Ländern hegrilndet ist
Geßen, den Besh uk rt. Vrratotrds cn den Uulg.ftnamt stan sth.:
.SOeeccl$h . E s 9 H
h es ct e crüttt, fcsssetet Veranlagungen und früheren Ver-

§ 10

Der Finanzminister wird ermächtigt, Bestimmungen zu treffen, nach
denen bei der Berechnung der Gewerbesteuer der Gewerbeertrag, das
Gewerbekapital und die Lohnsumme abzurunden ift.

1. Ausf.Anw. Art. 13.

2. Der Gewerbeertrag wird auf volle 10 RM., das Gewerbekapital
auf volle 100 RM. nach unten abgerundet. Eine Abrundung der Lohn-
summe ist nicht vorgesehen.

3. Nur der Ertrag undd das Kapital sind abzurunden, nicht die
Steuergrundbeträge.

1) s. S. 20, 28.

K9
        <pb n="100" />
        B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
III. Steuersätze
§ 11:)

Der Steuersaß nach dem Gewerbeertrag beträgt sür die ersten an-
gefangenen oder vollen 2400 RM. des abgabepflichtigen Ertrages 1 v. H.,
für die weiteren angefangenen oder vollen 1200 RM. des abgabepflich-
tigen Ertrages 1/2 v. H., für die weiteren Beträge 2 v. H.

1. AusfAnw. Art. 15.

2. Der § 11 GewStV. lautete:

. Der Steuersatz nach dem Gewerbeertrag beträgt für den Teil des abgabepflich-
gl! Gras. zu§ér det. her ietrtohun. Hoyorpss der. Ketsceintenen.
Fc rats lt t ve OU Get) LUzefliag t Crater
î Nach Art. II g 3 der I. GewStErgV. ist an Stelle des dem nie-
drigsten Hundertsatz der Reichseinkommenbesteuerung unterliegenden
Betrages der Betrag von 2400 RM. getreten. Somit beträgt der
Steuersatz nach dem Gewerbeertrag für die ersten 2400 RM. des ab-
gabepflichtigen Ertrages 1 v. H. Zweifelhaft kann nach dem Wortlaut
der Verordnung seirt, ob die nächsten 1200 RM. des Ertrags mit
1!/» v. H. herangezogen werden oder die nächsten 3600 RM., ob also
die Besteuerung mit 2 v. H. schon bei einem Ertrage von 3600 RM.
oder erst bei einem solchen von 6000 RM. beginnt. Dieser Zweifel
wird behoben, wenn man auf die Entstehungsgeschichte des § 11 zurück-
Uht. ZiÔ entsprechende Bestimmung des Entwurfs hatte folgenden
„Der Steuersat nach dem Gewerbeertrag beträgt 2 v. H. des
abgabepflichtigen Ertrags. Er ermäßigt sich auf 1/2 v. H., wenn
der Gesamtertrag unter dem 1!/zfachen desjenigen Betrags bleibt,
welcher dem niedrigsten Hundertsatß der Reichseinkommenbesteue-
rung unterliegt. Bleibt der Ertrag unter dem Einfachen dieses
Betrages, so ermäßigt sich der Steuersat auf 1 v. H."

Hierzu führt die Begründung (Spalte 32) aus:

„Für die Besteuerung nach Maßgabe des Ergebnisses des Jahres
1922 würde hiernach, da die ersten 400000 M. mit dem niedrigsten
Steuersaßj von 10 v. H. zur Einkommensteuer herangezogen
werden ... ..., der Normalssteuersatz von 2 v. H. bei Erträgen von
600000 M. an d „Anwendung gekommen ssein, der Sat von
1!]» v. H. bei Erträgen von 400-600 000 M., der Satz von
1 v. H. bei Erträgen unter 400000 M."

Setzt man an Stelle des Betrags von 400000 M. den durch die Er-
gänzungsverordnung gewählten Betrag von 2400 Goldmark, so ergibt
fich, daß der Steuersatz von 1!/2 v. H. Anwendung finden sollte bei Er-
trägen bis zu 3600 M., der Satz von 1 v. H. bei Erträgen bis zu 2400 M.
Die im Entwurf vorgesehene Degression ist umgewandelt worden in

1) In der Fassung des Art. I] § 3 d. 1. GewStErgV.

M
        <pb n="101" />
        III. Steuersätze. §§ 14-46. 41
eine Progression mit Durchstaffelung, ohne daß bei den Beratungen im
Ständigen Ausschuß die Grenze geändert werden sollte. Mithin ergibt
sich, daß nur die Erträge von mehr als 2400-3600 Goldmark mit 1/2
v. H. zu versteuern sind und die über 3600 Goldmark hinausgehenden
mit 2 v. H. Daß diese Auslegung richtig ist, geht auch aus einem bei
der Beratung des „Art. U § 3 der I. ErgV. von der Demokratischen
Partei gestellten Abänderungsantrag hervor, der den § 11 der Verordnung
dahin abgeändert wissen wollte: „Der Steuersatz nach dem Gewerbeertrag
betrigt für die ersten 2500 Goldmark des abgabepflichtigen Ertrags
1 v. H., für die nächsten 1500 Goldmark 11/r v. H. und für den Mehr-
t OSN ZE; g « B+3.02 exzprer:
pflichtiges Gewerbe gemeinsam veranlagt werden, müssen zunächst zu-
s:zttr;gerehret und die Steuersätze auf den Gesamtertrag angewendet

§ 12 !)

(1) Der Steuersatz vom Gewerbekapital beträgt für den Teil des Ge-
werbekapitals, der 12 000 RM. nicht übersteigt, für das Rechnungsjahr
1925 1 v. T., für das Rechnungsjahr 1926 ']s v. T., für den darüber
hrzegehenzen ZE t Rechnungsjahr 1925 11/2 v. T., für das

(?) Betriebe, deren Gewerbekapital 4800 RM. nicht übersteigt, bleiben
von der Besteuerung nach dem Gewerbekapital befreit.

1. AusfAnw. Art. 15.

2. . Erl. zu § 8 der Novelle.

§ 13
gestrichen durch § 18 Ziffer 2 id. Novelle. § 13 findet auch bei der Ver-
anlagung für 1925 keine Anwendung mehr.
§ 14
Der Steuersatz nach der Lohnsumme beträgt 1 v. T. der Lohnsumme.
§ 16
Gestrichen; vgl. Erl. zu § 13.
IV. Ver a nl a gun g s ze i t r a u m
2'

(û) Der Veranlagung der g M N cus nach dem Ertrage für das
Rechnungsjahr 1925 ist der Ertrag zugrunde zu leger, der das Unter-
nehmen im Kalenderjahre 1925 erzielt hat; ist der etrieb erst nach
D .) In der Fassung des Art. I) § 3 d. I. GewStErgV. und des g s
" % In der Fafung des § 3 der Novelle. § 16 gilt nur für die Ver-

C
        <pb n="102" />
        B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
Beginn des Kalenderjahrs 1925 eröffnet worden, so tritt an die Stelle
des Kalenderjahrs 1925 der Zeitraum von der Eröffnung des Betriebs
bis zum Ablaufe des Kalenderjahrs der Eröffnung. An Stelle des
Kalenderjahrs tritt bei Unternehmen, die für ein vom Kalenderjahr
abweichendes Wirtschaftsjahr regelmäßig Geschäftsabschlüsse machen, das
Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahre 1925 endet, oder, wenn der
Betrieb erst nach Beginn des Kalenderjahrs 1925 eröffnet worden ist,
das ttsr Lirtlhatslhe- Uurjah! der zür &gt; Ermittizng hes Urttosé
"z:! volles Gus eriee o! uu : Ut tui cr ou
noch kein Jahresabschluß vor, so kann das Ergebnis im Wege der
Schätzung ermittelt und ein vorläufiger Veranlagungsbescheid erteilt
verse. Die Veranlagung ist zu berichtigen, sobald der Abschluß

(?) Für die Veranlagung des Steuergrundbetrags nach dem Gewerbe-
kapital ist maßgebender Zeitpunkt im Sinne des § 7 des Reichs-
bewertungsgeseßes der Beginn des 1. Januar 1925 oder, wenn der
Betrieb später ccni wird, der Tag der Eröffnung des Betriebs. Z

(3) Der Veranlagung der Steuer nach der Lohnsumme ist die im
Rechnungsjahre 1925 erwachsene Lohnsumme zugrunde zu legen.

1. AusfAnw. Art. 11, 12 und 14.

2. Vgl. d. Erl. zu § 3 d. Novelle.

§ 16a "j.

(!) Der Veranlagung des Steuergrundbetrags nach dem Ertrage
für bas Rechnungsjahr 1926 ist der Ertrag zugrunde zu legen, den
das Unternehmen im Kalenderjahre 1925 erzielt hat. § 16 Ahs. 1
jater tw “st Veranlagung des Steuergrundbetrags nach dem Gewerbe-
kapital ist maßgebender Zeitpunkt im Sinne des § 7 des Reichs-
bewertungsgeseßes der Beginn des 1. Januar 1926 oder, wenn der
Betrieb später eröffnet wird, der Tag der Eröffnung des Betriebs.

(s). Der Steuergrundbetrag nach der Lohnsumme wird nur auf An-
trag des Steuerpflichtigen oder einer beteiligten Gemeinde veranlagt,
sofern ein berechtigtes Interesse an der Veranlagung dargelegt wird.

1. AusfAnw. Art. 11, 12 und 14.

2. Val. d. Erl. zu §$ 9 d. Novelle.

s 172)

Die Steuerpflicht bezüglich der Steuer nach dem Yepetbeerttat U
m Gt:

!) In der Fassung des § 9 d. Novelle; § 16a gilt nur für die Ver-
anlagung, 1926.

?) In der Fassung des § 17 der Novelle.

q 2
        <pb n="103" />
        IV. Veranlagungszeitraum. §§ 16-18. 93
Ablaufe desjenigen Kalendermonats, in welchem der Betrieb ein-
geftellt wird. Zeitweilige, durch die Natur des Gewerbes bedingte
Unterbrechung befreit nicht von der Steuerpflicht für die Zwischenzeit
bis zur Wiederaufnahme des Betriebs.

1. AusfAnw. Art. 19.

2. Der frühere § 17 GewStiV. lautetc:

Hat der Gewerbebetrieb nicht während des ganzen nach s 16 maßgebenden
tl tzzchrs tetzrzer- l, ersutzt Fit berrigt.g fr Ut Ul: 132
und der in demselben Zeitraum gezahlten Lohnsumme. Hat der Betrieb erst im
P sq nc b:zhet betenrst. l ttt der tttztttcksctick dtetetess vs

Er ist durch die Bestimmungen der §§ 16, 16 a, 17 d. Novelle ersetzt.

Vgl. die Erläuterungen zu §§ 16, 16 a, 17 d. Novelle.

V. Steuers&lt;huldner, Allgemeine Vorschristen, Ent-
stehung und Fälligkeit der Steuerschuld, V ez h§ ts-
fähigkeit, Vertretung, Vollmacht, Hastung, Ver-
jähr ung, Erftattungsansprüche
§ 18

Schuldner der Gewerbesteuer ist der Inhaber des Betriebes. Wird
ein Gewerbe von mehreren Personen betrieben, so haften diese für die
Steuer als Gesamtschuldner.

1. Steuerpflichtiger ist nach dem in Ê 19 GewStV. zitierten § 79
AD., wer nach den Steuergesetzen eine Steuer als Steuerschuldner zu
entrichten hat. Steuerpflichtig im Sinne der Gewerbesteuer-
verorbnung i st d er Inh a b er, der die gewerbliche Tätigkeit ausübt.
Dies ist bei dem Unternehmen einer Einzelperson diese, bei Unter-
nehmen, die in der Form der juristischen Person betrieben. werden, die
ttz %s. Glicuigen. “). V vie sft hunbeitgeclives(, bie con.

manditgesellschaft, die h Geh. fie Weseashafi des hürgerlichen Rechts
(vgl. auch OVG. St. 13 412, RFH. 5 48).

2. Der Satz 2 des § 18 der Verordnung stellt nur fest, wer für die
Steuer des von mehreren Personen betriebenen Unternehmens h a ft e t.
Es können hier nur Unternehmen in Betracht kommen, die in der Form
der offenen Handelsgesellschaft, Reederei, Kommanditgesellschaft und
der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betrieben werden. Die Haf-
tungsvorschriften sind schon im § 98 AO., der in g 19 der Verordnung
zitiert ist, geregelt. g 18 erwähnt nur noch einmal den Hauptfall.

Die Haftung ist im zweifel unh e schränkt und érslrest sich
zz! p- "f Stoutzjutd: . ich b-sjitatß2 22. Uzlurs ß:
haftet der „in: Yrxdelg;]?U hafter. der persönlich haftende Gesell-
tr: der ommanditgesellschaft, der Gessellschafter einer Gesellschaft

es bürgerlichen Rechts unbeschränkt, dagegen der Kommanditist nur

mit seiner Vermögenseinlage.
        <pb n="104" />
        B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
§ 19

Die Etter der Yisseburhenordaung ss 4 bis 6 (Aus-
ttur"bet bürgeckigen üttit) 's zis L (Eruictung the zätctcl st;
Steueranspruchs), 83 bis 100 (Geschäftsfähigkeit, Vertretung, Vollmacht,
Haftung), 120 bis 126 (Verjährung), 127 bis 134 und 136 (Erstattungs-
ansprüche) finden sinngemäß Anwendung.

Für die Gewerbesteuer finden nach der Verordnung vom 23. No-
vember 1923 die Vorschriften der Reichsabgabenordnung sinngemäß
Anwendung. Die Reichsabgabenordnung enthält, abgesehen von der
für das Rechlsmittelverfahren geltenden Bestimmung des § 288 Abs. 2,
die nur besagt, daß Bevollmächtigte und gesetliche Vertreter sich au f
Verla ngen als solche auszuweisen haben, keine besondere Vor-
schrift, wie die. Vertretungsmacht nachguweisen, insbesondere ob eine
Vollmachtsurkunde vorzulegen ist. Die Frage, ob eine Vollmachts-
urkunde verlangt werden soll, ist daher in Gewerbesteuerssachen von den
Ausschüssen jeweils unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des
einzelnen Falles nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden. Es
wird der Vorlegung einer Vollmachtsurkunde in allen den Fällen nicht
bedürfen, in denen nach den gesamten Umständen es keinem Zweifel
unterliegen kann, daß die als Bevollmächtigte auftretenden Personen
(z. B. nahe Verwandte, Anwälte, Vertreter beruflicher Vereinigungen)
zur Vertretung berufen sind. Erst wenn sich Mißbräuche herausstellen,
wird strenger zu verfahren sein. Gegenüber Stundungs- und Erlaß-
anträgen ist natürlich keinesfalls ein strengerer Maßstab anzulegen als
im Veranlagungsverfahren. ~ Erl. vom 4. November 1924 (FMBI.
1925, S. 20; MBliV. S. 183).

VI. Ve «uc qn us c hre und Ver anlagungs-

verfahren
Vorbemerkung.

Die Vorschriften, die die Gewerbesteuerverordnung über Veran-
lagungsbehörden und Veranlagungsverfahren gibt, sind mit gewissen
Underungen + namentlich für die Zusammensetzung der Ausschüsse ~
den Bestimmungen der AD. nachgebildet, zum Teil werden auch die
Bestimmungen der AO. über Behörden und Verfahren für sinngemäß
anwendbar erklärt. Die übernahme dieser reichsrechtlichen Vorschriften
auf Landessteuergeseßze entspricht der Vorschrift des 8 19 Abs. 1 FÄG,,
wonach „die Länder darauf Bedacht nehmen sollen, die Bestimmungen
über Veranlagung und Erhebung der Landes- und Gemeindesteuern
mit den Vorschriften der AO. in Einklang zu bringen“.

Für die Gewerbesteuer war diese Anpassung an die AD. auch des-
halb geboten, weil die materiellen Vorschriften über die Bemesssungs-
tz lz» 41 stat! ty! v Nzpil in erestn th mwrmhgne
Verordnung) stehen. Zudem hat Preußen vom § 19 ÄO. Gebrauch
gemacht und wenigstens für einzelne Bezirke die übertraqung der Ver-

94
        <pb n="105" />
        V. Steuerschuldner, Allgemeine Vorschriften usw. §§ 49-24. 9h
aliuus der Steuer auf die Finanzämter beim Reichsfinanzminister
eantragt.

Zur . sinngemäßen Anwendung kommen nur die zitierten Para-
graphen der AD. in ihrer jeweiligen Fassung. Die Bestimmungen
der §F§ 46553 der Dritten Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924
- RGYl. ] S. 74 ff. – über Vereinfachung der Steuerrechtspflege
finden für die Gewerbesteuer keine Anwendung. Denn es handelt sich
hierbei nicht um eine Änderung der AO., sondern um eine lediglich
für kurze Zeit (§ 56 Abs. 2 und 3 aaO.) getroffene anderweite Rege-
lung, die mangels einer besonderen Vorschrift für die Gewerbesteuer-
verordnung nicht gelten kann.

§ 20

Für die Veranlagung bildet jeder Nreis einen Veranlagungsbezirk.
Die beteiligten Minister können in einzelnen Fällen eine abweichende
Bestimmung treffen.

1. Hier ist nur von der örtlichen Begrenzung der Veranlagungs-
bezirke gesprochen und grundsätzlich bestimmt, daß die Grenzen des
Kreises mit denen des Veranlagungsbezirks zusammenfallen Follen.
Wer die Gewerbesteuer verwaltet, bestimmt ft | 65 unter dem Ab-
schnitt „Schluß- und Übergangsbestimmungen“. ! ichtiger wäre es ge-
wesen, diese Regelung bereits hier zu treffen.

2. Abweichende Bestimmungen werden aus Zweckmäßigkeitsgründen
zu treffen sein, wenn z. B. zwei Kreise, die die Verwaltung der
Gewerbesteuer nach § 66 Abs. 2 ablehnen, zu e in e m Finanzamts-
bezirk gehören, sie werden geo] werden müssen, wenn eine kreis-
HHU: Ge Fe Bbg §rrtinit. MU es
z. B. in den Stadtkreisen Berlin, Köln und Cassel geschehen ist.

§ 21

(!) Für jeden Veranlagungsbezirk ist ein Gewerbessteuerausschuß zu
bilden. Der Vorsitende und sein Vertreter werden von den beteiligten
fie zt Sie können mit der Ernennung nachgeordnete Be-

örden beauftragen.

h (?) Die Mitglieder des Steuerausschusses werden zum Teil von der
Kreisvertretung, in Stadtkreisen von der Gemeindevertretung, nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl auf 3 Jahre gewählt, zum Teil von
den beteiligten Ministern oder den von ihnen beauftragten nach-
geordneten Behörden nach Anhörung der amtlichen Berufsvertretungen
(Handelskammer und Handwerkskammer) ernannt. Die beteiligten
Minister oder die von ihnen beauftragten nachgeordneten Behörden be-
stimmen die Zahl der Mitglieder. Die Zahl der ernannten Mitglieder
darf nicht größer sein als die Hälfte der Zahl der gewählten Mitglieder.
Die gewählten Mitglieder müssen mindestens zur Hälfte Gewerbessteuer-
pfslichtige des Veranlagungsbezirks sein.

(s) Sofern nicht der Kreis oder die Gemeinde mit der Veranlagung
beauftraat ift, ift zu dem Ausschuß für Stadtkreise und kreisangehörige
        <pb n="106" />
        E B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.

Städte mit mehr als 10 000 Einwohnern ein Mitglied des Vorftandes
der beteiligten Gemeinden, für Landkreise im übrigen der Vorstand oder
ein Mitglied des Nreisausschusses mit vollem Stimmrecht zuzulassen,
ebenso auf Antrag ein Vertreter der zuständigen amtlichen Berufs-
vertretungen mit beratender Stimme.

(*) Für die Stadtgemeinde Berlin ift die Bildung von Gewerbe-
steuerausschüssen durch Ortsgesez zu regeln. Falls ein Ortsgesetz bis
zum 31. Dezember 1923 nicht zustande kommt, erlassen die beteiligten
Minister die erforderlichen Bestimmungen.

Zu Abs. 1 und 2.

1. Die Bildung der Gewerbesteuerausschüsse ist durch die nachstehen-

Ecn vertérsiees Richtlinien der beteiligten Minister vom 16. März 1924
. Für die Veranlagung der Gewerbesteuer wird filr jeden Veranlagungsbezirk
ein Steuerausschuß gebildet.

Die obere Leitung der Veranlagung steht der Regierung zu.

Hie ziegierutig. ift vj 's{Äh):de her. Seeteraztslhtzse Uf. inchesoupezg he:
fl qgscheuvc Hecfewért.. r Verwaltuug der Gewerbettegos L Gm Kü r:
libertragen ist, hierdurch nicht berührt. Die Regierung hat dafür Sorge zu tragen,
daß die Veranlagung den bestehenden Vorschriften gemäß rechtzeitig durchgeführt
wird und hat ferner die Gleichmäßigkeit der Geseßesanwendung zu überwachen.

Der htugtzgtn lr und die Regierungen sind befugt, jederzeit in den Gang
von Ausschußverhandlungen Einsicht zu nehmen und zu den Sitzungen der Aus-
schüsse Beamte mit beratender Stimme zu entsenden.

Der Steuerausschuß besteht:

1. aus einem Vorsitzenden und seinem Vertreter. Mit ihrer Ernennung
wevden die Regierungen, für Berlin die Bau- und Finanzdirektion, beauftragt.
Die Ernennung hat nach Anhörung der Stellen zu erfolgen, die die Steuer ver-
walten. Dem Finanzminister sind die Namen der Vorsißenden und Stellvertreter
'zstalid). uh; tal! heren 'huht von "ben Fiegtörungen, für Berlin von der
Bau- und Finanzdirektion, zu bestimmen ist. Die Zahl dieser Mitglieder, die
durch drei teilbar sein muß, soll im allgemeinen nicht weniger als 6 und nicht
iisht, öti ttf: Mitglieder und eine gleiche Anzahl Stellvertreter werden
für 3 Jahre von bet Fecsbertretzungen.. in stattkrelzen rt Nler kreicange:
Pz ut Hrzciet (U. cct zzt. HecaplegnungzbGzir huuder. nov en. 42
Verhältniswahl gewählt. Sie müssen mindestens zur Hälfte Gewerbesteuer-
pflichtige des Veranlagungsbezirks und nach Möglichkeit den verschiedenen Ge-
werbearten und -größen entnommen fein.

Wählbar sind Deutsche, die mehr als 25 Jahre alt sind. Sie müssen, soweit
sie Gewerbessteuerpflichtige sind, mindestens seit einem );. im Veranlagungs-
begirk oder, wenn ein Kreis “ter eine Gemeinde in mehrere Veranlagutzjthest;ke
Geüetheheitt: zühtttt"ut, fowett' ne niht Ecktcckehteuätp! gte fuß, mtztciich:
tt L§L &lt; EMU M tztttk î ce hct Gele xder Ls. f:
Gemeinde wohnen und direkte Steuern einge Von mehreren Inhabern eines
Unternehmens soll nur einer gewählt werden; das gleiche gilt bei Gesellschaften
tu bee uichzuns ser Uf bie vodsetttzt""tuughstutürsizbccsgsürt
uf et Uetus der V hl die ts sfri!ttt: qe Fu gr Amt soll rtqssunosr
tt. AGH U;! ; f" Ntrtrs fert! U. P:ziiz tr
rs yz“: Stem rzie “Peftraft y Die Wahl s ate ihre Wirts mit
Aufhören einer der Vedingungen, die für die Wählbarkeit vorge»schrieben sind.

I6
        <pb n="107" />
        VI. Veranlagungsbehörde u. Veranlagungsverfahren. 8 21. 97
Die gg 52 bis 54 des Gerichtsverfasssungsgeseßes gelten entsprechend. Der Vor-
stUt&gt;e §es Gewerbesteuerausschusses entscheidet endgültig nach Anhörung der

b) Ein Drittel der Mitglieder und eine gleiche Anzahl Stellvertreter werden
yrs „Anhprung der fü Her Siy des, Geueratglhusses guständigen amtlichen
IL R RU; tiik GORE EO Bs
Finanzdirektion) beauftragt. Sie haben über die Verteilung der zahl der Mit-
glieder und Stellvertrter auf die Berufsvertretungen mit diesen zu verhandeln
und, falls nicht besondere Gründe vorliegen, die aktenmäßig festzulegen sind, den
Wünschen der Berufsvertretungen zu entsprechen. Die ernannten Mitglieder
brauchen nicht Gewerbetreibende zu sein, auch nicht im Veranlagungsbezirk zu
wohnt g Bortuasestns gi "Vurtnlagunasbezirts anzunehmen und vgs then
eine étfolareite Mitwirkung an den dem Steuerausschuß obliegenden Aufgaben
it gez ter it uerausschni ist je ein Vertreter der für den Veranlagungsbezirk
cou NE
gebildet ist, für Kreife und folche kreisangehörigen Städte, „welche nach der letzten
Volkszählung mehr als 10 000 Einwohner haben, ein Mitglied des Vorstandes der
UC GCH LBM GR f GR 36 t S ss
Zu Abs. 3.

2. Die entsprechende Bestimmung des Entwurfs lautete:

„Zu dem Ausschuß ist auf Antrag mit beratender Stimme
für Stadtkreise und kreisangehörige Städte mit mehr als 10 000
Einwohnern ein Mitglied des Vorstands der beteiligten Ge-
meinden, für Landkreise im übrigen ein Mitglied des Kreises
zuzulassen, ebenso auf Antrag ein Vertreter der zuständigen amt-
lichen Berufsvertretung."

Es war hierbei davon ausgegangen, daß in erster Linie die Ver-
waltung der Gewerbesteuer den Reichsfinanzbehörden übertragen werden
sollte und nur in Ausnahmefällen den Kreisen und Gemeinden. Der
Ständige Ausschuß des Landtags hat bei der Beratung des Gesetzes
durch § 65 der Verordnung die Verwaltung in erster Linie den Stadt-
und Landkreisen sowie den Gemeinden übertragen, und nur, soweit die
Kreise und Gemeinden die übernahme ablehnen, die übertragung auf
Reichsfinanzbehörden zugelassen. Mit Rücksicht hierauf wurde die obige
Bestimmung des Entwurfs geändert und der g 21 Abs. 3 in der vor-
liegenden Fassung angenommen. Es wurde hierbei davon ausgegangen,
daß eine besondere Vertretung der Kreise und Gemeinden in den bei
ihnen gebildeten Steuerausschüssen nicht erforderlich sei, da ja ihre
Belange 14u! durch die Angliederung an Kommunalbehörden genügend

ind.

veyzhtt sd. einen Vertreter in den Ausschuß zu entsenden, ist jetzt
nur den Stadtkreisen und den kreisangehörigen Städten mit mehr als
10 000 Einwohnern und für die übrigen Gemeinden den Landkreisen
gegeben, sofern die Veranlagung nicht durch einen beim Kreis oder der
Gemeinde gebildeten Steuerausschuß stattfindet, d. h. [gf;pn die Finanz-
ämter mit der Verwaltung der Steuer gemäß g 65 Abs. 2 beauftragt
und bei ihnen die Steuerausschüsse gebildet sind, um wenigstens auf
diese Weise die besonderen Kenntnisse, die gerade Gemeinden und Kreise
Hog- Arens, Preußische Gewerbesteuer. 3. Aufl.
        <pb n="108" />
        B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
über die gewerblichen Verhältnisse ihrer Gemeinde- und Kreisangehörigen
haben, bei der Veranlagung nutzbar zu machen.

3. Auch für den Fall, daß der Kreis oder die Gemeinde mit der
Verwaltung der Gewerbesteuer beauftragt ist, sind_ Vertreter der
Handels- unsd Handwerkskammern mit beratender Stimme gu den
Sitzungen der Steuerausschüsse zuzulassen. $ 21 Abs. 3, der bei den
Landtagsberatungen gegenüber der Bestimmung des Entwurfs der Ver-
ordnung eine Änderung erfahren hat, ist lediglich ungenau redigiert.
Die Richtlinien vom 15. März 1924 schaffen hier für die Veranlagungs-
behörden Klarheit. Selbst wenn aber Zweifel bestehen sollten, so sind
die Ausschüsse verpflichtet, Vertreter der amtlichen Berufsorganisationen
auzulassen, da mach § 25 GewStV. in Verbindung mit § 25 Abs. 2 AO.
die Ausschüsse an die Ausführungsbestimmungen gebunden sind. —
Erl. vom 18. Nowember 1924 (nicht veröffentlicht).

4. Der Zweck der Bestimmung erfordert es, je einen Vertreter der
Handels- und Handwerkskammer zuzulassen.

5. ts Bestimmung ist infolge der besonderen Organisation der
Stadt Berlin (Zentrelverwaltung und Bezirksverwaltung) getroffen
ivorden, da es zweifelhaft sein konnte, ob die Stadtverordnetenver-
sammlung oder im Falle der Bildung mehrerer Veranlagungsbezirke
für die Stadt Berlin die Bezirksversammlungen die Wahl der Mit-
glieder vorzunehmen haben. Da bis zum s81. Dezember 1923 ein Orts-
geseß nicht zustande gekommen war, sind durch einen nicht veröffent-
lichten Erlaß der beteiligten Minister vom 20. März 1924 ~ FM.
II A. 1. 468, M. d. J. IV St. 451 — zugleich mit der Bildung der
Veranlagungsbezirke für Berlin die erforderlichen Bestimmungen ge-
troffen worden.

§ 22

Die Veranlagung erfolgt durch den Gewerbesteuerausschuß. Das
gleiche gilt für Nach- und Neuveranlagungen und sür die Entscheidung
über Einsprüche (§ 33 Abs. 1).

1. Die Ausschüsse veranlagen, d. h. sie beschließgen über die Höhe der
Steuergrundbeträge. Die Ausschüsse sind ferner zuständig für Nach-
und Neuveranlagungen. Eine Nach veranla gung findet statt,
wenn ein Steuerpflichtiger bei der Veranlagung übergangen, eine nach
der Verordnung vorgeschriebene Veranlagung unterblieben ist, sei es,
daß die Unterlassung infolge Irrtums des Steuerausschussses nicht be-
wirkt worden ist, sei es, daß der Steuerpflichtige die Anmeldung unter-
lassen oder die Gemeindebehörde von der Anmeldung dem Vorsitzenden
des Steueraussschusses keine Mitteilung gemacht hat (§ 58 der Verord-
g'V. t Leut g) JO! q duet fs cut tr:
Beweismittel bekannt werden, die eine höhere Veranlagung rechtfertigen
F LL. 1%). y chat Mr sr enrs tk eine Ipütere

Die Vertährnnegfitt beträgt 5 bzw. 10 Jahre (§8 120 ff. AD.).

{) &amp;
        <pb n="109" />
        VI. Veranlagungsbehörde u. Veranlagungsverfahren. Fg 22, 22. ©

2. Der Steuerausschuß hat ferner zu entscheiden:

a) über Einsprüche gegen den Veranlagungsbescheid,

zh über Einsprüche gegen den Zerlegungsbescheid (§8 40 der Ver-
ordnung),
ü €) P qsutzlse aus § 2 der Verordnung (Steuerfreiheit wegen
emeinnützigkeit),

ztrzuh g .dcy anläßlich von Streitigkeiten gemäß g 56 der
Verordnung (Vorauszahlungen).

3. Bei einer Be richtig ung auf Grund des § 213 AD. wirkt
der Steuerausschuß nicht mit. Die Berichtigung wird durch den Vor-
sikenden vorgenommen, gegen dessen Bescheid dem Steuerpflichtigen die
Lshwerd: nach §§ 34, 35 der Verordnung in Verbindung mit g 281

. zusteht.

; szsebt usschäße sind an die Ausführungsbestimmungen gebunden
(§ 26 der Verordnung in Verbindung mit g 25 Abs. 2 AO.).

5. Unterlassen die Organe der Selbstverwaltung trot Aufforderung
die Wahl von Steuerausschußmitgliedern, so werden diese durch die
Regierung ernannt. Verweigert ein Ausschuß die Erledigung seiner
Geschäfte, so entscheidet der Vorsitzende des Steuerausschusses (§ 28 AD.).

6. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden
mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmung entscheidet
Stimmenmehrheit, der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit
gibt seine Stimme den Ausschlag (§8 30 AD.).

7. Die Verhängung der Ordnungsstrafe auf Grund des § 56 GVG.
gegen Ausschußmitglieder, die ohne genügende Entschuldigung aus-
geblieben sind, erfolgt durch den Vorsitzenden des Steuerausschusses. Er
kann sie bei nachträglicher Entscheidung ganz oder teilweise zurück-
nehmen. Gegen die Entscheidung steht dem Ausschußmitglied die Ve-
schwerde an die Regierung zu (§8 30 Abi. 1, § 415 AD.).

§ 23

Zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung (§ 33 Abs. 1
und 2) ist bei jeder Regierung und für die Stadt Berlin bei der Preußi-
schen Bau- und Finanzdirektion in Berlin ein Gewerbesteuerberufungs-
ausschuß zu bilden. Er entscheidet in der Besetzung von einem Vor-
sizenden und vier Beisitzern.

1. Außer zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung hat
der Berufungsausschuß über die Beschwerde gegen Entscheidungen der
g] nach § 2 der Verordnung (Gemeinnütigkeit) zu
entscheiden.

2. Die Berufungsausschüsse stehen den Finanzgerichten der AD.
gleich. Deswegen finden auf sie die Bestimmungen der gs 14 Abs. 4,
16 Abs. 2-4, §§ 17 und 18 AD. (vgl. § _ 25 der Verordnung) An-
wendung, nicht aber z. B. § 25 Abs. 2 AD., da die Mitalieder un-
abhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind.

3. über den Vorsitß in dem bei sder Bau- und Finanzdirektion ge-
bildeten Berufunagsausschuß val. § 62 Abs. 2.

I§
)
        <pb n="110" />
        ; B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
§ 24

(!) Die beteiligten Minister ernennen die Vorsißzenden der Be-
rufungsausschüsse und ihre Stellvertreter auf die Dauer des Haupt-
amtes aus den dem Regierungspräsidenten beigegebenen, zum Richter-
amt oder höheren Verwaltungsdienst befähigten Beamten oder den
Mitgliedern der Regierung.

(?) Die Beisiter werden zum Teil von dem Provinzialausschuß, in
Berlin von dem Magistrat, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
auf sechs Jahre gewählt, zum Teil von den beteiligten Ministern nach
Anhörung der amtlichen Berufsvertretungen ernannt. Die beteiligten
Minister bestimmen die Zahl der Beisitzer. Die Zahl der ernannten Bei-
sißer darf nicht größer sein als die Hälfte der Zahl der gewählten Bei-
kt: t gte Beisitzer müssen mindestens zur Hälfte Gewerbe-
ich (, ? Beisitzer dürfen nicht Mitglieder eines Gewerbesteueraus-

usses sein.

1. Die Bildung der Gewerbessteuerberufungsausschüsse ist durch die
nachstehenden vorläufigen Richtlinien der beteiligten Minister vom
15. März 1924 geregelt:

Il. Gewerbessteuer-Berufungs ausschüss e.

Zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Verufung und im Falle des § 2
Abs. 2 der Gewerbesteuerverordnung über das Rechtsmittel der Beschwerde wird
bei jeder Regierung zs. für Ui? Stadt Verlin bei drr, Bau- und Finanzdirektion
" V z.ctzaiuieinith zehcgtsrürciältt tk

1. aus einem Vorsitzenden und seinem Vertreter. Sie werden nach Anhörung

t: 114/43: U UI pt RE MFE e
u Gr
Sandel ung Gewerbe) ernannt. [
u Uri?) Z tte! ichutk'z 25%: U..,82:2 127 UF 233&lt;13438
Die Bestimmungen unter 1 Ziff. 2a (s. Erl. 1 zu § 21) finden sinngemäß Än-
wert t§§.: Drittel der Beisißer wird von den beteiligten Ministern nach Anhörung
der für den Regierungsbezirk stttnigen amtlichen Berufsvertretungen ernannt,
sobald das ssublertetzis. erliegt: O s Zestintcäungen unter I Ziff. 2b Satz 4
th §Etl 13§ haben dem Nen! tter unverzüglich Vorschläge über die
F r.zuat c hersbet r Lraltnzrenslhuts cui (fret Hruuys:trete&lt;:
werden 9 bis 12 genügen) zu machen und fach Bestimmung der Zahl darauf hin-
guwirken, daß die Weh! 'der Beisitzer so bald als möglich tzfstgt; Sie haben gleich-
seitig die amtlichen tze etu)ge {tut Fgsde von ertonere tn &gt;
ten run qr. ZeUgtru un tu. te z.Uustht wirs. zt: ersrcher. rt! zu. verhandeln.
Kommen mehrere Handelskammern und mehrere Handwerkskammern in Betracht,
so ist ~ wenn irgend möglich - ein gemeinsamer Vorschlag einzureichen.

e.. G O E HE
hängig und nur dem Gesetz unterworfen.

2. Stellvertreter für Beisitzer sind nicht zu wählen oder zu ernennen.
Die Beisitzer vertreten sich untereinander.

100)
        <pb n="111" />
        VI. Veranlagungsbehörde u. Veranlagungsverfahren. ß§ 24, 256. 101
§ 25

Die Bestimmungen der Reichsabgabenordnung § 8 Abjs. 2, §§ 10,
13, § 14 Abs. 4, § 16 Abj. 2 bis 4, Fü 17, 18, § 22 Abs. 1, § 24 Abj. 1
und 2, § 25 Abs. 2, § 26 Abj. 1 und 4, §F§ 27 bis 31 (Leitung und Auf-
sicht der Behörden, Pflichten der Beamten, Stellung, Rechte und
Pflichten der Ausschußmitglieder, Wählbarkeit, Geschästssührung der
Ausschüsse) finden sinngemäß Anwendung.

Für die Festseßzung der Entschädigung, die den Mitgliedern der Ge-
werbesteuerausschüsse und den Beisitzern der Gewerbesteuerberufungs-
ausschüsse für Auf w and und Heitverlu s gewährt werden
tann, sind bezüglich der Beisißzer der Gewerbestenerberufungsausschlüsse
die nachfolgenden Grundsätze maßgebend. Soweit es sich um die Ent-
schädigaung der Mitglieder der Gewerbesteuerausschüsse handelt, finden
die in der Reichsfinanzverwaltung, in der betreffenden Kreis-, Stadt-
oder Gemeindeverwaltung geltenden entsprechenden Bestimmungen An-
wendung, je nachdem der Gewerbesteuerausschuß bei einem Finanzamt,
einem Kreis oder bei einer Gemeinde gebildet ist.

Die Festsezung und Anweisung der Entschädigung erfolgt

a;) für zie HP her des Gewerbesteuerausschusses durch den Vor-

itzenden desselben,

b) ji: die Beisiter des Gewerbesteuerberufungsausschusses durch die

egierung.

Die Zahlung der Entschädigung geschieht zu ] .

aj) trrÖ zie. zuständige Kasse (Finanz-, Stadthaupt-, Gemeinde-

asse usw.), zu

b) durch die Regierungshauptkassse.

Soweit die Zahlungen von der Regierungshauptkasse geleistet
werden, sind die Ausgaben für die Rechnungsjahre 1924 unid 1925
bei Kap. 42 Tit. 7 des Haushalts der allgemeinen Finanzverwaltung
unter einem besonderen Abschnitt: „Besondere Kosten der Veranlagung
der Gewerbesteuer“ zu verrechnen und als Mehrausgabe nachzuweisen.
Grundsäte für die Entschädi g ung der Beisiter der

Gewerbesteuerberufungs aus schüss e.
1. Entschädigung für Verdienstausfall.

Die Beisitzer der Gewerbesteuerberufungsausschüsse erhalten für den
ihnen durch ihre Dienstleistung entstandenen Zeitverlust (Verdienstaus-
fall) eine Entschädigung. Diese beträgt für jede angefangene Stunde
der durch die Dienstleistung versäumten Arbeitszeit höchstens 1,50 RM.
Die Höhe der Entschädigung ist im Einzelfalle unter Berücksichtigung
der regelmäßigen Erwerbstätigkeit festzusetzen. Die Entschädigung ist
für höchstens zehn Stunden für den Tag zu gewähren.

Die Frage, ob ein Verdienstausfall ssiattgefunden hat, ist nach freiem
Ermessen unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse und der Er-
werbstätigkeit des Beisiters zu entscheiden. Hiernach soll regelmäßig
bei selbständigen Gewerbetreibenden und bei Angehörigen freier Berufe
die Zahlung einer Entschädigung nicht von der Beibringung eines
        <pb n="112" />
        102 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
besonderen Nachweises abhängig gemacht werden, daß diese Personen
im Einzelfalle einen Erwerbsverlust erlitten haben.

Ist durch die Dienstleistung eine Vertretung des Beisitzers in seiner
Crwerbstätigkeit notwendig geworden, so können die Kosten für Ver-
tretung nach billigem Ermessen erstattet werden. Eine Entschädigung
[ir Hétrittseaustait an den Beisitzer selbst kommt in diesem Fall nicht
t

Die Entschädigung kann nur für wirklich entstehenden Ausfall an
Verdienst gewährt werden; sie darf z. B. insoweit nicht gezahlt werden,
als Lohn- oder Gehaltsempfänger für die Zeit ihrer ehrenamtlichen
Tätigkeit im Berufungsausschuß ihre vertragsmäßige Vergütung vom
Arbeitgeber erhalten. Vor der Zahlung der Entschädigung ist daher
festzustellen, ob der Zahlungsempfänger für die Zeit der ehrenamt-
lichen Tätigkeit durch seinen Arbeitgeber entlohnt wird. Diese Fest-
stellung ist besonders geboten bei den Arbeitnehmern, die ihre Bezüge
aus Ysteatltchen Kassen erhalten. Zu beachten ist, daß Tarifverträge
im allgemeinen die Fortzahlung der Bezüge während der ehrenamt-
lichen Tätigkeit vorsehen. Ebenso kann Rentnern und anderen beruflich
nicht tätigen Personen die Entschädigung nicht gewährt werden, da
bei ihnen ein Verdienstausfall in der Regel nicht eintreten kann.

2. Entschädigung für den Aufwand.

Die Beisitzer erhalten ~ abgesehen von der Vergütung für Dienst-
ausfall - als Entschädigung für den mit ihrer Dienstleistung ver-
bundenen Aufwand für jeden Tag der Diensstleistung ein Tagegeld,
für jedes durch die Dienstleistung notwendig gewordene Nachtquartier
ein übernachtungsgeld, und zwar das Tage- und übernachtungsgeld
der Beamten der Stufe II, in Höhe der auf Grunjd der §§ 2, 3, 15
des Reisekostengeseßes vom 3. Januar 1923 (GS. S. 3) und der Nr. 34
der Ausführungsbestimmungen jeweils festgesetzten Beträge (zu vgl.
jetzt die Bekanntmachung vom 1. Dezember 19212 + Pr. Bes.Vl.
S. 363 -), jedoch mit der Einschränkung, daß für die nicht besonders
teuren Orte im Sinne des Reisekostengeseßes als übernachtungsgeld
nur die Hälfte der besstimmungsmäßigen vollen Tagegelder gewährt
wird. Ob das Tage- oder Übernachtungsgeld für besonders teure Orte
oder das für andere Orte zu gewähren ist, entscheidet sich nach dem
Orte, an dem der Beisitzer die Dienste zu leisten hat.

Als Tag der Dienstleistung gilt jeder Tag, an dem der Beisitzer
dienstlich am Sitzungsorte anwesend ist. Hiernach sind auch für be-
sondere Reisetage Aufwandsentschädigungen zu bewilligen, wenn ein
Beisitzer mit Rücksicht auf den Beginn oder die Beendigung der Dienst-
leistung gezwungen ist, sich schon am Tage vorher an den Sitzungsort
zu begeben oder erst am Tage nachher die Rückreise anzutreten.

Ob für die einzelne Dienstleitung das Tagegeld in voller Höhe
oder nur zum Teil zu gewähren ist, bestimmt sich nach den gleichen
Vorschriften, wie bei Dienstreisen der preußischen Staatsbeamten (zu
val. besonders 8 2 Abs. 3 RKG.).

&gt;22
        <pb n="113" />
        VI. Veranlagungsbehörde u. Veranlagungsverfahren. § 25. 103

Beisitzer, die am Sitzungsorte wohnen, erhalten nur die Hälfte des
nach § 2 Abs. 3 RKG. zu bemessenden Tagegeldes.

Das Tage- und übernachtungsgeld beträgt zurzeit für Beamte der
Gruppe II bei Dienstreisen nach
besonders teuren Orten ' anderen Orten
das volle Das Über- das volle das Über-
Tagegeld nachtungsgeld Tagegeld nachtungsgeld
9 RM. 6 RM. | 7 RM. 4,60 RM.
3. Fahrkosten.

Die Beisiter erhalten als Fahrkosten:

1. Bei Wegesstrecken, die auf Eisenbahnen, Schiffen oder sonstigen
öffentlichen regelmäßigen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden oder
hätten zurückgelegt werden können, den für die Beförderung zu
zahlenden Fahrpreis, jedoch bei Benutzung von Eisenbahnen, Klein-
bahnen oder Schiffen nicht mehr als den Fahrpreis für die 3. Wagen-
klasse oder die 2. Schiffsklasse einschließlich der Kosten für Beförderung
und Versicherung des notwendigen Gepäcks.

In Ausnahmefällen können bei Benuzung von Eisenbahnen die
izrtlich §zrgchjenen Auslagen für den Fahrpreis der 2. Wagenklasse
ersetzt werden.

2. Bei Wegestrecken, die nicht auf Eisenbahnen, Schiffen oder
sonstigen öffentlichen regelmäßigen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden
können, für jedes angefangene Kilometer des Hin- und Rückwegs
0,10 RM. Fst der Beisitzer durch besondere Umstände genötigt, sich
eines Fuhrwerks zu bedienen, so sind die dadurch erwachsenen Unkosten
in angemessenen Grenzen zu ersetzen; dies gilt auch dann, wenn ein
eigenes Fuhrwerk benutzt worden ist; jedoch darf in diesem Falle als
Maßstab für die Festseßung nicht schlechthin der für fremdes Fuhr-
werk zu entrichtende Satz gelten, da dieser einen Verdienstsatz ein-
schließt, aber nur die Unkosten zu erstatten find.

Die Fahrkosten werden nur erstattet, wenn die Wohnung des Bei-
fsers yon. der Stelle, wo die Dienste zu leisten sind, mehr als 2 km
entfernt ist.

4. Abrundung.

Der sich aus der Verdienstausfallsentschädigung. der Aufwandsent-
schädigung und den Fahrkosten ergebende Gesamtbetrag ist auf einen
vollen Reichspfennig aufzurunden, falls es sich um Beträge von 0,5
Reichspfennig und darüber handelt; Beträge unter 0,5 Reichspfennig
bleiben unberücksichtigt.

Min.Erl. vom 28. Mai 1924 (FMBRUI. S. 163), vom 18. September
1924 (FMUI. S. 199) in Verbindung mit dem Erl. vom 7. Juli 1924
(FMB. S. 154) und vom 23. Oktober 1925 (FMBI. S. 149) in Ver-
binduna mit dem Erl. vom 5. Oktober 1925 (FMB. S. 147).
        <pb n="114" />
        144 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
§ 26

Die Bestimmungen der Reichsabgabenordnung (§F§ 47 bis 50) über
zhliehwve und Ablehnung der Beamten finden sinngemäß An-
wen .

§ 27

(!) Für die Veranlagung ist der Steuerausschuß zuständig, in dessen
Bezirk eine Betriebsstätte zur Ausübung des Gewerbes unterhalten
wird. Werden Betriebsstätten in den Bezirken mehrerer Steueraus-
schüsse unterhalten, so ist der Steuerausschuß zuständig, in dessen Bezirk
sich die Leitung des Unternehmens besindet. JIst eine Leitung in
Preußen nicht vorhanden, so entscheidet der Wohnsitz, hilfssweise der
Aufenthalt des nach § 28 dieser Verordnung in Verbindung mit g 71
der Reichsabgabenordnung bestellten Vertreters. § 51 Abjs. 2 der
Reichsabgabenordnung findet Anwendung. Bei Mangel eines Ver-
treters in Preußen ist der Steuerausschuß zuständig, in dessen Bezirk sich
die Fetrichzhälie befindet, in welcher die höchste Lohnsumme gezahlt
wird.

(?) Die Bestimmungen der Reichsabgabenordnung §§ 57 bis 63 (ört-
liche Zuständigkeit) finden sinngemäß Anwendung.

Zu Abj. 1.

1. L. das Unternehmen innerhalb Preußens nur in einem Ver-
anlagungsbezirk Betricbssstätten, so ist der Steuerausschuß zuständig, in
dessen Bezirk die Betriebsstätte unterhalten wird. Wo der Unternehmer
oder sein Vertreter seinen Wohnsitz hat, ist für dte Zuständigkeit in
diesem Fall unerheblich. Die weiteren Bestimmungen des Abs. 1, ins-
besondere die Vorschrift des Sat; 3 beziehen sich nur auf den Fall, daß
eures. Beteizhzitätter in mehreren Veranlagungsbezirken vor-
handen sind.

2. Beim Vorhandensein mehrerer Betriebsstätten in verschiedenen
Veranlagungsbezirken ist der Steuerausschuß zuständig, in dessen Bezirk
sich die Leitung des Unternehmens befindet, d. h. die Gesamtleitung,
oder falls es sich um ein außerpreußisches Unternehmen handelt, der
Steuerausschuß, in dessen Bezirk sich die Leitung der preußischen Be-
triebsstätten befindet.

Nicht maßgebend ist der handelsrechtliche Sitz, der allerdings in
den meisten Fällen mit dem Ort der Leitung des Unternehmens zu-
sammenfallen wird.

Nur wenn beim Vorhandensein mehrerer Betriebsstätten in ver-
schiedenen Veranlagungsbezirken eine Leitung in Preußen nicht vor-
handen ist, ist der Wohnsitß oder Aufenthalt des Vertreters, dessen Be-
stellung der Vorsitzende des Steuerausschusses auf Grund des g 71
AD. verlangen kann, für die Zuständigkeit maßgebend, und wenn ein
solcher Vertreter nicht bestellt ist, der Steuerausschuß, in dessen Bezirk
hh die Heeriensjtätte befindet, in welcher die höchste Lohnsumme ge-
zahlt wird.

V|
        <pb n="115" />
        VI. Veranlagungsbehörde u. Veranlagungsverfahren. §§ 26-29. 105
Zu Abjs. 2.

. 3. Läßt sich aus den Bestimmungen des Abs. 1 die Zuständigkeit
eines bestimmten Steuerausschusses nicht herleiten, so bestimmt der
Preußische Finanzminister, welcher Steuerausschuß zuständig sein soll
(§ 57 Ä.). Ein solcher Fall liegt z. B. vor, wenn für eine Ge-
meinde verschiedene Veranlagungsbezirke gebildet sind und mehrere
Betriebe derselben Person in dieser Gemeinde (§8 4 Abs. 1 der Ver-
ordnung), aber nicht in einem und demselben ihrer verschiedenen
Veranlagungsbezirke betrieben werden, oder wenn nur eine Betriebs-
stätte vorhanden ist, diese sich aber über mehrere Gemeinden, die zu
zwei Veranlagungsbezirken gehören, erstreckt.

§ 28

Die Bestimmungen der Reichsabgabenordnung §§ 64 bis 72 (Fristen,
Nachsicht wegen Versäumung einer Ausschlußfrist, Zustelungen) und
s§§ 73 bis 78 (Verfügungen) finden sinngemäß Anwendung.

1. Neu für das Gewerbesteuerrecht ist die Einführung der Nachsicht
AB). ; uzerszitele: Ketsétitgttt euter Hessisch. (6§ A (s
steuer eingeführt ist, ist einem Mißstande abgeholfen worden, der in
der Praxis außerordentliche Härten hervorgerufen hat.

§ 29

(12) Die beteiligten Minister bestimmen, unter welchen Voraus-
sezungen Gewerbetreibende zur Abgabe einer Steuererklärung ver-
pflichtet sind, und erlassen die erforderlichen weiteren Anordnungen.

(2) Jurisstische Personen, Aktiengesellschaften, Kommanditgejellschafsten
auf Aktien, eingetragene Genossenschaften und alle zur öffentlichen Rech-
nungslegung verpflichteten gewerblichen Unternehmen sind verpflichtet,
tyr: besorfers Anforderung ihren HFeshetsbert&lt;ht und 1.y):?.11&lt;4
cis Fe derozs setigtichcn vesqu§Ye her Gere u q..
In gleicher Weise haben diejenigen Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, die zur Veröfsentlichung ihrer Bilanz verpflichtet sind, die
Bilanz einzureichen.

Zu Abf. 1.

1. Für die endgültige Ertragsteuerveranlagung 1925 und 1926
ANS NE
( Gui S 91 ff.) getroffen. Danach ist eine rs. 9:31 für die
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag für 1925 und 1926 abzugeben:

a) für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, deren Gewerbe-
ertrag im Kalenderjahr 1925 den Betrag von 6000 RM. über-
lieg! )!: Rücksicht auf die Höhe des Gewerbeertrages für alle ge-
werbesteuerpflichtigen Unternehmen, bei denen der Gewinn auf Grund-
lage des Abschlusses der Bücher zu ermitteln ist;
        <pb n="116" />
        111 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.

e) für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, für die vom
Vorsizenden des Gewerbesteuerausschusses eine Steuererklärung be-
sonders verlangt wird.

Die Steuererklärung ist vom Inhaber des Betriebes abzugeben,
und zwar in der Zeit vom 29. März bis 10. April 1926. Diese Frist
konnte auf Grund einer durch die Minister gegebenen Ermächtigung
vom 30. März 1926 + I]] A. 4111 ~ von den Vorsitzenden der
Steuerausschüsse a l l g em e in bis zum 24. April 1926 verlängert
werden. Im Einzelfall z. B., wenn der Abschluß noch nicht
fertiggestellt oder die Géueralp?rjanmung die Bilanz noch nicht ge-
tehtrigt ha: kann der Vorsitzende auch über den 24. April hinaus
Hrist gewähren.

2. is Vorsitzende des Steuerausschusses kann die Steuererklärung
pq zer. let tevt4 ert lezte Suuapsht ecehe.
FFB g fue Steuerpflicht gegeben ist (RFH. Bd. 6 S. 245). y
Zu Abj. 2.

3. Geschäftsberichte, Jahresabschlüsse, die darauf bezüglichen Be-
schlüsse der Generalversammlung und Bilanzen haben die hier ge-
nannten Unternehmen ohne Aufforderung einzureichen. Gemeint sind
hier nur gewerbliche Unternehmen oder diesen nach § 1 Abs. 3 gleich-
sesteite |fsterathcucn, f dann, wenn sie auf Grund des § 2 von der

euer f

“mee stcuer für die Einreichung ist nicht vorgesehen. Es muß des-
halb angenommen werden, daß die Einreichung sofort nach Genehmi-
gung der Abschlüsse durch die zuständigen Organe zu erfolgen hat.

Daß auch von gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, die in anderer
Form betrieben werden, die Steuerausschüsse diese Veranlagungsunter-
lagen einfordern können, geht aus g 32 der Verordnung in Verbindung
mit §§ 168 ff. AO. hervor.

§ 30

über den veranlagten Steuergrundbetrag erteilt der Borsitzende
des Steuerausschusses dem Steuerpflichtigen einen schriftlichen Ver-
anlagungsbescheid.

1. Aus dem Veranlagungsbesscheid m u ß die Höhe der Steuergrund-
beträge hervorgehen, d. h. der Steuergrundbetrag nach dem Ertrage
und s. Steuergrundbetrag nach dem Gewerbekapital oder, falls die
hebeberechtigte Gemeinde die Bemessungsgrundlage nach der Lohnsumme
gewählt hat, der Steuergrundbetrag nach der Lohnsumme. Jm all-
gemeinen wird nur nach Ertrag und Kapital o d e r nach Ertrag und
Lohnsumme zu veranlagen sein. Doch wird in den Fällen, in denen
ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhält,
häufig auch für dieses Unternehmen die Veranlagung nach Ertrag,
Kapital u n d Lohnsumme erforderlich werden, nämlich dann, wenn nicht
e! beteiligten Gemeinden die gleiche Bemessungsgrundlage gewählt
aben.

VH
        <pb n="117" />
        VI. Veranlagungsbehörde u. Veranlagungsverfahren. §§ 29..-31. 1/07

Welche Bemessungsgrundlagen die einzelnen Gemeinden gewählt
hate /s dem Steuerausschuß bekannt sein (vgl. § 4 Abs. 2 der Ver-
ordnung).

§. 19.. Steuerbescheid soll nach § 211 AD. enthalten:

1. eine Belehrung, welches Rechtsmittel zulässig ist, und binnen
welcher Frist und bei welcher Behörde es einzulegen ist,

2. die Grundlagen der Festseßung und Veranlagung, soweit sie den
Sietecpflitziürt nicht schon mitgeteilt sind,

1. die Putte; in denen von der Steuererklärung abgewichen
worzer ut diese Mitteilungen, so wird der Bescheid nicht unwirksam,
jedoch wird beim Fehlen oder Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung
die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt (§ 281 Abs. 3 AO.). Troßt-
dem ist der Einspruch zulässig, denn nach § 231 Ab]. 2 AD. kann ein
Rechtsmittel schon eingelegt werden, sobald ein Beschluß vorliegt.

3. Zwingend ist die Vorschrift, daß der Veranlagungsbescheid zu-
gestellt werden muß insofern, als sonst die Rechtsmittelfrist nicht in
Lauf geseßt wird. Für ausreichend wird es gehalten, daß das Ver-
anlagungsschreiben in einer Verhandlung dem Steuerpflichtigen über-
geben und der Empfang durch Unterschrift unter der Verhandlung be-
scheinigt wird, weil dies mindestens der vereinfachten Zustellung durch
JugelhriehUten Brief gleichzuachten sei (RFH. vom 15. März 1922 ~

4. Der Veranlagungsbescheid muß auch erkennen lassen, von wem
er ausgeht, d. h. der r elserunegetchett muß von dem Vorsitzenden
des Gewerbesteuerausschusses oder seinem Vertreter unterzeichnet sein.
Nicht erforderlich ist, daß die Unterschrift handschriftlich her estellt ist,
auch eine auf mechanischem Wege hergestellte Unterschrift Faksimile,
Druck) ist ausreichend (ÖVGSt. 10 209, 12 383, 18 143 und Entsch.
vom 25. Oktober 1922 — III G. St. 193/22 —).

§ 31

Das Ergebnis der Veranlagung ist den hebeberechtigten Gemeinden
vom Vorsißenden des Steuerausschusses mitzuteilen.

Von dem Veranlagungsergebnis muß der Vorsitzende des Gewerbe-
steuerausschusses den beteiligten Gemeinden Kenntnis geben, um ihnen
die Heranziehung (§§ 41 ff. der Verordnung) zu ermöglichen. In welcher
Form diese Mitteilung zu erfolgen hat, wird noch durch Verwaltungs-
anordnung zu regeln sein. Für die Vorauszahlungen 1924 ist in
Art. 8B Ziff. 3 der Richtlinien vorgeschrieben, daß die Feststellungs-
bescheide den zur Hebung berechtigten Gemeinden zur Zustellung zu

1) Ziffer 3, die bestimmt, daß der Steuerbescheid eine Anweisung
enthalten soll, wo, wann und wie die Steuer zu entrichten ist, findet
keine Anwendung, da der Steuergrundbetrag nicht erhoben wird. Diese
Mitteilung hat zu erfolgen im Heranziehungsbescheid der Gemeinde.
        <pb n="118" />
        x. ; B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
übersenden sind, so daß sie die Mitteilung durch Kenntnis vom Ver-
anlagungsschreiben erhalten.

. Auf die Ermittlung und Festsetzung des Steuergrundbetrages finden
die Bestimmungen der Reichsabgabenordnung §8 168 bis 176 (Pflichten
der Steuerpflichtigen), 177 bis 185, 187, 188 (Pflichten anderer Personen
zur Auskunst), 191 und 192 (Beistandspflicht der Behörden und Berufs-
vertretungen), 202 (Zwangsmittel), 204 bis 216 (Ermittlungs- und Fest-
setzungsverfahren) mit der Ausnahme der gg 212 Abs. 3 und 214 Abs. 2
sinngemäß Anwendung.

1. Nach Art. 1 g 32 GewStV. in Verbindung mit § 170 Abs. 2
AD. kann der Vorsitzende des Gewerbesteuerausschusses Steuerpflichtigen,
die die Fvist zur Abgabe der Steuererklärung nicht wahren, zugunsten
des Staates einen Zuschlag bis zu 10 v. H. der endgüîtig festgesetzten
Steuer auferlegen. Als Steuererklärung gilt auch mach Art. 1 § 6 der
Ezser Gewerbesteuerergänzungsverordnung vom 16. Februar 1924 die

oranmeldung.

Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs sind die Zuschläge im
Sinne des § 170 Abs. 2 AD. nicht Teile von Steuern. Für die Be-
griffsbestimmung der Steuer ist die Erzielung von Einkünften wesent-
lich. Dieser Beweggrund fehlt bei der Erhebung des Zuschlags; er wird
nicht zur Erzielung von Einküften auferlegt, sondern wegen nicht recht-
zeitiger Abgabe der Steuererklärung als Ungehorsamsfolge im Sinne
des § 28 GewStV. und § 77 AO. Es fehlt dem Steuerzuschlag, um ihn
als Steuer oder als Teil einer Steuerforderung zu kennzeichnen, auch
noch ein weiteres Begriffsmerkmal einer Steuer. Steuern sind Geld-
leistungen, die allen, bei lddenen ein bestimmter Tatbestand zutrifft, auf-
erlegt werden, während der Zuschlag beim Vorliegen gewisser Voraus-
sezumgen auferlegt werden kann; die Entscheidung, ob er im Einzelfall
umd + innerhalb der gesetzlichen Grenze ~ in welcher Höhe erhoben
wird, hängt vom Ermessen des Vorsitzenden des Gewerbesteueraus-
schusses ab. Dieser kann auch noch nach rechtskräftiger Entscheidung
über die Steuerforderung den Zuschlag ermäßigen oder zurücknehmen
(§ 170 Abs. 2 Sat 2 AD.). Die Festseßzung eines Zuschlages gemäy
§ 170 AD., der übrigens auch nicht etwa als Strafe angesehen werden
kann, ist daher kein Teil eines Steuerbescheids, sondern eine andere Ver-
fügung im Sinne des § 224 AD., gegen die als Rechtsmittel nur die
Beschwerde aus § 281 AD. zulässig ist.

Da der Zuschlag im Sinne des § 170 Abs. 2 AO. mithin nicht als
Steuer amzusehen ist, bildet er auch keinen Teil des Gewerbesteuer-
grundbetrages; daraus ergibt sich weiter, daß von diesem Zuschlag die
Gemeinden keine Hundertsäte erheben können. Die von den Vorsitzenden
der Steuerausschüsse auferlegten Zuschläge fließen in die Staatskasse.

Über die Zuschläge ist von jedem Gewerbesteuerausschußvorssitzenden
ein Verzeichnis zu führen, und zwar, soweit erforderlich, nach Gemeinde-
bezirken getrennt. Die Benachrichtigung der von der Zuschlagsfest-
setzung betroffenen Gewerbesteuerpflichtigen hat der Vorsitzende gegen

E
        <pb n="119" />
        VI. Veranlagungsbehörde u. Veranlagungsverfahren. §§ 32, 33. 109
Postzustellungsurkunde bzw. Behändigungsschein zu bewirken. Zugleich
hat er durch die Regierung, Abteilung für direkte Steuern, Domänen
und Forsten (Preuß. Bau- und Finanzdirektion) derjenigen staatlichen
Kreiskasse, in deren Bezirk der Steuerausschuß seinen Sit hat, von der
Festsetzung des Zuschlages Kenntnis zu geben. Die Kreiskasse nimmt das
Erforderliche wegen der Zugangsstelung wahr und veranlaßt. die
Hebung vom Rechnungsjahr 1925 an bei Kap. 24 Tit. 16 des Haushalts
der allgemeinen Finanzverwaltung.

Die Gemeinden sind verpflichtet, nach näherer Weisung der Vor-
sißemnden der Gewerbesteuerausschüsse ihnen die Fälle zu unterbreiten
in denen Gewerbesteuerpflichtige des Vezirkes die Fristewm zur Abgabe
der Steuererklärung nicht gewahrt haben und daher mit einem Zu-
schlage belegt wrden können. - Erl. vom 30. Mai 1925, FMB. S. 92.

2. Nach § 204 AD. hat der Steuerausschuß von Amts wegen die tat-
sächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, idie für die Steuer-
pflicht und die Bemessung der Steuer wesentlich sind. Allerdings hat
nach § 173 AD. der Steuerpflichtige die Pflicht, auf Verlangen die
Richtigkeit seimer Angaben durch Aufklärung des Sachverhalts nachzu-
tweisen und unter Umständen, wenn ihm dies nach billigen Ermessen zu-
gemutet werden kann, gewisse Behauptungen zu beweisen. Grund-
sätzlich besteht aber die in § 204 aaÖ. aufgestellte am tl iche Pflicht
zur Ermittlung des für die Veranlagung grundlegenden Sach-
verhalts fEutith des OVG. vom 9. und 23. Februar – VII]. GSt.
23/26 und 19/26 ).

3. Führt [ Steuerpflichtige Ha nsde l 3 b ü ch e r und entsprechen
diese den Vorschriften der $§8 162, 163 AO., so haben sie nach § 208
Abs. '1 AO. die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und
sind, wenn mach den Umständen des Falles kein Anlaß ist, ihre sachliche
Richtigkeit zu beanstanden, der Besteuerung zugrunde zu legen
(Entsch. des OVG. vom 26. Januar 26 ~ VIIÎ GSt. 35/25, Becker;
AD. 4 Aufl. S. 427 ~ 429 Bem. 1 und 2 zu § 2038).

4. Eine Sch ätz un g darf nachh § 210 AO. nur vorgenommen
werden, soweit die Besteuerungsmerkmale nicht durch Ermittlungen fest-
f uerden yrs (Entsch. des OVG. vom 26. Januar 26 ~ VIII.

zSt. B ~-5.
§ 33

(1) Gegen den Veranlagungsbescheid steht dem Steuerpflichtigen der
Einspruch an den Steuerausschuß, dem Vorssitzenden des Steuerausschusses
die fu Va an den Berufungsausschuß zu.

(?) Gegen die Einspruchsentscheidung steht sowohl dem Steuer-
pflichtigen wie dem Vorsitzenden des Steuerausschusses die Berufung an
den Berufungsausschuß zu.

(s) Gegen die Berufungsentscheidung steht sowohl dem Steuer-
pflichtigen wie dem Vorsitenden des Steuerausschusses die Rechts-
beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu.

1. Der Vorsitzende des Gewerbesteuerausschusses hat das allgemeine
Staatsinteresse zu vertreten, ihm liegt infolgedessen die Verantwortung
        <pb n="120" />
        110 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.

für eine richtige Veranlagung ob. Er hat daher nicht nur Rechtsmittel
einzulegen, wenn nach seinem Ermessen der Steuerausschuß eine zu
niedrige Veranlagung vorgenommen hat, sondern auch dann, wenn er
der Ansicht ist, daß der Steuerausschuß zu hoch veranlagt hat. Außer-
dem wird in Ausnahmefällen der Vorsitende Rechtsmittel einzulegen
haben, um eine grundsätzliche Frage zur höchstrichterlichen Entscheidung
zu bringen. Ferner hat er auf Anweisung des Finanzministers, dem
nach § s Abl. 2 AD. in Verbindung mit § 25 der Verordnung die
oberste Leitung zusteht, und auf Anweisung der Regierung als Aufsichts-
behörde Rechtsmittel einzulegen.

î_2. Dem Steuerpflichtigen steht das Rechtsmittel zu, wenn er durch
die angefochtene Entscheidung, d. h. durch das in der Entscheidung zu-
sammengefaßte Ergebnis beschwert ist. Dies gilt auch für die Stellung
des Antrags auf mündliche Verhandlung im Falle des § 273 Abs. 2
Satz 2 AQ. (RIH. 4 172). Die Gründe sind nicht anfechtbar. Gegen
eine Rechtsmittelentscheidung, durch die dem Äntrage des Steuer-
pflichtigen stattgegeben ist, stehen ihm noch weitere Rechtsmittel zu; er
tann geltend machen, daß die Rechtsmittelbehörde bei Prüfung des ge-
samten Sachverhalts ~ wozu sie nach § 228 AD. verpflichtet ist —
zu einer für ihn noch günstigeren Entscheidung hätte kommen müssen.
Das Berufungsverfahren ist nicht durch den gestellten Antrag begrenzt.
Es können in diesem Verfahren noch neue Angriffspunkte vorgebracht
werden (RIH. 6 13, vgl. 6 27 und 167).

3. Andererseits tönnen auch die Rechtsmittelbehörden den Bescheid
zum Nachteil z jp ecvesühre;s ändern (§ 228 AD.). Voraus-
setzung hierfür ist jedoch,
try hi: isis f e und Beweismittel bekannt geworden sind, die
eine solche Änderung rechtfertigen, oder

. daß die Änderung sich auf eine abweichende rechtliche Beurteilung
ründet.

y Das OVG. darf diese reformatio in peius jedoch nicht vornehmen.

4. Die Bestimmung des § 246 Abs. 2 AÖ., die durch Art. VI
§ 43 Ziff. 2 der Dritten Steuernotverordnung (RGB. I S. 74ff.) ein-
geführt ist, findet, da § 245 AD. durch § 35 der Verordnung für sinn-
ttz creenztat crit | ehkt Feberhesetereeusront §c
Unternehmen eine Betriebsstätte unterhält, beantragen, daß der Vor-
sitzende des Steuerausschusses zur Herbeiführung einer höheren Veran-
lagung Berufung einlegt. Dabei sind die Gründe anzugeben, aus denen
die Gemeindebehbrde die Veranlagung für zu niedrig hält. Lehnt der
Vorsitzende des Steuerausschusses den Antrag ab, so hat er seine Gründe
der Gemeindebehörde mitzuteilen.

§ 34

Andere als die im § 33 bezeichneten Verfügungen der mit der Ber-
anlagung betrauten Behörden unterliegen der Beschwerde.

1. Unter „Beschwerde“ ist immer die befristete Beschwerde zu ver-
stehen, das Beschwerdeverfahren regelt § 281 AD.
        <pb n="121" />
        VI. Veranlagungsbehörde u. Veranlagungsverfahren. gg 83-96. 111

2. Weder in der Gewerbesteuerverordnung noch in der ADO. ist die
Aufsichtsbeschwerde geregelt. Das schließt aber nicht aus, daß der Be-
troffene bei der Aufsichtsbehörde (Regierung, Finanzminister) beschwerde-
führend vorstellig wird. Un eine Frist ist diese Beschwerde nicht ge-
bunden. Ob die Aufsichtsbehörde auf Grund einer solchen Beschwerde
eingreifen will oder nicht, liegt in ihrem pflichtmäßigen Ermessen.
Einen Anspruch auf Prüfung der Beschwerde und Erteilung eines Be-
tze. hat der Antragsteller nicht (vgl. auch Becker Anm. ü zu § 217

' § 35

Auf die Rechtsmittel finden die Bestimmungen der Reichsabgaben-
ordnung §§ 221, 222 bis 227 (Zulässigkeit der Rechtsmittel), 228 bis
238, 240 bis 243 (allgemeine Vorschriften über das Verfahren), 244 (Ein-
spruch), 245 bis 262, 263 Abs. 2 und 3, 264 (Berufung), 265 bis 276
(Rechtsbeschwerde), 281 bis 283 (Beschwerdeverfahren), 284 (Beschluß-
verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht), 285 bis 297 (Kosten des
Verfahrens) mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß gegen alle
Versügungen der Regierung die Beschwerde zulässig ist.

1. Die §§ 251 Abs. 2, 289 Abs. 2, 295 Abs. 2 sind durch § 54 der
Dritten Steuernotverordnung ~ RGBUI. 1924 ] S. 74 + geändert und
iiyter "s; der geänderten Fassung für die Geszertefttter Unvethuns.
Bo ihre Hag k z FtulU.wgp!ust | zs fs Ants tj ret
den Sachverhalt zu ermitteln (Entsch. des OVG. vom 9. und 23. Fe-
bruar 1926 ~ VIII GSt. 28/26 und 19/26), vgl. auch Erl. 2 zu § 82.

3. Die nach § 35 Gewerbessteuerverordnung vom 23. November 1923
in Verbindung mit §§ 285-297 Reichsabgabenordnung (zu vgl. hierzu
s 54 der Dritten Steuernotveroronung vom 14. Februar 1924
~ RGUl. ] S. 74 &gt;) zu erhebenden Kosten und Gebühren im Rechts-
mittelverfahren (Berufung und Beschwerde) fließen zur Staatskasse
tt SONG M RC t s t:
einnahmen. – Erl. vom 14. Februar 1925 (nicht veröffentlicht).

VII. Zerle g ung der Steuergrundbeträge
361

(2) Befanden sich im G. Y:tk«äzhzehtsh 1925 Betriebs-
stätten desjelben gewerblichen Unternehmens in dem Segirke mehrerer
Gemeinden (Betriebsgemeinden), so sind die für das echnungsjahr
1925 veranlagten Steuergrundbeträge in die auf die einzelnen Ge-
meinden entfallenden Teile zu zerlegen.

(?) Bei der Zerlegung der für das Rechnungsjahr 1926 veranlagten
Steuergrundbeträge sind abweichend von Äbs. 1 die Gemeinden (Guts-

1) In der durch die Novelle bedingten Fassung.
        <pb n="122" />
        . B. Erläuterung der Gewerbessteuerverordnung.
bezirke) zu berücksichtigen, in denen sich zur Zeit der Veranlagung
Betriebsstätten des Unternehmens befinden :).

(s) Als Betriebsgemeinden eines Eisenbahnunternehmens gelten die
Gemeinden, in denen sich der Sitz der Verwaltung, eine Station oder
rine für sich bestehende Betriebs- oder Werkstätte oder eine sonstige ge-
werbliche Anlage befindet.

1. AusfAnw. Art. 20, 21.

Zu Abj. 1.

2. Der § 36 Abs. 1 GewStV. lautete ursprünglich:

Befanden sich im Laufe des Kalenderjahres, für welches die
Veranlagung erfolgt, Betriebsstätten desselben gewerblichen
Unternehmens in dem Bezirke mehrerer Gemeinden (Betriebs-
gemeinden), so sind die Steuergrundbeträge in die auf die
einzelnen Gemeinden entfallenden Teile zu zerlegen.

Da nach g 3 der Novelle die Veranlagung und dementsprechend auch
die Zerlegung nicht für das K al en d erj a h r 1925, sondern für das
Rechnungsjahr 1925 erfolgt, können bei der Zerlegung für 1925 nur
die Gemeinden berücksichtigt werden, die im Rechnungsjahr 1925
Betriebsgemeinden waren. Der gs 36 Ab. 1 ist daher auf Grund des
§ 21 der Novelle neu gefaßt.

Unerheblich ist, ob sich z. Z. der Veranlagung, die ja für 1925 erst
im Laufe des Jahres 1926 stattfindet, noch Betriebsstätten in den
einzelnen Gemeinden befinden oder ob nach Ablauf des Rechnungs-
jahres neue Betriebsgemeinden hinzugekommen sind.

Die Steuergrundbeträge einer Aktiengesellschaft, die während der
ganzen Dauer des Rechnungsjahres 1925 Betriebsstätten in A. und U
unterhalten, im Laufe des Rechnungsjahres eine Betriebsstätte in Q
eröffnet, ferner in D eine Betriebsstätte in der Zeit vom 15. Mai bis
15. Dezember 1925 gehabt hat und vor der Veranlagung für 1925 im
April 1926 außerdem eine Zweigniederlassung in U begründet, sind
auf die Gemeinden A, B, C und D zuzulegen.

3. über den Begriff „dasselbe gewerbliche Unternehmen“ vgl. g 4
Erl. 2, über „Betriebsstätte“ § 1 Erl. 11 ff. zu Abs. 2.

Zu Abs. 2.

4. Der Abs. 1 bestimmt nur für 1925 die an der Zerlegung be-
teiligten Gemeinden. Im Hinblick darauf, daß für 1926 wieder, wie
nach altem Preußischen Recht, die Veranlagung nach dem Ergebnis
von 1925 stattfindet (§8 9 der Novelle) und zwar zu Beginn des neuen
Rechnungsjahrs, können für 1926 nicht mehr die Gemeinden beteiligt
sein, die im Rechnungsjahr 1925 Betriebsgemeinden waren, sondern
nur die Gemeinden, die zu Beginn des neuen Rechnungsjahres
Betriebsgemeinden sind. ~ Vgl. im übrigen die Erläuterungen zu
§ 10 der Novelle.

1) Abs. 2 entspricht dem § 10 der Novelle.

1 2
        <pb n="123" />
        VII. Zerlegung der Steuergrundbeträge. § 36. 1’ ;
Zu Abi. 3.

5. Der Abs. 3 gibt für Eisenbahnunternehmen eine besondere Vor-
schrift, die sich der Bestimmung des § 25 Abs. 2 FAG. anschließt, der
wiederum dem g 35 KAG. nachgebildet ist.

An und für sich bildet bei Eisenbahnbetrieben das ganze Unter-
nehmen einschließlich der freien Strecke eine einzige Betriebsstätts, die
sich über zahlreiche Gemeinden erstrecken kann. Die Zerlegung der
Steuersäte müßte nach g 37 Abs. 2 der Verordnung vorgenommen
werden. Die Schwierigkeiten, die sich hier bei der Zerlegung ergeben
würden, haben den Gesetzgeber veranlaßt, in Anlehnung an die ge-
nannten Bestimmungen die einheitliche Betriebsstätte in mehrere Be-
triebsstätten unter Ausschaltung der freien Strecke zu zerlegen, als
Betriebsgemeinden eines Eisenbahnunternehmens nur die Gemeinden
gelten zu lassen, in denen sich der Sitz der Verwaltung, eine Station
oder eine für sich bestehende Betriebs- oder Werkstätte oder eine sonstige
gewerbliche Anlage befindet.

6. Fraglich ist, was als Eisenbahnunternehmen im Sinne des § 36
Abs. 2 der Verordnung anzusehen ist. Wie aus der Begründung zu

37 des Entwurfs, der dem jetßigen g 36 der Verordnung entspricht,

ervorgeht, ist diese Bestimmung dem g 25 Abl. 2 FAG. angepaßt
worden. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 2 FAG.
ist, daß bei den einzelnen Eisenbahnunternehmen zwischen Stations-
und Streckenbetrieb tatsächlich ein Gegensat vorhanden ist. Nur dann
kann diese sin g u l ä r e Vorschrift Anwendung finden. „Dieser Gegen-
satz zwischen der freien Strecke einerseits und den Stationen anderer-
seits wird in der Regel nur da vorhanden sein, wo eine Teilung in
Streckenbetrieb und Stationsbetrieb stattsindet und die gedachte Ver-
schiedenheit zwischen dem Streckenbetrieb und dem gewöhnlichen
Stationsbetrieb besteht, d. h. wo der Streckenbetrieb im wesentlichen
weiter nichts als die Fortbewegung der Züge oder Wagen (gewöhnlich
von Station zu Station) zum Gegenstande hat. Darum kann von einer
freien Strecke im Gegensat zu den durch sie verbundenen Stationen
da nicht die Rede sein, wo die verschiedenen Verrichtungen des An-
nahme- und Beförderungsbetriebs nicht auf solche einzelnen Stationen
verwiesen sind, sondern im wesentlichen an jedem Punkte der Strecke
vorgenommen werden, und das trifft zu z. B. bei den gewöhnlichen
städtischen Straßenbahnen, mögen sie mit Pferden, mit Dampf oder
Elektrizität betrieben werden. Auf ihrer ganzen Strecke vollzieht sich
der Betrieb, namentlich die Aufnahme und Übsetung von s a
sowie die Fahrscheinausgabe im wefentlichen auf gleiche Weise. Wenn
schon meist bestimmte Haltepunkte vorgesehen zu sein pflegen, so fehlen
an ihnen doch besondere Betriebseinrichtungen, und auch der Verkehr
der Fahrgäste bleibt tatsächlich nicht auf sie beschränkt. Dieser findet
vielmehr überall da statt, wo ein Auf- und Absteigen möglich ist.
Nicht einmal die Anfangs- und Endpunkte einer Linie bieten in ihren
Einrichtungen und in der auf ihnen stattfindenden Tätigkeit Besonder-
heiten von irgendwelcher Bedeutung“ (OVG. 48 165).
Hog- Arens, Preußische Gewerbesteuer. 3. Aufl.

.] Ä
        <pb n="124" />
        114 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.

Die Bestimmung des § 36 Abs. 2 findet daher auf alle Haupt-
und Nebenbahnen Anwendung. Sie findet keine Anwendung auf
Privatanschluß bahnen, d. h. Bahnen, die dem öffentlichen
Verkehr nicht dienen, aber mit Eisenbahnen, welche den Bestimmungen
des Gesetes über die Cisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838
unterliegen, oder mit Kleinbahnen derart in unmittelbarer Gleis-
verbindung stehen, daß ein übergang der Betriebsmittel stattfinden
kann (§ 43 des Geseßes vom 28. Juli 1892 ~ GS. S. 225 ff.). übrig-
bleiben nur noch die Klein b a h n e n. Dies sind die dem öffentlichen
Verkehr dienenden Eisenbahnen, welche wegen ihrer geringen Bedeutung
für den allgemeinen Eisenbahnverkehr dem Gesetß vom 3. November
1838 nicht unterliegen, insbesondere der Regel nach solche Bahnen, welche
hauptsächlich den örtlichen Verkehr innerhalb eines Gemeindebezirks
oder benachbarter Gemeindebezirke vermitteln, sowie Bahnen, welche
nicht mit Lokomotiven getrieben werden (§ 1 des Ges. vom 28. Juli 1892
~ GS. S. 2256ff.). Hier wird von Fall zu Fall zu entscheiden sein,
ob ein Gegensatß zwischen Stations- und Streckenbetrieb besteht oder
nicht. Im ersten Fall findet §$ 36 Abs. 2 Anwendung, im letzteren
dagegen g 37 AbJs. 2 der Verordnung (vgl. hierzu auch Markull S. 342;
a. A. Nöll-Freund Anm. 23 zu § 35 KÄG.).

7. Was user Sit d er Verwaltung anzusehen ist vgl. auch
Erl. 17a, zu 1.

8. Zweifelhaft kann sein, was unter St ati o n zu verstehen ist. Rach
Entsch. d. OVG. vom 1. Juni 1885 (PrVBl. 7 33) ist unter Station
ein Haltepunkt zu verstehen, an welchem durch die Annahme von Per-
sonen oder Gütern oder von Personen und Gütern Transportgeschäfte
abgeschlossen werden, mag im übrigen die Buchführung und die Verein-
nahmung der Transportgelder hier oder an einem anderen Ortle er-
folgen. Das OVG. hat hier also den verkehrstechnischen Begriff zu-
grunde gelegt. Jn einer späteren Entsch. (PrVBI. 28 66) hat es aller-
dings den betriebstechnischen Begriff, wonach Stationen die Betriebs-
stellen sind, auf denen Züge des öffentlichen Verkehrs regelmäßig an-
halten, für anwendbar erklärt. Röttinger (Anm. 2 zu § 21 LStG.) häit
den verkehrstechnischen Begriff noch für zu eng. „Da die Eisenbahn noch
andere als Transportgeschäfte, z. B. Lagerung, Aufbewahrung, Werft-
geschäfte u. dgl. besorgt, wird man als Stationen die Stellen bezeichnen
tönnen, an denen die mit dem Eisenbahnbetrieb zusammenhängenden
Rechtsgeschäfte, insbesondere Beförderungsverträge (Tarifgeschäfte), ab-
geschlossen werden." Mit Recht hält dem Markull (S. 344) entgegen,
daß „der Etatisusbeg:itf in irgendeiner Weise immer an den Verkehr
auf den Schienen gebunden bleiben müsse, gleichviel, ob es sich um die
Beförderung von Personen oder Gütern oder um reine Betriebszwecke
hatihelt! und spricht sich für die oben angegebene Entsch. vom 1. Juni
1885 aus.

Über die Grenze zwischen Station und freier Strecdce
gibt es keine Bestimmung, weil diese je nach den örtlichen Verhältnissen
verschieden sein kann. m allgemeinen gelten als Grenzen die Ein-
fahrtssignale und, wo solche fehlen, aber Einfahrweichen vorhanden
        <pb n="125" />
        VII. Zerlegung der Steuergrundbeträge. gt ö, 37. 115
sind, die letzteren; neben den durchgehenden Hauptgleisen gelegene Bahn-
hofsgleise u. dgl., die über die Grenzen hinausreichen, gelten troßdem
als Stationsanlagen. Zu diesen zählen auch die Einrichtungen der
Haltepunkte, obgleich die durchgehenden Hauptgleise in deren Bereich
als Gleise der freien Strecke zu betrachten sind (vgl. K. Fritsch, Hand-
buch der Eisenbahngeseßgebung S. 456).

Falls mehrere Eisenbahnverwaltungen auf dem nämlichen Bahnhof
Transportgeschäfte abschließen, hat jede derselben eine Station an dem
betreffenden Orte, auch dann, wenn eine der Verwaltungen keinen
rut ren ! Z Hvhes. ezj;lt ouheru fr uuns
Beamten den genannten Dienst auch für sie besorgen, eine Pauschver-
gütung zahlt (OVG. 18 79 ~ PrVBl. 10 372).

9. Nur eine für sich b e steh end e Betrie b s - o der Werk-
st ät t e macht die Gemeinde zur Betriebsgemeinde. Für sich bestehende
Betriebsstätten sind Rangierbahnhöfe, Imprägnieranstalten und alle
sonstigen Betriebsanlagen, denen eine an sich geschlossene Aufgabe zu-
fällt, insbesondere auch eine Hafenanlage, die den Kanal- und Eisen-
bahnverkehr vermittelt (PrVBI. 24 465). Ausgeschlossen sind damit
diejenigen Einrichtungen und Anlagen, in welchen kein Teil des Eisen-
bahnbetriebs selbständig erledigt wird, deren Aufgabe vielmehr nur
darin besteht, der Durchführung und Sicherung der Züge zu dienen,
tit 3: B. die freie Strecke, Bahnwärterhäuser, Wasserstationen, Block-

ationen.
§ 37

(%) Die Zerlegung des Steuergrundbetrages nach dem Ertrage er-
folgt derart, daß der Gemeinde, in der die Leitung des Gesamtbetriebes
stattfindet, der zehnte Teil vorab zugewiesen wird und die übrigen
neun Zehntel verteilt werden:

1. bei Versicherungen, Bank- und Kreditunternehmen nach Ver-
hüttnis der in den einzelnen Gemeinden erzielten Roh-
einnahmen

e tus übrigen Fällen nach Verhältnis der in den einzelnen
Gemeinden erwachsenen Ausgaben an Gehältern und Löhnen,
jedoch ausschließlich der von dem Gesamtüberschuß berechneten
Vergütungen (Tantiemen) des Verwaltungs- und Betriebs-
personals. Bei Eisenbahnen kommen die Gehälter und Löhne
des in der allgemeinen Verwaltung beschäftigten Personals nur
mit der Hälfte, des in der Werkstättenverwaltung und im Fahr-
dienst beschästigten Personals nur mit zwei Dritteln ihrer Be-
träge in Ansatz.

(?) Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so ist
der auf die Betricbsstätte entfallende Steuergrundbetrag nach dem Er-
trage auf diese Gemeinden nach der Lage der örtlichen Verhältnisse
unter Berücksichtigung der in den beteiligten Gemeinden durch das
Eurhandenlein der Betriebsstätte erwachsenen Gemeindelasten zu ver-

eilen.
K&gt;
        <pb n="126" />
        116 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
Zu Abj. 1.

1. Handelt es sich um ein Unternehmen, dessen Geschäfte sowohl unter
Ziffer 1 als auch unter Ziffer 2 fallen, z. B. um ein Bank-, Ge-
treide- und Wollgeschäft, so ist der Ertrag nach Maßgabe der Gehälter
und Löhne zu verteilen, weil die Vorschrift der Ziffer 2 als Regel
anzusehen ist und Ziff. 1 die Ausnahme behandelt, es sei denn, daß die
Geschäfte der Ziff. 2 im Verhältnis zu denen der Ziff. 1 nur eine unter-
t ' Rolle spielen (OVG. 28 40, vgl. auch Nöll-Freund § 47

nm. 11, Markull S. 365).

Immer erhält die Gemeinde, in der die Leitung des Gesamtbetriebs
stattfindet, den zehnten Teil vorab zugewiesen, den sog. Voraus. Bei
inländischen Gewerben, die auch außerhalb Preußens Betriebsstätten
unterhalten und umgekehrt, werden für das Land, in dem sich die
Gesamtleitung des Unternehmens befindet, bei der Verteilung des
Gesamtertrages zwischen Preußen und Außerpreußen 10 v. H. des
Gesamtertrages abzusondern sein. Befindet sich die Leitung in Preußen,
fe muß der Steuergrundbetrag von diesen 10 v. H. der Gemeinde, in
er sich die Leitung befindet, zugute kommen.

Beispiel: Das Gesamtunternehmen mit der Leitung in der preuß.
Gemeinde A. hat einen steuerbaren Gesamtertrag von 11 500 RM.
Hiervon werden für Preußen zunächst 10 v. H. = 1150 RM. aus-
gesondert. Der Rest soll nach Maßgabe der Löhne und Gehälter zwischen
Preußen und Außerpreußen dergestalt zerlegt werden, daß auf Außer-
preußen 1/3 = 341650 RM., auf Preußen 6900 RM. entfallen. Der
tre- sshe Steuergrundbetrag beträgt von 1150 RM. + 6900 RM.
131 RM. Da das Unternehmen auch in der Preußischen Gemeinde B
eine Betriebsstätte unterhält, so berechnet sich der Voraus, den A. von
diesen 131 RM. erhält, nach der Gleichung s U56 wu

2. Die Fiunagmer. gelten als in einer Gemeinde erzielt, wenn
sic dem dortigen Geschäftsbetrieb entstammen. Maßgebend ist, wo der
Abschluß der zu den Einnahmen führenden Rechtsgeschäfte stattgefunden
hat auch dann, wenn die Beträge in einer in einer anderen Gemeinde
belegenen Betriebsstätte des Unternehmens eingezahlt sind oder dort das
Bankkonto geführt wird (OVG. 58 171). Zu den Roheinnahmen einer
Agentur gehören auch die Einnahmen, welche ihr von Sonder-
agenturen zufließen, die als Organe der Agentur für diese Geschäfte
vermitteln, auch wenn die Sonderagenturen an anderen Orten be-
legen sind (PrVBI. 32 25).

Zu den Roheinnahmen gehören nur die Einnahmen, die ein Er-
ae ug nis, nicht ein Mittel des gewerblichen Betriebs sind, daher
nicht Spar- und Depositeneinlagen bei einer Spar- und Kreditbank
OVG. 60 177). Ebenso nicht die Zinsen von Kapitalien, welche die

aupt- und Zweigniederlassungen sich untereinander im Konto-
torrentverkehr zur Verfügung sstellen, weil hier nur formelle, nicht
pz! Einnahmen vorliegen (OVG. 18 92, PrVBI. 10 308,
        <pb n="127" />
        VII. Zerlegung der Steuergrundbeträge. § 37. 117

3. Erwachsen sind die Gehälter in der Gemeinde, in welcher

die Arbeit geleistet worden ist, die bezahlt werden muß (Pr VBI. 9 147,
OVG. 21 80), bei Geschäftsreisenden in der Gemeinde, in welcher das
Kontor des Geschäfts belegen ist (OVG. 32 34). Unerheblich ist, ob die
Gehälter und Löhne im Wege der Einzelzahlung oder im Pausch und
Bogen gewährt werden (PrVBl. 10 222). Bei Bergbauunter-
nehmungen sind die Löhne der unter Tage arbeitenden Bergleute in
der Betriebsstätte entstanden, die dur den Förderschacht gebildet wird
(PrVBI. 57 175). Gehälter und Löhne, welche an die Schiffsmann-
schaft während der Fahrt ausgezahlt werden, sind nicht in Ansatz zu
bringen (PrVBI. 8 379, 9 50, 16 27, 21 562), wohl aber dann, wenn
sie für eine Zeit gezahlt werden, während der sie innerhalb einer der
steuerberechtigten Gemeinden tätig war (PrVBI. 27 773). ~ Erwachsen
in einzelnen Gemeinden keine Ausgaben an Gehältern und Löhnen,
so werden diese bei der Zerlegung nicht berücksichtigt. Sind in keiner
Gemeinde Ausgaben an Gehältern und Löhnen erwachsen, so erhält
die Ötuz;iade, in der sich die Leitung befindet, den ganzen Steuer-
rundbetrag.
s Wetter was unter Gehältern und Löhnen zu verstehen ist, vgl.
§ 8 Abs. 3 der Verordnung; für die Zerlegung gehören aber
nach ausdrücklicher Bestimmung nicht zu den Gehältern und Löhnen
die von dem Gesamtüberschuß berechneten Vergütungen (Tantiemen)
des Verwaltungs- und Betriebspersonals. - Eine Sonderregelung ist
bei Eisenbahnunternehmen zzigser!n vorgesehen, als die Gehälter und
Löhne des in der allgemeinen Verwaltung beschäftigten Personals nur
mii der Hälfte, des in der Werkstätten-Verwaltung und im Fahrdienst
beschäftigten Personals nur mit ?/s ihrer Beträge in Ansat kommen,
die Gehälter und Löhne des im Stationsdiensst beschäftigten Personals
Lgyrr voll; über die Gründe hierzu vgl. Röttinger Anm. 7 zu § 24
Zu Atbs. 2.

4. Für den Fall, daß e i n e Betriebsstätte sich über mehrere Ge-
meinden erstreckt, ist Abs. 1 nicht anwendbar, da nicht festzustellen ist,
welche Gehälter und Löhne in der einen oder der anderen Gemeinde
eye h welche Roheinnahmen in den einzelnen Gemeinden
erzielt sind.

V szährend §$ 28 Abs. 2 FAG. in Übereinstimmung mit § 47 KAG.
die Verteilung nach Lage der örtlichen Verhältnisse unt e r Berück-
sichtigung des Flächenverhältnisses und der in den
beteiligten Gemeinden durch das Vorhandensein der Betriebsstätte er-
wachsenen Gemeindelasten vorschreibt, sind hier die Worte „unter Be-
rückfichtigung des Flächenverhältnisses“ fortgefallen. Damit ist nicht
gesagt, daß nunmehr das Flächenverhältnis keine Berücksichtigung
finden soll. Doch werden nunmehr bei der Zerlegung die Gemeinde-
lasten in erster Linie zu berücksichtigen sein, daneben auch andere örtliche
Verhältnisse (vgl. auch Röttinger zu § 24 Anm. 8).

5. § 11 der Novelle (vgl. § 384 GewStV.) bestimmt für die Ver-
anlagung 1 9 2 6, daß für die Ermittlung der Roheinnahmen und
        <pb n="128" />
        1I18 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.

der Ausgaben an Gehältern und Löhnen das Kalenderjahr
1925 maßgebend sein soll. Einer solchen ausdrücklichen Regelung
für 1 9 2 6 bedurfte es mit Rüctsicht auf die Umstellung des Erhebungs-
ru. Fr lots f sytÖt die eheirnaynen bgz: ehöller
anlagung für das R o z;zhrF 1002 tuarpube zx legett Ü e Fer:
dings die Roheinnahmen bzw. Gehälter und Löhne nicht berücksichtigt
let h pt! zUee F-zzeint. Lerwazhten fd. vt u' h:):
kein Anteil an L z ehe f rteot qm e zar er o tre
Der Steuergrundbetrag wird immer nach einem vollen (u. U. fingierten)
Jahresertrag errechnet (§8 3 Abs. 1 Saß 2 der Novelle). Bei der Zer-
legung für das Rechnungsjahr 1925 muß daher, wenn die eine von
mehreren Betriebsstätten nicht das ganze Kalenderjahr 1925 bestanden
hat, die in dieser Betriebsstätte erzielten Roheinnahmen (Gehälter und
Löhne) auf ein volles Jahr umgerechnet werden.

Beispiel:

f iie h!turuttntr. ccuitayden ôtt. u der Sitzemeind: A.
pu e Ert N ut c Ee uten urq sor “hre
das Rechnungsjahr 1925 nach dem Ertrage des Kalenderjahres 1925
Ü jc rege egaseuwthetras ze Gehalt; ec; ul
6000 RM., in B! 4000 und in C 2000 RM. Von den 300 RM.
Steuergrundbetrag. entfallen auf A 165 (~= 30 + 135 RM.), auf B
90 RM., auf © 15 RM.

b) Dasselbe Unternehmen hat am 80. September 1925 die Betriebs-
stätte in P geschlossen und in der Zeit vom 1. Januar 1925 bis
30. September 1925 in B nur 2 100 RM. Löhne und Gehälter ge-
zahlt. Hier ist zunächst dieser Betrag von 2 100 RM. auf einen vollen
Jahresbetrag umzurechnen, so daß für die Zerlegung B mit 2 800 RM.
"" 'entsalien dann auf A 180 (= 30 + 150 RM.), auf B' 70 RM.,
er s FU RM gzictte in B ist bereits am 31. März 1925 geschlossen
worden. Da die Gemeinde B für das Rechnungsjahr 1925 keinen An-
spruch auf Beteiligung an der Steuer von diesem Unternehmen hat,
bleiben B und damit die in B erwachsenen Löhne und Gehälter un-
berücksichtigt und der Steuergrundbetrag ist auf A und C dergestalt
zu zerlegen, daß A. 232,50 (30 + 202,50 RM.) und C 67,50 RM. zu-
gewiesen erhalten.

d) Die Betriebsstätte in B wird erst am 15. Januar 1926 ge-
schlossen. Die Zerlegung ist die gleiche wie zu a).

§ 38

Die Zerlegung des Steuergrundbetrages nach dem Gewerbekapital

erfolgt nach Maßgabe des § 37 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 und Ab. 2.
        <pb n="129" />
        VII. Zerlegung der Steuergrundbeträge. gg 37-39. 119

Der Wortlaut gibt zu Zweifeln Anlaß. Würde man diese Be-
stimmung wörtlich auslegen wollen, so fragt man sich, warum der
Gesetzgeber nicht bereits im g 37 Abs. 1 die Zerlegung der Steuer-
grundbeträge auch nach dem Kapital mitgeregelt hat oder der § 38
sigt bie üefcn cher hat y PN h §'33735%%.;
gers besteht darin, daß von dem Steuergrundbetrage nach fece
Gewerbekapital der Leitungsgemeinde nicht ein Voraus von 10 v. H.
srgewiefen werben other. Vr~g Mer c rt r Uh § §
berlegu "g s! der Lohnsummenbesteuerung, die ia der fa des
die Kapitalbesteuerung sein soll, erhält bei der Zerlegung die Leitungs-
gemeinde keinen Voraus. Art. 20 Abs. 2 Ausf.Anw. sagt auch
deshalb ausdrücklich, daß bei der Zerlegung des Steuergrundbetrags
ty. det Fewerbrtapite! ein Voraus für die Sitzgemeinde nicht vor-

§ 38 a.!)

(!) Für die Ermittlung der Roheinnahmen und der Ausgaben an
Löhnen und Gehältern (§ 37) zum Zwecke der Zerlegung für das
Rechnungsjahr 1926 ist das Kalenderjahr 1925 maßgebend.

(?) Ft in einer Gemeinde (Gutsbezirk) eine Betriebsstätte erst nach
Beginn des Kalenderjahrs 1925 gegründet worden, so ist der Jahres-
betrag der auf diese Gemeinde voraussichtlich entfallenden Rohein-
nahmen bzw. Löhne und Gehälter zu schätzen.

(s) Verliert eine Gemeinde (Gutsbezirt) im Laufe des Rechnungs-
jahrs 1926 die Eigenschast einer Betriebsgemeinde, so werden die auf
sie entfallenden Steuergrundbeträge nach dem Ertrag und dem Kapital
in Abgang gestellt. § 17 findet sinngemäß Anwendung.

1. Ausf.Anw. Art. 22, 23.

Er § 38 aj gilt nur für das Rechnungsjahr 1926 (§ 11 der

3. Vgl. die Erl. zu § 11 der Novelle.

§ 39

(!) Die Zerlegung des Steuergrundbetrages nach der Lohnsumme
ersolgt nach Maßgabe der Summe der Löhne und Gehälter, die in der
Gemeinde, in deren Bezirk eine Betriebsstätte unterhalten wird, an
die in der Betriebsstätte beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind.

(*?) Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so ist
der auf die Betriebsstätte entssallende Steuergrundbetrag nach der Lohn-
I!!re auf diese Gemeinden nach Maßgabe des § 37 Abjs. 2 zu ver-

Wenn hier die Zerlegung des Steuergrundbetrags nach der Lohn-
summe abgestellt wird auf die Summe der Löhne und Gehälter, die

1) § 38 a entspricht dem § 11 der Novelle.
        <pb n="130" />
        ' B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.

in den einzelnen Gemeinden gezahlt worden ist, so kann hiermit nur,

wie im gs 3871, Femetzt fz tri tee Ltruersctibbeteae äat de: Lohn-

[u f er b. F hältnis ter te gen wen o-! Uuoen fol

§ 39 a !)
Auf die Zerlegung des Steuergrundbetrags nach der Lohnsumme
. Rechnungsjahr 1926 findet § 16a Abs. 3 sinngemäß An-

1. Ausf.Anw. Art. 21.

Vo sz §$ 39.41 gilt nur für das Rechnungsjahr 1926 (§8 12 der

3. Vgl. die Erl. zu §$ 12 der Novelle.

§ 40

(*) Die Zerlegung ist gleichzeitig mit der Veranlagung vorzunehmen.
Der Zerlegungsbeschluß ist den Beteiligten (Gemeinden und Steuer-
schuldner) zuzustellen. Gegen den Zerlegungsbeschluß steht den Be-
teiligten binnen einer Frist von einem Monat der Einspruch bei dem
Steuerausschuß zu, gegen den Einspruchsbescheid binnen gleicher Frist
die Berufung an den Berufungsausschuß, gegen dessen Entscheidung
binnen gleicher Frist die Rechtsbeschwerde an das Oberverwaltungs-
Feritht. nie beteiligten Gemeinden sind berechtigt, Auskünste sowie Ein-
k) . die Nachweisungen und Akten des Steuerausschusses zu ver-
Zu Abj. 1.

1. Werden die veranlagten Steuergrundbeträge später im Wege
des Rechtsmittels oder durch eine Neuveranlagung geändert, so hat
der Steuerausschuß eine neue Zerlegung vorzunehmen. Durch die
Änderung der Eustung wird der Zerlegungsbeschluß ohne
weiteres hinfällig (OVG. St. 6 418, 7 417). F ein Rechtsmittel gegen
den Zerlegungsbeschluß “ingelegt, so findet dieses mit der Änderung
der Veranlagung feine Er edigung.

2. It ein Zerlegungsbeschluß nicht gefaßt, so muß einer Gemeinde,
die an der Unterlassung kein Verschulden trägt, gestattet sein, die
nachträgliche Zerlegung zu beantragen (OVG. St. s 369).

3. Hat eine Gemeinde Anspruch auf Zerlegung der Steuergrund-
beträge erhoben, der Steuerausschuß diesen Antrag aber zurückgewiesen,
so steht ihr der Einspruch usw. nach § 40 Satz 3 ebenso zu wie jeder
bei der Zerlegung beteiligten Gemeinde. Die Zerlegung hat durch
den Einspruchsbescheid, ist gegen diese Berufung eingelegt, durch den
Berufungsbescheid zu erfolgen (OVG. St. 6 448, 7 402).

4. Für das Zerlegungsverfahren ist grundsätzlich die reformatio
in peius ausgeschlossen. Die von einer Gemeinde allein eingelegten

") $ 39 a) entspricht dem § 12 der Novelle.

i 2(0
        <pb n="131" />
        VIII. Heranziehung u. Erhebung durch die Gemeinden. ß§ 39a ia 121
Rechtsmittel dürfen daher im uzg.nztioßten Fall nur zurückgewiesen
werden (OVG. St. 4 290, vgl. auch Markull S. 451). Ist gegen den
Zerlegungsbeschluß von einem oder mehreren Beteiligten ein Rechts-
mittel eingelegt worden und dieses begründet, so hat die Rechtsmittel-
instanz zugleich mit der Entscheidung die hierdurch bedingte ander-
weite Herlegung der Steuergrundbeträge zu bewirken (DVG. St. 4 204,
G U Abänderung des Herlegungsbeschlusses sind die beteiligten
Gemeinden und der Steuerpflichtige zu hören (OVG. St. 4 293).

6. Die beteiligten Gemeinden haben keinen Anspruch auf Mit-
teilung der Zerlegungsunterlagen im Zerlegungsbeschlusse. Im all-
gemeinen wird aber eine solche Mitteilung empfehlenswert sein, um
spätere Rückfragen zu vermeiden (vgl. auch Mitt. d. St. 34 35).
ze "§ t.. Bestimmung gibt den Gemeinden die Möglichkeit, den
Zerlegungsbeschluß nachzuprüfen und ihr Rechtsmittel zu begründen.
Ein Änspruch auf überfendung der Akten zur Einsicht ist nicht gegeben.
Die Gemeinden können an Ört und Stelle die Akten einsehen sowie
schriftliche Auskunft erfordern (vgl. auch Markull, S. 444).

§ 40 a !)

Bei Verlegung der Betriebsstätte im Laufe des Rechnungsjahres
1926 tritt die erforderliche übertragung der Steuergrundbeträge nach
Etre uus. Fofiat für den Rest des Rechnungsjahrs ohne neue Ver-

1. Ausf.Anw. Art 22.

Pot § 40 a) gilt nur für das Rechnungsjahr 1926 (§ 13 der

3. Vgl. die Erl. zu §$ 13 der Novelle.

VII. Heranziehung und Erhebung durch die Gemeinden.
Vorbemerkungen zu Abschnitt VIII.

1. Mit der vorliegenden Verordnung sind die Möglichkeiten der kom-
munalen Gewerbebesteuerung er \ &lt; ö p f en d un d aus sc&lt;ließl i ch
geregelt. Es ergibt sich dies aus der Vorschrift des Art. 1]. Ziff. 2,
wonach die dieser Verordnung entgegenstehenden Vorschriften des Kom-
munalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893, namentlich auch die §§ 28
bis 32, aufgehoben werden. Da letztere die rechtliche Grundlage für
die kommunale Gewerbebesteuerung bildeten, ist mit ihrer Aufhebung
das bisherige Fundament beseitigt. Die Kodifikation der kommunalen
Gewerbebesteuerung war eines der Hauptziele der Verordnung. So
sagt die Begründung zur GewStV. im allgemeinen Teil in Spalte 26:
HErttchetcl vu cen dtcurtotbahntn tu tegen. mudrqisr eri"

1) § 40 a entspricht dem § 183 der Novelle.
        <pb n="132" />
        12.3 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
dafür nur die Wahlmöglichkeit zwischen der Kapital- und Lohnsummen-
besteuerung und die erwähnten Abstufungsmöglichkeiten1) hinsichtlich der
Zuschläge, so läßt er andererseits ihnen doch die Gewerbesteur als be-
weglichen Faktor . ..“ Auch der Landtag hat sich dieser Tendenz durchaus
angeschlossen. Abgelehnt wurde deshalb ein im Hauptausschuß gestellter
sozialdemokratischer Antrag, den Gemeinden zu gestatten, die Zuschläge
zu den Steuergrundbeträgen nach dem Ertrage und zu den Steuer-
grundbeträgen nach dem Kapital oder der Lohnsumme verschieden hoch
l er: t ut) hrertiädlen des hulanyé Ls der Lrissugthsth:
Scmittes cus ULT U? Zresestelßewotraeicer Untegt hen
Eine A b stufung der Zuschläge etwa nach dem Umfang oder
der Leistungsfähigkeit oder nach Kategorien von Betrieben ist deshalb
- auhßer bei Zweigstellen- und Schankgewerbebetrieben, bei denen der
§ 43 es ausdrücklich zuläßt ~ nach der jetzigen Rechtslage aus-
geschlossen?). Es hätte auch keinen Sinn gehabt, von Staats wegen
eine Progression der Steuersätze festzuseßen, wie ‘es in § 11 bei der
Ertragssteuer, in § 12 bei der Kapitalsteuer geschehen ist, wenn man
den Gemeinden das Recht hätte geben wollen, nun ihrerseits auch noch
eine Staffelung der Zuschläge vorzunehmen. Ausgesschlossen ist auch
die bisher in den Gemeinden oft übliche Staffelung der Zuschläge zur
etulefr 1:yz h h Fer Iubeiters . enz e ist den Gemeinden
danach nicht erlaubt. Übrigens mußte schon bisher eine von der staat-
lichen Freigrenze abweichende autonome Einsetzung einer Freigrenze
durch die Gemeinden sowohl hinsichtlich des Ertrages wie des Anlage-
und Betriebskapitals als unzulässig gelten (vgl. Nöll-Freund Anm. 2
zj 4 FN). . dürfen auch keine direkten Sonderssteuern für einzelne
Gewerbearten mehr einführen; besondere Zweigstellensteuern oder
Schankgewerbesteuern u. dgl. schon deshalb nicht, weil dieses Gebiet
durch den § 43 erschöpfend geregelt ist. Auch eine besondere Waren -
h au s st e u er muß als unzulässig bezeichnet werden. übrigens war
das Besteuerungsmerkmal des Umsatzes, wie es dem Preußischen Waren-
hausssteuergeseß vom 18. Juli 1900 (GS. S. 294) wie auch in der
Regel den gemeindlichen besonderen Warenhaussteuerordnungen zu-
grunde lag, durch das Verbot des § 44 des Umsatsteuergesetzes hin-
fällig geworden. Möglich war allerdings bis zum Inkrafttreten der
Verordnung es gewesen, die Warenhaussteuer nach anderen Merkmalen,
. B. nach der Zahl der Arbeitnehmer in Verbindung mit dem Um-
s der benutzten Geschäftsräume, besonders zu besteuern ?).

2. Sind also die Vorschriften der §$§ 28 bis 32 des KAG. und alle
sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes, die dieser Verordnung entgegen-
stchen, aufgehoben, so bleiben doch eine Reihe von Vorschriften

*) Nämlich bei den Zweigstellen- und Schankgewerbebetrieben.

?) So auch Erl. vom 16. Mai 1925 – MBliV. S. 567 .

?) Vgl. den Artikel von Salge in PrVBl 42 570.

2.8,
        <pb n="133" />
        VIII. Heranziehung u. Erhebung durch die Gemeinden. g 40a. 123
d es Komm unalabg a b eng es e ß e s auf die kommunale Ge-
iwerbebesteuerung anwendbar. Zum Teil sind sie ausdrücklich in der
Verordnung als sinngemäß anwendbar hervorgehoben, so in § 46 die
§§ 61 und 62 KAG. und in § 47 die gg 65 und 66 KAG. über Ver-
anlagung und Erhebung, in § 48 die §§ 69 und 70 KAG. über die
Rechtsmittel. Außerdem sind aber beispielsweise die Vorschriften des
§ 77 KAG. über die Aufsicht, der §§ 83 und 84 KAG. über Nach-
forderung und Verjährung, der §§ 89 und 90 über Kosten und Zwangs-
vollstreckung auch für die Gewerbesteuer von Bedeutung geblieben. Die
die allgemeinen Bestimmungen über direkte Gemeindesteuern enthalten-
den §§ 20 bis 23 KAG. werden für die Gewerbesteuer kaum mehr in
Betracht kommen. Jedenfalls ist die Vorschrift des § 20 KAG. über
die Notwendigkeit fester und gleichmäßiger Grundsätze der Besteuerung
und die durch sie gelassene und durch das sog. Deklarationsgeset, vom
24. Juli 1906 (GS. S. 376) näher bestimmte Möglichkeit der Abstufung
durch die Kodifikation des Gewerbessteuerrechts — außer für die Zweig-
stellen- und Schankgewerbezuschläge hinfällig geworden. Mit
der Vorschrift des § 1 a KAG. über die Entstehung der Abgabeschuld
trifft sich die Bezugnahme des § 9 der Verordn. auf § 81 der Reichs-
abgabenordnung, dem jene Vorschrift nachgebildet ist; von Bedeutung
dürfte aber noch der dritte Satz des § 1a sein, der die früher nach der
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts geltende sog. Bändertheorie
beseitigt hat. Auch die besonderen Vorschriften des § 60 KAG. über
Beginn und Eriöschen der Steuerpflicht sind für die Gewerbesteuer
gegenstandslos geworden, da die für die „Staatssteuer“ geltenden Vor-
schriften, also der § 16 der Verordnung, ausnahmslos gilt.

Von den Vorschriften der §$§ 54 ff. HAG. über die Verteilung
des Steuerbedarf s auf die verschiedenen Steuerarten sind
mehrere schon durch den Wegfall der gemeindlichen Zuschläge zur Ein-
kommensteuer gegenstandslos geworden. Der § 54 KAG. über die Ge-
nehmigungspflicht ist für die Gewerbesteuer durch die §§ 44 und 45
dcr Verordnung ersezt. Besonderer Betrachtung bedürfen hier die Vor-
schriften der §F§ 56 und 59 KAG.

3. Der § 5 6 KAG. schreibt für die jog. Unterverteilung
des dur h Realsteuern aufzubringenden Steuer -
b e d ar f s vor, daß die veranlagten Grundvermögens- und Gewerbe-
steuern in der Regel mit dem gleichen Prozentsatze heranzuziehen sind,
läßt aber zu, daß unter gewissen Umständen mit Genehmigung der Auf-
sichtsbehörde die eine Realsteuerart höchstens doppelt so stark heran-
b'PÄqen 111d vt 23 GU t. Rr VRN V vf'die
vorgeschriebene Relation zwischen den verschiedenen Realsteuerarten
unter den gegenwärtigen Verhältnissen für die Praxis undurchführbar
geworden. Der Vergleich der verschiedenen Realsteuern gegeneinander
muß daran scheitern, daß ihre Bemesssungsgrundlagen in-
zwischen ungleichartig geworden sind. Aus diesem Grunde
hat schon der Erlaß des Innenministers und des Finanzministers vom
24. Juli 1922 (MY. f. d. i. V. S. 755) darauf hingewiesen, daß bei den
        <pb n="134" />
        1:24 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
stark veränderten Virtschaftsverhältnissen Ausnahmen zugebilligt werden
müßten und daß vielfach sogar die Ausnahme zur Regel werden würde.
Beiterhin hat der Ministerialerlaß vom 4. August 1923 (MB1. f. d. i. V.
S. 843) zum Ausdruck gebracht, daß der Sinn des § 56 dahin gehe,
in der Belastung der Grundvermögenssteuer einerseits und der Ge-
werbesteuer andererseits eine „innere Gleichmäßigkeit“ zu erzielen
(es soll sich also nicht mehr um eine rein äußerliche, zahlenmäßige
Gleichsesung der Zuschläge handeln). Allerdings schweigt sich diesor
Erlaß darüber aus, wie nun die beiden Steuerarten zu werten sind,
um diese innere Gleichmäßigkeit zu erzielen. In der Tat ist eine der-
artige Wertung bei der Ungleichheit der Bemessungsgrundlagen kaum
möglich. Die Grundvermögenssteuer wird in Promillesätzen des Werts
berechnet, und zwar eines in der Vergangenheit liegenden, heute nicht
:!: Fl: Gerth, näuiitt bes scssssrrcsscrwvecis he sie
vermögenssteuer auf Goldbasis durch die Verordnung vom 22. Oktober
1923 (GS. S. 478) ist man davon ausgegangen, daß der Staatssteuer-
satz etwa eine Belastung von 10 v. H. des Reinertrages bedeutet. Dem-
gegenüber beträgt bei der Gewerbesteuer die Belastung des Ertrages im
Vschstsahs 2 v. H. (infolge der Durchstaffelung und des Abzugs des
Arbeitseinkommens aber tatsächlich immer etwas weniger); dazu kommt
die weitere Belastung mit Kapital- oder Lohnsummensteuer (erstere
ebenfalls mit einer Staffelung). Nimmt man an, daß die letztere Be-
lastung etwa einer Ertragsbelastung von weiteren 2 Prozent gleich-
stehe (tatsächlich wird sie bei den verschiedenen Arten von Betrieben ganz
verschieden sein), so würde sich eine Gesamtertragsbelastung von 4 v. H.
ergeben. Zu berücksichtigen ist aber weiter, daß das Simplum bei der
Grundvermögenssteuer vom Staate erhoben wird, bei der Gewerbesteuer
dagegen unerhoben bleibt. Zuschläge von 100 v. H. würden also bei der
Gewerbesteuer eine Gesamtbelastung von schätzungsweise 4 v. H., bei
der Grundvermögenssteuer von 10 v. H. des Ertrages bedeuten, die
aber hier zu einem staatlicherseits erhobenen Simplum von schon
10 v. H. hinzutreten. Jedenfalls kann von einer zahlenmäßigen
Gleichstelung der Gewerbesteuer gegenüber der Grundvermögens-
steuer gar keine Rede mehr sein, sondern es wird das Simplum der
Grundvermögensssteuer als ein um ein Mehrfaches höheres gegenüber
demjenigen der Gewerbesteuer angenommen werden müssen. Diese Un-
gleichheit hat der Gesetzgeber bei der speziellen Regelung der beiden
Steuerarten - wenn auch noch nicht weitgehend genug - dadurch an-
erkannt, daß er die Genehmigungsgrenze für die Grundvermögenssteuer
auf 100 v. H., für die Gewerbesteuer auf 200 v. H. festgesetzt hat.
Ist also die zahlenmäßige Gleichstelung der Gewerbesteuer gegenüber
der Grundvermögenssteuer, von der der § 56 ausgeht, sinnlos geworden,
so wird man trotzdem die formale Gültigkeit des § 56 nicht
wohl in Abrede stellen können. Jedenfalls werden die Gemeinden qut
daran tun, bei allen Abweichungen von der im § 56 festgesetten Relation
die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen, wenn sie sich nicht
der Gefahr ausseten wollen, daß der Zensit im Verwaltunosttreit-

z s
        <pb n="135" />
        VIII. Heranziehung u. Erhebung durch die Gemeinden. ÿ A0a. 125
verfahren die Verlezung des § 56 rügt und damit Freistellung oder
doch Ermäßigung der Steuer erreicht. Die Aufsichtsbehörden werden sich
darauf beschränken müssen, das Belastungsverhältnis der beiden Real-
steuern in der betr. Gemeinde von Fall zu Fall auch unter Berück-
sichtigung der Vorkriegsverhältnisse einigermaßen zu ermitteln und
SEGELN R s
der Barschrift des § 56 eine sehr starke Arbeitslast, da oft e: auer
die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erster Instanz, sondern bei Ab-
weichungen über das Doppelte hinaus (und diese werden sehr häufig
sein "uuer. die Ausnahmezulassung durch die Aufsichtsbehörde höherer
Instanz eingeholt werden muß. Diese an sich den Ministern zustehende
Ausnahmezulassung haben der Innenminister und der Finanzminister
durch genannten Erlaß vom 24. Juli 1922 (MBl. f. d. i. V. S. 765)
auf die nachgeordneten Aufsichtsbehörden höherer Instang übertragen.
Jedenfalls ist das Kommunalabgabengesetz auch in diesem wie in vielen
anderen Punkten dringend der Reform bedürftig.

4. Die Vorschrift des $ 59 K A G. über den sog. Steuerver -
teilung s be sch l u ß verlangt von den Gemeinden, daß sie auch über
die Höhe der HZuschläge zur Gewerbesteuer innerhalb der ersten drei
Monate des Rechnungsjahres Beschluß fassen. Kommt der Beschluß nicht
rechtzeitig zustande, so kann er durch die Aufsichtsbehörde mit Zu-
stimmung der Beschlußbehörde erseßzt werden. Che der Beschluß gefaßi
und + erforderlichenfalls – durch Genehmigung wirksam geworden
oder durch die Festseßzung der Aufsichtsbehörde ersetzt ist, darf die
Steuer nicht erhoben werden.

Die Lücke in der Steuererhebung, die durch diese Rechtslage unter
den schwierigen Verhältnissen der Nachkriegszeit entstehen kann, will
der durch das Geset vom 26. August 1921 (GS. S. 495) angefügte Abs. 2
des § 59 NAG. ausfüllen, indem er bestimmt, daß bis zur endgültigen
Beschlußfaslung oder Festseygung die Zuschläge (oder Steuersäte) des
Vorkriegsjahres forterhoben werden. Hiernach geleistete Zahlungen
sind auf die endgültigen Zuschläge des Rechnungsjahres zu verrechnen,
die rückwirkend vom Beginn des Rechnungsjahres an zu erheben sind.
Die Rück wi r k ung auf den Beginn des Rechnungsjahres ist einem
D i vu ohne weiteres beizulegen. Das rechtsgültig
festgestellte Ortsrecht ergreift dem Wesen der direkten Gemeindesteuer
als einer Jahressteuer entsprechend den ganzen Zeitraum vom Beginn
des laufenden Steuerjahres ab; das Steuerjahr bildet eine unteilbare
Zeiteinheit (OVG. PrVBl. 40 83). Darüber, daß dieser Rückwirkung
e. der Fehntunweystte die Vorschrift des § 41 Abs. 5 entgegensteht,
vgl. Erl. zu § .: H:

Die Berjäumung der Frist in § 59 Abs. 1 KAG. hindert die Ge-
meinde nicht, auch nach Ablauf der ersten drei Monate des Rechnungs-
jahres einen gültigen Steuerverteilungsbesschluß zu fassen, wenn er nur
L har Resinrgäleh( eseh‘vtt GUG. sf 19l. lernst
des OVG. gemachte Einschränkung, daß auch die erforderliche uus
        <pb n="136" />
        1 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.

gung rs. im nie des betreffenden Kecuuroziahres feilt sein muß,
it? Ez r AG h e seitic g t Irzust s: ... un h als Un
Tate rrteitt gilt, an welchem der zu genehmigende Gemeindebeschluß

5. Nach § 3 des Finanzausgleichsgesetzes sollen Landes- und Ge-
meindesteuern, die die Steuereinnahme des Reichs zu
Ü &lt;ädigen geeignet sind, nicht erhoben werden, wenn überwiegende
Interessen der Reichsfinanzen entgegenstehen. Mit Rücksicht darauf
sind von den preußischen Zentralinstanzen Höchstsätze für die Zuschläge
mit dem Reichsfinanzminister vereinbart, bei deren Überschreiten die
Zuschlagsbeschlüsse ihm vorzulegen sind. In diesen Fällen haben die
Aufsichtsbehörden, die über die Höchstsätze unterrichtet sind, die Zu-
schlagsbeschlüsse zunächst den Preuß. Ministern einzureichen. Ein un-
s'ttcrarr Ferrer mit pt! Reichsfinanzbehörden auf Grund

§ 41

(*!) Den Gemeinden ist die Erhebung von Hundertsätzen (Zuschlägen)
von den Steuergrundbeträgen gestattet. Die Beschlüsse der Gemeinden
über die Erhebung von Hundertsätzen sind sür das Rechnungsjahr zu
letzt Die Zuschläge zu dem Steuergrundbetrage nach dem Kapital bzw.
EEG N:
is Grweirder uren Ausnahmefällen U ;. auch
darüber hinaus Abweichungen beschließen, jedoch nur mit besonderer
Genehmigung der beteiligten Minister; § 56 Abs. 3 des Kommunal-
abgabengesezes findet Anwendung.

(?) Die Heranziehung hat hinsichtlich sämtlicher zur Steuer ver-
anlagter Gewerbebetriebe zu erfolgen.

(*) Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln erfolgte Er-
höhung oder Ermäßiqung der veranlagten Steuergrundbeträge zieht
die entsprechende Abänderung der Heranziehung zu der Steuer nach sich.

(*°) Gemeindebeschlüsse, durch welche die Zuschläge zu der Steuer nach
der Lohnsumme erhöht werden, gelten nur für denjenigen Teil der
Lohnsumme, für den die Vorauszahlungen nach dem Inkrafttreten des
Gemeindebeschlusses zu leisten sind.

Vorbemerkung.

Die Erhebung der Gewerbesteuer erfolgt in der einzelnen Gemeinde
auf Grund eines Gemeindebeschlusses über die Zuschläge ~ des sog. Z u -
s&lt;la g s b e \ hl u s s es (vgl. § 44 Verordn.). Die allgemeinen Vor-
aussetz ungen und Erfordernisse dieses Gemeindebeschlusses richten sich
nach den Gemeindeverfassungsgeseßzen und den Vorschristen des KAG.,
insbesondere dessen §8 66 und ö9 (vgl. die Ausführungen zu diesen Vor-
schriften in den Vorbem. 3 und 4 zu Abschn. VU).

266
        <pb n="137" />
        VIII. Heranziehung u. Erhebung durch die Gemeinden. ÿ 11. 127

Die GewStVO. hatte als Ste ue rj a h r das ~ vom Rechnungs-
jahr der Gemeinden abweichende ~ Kalenderjahr bestimmt. Nach
dieser Bestimmung konnte Zweifel darüber bestehen, auf welche Zeit
die Zuschlagsbeschlüsse der Gemeinden abzustellen sind. Diese Zweifel
sind durch den zweiten Satz des Abs, 1, der durch Art. I1 § 1 der
[1. GewStErgV. eingefügt ist, behoben. Inzwischen ist durch die
Novelle als Steuerjahr, d. h. als Zeitraum, für w elch en die
Veranlagung erfolgt, das Rechnungsjahr bestimmt worden, so daß nun-
mehr jegliche Unstimmigkeit behoben ist.

Die für das Rechnungsjahr festgesezten Zuschläge gelten, bis eine
Underung der Zuschläge erfolgt. Eine solche Änderung der Zuschläge im
Laufe des Rechnungsjahres wird bei den gegenwärtigen unsicheren Wirt-
schaftsverhältnissen und den Schwierigkeiten der Schätzung sowohl des
Ausgabebedarfs wie der Einnahmen sich oft nicht umgehen lassen. Eine
nachträgliche Erhöhung der Zuschläge kann nur in der Form der sog.
Nachtrag s u ml a g e vorgenommen werden. Eine solche Nachtrags-
umlage ist zur Deckung eines Steuermehrbedarfs, der im Laufe des
Rechnungsjahres hervorgetreten ist, auch bei der Gewerbesteuer an sich
nach wie vor zulässig, während jede andere Form der nachträglichen Er-
hebung von direkten Gemeindesteuern nach der Rechtsprechung des OVG.
unzulässige Nachbesteuerung ist. Die Nachtragsumlage bedarf stets eines
neuen auf Grund der §§ 54 ff. KAG. zu fassenden Gemeindebeschlusses,
der denselben Erfordernissen wie der ursprüngliche Steuerverteilungs-
beschluß unterliegt, also auch innerhalb des Rechnungsjahres, dem die
Nachtragsumlage dienen soll, gefaßt sein muß. Gegebenenfalls erfordert
auch der Beschluß über die Nachtragsumlage eine Genehmigung nach
. der Verordn. (vgl. Nöll-Freund Vorbem. 1 zu § 82 KAG. S. 446).

er Grundsatz, daß der Zuschlagsbeschluß für das ganze Rechnungs-
jahr gefaßt werden muß, gilt auch für die Nachtragsumlage (AusfAnw.
Art. 26). Für die Erhebung einer Nachtragsumlage auf die Lohn-
[Utz tener gilt die besondere Vorschrift des Abs. 5 (vgl. Erl. zu
iesem).
Zu Abis. 1.

1. Daß eine Verpflichtung der Gemeinden zur Erhebung einer Ge-
werbesteuer rechtlich nicht besteht, ergibt sich schon aus der Einleitung
des Art. 1 der Verordn. Jedoch wird eine Gemeinde infolge der Steuer-
verteilungsvorschriften des §$ 56 KAG. (vgl. Vorbem. 3 zu Abschn. VIII)
nicht etwa einseitig die Grundvermögenssteuer anspannen, die Gewerbe-
steuer aber unerhoben lassen können. Die Erhebung kann nur in Form
von Hundertsäten der von Staats wegen veranlagten Gewerbesteuer,
also in Form der bisher sog. Zuschlagssteuer geschehen; die Erhebung in
Gestalt besonderer Gewerbesteuerordnungen ist unzulässig. Die Zuschläge
müssen ein h e it l i ch sein und können – mit Ausnahme der Fälle des
§ 43 — nicht abgestuft werden (vgl. Vorbem. 1 zu Äbschn. VIII).

Die Zuschläge müssen für das g anz e Rech n un g j a h r beschlossen
werden (vgl. Vorbem.). Zuschläge nur für die Vorauszahlungen fest-
zusetzen und die endgültigen Zuschläge vorzubehalten, würde weder dem
        <pb n="138" />
        1_ B. Erläuterung der Gewerbessteuerverordnung.
Sinne der §§ 56 und 59 KAG. entsprechen noch in der Verordnung
eine Handhabe finden.

2. Nur die Gemeinden sind zur Erhebung einer Gewerbesteuer be-
rechtigt, nicht auch die Gutsbezirke oder Kommunalverbände (Umter,
Bürgermeistereien, Zweckverbände, Schulverbände usw.):).

Wegen des Umlagerechts der Kreise und Provinzen nach dem Maß-
stab der Gewerbesteuer vgl. § 51.

3. Das Wort „Zuschläge“ ist hier gleichbedeutend mit dem Wort
„Hundertsäte“ und wird in der Folge in den Verordnungen an Stelle
dieses Wortes gebraucht, obwohl die Bezeichnung an sich ungenau ist.
Sie rührt noch von der Fassung des Vorentwurfs her, in welchem die
Steuer noch als eine außer Hebung gesetzte Staatssteuer aufgezogen
war, zu der die Gemeinden Zuschläge erheben (vgl. Erl. zu der
Einl. des Art. 1). Der Steuergrundbetrag wird nicht erhoben, sondern
bildet nur die Berechnungsunterlage, so daß beispielsweise bei Zu-
schlägen von 500 v. H. lediglich das Fünffache des Steuergrundbetrages
erhoben wird (vgl. AusfAnw. Art. 23).

4. Die Gemeinden erheben Zuschläge einerseits zu den Steuergrund-
beträgen nach dem Ertrage. andererseits je nach Wahl zu den Steuer-
grundbeträgen nach dem Kapital oder nach der Lohnsumme. Es müssen
die Zuschläge also stets von zwei Bemessungsgrundlagen erhoben werden,
andernfalls ist der Beschluß unwirksam.

Gemeinden, welche neben der Bemesssungsgrundlage nach dem Er-
trage für 1925 die Bemessungsgrundlage nach dem Gewerbekapital ge-
wählt hatten und nunmehr für das Rechnungsjahr 1926 zur Be-
messungsgrundlage nach der Lohnsumme übergehen wollen oder um-
gekehrt, müssen diese Beschlüsse bis zum 30. Äpril 1926 einschließlich
gefaßt haben. Auch sollen diese Beschlüsse binnen zwei Wochen nach
der Beschlußfassung allen zuständigen Veranlagungsbehörden zugestellt
werden, bei Gewerbebetrieben, die in den Bezirken mehrerer Steuer-
ausschüsse Betriebsstätten unterhalten, also auch dem Steuerausschuß,
in dessen Bezirk sich die Leitung des Unternehmens befindet (vgl. g 6
der Novelle in Verbindung mit g 4 Abs. 2 GewStV.; Art. 24 Ausf-
Anw.). Ein Wechsel von der Kapitalsteuer zur Lohnsummenssteuer oder
umgekehrt innerhalb des Rechnungsjahres ist unzulässig; er würde dem
§ 4 Abs. 2 zuwiderlaufen.

Zu Abj. 2.

5. Die Vorschrift über die Relation der Zuschläge soll dem Steuer-
pflichtigen Schutz gegen die Überspannung der Kapitalsteuer und vor
allem der Lohnsummensteuer gewähren. Der umgekehrte Fall, daß die
Zuschläge zur Ertragssteuer höher angespannt werden als die zur Lohn-
summen- oder Kapitalsteuer, wird selten vorkommen, da die Rücksicht
auf die Kleingewerbetreibenden die Gemeinden zur Zurückhaltung in

1) In Dithmarschen usw. haben sowohl die Bauernschaften (Dorf-
srrtenr als uus hs sie zusammenfassenden Kirchspiellandgemeinden
a esteuerunagsrecht.

. 28
        <pb n="139" />
        VIII. Heranziehung u. Erhebung durch die Gemeinden. § 41. 129
hrr uu rer ! . he Pr zt
koppelung im Interesse der Industriegemeinden, die he § tree S ess
summensteuer angewiesen sind, gelockert. Die Zulassun tio ;:
weichungen über das Doppelte, aber nicht über das Dreif y ;
het! §le heteigten. tte dus Erlaß vom 10. April 1924 u
lsgerer Irctinz (für k. . U U LA... Y rie qut&lt;wesorver
für die Sladtgemeinden die Oberpräsidenten) delegiert h trehventen.
erwies sich angesichts der Überhäufung und Überlastung der M§ sgg!ion
mit Anträgen auf Ausnahmezulassungen als nicht ausrei Uusterten
Wurde deshalb durch Erlaß vom 26. Februar 1926 (MBI hes. §ie
S. 407) auch auf Fälle von Abweichungen über das Dreifach hit Y:
ausgedehnt, dafür wurden aber gewisse Voraussetungen, die 9: hUtz!?
rung gegen überspannung der Hilfssteuern bedeuten, ein esch s “its
vor allem die Bedingung, daß zunächst vor router cu ss le
Hilfssteuern die Ertragssteuer entsprechend stark ausgeschöpft fu . hzr
Der nunmehr maßgebende Erlaß vom 25. Februar 1926 Freu: muß.
EEG c HGE
die Eetzsgstteute tt mindestens 400 v. H. Zuschlägen belastet ist. tes
darf eine härtere t Fettegheter wiuau . L: pete  zfsttger belaltet ift:
. ESSO
lit totes “ue §üherer Lstqns. tuebuctshar uhr. lassen, die Zulassung unter
EVER GENE EE Ä
fizzten. thr Wr pielen E e ung der Abweichung außerhalb der Richt-
jute tus FN Ete U iheus tu ser stottun
rt. 1 t stt:t.L s t EUR t e Rn:
tt : 1:0 5 LL W9:

U;!!! qu vagrsügt:. f ;: ]
des Darniederliegens der srrihet: und tro ; L [enen hézcitwgen 1:38
denen auch die anderen Steuerpflichtigen zu fü | schwiertgen Etzhättay Bit
notwendig ist. In besonders zweifelhaften Ly: HER hoben. zu gl rkeuc
brauch zu machen sein, sich durch Anhörung der UFC u r gu Ver “sss
lungen an Ort und Stelle von dieser Notwendigkeit zu überze ; hét

Ebenso müsssen wir entscheidenden Wert darauf f n. h;zsen:cs Vorlage an
uns gemäß Ziff. 3. auch wirklich nur in den aller *. en F § t
Gz v VU)  6r  CUURU NCT:
Zu Abj. 3.
unte Hewerhehettirbe oder Gewerbearten dürfen nicht frei-
gel *r rz G auh uit lotht. ya te HFewelnve ett gemeinnützig

Hog- Arens, Preußische Gewerbesteuer. 3. s . kehre!
        <pb n="140" />
        r B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
den Gewerbesteuerausschuß Steuerfreiheit gewährt worden ist. Jedoch
können veranlagte Steuerbeträge von der Gemeinde niedergeschlagen,
ermäßigt oder erlassen werden (§ 50); darauf besteht aber kein Rechts-
anspruch. Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten in ver-
schiedenen Gemeinden unterhält oder eine einheitliche Betriebsstätte sic)
auf mehrere Gemeinden erstreckt (§8 37, 38), so kann die Heranziehung
in einer Gemeinde nur hinsichtlich der auf sie zerlegten Steuergrund-
beträge erfolgen (§ 46).

Zu Abi. 4.

, 7. Die Vorschrift ist dem § 30 Abs. 2 KAG. nachgebildet. Wenn
Vl Ft: KirUt( tot set szteteclhhs. szzerrzhung Zzouh
aussprechen. Eirto ti Uttir erregte. ou Herwsie! js:
Steuergrundbetrages ist von Amts wegen zu bewirken, kann aber auch
vom Steuerpflichtigen mittels Einspruchs und nachfolgender Klage im
Verwaltungsstreitverfahren, nach Ablauf der Einsspruchsfrist mittels
Beschwerde im Aufsichtswege verlangt werden (vgl. Nöll-Freund Anm. z
| U 0 ) h Or VER Z RCH t g Ben
blieben sind, so sind sie nach § 84 NÄG. zur Entrichtung des der Ge-
meindekasse entgangenen Betrages verpflichtet (sog. Nach st euer, zu
unterscheiden von der in der Vorbemerkung und in Erl. 8 erwähnten
Nachtragsumlage).

Zu Abi. 5.

8. Die Vorschrift soll eine nachträgliche rück wir ken de Erhöhung
der Zuschläge auf die schon fällig gewesenen Lohnsummensteuerzahlungen
ausschließgen. Sie ist vom Ständigen Ausschuß in die Verordnung
hineingebracht worden aus der Erwägung, daß es bei nachträglicher
Erhöhung der Lohnsummensteuer dem Gewerbetreibenden unmöglich
sein würde, diese Erhöhung in seine Preisberechnung einzustellen. Der
erstrebte Erfolg der Einkalkulierungsmöglichkeit wird aber nur unvoll-
lommen erreicht, weil die Vorschrift als maßgeblichen Zeitpunkt den
der Fälligkeit der Lohnsummensteuerraten, nicht den der Lohnzahlungen
einsezt. Die Vorschrift wird zur Folge haben, daß die Gemeinden,
wenn sie einen nachträglich hervortretenden Steuerbedarf durch die
Gewerbesteuer decken müssen, entweder für die Zukunft die Lohn-
summenssteuer um so mehr erhöhen oder den Fehlbetrag auf die Er-
tragssteuer umlegen müssen; Belastungen, für die sich der Gewerbe-
treibende übrigens ebensowenig von heut auf morgen an seinen Preisen
schadlos halten kann. Während im Laufe des Rechnungsjahres er-
solgende Erhöhungen der Zuschläge auf die Ertrags- wie auf die
Kapitalsteuer in Form der Nachtrag s uml a g e für das ganze
Rechnungsjahr nicht nur rückwirken können, sondern nach dem von

") Letzterenfals muß auch wohl das Rechtsmittel der sog. uu-
befristeten Beschwerde, die ebenfalls ein Verwaltungsstreitverfahren
nach sich ziehen kann, zugelassen werden (vgl. Erl. 5 zu § 48).

1 Z0)
        <pb n="141" />
        VIII. Heranziehung u. Erhebung durch die Gemeinden. g§ 41, 42. 131
OVG. herausgebildeten Begriff der Einheit des Steuerjahres [sogar
rückwirken müssen (vgl. Vorbem. letzter Absatz), ist dieser Grundsat
also bezüglich der Lohnsummensteuer jetzt durchbrochen. Es wird sich
deshalb hier eine Divergenz in den Nachtragsumlagen ergeben.

In Kraft getreten ist der Gemeindebeschluß an dem Tage,
an welchem er rechtsgültig gefaßt worden ist; eine Bekanntmachung ist
dazu nicht erforderlich. Die etwa erforderliche Genehmigung der Auf-
sichtsbehörde gilt nach § 77 Abs. 5 KAG. als an dem Tage erteilt, an
welchem der Gemeindebeschluß gefaßt ist. Wollle der Beschluß sich selbst
hinsichtlich der Lohnsummensteuer rückwirkende Kraft beilegen, so würde
dies infolge Verstoßes gegen den § 41 Abs. 5 rechtsunwirksam fein.

Der Ausschluß der Rückwirkung bezieht sich nach dem Wortlaut nur
auf Gemeindebeschlüsse, durch welche die Zuschläge auf die Lohnsummen-
steuer e r h ö h t werden; also nicht auf solche Beschlüsse, durch welche
die Zuschläge erstmals im Rechnungsjahr festgesetzt werden. Man wollte
darauf Rücksicht nehmen, daß Gemeinden mit dem erstmaligen Zu-
schlagsbeschluß unter den schwierigen Berhältnissen der Übergangszeit
sehr oft nicht zum ersten Zahlungstermin fertig werden können.

§ 42

Den Gemeinden steht es frei, zu beschließgen, daß der Fischfang,
soweit er mit Dampfkrast oder mit sonstiger motorischer Kraft mit mehr
als 50 PS oder mit mehr als fünf im Jahresdurchschnitt beschäftigten
Arbeitnehmern betrieben wird, zur Gewerbesteuer herangezogen wird.
Beschließt die Gemeinde die Heranziehung solcher Betriebe, so werden
sie von dem Gewerbestenerausschuß nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Gesetzes veranlagt. Die Gemeinde hat diesen Beschluß vor Be-
gt. des Steuerjahres der zuständigen Veranlagunasbehörde mit-
äuteilen.

(?) $ 41 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(%)) Für das Rechnungsjahr 1925 müssen die Beschlüsse bis zum
30, April 1925 gefaßt ein; sie sollen binnen 2 Wochen nach der Be-
schlußfassung den zuständigen Beranlagungsbehörden zugestellt werden.

f Oe Abs. 2, 3 sind durch Art. 11 § 3 der 14. GewStErgV. ein-
gefüglt.

2. Der Fischfang ist nach § 3 Ziff. 1b an fich gewerbesteuerfrei. Unter
den hier angegebenen Voraussetzungen ist er jedoch den Gemeinden zur
Besteuerung freigegeben. Diese Voraussetzungen sind aus dem Gesichts-
punkte gewonnen, daß sie auf ein kapitalistisch betriebenes Unternehmen
schließen lassen, insbesondere auf ein solches, das den Gemeinden be-
|ondere Lasten verursacht. Eine allgemeine von Staats wegen ein-
geführte Besteuerung derartiger Fischereiunternehmungen wollte man
vermeiden, um den örtlichen Verhältnissen, namentlich mit Rücksicht auf
außerpreußische Verhältnisse, Spielraum zu lassen (vgl. Altona gegen-
über Hamburg, Geestemünde gegenüber Bremerhaven usw.).

Darin, daß nur solche Fischfangunternehmungen, die in größerem
Umfange betrieben werden, der Gewerbesteuer unterworfen sind, während
        <pb n="142" />
        132 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.

die tleineren Unternehmungen ihr nicht unterliegen, ist eine Abstellung
auf die persönliche (jeßt allgemeine) Leistungsfähigkeit der Steuerpflich-
tigen und somit ein Verstoß gegen § 10 (s 11 der Neufassung) des
Finanzausgleichsgeseßes nicht zu erblicken; denn die Freigrenze ist aus-
schließlich auf das Steuerobjekt selber, nämlich den Umfang des Betriebes,
abgestellt - Erl. des RFM. vom 14. Oktober 1924 (II. B. 11704).

3. Das Unterscheidungsmerkmal von mehr als ö im Jahresdurchschnitt
befchäftigten Arbeitnehmern wird praktisch Schwierigkeiten hinsichtlich
der Vorauszahlung in den Grenzfällen machen. Wo bald mehr, bald
weniger als 5 Arbeitnehmer beschäftigt werden (und dieser Fall wird
bei diesen Saisonbetrieben nicht allzu selten vorkommen), wird es sich
bei Vorauszahlungen oft noch nicht übersehen lassen, welche Zahl im
Pohresdurchschnitt nun herauskommt und ob schließlich Steuerpflicht
eintr icht.

z;!t oper ut. . AusfAnw. ist fz die Feststelung der Zahl der
beschäftigten Arbeitnehmer die Zahl. der geleisteten Arbeitstage zu-
grunde zu legen, wobei auf einen Arbeitnehmer jährlich 300 Arbeits-
tage zu rechnen sind.

4. Die von der Gemeinde beschlossenen allgemeinen Zuschläge beziehen
. im Falle der Heranziehung der Fischereibetriebe natürlich auch auf
iese.

i Während für 1925 die Frist für die Fassuug des Gemeinde-
beschlusses verlängert worden ist, ist eine solche Bestimmung für 1926
unterblieben. Für 1926 mußten also die Beschlüsse, wenn die Heran-
ziehung Gültigkeit haben soll, nach Abs. 1 vor Beginn des Rechnungs-
jahres nicht nur gefaßt, sondern auch der zuständigen Veranlagungs-
lesbrde mitgeteilt sein.

§ 43
pc Fes Gemeinden ift eine verschiedene Abstufung der Zuschläge
gestatte

1. sür Versicherungs-, Bank-, Kredit- und Warenhandelsunter-
nehmen, die im Gemeindebezirk, ohne in ihm ihren Hauptsitz
zu haben, Betriebsstätten unterhalten (Zweigfktellensteuer),

2, für Betriebe der Gastwirtschaft, der Schankwirtschaft sowie des
Nleinhandels mit Branntwein oder nicht denaturiertem Spiritus
(Schankgewerbesteuer).

(?) Die Zuschläge dürsen um nicht mehr als 20 v. H. über die in

der Gemeinde sonst festgeseßten Zuschläge hinausgehen.
Zu Abi. 1.

1. Die hier vorgesehene Abstufungsmöglichkeit soll einen Ersatz bieten
für die in den Gemeinden vielfach durch besondere Steuerordnungen
eingeführten sog. Filia l g ew er b e ste u e r n und für die besondere
Besteuerung der Schankwirtschaften usw., wie sie in der Form der sog.
Betriebssteuer in den §§ 59ff. des Gewerbesteuergeseßes vom
24. Juni 1891 geregelt war, aber auch nach § 29 KAG. besonderen
Steuerordnungen unterworfen werden konnte. Beide Sondersteuern
        <pb n="143" />
        VTI. Heranziehung u. Erhebung durch die Gemeinden. §§ 42, 43. 133

sind duach die erschöpfende Neuregl.1 der Gewerbesteuer unzulässig
geworden (vgl. Vorbermerk. 1 zu Abschn. VII1).

2. Die Möglichkeit einer stärkeren Heranziehung der sog. Zw e i g -
sto ll en entspricht einem vielfach von den Gemeinden geäußerten
Wunsche. Dieser Wunsch ist als berechtigt anzuerkennen, weil besonders
in kleinen Gemeinden der Kleinhandel durch kapitalkräftige auswärtige
Unternehmen stack in Mitleidenschaft gezogen wird. Dies trifft nicht
zu bei Industrieunternehmen, die als eine Konkurrenz für andere in
der Gemeinde ansässige Unternehmen kaum anzusehen sind (vgl. Be-
gründung zu § 45 des Entwurfs zur GewStV.). Man hat deshalb die
Möglichkeit der Mehrbelastung auf Herfuerungs-: Bank-, Kredit- und
Warenhandelsunternehmen beschränkt. Die erhöhten Zuschläge können
sich natürlich nur aus den Teil der Steuergrundbeträge erstrecken, die
auf hie Gemeinden mit Zweigstellen nach der Zerlegung (§88 37 bis 39)
entfallen.

UU ;reamws vonWarenhandelsunterneh men gegen-
über Industrieunternehmen ist schwierig, weil auch letztere den Absay
ihrer Waren betreiben. Man wird den Motiven dieser Vorschrift ~~
Schutz des Kleinhandels gegen übermächtige Konkurrenz - am besten
dadurch gerecht, daß man unter Warenhandelsunternehmen jedes Unter-
nehmen versteht, sow ei t es allein oder neben anderen Geschäfts-
zweigen, wie z. B. der Fabrikation oder dem Großhandel, den Klein-
h a n d e l mit Waren, d. h. den unmittelbaren Absat an den Ver-
braucher betreibt, gleichviel ob es sich dabei um selbstfabrizierte, bear-
beitete oder angekaufte Waren handelt. – So Entsch. OVG. vom
23. März 1925 –~ VNI. C. 61. 251).

3. Die B e tri e b z st e u e r war durch das Gewerbesteuergeseß vom
24. Juni 1891 mit Rücksicht darauf eingeführt, daß die Gastwirtschaften,
Schankwirtschaften und der Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus
durch das Erfordernis der Konzession nach § 33 der Gewerbeordnung
in der Einschränkung der Konkurrenz einen erheblichen Vorteil vor
nichtkonzessionspflichtigen Gewerben genießen (Begründung zum Ge-
werbesteuergeset von 1891). Voraussetung der Betriebsssteuerpflicht war
daher das Vorhandensein oder das Erfordernis einer Konzession nach
§ 33 GO., und ob ein Betrieb sich als Gastwirtschaft usw. darstellte,
war nach § 33 GO. zu beurteilen (Mitt. d. St. 30 55). Die hieraus
in Rechtsprechung und Literatur gewonnene Begriffsabgrenzung der
Gastwirtschaft, Schankwirtschaft und des Branntweinkleinhandels (vgl.
fte Lenrterct'ichutsntt "u vertecen. scsctttr if kö ste
nach s 67 des Gewerbesteuergesetzes bestehende Privileg der Stener-
sreiheit der Weinbauer, welche sselbstgewonnenen Most oder Wein im

1) Nach derselben Entscheibung würde es bei einem gemischten
U zr.zhztseluritetnchtwen Sache der Gemeinden sein, den auf den
Fleluhänder entfallenden Betrag durch Zerlegung besonders zu er-
mitteln.
        <pb n="144" />
        134 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
Polizeibezirk ihres Weingutes oder Wohnortes nicht über drei Monale
lang zum Genusse auf der Stelle verkaufen.

4. Es kann zweifelhaft erscheinen, was unter „ver schie d en er
Ab st u f un g“ der Zuschläge gemeint ist: ob die Zuschläge bei Zweig-
stellen bzw. Schankwirtschaftsbetrieben usw. nur allgemein gegenüber den
sonst festgeseßten Zuschlägen erhöht werden dürfen oder auch in sich
nach Umfang und Art von Zweigstellen bzw. Schankwirtschaften usw.
abgestuft, d. h. progressiv gestaltet werden können. Spricht schon der
Vortlaut ~ nicht „Erhöhung“, sondern ,„verschiedene Abstufung“
für die lettere Auffassung, so läßt auch die bewußte Anlehnung des
Wortlauts an den § 31 KAG. sie als berechtigt erscheinen. Für sie
spricht auch, daß im allgemeinen Teil der Begründung in Spalte 25
zt | (zeta tt osz:r:141 zarur ste gevise Vercgungs.
gesetzlich begrenzte Abstufung der Zuschläge die Filialgewerbebetriebe
und die Betriebe der Gast- und Schantwirtschaften und des Brannt-
weinkleinhandels stärker belasten können, und daß die letztere Möglich-
keit die bisher im Gewerbessteuergesetß geregelte Betriebssteuer ersetzen
folle, deren schematische Regelung den örtlichen Bedürfnissen nicht
gerecht werden konnte". Auch sonsst ist im allgemeinen Teil der Be-
gründung von den in dieser Beziehung bestehenden „Abstufungsmöglich-
keiten“ die Rede. Die besondere Begründung dagegen und die Land-
tagsverhandlungen ergeben keinen Aufschluß über diese Frage. Tat-
sächlich ist es nur bei der hier vertretenen Auffassung möglich, den
örtlichen Bedürfnissen gerecht zu werden. Es können so bei der „Zweig-
stellensteuer“ die Zuschläge nach dem Umfang (Mietwert, benutzte Flächc,
Zahl der Arbeitnehmer u. dgl.) der Zweigstelle mehr oder weniger
stark abgestuft werden'). Ferner können die verschiedenen Arten von
Schankwirtschaften usw. je nach Art und Umfang der Betriebe mehr
oder weniger scharf herangezogen werden (Abstufung z. B. nach Luxus-
restaurants und gewöhnlichen Speisewirtschaften, Branntwein-, Klein-
handelbetrieben u. dgl.). Die Abstufung wird hier trot des Verbots
des § 44 des Umsatsteuergeseßes auch nach dem Verhältnis des auf
den Restaurationsbetrieb entfallenden Umsatzes erfolgen können, da
der Umsatz hier nicht Besteuerungsmerkmal, sondern nur Abstufungs-
grenze bildet. Diesen Abstufungen steht der durch das sog. Dekla-
rationsgeseß vom 24. Juli 1906 ergänzte § 20 KAG. nicht entgegen,
wenn die Abstufung nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen erfolgt.

Wenn sich unter mehreren Betrieben derselben Person in der-
selben Gemeinde ein Schankgewerbebetrieb befindet, dann dürfen die
etwa beschlossenen Zuschläge nach § 43 nur von dem Schankgewerbe-
betrieb erhoben werden, also nur von den Grundbeträgen nach dent
Ertrage, Kapital oder der Lohnsumme, die auf den Schankgewerbe-
betrieb entfallen. Auch wenn es sich nicht um mehrere Betriebe handelt,
die zusammen veranlagt werden, sondern um einen wirtschaftlich ein-

') Diese Auffassung vertritt auch die AusfAnw. in Art. 29.
        <pb n="145" />
        VIII. Heranziehung u. Erhebung durch die Gemeinden. § i3. 135
heitlichen Betrieb, von dem der Schankbetrieb (z. B. in den Er-
frischungsräumen eines Warenhauses) nur einen Teil bildet, darf nicht
der ganze Betrieb, sondern nur der ein Schankgewerbe darstellende
Teil des Betriebes zu den erhöhten Zuschlägen herangezogen werden
{Art. 29 der AusfAnw.).

5. Auch die Wo hn g e me i n d e nimmt nach § 52 der Verordnung
an den infolge von Zweigstellen- oder Schankgewerbesteuerzuschlägen an
die Betriebsgemeinde geleisteten erhöhten Vorauszahlungen auf die
Kapitalsbeuer oder Lohnsummentteuer teil; dies ist im Gegenssay, zu der
Begründung zu § 46 des Entwurfs, die von einer anderen Regelung
der Beteiligung der Wohngemeinde ausging, festzustellen. ' '
Zu Abs. 2.

6. Auch hier gibt der Wortlaut zu Zweifeln Anlaß: Soll die
20prozentige Grenze für die erhöhten Zuschläge absolut ~ im Ver-
hältnis zum Steuergrundbetrag + oder relativ ~ im Verhältnis zu
den Normalzuschlägen ~ zu nehmen sein, sollen also beispielsweise bei
Normalzuschlägen von 200, 300 und 400 v. H. für Zweigstellen- oder
Schankbetriebe bis zu 220, 320, 420 oder bis zu 240, 360, 480 v. H.
erhoben werden dürfen? Hier versagt die Begründung wie die Ent-
stehungsgeschichte, aus der nur hervorzuheben ist, daß der Entwurf bei
der Zweigstellenbesteuerung eine Grenze von 20 v. H., bei der Schank-
gewerbebesteuerung eine solche von 40 v. H. vorgesehen, der ständige
Ausschuß aber die Grenze einheitlich auf 20 v. H. festgesetzt hat. Der
Wortlaut spricht eher für die letztere Auffassung: Die Erhöhung der
Zuschläge ist nicht in Beziehung gesetzt zum Steuergrundbetrag,
sondern zu den in der Gemeinde sonst festgesetten Zuschlägen, ist also
nicht absolut, sondern relativ zu nehmen. Der Gesetgeber hätte sich
allerdings genauer ausdrücken und etwa folgende Fassung nehmen müssen:
„Die Erhöhung der Zuschläge darf nicht um mehr als 20 v. H. der in
der Gemeinde sonst festgesetten Zuschläge über diese hinausgehen.“
Jedenfalls wäre es sinnlos gewesen, die Möglichkeit der Erhöhung starr
auf 20 v. H. des Steuergrundbetrages zu begrenzen, einerlei ob die Ge-
iueinde ;: lgemeinen 100 oder 500 v. H. oder sogar noch höhere Zu-

ge erhebt ).

Die verschiedene Abstufung der Zuschläge erfolgt jeweils für ein Rech-
nungsjahr durch Gemeindebeschluß, welcher der Genehmigung der Auf-
sichtsbehörde nach § 44 nicht bedarf (vgl. Erl. 3 zu § 1.4.
 1) Vorstehender, schon in der ersten Auflage vertretenen Auffassung
hat fich inzwischen auch der Erl. vom 16. Mai 1924 ~ MBl. f. d. i. V.
S. 567 + angeschlossen: die Worte „20 v. H.“ können, da in g 43
Abs. 2 die Steuergrundbeträge überhaupt nicht erwähnt werden, sich nur
VEGI t ::::
auch die AusfAnw in Art. 29.
        <pb n="146" />
        B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
§ 44
Zujchlagsbeschlüsse, die 200 v. H. übersteigen oder die Abweichungen
gemäß § 41 Abs. 2 enthalten, bedürfen der Genehmigung.

. . Durch diese Vorschrift sind hinsichtlich der Genehmigunysgrenze
Fir Vusite 1 und 2 des § 54 KÄG. für das Gebiet der Gewerbesteuer gemäß
Art. U Ziff. 2 der Verordn. außer Kraft gesetzt. Nach Abs. 1 des § 54 KAG.
in der Fassung durch das Geset vom 26. August 1921 (GS. S. 495) be-
durfte die Erhebung von Zuschlägen über s00 v. H. der staatlich ver-
anlagten Realsteuern der Genehmigung. Die Genehmigungsgrenze ist
also für die Gewerbesteuer von 500 auf 200 v. H. herabgesetzt. Dieselbe
Grenze war auch für die Grundvermögensssteuer durch das Gesetz über
die Erhebung einer vorläufigen Steuer vom Grundvermögen vom 14. Fe-
bruar 1923 eingeführt, ist inzwischen aber durch die Abänderungsver-
ordnung vom 22. Oktober 1923 (GS. S. 478) weiter auf 100 v. H. herab-
gesetzt. Die Herabsetzung bei der Gewerbesteuer ist nach der Begründung
zu § 47 entsprechend dem durch die Neuregelung stark erhöhten Simplum
der Steuer erfolgt. Während dieses nach dem bisherigen Gewerbesteuer-
UL. (zt kerng s urnuälteve hz 1 C' d
lretrateh be fs ; noch die Steuer nach dem Kapital bzw. nach der Lohn-
summe tritt. Ob es zweckmäßig war, die Grenze so stark herabzusetzen,
kann bezweifelt werden. Bei der gegenwärtigen „Finanznot wird in
fast allen Gemeinden, in denen die Gewerbesteuer überhaupt eine Rolle
r 11/11: wert tt tte Cresrigcngs:
hehörhe Ju Ständigen Ausschusse auf Herabsetzung u e orrat u
der Genehmigungsgrenze sind abgelehnt worden. Jedenfalls ist das
Simplum der Gewerbesteuer im Verhältnis zu dem der Grundvermögens-
steuer ganz erheblich niedriger (vgl. Vorbemerk. 3 zu Abschn. VIII).

2. Die Frage, ob eine Genehmigung „auch dann erforderlich ist, wenn
zi LLC F 11.253, 1 § Pee uh ts :
ß: k r b eh e i ts e v 2 höher gehen. ztrité zu ztrt.wez sein (so gut
pst ne dieje Esnvethu git e uk toit: ud ta "jetcrrr Brukns
tr agttac tut lik. 'gct zus tt" Ü":
Uu ge .. einen Schutz 16 Überspannung heben. t

3. Genehmigungspflichtize Ab w ei &lt;h ung e n gemäß § 41 Abs. 2
liegen vor, wenn die Zuschläge zu den Steuergrundbeträgen nach dem
Kapital bzw. nach der Lohnsumme höher bemessen sind als die nach dem
Ertrage oder ~ was selten der Fall fein wird – das umgekehrte Ver-
hältnis vorliegt. Gehen diese Abweichungen über das Doppelte hinaus,
dann tritt an die Stelle der Genehmigungspflicht das Erfordernis einer
besonderen Ausnahmezulassung durch die beteiligten Minister bzw. die
bon ihpen zrutschtigter Aufsichtsbehörden höherer Instanz (vgl. Erl. 5

] 36G
        <pb n="147" />
        VTII. Heranziehung u. Erhebung durch die Gemeinden. §§ 44, 45. 137

4. Die formellen Vorschriften über die Genehmigung enthält der
§ 77 KAG. Für die Erteilung der Genehmigung ist hiernach für alle
Landgemeinden der Kreisausschuß, für Stadtgemeinden der Bezirks-
ausschuß zuständig. Wenn Zuschlagsbeschlüsse 200 v. H. übersteigen
und zugleich Abweichungen in der Höhe der Zuschläge über das
Doppelte hinaus vorliegen (§8 41 Abhs. 2), kompliziert fich das Ver-
fahren: es ist dann zunächst Genehmigung durch Kreisausschuß bzw.
Bezirksausschuß (sog. Beschlußbehörden) nötig, außerdem Ausnahme-
zulassung durch die beteiligten Minister bzw. die von ihnen ermächtigten
Auffichtsbehörden höherer Instanz, d. h. die Regierungspräsidenten oder
Oberpräsidenten. Oft wird außerdem noch Genehmigung bzw. Aus-
nahmezulassung nach § 56 NAG. wegen des Verhältnisses zu den
Zuschlägen zur Grundvermögenssteuer erforderlich sein (vgl. Vorbem. 3
zu Abschn. VTIT).

§ 45

(") Soweit eine Genehmigung gemäß § 44 erforderlich ist, müssen die
Berufsvertretungen der hiervon betroffenen Steuerpflichtigen vor Fassung
des Gemeindebeschlusses gehört werden.

(?) In Gemeinden unter 3000 Einwohnern ist diese Anhörung nur
auf Antrag eines betroffenen Steuerpflichtigen erforderlich.

(s) Als Berufsvertretungen im Sinne dieser Vorschriften gelten die
zuständigen Handels- und Handwerkskammern. Die Abgabe des Gut-
shtes: kann auf von ihnen bestimmte örfliche Vertretungen übertragen
werden.

(*) Die beteiligten Minister werden ermächtigt, rechtsverbindliche Be-
stirimungen insbesondere darüber zu erlassen, zu welchen Punkten die
Bernfsvertretungen sich zu äußern haben und welche Unterlagen den Be-
rufsvertretungen zu übermitteln sind, sowie die FFristen festzusetzen, inner-
halb deren die Verhandlungen zwischen den Gemeinden und den Berufs-
vertretungen zu führen sind.

1. Das Anhörung sr echt d er Berufs vertretungen ist
gegenüber dem Abs. 3 des § 54 KAG. für das Gebiet der Gewerbesteuer
—~ nicht auch für das der Grundvermögenssteuer ~ ausgebaut worden.
Dies war vor allem deshalb nötig, weil das OVG. in einer Entscheidung
vom 12. Juni 1923 (PrVBI1. 44 481) der Vorschrift nicht den
Charakter des zwingenden Rechts, sondern nur die Bedeutung einer
Sollvorschrift zuerkannt hatte. Die Rechtsverbindlichkeit ist nunmehr in
§ 45 der Verordn. durch das Wort „müssen“ und die eingehende Regelung
aller wesentlichen Erfordernisse, die das OVG. vermißt hatte, klargestellt.
Wesentliche Erfordernisse enthalten auch die den beteiligten Ministern
nach Abs. 4 überlassenen rechtsverbindlichen Ausführungsbestimmungen.

2. Derartige Ausführungsbestimmungen, die früher in Einzel-
zrlofen enthalten waren, sind nunmehr zusammengefaßt in AusfAnw.
Art. 28:

_ „Eine Anhörung der Berufsvertretungen vor Fassung der Beschlüsse sowie die
sentyugeait ters sh1agghefue Ugly §rtr tt veteühen erhoben werden
        <pb n="148" />
        f B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.

h) wenn sig. Hundertsätze von den Steuergrundbeträgen zt dem Kapital

Dte Yécufsperttciltrntr peüen gs c gletk; ofen wie nat “eu Ertrage.

1. über die Tragbarkeit der beabsichtigten Zuschläge zu den Steuergrund-
UU lh rsr fuhr sl 26.3. d:. läge in Abweichun:

Zweckmäßigkeit tieUte Bemessung der Zuschläg weichung
§. (;. t hrt sc 1 s; ehfichtigten Veschlüssen zugrunde gelegten

.; Schätzung des Aufkommens an Gewerbesteuer.

Sie können sich ferner äußern über das Verhältnis des Aufkommens an Ge-
werbesteuer zu dem Aufkommen aus den übrigen Einnahmen der Gemeinde, ins-
befondere aus der Grundvermögensteuer.
mitzäls.älnterlagen für die gutachtliche Äußerung sind den Berufsvertretungen

1. der geplante Zuschlagsbeschluß,

2. die vorgenommenen Schätzungsberechnungen, .

3. der Haushaltsplan für 1926; falls er noch nicht vervielfältigt ist, ist an
Stelle des Haushaltsplans eine genaue Übersicht über die Einnahmen und
Ausgaben der Gemeinde beizufügen.

. Die Herufeverttetanger können die Abgabe des Gutachtens auf eine von ihnen
âu bestimmende örtliche Vertretung (bestehende Einrichtungen oder, falls solche nicht
vorhanden, Einzelvertveter) übertragen. Die Übertragung kann auf Widerruf
oder fir den einzelnen Fall erfolgen. Die Berufsvertretungen haben den Ge-
meinden von der Übertragung Mitteilung zu machen.

Die Verufsvertretungen oder die von ihnen beauftragte örtliche Vertretung
haben binnen 10 Wochentagen nach Eingang der Unterlagen bei der Berufs-
vertretung, in den Fällen aber, in denen die Unterlagen von der Gemeinde un-
mittelbar an die örtliche Vertretung gt!2n3t werden, nach Eingang bei der ört-
lichen Vertretung zu erklären, ob sie Einwendungen erheben wollen oder die An-
tLc[0;t.?e ter Ugteriggch z106 fücrrtclts "rte ü ruh Verherkttths Ln bei
mindestens 10 Wochentage später liegenden Zeitpunkte anberaumen. Äußern sich
die Berufsvertretungen oder die von ihnen beauftragte örtliche Vertretung inner-
halb dieser 10 Bthentage itt: z t! p att FHftimmung sofern die Gemeinde
“ite gu: ech! der Berufsvertretungen öder der von ihr beauftragten
örtlichen Vertretung ist mit dem genehmigunasbedürftigen Beschluß der Genehmi-
srttgeheyur t vorunlestn..teufsvertretungen ist auch bei Nachtragsumlagen not-
wendig, wenn die Genehmigungsgrenze von .200 v. H. überschritten ist oder über-
§hrittt wird oder wenn die Zuschläge cy bemessen sind. Sie ist ferner beim
Vorliegen der erwähnten Vorausfegungen auch dann nötig, wenn im Rechnungs-
iahre 1926 die gleichen oder geringere Zuschläge erhoben werden sollen als im Rech-
nungsjahre 19%. Wenn der Gemeindevorstand der Gemeindevertretung nach An-
hörung der Berufsvertretungen höhere Zuschläge vorschlagen will, als die us. Ltr
waven, zu denen die Berufsvertretungen gehört worden sind, so bedarf es erneuter
Anhörung der Berufsvertretungen.“

3. Ist die Anhörung der Berufsvertretungen nicht oder nicht ent-
sprechend den Vorschriften des § 45 oder den von den Ministern er-
lessenen rechtsverbindlichen Ausführungsbestimmungen erfolgt, so ist
troy erfolgter Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde der Ge-
meindebeschluß ungültig. Damit ist den Berufsvertretungen ein sehr
wesentliches Mitwirkungsrecht eingeräumt. Allerdings haben sie keinen
Anjspruch darauf, daß ihrem abweichenden Gutachten gefolgt wird.

§ 46

(*) Auf Grund des Veranlagungsbescheides (§ 30) und eines etwa
ergangenen Zerlegungsbeschlusses (8 40) erfolgt die Heranziehung durch
die Gemeinde unter Berücksichtiqung der beschlossenen Zuschläge (§8 41 ff.).

. 3&amp;
        <pb n="149" />
        VIII. Heranziehung u. Erhebung durch die Gemeinden. §§ 45, 46. 139

(?) F§ 61 und 62 des Kommunalabgabengesetzes finden sinngemöß
Anwendung.

Zu Abi. 1.

1. Die Verordn. unterscheidet scharf zwischen der Ver a nl a g un g
zu den lediglich die Berechnungsunterlage bildenden Steuergrundbeträgen,
die durch den Gewerbesteuerausschuß mittels eines Veranlagungsbescheides
(§ 30) erfolgt, und der Heranziehung zu den tatsächlich zu
leistenden Steuerzahlungen, welche durch die Gemeinde geschieht. Das
KAG. bezeichnet leßteren Akt zuweilen auch mit „Veranlagung“, und
zwar auch bei Zuschlagssteuern (vgl. insbesondere § 69 KÄG.). Erst
die Heranziehung bewirkt die Fälligkeit der Steuerschuld (§ 66 KAG. ).
Gegen die Heranziehung ist der von den durch die Verordnung gegen die
Veranlagung zugelassenen Rechtsmitteln verschiedene Rechtsmittelzug
der §88 69 und 70 KAG. gegeben (vgl. Erl. zu § 48). Nach § 66 der
Verordn. können in Gemeinden, die mit der Verwaltung der Gewerbe-
steuern beauftragt sind, die Verfahren für die Veranlagung der Steuer-
sratihteirägt ig st] und für die herguziehung (§§ 46 s;;) ueber
mut cen tf Gemeirzer Us 7 roglasten Uu fuß
nach § 69 Abs. 3 KAG. Einsprüche, welche sich gegen den der Veran-
lagung (soll heißen Heranziehung) zugrunde liegenden Staatssteuersat
richten, unzulässig. Die Fassung „unter Berücksichtigung der beschlossenen
Zuschläge“ weist darauf hin, daß, wenn im Laufe des Jahres die Zuschläge
ermäßigt oder erhöht werden, eine neue Heranziehung erfolgen muß.
Zu Abs. 2.

2. § 61 KAG. lautet:

„Die Veranlagung erfolgt, wenn durch die Gemeindevertretung kein besonderer
Steterst s(h"h; slrgefest ft durch det Gemetuheocsn der Ausschüsse treffen
vie Wset § Ra chere Veütttegts ettett füütet Brier hk: ver
stimmten Beamten übertragen.“

Da es sich bei der Gewerbesteuer nicht um eine eigentliche Veran-
lagung, sondern um eine Heranziehung handelt, wird es eines Steuer-
ausschusses, der nach den Erwartungen des § 61 KAG. die Regel sein
soll, nicht bedürfen. Wo der Gewerbesteuerausschuß nach § 65 Verordn.
bei der Gemeinde gebildet ist, werden die Heranziehungsgeschäfte zweck-
mäßigerweise dem Vorsitzenden dieses Ausschusses übertragen werden.

F. § 6! FAQ lealet (stzuerzus!ut) sind von den zuftändigen Staats-
tttulgeugrbne!" Vestzuetüngsnttrtnale." vc. §- i!::z6:7 eg h s
h U M E Mm ttt
schuß) auf Erfordern Auskunft zu erteilen.“

_ Die Anziehung dieser Vorschrift hat für die Gewerbesteuer keine wesent-
liche praktische Bedeutung. Sie ist gegenstandslos da, wo die Verwaltung
der Steuer dor Gemeinde selbst oblieat (8 65 Verordn.). Sonst wird sie
        <pb n="150" />
        140 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.

im allgemeinen kein Interesse an der Mitteilung der Steuermerkmalc
(gemeint sind hier auch die Besteuerungsunterlagen) haben. Es wird
in der Regel genügen, daß nach § 31 Verordn. ihr das Ergebnis der
Veranlagung vom Vorsitzenden des Steuerausschusses mitzuteilen ist.
Diese Mitteilung wird an sich wohl listenmäßig erfolgen. Die Gemeinde
bekommt aber auch die Einzelveranlagungen in die Hand, wenn, wie es
zweckmäßig sein kann, der Vorsitzende des Steuerausschusses die Zu-
flug der Veranlagungsbescheide durch die Gemeinde vornehmen läßt.
Wo eine Zerlegung statlfindet, ist nach §$ 40 Verordn. der Zerlegungs-
beschluß den Gemeinden zuzustellen; sie sind auch berechtigt, Einsicht
in die Nachweisungen und Akten des Steuerausschusses zu. verlangen.

§ 47

Auf die Erhebung der Steuer sinden §$§ 65 und 66 des Kommunat-

aibgabengesetzes sinngemäß Anwendung.
§ 47a

(") Für das Rechnungsjahr 1926 ist die Gewerbesteuer uach dem
Ertrag und Kapital in vierteljährlichen Teilen bis zum 15. des
ztveiten Monats des Kalendervierteljahrs, die Steuer nach der Lohn-
summe, sosern die Gemeinde nicht einen längeren Zeitraum hestimmt,
ssür jeden Monat bis zum 15. des folgenden Monats zu entrichten.

(?) Mit der Enirichtung der Lohnsummenfsteuer hat der Steuer-
sehulbner der hebeberechtigten Gemeinde eine Erklärung über die Höhe
der in der Betxriebsstätte erwachsenen Lohnsumme und die Zahl der
in dieser beschästigten Arbeitnehmer abzugeben. Diese Erklärung gilt
als Steuererklärung. § 56 ssindet sinngemäß Anwendung.

1. Der § 47 a ist der § 14 der Novelle vom 23. März 1926. Auf
die Erläuterungen zu diesem wird verwiesen.

2. § 65 KAG. lautet:
siegliscZ r Zi gc g U .1 itckrtücttemz tg kek gr h "tt?
ttt) EU zh! § Cr Ut. (RRE TER ?;
bez hu oder götteltts ist durch eine in ortsüblicher Weise zu Page ubs
berbifenttigiung st st erhebenden Vrozentsäte. für andere Steuervflichtige durch

() lvei Fagt t t) cz n tech .f es stets besonderer Mitteilung.

s. 4 .... (kommt hier nicht in Betracht).“

§ 66 KAG. lautet:

Ocduuun ...
metöebeschtuß eine zwei- oder dreimonatliche Hebeperiobe eingeführt tos.
Auch können durch Gemeindebeschluß bestimmte Hebungstage festgesekt werden.

?.: ‘sfligtmt bier Fee t. Utrcht. aytng mehrerer Raten bis zun
ganzen Jahresbetrage geftattet.“

3. Nach § 65 in Verbindung mit § 66 KAG. würde die „Ve-
kann t ma ch ung“ durch eine in ortsüblicher Weise erfolgende Ver-
        <pb n="151" />
        VIII. Heranziehung u. Erhebung durch die Gemeinden. g§§ 47, 48. 141
öffentlichung der zu erhebenden Prozentsäte genügen, um die Fällig-
keit der Steuer zu den Hebungsterminen zu bewirken. Dies kann sich
aber nur auf die Vorauszahlungen beziehen. Hinsichtlich der end-
gültigen Zahlungen ergibt sich aus § 57 GewStV., daß dem Steuer-
[hulzrer ein Heranziehungsbescheid über die fesstgesette Steuer z u z u -
ellen ist.

| Der U Lenziehungssefcheib für 1925 wird mit dem für 1926 zwetct-
mäßigreweise verbunden.

Wenn die Gemeinde die Höhe ihrer Zuschläge ändert, muß sie dem
Steuerschuldner Mitteilung machen (vgl. § 53 GewStV.). Da für
diese Mitteilung eine besondere Form nicht vorgeschrieben ist, wird die
Bekanntmachung nach § 66 NAG. durch eine in ortsüblicher Weise
erfolgende Veröffentlichung der zu erhebenden Prozentsätze genügen.
Nur bezüglich der Betriebe, bei denen Betriebsstätten sich auf mehrere
Gemeinden erstrecken, bei denen also die Steuer nicht die unveränderte
Grundlage für die Zuschläge bildet, sondern erst eine Zerlegung érfoen
muß, wird dem Steuerschuldner nach $ 68 KAG. eine besondere Mit-
teilung zugehen müssen.

4. Hinsichtlich der Fäll i g k e it sagte der frühere § 53 GewStV.,
daß die Vorauszahlungen zu den von der Gemeinde festgesetzten Zeit-
punkten und für den von ihr bestimmten Zeitraum zu leisten sind. Dabei
war es bezüglich der Vorauszahlungen auf die Gewerbekapitalsteuer und
die Lohasummensteuer verblieben. Bezüglich der Vorauszahlungen auf
die Gewerbeertragsteuer hatte dagegen die 1. GewStErgV. in Art. 1
s 4 die für die Einkommensteuecvorauszahlungen geltenden Fristen
für maßgebend erklärt, und die Il. GewStErgBV. in Art. 1 § 2 bzw.
die danach erlassene ministerielle Verordnung vom 6. Juni 1925 und
hernach der § 12 des Gewerbesteuerüberleitungsgesetzes hatten für sie
Zahlungstermine besonders festgesett. Für 1926 sind die Zahlungs-
termine für alle drei Steuerarten durch § 14 der Novelle (vorstehenden
§ 472) bestimmt, nur bezüglich der Lohnsummensteuer ist den Ge-
meinden ein gewisser Spielraum gelassen.

Nachzahlungen oder Rückerstattungen gegenüber den Voraus-
zahlungen sind nach F 57 innerhalb eines Monats nach Zustellung
des Heranziehungsbescheides zu entrichten.

Hinsichtlich der Rechtsmittel gegen die Heranziehung finden die
§§ 69 und 70 des Kommunalabgabengesetzes sinngemäß Anwendung.

1. § 69 KAG. lautet:
ccc H +
treit ile Vrrungiehung ÜWrranlagung) vorgenommen hat: 'Z?t Hie Herangießtenz
von einer änperen Stelle als deu, Hefielntévorttande. öegeuonrittt. &amp; hat diese
tat. Gt hst zur R. 6.1.

§). Fer.Layf. U GN ft: ech Auslegung der Hebelissten erfolgt ist, mit

dem ersten Tage nach Üb lauf 'der Auslegungsfrist;
        <pb n="152" />
        142 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.

2. sttz!. zt, dekgußete Mittetluns vorgeschrieben ist, mit dem erst

3. tt ques übrigen Füllen quit dem ersten Tage nach der Auffo . .
éteutt[as (h 21 o zelhe ih gegen den der Veranlagung G .
segen Ui! H he 'ses"qut Eluaiötitanlonkitic sem nt uuns uten ( 37)

] j tästia. .. r veranlagten Einkommens 1.22

f /! L20 zt tit Veress-
ct. git Etzeitorten ut at! t. e
Ninco.
ESS
sonderen Vertreter bestellen. G jero t te ttt L Üiude inen he:
Etezléetictct ist nur das Real Hy FG bet qzirksansschutffes het
.

. Da über die endgülti s ;
u : UN 44 [UGGR MR
vom Gewerbesteuerausschuß h. s bloße Zustellung des
bunden mit der ortsüblichen Bekanntmachun antozu:hesh.ides per-
kann also nicht als Heranziehung im Sinne q Yer Höhe der Zuschläge,
werden und hie Einspruchsfrist niht in § e § 69 NAG. angesehen
LE EN, Frage, L hel StNr tet cn arküpüich der Festsetunc
re tzeter sind, vgl. Erl. z § Vg! fs r) I Negesstttel des
Inee=br
s uergrundbetra j ti t ng
legung desselben, sondern nur gegen . gui icht gegen eine Zer-
zu § 46); bezüglich ihrer kann 4sftent schläge richten (vgl. Erk. 1
in § 44 der Verordn. erforderlichen A ! Verzet vas Fehlen der
nt det Feetslete der “ie Ui H tutt der Berufsvertretungen,
UL "§6 und E9' KAG. u. bal. Vie Ültce tens miu ngthesc ue nach
den Zuschlagsbeschluß gerichtet werd ge kann nicht selbständig gegen
Grun bes Hufchlogsbekthtuses erfotgte' Horanzichung zur ber Steuer.
forderung; jedoch muß man z gte herauziehung st her Steter-
fie Gt Fumitteibat quqen d' "Üeueriochecung. r re!; kes.et
19%. J 11.6 h | richten wit. {Entch. VVG. tnt 16. März
. 5. Außer dem Einspruch läß i
t; 1tchtt btictztg tegttöhctretekßt"st
Eintritts späterer Umstände f Nbgaheforverußg iutekge des
 muris uren. i ganz oder teilweise weggefallen ist,
wzhrgrd zttprs jüihe Mänget uit dicjer Vestwerbe nicht angesucht.
        <pb n="153" />
        VIII. Heranziehung u. Erhebung durch die Gemeinden. g§ 485950. 143
kann jederzeit nach dem Eintritt des Beschwerdegrundes geltend ge-
macht werden (vgl. Friedrichs Erl. 6 zu §8 69 KAG., Nöll-Freund
Erl. 106€ zu § 69 KAG.).

§ 49

Die Gemeinden sind berechtigt, Vereinbarungen mit Steuerpflich-
tigen über die Höhe der Steuer abzuschliegen Die Vereinbarungen
können auf ein oder mehrere Rechnungsjahre abgeschlossen werden.
Sie bedürfen der Genehmigung.

1. Der frühere Abs. 2 (s 43 KAG. findet sinngemäß Anwendung“)
ist durch Art. 11 s 1 des Gesezes vom 27. Juli 1925 gestrichen und
durch den Sat 2 und 3 ersetzt worden. Nach § 43 KAG., der jetzt nur
noch für die Grundvermögenssteuer gilt, müßten derartige Verein-
barungen auf mehrere Ja h re im voraus getroffen werden
und auf einen f esten, zahlenmäßig b e stimmten Steuer-
b e tr a g lauten, es würde z. B. nicht genügen, einen Bruchteil der
staatlich veranlagten Steuer zu bestimmen, welcher mit den jährlich
V tz rt Lott. Kommunalzuschlägen vervielfacht werden
D . h .

Unter den gegenwärtigen schwankenden wirtschaftlichen Brrzstt:
nissen wurde aber das Risiko von Vereinbarungen, die auf einen zahlen-
mäßig fest bestimmten Stez:erhetrag unÿ auf mehrere Jahre im voraus
lauten, für Gemeinden wie für Betriebe als nicht tragbar erkannt,
weshalb die Neuregelung erfolgte.

2. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Beschluß-
behörde (8 77 KAG.), die auch die Angemessenheit der Abfindung zu
prüfen haben wird.

3. Über die Frage, ob derartige Vereinbarungen auf die Umlagen
der §rehe und sropinzen und die Handelskammerbeiträge einwirken,
vgl. Erl. 3 zu ;

Ü 4. Durch §. N l arclabkeizgeàt wird der Anspruch der Wohn-
rz Zu! U:ciiowz li tu die Gerurlbaraig 256.4
GewStVD.) abgegolten werden, nicht v rt Zur jau q N
nachträglicher Streitigkeiten ist dahin | wirken, daß zu Steuerverein-
barungen nur dann die erforderliche Genehmigung erteilt wird, wenn
die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Beteiligung der Wohn-
gemeinden sichergestellt ist (Ausf. Anw. Art. 37 Abs. 10).

§ 50

(*) Steuerbeträge können von dem Gemeindevorstande oder der mit
der Heranziehung beaustragten Stelle gestundet und, wenn ihre Bei-

1) Die Rechtsgrundlage dieser Beschwerde, welche ebenso wie der
Einspruch in ein Verwaltungsstreitverfahren ausmünden kann, erblickt
das OVG. in § 18 Abhs. 1 Nr. 2 des Zuständigkeitsgeseßes und in § 69
KAG. (insbesondere OVG. 54 179). Friedrichs aaO. nennt sie „ein
Stück Freirechtsbildung“.
        <pb n="154" />
        144 B. Erläuterung der Gewerbessteuerverordnung.

treibung ohne Aussicht auf Ersolg sein oder die Kosten der Beitreibung
quer Yerhittuis zu dem Betrage der Steuer stehen würde, nieder-
eschlagen werden.

h . Von „den gleichen Stellen tönnen auch veranlagte Steuerbeträge,
deren Einziehung nach Lage der Sache unbillig wäre, in einzelnen
Fällen ermäßigt oder erlassen werden.

1. Nach den gg 44 und 45 des Gewerbesteuergeseßes vom 24. Juni
1891 stand die Befugnis zu Ermäßigung, Erlaß oder Niederschlagung
der Steuer der Bezirksregierung und auf Beschwerde dem Finanz-
minister zu. Nach s 11 des Gesehes wegen Aufhebung direkter Staats-
steuern vom 14. Juli 1893 waren diese Befugnisse auf die Gemeinden
übergegangen. Der g 50 entspricht dem Wortlaut des § 52 des Gesetz-
entwurfs; nur war dort als Satz 2 des Abs. 2 noch eine weitere Be-
stimmung vorgesehen gewesen, wonach für ,bestimmte Arten von
Fällen“ die beteiligten Minister aus Billigkeitsgründen allgemein
Erlaß oder Ermäßigung der Steuer sollten anordnen können. In
der Begründung war angeführt, daß diese Bestimmung die Möglich-
keit zur Beseitigung von Härten bieten solle, die sich aus der Durch-
führung des Gesetzes ergeben könnten, und es war als Beispiel auf die
Unternehmen hing:zti.ser. die unter der Last von Valutaschulden —
t OI gt tn G vf et tr C HERE:
diesen Eingriff in den Ertrag einer Gemeindesteuer nicht zugestehen
wollte. In dem dann allein stehen gebliebenen Sah des Abs. 2 hat
iman den Passsus „in einzelnen Fällen“, dessen Bedeutung in dem
Begensatz zu „bestimmten Arten von Fällen“ lag, belassen.

2. Erlaß wie Niederschlagung lassen die Steuerpflicht an sich un-
berührt und bedeuten einen Verzicht auf die Vollitreckung einer be-
stehenden Steuerschuld. Die Vollstreckung ist an sich eine Pflicht der
Gemeindebehörden gegenüber der Gemeinde; aber gegenüber dem
Steuerschuldner ist sie ein verzichtbares Recht der Gemeinde. Der
Verzicht ist auch dann wirksam, wenn er pflichtwidrig erfolgt (Fried-
richs Erl. 3 zu § 90 NAG.). Dagegen sind die Gemeinden nicht befugt,
einen Stertrsczloner von &gt;*r„herein von der Steuerpflicht zu

i . Erl. 6 zu § 4)).
letter wezl LU û qu s g) iederschlagnng sind dem § 107 AD,,
die des - völligen oder teilweisen ~ Erlasses dem § 108 AO. ent-
nommen. Die Niederschlagung ist eine zeitweilige Abstandnahme von
der Einziehung, die eine nachträgliche Einziehung nicht ausschließt; im
Gegensaß zum Erlasse, der wenigstens dann, wenn er dem Schuldner
U U Grotte K RUE tt
zu 107 u. 108 AO.).

; :} Ob einem Antrage auf Erlaß usw. stattzugeben ist, ist allein dem
Ermessen der Gemeindebehörden überlassen; ein Re &lt; 1 s m itte 1 im
Verwaltungsstreitverfahren findet gegen die Ablehnung nicht stat;
(OVG. 59 148). Dagegen läßt das OVG. die Beschwerde als Rechts-
mittel in den Fällen zu, wo der Schuldner einen Rechtsanspruch auf
        <pb n="155" />
        IX. Steuergrundbeträge bei Umlagen anderer Verbände. ß 51. 145
nachträgliche Außerhebungstellung hat, weil eine ursprünglich be-
EEG NU â CE t Fs

Die sog. Auf sichts b e \ &lt; wer d e an die Kommunalaufsichts-
behörde wegen Verweigerung des Erlasses usw. wird nur den Erfolg
haben können, daß diese der Gemeinde eine Empfehlung, die Steuer
zu erlassen, erteilt; eine unmittelbare Einwirkung auf die Gemeinde
steht ihr hier nicht zu. Wenn andererseits die Gemeindebehörden
pflichtwidrig in einem die Interessen des Gemeinwohls oder der
anderen Steuerpflichtigen gefährdenden Maße Steuern erlassen und
damit die ordnungsmäßige Mrrqshrnug der Verordnung beein-
trächtigen, wird für die Aufsichtsbehörde Anlaß zum Einschreiten ge-
geben sein. Die Aufsichtsbeschwerde ist an sich nach § 7 AbJs. 3 des
Zuständigkeitsgeseßes vom 1. August 1883 (GS. S. 237) an eine Frist
von 14 Tagen gebunden; diese Frist ist aber keine Ausschlußfrist, weil
die Aufsichtsbehörde jederzeit auch von Amts wegen einschreiten kann.

5. Während ssonst die Niederschlagung in das Ermessen der Ge-
meindebehörden gestellt ist, statuiert der § 4 der Novelle (§ 57 a AbJ. 3
der Neutextierung der GewStVD.) eine Pflicht zur Niederschlagung in
den dort bezeichneten Fällen.

6. über Stun d un g sz in s e n vgl. Erl. 3 zu § 14 der Novelle.
IX. Berücksichtigung der Steuergrundbeträge bei
Umlagen anderer Verbände
§ 51

Der Fehlbetrag der Kreise und Provinzen gemäß den §§ 7 und 25
des Kreis- und #coyiseig!ehaabengt!es:! vom 23. April 1906 in der
Fassung vom 2. Juni 1922 und die Handelskammerbeiträge gemäß
§ 26 des Gesetzes über die Handelskammern vom 24. Februar 1870 in
der Fassung vom 19. August 1897 sind nach den auf die einzelnen
Gemeinden entsallenden Steuergrundbeträgen umzulegen, der Fehl-
betrag der Kreise und Provinzen jedoch derart, daß der auf die ein-
zelnen Gemeinden entfallende Steuergrundbetrag nach der Lohnsumme
nur zur Hälste in Anrechnung kommt.

Vorbemerkung.

Als Umlagemaßstab gilt die staatlich veranlagte Gewerbesteuer
vor allem für die – in g 51 allein behandelten – Umlagen
der Kreise und Provinzen und die Handelskammerbeiträge. Außerdem
kann die Gewerbestencr von öffentlich-rechtlichen Re lig io n s g e s e l I-
s h a f t en als Verteilungsmaßstab für ihre Steuern benutzt werden
(vgl. z. B. § 9 des Katholischen Nirchensteuergeseßes vom 14. Juli
1905 - GS. S. 281 — und die gleichartigen Bestimmungen der Evan-
gelischen Kirchensteuergesete), {Ulbftverttärdu:h nur, soweit die persön-
lichen Voraussetzungen der Kirchensteuerpflicht vorliegen (vgl. Be-
gründung Alg. Teil Spalte 15). Bezüglich der sog. Beru f s sch u l-
beiträge flud zwar durch die Ünderungen des Gewerbe- und

Hog- Arens, Preußische Gewerbesteuer. 3. Aufl.

1 ()
        <pb n="156" />
        146 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.

Handelslehrer-Diensteinkommengeseßes infolge der Notverordnung vom
22. April 1924 (GS. S. 219) die Schulträger (Gemeinden und weitere
Kommunalverbände) in der Heranziehung der Beitragspflichtigen auf
eine von der Gewerbesteuer unabhängige Grundlage gestellt worden;
es ist aber den Schulträgern unbenommen geblieben, die Beiträge nach
wie vor auf der Gewerbesteuer oder auf fo! au dieser zu leistenden
Vorauszahlungen aufzubauen. Unabhängig von der Gewerbesteuer ist
die Kostenregelung bei den Handwerkskammern; hier werden die Kosten
von den Gemeinden im Bezirk der Handwerkskammer nach dem Maß-
stab der selbständigen Handwerksbetriebe aufgebracht, während die
Gemeinden sie ihrerseits auf die beteiligten Betriebe umlegen können.

t: Hinsichtlich der Umlagen der Kreise und Provinzen wie der Bei-
träge der Handelskammern bedurfte es einer Klarstellung, was als
staatlich veranlagte Gewerbesteuer zu gelten hat.

1. Bei den Kr e i sen un d Pr o vinz en handelt es sich nicht um
ein Besteuerungsrecht gegenüber den Steuerpflichtigen, sondern hier
bildet die Gewerbesteuer –~ neben andern Steuern – nur den Mag-
stab, nach welchem der Finanzbedarf auf die untergeordneten Kom-
munalverbände umzulegen ist, während es diesen überlassen bleibt,
wie sie diese Umlagen ihrerseits decken.

Nach §$ 7 des Kreis- und Pro vinzialabgabengesetes
in der Fassung der Novelle vom 26. August 1921 sollte als Makstab
für die Verteilung des Fehlbetrags der Kreise (neben den Über-
weisungen aus der Reichseinkommen- und Körperschaftssteuer) das
„Soll“ der vom Staate veranlagten Realsteuern usw. dienen; und
âwar sollte maßgebend sein das Steuersoll des dem jeweiligen Rech-
Huugsjahr- vorangegangenen Rechnungsjahres nach dem Stande des
. Januar.

Jute: ubs galt nach § 25 des Kreis- und §:orinztslzbgsver;
gesetes für die Provinzen und die ihnen gleichgestellten Verbände.

Die §§ 7 und 25 des Kreis- und Provinzialabgabengesetzes sind
ersett durch die §$8 21 und 30 des Au s führ un g s g e se ß e s z u m
Finanzausgleich sges et; vom 80. Öktober 1923 in der amt-
Le Fassung vom 5. Mai 1926 (GS. S. 137). Der § 21 des AG. z.
ail zztötzeul|ttzriterrngtageettettgtggretwntuwrgt:
abgabe in Hundertsätzen der an seine sämtlichen Gemeinden (Gutsbezirke) für das
. H;. Ur s h UN TL UEG ttt le Rr wtf he s U-
meinden ftewvett ho: schzikte.t Fit Fou!:tzrlabesbeusstetes der Heteinzehettene:
*I SH Ec.
kreis auf Ersuchen die erforderlichen : Ct mitzuteilen.“

Der § 30 AG. z. FAG. lautet für die Provinzen und die ihnen
gleichgestellten Verbände entsprechend.

Während also nach dem Kreis- und Provinzialabgabengeset der
Fehlbedarf nach einem aus der Vergangenheit genommenen Maßstab
dem Steuerfoll des dem jeweiligen Rechnungsfahr vorangegangenen
        <pb n="157" />
        IX. Steuergrundbeträge bei Umlagen anderer Verbände. g öl. 147
Rechnungsjahres nach dem Stande vom 1. Januar — umgelegt werden
sollle, stellt das AG. z. FAG. den Magßstab der Umlegung auf das
lauf end e Jahr ab. Ein aus der Vergangenheit gewonnener Maß-
stab ließ sich bei den gegenwärtigen schwankenden Wirtschaftsverhält-
nissen nicht mehr durchführen, weil seine Anwendung der tatsächlichen
Leistungsfähigkeit der untergeordneten Verbände möglicherweise nicht
überall mehr entsprochen hätte; und weil ferner ~ zu Zeiten der
Geldentwertung + die untergeordneten Verbände mit unverhältnis-
mäßig hohen Hundertteilen der Reichssteuerzuweisungen und der veran-
lagten Realsteuern hätten belastet werden müssen (Begründung zu g 16
AG. z. FAG. und vorläufige Richtinien zum AG. z. FÄG. vom
7. November 1923 – MBI. f. d. i. V. S. 1155).

Aus dem Wortlaut des § 21 wie des § 80 AG. z. FAG. ist nicht
ohne weiteres ersichtlich, was unter „den in diesem vom Stlaate ver-
anlagten Realsteuern“ zu verstehen ist. Obwohl der Wortlaut eher
für das Gegenteil zu sprechen scheint, wird doch im Gegensatz zu der
ersien Auflage des Kommentars nunmehr die Auffassung vertreten,
daß das Soll der für das betreffende laufende Rech-
nun gsj ahr veranl ag ten R e alsteu ern und zwar auch mit
seinen nachträglichen Veränderungen – maßgebend ist. - Diese Aus-
legung, die in der Entstehungsgeschichte ihre Begründung findet, wurde
schon in der Ausführungsanweisung zum AG. z. FAG. vom 7. November
1923 (MBl. i. V. S. 1155) vertreten, wo in Artikel III C' Ziffer 2 aus-
drücklich darauf hingewiesen ist, daß die Kreise an allen Veränderungen,
die das Ist der staatlich veranlagten Realsteuer jeweilig gegenüber dem
Soll erfährt, teilnehmen. Diese Auffassung kommt auch in der Aus-
führungsanweisung zur Gewerbesteuer-Novelle in Artikel 36 zum
Ausdruck. Sie hat den praktischen Nachteil, daß Abrechnungen zwischen
Kreis und Gemeinde infolge Rechtsmittelverfahrens usw. sich noch
jahrelang hinziehen können. Aber die gegenteilige Auffassung, die
Umlage auf das Soll abzustellen, soweit es in die sem Jahre
veranlagt ist, würde namentlich für die gegenwärtige Übergangszeit
zu noch viel unerwünschteren Konjsequenzen führen: Die Basis für die
Umlage würde in den einzelnen Jahren, unter Umständen sogar für
die einzelnen Gemeinden je nach dem Fortschreiten der Veranlagung
außerordentlich stark differicren, für 1925 würde überhaupt keine
Uitetuge. pthstder sein, da in diesem Jahre gar nicht veranlagt
worden ist 2).

2. Maßgebend sind die auf die einzelne Gemeinde entfallenden
Steuergrund beträ ge ohne Rücksicht auf die Höhe der in der

1) Nach Rückkehr normaler Veranlagungsverhältnisse und Um-
stellung des Systems auf die Veranlagung nach der Vergangenheit für
die Zukunst wird man zweckmäßigerweise zu dem System des § 7 des
Kreis- und Provinzialabgabengesetzes zurückkehren, welches insofern
einen Mittelweg enthält, als es auf das Soll des vorhergegangenen
Jahres abstellt, aber Änderungen dieses Solls noch bis zu einem ge-
wissen Stichtage berücksichtigt.
1 (*
        <pb n="158" />
        143 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
betreffenden Gemeinde beschlossenen Zuschlläge; also neben den Steuer-
supiiat ritt, wert dir Gcuitbe tie Eciebtng "tet Ühriehukc"
steuer an Skelle der Kapitalsteuer tckhLsen un _ yen
beträge nach der Lohnsumme, letztere jedoch nur zur Hälfte.

„, 3. Vereinbarungen der Gemeinde mit den Steuerpflichtigen
über die Höhe der Gemeindebesteuerung sollten nach § 7 des Kreis-
und Provinzialabgabengesetzes für den Verteilungsmaßstab mitbestimmend
sein. Nach § 51 der Verordnung erfolgt die Umlegung der Gewerbe-
steuer schlechthin nur nach den auf die einzelne Gemeinde entfallenden
Steuergrundbeträgen. Daraus ergibt sich, daß Steuervereinbarungen
tf de Gebiete der Gewerbesteuer die Umlagen der anderen Ver-
des Entvgrfs arirsttlis festcztet? hat Cs Hr Un Pt dich us
möglich, die vereinbarten Beträge dem Verhältnis der Gemeinde-
f! zul NLE L7't L Lr t
denn da nun nicht mehr nur eine staatliche Bemessungsgrundlage vor-
liegt, sondern deren zwei (Ertrag und Kapital oder Ertrag und
Lohnsumme), so würde es an jedem Anhalt fehlen, wie nun ein etwa
vereibarter Gesomtbetrag auf die beiden Bemessungsgrundlagen zu
verteilen wäre.

Die Zuschü sse, welche die Wohngemeinden von den Betriebs-
gemeinden auf Grund des g 52 erhalten, können von den Kreisen nicht
zur Deckung des direkten Kreissteuerbedarfs herangezogen werden.
(Erl. vom 17. März 1925 — nicht veröffentlicht.)

4, Für die Umlegung des Fehlbetrags der Kreise und Provinzen
sollen die Steuergrundbeträge nach der Lohnsumme nur zur Hälfte
zur Anrechnung kommen. Der Entwurf enthielt diese Bestimmung
nicht; sie ist ein Kompromiß als Ergebnis schwieriger Verhandlungen
im Ständigen Ausschuß. Die Interessen der Städte gingen dahin, nur
den Ertrag als Umlagemaßstab zugelassen zu sehen. Dies wurde damit
begründet, daß die Zugrundelegung des Kapitals und namentlich
der Lohnsumme die ohnehin schon in schwierigster Lage befindlichen
Industriegemeinden noch weiter zugunsten der ländlichen und klein-
gewerblichen Gemeinden belasten würde, außerdem auch die Lohn-
summensteuer für die übergeordneten Verbände ein Fremdkörper |ei
und der hier maßgebliche Gesichtspunkt der Kostenverursachung für
sie kaum zuträfe. Die Landkreise und Provinzen widersetzten fich
der Auslasssung des Kapitals .bzw. der Lohnsumme, indem sie geltend
machten, daß die Umlage nominell zu hoch erscheinen würde, wenn sie
nur auf den Ertrag basiert wäre. Das vorliegende Kompromiß, wo-
nach die Steuergrundbeträge vom Kapital ganz, die von der Lohn-
summe nur zur Hälfte in h N s kommen, schafft nun aber wieder
eine Ungerechtigkeit zu Ungunsten der Gemeinden, welche die Be-
steuerung nach der Lohnsumme nicht eingeführt haben.

s. Nach § 28 des Gesetzes über die Handelskammern vom 24. Fe-
bruar 1870 in der Fassung vom 19. August 1897 (GS. S. 343) wird

F
        <pb n="159" />
        IX. Steuergrundbeträge bei Umlagen anderer Verbände. § 51. 149
der Fehlbetrag der Hand elska m me rn auf die Wahlberech-
tigten nach dem Maßstab der staatlich veranlagten Gewerbesteuer um-
gelegt. Dabei bleibt derjenige Teil der Gewerbesteuer außer An-
rechnung, der auf Niederlassungen, Betriebe oder Betriebsstätten entfällt,
die ihren Sitz nicht im Handelskammerbezirk haben oder hinsichtlich
welcher ihren gert das Recht, an Handelskammerwahlen teilzu-
nehmen, nicht zusteht.

h:! dt Zt. nmerbeitrüger findet also eine direkte Abgabe-
erhebung gegenüber den Wahlberechtigten keine Umlegung auf die
Gemeinden statt. Bei ihnen spielen natürlich die Zuschläge und etwaige
Steuervereinbarungen der Gemeinden erst recht keine Rolle. Eine
wichtige Abweichung gegenüber den Kreis- und Provinzialumlagen
liegt darin, daß der Sterergruuheiros nach der Lohnsumme voll -
nicht nur zur Hälfte - in nrechnung kommt. Die Handelskammern
sind darin frei, welches „Soll“ der staatlich veranlagten Gewerbesteuer
sie verwenden wollen.

6. Nach Artikel 1 § 10 der 1. GewStErgV. waren alle öffentlichen
Körperschaften, für deren Umlage die Gewerbesteuer den Maßjitab bildet
(vgl. Vorbemerkung) berechtigt, ihre Umlagen nach Maßgabe der den
Vorauszahlungen zugrunde liegenden Steuergrundbeträge zu
erheben. Die Frage, ob eine Abrechnung der Kreise und Provinzen
mit den Gemeinden hinsichtlich der endgültig veranlagten Steuer-
grundbeträge gegenüber den den Vorauszahlungen zugrunde liegenden
stattfinden müsse (nach Art der in g 57 zwischen Gemeinde und Steuer-
pflichtigen vorgesehenen), hat schon die erste Auflage des Kommentars
verneint; sie bezog sich dabei auf den Wortlaut des genannten § 10,
der von Erhebung von Umlagen, nicht von Erhebung von Voraus-
tus S. u13s ct ett Hh t L e
die Vorschrift des genannten § 10 auch noch für das Rechnungsjahr
1925 Geltung. habe, obwohl die Überschrift des Artikels I der ]. Gew-
StErgV. nur von Vorauszahlungen für 1924 spricht. Auch für dieses
Jahr kommt nach der AusfAnw. eine Abrechnung der Vorauszahlungen
mit den für das Rechnungsjahr 1925 zu veranlagenden Steuergrund-
beträgen nicht in Frage, es sei denn, daß der Maßstab der Voraus-
zahlungen ausdrücklich nur als vorläufiger gewählt war. Für das
Rechnungsjahr 1926, für das ja vorerst - bis zum Abschluß der Ver-
anlagung ~ auch nur Vorauszahlungen erhoben werden, muß dagegen
für alle Fälle abgerechnet werden. Sofern die Steuergrundbeträge nach
der Lohnsumme für 1926 nicht veranlagt werden (§8 9 Abs. 3 der
Novelle), gelten die den Lohnsummensteuerzahlungen zugrunde liegen-
den Steuergrundbeträge als veranlagt.

7. Nach Abschnitt VI Art. 12 Ziff. 2 der Richtlinien vom 31. März
1924 hatten die Gemeinden bis zum 10. des auf die Fälligkeit der Vor-
auszahlungen folgenden Monats den Lreilen und Provinzen die Summe
der sämtlichen auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Steuergrund-
beträge vom Ertrage und Kapital oder von der Lohnsumme mitzu-
teilen. Hier fand also nur eine summarische Mitteilung zum Zwecke
        <pb n="160" />
        1 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
der Kontrolle statt. . Begenüber den Handelskammern war dagegen den
Gemeinden durch die Richtlinien aaÖ. eine weitergehende Mitteilungs-
pflicht auferlegt, weil es sich bei den Handelskammern um eine un-
mittelbare Heranziehung der Beitragsverpflichtungen durch die Handels-
kammern selbst handelt. Ihnen waren die für die einzelnen Unter-
nehmen in Betracht kommenden Steuergrundbeträge listenmäßig mit-
zuteilen. Die Richtlinien legten diese Mitteilungspflicht nicht den Ge-
meinden, sondern dem Gewerbesteuerausschuß in den Fällen auf, wo
eine Veranlagung oder Festsezung zum Zwecke der Vorauszahlungen
durch den Gewerbesteuerausschuß stattfindet. Diese Mitteilungsp!.icht
muß weiter auch für die endgültigen Veranlagungen gelten, obwohl
die AusfAnw. hierüber nichts enthält.
X. Verpflichtung von Betriebsgemeinden

zu Leistungen an Wohngemeinden

(!) Wohnen in einer Gemeinde (Wohngemeinde) mehr als 20 Lohn-
summenempfänger, welche in einer anderen Gemeinde (Betriebs-
gemeinde) beschäftigt sind, so hat die BVetriebsgemeinde der Wohn-
gemeinde aus den ihr regelmäßig zufließenden Vorauszahlungen
an Kapitalsteuer oder Lohnsummensteuer einen Anteil nach Maßgabe
des Verhältnisses der betreffenden Lohnsummenempfänger in der Wohn-
gemeinde zur Gesamtzahl der Lohnsummenempfänger in der Betrießs:
gemeinde zu entrichten.

(?) über die Höhe der Zahlungen und die Art der Verrechnung
können die Gemeinden Vereinbarungen treffen.

(s) Liegt die Betriebsstätte in einem Gutsbezirk, so hat der Kreis-
ausschuß auf Antrag der Wohngemeinde unter Berüclsichtiqung der
Lohnsummensteuer der Wohngemeinde oder gleichartiger Gemeinden
des Nreises oder Regierungsbezirks einen Betrag festzusezen, welchen
der Gutsbesizer für jeden Lohnsummenempfänger an die Wohn-
gemeinde zu entrichten hat. Der Gutsbesitzer kann diesen Betrag auf
die Gewerbetreibenden des Gutsbezirts, welche die in der Wohn-
gemeinde wohnenden Arbeiter beschäftigen, nach Maßgabe der an diese
gezahlten Lohnsummen unterverteilen.

(*) über Streitigkeiten zwischen Betriebsgemeinde und Wohn-
gemeinde beschließt der Kreisausschuß, sofern eine Stadtgemeinde be-
teiligt ist, der Vezirksausschuß endgültig. Ift die Stadt Berlin be-
teiligt, so bestimmt der Minister des Innern den Bezirksausschuß,
der zu beschließen hat.

§ 52a.!)

Für das Rechnungsjahr 1926 treten an Stelle der in §$ 52 Abj. 1
genannten Vorauszahlungen die Zahlungen gemäß § 47 a.

!) Eingeschaltet durch § 16 der Novelle.

50
        <pb n="161" />
        X. Leistungen der Betriebsgemeinden an Wohngemeinden. § 62. 151
Vorbemerkung.

Wenn in einer Gemeinde in erheblichem Umfange Arbeitnehmer
wohnen, welche in Betrieben einer anderen Gemeinde beschäftigt sind,
erscheint es vom Standpunkt des kommunalen Laltenausgleichs er-
forderlich, der Wohngemeinde, welcher durch das Wohnen der Arbeit-
nehmer erhebliche mit der Steuerkraft dieser Arbeitnehmer nicht in
angemessenem Verhältnis stehende Lasten erwachsen, eine Beteiligung
an dem Steueraufkommen der Betriebsgemeinde zu geben. Diesen
Gedanken sucte der § 53 NAG. dadurch zu verwirklichen, daß er der
Wohngemeinde unter gewissen Vorausseßzungen einen Anspruch auf
einen „ange messe nen Zuschuß“ zu den Mehrausgaben für
Zwecke des öffentlichen Volksschulwesens, der öffentlichen Armenpflege
oder für polizeiliche Zwecke gegenüber der Betriebsgemeinde gab.
Dieser Anspruch war aber durch § 53 KAG. an derart schwer fest-
zustellende Voraussezungen geknüpft, daß er sich in der Praxis nur
mit den größten Schwierigkeiten durchführen ließ; die außerordentlich
rtl NM Fe Ist. V. j cs 1:
diesen Schwierigkeiten Zeugnis ab. Die Verordnung gibt an Stelle
dieses Anspruchs aus § 63 KAG., den sie duxch Art. II Ziffer 2 auf-
hebt, der Wohngemeinde eine von jedem Nachweis einer unbilligen
Mehrbelastung u. dgl. unabhängige Bet eil i g un g an dem Gewerbe-
steueraufkommen der Betriebsgemeinde; ein: Lösung, auf die gerade
die aus dem Gesichtspunkt des Lastenausgleichs entstandene Lohn-
ssummensteuer hinwies.

Der Entwurf hatte einen unmittelbaren Anspruch der Wohlhn-
emeinde gegen den Steuerpflichtigen selbst vorgesehen, und zwar im
Wege eines Zerlegungsverfahrens ähnlich demjenigen beim Vorliegen
verschiedener Betriebsgemeinden. Da aber diese Regeluna wieder eine
Reihe von Schwierigkeiten geschaffen, insbesondere dem Unternehmer
die vorläufige Zerlegung bei den Vorauszahlungen zugemutet hätte,
so setzte der Ständige Äusschuß an Stelle des unmittelbaren Steuer-
anspruchs einen Anspruch gegen die Betriebsgemeinde auf Beteiliqung
an dem Steueraufkommen.

Die auch jetzt noch in der Materie liegenden Schwierigkeiten sucht
die Aus führu n gs an w e i s u n g in Ärt. 37 durch Interpretation
und Ausfüllung von Lücken nach Möglichkeit zu beheben, wobei sie
aber in mancher Beziehung anderweitigen Vereinbarungen der be-
teiligten Gemeinden den Vorrang gibt.

Zu Abj. 1:

1. Berechtigt und verpflichtet können nur Gemeinden und Guts-
bezirke sein, picht pilh sirchéuzemeinden. Ämter, Landbürgermeistereien,
Schulgemeinden u. dgl.

2. que! den tt punkt für die Bestimmung der Zahl der Lohn-
summenempfänger, welche aus der Wohngemeinde in der Betriebs-
gemeinde beschäftigt sind und ebenso für die Bestimmung der Gesamt-
zahl der Lohnsummenempfänger in der Betriebsgemeinde sagt die
        <pb n="162" />
        l:... B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.

Verordnung nichts. Die AusfAnw. sieht als maßgebenden Zeitpunkt
für das Rechnungsjahr 1986 (vorbehaltlich anderweitiger Verein-
barungen) den Stand nach der Personenstandsaufnahme für die Reichs-
einktommensteuer vom 10. Oktober 1925 an!), seßt aber hinzu, daß
wenn sich aus der Zugrundelegung dieser Personenstandsaufnahme
offenbare Unbilligkeiten für die Wohn- oder Betriebsgemeinde er-
geben, auf Antrag der zuständige Kreis- oder Bezirksausschuß die
Uzrtde fr erte zalt der Lohnsummenempfänger nach billigem

zusetzen hat.

3. Unter Lo hnsummen empfänger sind die im § 8 Abs. 2
der Verordnung aufgeführten Arbeitnehmer zu verstehen, also im all-
gemeinen alle Personen, welche in gewerbesteuerpflichtigen Betrieben
gegen Lohn usw. beschäftigt sind, ohne Rücksicht darauf, welche Gewerbe-
steuer diese Betriebe vezahlen. Lehrlinge sowie Kriegs- und Unfall-
verletzte mit mindestens 50 t, Erwerbsunfähigkeit scheiden nach § 8
Abs. 2 der Verordnung aus. Heimarbeiter (nicht Hausgewerbe-
treibende, die selbständige Unternehmer sind), welche in einer Ge-
meinde wohnen und für ein Unternehmen in einer anderen Gemeinde
arbeiten, gelten als in der anderen Gemeinde beschäftigte Lohnsummen-
empfänger (AusfAnw.).

Die Fesststellung der Lohnsummenempfänger, welche aus der Wohn-
gemeinde in der Betriebsgemeinde beschäftigt sind, liegt der Wohn-
gemeinde, die Feststellung der Gesamtzahl der in der Betriebsgemeinde
beschäftigten Lohnsummenempfänger der Betriebsgemeinde ob (AusfAnw.).

4. Für 1925 kommen als Verteilungsmassse nur V orausz ah -
lungen an Kapital- oder Lohnsummensteuer in Frage. Eine Ab-
rthrung dieser Vorauszahlungen gegenüber den für dieses Rechnungs-
jahr endgültig veranlagten Steuergrundbeträgen ist nicht vorgesehen
(vgl. die alte Fassung des § 59). Für das Rechnungsjahr 1996 sind
nach § 52 a, in der durch g 16 der Novelle bedingten Neufassung die
Zahlungen nach s 47-44 (§8 14 Abs. 1 der Novelle) maßgebend.
(Vgl. Erl. zu § 16 der Novelle.)

Verteilungsmasse ist die Gesamtsumme der der Betriebsgemeinde
in dem Rechnungsjahr zufließenden Lohnsummensteuer- oder Kapital-
steuerzahlungen; Verteilungsmaßstab das Verhältnis der Zahl der
Lohnsummenempfänger ohne Rücksicht auf die Höhe der an die aus-
wärtigen Lohnsummenemßfänger tatsächlich gezahlten Löhne. Die Zu-
schüsse sind nach dem Kapital oder nach der Lohnsumme zu entrichten,
je nach dem die Betriebsgemeinde die eine oder andere Bemessungs-
grundlage gewählt hat (§ 4 Abs. 2). Die Wohngemeinde hat keinen
Einfluß auf diese Wahl. Maßgebend für ihre Beteiligung sind nicht
die Steuergrundbeträge, sondern die tatsächlich auf Grund der in der
Betriebsgemeinde beschlossenen Zuschläge geleisteten Zahlungen.

!) Für 1925 hatten die früheren Richtlinien den Tag der Personen-
standsaufnahme vom 10. Oktober 1924 als maßgebend angenommen.

A 2
        <pb n="163" />
        X. Leistungen der Betriebsgemeinden an Wohngemeinden. § 52. 163

Die Gemeinden sind nach der Ausf.Anw. verpflichtet, einander auf
Anfordern Mitteilung über das Gesamtaufkommen zu machen, welches
ihnen in den einzelnen Kalendervierteljahren an Zahlungen auf die
sapital- oder Lohnsummensteuer zugeflossen ist, und auf Erfordern
Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren.

Mangels anderweiter Vereinbarung oder Entscheidung hat die
Betriebsgemeinde den auf die Wohngemeinde entfallenden Anteil an
den Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung an die Wohn-
gemeinde vierteljährlich bis zum 15. des auf den Ablauf des Viertel-
jahrs folgenden Monats abzuführen (AusfAnw.).

5. Wenn Gemeinden im Verhältnis zueinander so w o hl Wohn-
als auch Betriebs ge meinden sind, so genügt es nach der
AusfAnw. dem Zwecke der gesezlichen Bestimmung, daß gegenseitig An-
sprüche auf Beteiligung nur insoweit gestellt werden, als die Zahl der
Lohnsummenempfänger, die in der einen Gemeinde wohnen und in
der anderen arbeiten, die Zahl der Lohnsummenempfänger übersteigt,
die in letzterer Gemeinde wohnen und in der ersteren arbeiten (die
sahley der betreffenden Arbeiter sollen also gegeneinander aufgerechnet
werden).

Auch wenn der betreffende Betrieb in der Wohngemeinde selbst eine
Betriebsstätte hat, steht der Wohngemeinde bezüglich der in der Be-
triebsstätte einer anderen Gemeinde beschäftigten Arbeitnehmer die
Steuerbeteiligung zu. Erstreckt sich aber eine und dieselbe Betriebs-
stätte außer auf die Gemeinde A. auch auf die Gemeinde B., so steht
der Gemeinde B. gegen die Gemeinde A. hinsichtlich dieser Betriebs-
stätte ein Anspruch aus § 52 nicht zu, weil sie im Verhältnis gu A.
nicht Wohngemeinde, sondern ebenso wie diese Betriebsgemeinde ist
und schon nach §§ 37 Abs. 2, 38, 39 Abs. 2 eine Verteilung des
Steuergrundbetrages nach Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berück-
sichtigung der in den beteiligten Gemeinden durch das Vorhandensein
der Betriebsstätten erwachsenen Gemeindelasten erfolgt. Arbeiten in
der Wohngemeinde A. wohnhafte Lohnsummenempfänger in einem
Unternehmen, dessen einheitliche Betriebsstätte sich über die Gemeinden
B. und C. erstreckt, so ist die Zahl dieser Lohnsummenempfänger auf
die Betriebsgemeinden B. und C. so zu verteilen, wie die Lohn-
summensteuer der Betriebsstätte auf diese Betriebsgemeinden nach § s9
Abs. 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 bzw. die Kapitalsteuer nach
§ 38 in Verbindung mit g 87 Abs. 2 verteilt worden ist.

Wenn Betriebsgemeinden mit Gewerbesteuerpflichtigen Verein-
barungen nach § 49 getroffen haben, nach denen die Steuerleistungen
auf einen bestimmten Betrag festgesett sind, so wird dadurch der An-
spruch auf Wohngemeinden auf Beteiligung an den Zahlungen, wie sie
regulärerweise auf die Gewerbekapital- bzw. Lohnsummenjteuer hätten
erfolgen müssen, nicht berührt. Nach der AusfAnw. soll zur Verminde-
Us 1x4 user Sirctügeen tit LN Suzstirtst F
teilt wird, wenn die den gesetlichen Bestimmungen entsprechende Be-
teiliqung der Wohngemeinden sfichergestellt ist.
        <pb n="164" />
        154 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
Zu Abi. 2.

6. Diese Vereinbarungen find zu unterscheiden von den Verein-
barungen der Gemeinden mit den Steuervflichtigen nach § 49 der Ver-
ordnung. Sie bedürfen im Gegensatz zu jenen nicht der Genehmigung.
Zu Abjs. 3.

7. Da der Gut s bez i r k kein Besteuerungsrecht hat (vgl. Erl. 2
zu § 41), so kann ihm gegenüber eine eigentliche Steuerbeteiligung
der Wohngemeinde nicht in Frage kommen; die Vorschrift des Abs. 3
will einen entsprechenden Ersat in Form eines Anspruchs gegen den
Gutsbesitzer geben. Das Unterverteilungsrecht des Gutsbesitzers auf
die betreffenden Gewerbetreibenden seines Gutsbezirks mußte aus-
drücklich festgestellt werden, weil an sich dem Gutsbesitzer eine Unter-
verteilung von Kommunallasten – abgesehen von Westfalen – nur
in den gesetzlich besonders bestimmten Fällen zusteht (vgl. AusfAnw.
¿. KAG. vom 10. Mai 1894, § 1 Abs. 2).

Der umgekehrte Fall, daß die Arbeiter im Gutsbezirk wohnen und
in einer Gemeinde beschäftigt sind, ist in der Verordnung nicht be-
sonders geregelt. Wenn der Gutsbezirk auch kein Besteuerungsrecht
hat, so wird er doch hinsichtlich der Steuerbeteiligung. gegenüber der
Betriebsgemeinde als „Wohngemeinde" zu gelten haben (so auch
AusfAnw.).

Zu Ahs. 4.

8. Fristen sind weder für die Erhebung des Anspruchs noch für den
Antrag auf Beschluß verf ahr en vorgeschrieben. Der Kreis-
ausschuß bzw. Bezirksausschuß entscheidet endgültig im Beschlußver-
fahren. Eine überleitung in das Verwaltungsstreitverfahren, wie sie
im § 53 Abs. 4 KAG. vorgesehen war, ist an sich nicht zulässig. Jedoch
hat das OVG. in der Entsch. vom 23. Februar 1926 – VII]. A.
i4. 25 - die von einem Regierungsprässidenten nach § 126 des Landes-
verwaltungsgesezes gegen den Beschluß eines Bezirksausschusses er-
hobene Anfechtungsklage, welche sich auf falsche Auslegung des
Begriffs der Betriebsstätte und der darin liegenden Verletzung des
bestehenden Rechts stützte, für zulässig erklärt. Es hätte sonst an
einer Möglichkeit gefehlt, entgegenstehende Entlheitunsen eines Ge-
werbesteuerausschusses nach § 56 und eines Bezirksausschusses nach
§ 62 zum Ausgleich zu bringen.

Der Bezirksausschuß, nicht der Kreisausschuß ist zuständig, wenn
tz z11: U tut vÄtqtr sometther st. 1B. :
Beschlußbehörde angehören, so ist nicht etwa nach § 57 Abs. 2 Ziff. 2
des Landesverwaltungsgesetzes die für die in Anspruch genommene
Gemeinde zuständige Beschlußbehörde berufen, sondern die Behörde
muß gemäß g 58 AbJ. 2 aaV. im Einzelfalle bestimmt werden (ÖVG.
42 116). Die Bestimmung erfolgt durch den Regierungspräsidenten, den
Oberprässidenten oder den Minister des Innern, je nach dem die be-
treffenden Gemeinden demselben Regierungsbezirk, derselben Provinz,
        <pb n="165" />
        XI]. Vorauszahlungen. § 52. 155
aber verschiedenen Regierungsbezirken, oder verschiedenen Provinzen
Gz V ? . thehie UE F zds Mt
bezirk“ für sich bildet und auf diesen die Bestimmungen des § 58 LVG.
mit ihrer Bezugnahme auf Regierungsbezirke und Provinzen nicht
passen (vgl. Nöll-Freund Erl. 29 zu § 53 NAG.).

Würdigung.

Auch die vorstehende Regelung birgt trotz starker Vereinfachung
gegenüber der einstigen Regelung des § 53 KAG. eine Reihe von
Schwierigkeiten in sich, die oft nur durch Vereinbarungen oder Ein-
griffe der Aufsichtsbehörde behoben werden können. Insbesondere führt
die Feststellung der Gesamtzahl der in einer Gemeinde beschäftigten Ar-
heiter, wie vor allem die der auswärts wohnenden, zu oft weitgehenden
Differenzen zwischen Wohn- und Betriebsgemeinde. Auch wird oft
als mißlich empfunden, daß der Zuschlag der Betriebsgemeinde maß-
gebend ist ohne Rücksicht auf den Zuschlag der Wohngemeinde. Unter
Umständen erhält so die Wohngemeinde, die niedrigere Zuschläge er-
hebt, auf den Kopf des außerhalb beschäftigten Arbeiters einen höheren
Betrag als sie selbst von ihren einheimischen Gewerbebetrieben erhebt;
umgekehrt erhält sie weniger in den Fällen, in denen die Betriebs-
gemeinde in der glücklichen Lage ist, mit geringeren Zuschlägen aus-
zukommen. Auch ist schon der Fall eingetreten, daß Betriebsgemeinden
den Zuschlag auf die Kapital- bzw. Lohnsummensteuer absichtlich niedrig
erhalten und um so mehr die Ertragsteuer anspannen, an der die Wohn-
gemeinde ja keinen Anteil hat. Für eine Neuregelung wird zu erwägen
sein, ob nicht Pauschalsäte auf den Kopf des Arbeiters für einzelne
Wirtschaftsgebiete von der Aufsichtsbehörde festgesettt werden können.

XI. Vorauszahlungen

Vorbemerkungen.

Dieser Abschniti „Vorauszahlungen“ enthält auch Bestimmungen
über endgültige Zahlungen, obwohl die überschrift dies nicht deckt.
über das System der Vorauszahlungen, das ja nun im wesentlichen
gegenstandslos geworden isst, soll hier nur noch das zum Verständnis
der Zusammenhänge Nötige gesagt werden:

Zu dem System der Vorauszahlungen hatte man sich bei der Ein-
führung der GewStV. nach dem Vorgange der Reichseinkommen-
steuergesetgebung entschlosjen. Da hier die Veranlagung für ein
Steuerjahr erst nach Ablauf desselben - also nach der Vergangenheit
für die Vergangenheit — erfolgte, konnte die für dieses Jahr geschul-
dete Steuer auch erst nach seinem Ablauf festgestellt und zur Hebung
gebracht werden. Bis zu der Veranlagung sollte der Steuerschuldner
zu laufenden Vorauszahlungen nach Maßgabe von Bessteuerungsmerk-
malen herangezogen werden, die lettmals für das vergangene Jahr
festgestelt waren, während der Ausgleich gegenüber diesen Voraus-
zahlungen nach Feststellung des für das betreffende Jahr maßgebenden
Ergebnissen erfolgen sollte.

PU
        <pb n="166" />
        r B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.

Mit der durch die Novelle zum 23. März 1926 erfolgten Umstellung
des Veranlagungszeitraums auf die Veranlagung nach der Ver-
ful or gt r zu U 4.4) Est§) § dieler Ir.
kommen für 1926 nur noch insofern in Betracht, als sie bis zum Emp-
fang des Veranlagungsbescheides für 1926 —~ und zwar für die Er-
tragsteuer nach den bisherigen Bestimmungen, für die Gewerbekapital-
steuer nach Maßgabe der zuletzt erfolgten Veranlagung + zu leisten
sind (§ 15 der Novelle, § 58 der GewStV. in der Neufassung). Jn
diesem beschränkten Umfange mußte man die Vorauszahlungen noch
beibehalten, weil in 1926 die Veranlagung zur Gewerbeertragsteuer,
welche sich nach der Veranlagung für die Reichseinkommensteuer richtet
und ebenso die Veranlagung für die Gewerbekapitalsteuer, für welche
die Reichsbewertung maßgebend ist, sicher bis zum ersten Zahlungs-
termin (15. Mai 1926) und unter Umsständen auch bis zum zweiten
Zahlungstermin (15. August 1996) noch nicht abgeschlosssen sein wird.
; handelt sich also nur noch um Übergangs vorauszah -
ungen.

DI im übrigen das System der Vorauszahlungen weggefallen it,
hat der preußische Finanzminister in der ihm übertragenen Neufassung
der GewStV. unter diesem Abschnitt nur die Vorschriften aufgeführt,
welche für die Vorauszahlungen für 1926 (88 53 und 56) oder für die
Abrechnung gegenüber den Vorauszahlungen für 1925 (§ 57) Geltung
haben. Dementsprechend beschränkt sich auch die Kommentierung. Indem
im übrigen auf die Erläuterungen zu der 1. und 2. Auflage des Kom-
mentars verwiesen wird, soll hier nur ganz kurz zum Verständnis die
Entwicklung wiedergegeben werden:

1. Hinsichtlich der Gewerbeertrag st euer hat eine Veran-
lagung überhaupt noch nicht stattgefunden. Die I. GewStErgV. hatte
bestimmt, daß bis zur Veranlagung für 1924 der für die Vorauszahlungen
maßgebende Steuergrundbetrag 10%/, des Betrages sei, der nach der
II. Steuernotverordnung der Reichsregierung usw. für das Einkommen
aus gewerbestenerpflichtigen Betrieben als Vorauszahlung auf die
Reichseinkommen- oder Reichskörpersschaftsteuer zu zahlen ist. Das waren
sogen. un ech t e Vorauszahlungen, die auf behelfsmäßigen Maßstäben
(Umsatz, Vermögen usw.) beruhen. Die Il. GewStErgV. hatte nur die
"onsequenzen aus der sog. Steuermilderungsverordnung des Reichs-
präsidenten gezogen, welche die Vorauszahlungen um /, ermäßigte.
Das GewStüG. ließ, indem es von einer urdnungsmäßigen Veran-
lagung für 1924 entsprechend dem Vorgehen des Reiches absah, die
geleisteten Vorauszahlungen für die Zeit bis zum 31. März 1925
als Ablösung mit gewissen Korrekturmöglichkeiten gelten, behielt sie aber
auch für das Rechnungsjahr 1925 in ihrer bisherigen Form, wenn auch
mit gewissen Anpassungen an eine künftige ordnungsmäßige Veran-
lagung (Berücksichtigung von Zwischenbilanzen, Schätzung des mutmaß-

") Die Gründe, aus denen man sich zur Umstellung des Systems ent-
schloß, sind in der Einleitung dargelegt.

1 56
        <pb n="167" />
        XI]. Vorauszahlungen. §§ 52, 53. 157
lichen Einkomemns usw.) bei. Nunmehr erfolgt erstmals eine ordnungs-
mäßige Veranlagung für 1925 nach dem Ergebnis für 1925, die als
Grundlage sowohl für die Abrechnung gegenüber den auf 1925 ge-
leisteten Vorauszahlungen als auch für die für 1926 zu leistenden end-
gültigen Zahlungen dient.

2. Dagegen hatte schon für 1924 eine Veranlagung des G e werb e-
kapitals (in denjenigen Gemeinden, welche nicht an Stelle der
Gewerbekapitalsteuer die Lohnsummensteuer gewählt hatten) nach dem
Stande vom 31. Dezember 1923 nach den Bewertungsvorschriften der
IH. und I. Steuernotverordnung des Reichs mit den dazu ergangenen
Durchführungsbestimmungen usw. stattgefunden. Eine weitere Ver-
anlagung für das Rechnungsjahr 1925 war durch das Gesez vom
27. Juli 1925 (sogenanntes Gewerbekapitalsteuergeseß) angeordnet; sie
sollte nach dem Stande vom 31. Dezember 1924, aber im wesentlichen
nach denselben Bewertungsvorschriften erfolgen wie die Veranlagung
U: 1924. Die Veranlagung für 1925 geschah aber nur zum Zwecke der
jg ost Laretzslergcr hr itt: ü?! q):
1925 der auf Grund des Reichsbewertungsgesetes festgestellte Einheits-
wert - wenn auch mit gewissen Abweichungen + sein soll. Da, wo
dieser Wert sich von den vorläufig für 1925 festgestellten Werten unter-
s§eivet hat eine Abrechnung gegenüber den Vorauszahlungen statt-
ufinden.

§ kit Die Lo hn su m m enst euer veranlagt sich gewissermaßen von
selbst, da sie auf Grund der vom Unternehmer an seine Arbeitnehmer
gezahlten Löhne und Gehälter einfach zu errechnen ist. Nur in ver-
einzelten Fällen können hier über die Höhe der Steuer Streitigkeiten
wischen den Steuerpflichtigen und dem Steuergläubiger entstehen. Des-
gh ist die Lohnsummensteuer für 1924 überhaupt nicht veranlagt
worden. Für 192 allerdings mußte ihre Veranlagung wegen des im
Gewerbesteuerüberleitungsgesses für alle Gewerbesteuermaßstäbe ge-
gebenen gesetzlichen Versprechens angeordnet werden. Für 1926 wird
sie nur auf Antrag des Steuerpflichtigen oder einer beteiligten Gemeinde
veranlagt, sofern ein berechtigtes Interesse an der Veranlagung dar-
getan ist.

§ 53

(!) Bis zum Empfange des Veranlagungsbescheides über die Gewerbe-
steuer nach dem Ertrage für das Rechnungsjahr 1926 hat der Steuer-
schuldner auf diese Steuer Vorauszahlungen nach den bisherigen Be-
tin zrern unter Bugrundelegung der jeweils geltenden Zuschläge zu
eisten.

ien Bis zum Empfange des Veranlagungsbescheids über die Gewerbe-
steuer nach dem Liapitale für das Rechnungsjahr 1926 und bis zur
Beschlußfasjung der Gemeinde über die Höhe des Zuschlags zur Gewerbe-
steuer nach dem Kapital für dieses Rechnungsjahr hat der Steuer-
schulbner auf diese Steuer Vorauszahlungen nach Maßgabe der zuletzt
veranlagten Steuer nach dem Gewerbekapital und ber für das Rech-
nungsjahr 1925 beschlossenen Zuschläge zu leisten.
        <pb n="168" />
        p' B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.

(?) Die Zahlungen auf die Lohnsummensteuer sind bis zur Beschluß-
fassung über die Höhe der Zuschläge, längstens jedoch bis zum 30. Juni
1926, nach Maßgabe der für das Rechnungsjahr 1925 zuletzt beschlossenen
Zuschläge fortzuentrichten. § 41 Abs. 5 der Gewerbesteuerverordnung
findet Anwndung.

. 1. § 53 in der Neufassung entspricht dem § 15 der Novelle; vgl. Er-
läuterungen zu letzterem.

2. Die Bedeutung des neuen § 53 ist gegenüber dem alten § 58
wesentlich eingeschränkt, da es sich für 1926 nur noch um sogenannte
Übergangs vorauszahlungen, nicht mehr um ein Vorauszahlungs-
system handelt (vgl. Vorbemerkungen).

§ 54
(fällt fort).

Der bisherige § 54 behandelte die Vorauszahlungen im Falle der
Neueröffnung eines Betriebes oder der Neugründung einer Betriebs-
stätte. Er ist ersetßt hinsichtlich der Zahlungen auf die Gewerbeertrag-
steuer durch §8 9 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Novelle, wonach bei
neueröffneten Betrieben der Ertrag im Wege der Schätung ermittelt
und ein vorläufiger Veranlagungsbescheid erteilt werden kann; bezüglich
des Kapitals durch § 9 Abs. 2 der Novelle, wonach bei neuerbffneten
Betrieben das Gewerbekapital nach dem Stande am Tage der Eröffnung
des Betriebs zu veranlagen ist.

Ist eine Betriebsstätte in einer Gemeinde neu gegründet, so findet
§ 11 Abs. 2 hinsichtlich der Zerlegung Anwendung.

§ 55
(fällt sort).
ist ersekt durch § 14 der Novelle.
§ 56

über Streitigkeiten, die anläßlich der Festseßzung und Entrichtung
von Vorauszahlungen zwischen hebeberechtigten Gemeinden und Steuer-
schuldnern entstehen, entscheidet auf Beschwerde der für die Veranlagung
Ur Zteurtsrzubbeteste zuständige Gewerbesteuerausschuß (§ 27) end-

1. Die Vorschrift hat hinsichtlich der Gewerbeertrag- und Gewerbe-
kapitalsteuer nur noch eine beschränkte Bedeutung, da es sich hier nur
noch um sogenannte übergangsvorauszahlungen handelt. Dagegen
behält sie bezüglich der Lo h n sum m enst e u er noch für das ganze
Rechnungsjahr 1926 Geltung. Zwar sind die laufenden Zahlungen auf
die Lohnsummensteuer keine eigentlichen Vorauszahlungen, sondern
firstige Pehluuses; die ue tt Jfrestirfes duss ee gr;eslezuz
zu e und L Zur ber Ssenerpkliehtige igse 84 hat fr Jelbt

Z8
        <pb n="169" />
        X]. ; Vorauszahlungeu. §§ 53-56. 1
der Lohnsummensteuerzahlungen der § 14 der Novelle den § 56 für
sinngenmäß anwendbar erklärt.

2. Eine Frist für die Anrufung des Gewerbesteuerausschusses ist nicht
vorgesehen. Das Verfahren ist formlos. Es wird sich oft nicht nur um
Streitigkeiten zwischen Steuerschuldner und einer Gemeinde, sondern,
U C § N §§ Ut aer f CU DEE;
unterhalten werden, so ist nach § 27 derjenige Gewerbesteuerausschuß
zuständig, in dessen Bezirk sich die Leitung des Unternehmens be-
hrtet : etwa der für die einzelne Betriebsstät!e örtlich zuständige

usschuß.

3. In der 1. Auflage des Kommentars war die Ausfassung vertreten,
daß der Gewerbesteuerausschuß nur über Streitigkeiten, hinsichtlich der
den Vorauszahlungen zugrunde zu legenden Steuerqrund-
b e tr ä g e zu entscheiden habe, nicht aber auch über die Zuschläge, und
demnach nicht die Vorauszahlungen selbst festzuseßen habe. Obwohl dec
Wortlaut dagegen zu sprechen schien, wurde diese Auffaslung damit
begründet, daß eine gegenteilige Auslegung einen derartigen Bruch mit
der Struktur der ganzen Verordnung bedeuten würde, daß ein dahin-
gehender Wille des Gesetzgebers nicht angenommen werden könne. Denn
die Verordnung unterscheide grundfätlich sehr scharf zwischen der eigent-
lichen Veranlagung zu den Steuergrundbeträgen, die im staatlichen
Auftrage durch die von Staats wegen gebildeten Gewerbesteuerausschüssse
trage und der Heranziehung zu den Steuerzahlungen auf Grund der
beschlosjenen Zuschläge, die ausschließlich Sache der Gemeinden ei;
gegen die Veranlagung sei der Rechtsmittelweg des § 33 der Verordnung
(Einspruch an den Steuerausschuß, Berufung an den Gewerbesteuer-
berufungsausschuß und Rechlsbeschwerde an das Oberverwaltungsgericht),
gegen die Heranziehung durch die Gemeinden nach § 48 der Rechts-
mittelweg des NAG. (Einspruch beim Gemeindevorstand und Klage im
Verwaltungsstreitverfahren) gegeben.

Das OVG. hat dagegen unter ausschlaggebender Betonung des Wort-
lauts des § 56 in seinem Urteil vom 3. Februar 1925 — VM. C. 3724 —
Entsch. Bd. 79 S. 69 dahin entschieden, daß nach § 56 der Steueraus-
schuß ohne Ausnahme über alle Streitigkeiten, die anläßlich der Fest-
sezung und Entrichtung der Vorauszahlungen nach ß§ 53-55 eat-
stehen, endgültig, zu entscheiden habe, daß er also in seiner Entscheidung
den Vorau sz ahlungs betrag, selbst festzuseßgen habe.

Der Minsterialerlaß vom 30. Mai 1925 (FMBI. S. 92) hat aus
diesem Urteil die Konsequenz gezogen und für erforderlich erklärt, daß
die Vorsißenden der Steuerausschüsse zur Vorbereitung der Entscheidung
aus § 56 zunächst den von den beteiligten Gemeinden beschlossenen
Hundertsatz feststellen, die Rechtsgültigkeit dieser Beschlüsse prüfen und
alsdann die an die einzelnen Gemeinden vorauszuzahlenden Beträge

festseßen. Nach OVG. vom 28. März 1926 — VIII. C. 61. 35 --
steht aber die Entscheidung nur dem Gewerbesteuerausschuß selbst zu,
nicht dem Vorsitzenden, der auch nicht zu einem Vorbescheid befugt ist.

1 5C
        <pb n="170" />
        1‘. B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.

Nach demselben Urteil des OVG. hat der Gewerbesteuerausschuß
bei den Vorauszahlungen auch die Entscheidung, ob und in welcher
Höhe besondere Zuschlüge nach §$ 48 für Zweigstellen und Schank-
gewerbebetriebe zu leisten sind.

§ 57
. (!) Die für das Rechnungsjahr 1925 festgeseßte Steuer ist innerhalb
eines Monats nach Zustellung des Heranziehungsbescheides zu entrichten,
soweit sie die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt.

„(*) Sind die Vorauszahlungen höhere gewesen, so sind die über-
Utz Beträge innerhalb der gleichen Frist zurückzuzahlen oder

nen.

(*) übersteigt auf Grund der Veranlagung der Steuerbetrag nach
dem Ertrage 200 vom Hundert der nach den bisherigen geset;zlichen Be-
stimmungen und Verordnungen oder minissteriellen Richtlinien zu
leiszde! Vorauszahlungen, so wird der darüber hinausgehende Betrag
auf Antrag niedergeschlagen.

1. Die Einfügung des Absates 3 entspricht dem § 4 der Novelle (val.
Erläuterungen zu diesem).

2. Während sonst nach § 47 GewStV. i. V. mit § 68 KAG. die Fest-
setzung der Hebetermine den Gemeinden überlassen war (anders im Rech-
nungsjahre 1926), hat man hier den Bahlungstermin für die Abrechnung
der endgültigen Steuerschuld gegenüber den Vorauszahlungen einheitlich
festgesekt. Der Grund der Vorschrift ist wohl der gewesen, daß man im
Interesse der Steuerpflichtigen wie der Gemeinden die beiderseitigen
Ausgleichszahlungen beschleunigt durchführen lassen wollte.

3. Eine Verzinsungspfl icht für die Ausgleichszahlungen ist
weder für die Gemeinden noch für den Steuerpflichtigen vorgesehen.
Das preußische Steuerrecht kennt im Gegensaß zum Reichssteuerrecht
eine Verzinsungspflicht für zu ersstattende Steuerbeträge bisher über-
haupt nicht. Selbst wenn aber eine solche durch das zurzeit dem
Landtage vorliegende Gesesg zur Änderung der Geld-
ab g a ben v er o rd n ung generell eingeführt werden sollte, so wird
sie sich nur auf die Fälle der 88 128, 129 der Reichsabgabenordnung
beziehen und für den vorliegenden Fall nicht in Frage kommen. Denn
es handelt sich hier nicht um eine Berichtigung einer Steuerfestseßung
(wie bei einem Rechtsmittelentscheid), sondern um eine neue Steuer-
festsekung an Stelle der an sich zu Recht bestandenen Steuer-
schuldigkeiten.

XII. Meldepslichien
§ 68

(*) Wer an einem Orte innerhalb Preußens einen Gewerbebetrieb
ul suincu citun bgthstr gs turaete Viese Üpitihtung ft
dus Fir Mscite nach § 14 der Gewerbeordnung für das Deutsche

eich genügt.

. 60
        <pb n="171" />
        RI]. Meldepflichten. $§8 57-60. 161
_ (?) Die Vorstände der Gemeinden (Gutsbezirke) haben von allen bei
O :
zu machen.
Zu Abi. 1.

1. Zur Anmeldung verpflichtet ist, wer in Preußen einen Gewerbe-
betrieb anfängt. Meldepflichtig sind auch die Vereine, eingetragenen
Genosssenschaften usw., die eine Tätigkeit ausüben, welche nach Artikel 2
§ 1 d. I. GewStErgV. als Gewerbebetrieb gilt. Denjenigen, welche
einen Gewerbebetrieb anfangen, werden gleichgestellt, die einen be-
stehenden Gewerbebetrieb übernehmen. Ebenso sind die zur An-
meldung verpflichtet, die neben ihrem bisherigen Gewerbe oder an
Stelle desselben ein anderes Gewerbe anfangen.

2. Die Anmeldung hat bei der Gemeindebehörde des Ortes, wo das
Gewerbe betrieben werden soll, zu erfolgen, wird das Gewerbe in
einem Gutsbezirk betrieben, bei dem Gutsvorstand (1. Abs. 2).

3. Diejenigen Unternehmen, die nicht zur Anzeige nach §$ 14 der
Gewerbeordnung für das Deutsche Reich verpflichtet sind, haben trotz-
dem die hier vorg eschrieb en e Anzeige bei der Gemeindebehörde
(Gutsvorstand) zu erstatten.

4. Die Anmeldung ist nicht dem Gewerbesteuerausschuß, sondern
den Gemeindebehörden zu erstatten.

5. Im Falle der Nichtanmeldung erfolgt Bestrafung nach § 377
AD., soweit nicht der Tatbestand des § 61 der Verordnung in Ver-
bindung mit §§ 359 ff. AO. erfüllt ist.

Zu Ahjs. 2.

_ Die Mitteilung ist von dem Gemeinde- (Guts-) Vorstand dem Vor-
feeds pn noh t 2 der Verordnung zuständigen Gewerbesteuer-
§ 59

Hört ein Gewerbebetrieb auf, so ist er bei dem Vorsitenden des zu-
ständigen Steuerausschusses schriftlich abzumelden.

Von dem Aufhören eines Gewerbebetriebs ist dem Vorsitzenden des
für die Veranlagung zuständigen Steuerausschusses Anzeige zu erstatten,
nicht der Gemeindebehörde. Er hat seinerseits der Gemeinde Mitteilung
zu machen, daß nunmehr die Vorauszahlungen eingestellt werden.

§ 60

Die Vorschriften der §$§ 58 und 59 finden auf die Eröffnung, über-
tragung und Aufgabe von Zweigbetrieben sinngemäß Anwendung.

Hier wird bestimmt, daß die Vorschriften über An- und Abmeldung
auch Anwendung zu finden haben auf die Eröffnung, Übertragung und

Hog-=Arens, Preußische Gewerbesteuer. 3. Aufl. 71.

"
1:24:
        <pb n="172" />
        1 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
Aufgabe von einzelnen Betriebsstätten eines Unternehmens. Wer in
mehreren Orten in Preußen Betriebsstätten unterhält, hat danach an
jedem Ort den Betrieb anzumelden, bzw. abzumelden.

XA]]I. Str afvorsc&lt;riften

(*) Wer die nach dieser Verordnung zu entrichtende Steuer hinter-
zieht, wird mit einer Geldstrafe vom ein- bis zwanzigfachen Betrage
der hinterzogenen Steuer bestrast. Neben der Geldstrafe kann auf Ge-
säüngnis erkannt werden.

(?) Im übrigen finden die Bestimmungen der Reichsabgabenordnung
§§ 355 bis 364, 366, 367, 369, 372 bis 378, 381 bis 384 (Strafrecht),
§ 385 (allgemeine Vorschriften über das Strafverfahren), §$§ 386 bis
420, 422, 423, 424 Abs. 1 bis 3, 425 (Verwaltungsstrafverfahren),
§§ 426 bis 442 (gerichtliches Verfahren) und 443 (Niederschlagung)
sinngemäß Anwendung.

Zu Abs. 1.

1. Der Begriff der Hinterziehung ergibt sich aus § hr§ji: AD.
Es kann, wenn auf eine Gefängnisstrafe von mindestens 3 Monaten
érkqeuat E is, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden (§ .).

2. Auch wer fahrlässig bewirkt, daß Steuereinnahmen verkürzt oder
Steuervorteile zu Unrecht gewährt oder belassen werden, macht sich
wegen Steuergefährdung strafbar (§8 367 AD.).

3. Hinterzogen ist nicht der Steuergrundbetrag oder ein Teil von
ihm, da dieser nicht „die Steuer“ darstellt, sondern nur die Berech-
ttz! [°2 sle Fteuet ain. Yutresöpen | pietwehr vx Ver
gekürzt sind.

Zu Abs. 2.

4. Im übrigen sind die Bestimmungen der AD. über das Strafrecht
und das Strafverfahren für sinngemäß anwendbar erklärt worden.
Nach dem Einführungsgeseß zum Reichsstrafgeseßbuch § 15 darf in
landesgesetlkichen Vorschriften, welche nicht Gegenstand des Strafgesetz-
buchs für das Deutsche Reich sind, nur Gefängnis bis zu 2 Jahren,
Haft, Geldstrafe, Einziehung einzelner Gegenstände und die Entziehung
öffentlicher Ämter angedroht werden. Die Strafbestimmungen der AD.
gehen zum Teil weit über die hier gezogene Grenze hinaus. Es ist
z. B. Gefängnisstrafe bis zu 5 Jahren (ß 369 AD.) angedroht, es kann
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte (§8 364 AO.) und auf öffent-
liche Bekanntmachung (§ 363 AD.) erkannt werden. Es kann ferner
einem §zzzerbctreibenden untersagt werden, seinen Betrieb fortzusetzen
1 Ebenso Ü inen an und für sich die Bestimmungen des Strafver-
fahrens der AD. nicht ohne weiteres durch das Landesrecht über-
nommen werden (vgl. 8 3 Ab. 1, § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Einführungs-

. 62
        <pb n="173" />
        XIV. Schluß- und Übergangsbestinunungen. §g§ 641-~b2a. 165
r Strafprozeßordnung in Verbindung mit den §§ 450 bis
Trotz dieser entgegenstehenden Bestimmung des StGB. und der
StPO. sind aber die Vorschriften der AO. für das Landesstrafrecht
und -strafverfahren auf Grund der reichsrechtlichen Vorschrift des § 19
Abs. 2 FAG. anwendbar, da hiernach die Länder berechtigt sind, für
Landesabgaben und andere öffentlich-rechtliche Abgaben die Vorschriften
der AO. über das Strafrecht und das Strafverfahren für anwendbar
z! zeturen: AD. muß im ganzen als durch Art. I] und VII] der Ver-
ordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924
(RGB. 1 S. 44) aufgehoben gelten. ~ Bayr. Oberstes Laudezuerich
II. Strafsenat von: 9. Juli 19256. – Vgl. auch Entsch. d. RG. i.
Szrafs. 19.6 S. 382, 384; Hellwig, Geldstrafengesetz, 3. Aufl. Anm.
6. Die Gewerbesteuer-Geldstrafen nach § 61 Abs. 2 in Verbindung
mit §§ 425 und 440 AO. fließen der Staatskasse zu (Erl. vom 27. Ok-
tober 1925 — nicht veröffentlicht ).
XIV. Schluß- und ü bergan gs b e stim mu n gen

(?) Die der Regierung t f Befugnisse und Obliegenheiten
werden für die Stadt Berlin von der Preußischen Bau- und Finanz-
direktion in Berlin wahrgenommen.

(2) Zum Vorsitzenden des bei der Preußischen Bau- und Finanz-
direktion gebildeten Berufungsausschusses kann auch ein Verwaltungs-
gerichtsdirektor des Bezirksausschusses zu Berlin bestellt werden.

Abs. 2 ist durch Art. I] § 2 des Gesetzes vom 27. Juli 1925 (GS.
S. 97) eingefügt.

§ 62a

Die Betriebe des Preußischen Staates werden nicht als ein ein-
heitliches steuerpflichtiges Gewerbe im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1
veranlagt. Die mit der Ausführung der Gewerbefteuerveroronung be-
auftragten Minister tressen Bestimmung über die Abgrenzung der
einzelnen Betriebe des Preußischen Staates und über die Zuständigkeit
zu ihrer Veranlagung.

1. Eingefügt durch Art. 11 § 3 des Gesetzes vom 27. Juli 1925
S. §. 2) Bejtcgüitng enthält eine Ausnahme von dem Grund-
satz des § 4 Abs. 1 Say 1.

3. Auf Grund des g 62 a ist folgendes durch Verordnung vom
21. Januar 1926 (FME. S. 73 ) bestimmt worden:

Die Gewerbebetriebe des Preußischen Staates werden, wie aus der nachsolgenden Nach-
tz:!U1z. ertihtth. est . Hu ihrer Veranlagung sind die daselbst aufgeführten
11*
        <pb n="174" />
        164 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.

Soweit Staatsbetriebe das stehende Gewerbe in der Form privatrechtlicher Unter-
t b stkethert, Lntet (uf fe die tehitwühsgtr der gg 4 Abs. 1 Satz 1 und 27 GewStV.
I Nachweisung ver gewerbestenervflichtigen Betriebe des Staates.

z "tego Bezeichnung des Gewerbebetriebes z Feverbeicket.

Z

1 ' . ] 8 . II

1 Gumbinnen Teorfbetrieb in Packlidimmen und Grün- sGitlallupönen
hof (Kreis Stallupönen)

2 OGumbinnen Teorfbetrieb in Smalupp (Kreis Niederung) Nietgeuns in Heinrichs-

3 Berlin Landwirtschaftliche Brennerei Domäne Berlin beim Finanzamt
M ZZR &gt;,

Potsdam Sägewerk Miechern am Werbelinsee, Guts- Angermünde beimFinanz-

bezirk Grimnitz amt Angermünde

3 Hreslau Ziegelei in Zimpel (Gutsbezirk) Breslau-Land in Breslau

Ö Hannover Bad Rehburg (Kreis Stolzenau) Stolzenau (Weser)

7 Müntter Steinkohlenbergwerk Gladbeck Gladbeck (Westf.)
a) Möllerschächte 1 und 2,
Þþ) Rheinbabenschächte 3 und 4

s Münter Steinkohlenbergwerk Buer (Schachtanlagen HBuer (Wesstf.)
Bergmannsglück und Westerholt)

9 Miünster Steinkohlenberawerk Waltrop ksttezep beim Amt Wal-

10 Münlter Steinkohlenbergwerk §t;;?! Gladbeck (Westf.)
a) Schachtanlagen Zweckel
Þ) Schachtanlage Scholven

11 Münter Hafenverwaltung Gladbeck Gladbeck (Westf.)

12 Casßel §§!. Fttett (Kreis Grafschaft Schaume Rinteln

138 Wiesbaden Bad Ems (Unterlahnkreis) Bad Ems

14 Wiesbaden Bad Langenschwalbach (Untertaunuskreis) Iuttrierqyatren r

16 | Wiesbaden Bad Schlangenbad (untertaunuskreis) desgl.

16 | Coblenz Bad Bertrich (Kreis Cochem) Cochem-Land in Cochem

Die zu Nr. 7-11 aufgeführten Betriebe werden seit dem 1. Januar
1926 in der Form eines privatrechtlichen Unternehmens mit dem Sitze
zu Recklinghausen betrieben. Von diesem Zeitpunkt ab finden daher
auf sie die Bestimmungen des s 4 Abs. 1 Satz 1 und des §$ 27 GewStV.
Anwendung.

§ 63

Wo in dieser Verordnung Bestimmungen der Reichsabgabenordnung
für sinngemäß anwendbar erklärt sind, treten an die Stelle des Reiches
der Staat. an die Stelle der Finanzbehörden die mit der Verwaltung
        <pb n="175" />
        XIV. Schluß- und Übergangsbestimmungen. gg 63--bd. 165
der Gewerbesteuer betrauten Behörden, an die Stelle des FFinanzamts
der Vorsitzende des Gewerbessteuerausschusses, an die Stelle des Landes-
finanzamts die Regierung, an die Stelle des Reichsministers der
Finanzen der Finanzminister, an die Stelle des FFinanzgerichts und
seiner Kammern der Berufungsausschuß, an die Stelle des Reichsfinanz-
hofs das Oberverwaltungsgericht.

§ 64

Die betéiliqten Minister werden ermächtigt, die zur Durchführung
der Behördenorganisation erforderlichen Maßnahmen zu treffen und
bis zu dieser Durchführung abweichende Vestimmungen zu erlassen.
Die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts darf nicht berührt
werden.

Hierzu sind die folgenden Erlasse ergangen:

"a.) Vf. d. FinMin. u. d. MdJ. vom 10. April 1924 ~ II A 1. 743
bzw. IV St. 601, betr. Gewerbesteuer. MinBl. f. d. i. V. S. 406.

Auf Grund des § 64 der Verordnung über die vorläufige Neuregelung der
Gewerbesteuer vom 23. November 1923 (GS. S. 519) bestimmen wir, daß die Ge-
schäfte der alten Gewerbesteuerausschüssse überall dort, wo die Verwaltung der Ge-
werbesteuer von Gemeinden und Kreisen endgültig übernommen worden ist, nun.
mehr den bei den Gemeinden und Kreisen zu bildenden Steueraussschitssen über-
te§tr U]. L §ts OZ Uthe §hs Y) tense ttttr or Let:
räte (Oberamtmänner) haben den Tag der Überleitung sowie die Veranlagungs-
drs Cuttutta, v tet: hizutctü tn §cjetcellestz. nich tur dis saocs
blätter öffentlich bekanntzugeben. Ein Stück der amtkichen Bekanntmachung ist
dem Finanzminister zu übersenden.

Gleichzeitig hiermit werden die Geschäfte der Berufungsausschüsse bis zu deren
Bildung auf die Vorsitzenden dieser Ausschüsse übertragen. Soweit ihre Er-
nennung noch nicht beantragt ist, hat dies unverzüalich zu geschehen.

b) Vf. d. FinMin. u. d. MdJ. vom 29. Januar 1924 IT A 1. 86
bzw. IV st. 81, betr. Gewerbesteuer. MinBl. f. d. i. V. S. 122.

Auf Grund des § 64 der Verordnung über die vorläufige Neuregelung der Ge-
werbesteuer vom 23. November 1923 (GS. S. 519) bestimmen wir, daß bis zur
Surcsjtherng der, nach vieker Sergthnüng, §rLrttzw (6.6. vd) tr Ver:
bindung mit § 67 r cu srge!uts 10r ursr ni bitatere e eO s STA

"itr2ietg: von Unternehmen, deren Gewinn ausschließlich zu wohltätigen oder
gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, auf Gewährung von Steuerfreiheit (§ 2
der GewStV.) sind von diesen Behörden nicht zu erledigen, sondern zu sammeln
..! Hflotns der neuen Gewerbesteuerausschüsse diesen zur Bearbeitung zu

Der Zeitpunkt, zu dem die Behördenorganisation in den einzelnen Bezirken
EEE E E E R
direktion in dem Amtsblatt )en  rsfoette j. geht hn % rü ts
gegeben werden.

§ 65

(!) Die Verwaltung der Gewerbesteuer liegt den Stadt- und Land-

kreisen und denjenigen kreisangehörigen Gemeinden, die bereits im
        <pb n="176" />
        166 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
Rechnungsjahr 1922 eine besondere Gewerbesteuer erhoben haben, ob.
Die Wahl der Mitglieder des Steuerausschusses bei denjenigen kreis-
angehörigen Gemeinden, denen die Verwaltung der Gewerbesteuer ob-
liegt, erfolgt entsprechend § 21 Abs. 2 durch die Gemeindevertretung ),
Der die Verwaltung führende Landkreis darf 5 v. H. des Solls der
Steuergrundbeträge in den kreisangehörigen Gemeinden (Gutsbezirken),
für die er die Veranlagung vornimmt, von diesen zur Deckung der mit
der Verwaltung verbundenen Unkosten beanspruchen.

(?) Soweit die Verwaltung der Gewerbesteuer von den Kreisen oder
Gemeinden abgelehnt wird, können die beteiligten Minister aemäß
§ 19 der Reichsabgabenordnung bei dem Reichsminister der Finanzen
beantragen, daß die Verwaltung der Gewerbesteuner Behörden der Reichs-
finanzverwaltung übertragen wird. Die Zuständigkeit des Oberverwal-
tungsgerichts darf nicht berührt werden.

(3) Die Gewerbesteuerausschüsse sind bei den Stellen zu bilden, welche
die Steuer verwalten?).

Vorbemerkung.

Der Entwurf sah in §§ 66, 66 die Übertragung der Gewerbesteuer-
verwaltung auf die Finanzämter vor. Es sollten aber namentlich Ge-
meinden, welche bereits im Rechnungsjahr 1922 eine besondere Ge-
werbesteuer erhoben haben, mit der Verwaltung der Gewerbesteuer be-
auftragt werden. Grundsätlich sollte danach die Verwaltung durch die
Reichsfinanzbehörden erfolgen. Bei den Beratungen im Ständigen
Ausschuß des Landtags ging das Bestreben dahin, den Gemeinden einen
möglichst großen Einfluß auf die Verwaltung der Gewerbesteuer zu
sichern. Aus diesem Grunde hat der § 65 der Verordnung die jetzige
Fassung erhalten. Trotzdem ist die Verwaltung und Veranlagung der
Gewerbesteuer St a a t s a u f g a b e geblieben. Soweit Gemeinden und
Freise die Verwaltung nicht ablehnen, handeln sie als Beauftragte des
Staats. Der Selbstverwaltung steht es frei, ob sie die Auf-
tragsaufgabe übernehmen will oder nicht; übernimmt sie sie, so ist es
eine staatliche Auftragsangelegenheit. Dies geht auch daraus hervor,
daß die Steuer, obwohl sie den Gemeinden zufließt, auch von Kreisen
verwaltet werden kann, die im Rahmen der Selbstverwaltung doch nur
ihre eigenen Steuern verwalten könnten. Auch spricht § 21 Abs. 3 und
§ 66 der Verordnung ausdrücklich von Kreisen und Gemeinden, die mit
der Veranlagung bzw. Verwaltung b e auf trag t sind. Hinzu kommt
noch, daß nicht die Gemeinden Veranlagungsbezirke sind, daß nicht von
ihren Organen die Steuer veranlagt wird, sondern von Organen, deren
Bestellung durch die Minister oder die von diesen beauftraaten Behörden

1) Der Sat; 2 ist durch Art. II § 5 d. 1. GewStErgV. hinzugefügt.

") S. das „Verzeichnis der Gewerbesteuerausschüsse in Preußen“
von Reg.-Insp. Bauer, Carl Heymanns Verlag, Berlin, 1925.
        <pb n="177" />
        XIV. Schluß- und Übergangsbestimmungen. §§ 65, 66. 167
erfolgt, wenn auch die Gemeindeverwaltung an der Bildung der Steuer-
ausschüsse mitbeteiligt ist.

Zu Abs. 1.

1. Unter Verwaltung im weitesten Sinne ist die bureaumäßige Be-
arbeitung, Veranlagung und Erhebung einer Steuer zu verstehen.
Wenn die Verordnung zwischen Veranlagung und Verwaltung unter-
scheidet, so ist lektere nur in dem engeren Sinn der bureaumäßigen Be-
arbeitung zu verstehen, welche von Gemeinden, Kreisen oder Finanz-
ämtern vorgenommen wird, während die Veranlagung den bei diesen
gebildeten Gewerbessteuerausschüssen obliegt.

2. Stadt- und Landkreise haben allgemein Anspruch auf die Ver-
waltung der Gewerbesteuer, kreisangehörige Gemeinden dagegen nur,
wenn sie bereits im Rechnungsjahr 1922 eine besondere Gewerbesteuer
erhoben haben. Der Grund für die letztere Bestimmung war der, daß
solche Gemeinden ~- wie man annahm das erforderliche Beamten-
perfonal haben und Gewähr für eine ordnungsmäßige Veranlagung
bieten. Es genügt nicht, daß die Gemeinden besondere Filialgewerbe-
steuern oder Kopfsteuern hatten oder nach einer besonderen Steuerord-
nung nur bestimmte Gewerbebetriebe (z. B. mit einer Mindestarbeiter-
zahl) besteuerten. Es muß vielmehr eine Steuerordnung vorhanden
gewesen sein, nach der sämtliche in der Gemeinde befindliche Gewerbe-
betriebe allgemein herangezogen wurden. Voraussetzung ist ferner,
daß die Steuerordnung orbdnungsmäßig zustande gekommen war. Nicht
genügen würde z. B., wenn eine solche Steuerordnung zwar die Ge-
nehmigung des Äreisausschusses gefunden hatte, aber die Zustimmung
des Regierungspräsidenten fehlt.

Die Steuerordnung muß für 1922 nicht nur vorhanden gewesen sein,
sondern die Steuer muß auch nach dieser Ordnung erh o b e n worden
sein. Hat eine Gemeinde z. B. infolge verspäteten Zustandekommens
eine Veranlagung nach ihrer Steuerordnung für 1922 nicht mehr vor-
genommen, sondern die Gewerbesteuer für dieses Rechnungsjahr noch
auf Grund der staatlichen Veranlagung erhoben, so erfüllt sie die Vor-
aussetzungen nicht.

§ 66

In Gemeinden, die mit der Verwaltung der Gewerbesteuer beauf-
rr tia rt) "ut le it thuraczichun jh 61t) arjctgende:
verbunden werden. Die beteiligten Minister können die hiersür er-
forderlichen Maßnahmen treffen.

Hiernach können die Gemeinden beschließen, mit der Heranziehung
den bei ihnen gebildeten staatlichen Steuerausschuß zu betrauen.

Es würde übrigens nichts im Wege stehen, die Veranlagungs- und
Heranziehungsbescheide auch da miteinander zu verbinden, wo der Ge-
werbesteuerausschuß nicht bei der Gemeinde gebildet ist.
        <pb n="178" />
        B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
Artikel II

Mit dem 1. G r’ 1924 werden vorbehaltlich der Anwendung auf
frühere Fälle aufgehoben):

1. das Gewerbesteuergeseß vom 24. Juni 1891 (GS. S. 205),

2. die dieser Verordnung entgegenstehenden Vorschriften des Kom-
munalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (GS. S. 152), nament-
lich auch die §§ 28 bis 32 und 53 des Kommunalabgabengesetzes
und die auf Grund des § 29 des Kommunalabgabengesetzes er-
lassenen besonderen Gewerbesteueroronungen der Gemeinden,

3. die dieser Verordnung entgegenstehenden Vorschriften des Gesetzes
negen Lssrkena direkter Staatssteuern vom 14. Juli 1893

1. die Gesetze vom 30. Mai 1853 (GS. S. 449) und vom 16. März

§ 1867 66; S. 465), betr. Eisenbahnabgabe,

6. die auf die Gewerbesteuer bezüglichen Vorschriften des Fürftlich-
Lryrgr!erhn Landesgesetzes vom 30. August 1834 (GS. Bd. 4

1. Die durch die Ergänzungsverordnung eingefügten Worte ,vor-
behaltlich der Anwendung auf frühere Fälle“" dienen kediglich zur Klar-
stelung. Es ist damit zum Ausdruck gebracht worden, daß auch
nach dem 1. Januar 1924 noch Nachveranlagungen auf Grund des
alten GewStG. und GewStVerordnungen vorgenommen und Rechts-
zzittet nach den Vorschriften der alten Bestimmungen erledigt werden
Zu Ziffer 1-3.

2. Die Aufhebung der hier angezogenen Gesetze oder Bestimmungen
einzelner Geseße mit dem 1. Januar 1924 erleidet insofern eine Ein-
schränkung, als nach der Verordnung vom 24. November 1923 zur
Yléanzer:cis des Gesetes zur Regelung verschiedener Fragen des kom-
munalen Abgabenrechts (GS. S. 536) Steuerzahlungen auf Grund des
GewStG. vom 24. Juni 1891 in der Fassung des Gesetzes vom 18. April
1923 (GS. S. 96) und besonderer GewStOrdnungen für das vierte
Vierteljahr des Rechnungsjahres 1923 weiter erhoben werden dürfen,
allerdings mit der Maßgabe, daß diese Zahlungen als Vorauszahlungen
im Sinne der gg 53-57 der GewStV. für das Steuer- tzef.unges
Jahr 1924 gelten (§8 5 aaD.).

Zu Ziffer 4.

3. Die der Eisenbahnabgabe unterliegenden rtyotezje bahner
waren bisher gewerbesteuerfrei (§ 28 Abs. 3 KAG.). Da diese Aus-
nahmebestimmung nunmehr beseitigt ist, sind die Gesetze betr. Eisen-
bahnabgabe aufgehoben worden. Die Verordnung ist noch weiter ge-

1) In der Fassung der ErgVO. vom 183. November 1928 Art. Il 8 6.

?) Gesstrichen durch Art. Il § 7 der GewStErgV.

1 HK
        <pb n="179" />
        RIV. Schluß- und Übergangsbestimmungen. Art. I–IV. 169
gangen, indem sie in Art. III Abs. 3 bestimmt, daß vom Tage ihres
Inkrafttretens die Eisenbahnabgabe nicht mehr festgesettt, Rückstände
nicht mehr eingezogen werden und Erstattungen nicht mehr stattfinden.
Zu Ziffer 5.

4. Die Bestimmung, daß die im § 2 des Aufhebungsgesezes vom
14. Juli 1898 genannten Gesetze betr. Erhebung einer Bergwerksabgabe
aufgehoben werden, ist durch Artikel IT § 7 d. I. GewStErgV. wieder
gestrichen und gleichzeitig sind die Gesetze über Erhebung einer Berg-
werkzabgabe in dem Umfange, wie sie vor dem 1. Januar 1924
Geltung hatten, wieder in Kraft gesezt worden. Dies war deshalb
erforderlich, weil die staatliche Bergwerksabgabe, troßdem sie durch
das Aufhebungsgeseß außer Hebung gesetßt war, weiter als Norm für
die Abgabeerhebung der Privatregalherren dient, deren Rechte zum
Teil bereits durch das Gesetz über Überführung der standesherrlichen
Bergregale an den Staat auf diesen übergegangen sind.

Artikel III

(*) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft mit der Maßgabe, daß die Veranlagung für das Kalenderjahr
1923 nur dem Zwecke der Bestimmung der Vorauszahlungen im
Kalenderjahre 1924 dient.

(?) Die für die ersten drei Viertel des Rechnungsjahres 1923 auf
Grund des Gewerbesteuergeseßzes vom 18. April 1923 (GS. S. 96) und
des Gesetzes zur Regelung verschiedener Fragen des kommunalen Ab-
gabenrechts vom 8. August 1923 (GS. S. 377) sowie besonderer Steuer-
ordnungen der Gemeinden geleisteten Zahlungen oder Vorauszahlungen
gelten in dem Sinne als endgültig, daß eine Abrechnung gegenüber
der auf Grund der vorliegenden Verordnung für das Kalenderjahr 1923
veranlagten Gewerbesteuer nicht stattsindet.

(s) Die Eisenbahnabgabe wird vom Tage des Inkrafttretens der
Verordnung an nicht mehr festgesezt. Rückstände werden nicht mehr
eingezogen. Erstattungen finden nicht mehr statt.

ß ü Die §§ 52, 55, 56 und 58 bis 61 treten erst am 1. Januar,
die §§ 53 und 54 am 1. April 1924 in Kraft.

(5) Die Veranlagung und Erhebung der Gewerbesteuer sür die
Rechnungsjahre 1925 und 1926 erfolgen nach dieser Verordnung. Im
striser gelten die Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 31. März

1
Artikel IV

Die beteiligten Minister werden ermächtigt, die Verwaltung der
Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen und der Wanderlager-
steuer, soweit sie vor Einrichtung der Reichsfsinanzverwaltung der
Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern oblag, für Berlin
auf die Preußische Bau- und Finanzdirektion zu übertragen.

!) In der durch § 1 der Novelle bedingten Fassung.
        <pb n="180" />
        170 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.

Die Verwaltung dieser Steuern ift durch ministeriellen Erlaß vom
28. März 1894 (MinBl. f. d. i. V. S. 373) mit Wirkung vom 1. April
1924 auf die Preußische Bau- und Finanzdirektion übertragen worden.

Artikel V

Diese Verorbnung gilt nicht für die Insel Helgoland.

. Für die Insel Helgoland gilt die Verordnung nicht, wohl aber für
die Hohenzollernschen Lande und für den vormals zum Lande Waldeck-
Pyrmont gehörigen Gebietsteil Pyrmont.

Artikel VI

Mit der Ausführung dieser Verordnung wird der Finanzminister
unter Mitwirkung des Ministers des Innern und des Ministers für
Handel und Gewerbe beauftragt.
        <pb n="181" />
        D.
Minifterielle Anweisung vom 15. April 1926 zur Aus-
führung des Gesetzes vom 23. März 1926 über die
Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre
1925 und 1926 (GS. S. 100).

Auf Grund des § 19 des Gesetzes über die Regelung der Gewerbe-
steuer für die Rechnungsjahre 1926 und 1926 vom 23. März 1926
bestimmen wir nach Anhörung des Staatsrats folgendes:

I. Einleitung.
Artikel 1.

Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer die nach staatlich nor-
mierten Gruntsätzen von staatlichen Steuerausschüssen veranlagt wird,
nicht mehr wie nach dem Y zzertezturrge!t vom 24. Pt j29!
65. S N Leicduug Fuli hz B tit; us cr ße
Hebung gesettte Staatssteuer.

Sie wird nach dem Ertrage und daneben nach dem Kapital oder
der Lohnsumme erhoben.

Die Gewerbesteuer nach dem Ertrage und nach dem Kapital, ge-
gebenenfalls nach der Lohnsumme, wird für die Rechnungsjahre 1925
und 1926 auf Grund des Gesetzes vom 23. März 1926 über die Rege-
lung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 (GS.
S. 100) veranlagt.

II. Gegenftand der Besteuerung,
Artikel 2.

1. Das Gesez vom 23. März 1926 in Verbindung mit der Ver-
ordnung über die vorläufige Neuregelung der Gewerbesteuer vom
23. November 1923 (Gewerbesteuervdö.. GS. S. 519) und den in-
zwischen zu dieser ergangenen abändernden Vorschriften findet auf
alle in Preußen – mit Ausschluß der Insel Helgoland , auch in
dt J;hensolerajchen Landen betriebenen stehenden Gewerbe An-
        <pb n="182" />
        172 ©. Ausf.Anweisung v. 15. April 19826.

2. Zu stehend en Gewerben gehört in steuerlicher Hinsicht
jeder Gewerbebetrieb, welcher nicht nach den bestehenden Bestim-
mungen als Gewerbebetrieb im Umherziehen zu besteuern ist.

3. Die Bestimmung des Begriffs „Gewerbe“, welche die Gewerbe-
steuerverordnung gibt, stimmt im allgemeinen mit der in der bis-
herigen Rechtsprechung überein; während jedoch bisher die Steuer-
pflicht auf die erl au bt e Tätigkeit beschränkt war, unterliegen
nunmehr auch unerlaub te oder verbotene fortgesetzte gewerbliche
Betätigungen der Besteuerung. Keinen Unterschied macht es, ob bei
einem auf Gewinnerzielung gerichteten Unternehmen zugleich oder
ausschließlich wohltätige oder gemeinnützige Zwecke verfolgt werden
(vgl. jedoch Art. 7 dieser Anweisung).

4. Dem Gewerbebetrieb gleichgestellt ist durch die Ergänzungs-
verordnung die entsprechende Tätigkeit von Vereinen, eingetragenen
Genossenschaften, Körperschaflen sowie von Konsumanstalten gewerb-
licher Unternehmen im Nebenbetriebe, und zwar auch dann, wenn
sie satunqsgemäß und tatsächlich auf einen festumgrenzten Personen-
kreis beschränkt und nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Hiernach
sind alle diejenigen Unternehmen steuerpflichtig, die eine dem Gewerbe
entsprechende Tätigkeit ausüben, jedoch nicht am allgemeinen wirt-
schaftlichen Verkehr teilnehmen oder ohne die Absicht der Gewinn-
erzielung arbeiten, z. B. die in der Form von Vereinen oder ein-
getragenen Genosssenschaften bestehenden Konsum-, Vorschuß-, Kredit-
vereine, Darlehnskassen. landschaftliche (ritterschaftliche) Kreditanstalten,
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die öffentlichen Versicherungs-
anstalten, Absatz- und Produktivgenossenschaften.

5. Grundssätlich sind der Besteuerung die Gewerbe aller Gattungen
th. .1§ kqser hrt urLtruchwrs quam tn. Vt
Gemeindeverbände. Die in dem Gewerbessteuergesez vom 24. Juni
1891 enthaltenen Bestimmungen über die Steuerfreiheit des Staates
und die Sonderbestimmungen über die Befreiung der Gemeinde-
verbände sind beseitigt. Die Betriebe und Verwaltungen des Reichs
sind nach § 5 des Reichsgeseßzes über die gegenseitigen Besteuerungs-
rechte des Reichs, der Länder und der Gemeinden vom 10. August
1995 (RGBI. ]1 S. 252) der Gewerbebesteuerung nur insoweit unter-
worfen, als sie nach den Vorschriften des Körperschaftssteuergesetzes
körperschaftssteuerpflichtiq sind. Es sind daher nicht gewerbesteuer-
pflichtig die Deuische Reichspost, die Monopolverwaltungen des Reichs
und die Deutsche Reichsbahngesellschaft, ferner nicht die Reichsbank,
die Rentenbank, die Deutsche Golddiskontbank und die Bank für
deutsche Industrieobligationen.

Artikel 3.

1. Bei der Besteuerung sind alle einzelnen Betriebe d ers el b en
Person oder Personenmehrheit (offene Handelsgesellschaft, Kommandit-
gesellschaft usw.) ohne Rückficht auf die Zahl, Art oder Firma als
        <pb n="183" />
        I. Gegenstand der Besteuerung. 173
e i n Gewerbe zu behandeln, wenn sich die mehreren Betriebe in der-
selben Gemeinde befinden. Erforderlich ist die vollständige Identität
des Inhabers der verschiedenen Betriebe und bei Personenmehrheiten
diejenige sämtlicher Inhaber. Dies gilt nicht für die Betriebe des
preußischen Staates, die nach Art. I1 §$ 3 des Gesetzes vom 27. Juli
1925 (GS. S. 97) nicht als ein einheitliches steuerpflichtiges Gewerbe
im Sinne des g 4 Abs. 1 Saß 1 GewStlV. zu veranlagen sind.

Abgesehen von dieser Ausnahme sind die Erträge der einzelnen
in derselben Gemeinde befindlichen Betriebe und ihr Gewerbetapitai
bzw. die von ihnen gezahlten Gehälter und Löhne zusammenzurechnen
oder bei der Schähung zusammenzufassen. Nach Maßgabe des Ge-
samtertrages und des Gesamtkapitals bzw. der Gesamtlohnsumme ist
die Veranlagung zu bewirken.

Befinden sich mehrere wirtschaftlich selbständige Betriebe derselben
Person oder Personenmehrheit nicht in derselben Gemeinde, so werden
sie gesondert veranlagt. Eine wirtschaftliche Selbständigkeit mehrerer
Betriebe ist zu verneinen, wenn die Leitung von einer Stelle ausgeht.
In einem solchen Falle handelt es sich nicht um mehrere wirtschaftliche
selbständige Betriebe, sondern um mehrere Betriebsstätten desselben
Betriebes. Bei Unternehmen, die in der Form der juristischen Person
betrieben werden, bildet die Einheitlichkeit des Betriebes die Regel.
Es genügt nicht, daß die einzelnen Betriebe buchmäßig von dem
Unternehmer als selbständige Betriebe behandelt werden.

2. Außer Betracht sind jedoch zu lassen die Erträge und die Ge-
werbekapitalien bzw. die Gehälter und Löhne

a) der außerhalb Preußens errichteten gewerblichen Niederlassungen
(vgl. Art. 3 dieser Anweisung),

b) des mit dem stehenden Gewerbe etwa verbundenen Gewerbe-
betriebs im Ugthersiehen. da dieser bereits der besonderen Besteuerung
unterworfen ist.

Z. g;! L M btichen Unternehmen von Eheleuten werden abweichend
von der Bestimmung des Gewerbesteuergesetes vom 24. Juni 1891 als
Betriebe verschiedener Personen getrennt behandelt, auch wenn sie
sich in derselben Gemeinde befinden.

Artikel 4.

Unterhält ein preußisches Unternehmen außerhalb Preußens
Betriebsstätten oder unterhalten nichtpreußische Unternehmen in
Preußen Betriebsstätten, so ist die Gewerbesteuer nach Maßgabe des
in Preußen befindlichen Betriebes und des auf denselben zu errechnen-
den Anteils des Ertrages und des Gewerbekapitals sowie nach Maß-
gabe der in Preußen gezahlten Gehälter und Löhne zu veranlagen.

Zur Ermittlung des auf Preußen entfallenden Teiles ist von
folgenden Grundsätzen auszugehen: .

U 51) Ct tuts; sus ue. tr D:;
erzielten Roheinnahmen zur gesaniten Roheinnahme, in den übrigen
Fällen nach dem Verhältnisse der in Preußen verausgabten Gehälter
        <pb n="184" />
        174 0. Ausf.Anweisung v. 16. April 1926.

und Löhne zum Gesamtbetrag der Gehälter und Löhne, jedoch aus-
schließlich der vom Gessamtüberschuß berechneten Vergütungen (Tan-
tieme) des Verwaltungs- und Betriebsperssonals ermittelt.

. Für die Ermittlung der Roheinnahme und der Ausgaben an Ge-
hältern und Löhnen ist das Jahr maßgebend, dessen Ertrag der Be-
steuerung zugrunde liegt.

Von dem Gesamtreinertrag ist zunächst ein Voraus von 10 v. H.
f s“r et Mor abzusetßen, in dem sich die Leitung des Gesamt-
etrii et.

b) Das in Preußen steuerpflichtige Gewerbekapital wird in der
Weise gefunden, daß die dem Betriebe außerhalb Preußens ausschließ-
lich gewidmeten Bestandteile ausgeschieden werden. Inwieweit das
sogenannte neutrale Betriebsvermögen, das nicht den einzelnen Be-
triebsstätten ausschließlich, sondern dem Gessamtbetrieb gewidmet ist,
â. B. Vorräte an Roh- und Hilfsstoffen, Waren, Kasse, Forderungen
usw. nach Abzug der Geschäftsschulden, ausgeschieden werden muß, ist
t G G N t EG N Ns
te Jusjcheivueuy we bei Versicherungs-, u rehmtn. in der Regek
handelsunternehmen die Roheinnahmen, bei Transportunternehmen
die beförderten Mengen bieten.

e) Bei der Ermittlung der gezahlten Löhne und Gehälter (§ 8
des Ges.) sind nur die in den preußischen Betriebsstätten beschäftigten
Personen zu berücksichtigen.

ITI. Befreiungen.
Artikel 5.

1. Von der Gewerbesteuer sind befreit die Land- und Forsstwirt-
schaft, die Viehzucht, die Jagd, die Fischzucht und der Fischfang (vgl.
jedoch §8 42 der Vd.), der Obst- und „Weinbau und der Gartenbau
tinhhlitt 'Vrüicrmang enthält $11:3:1196 : ture) c werbrsiener: eset vom
24. Juni 1891 insofern eine Änderung, als bisher nur der fue
mit Ausnahme der Kunst- und Handelsgärtnerei gewerbesteuerfrei
war, während nunmehr der gesamte Gartenbau, also auch die Kunst-
und Handelsgärtnerei, soweit sie begrifflich zum Gartenbau gehört,
gewerbesteuerfrei ist.

Hierbei macht es keinen Unterschied, ob diese Erwerbszweige einzeln
für sich oder in Verbindung miteinander ausgeübt werden; ebenso-
wenig, ob die Ausübung auf eigenem oder infolge von Nutzungs-
rechten (Pacht, Nießbrauch usw.) auf fremdem Grund und Boden
eschieht.

y hi ste Befreiung erstreckt sich zugleich auf den Absatz der selbst-
gewonnenen Erzeugnisse in rohem Zustande oder nach einer Ver-
arbeitung, welche in dem Bereiche des betreffenden Erwerbszweiges liegt.

Bei der Verarbeitung der selbstgewonnenen Erzeugnisse ist Be-
dingung der Steuerfreiheit, daß sich der Gesamtbetrieb einschließlich
        <pb n="185" />
        III. Befreiungen. 17ö5
der für die Verarbeitungszwecke hergestellten Einrichtungen doch nur
als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft usw. (Nr. 1) darstellt.
Insbesondere sind Fabriken und sonstige gewerbliche Anlagen, welche
nicht dem land- oder forstwirtschaftlichen usw. Betriebe entschieden
untergeordnet sind und im Verhältnisse zu diesem nur eine nebensäch-
liche Bedeutung haben, sondern regelmäßig auch als selbständige Unter-
nehmen von anderen als von Land- und Forstwirten usw. des
Fabrikationsgewinns wegen behufs Verarbeitung angekaufter Stoffe
betrieben werden, als solche zur Gewerbesteuer auch dann heranzuziehen,
wenn die Verarbeitung sich auf selbstgewonnene Erzeugnisse beschränkt.

Beispielsweise gilt dies von Zucker-, Stärke-, Konserven-, Kraut-
fabriten, Brennereien, Holzschleifereien, Zellulose-Papierfabriken,

Fournier- und Parkettfußbodenfabriken usw.

Landwirtschaftliche Branntweinbrennereien im Sinne des § 26
des Geseßes über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922
(RGBI. 1 S. 405) sind ausdrücklich für steuerpflichtig erklärt. Dis
t M G§tt hL G §. Gti qea t TEENS
sul ts r uer§rtU) tr. NHtazetcher wr skr. +
Sand-, Kies-, Lehm-, Mergel-, Ton- und t aher Gruben, von
Stein-, Schiefer-, Kalk-, Kreide- und dergleichen Brüchen unterliegen
ebenfalls der Steuerpflicht.

3. Die Beschränkung des Absatzes auf selbstgewonnene Erzeugnisse
in rohem Zustande oder nach einer den Voraussetzungen zu Nr. 2
entsprechenden Bearbeitung ist unbedingt Voraussetzung für die Steuer-
freiheit. Bei der gewerbsmäßigen Ausdehnung des Verkaufs auf
fremde Erzeugnisse unterliegt der Betrieb nach Maßgabe des letzteren
der Steuerpflicht. Dies gilt insbesondere auch für die Kunst- und
Handelsgärtnerei. Dagegen kommt es, wenn im übrigen die Vor-
aussezungen der Steuerfreiheit vorliegen, auf den Ort und die Ein-
LFI ez zetoostt mit anz" ptt t Sh zu, §ù
Produktionsstätte die Steuerpflicht nicht begründet.

4. Die Steuerfreiheit des Absatzes selbstgewonnener Erzeugnisse
ct gt". s Cmgße tit ver Cielte " Virtcht, ter
liegt diese Form des Absatzes (Schank- und Speisewirtschaft) stets der
Steuerpflicht. Die frühere Befreiung der Weinbauer, welche selbst-
gewonnenen Wein oder Most verkaufen, ist aufgehoben.

5. Die Bestimmungen zu Nr. 1 finden keine Anwendung auf die-
jenigen, welche:

a) Vieh überwiegend von erkauftem Futter gewerbsmäßig unter-
halten, um es zum Verkauf zu mästen oder mit der Milch zu handeln,
die Milch einer Herde, das Obst eines Gartens oder einer Baum-
tsezzrs und ähnliche Nutzungen abgesondert zum Gewerbebetrieb
pachten.
        <pb n="186" />
        172 C. Ausf.Anweisung v. 15. April 1926.

6. Molkereigenossenschaften, Winzervereine und andere Verein?-
gungen zur Bearbeitung und Verwertung der selbstgewonnenen Er-
zeugnisse der Mitglieder unterliegen der Gewerbesteuer nur unter den-
selben Voraussezungen, unter welchen auch der gleiche Geschäftsbetrieb
des einzelnen Mitgliedes hinsichtlich seiner selbstgewonnenen Erzeug-
nisse der Gewerbesteuer unterworfen ist, und bei gewerbsmäßiger Aus-
hug des Verkaufs auf fremde Erzeugnisse nur nach Maßgabe des

Artikel 6.

Von der Gewerbesteuer sind ferner befreit die Ausübung eines
aurtlichen Berufs, einer künstlerischen, wissenschaftlichen, schriftstelle-
g: Uf du HU Zo. s: ZZV bes
tu: F:!!! ) 63, tanzt. 9:1: tr srtlicnt ros zer
geprüften Zahntechniker. Diesen sind gleichzustellen die Zahntechniker,
die nach § 123 der Reichsversicherungsordnung, dem dazu ergangenen
Erlaß vom 2. Dezember 1913 ~ M 7789 (MBI. f. Med.-Angelegenh.
S. 372) und dem Erlaß vom 14. Oktober 1920 – I M [11/8343
(VMBI. S. 369) zur Kassssenpraxis zugelassen werden können. Die
Zulassungsfähigkeit ist nachzuweisen durch Beibringung einer amt-
lichen Bescheinigung des Versicherunasamts. Im einzelnen ist hervor-
zuheben: M ... . :
YES OE ES:;
getrieben wird, so tritt die Steuerpflicht ein.

Ist mit der Ausübung der Baukunst zugleich eine über die Grenze
der Bauleitung hinausgehende Tätigkeit als Unternehmer der Aus-
führung verbunden, so wird gleichfalls die Steuerpflicht begründet.

lh) Die gewerbsmäßige Verwertung fremder, künstlerischer oder
wissenschaftlicher Erzeugnisse und Leistungen, wie der Handel mit
Kunstwerken, die Veranstaltung von Konzerten, Theatern und Zirkus-
vorstellungen, Kunstausstellungen und Schaustellungen jeglicher Art
begründet für den Unternehmer die Steuerpflicht.

ust cn UN e erer erftete hort fee Art ter
und Fertigkeiten, wenn diese Tätigkeit auch nicht als die Ausübung
eines Amtes erscheint (selbständige Sprach-, Musik-, Tanz-, Fecht-,
Turn-, Schwimmlehrer).

Durch die mit der Ausübung einer solchen Tätigkeit verbundene
Unterbringung oder Beköstigung von Schülern wird die Steuerfreiheit
der Lehrer nicht aufgehoben, sofern Erziehung oder Beaufsichtigung den
Haupizweck bilden. Penssionate, für welche letzteres nicht zutrifft, sind
U cl qt tf v rs zug Het scäteln
ist. Nicht zum Vewerbebetrieb gehört die in solchen Pensionaten 4.0
geübte Lehr- und Erziehungstätigkeit Die gewerbliche und nicht ge-

s
        <pb n="187" />
        II. Befreiungen. 177
werbliche Tätigkeit müssen voneinander geschieden und die Besteuerung
muß auf die Ausübung des Beherbergungs- und Verpflegungsgewerbes
beschränkt werden.

d) Die Steuerfreiheit der approbierten Ärzte umfaßt auch die Ver-
abreichung von Heilmitteln und Arzneien in dem ihnen gestatteten
Umfange. Wenn aber solche Ärzte Heilmittel oder andere Gegenstände
gewerbsmäßig an andere als ihre Patienten verkaufen, so unterliegt
dieser Erwerbszweig der Steuerpflicht. Inwieweit die lige sn:
r OUR CE z § Unrat Re LU tk
tor den fe als. fteuerpflichtiger g tusuung 10 uugtruhu Hervss
wie bisher nach den tatsächlichen Umständen des einzelnen Falles zu
beurteilen. Die Ausübung der Heilkunde gegen Entgelt durch andere
Personen als approbierle Arzte und staatlich geprüfte oder ihnen
gleichgestelte Zahntechniker ist steuerpflichtig. Insbesondere unter-
liegen Naturärzte, Heilgehilfen usw. der Steuerpflicht.

Artikel 7.

Auf Antrag kann solchen Unternehmen, deren Gewinn ausschließlich
zu wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, Steuer-
freiheit gewährt werden. Erforderlich 1st, daß der Verwendungszweck
in der Satzung ausdrücklich festgestellt und eine Änderung der Satzung
in dieser Beziehung nur mit Zustimmung eines staatlichen Organs
(z. B. des Oberpräs.) möglich ist. Ein Gewinn für die Unternehmer
muß satzungsmäßig und tatsächlich ausgeschlossen sein. Eine Ver-
zinsung der von den Gesellschaftern, Aktionären usw. geleisteten Ein-
zahlungen von höchstens ß v. H. des Goldwerts der Einzahlung ist
zulässig. Ausdrücklich muß bestimmt sein, daß die Gesellschafter im
Falle der Auflösung lediglich den Goldwert des eingezahlten Betrages
zurückbekommen, während ein etwaiger überschuß zu bestimmten ge-
meinnützigen Zwecken zu verwenden ist. Nicht als gemeinnützig und
wohltätig ist anzusehen, wenn die Überschüsse oder bei der Auflösung
das Kapital dem Reiche, dem Staate oder einer Kommunalverwaltung
übereignet werden sollen. Wohl aber würde es ausreichen, wenn der
überschuß oder das Kapital z. B. einer Kommunalverwaltung zur
Verwendung für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke zufließen soll,
die nicht zu ihren gesezlichen Aufgaben gehören.

Eine Frist für den Antrag ist nicht gesetzt; doch wird regelmäßig
davon auszugehen sein, daß er bis zur Rechtskraft des Veranlagungs-
bescheides gestellt sein muß.

Der Antrag ist beim Gemeindevorstand zu stellen, der ihn mit einer
gqutachtlichen Äußerung dem Vorsitenden des Gewerbesteuerausschusses
Puruleot tet M r"§ t res U Ut
steller, den beteiligten Gemeindevorständen und den ernannten Mit-
gliedern des Steuerausschusses binnen einer Frist von zwei Wochen
bie Beschwerde an den Gewerbesteuerberufungsausschuß zu. Die Be-

Hog- Arens, Preußische Gewerbesteuer. 3. Aufl. 19
        <pb n="188" />
        15 C. Ausf.Anweisung v. 15. April 1926.
schwerde ist bei dem Gewerbesteuerausschuß einzulegen. Die Frist läuft
für den Antragsteller und die beteiligten Gemeindevorstände von der
Zustellung der Entscheidung, für die ernannten Mitglieder des Aus-
schusses vom Tage der Beschlußfassung.

IV. Maßstab der Besteuerung.
Artikel 8.

. Der Ertrag wird ermittelt nach den Bestimmungen des Reichs-
einkommensteuergeseßes vom 10. August 1925 (RGUI. I S. 1189) über
das steuerbare Einkommen aus Gewerbebetrieb mit der Maßgabe, daß
als Gewerbeertrag nicht gelten

a) bei Versicherungsunternehmen die zu Rücklagen für Leistungen
aus Versicherungen erforderlichen Beträge;

b) bei Gesellschaften, die nachweislich seit Beginn des der Ver-
anlagung zugrunde gelegten Virtschaftsjahres mindestens ein
Viertel der gesamten Attien, Kuxe, Anteile und Genußscheine einer
anderen Erwerbsgesellschaft besitzen, die hierauf entfallenden Gewinn-
anteile jeder Art.

Dem von den Gewerbesteuerveranlagun sbehörden nach diesen Vor-
schriften ermittelten Ertrage sind, soweit fie bei dieser Ermittlung in
Abzug gebracht worden sind, wieder hinzuzusetzen:

a) die Zinsen für das Gewerbekapital, mag dieses dem Gewerbe-
treibenden selbst oder Dritten gehören,

h) die Zinsen für Schulden, die behufs Anlage oder Erweiterung
des Geschäfts, Verstärkung des Betriebskapitals oder sonstiger Ver-
besserungen aufgenommen sind,

e) der Miet- und Pachtzins der dem Gewerbebetrieb dienenden
hsyittetr! cx gereststen Grundstücke, 'Gebäude, Räumlichkeiten
u etrie ,

d) die Bezüge der Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft,
der Kommanditgesellschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
und der persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschast
auf Aktien für die ihrer Gesellschaft geleisteten Arbeiten und Dienste,

e) bei Vereinigungen zu gemeinsamem Einkauf von Lebensmitteln
oder hauswirtschaftlichen Gegenständen im großen und Absatz im
kleinen der sogenannte Kundengewinn, soweit dieser 5 v. H. der auf
die Waren geleisteten Barzahlungen übersteigt.

Abzusetzen sind:

Bei Gewerbebetrieben, die nicht in der Form der juristischen Person
betrieben werden, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bei
Kommanditgesellschaften auf Aktien als Entgelt für die persönlichen
Arbeiten und Dienste des oder der Geschäftsinhaber für das Rech-
nungsjahr 1925 900 RM., für das Rechnungsjahr 1926 1500 RM.

Bei Unternehmen, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung
über den gewerblichen Ertrag verpflichtet sind und die eine solche
auch nicht abgeben, ist der Ertrag im Wege der Schätzung zu er-

78
        <pb n="189" />
        IV. Maßstab der Besteuerung. 179
mitteln. Im allgemeinen wird hierbei von dem der Veranlagung zur
Einkommensteuer zugrunde gelegten gewerblichen Einkommen aus-
zugehen sein.

Artikel 9.

Während der Ertrag von den Gewerbesteuerveranlagungsbehörden
selbständig zu ermitteln ist, sind diese bei der Feststelung des Gewerbe-
kapitals (des Anlage- und Betriebskapitals) sowohl bei der Veran-
lagung für das Rechnungsjahr 1925 als auch bei derieplhen für 1926
an den von den Reichsfinanzbehörden auf Grund des Reichsbewertungs-
gesetes festgestellten Einheitswert des Betriebsvermögens gebunden.

Diesem Einheitswert sind hinzuzuseyen bei den Veranlagungen
für die Rechnungsjahre 1925 u n d 1926

a) die Schulden, die bei der Festseßung des Einheitswertes in
Abzug tz: sind, soweit sie nicht zu den laufenden Verbindlich-
eiten gehören,

b) f Wert der dem Unternehmen dienenden Gegenstände, die
im Eigentum eines anderen stehen;

außerdem für das Rechnungsjahr 1925,

e) der Wert von Beteiligungen, der nach § 27 des Reichsbewer-
gs gel e Vr u § hecciehneten Vohessttahe "eln Einheitswert
nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetßzes festgestellt ist, ist
dieser maßgebend. “ übrigen gelten für die Bewertung der zu
are bezeichneten Gegenstände, insbesondere auch hinsichtlich des
Stichtages, dieselben Vorschriften wie für die Feststellung des Einheits-
wertes des Betriebsvermögens.

Rechtsmittel können nicht darauf gestützt werden, daß der Ein-
heitswert von den Reichsfinanzbehörden unzutreffend festgestellt sei.
Wird der Einheitswert nachträglich durch die Reichsfinanzbehörden
im Wege der Rechtsmittelentscheidung oder der Berichtigung geändert
(erhöht oder ermäßigt), so ist, sobald die Anderung des Einheitswertes
unanfechtbar geworden ist,

1. wenn ein Rechtsmittel gegen die Veranlagung zur Gewerbe-
kapitalstener anhängig ist, die Veränderung in der Rechtsmittel-
entscheidung zu berücksichtigen,

2. wenn die Veranlagung zur Gewerbekapitalsteuer bereits rechts-
kräftig ist, die Veranlagung von Amts wegen zu berichtigen.

Artikel 10.

Als Lohnsumme gelten die EU Löhne und Gehälter, die
an die im Betriebe beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt werden.
Arbeitnehmer sind alle Personen, welche im Betriebe gegen Lohn,
Gehalt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen dauernd oder vor-
übergehend vehnizr sind „t Rücksicht auf die Höhe dieses Ein-
kommens mit Ausnahme der Personen, deren Bezüge nach § b Abhs. 2
der Verordnung vom 23. November 1923 nicht zu den abzugsfähigen
Betriebsausgaben gehören. Lehrlinge, die auf Grund eines schrift-

1 0%

:
        <pb n="190" />
        : C. Ausf.Anweisung v. 15. April 1926.

lichen Lehrvertrags eine ordnungsmäßige Ausbildung erfahren, sowie
Kriegs- und Unfallverlezte mit mindestens 50 v. H. Erwerbsunfähig-
keit werden nicht mitgerechnet. Als Lohn oder Gehalt gelten alle ge-
währten Vergütungen und Gegenleistungen, z. B. auch Tantiemen,
Gratifikationen, Wert einer freien Wohnung und Verpflegung. Sach-
bezüge sind zu bewerten nach den von den zuständigen Landesfinanz-
ämtern für den Lohnsteuerabzug festgesetzten Werten. Abzüge irgend-
welcher Art, z. B. Absetzung der Beträge, die für die Reichseinkommen-
steuer vom Ärbeitslohn abgezogen werden, der Krankenkassenbeiträge
usw. sind nicht zulässig.

V. Maßgebender Zeitabschnitt.
Artikel 11.

Die Veranlagung der Gewerbeertragsteuer für die Rechnungsjahre
1925 und 1926 erfolgt nach dem Ertrage, der im Kalenderjahr 1925
Vt nds Vietscksftssaßt" Örretrrthid Gekükttöchhttt teh rtr
dem Ertrage des Wirtschaftsjahres, das im Kalenderjahr 1925 endet. Zu
beachten ist hierbei, daß das Ergebnis der Veranlagung für 1925 und
für 1926 nur insoweit voneinander abweicht, als für 1925 900 RM.,
dagegen für 1926 1500 RM. für die persönlichen Arbeiten und Dienste
&gt; zr der Geschäftsinhaber (Gesellschafter) abzuziehen ist (vgl. Art. 8

. e Betrieb teh Beginn des Kalenderjahres 1925 eröffnet
worden, so tritt an Stelle des Kalenderjahres 1925 der Zeitraum von
der Eröffnung des Betriebes bis zum Ublauf des Kalenderjahres der
Eröffnung, und bei Unternehmen, die für ein vom Kalenderjahr ab-
weichendes Wirtschaftsjahr Gesschäftsabschlüsse machen, das erste Wirt-
schaftsjahr. Umfaßt der hiernach für die Ermittlung des Ürtrages
maßgebende Zeitraum weniger als zwölf Monate, so ist sein Er-
2088: auf ein volles Jahresergebnis umzurechnen.

Liegt bei der Veranlagung noch kein Jahresabschluß vor, so ist
das Ergebnis im Wege der Schätßung zu ermitteln und ein vor-
läufiger Veranlagungsbescheid zu erteilen. Diese Veranlagung ist zu
berichtigen, sobald der Abschluß vorliegt.

Artikel 12.

Die Veranlagung des Steuergrundbetrages nach dem Gewerbe-
kapital für das Rechnungsjahr 1925 wird nach dem Stande vom Be-
ginn des 1. Januar 1925, für das Rechnnungsjahr 1926 nach dem Stande
vom Beginn des 1. Januar 1926 vorgenommen und für den Fall, daß
der Betrieb erst nach diesen Zeitpunkten eröffnet worden ist, nach dem
Stande vom Beginn des Tages der Eröffnung des Betriebes. Da
durch g 21 des Reichsgesehes über Steuermilderungen zur Erleichte-
rung der Virtschaftslage vom 31. März 1926 (RGUIl. 1 S. 185) der
mit dem 1. Januar 1925 beginnende Hauptfesststelungszeitraum für

1 80
        <pb n="191" />
        V. Maßgebender Zeitabschnitt. 181
die Feststelung der Einheitswerte (§8 6 RBewG.) auf das Kalender-
jahr 1926 ausgedehnt worden ist und nach 8 7 RBewsG. bei der Ver-
anlagung einer Einheiiswertsteuer, mithin also auch bei der Veran-
laguig der Öewerhekapitalsteuer der Fizhitswert sggruude zu lezct
N Et. GU. fer gilt "tts §

1. Im Regelfalle ist der auf den 1. Januar 1926 festgestellte Ein-
heitswert der Veranlagung zur Gewerbekapitalsteuer für 1925 u n d
1926 zugrunde zu legen.

2. Ist der Betrieb erst nach dem 1. Januar 1925 eröffnet worden,
so ist der im Wege der Nachfeststellung auf Grund des § 76 RBewG.
auf den Tag der Betriebseröffnung festgestellte Einheitswert der Ver-
zune zur Gewerbekapitalsteuer für 1925 u n d 1926 zugrunde
t 3. Wird der Einheitswert des Betriebsvermögens auf Grund des
§ 765 RBewG. in Verbindung mit g 22 des Gesehes über Steuer-
milderungen zur Erleichterung der Wirtschaftslage vom 31. März
1926 (RGUI. 1 S. 185) neu festgestellt ~ weil sich der Wert um mehr
als den fünften Teil oder um mehr als 100 000 RM. verändert
hat , so hat diese Neufeststellung für die Veranlagung zur Gewerbe-
kapitalsteuer 1926 niemals Bedeutung; für 1926 ist von dem neu
festgestellten Einheitswert dann auszugehen, wenn die Reviesstelurg
hf êtr.1 Jr 126 &gt; 1“Uunuar 1086 ticgenben'etcüuing:
r. so ist sie auch für die Gewerbekapitalsteuer 1926 ohne Be-

Artikel 13.

Zur Berechnung des Steuergrundbetrages wird der Gewerbeertrag
y Feu z0 KM., das Gewerbekapital auf volle 100 RM. nach unten
Artikel 14.

Eine allgemeine Veranlagung des Steuergrundbetrages nach der
Lohnsumme erfolgt nur für das Rechnungsjahr 1925, für 1926 nur
auf Antrag, sofern der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an
der Veranlagung darlegt.

Zugrunde zu legen sind die in den einzelnen Rechnungsjahren er-
wachsenen Lohnsummen.

VI. Steuersätze.
Artikel 15.

Der Steuersat nach dem Gewerbeertrag beträgt für die ersten
angefangenen oder vollen 2400 RM. des Ertrages 1 v. H., für die
weiteren angefangenen oder vollen 1200 RM. des Ertrages 1'/s v. H.,
für die weiteren Beträge 2 v. H.
        <pb n="192" />
        C. Ausf.Anweisung v. 15. April 1926.
Artikel 16.

Der Steuersaz nach dem Gewerbekapital beträgt für die ersten
angefangenen oder vollen 12 000 RM. für das Rechnungsjahr 1925
1 v. T., für das Rechnungsjahr 1926 1/4 v. T., für die weiteren Be-
tröge t . Rechnungsjahr 1926 11/1, v. T., für das Rechnungsjahr
. Betriebe, deren Gewerbekapital den Betrag von 4800 RM. nicht
übersteigt, bleiben von der Besteuerung nach dem Gewerbekapital befreit.

Artikel 17.
uur Steuersat nach der Lohnsumme beträgt 1 v. T. der Lohn-
Artikel 18.

Die Bestimmungen der gs 13, 15 der Verordnung vom 23. No-
vember 1923 über Erhöhung des Steuersatzes nach dem Ertrage sind
aufgehoben (§ 18 Ziff. 2 des Ges.).

VII. Zeitliche Begrenzung der Steuerpflicht.
Artikel 19.

Die Etzrtlh! bezüglich der Steuer nach dem Gewerbeertrag
und nach dem Gewerbekapital beginnt mit dem Anfange des auf die
Eröffnung des Betriebes folgenden Kalendermonais und dauert bis
aum Ende des Kalendermonats, in welchem der Betrieb eingestellt wird.

Betriebseinstellung liegt nicht vor, wenn Unternehmen, wie z. B.
die Gastwirtschaft in Bade- und Brunnenorten, das Bauhandwerk
und andere Saisonbetriebe, regelmäßig nur während eines Teiles des
Jahres betrieben werden (sogen. ruhende Gewerbe). Gewerbessteuer-
pflichtige, die einen solchen Betrieb als eingestellt abgemeldet haben
und ihn später wieder aufnehmen, sind nachträglich für die Zwischen-
seit eraznsiehen. . bezüglich der Steuer nach der Lohnsumme tritt
sofort mit der Eröffnung des Betriebes ein und endet mit der Ein-
stellung desselben.

VIII. Zuteilung der Steuergrundbeträge.
Artikel 20.

Für das . Huurg?iohr 1925 sind die Steuergrundbeträge nach
Maßgabe der g§ 36 ff. GewStV. zu zerlegen, wenn sich Betriebs-
stätten desselben gewerbesteuerpflichtigen Unternehmens in den Be-
zirken mehrerer preußischer Gemeinden befanden. Maßgebend für
die Zerlegung des Steuergrundbetrages nach Ertrag und Kapital
sind bei Versicherungs-, Bank- und Kreditunternehmen die in den
einzelnen Gemeinden im Kalenderjahr 1925 erzielten Roheinnahmen,
bei den übrigen Unternehmen die in den einzelnen Gemeinden im
Halenderjahr 1925 erwachssenen Ausgaben an Löhnen und Gehältern.

1 82
        <pb n="193" />
        VIII. Zuteilung der Steuergrundbeträge. Ä

Bei der Zerlegung des Steuergrundbetrages nach dem Ertrag ist
der Gemeinde, in der die Leitung des Unternehmens stattfindet, der
ML IG
vorgesehen.

. Betriebsstätte nicht während des ganzen Kalenderjahres
bestanden, so sind mit Rücksicht darauf, daß die veranlagten Steuer-
grundbeträge nach Ertrag und Kapital Jahresbeträge sind (§ 3 Abs. 1
Satz 3 des Ges.), die in dieser Betriebsgemeinde erzielten Rohein-
nahmen bzw. erwachsenen Löhne und Gehälter auf einen vollen
Jahresbetrag umzurechnen.

Die Zerlegung des Steuergrundbetrages nach der Lohnsumme er-
folgt nach Maßgabe der Löhne und Gehälter, die in der Gemeinde,
in der die Betriebsstätte unterhalten wird, im Rechnungsjahre 1925
an die in der Betriebsstätte beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt
worden sind.

Artikel 21.

Für das Rechnungsjahr 1926 hat die Zerlegung des Steuergrund-
betrages nach Ertrag und Kapital auf die Betriebsgemeinden zu er-
folgen, in denen sich zur Zeit der Durchführung des ordentlichen Ver-
anlagungsverfahrens Betriebsstätten des Unternehmens befinden. Die
Zerlegung erfolgt auch für dieses Rechnungsjahr nach den Vorschriften
der §8 37 ff. GewStV., jedoch sind die Roheinnahmen und die Aus-
gaben an Löhnen und Gehältern des Kalenderjahres 1925 maßgebend.
Ist die Betriebsstätte erst nach dem 1. Januar 1925 gegründet worden,
so sind die auf diese Betriebsgemeinde voraussichtlich entfallenden
jährlichen Roheinnahmen und Ausgaben an Löhnen und Gehältern
zugrunde zu legen.

Wird der Betrieb im Laufe des Rechnungsjahres 1926 in einer
von mehreren Betriebsgemeinden eingestellt, so endet die Steuerpflicht
in biefér Gemeinde mit dem Ablaufe des Monats der Betriebs-
einstellung.

tach §.r ordentlichen Veranlagung eingetretene Änderungen im
Betriebe, z. B. später eröffnete Zweigniederkassungen oder später ein-
getretene Vergrößerung einzelner Betriebsstätten müssen bei der Zer-
segung für das Rechnungsjahr 1926 außer Betracht bleiben.

Hinsichtlich der Zerlegung nach der Lohnsumme gilt § 9 Ab.. 3 des
Gesetzes sinngemäß.

Artikel 22.

Wird die Betriebsstätte oder eine von mehreren Betriebsstätten
in sine andere Gemeinde im Laufe des Rechnungsjahres 1926 verlegt,
so sind die veranlagten Steuergrundbeträge nach dem Ertrage und
Kapital auf die neue Gemeinde zu übertragen. Die Steuerpflicht endet
in der alten Gemeinde mit dem Ablauf des Kalendermonats der
Verlegung und beginnt in der neuen Gemeinde mit dem auf die Ver-
legung des Betriebes folgenden Kalendermonat.

18K8
        <pb n="194" />
        4 C. Ausf.Anweisung v. 15. April 1926.

IX. Heranziehung und Erhebung durch die Gemeinden.
Artikel 23.

Die Gemeinden erheben die Gewerbesteuer in Form von Hundertsätzere
ten zu ts Steuergrundbeträgen (§ 41 Abs. 1 GewStV.);
6 : Gewerbesteueroronungen (vgl. bisher § 29 KAG.) !) sind.
nicht zulässig. Die Worte „Hundertsätße“ und „Zuschläge“ sind hierbei
gleichbedeutend; die Steuergrundbeträge sind nur die Berechnungs-
grundlage, so daß beispielsweise bei 600 v. H. „Zuschlägen“ lediglich
das Fünffache des Steuergrundbetrages erhoben wird.

Artikel 24.

Die Gemeinden müssen Hundertsätze einerseits von den Steuer-
grundbeträgen nach dem Gewerbebetrage und andererseits von den
Steuergrundbeträgen nach dem Gewerbekapital oder der Lohnsumme
erheben. Es müssen die Hundertsätze also stets von zwei Bemessungs-
grundlagen erhoben werden, andernfalls ist der Beschluß unwirksam.

Gemeinden, welche neben der Bemessungsgrundlage nach dem
Ertrage für 1925 die Bemessungsgrundlage nach dem Gewerbekapital
gewählt hatten und nunmehr für das Rechnungsjahr 1926 zur Be-
iiesngsgrurdlage nach der Lohnsumme übergehen wollen oder um-
gekehrt, müssen diese Beschlüsse bis 2% Rpei 196 rt!
hetaht hebt ts : g! zige Het rr 29.24 zugestellt
werden, bei Gewerbebetrieben, die in den Bezirken mehrerer Steuer-
ausschüsse Betriebsstätten unterhalten, also auch dem Steuerausschuß,
in dessen Bezirk sich die Leitung des Unternehmens befindet (§8 5 Ges.
vom 23. März 1926 in Verb. mit § 27 Vd. vom 23. November 1923).

Artikel 25.
. Die Hetchluse der Gemeinden über die Erhebung von Hundert-
sätzen sind für das Rechnungsjahr (weder für einen kürzeren noch für
einen längeren Zeitraum) zu fassen (§8 41 Abs. 1 Satz 2 GewStV.).
Dies gilt auch von Nachtragsumlagen. Soweit es sich bei solchen um
die Lohnsummensteuer handelt, ist § 41 Abs. 5 GewStV. zu beachten.
Nach ihm haben Gemeindebeschlüsse, die im Laufe des hrechnjiugs-
[s tu Hur Mr. U u Sterttgrttthetragt 1%. Zr ohn:
Wirkung für denjenigen Teil der Lohnsumme, für welchen die
Zahlungen nach dem Intrafttreten des Gemeindebeschlusses zu leisten
sind (vgl. noch Art. 34 letter Abs.).

Artikel 26.

Zuschlagsbeschlüsse, die 200 v. H. übersteigen, bedürfen der Ge-
nehmigung (bei Landgemeinden des Kreisausschusses, bei Stadtgemeinden
des Bezirksausschusses ~ $§$ 77 Abs. 1 KAG. !) ). Vor Fassung

1) GS. 1893 S. 152.

1 84
        <pb n="195" />
        IX. Heranziehung u. Erhebung durch die Gemeinden. 185
solcher Beschlüsse müssen die Berufsvertretungen der hiervon betrof-
fenen Steuerpflichtigen, und zwar in Gemeinden mit 3000 und mehr
Einwohnern stets, in den übrigen Gemeinden auf Antrag eines be-
troffenen Steuerpflichtigen gehört werden (§8§ 44, 45 Abs. 1 GewStV.).
Ist die Anhörung unterblieben, so ist der Beschluß rechtsungültig.
Dagegen ist eine Genehmigung oder eine Anhörung bei Zuschlags-
beschlüssen, die 200 v. H. nicht übersteigen, nicht vorgesehen. Eben-
sowenig bedarf es einer Genehmigung oder einer Anhörung für Zu-
schlagsbeschlüsse, die nur hinsichtlich der in § 42 erwähnten Unter-
nehmen 200 v. H. übersteigen.

Artikel 27.

Grundsätlich sollen die Hundertsäte zu den Steuergrundbeträgen
nach dem Kapital oder nach der Lohnsumme ste gleichen feu re
! dee UU. c tr M neo trug r ki Gerterker Feuer?

a) Abweichungen bis zum Doppelten mit Genehmigung des Kreis-
bz Yzrltsa"h„ r § q ML §t VN. ;ppels hinaus mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörden höherer Instanz (für Landgemeinden
des Rozirrurzspetfitenles. für Stadtgemeinden des Oberpräsidenten);
diesen Aufsichtsbehörden haben die beteiligten Minister die Erteilung
der Genehmigung dieser Abweichungen durch Erlaß vom 25. Februar
1926 – IV St 180 11 B 1466 u. Ila 874 (MBliV. S. 206), auf
den im übrigen verwiesen wird, mit besonderen dort ersichtlichen
Maßgaben übertragen.

Artikel 28.
Eine Anhörung der Berufsvertretungen vor Fassung der Beschlüsse
sowie die Genehmigung der Zuschlagsbeschlüssse ist also notwendig,

a) wenn mehr als 200 v. H. von den Steuergrundbeträgen erhoben

b) yr ! Leritte von den Steuergrundbeträgen nach dem

Kapital oder der Lohnsumme nicht die gleichen sein sollen wie

Hie UrrittzSttsate.., haben sich zu äußern:

1. über die Tragbarkeit der beabsichtigten Zuschläge zu den Steuer-

2. r tf tcuse§;r n ha! 20 L I:idet Zuschläge

Z. bereue f qt l. bf. StV fen zugrunde

gelegten Schätzung des Aufkommens an Gewerbesteuer. s

Sie können sich ferner äußern über das Verhältnis des Auf-
kommens an Gewerbesteuer zu dem Aufkommen aus den übrigen Ein-
naßzzen .. Gemeinde, gresuhrrt pus der Hruuweetttezyketer
vi ue :. j ie gutachtliche Äußerung sind den Berufs-

1. der geplante Zuschlagsbeschluß,

2. die vorgenommenen Schätungsberechnungen,
        <pb n="196" />
        0. Ausf.Anweisung v. 15. April 1926.
3. der Haushaltsplan für 1926; falls er noch nicht vervielfältigt
ist, if. an Stelle des Haushaltsplans eine genaue übersicht über
. die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde beizufügen.

Die Berufungsvertretungen können die Abgabe des Gutachtens
auf eine von ihnen zu bestimmende örtliche Vertretung (bestehende
Einrichtungen oder, falls solche nicht vorhanden, Einzelvertreter)
übertragen. Die Übertragung kann auf Widerruf oder für den ein-
zelnen Fall erfolgen. Die Berufsvertretungen haben den Gemeinden
von der Übertragung Mitteilung zu machen.

Die Berufsvertretungen oder die von ihnen beauftragte örtliche
Vertretung haben binnen 10 Wochentagen nach Eingang der Unter-
lagen bei der Beurfungsvertretung, in den Fällen aber, in denen
die Unterlagen von der Gemeinde unmittelbar an die örtliche Ver-
tretung gesandt werden, nach Eingang bei der örtlichen Vertretung
zu erklären, ob sie Einwendungen erheben wollen oder die Anbe-
ur t tu zl us. lt.. B: écucishe
Verhandlung an einem mindestens 10 Wochentage später liegenden
Zeitpunkte anberau:men.. Äußern sich die Berufsvertretungen oder die
von ihnen beauftragte örtliche Vertretung innerhalb dieser 10 Wochen-
tf .4,!2 4) 3,hur113e. trete bie Scmeiuße cine

Die Stellungnahme der Berufsvertretungen oder der von ihr be-
auftragten örtlichen Vertretung ist mit dem genehmigungsbedürftigen
Beithlät sc -r. rerz:cork. auch bei Nachtrags-
umlagen notwendig, wenn die Genehmigungsgrenze von 200 v. H.
überschritten ist oder überschritten wird, oder wenn die Zuschläge
UG (210' !°§ Fl cgtut ter: Vorüegt! de: clecsist:
die gleichen oh geringere sujciliq: erhoben werden fellen als im
Rechnungsjahre 1925. Wenn der Gemeindevorstand der Gemeinde-
vertretung nach Anhörung der Berufsvertretungen höhere Zuschläge
vorschlagen will, als die Zuschläge waren, zu denen die Berufsver-
tretungen gehört worden sind, so bedarf es erneuter Anhörung der
Berufsvertretungen.

Artikel 29.

Einen Ersatz für die Betriebssteuer im Sinne der §8§ 59 ff. des
Gewerbesteuergesezes vom 24. Juni 1891 und für die früher von den
Gemeinden vielfach eingeführten Filialgewerbessteuern bietet § 43
GewStV. Nach ihm ist es in Abweichung von dem sonst bestehenden
Grundsatze, daß eine verschiedene Abstufung der Hundertsätze ~ auch
eine Staffelung nach der Höhe der Lohnsummen — nicht zulässig ist,
gestattet, die in § 43 aaD. unter Ziff. 1 oder 2 aufgeführten Unter-
nehmen bis zu einem Fünftel der sonst festgelegten Zuschläge höher
ols die anderen Unternehmen zu belasten. !

Wenn sich unter mehreren Betrieben derselben Person in derselben
Gemeinde ein Schankgewerbebetrieb befindet, dann dürfen die etwa

1 86
        <pb n="197" />
        IX. Heranziehung u. Erhebung durch die Gemeinden. 187
beschlosenen Zuschläge nach 8 48 nur von den Schankgewerbe-
betrieben erhoben werden, also nur von den Grundbeträgen nach dem
Ertrage, Kapital oder der Lohnsumme, die auf den Schankgewerbe-
betrieb entfallen. Auch wenn es sich nicht um mehrere Betriebe
handelt, die zusammen veranlagt werden, sondern um einen wirt-
ichaftlich einheitlichen Betrieb, von dem der Schankbetrieb (z. B. in
den Erfrischingsräumen eines Warenhauses) nur einen Teil bildet,
darf nicht der ganze Betrieb, sondern nur der ein Schankgewerbe
darstellende Teil des Betriebes zu den erhöhten Zuschlägen heran-
gezogen werden.

Artikel 30.

Sämtliche zur Steuer veranlagten Gewerbebetriebe sind von der
Gemeinde heranzuziehen (§ 41 Abs. 2); einzelne Gewerbearten dürfen
uicht freigelasen wperben. dot tuner veranlagt Erzen (6 vs c

Artikel 31.

§ 42 gibt den Fischfang für eine Besteuerung durch die Gemeinden
frei unter der Voraussezung, daß er mit Dampfkraft oder mit sonstiger
motorischer Kraft von mehr als 50 PS oder mit mehr als fünf im
Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmern betrieben wird. Für
die Festste lung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist die
Zahl der geleisteten Arbeitstage zugrunde zu legen, wobei auf einen
Arbeitnehmer jährlich 300 Arbeitstage zu rechnen sind. Der Beschluß
der Gemeinde auf Heranziehung des Fischfangs zur Gewerbesteuer
war vor Beginn des Rechnungsjahres 1926 der zuständiqgen Ver-
anlagungsbehörde mitzuteilen.

Artikel 832.

Die Gemeinden dürfen Vereinbarungen mit Steuerpflichtigenüberdie
Höhe der Gewerbesteuer abschließen. Die Vereinbarungen können auf
ein oder mehrere Rechnungsjahre abgeschlossen werden, doch bedürfen
k: )er Henehurigunt (des Kreis- bzw. Bezirksausschusses) — |. § 49

wStV.

Artikel 33.

Die Heranziehung der Steuerpflichtigen zur Gewerbeertrag- und
Gewerbekapitalsteuer durch ldie Gemeinde erfolgt für das Rechnungs-
jahr 1926 auf Grund des Ergebnisses der Veranlagung für dieses Rech-
nungsjahr gemäß § 9 des Ges. vom 28. März 1926 unter Ansatz der
von der Gemeinde für das Rechnungsjahr 1926 beschlossenen Zuschläge.
Je der vierte Teil der so errechneten Gewerbeertrag- ojder Gewerbe-
kapitalsteuerschuld ist am 15. Mai 1926, 15. August 1926, 156. November
1926 und 15. Februar 1927 zu entrichten. Die von dem Steuer-
pflichtigen als Lohnsummenkteuer zu entrichtenden Beträge sind auf
der Grundlage der in einem Monat gezahlten Löhne und Gehälter
unter Ansatz; der von der Gemeinde beschlossenen Hundertsätze jeweils
        <pb n="198" />
        C. Ausf.Anweisung v. 15. April 1926.
bis zum 15. des folgenden Monats zu entrichten. Die Gemeinde kann
jedoch einen längeren (nicht einen kürzeren) Zeitraum bestimmen, für
den die Lohnsummensteuer zu entrichten ist. Mit der Entrichtung der
Lohnsummensteuer hat der Steuerschuldner der hebeberechtigten Ge-
meinde nach einem von ihr vorzuschreibenden Muster eine Erklärung
über die Höhe derjenigen Lohnsumme und über die Zahl derjenigen
Arbeitnehmer abzugeben, die in der in der Gemeinde belegenen Be-
triebsstätte in dem maßgebenden Lohnsummensteuerabschnitt erwachsen
sind bzw. beschäftigt waren. Diese Erklärung gilt als Steuererklärung.
§ 66 der Gewerbessteuerordnung findet Anwendung. (§8 14 Ges. vom
23. März 1926).
Artikel 34.

Bis zum Empfang des Bescheides über die gemäß § 9 des Gef.
vom 23. März 1926 erfolgte Veranlagung zur Gewerbesteuer nach dem
Ertrage für das Rechnungsjahr 1926 hat der Steuerschuldner auf die
Gewerbesteuer nach dem Ertrage auch weiterhin vorläufig noch Voraus-
zahlungen zu leisten. Diese bemessen sich nach den. für die Voraus-
zahlungen auf [die Gewerbesteuer nach dem Ertrage im Rechnungs-
jahre 1925 geltenden Bestimmungen unter Zugrundelegung der Hun-
dertsätze, welche zur Heit der Fälligkeit der Vorauszahlung gelten.
Bleiben die so vorläufig geleisteten Vorauszahlungen hinter den nach
der Veranlagung zu leistenden fälligen Beträgen zurück, so hat der
Steuerpflichtige den Unterschied spätestens mit der nächstfälligen Er-
tragsteuerzahlung zu entrichten; übersteinen die Vorauszahlungen die
nach der Veranlaaung zu leistenden fälligen Beträge, so hat die Gemeinde
den Unterschied spätestens mit der nächstfälligen Ertragsteuerzahlung
zu verrechnen und gegebenenfalls zurückzuzahlen.

Hat eine Gemeinde für das Kalenderjahr 1925 Gewerbesteuer nach
dem Kapital erhoben und erhebt sie solche auch für das Rechnungsjahr
1926, so hat der Steuerpflichtige bis zum Empfange des Veranlagungs-
bescheides zur Gewerbesteuer nach dem Kapital für das Rechnungsjahr
1926 auf diese Steuerschuld Vorauszahlungen zu leisten. Die Höhe der
Vorauszahlungen bestimmt sich nach dem Steuergrundbetrage, zu dem
der Steuerpflichtige zuleßt zur Gewerbekapitalsteuer veranlagt worden
ist, und mach dem Hundertsatz, welchen die Gemeinde von der Gewerbe-
kapitalsteuer für das Rechnungsjahr 1925 erhoben hat. Die Voraus-
zahlungen sind auch nach Empfang des Veranlagungsbescheides so lange
nach Maßgabe der Hundertsätje für das Rechnungsjahr 1925 zu leisten,
bis die Hundertsätze für das Rechnungsjahr 1926 rechtswirksam fest-
stehen. Hinsichtlich der Verrechnung gilt Entsprechendes wie hinsicht-
lich der Gewerbeertragsteuer.

Wenn eine Gemeinde im Rechnungsjahr 1925 Gewerbesteuern nach
der Lohnsumme erhoben hat und im Rechnungsjahr 1926 solche nach
dem Gewerbekapital erhebt oder umgekehrt, so erhält sie keine vor-
läufigen Vorauszahlungen, auch darf die Lohnsummensteuer bzw.
Kapitalsteuer auf Grund der für das Rechnungsjahr 1925 gefaßten Be-
schlüsse nicht forterhoben werden. Der durch die Zweite Ergänz.-Vd.

188
        <pb n="199" />
        IX. Heranziehung u. Erhebung durch die Gemeinden. 189
vom 28. März 1925 (GS. S. 41) in die Gewerbesteuer-Verordnung
E U schon aus seinem zweiten Absat er-
sichtlich, nur auf die Zahlungen für das Rechnungsjahr 1925. Eine
solche Gemeinde erhält also auf die Gewerbekapitalsteuer für 1926 Zah-
lungen erst mach deren Veranlagung und auf die Lohnsummensteuer
für 1926 Zahlungen erst, nachdem sie über die Höhe der Hundertsätze
Beschluß gefaßt hat.

Die Zahlungen auf die Lohnsummensteuer für 1926 richten sich bis
zur rechtswirksamen Beschlußfassung der Gemeinde über die Höhe der
Zuschläge, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1926 einschließlich, nach
den für das Rechnungsjahr 1925 zuletzt maßgebenden Zuschlägen. Die
für das Rechnungsjahr 1926 beschlossenen Zuschläge treten, wenn sie
niedriger als die Zuschläge für das Rechnungsjahr 1925 sind, nach
Inkrafttreten des Gemeindebeschlusses mit Wirkung vom 1. April
?926 an die Stelle der für das Rechnungsjahr 1925 beschlossenen Zu-
schläge; wenn sie aber höher als die für 1925 beschlossenen Zuschläge
sind, dann treten sie an die Stelle der für das Rechnungsjahr 1926
vorläufig weiter geltenden Zuschläge nur hinsichtlich desjenigen Teils
der Lohnsumme, für den die Steuer nach dem Inkrafttreten des Ge-
meindebeschlusses (d. h. also in der Regel nach dem Tage der Fassung
des Gemeindebeschlusses ~ vgl. § 77 Abs. 3 KAG.) !) zu leisten ist.
Tritt der Beschluß, durch welchen für 1926 höhere Zuschläge als für
19256 festgeseßt werden, erst nach dem 30. Juni 1926 in Kraft, so
wirkt er, wenn die Gemeinde für 1925 Lolrjumytenttever erhoben hat,
bis zum 1. Juli 1926 zurück. Hat eine emeinde im Rechnungsjahr
1926 Gewerbesteuer vom Kapital erhoben und für das Rechnungsjahr
19926 die Bemessung nach der Lohnsumme beschlossen, so wirkt der Be-
schluß über die Hundertsätze auf den 1. April 1926 zurück.

Artikel 35.

Auf die Verrechnung der Vorauszahlungen für 1925 findet § 57
GewStV. entsprechende Anwendung. Übersteigt auf Grund der Ver-
anlagung für das Rechnungsjahr 1925 die Steuer nach dem Ertrage
(nicht nach dem Kapital oder der Lohnsumme) 200 v. H. der Vor-
auszahlungen, die nach den für das Rechnungsjahr 1925 geltenden
Bestimmungen zu leisten waren, so Hat der Gemeindevorstand oder
die mit der Heranziehung beauftragte Stelle (9 50 GewStV.) auf
Antrag den nach dem Heranziehungsbescheid 200 v. H. übersteigenden
Betrag der Ertragsteuerschuld niederzuschlagen. Hat also z. B. ein
Steuerpflichtiger für das Rechnungsjahr 1925 an Vorauszahlungen
auf die Gewerbesteuer nach dem Ertrage 100 RM. zu zahlen gehabt
und wird er jetzt auf Grund der Veranlagung für 1925 mit 400 RM.
herangezogen, so hat der Gemeindevorstand auf Antrag 200 RM.
tichecjusglajen. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Niederschlagung
ist die Beschwerde an die Kommunalaufsichtsbehörden gegeben.

1) GS. 1923 S. 487, 1925 S. 162.
        <pb n="200" />
        C. Ausf.Anweisung v. 15. April 1926.
X. Berüctsichtigung der Steuergrundbeträge bei Umlagen
anderer Verbände.
Artikel 36.

î Nach § 51 GewStV. in Verbindung mit den an die Stelle der
§§ 7 und 26 Kreis- und Provinzialabgabenges. getretenen §§ 16, 17,
23, 24 des Preuß. Ausführungsges. zum Fin.-Ausgl.-Ges. ist der
Fehlbetrag der Kreise und Provinzen in Hundertsäßen der in den
einzelnen Gemeinden (Gutsbezirken) für das betreffende Rechnungs-
jahr vom Staate veranlagten Steuergrundbeträgen (also ohne Berück-
sichtigung der Zuschläge) zu erheben. Hinsichtlich der Umlagen der
Kreise und Provinzen für das Rechnungsjahr 199% war nach Art. 1
§ 10 der Ersten ErgänzungVd. (GS. 1924 S. 109) daneben die Er-
hebung nach Maßgabe der den Vorauszahlungen zugrunde liegenden
Steuergrundbeträge gestattet.

Sind die Umlagen der Kreise und Provinzen für das Rechnungs-
jahr 1925 nach der Bestimmung des Art. I § 10 aaD. erhoben worden,
so kommt eine Abrechnung mit den für das Rechnungsjahr 1925 zu
veranlagenden Steuergrundbeträgen nicht in Frage, es sei denn, daß
jute #fazztar qusdttuttig tt als reuter hetsäglt fw.tht: J:!
irt u rie sähtuugen "nah den für sehztugttehtt 10% 1985
bzw. 1926 vercnlagten Steuergrundbeträgen abzurechnen.

Der auf die einzelne Gemeinde entfallende Steuergrundbetrag nach
der Lohnsumme darf, soweit es sich um den Fehlbetrag der Kreise und
Provinzen handelt, nur zur Hälfte in Anrechnung kommen. Sofern
der Steuergrundbetrag nach der Lohnsumme für das Rechnungsjahr
1926 nicht verlangt wird, gelten die den Lohnsummensteuerzahlungen
zugrunde liegenden Steuergrundbeträge als veranlagt.

AI. Verpflichtung von Vetrlebszeürtsdes zu Leistungen an Wohn-
gemeinden.
Artikel 37.

§ 52 GewStV. hat den § 53 KAG. ersetzt. Es steht nicht wie
früher der Wohngemeinde lediglich die Berechtiqung zu, von der
Betriebsgemeinde etnen c älete ut Zuschuß zu den Mehrausgaben
für Zwecke des öffentlichen Volksschulwesens, der öffentlichen Armen-
pflege oder für polizeiliche Zwecke zu verlangen, vielmehr hat dann,
wenn in der Wohngemeinde mehr als 20 Lohnsummenempfänger
wohnen, die in der Betriebsgemeinde beschäftigt sind, die Betriebs-
gemeinde die Verpflichtung, aus den ihr für das Rechnungsjahr 1926
bah Uri vom s. Mirz 1926) her Wohngemetttbe der Uhtteil’ zu ente
Uttrtndsttatck tt Ert re Bt ten
t! Über bie Höhe Ust.. die Art der Verrechnung können
die Gemeinden Vereinbarungen treffen.

190
        <pb n="201" />
        XI]. Verpflichtung von Betriebsgemeinden. 'I]

Soweit Wohn- und Betriebsgemeinden nicht anderweitige Verein-
barungen getroffen haben oder noch treffen, ist für die Bestimmung
drt Fs r LOL GU: qa ‘uit ver t te
Lohnsummenempfänger in der Betriebsgemeinde, soweit es dich um
die Anforderungen für das Rechnungsjahr 1926 handelt, der Stand
nach der Personenstandsaufnahme für die Reichseinkommensteuer vom
10. Oktober 1925 als maßgebend anzusehen. Ergeben fc aus der
Zugrundelegung der Personenstandsaufnahme vom 10. Oktober 1925
offenbare Unbilligkeiten für die Wohn- oder Betriebsgemeinde, so hat
auf Antrag der zuständige Kreis- oder Bezirksausschuß die zugrunde
zu legende Zahl der Lohnsummenempfänger nach billigem Ermessen
keys britftellung der Lohnsummenempfänger, welche aus der Wohn-
gemeinde in der Betriebsgemeinde beschäftigt sind, liegt der Wohn-
gemeinde, die Feststellung der Gesamtzahl der in der Betriebsgemeinde
beschäftigten Lohnsummenempfänger der Betriebsgemeinde ob.

Die Gemeinden sind verpflichtet, einander auf Anfordern Mit-
teilung über das Gesamtaufkommen zu machen, welches ihnen in den
einzelnen Kalendervierteljahren an Zahlungen auf die Kapital- oder
Lohnsummentteuer zugeflossen ist, und auf Erfordern Einsicht in die
entsprechenden Unterlagen zu gewähren.

Wenn Gemeinden im Verhältnis zueinander seyoh! Wohn- als
auch Betriebsgemeinde sind, so genügt es dem Zwecke der gesetzlichen
Bestimmung, daß gegenseitige Ansprüche auf Beteiligung gemäß § 62
nur insoweit gestellt werden, als die Zahl der Lohnsummenempfänger,
die in der einen Gemeinde wohnen und in der anderen arbeiten, die
Zahl der Lohnsummenempfänger übersteigt, die in letterer Gemeinde
wohnen und in der ersteren arbeiten.

Arbeiten Lohnsummenempfänger in einem Unternehmen, dessen

einheitliche Betriebsstätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt, so
ist die Zahl dieser Lohnsummenempfänger auf die einzelnen Betriebs-
gemeinden so zu verteilen, wie die Lohnsummensteuer der Betriebs-
stätte erf dle tizzelnen Betriebsgemeinden nach § 39 Abs. 2 GewStV.
erlegt worden ist.
f “! ~rhen richt Hausgewerbetreibende, die selbständige Unter-
nehmer sind), die in einer Gemeinde wohnen und für ein Unternehmen
in einer anderen Gemeinde arbeiten, gelten als in der anderen Ge-
meinde beschäftigte Lohnsummenempfänger.

Mangels anderweiter Vereinbarung oder Entscheidung hat die
Betriebsgemeinde den auf die Wohngemeinde entfallenden Anteil an
den Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung an die Wohn-
gemeinde vierteljährlich bis zum 15. des auf den Ablauf des Viertel-
jahres folgenden Monats abzuführen. |

Wenn Betriebsgemeinden mit Gewerbesteuerpflichtigen Verein-
barungen getroffen haben, mt denen Steuerleistungen auf einen
bestimmten Betrag festgesetzt sind, so wird dadurch der Anspruch der
Wohngemeinden auf Beteiligung, soweit durch die Vereinbarung

1§
        <pb n="202" />
        s C. Ausf.Anweisung v. 15. April 1926.

Zahlungen auf die Gewerbesteuer nach dem Kapital bzw. der Lohn-
summe (§ 52 GewStV.) abgegolten werden, nicht berührt. Zur Ver-
minderung nachträglicher Streitigkeiten ist dahin zu wirken, daß zu
Steuervereinbarungen nur dann die erforderliche Genehmigung erteilt
wird, wenn die den „gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Beteili-
hay. ker "luz mes fq P. so richtete sich nach § 53
Abs. 2 AG. der Anspruch der Wohngemeinde gegen den Gewerbetreiben-
den. Jett liegt die Pflicht zur Leistung an die Wohngemeinde dem Guts-
besitzer ob, dem jedoch die Unterverteilung auf die Gewerbetreibenden
des Gutsbezirks, welche die in der Wohngemeinde wohnenden Arbeiter
beschäftigen, nach Maßgabe der an diese gezahlten Lohnsummen zu-
steht. Wie der Gutsbezirk nach §$ 53 Abs.. 3 KAG. nicht nur zuschuß-
verpflichtet, sondern auch zuschußberechtigt war, steht er auch nach § 52
GewStV. hinsichtlich des Anspruchs auf Beteiligung an dem Steuer-
aufkommen einer Wohngemeinde gleich.

Über Streitigkeiten zwischen Betriebs- und Wohngemeinden be-
schlicßt der Kreisausschuß, und, sofern eine Stadtgemeinde beteiligt ist,
der Bezirksausschuß endgültig. Ist die Stadt Berlin beteiligt, so wird
der Minister des Innern auf Antrag einer beteiligten Gemeinde (Guts-
zie im einzelnen den Bezirksausschuß, der zu beschließen hat, be-
timmen.

1 92
        <pb n="203" />
        h %
Auszug aus dem Einkommensteuergesetz vom
10. August 1925 (RGBI. I S. 189) (EStG.).

§ 6. (!) Der Besteuerung des Einkommens nach diesem
Gesetz unterliegen nur:

.. Einkünfte aus Gewerbebetrieb;

(?) Welche Einkünfte den einzelnen Einkommensarten (Abs.1
Nr. 1 bis 8) zuzurechnen sind, bestimmt sich nach der Verkehrs-
auffassung, soweit nicht in den Fg 26 bis 45 eine besondere
Regelung getroffen ist.

§ 7. (!) Zur Steuer wird das Einkommen herangezogen,
das der Steuerpflichtige innerhalb des Steuerabschnitts (§8 10)
bezogen hat (§ 11).

(2) Als Einkommen gilt:

1. bei Einkünften der im § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 bezeich-
z neten Art der Gewinn (§88 12, 13);

§ 11. (!) Einnahmen gelten innerhalb des Steuerabschnitts
als bezogen, in dem sie fällig geworden oder, ohne fällig zu sein,
dem Steuerpflichtigen tatsächlich zugeflossen sind. Soweit ein
geschuldeter Betrag in einem Steuerabschnitt fällig geworden,
sein Eingang aber zweifelhaft geworden ist, kann der Steuer-
pflichtige ihn bis zu dem Steuerabschnitt unberücksichtigt lassen,
in dem er einbringlich wird.

(2) Bei Steuerpflichtigen, die für Einkünfte der im § 6 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art regelmäßige Abschlüsse fertigen,
gelten Einnahmen in dem Steuerabschnitt als bezogen, für den
sie nach den Grundsäten ordnungsmäßiger Buchführung späte-
stens in den Abschlüssen auszuweisen sind; werden die Ein-

Hog- Arens, Preußische Gewerbesteuer. 3. Aufl. 13

c
        <pb n="204" />
        194 D. Auszug aus dem Einkommensteuergesetß v. 10. Aug. 1925.
nahmen ohne Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger

Buchführung in dem Abschluß für einen früheren Steuer-
g hut ausgewiesen, so gelten sie als in diesem Steuerabschnitt
ezogen.

(s) ...

. O) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 83 finden auf die Frage,
für welchen Steuerabschnitt ein Betrag als ausgegeben gilt, ent-
[ptechende Anwendung.

H 12. (!) Der Gewinn ($ 7 Abf. 2 Nr. 1) ist der überschuß
der Einnahmen über die Ausgaben zuzüglich des Mehrwerts
oder abzüglich des Minderwerts der Erzeugnisse, Waren und
Vorräte des Betriebs, der dem Betrieb dienenden Gebäude nebst
Zubehör sowie des beweglichen Anlagekapitals am Schluß des
Steuerabschnitts gegenüber dem Stand am Schluß des voran-
gegangenen Steuerabschnitts. Einnahmen aus der Veräuße-
bleib " . 6r ub . vt pt ZF. apia getrt:
der Art des Betriebs das der Berufstätigkeit dienende Ver-
mögen am Schluß der einzelnen Steuerabschnitte wesentlichen
Schwankungen nicht zu unterliegen pflegt und am Schluß des
Steuerabschnitts Waren über das übliche Maß hinaus nicht vor-
handen sind, ist es zulässig, lediglich den Überschuß der Ein-
nahmen über die Ausgaben zugrunde zu legen.

(?) Ist während des Steuerabschnitts ein Gegenstand ver-
äußert worden und das Entgelt bis zum Schluß des Steuer-
abschnitts noch nicht fällig geworden (§ 11), so ist bei Berechnung
des Gewinns an Stelle des Gegenstandes der Wert der Gegen-
forderung anzusetzen. Hinzuzurechnen ist auch der Wert der
Gegenstände, Ausbeuten, Nutzungen oder Dienstleistungen, die
der Steuerpflichtige aus seinem Betrieb für sich und seinen
Haushalt oder für andere Zwecke, die außerhalb des Betriebs
bésgs; entnommen hat.

H 13. Bei Steuerpflichtigen, die Handelsbücher nach den
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen verpflichtet sind.
oder, ohne dazu verpflichtet zu sein, Handelsbücher nach den Vor-
schriften des Handelsgesetbuchs tatsächlich führen, ist der Gewinn
“[ Mt t Nr L. s t hr ng der Erunttäüen qrduuras.
mittelte überschuß des Betriebsvermögens über das Betriebs-
        <pb n="205" />
        D. Auszug aus dem Einkommensteuergeseß v. 10. Aug. 19256. 195
vermögen, das am Schluß des vorangegangenen Steuer-
abschnitts der Veranlagung zugrunde gelegen hat. Bei der Er-
mittlung des Gewinns sind die Vorschriften dieses Gesetzes über
die Entnahmen aus dem eigenen Betrieb (§ 12 Abs. 2), die ab-
zugsfähigen Ausgaben (§§ 15 bis 18) und die Bewertung (88 19
bis 21) zu beachten. Die Vorschriften des § 12 AbJ. 8 finden
entsprechende Anwendung.

§ 14. Zu den Einnahmen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2, § 12 Ah. 1)
gehören alle dem Steuerpflichtigen zufließenden Güter, die in
Geld oder Geldeswert bestehen; ...
ds 15. (!) Ausgaben (§ 7 Abs. 2 Nr. 2, § 12 Ab. 1, § 18)
sind:

1. die Werbungskosten (§ 16);

~. die im § 17 bezeichneten Sonderleistungen;

.;. die Schuldzinsen und die auf besonderen privatrecht-
lichen, öffentlich-rechtlichen oder gesetlichen Verpflich-
tungsgründen beruhenden Renten und dauernden
Lasten, soweit sie nicht zu den Werbungskosten gehören
und nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammen-
hang stehen, die für die Einkommensteuer außer Be-
tracht bleiben. Aufwendungen zur Erfüllung einer
gesetzlichen Unterhaltspflicht gehören auch dann nicht
hierzu, wenn sie auf Grund einer besonderen privat-
rechtlichen Verpflichtung erfolgen.

: U) Soweit die Ausgaben Werbungskosten sind oder mit
einer bestimmten Einkommensart im wirtschaftlichen Zusammen-
hang stehen, sind sie bei dieser Art, im übrigen vom Gesamt-
betrag der bei den einzelnen Einkommensarten gewonnenen Er-
gebnisse abzuziehen. Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist der
Abzug der im Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Sonderleistungen über-
haupt nicht, der Abzug der übrigen im Abs. 1 genannten Auf-
wendungen nur inssoweit statthaft, als sie mit Einkünften in
wixt§uftlithen Zusammenhang stehen, die der Besteuerung
unterliegen.

§ 16. (!) Werbungskosten sind die zur Erwerbung, Siche-
rung und Erhaltung der Einkünfte gemachten Aufwendungen.

(2) Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von
Gegenständen, deren Verwendung oder Nutzung durch den
Steuerpflichtigen sich bestimmungsgemäß auf einen längeren
Zeitraum erstreckt, dürfen nicht in dem Steuerabschnitt der An-

1 –%
1
        <pb n="206" />
        196 D. Auszug aus dem Einkommenslteuergeseß v. 10. Aug. 1925.
schaffung oder Herstellung voll abgezogen werden. Sie können
vielmehr für einen Steuerabschnitt höchstens mit dem Betrag
berücksichtigt werden, der sich bei der Verteilung auf die Gesamt-
d:: ber Verwendung oder Nutzung ergibt (Absetzung für Ab-
nutzung).

(*) Die Absetzungen für Abnutzung sind nur zulässig für
Maschinen und sonstiges Vetriebsinventar, für gewerbliche, lite-
rarische und künstlerische Urheberrechte, für Gebäude, Be- und
Entwässsserungsanlagen und fischereiwirtschaftliche Anlagen. Die
Absetzungen bemessen sich nach der gemeingewöhnlichen
Nutzungsdauer des Gegenstandes. Absetzungen für außer-
ßcrbhrliche nbut-ua. t cen Zu unt ru:
von keinem höheren als dem Anschaffungs- oder Herstellungs-
preis (§ 19 Abs. 2) vorgenommen werden und sind nach Hundert-
sätzen zu bemessen.

(*) Bei Bergbauunternehmungen, Steinbrüchen und ande-
ren einen Verbrauch der Substanz bedingenden Betrieben sind
Absetzungen für Substanzverringerungen zulässig; die Vor-
schriften des Abs. 3 Satz 2 bis 4 finden entsprechende An-
wendung.

(*) Zu den Werbungskosten gehören auch:

i. Steuern vom Grundvermögen und Gewerbebetrieb,
sonstige öffentliche Abgaben und die Beiträge zur Ver-
sicherung von Gegenständen, soweit diese Aufwendungen
u.: Ft!hsttsmrste: oder Verwaltungskosten zu
rechnen Iind;

2 die nach dem Aufbringungsgesetz vom 30. August 1924
(RGBI. II S. 269) zu entrichtenden Jahresleistungen
einschließlich der Zuschläge; der für den Rückkauf von
Einzelobligationen nach F§ 57 bis 66 des JIndustrie-
belasstungsgeseßzes vom 80. August 1924 (RGUI. I1
S. 257) aufgewendete Betrag ist nicht abzugsfähig);

3. die auf Grund des § 4 des Gesetzes über die Liquidie-
rung des Umlaufs an Rentenbankscheinen vom 30. August
18% (RGUI. Ik) S. 252) zu entrichtenden Grundschuld-
zinsen;

1 notwendige Ausgaben. des Steuerpflichtigen durch
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte;
        <pb n="207" />
        D. Auszug aus dem Einkommensteuergeseß v. 10. Aug. 1925. 197

§ 17. (!) Abzugsfähige Sonderleistungen sind:

 GBeiträge zu den öffentlich-rechtlichen Berufs- oder Wirt-
schaftsvertretungen sowie zu Berufsverbänden ohne
öffentlich-rechtlichen Charakter, deren Zweck nicht auf
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
Zuwendungen an Unterstützungs-, Wohlfahrts- und
Pensionskassen des Betriebs des Steuerpflichtigen, wenn
die dauernde Verwendung für die Zwecke der Kassen

t gesichert ist.

§ 18. (!) Als Ausgaben dürfen unbeschadet des § 15 Abs. 1
Nr. 3, § 17’ Aufwendungen nicht abgesett werden, die sich als
errang des Einkommens darstellen. Hierher gehören ins-

esondere:

1 Aufwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des
Vermögens, zu Geschäftserweiterungen, zu Kapital-
anlagen, zur Schuldentilgung oder zu Ersatzbeschaffun-
gen, soweit diese Aufwendungen über den Rahmen der
§§ 15, 16 hinausgehen und nicht für Gegenstände ge-
macht worden sind, die beim Vermögensvergleich (88 12,
13) berücksichtigt werden; .

. die zur Bestreitung des Haushalts des Steuerpflich-
tigen und zum Unterhalt seiner Familtenangehörigen
aufgewendeten Beträge:

? die von dem Steuerpflichtigen entrichtete Einkommen-
steuer sowie sonstige Personalsteuern.

(?) Ferner sind nicht abzugsfähig Zinsen für das in dem
land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb an-
aelegte eigene Vermögen des Steuerpflichtigen.

§ 19. (1) Für die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Gegen-
stände ist für den Schluß des Steuerabschnitts (F 12 Ah. 1,
§ 13) der gemeine Wert zugrunde zu legen. Bei der Ermitt-
lung des gemeinen Werts von Gegenständen, die nicht zum
Verkauf bestimmt sind, ist nicht der bei der Veräußerung jedes
Gegenstandes im einzelnen erzielbare Preis zu ermitteln, viel-
mehr ist davon auszugehen, daß der Gegenstand auch fernerhin
der Fortführung des Betriebs dient, dem er zur Zeit der Be-
wertung angehört. .

(2) An Stelle des gemeinen Werts kann der Steuerpflichtige
den Anschaffungs- oder Herstellungspreis unter Abzug der nach
        <pb n="208" />
        198 D. Auszug aus dem Einkommensteuergeseß v. 10. Aug. 1925.

§ 16 Abs. 2 bis 4 zulässigen Abseßungen für Abnutzung und
Substanzverringerung einsetzen. Ist ein Anschaffungs- oder
Hersstellungspreis nicht gegeben, so gilt als solcher der Betrag,
der für den Gegenstand im Zeitpunkt seines Erwerbes durch
den Steuerpflichtigen unter gemeingewöhnlichen Verhältnissen
hätte aufgewendet werden müssen.

(*) Werden einem Betriebe Gegenstände gewidmet, die dem
Steuerpflichtigen schon vorher gehört haben, so dürfen sie mit
keinem höheren als dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der
Widmung angesett werden. Ist bei einem Steuerpflichtigen
ein Steuerabschnitt, für den eine Gewinnermittlung nach § 12
Abs. 1, § 13 vorzunehmen war, nicht vorangegangen, so dürfen
unbeschadet der Vorschrift des Satzes 1 für den Beginn des
Steuerabschnitts die dem Betriebe gewidmeten Gegenstände mit
keinem höheren als dem Anschaffungs- oder Herstellungspreis
angesetzt werden.

§ 20. (!) Bei Gegenständen, die bereits am Schluß des
vorangegangenen Steuerabschnitts zum Betriebsvermögen des
Steuerpflichtigen oder im Falle unentgeltlichen Erwerbs eines
Betriebs zum Betriebsvermögen des Rechtsvorgängers gehört
haben, ist der für den Schluß eines Steuerabschnitts angesetzte
Wert eines Gegenstandes bei der Veranlagung des Steuer-
pflichtigen oder seines Rechtsnachfolgers auch weiterhin für
die folgenden Steuerabschnitte anzuseßen; der Steuerpflichtige
kann jedoch für den Schluß des Steuerabschnitts an Stelle des
Anschaffungs- oder Herstellungspreises den niedrigeren ge-
meinen Wert und an Stelle des angesetten gemeinen Werts
den um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringe-
rung verminderten Anschaffungs- oder Herstellungspreis an-
setzen, wenn dieser niedriger ist.

(?) Bei unentgeltlicher übertragung eines Betriebs kann
für die Veranlagung des letzten Betriebsinhabers stets auch der
höhere gemeine Wert angesetzt werden, ohne Rücksicht darauf,
ob beim Schluß des vorangegangenen Steuerabschnitts der
gemeine Wert oder der Anschaffungs- oder Herstellungspreis
eingesetzt war.

§ 21. Nicht in Geld bestehende Einnahmen, wie Naturalien,
Waren, Kost, Wohnung, Genuß von Rechten und Gütern, Aus-
beuten und Dienstleistungen, sind, soweit nichts anderes vor-
tz!yr:chew if mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchs-
ortes anzusetzen.
        <pb n="209" />
        D. Auszug aus dem Einkommensteuergeseß v. 10. Aug. 1925. 199

§ 33. (!) Steht der Gewinn aus einem inländischen Ge-
werbebetrieb infolge besonderer Vereinbarungen des Steuer-
pslichtigen mit einem im Inland nicht unbeschränkt Steuer-
pflichtigen in offenbarem Veißverhältnis zu dem Gewinn, der
sonst bei Geschäften gleicher oder ähnlicher Art erzielt wird, so
kann dieser Gewinn, mindestens aber die übliche Verzinsung
des dem Betriebe dienenden Kapitals bei der Einkommens-
ermittlung für den inländischen Gewerbebetrieb angesetzt wer-
den. Als Kapital im Sinne dieser Vorschrift gilt außer dem
Anlagekapital auch das umlaufende Betriebskapital, insbesondere
Waren, Erzeugnisse und Vorräte.

(?) Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn
der Steuerpflichtige nachweist, daß weder er am Vermögen oder
am Gewinn des ausländischen Gewerbebetriebes noch dessen
Inhaber am Gewinn oder am Vermögen seines Gewerbe-
betriebes wesentlich beteiligt ist; was als wesentliche Beteiligung
anzusehen ist, bestimmt sich nach § 30 Abs. 3 Satz 21).

§ 34. (!) It bei beschränkter Steuerpflicht nach § 8 Abs. 2
Nr. 2 der inländische Gewerbebetrieb Zweigniederlassung eines
ausländischen Unternehmens, so kann bei der Einkommens-
ermittlung für den inländischen Gewerbebetrieb der Gewinn
angesetzt werden, der sonst bei inländischen Geschäften gleicher
oder ähnlicher Art erzielt worden wäre, wenn es sich um ein
selbständiges Unternehmen handelte, mindestens aber die übliche
Verzinsung des der inländischen Zweigniederlassung gewidmeten
Kapitals. Als Kapital im Sinne dieser Vorschrift gilt außer
dem Anlagekapital auch das umlaufende Betriebskapital, ins-
besondere Waren, Erzeugnisse und Vorräte. Die Vorschrift
findet auch dann Anwendung, wenn nach den Maßnahmen der
Geschäftsleitung der Gewinn zwischen der inländischen Zweig-
niederlassung und dem ausländischen Hauptunternehmen ander-
weit verteilt wird.

(2) Der Reichsminister der Finanzen oder das von ihm
beauftragte Landesfinanzamt ist ermächtigt, im Einvernehmen
init der Landesregierung oder der von ihr bezeichneten Ver-

!) § 30 Abs. 3 Sat 2 lautet: Eine wesentliche Beteiligung liegt nur vor,
wenn der Veräußrrer oder seine Angehörigen im Sinne des g 47 Abs. 1
Nr. 2, 3 der Reichsabgabenordnung unmittelbar oder durch Vermitt-
lung eines Treuhänders oder einer Erwerbsgesellschaft zusammen an
der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel beteiligt find oder inner-
halb der letten zehn Jahre zu mehr als einem Viertel beteiligt waren.
        <pb n="210" />
        200 D. Auszug aus dem Einkommensteuergeseß v. 10. Aug. 1925.
waltungsbehörde die Einkommensteuer auf Antrag des Steuer-
pflichtigen auch in einem Pauschbetrage festzusetzen.

z § 44. Zu den Einkünften der im § 6 bezeichneten Art ge-
hören außer den in gg 26 bis 40, g 41 Abjs. 1 Nr. 2 den
the Einkommensarten ausdrücklich zugewiesenen ins-

ndere:

t. Entschädigungen, die als Ersat für entgehende Ein-
ttz! t tr it Lite zee igkeit. ever
2 solche gewährt werden;

§ 46. Als Hilfsmittel für die Besteuerung können Durch-
schnittssäte für das Einkommen oder für seine Ermittlungs-
grundlagen festgeseßt werden; hierbei ist die Landesregierung
oder die von ihr bezeichnete Verwaltungsbehörde zu beteiligen.
Die Durchschnittssäße sind der Feststellung des Einkommens
zugrunde zu legen, es ssei denn, daß der Steuerpflichtige in
seiner Steuererklärung abweichende Angaben macht und sie
entweder beweist oder so belegt, daß eine von den Durchschnitts-
sätzen abweichende Schätzung geboten ist.

§ 48. Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Reichsrats Richtlinien darüber zu erlassen,
was als inländisches Einkommen ($ 3) bei beschränkt Steuer-
pflichtigen anzusehen ist, bei denen eine gesonderte Berechnung
des Einkommens aus inländischer Erwerbs- oder Berufstätig-
keit (F 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4) nicht möglich ist. Der Reichs-
minister der Finanzen oder das von ihm beauftragte Landes-
finanzamt kann in solchen Fällen auf Antrag des Steuerpflich-
tigen die Steuer für das inländische Einkommen auch in einem
Pauschbetrage festsetzen.

§ 104. Bei der erssten Veranlagung auf Grund dieses Ge-
seßes regelt sich in den Fällen, in denen ein Vermögensvergleich
stattfindet (§8§ 12, 13) oder in denen Absetzungen für Abnutung
oder Substanzverringerung gemacht werden können (§8 16 Abs. 2
bis 4), die Feststellung der Werte (§8 19 Abs. 2, 3 Satz 2) für
éer sinn des Steuerabschnitts nach Maßgabe der Fs 105

is h

§ 105. (") Bei Steuerpflichtigen, die zur Führung von
Handelsbüchern nach den Vorschriften des Handelsgesetzbbuchs
verpflichtet sind oder, ohne dazu verpflichtet zu sein, Handels-
        <pb n="211" />
        D. Auszug aus dem Einkommensteuergesetß v. 10. Aug. 1925. 201
bücher nach den Vorschristen des Handelsgesetbuchs tatsächlich
führen, ist für den Ansatß der Gegenstände des Betriebsver-
ügers hie hantetsresttihe Liang f Erqzuloge v rer;
ergibt.

(2- Als handelsrechtliche Bilanz im Sinne des Abf. 1 gilt
bei Steuerpflichtigen, deren Wirtschaftsiahr mit dem
Kalenderjahr übereinstimmt, die handelsrechtliche Bilang
für den 31. Dezember 1924;
bei Steuerpflichtigen, deren Wirtschaftsjahr mit dem
Kalenderjahr nicht übereinstimmt,

a) wenn sie die Eröffnungsbilanz in Goldmark im
Sinne des § 2 Abs. 2 der Verordnung über Gold-
bilanzen vom 28. Dezember 1923 (RGUI. I S. 12538)
für den Beginn des Wirtschaftsjahres 1924/25 auf-
gestellt haben, diese Eröffnungsbilanz,

b; wenn sie die Eröffnungsbilanz in Goldmark schon
vor Beginn des Wirtschaftsjahres 1924/25 aufgestellt
haben, die handelsrechtliche Bilanz für den Schluß
des Wirtschaftsjahres, das dem Steuerabschnitt
1924/25 unmittelbar vorangegangen ist.

§ 106. Für Gegenstände des Betriebsvermögens, die nach
dem 31. Dezember 1983 angeschafft oder hergestellt worden sind,
ist unbeschadet der Vorschrift des § 108 der tatsächliche An-
schaffungs- oder Hersstellungspreis anzusetzen; § 16 Abs. 2 bis 4
und § 19 Abs. 2 Satt 2 finden Anwendung.

§ 107. (1) Für den Ansatz von Gegenständen, die vor dem
1. Januar 1994 angeschafft oder hergestellt worden sind, gelten
unbeschadet des s 108 die Vorschriften der Abs. 2, 3.

(2) Bebaute Grundstücke, die zum Anlagekapital gehören,
dürfen höchstens mit dem gemeinen Wert zu Beginn des Steuer-
abschnitts angesetzt werden. Die übrigen Gegenstände des An-
lagekapitals dürfen mit keinem höheren Wert angesetzt werden
als dem um ein Drittel verminderten Betrage, der am Stichtag
der Eröffnungsbilanz in Goldmark für die Anschaffung oder
Herstellung des Gegenstandes hätte aufgewendet werden müssen
(§ 4 Abs. 3 der Zweiten Verordnung zur Durchführung der
Verordnung über Goldbilanzen vom 28. März 1924 ~ RGY[. I
S. 385 ). Von dem nach Sat 2 sich ergebenden Betrag sind
die dem Alter und der Lebensdauer entsprechenden Absetzungen
für Abnutzung (§8 16 Abs. 2 bis 4) abzuziehen.
        <pb n="212" />
        202 D. Auszug aus dem Einkommensteuergeset v. 10. Aug. 1925.

(z) Waren, Erzeugnisse und Vorräte sowie sonstige Gegen-
stände des umlaufenden Betriebskapitals dürfen mit keinem
höheren Wert angesettt werden als dem Betrage, der für die
Anschaffung oder Herstellung des Gegenstandes bei Beginn des
Steuerabschnitts hätte aufgewendet werden müssen.

§ 108. (") Forderungen und Schulden, die der Aufwertung

nach dem Aufwertungsgesezß vom 16. Juli 1925 (RGB1.
S. 117) unterliegen, sind mit dem Wert anzusetzen, der sich bei
Anwendung der Grundsätze des Aufwertungsgesetzes vom
16. Juli 1995 (RGUI. I S. 117) für den maßgebenden Zeit-
punkt (8 104) ergibt.
. (?) Gegenstände des Betriebsvermögens, die an dem für
die Vermögensteuer für 1925 maßgebenden Stichtag zum Ver-
inögen des Steuerpflichtigen gehört haben, dürfen ohne Rück-
sicht darauf, ob sie vor oder nach dem 1. Januar 1924 angeschafft
oder hergestellt worden sind, mit keinem höheren Wert angesetzt
werden als bei der Veranlagung zur Vermögensteuer für das
Kalenderjahr 1925; dies gilt nicht für Anteile an Erwerbs-
gesellschaften, die bei der Vermögensteuer nur mit der Hälfte
des fesstgesetten Steuerkurswerts oder ermittelten Verkaufs-
werts anzuseten sind (§ 42 des Reichsbewertungsgesetzes).

(?) Sind Gegenstände in der handelsrechtlichen Bilanz mit
einem Wert angesetßt worden, der hinter den in gs 106, 107
vorgeschriebenen Höchstwerten zurückbleibt, so sind sie auf An-
trag des Steuerpflichtigen mit diesen Höchstwerten, jedoch nie-
mals mit einem höheren Betrage als dem Vermögensteuerwert
(Abs. 2) anzusetzen.

§ 109. Bei anderen als den im § 105 bezeichneten Steuer-
pflichtigen, die Einkünfte im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3
beziehen, finden für die Feststellung der Werte die Vorschriften
der §8 106 bis 108 sinngemäße Anwendung.

§ 111. Die Vorschrift des § 59 Abs. 1b des Einkommen-
steuergeseßzes vom 29. März 1920 (RGBI. S. 359) in der
Fassung des Gesetzes vom 20. März 1923 (RGUI. 1 S. 198)
findet noch auf die Zuwendungen Anwendung, die bis zum
31. Dezember 1926 zur Förderung des Kleinwohnungsbaues
gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige sich vor dem
1. Januar 1925 zur Entrichtung dieser Beiträge verpflichtet hat.
        <pb n="213" />
        „Sach register.
M. Anfechtungsklage nach dem LVG.
AE | ûftlafimz der Anhörungsrecht der Berufsver-
Abgaben, öffentliche, als Werbungs- tretzget ke. Hithuns ber Ve-
kosten 70. _rufungsqusschüfle 100. ;
Abholzen durch Holzhändler 60. chice lng hesteutins:
Uslchizu Fr H 61 vs O ULI N
si Ankauf von Forderungen 45.
ui l ung st:Votauszihlauzsk Anlage- und Betriebskapital, Be-
3, 26, 39. q o. : zs 20, 28, 86.
W F U!t?tt L an Ü, Anmeldung Y ess Geroerbebetriebs
gung 160 f.
i s. setüsigewdzgeuer Srzeug- vzhwet.llen einer Färberei sber
"ue vs B G H R-
L I" . KLE
schaften 61. .Es beordnun
Abstufung der Zuschläge nur bei of mach ver Hemer tyres
ßrorigfteeu; th Zsetgewerbe. vbeit als Mertinal für den Ge-
Abweichungen, Genehmigungs- achütttütelkuees, Abzug des
rst. por tt bei Zuschlagsbe- s sue Hd§t Gesell-
«hzuu | Aröeitsenkoumey d. Ge- Arbeiterwohnhäufer, keine Be-
pot zgotgz. hee GeseUsdhastet Lrrünehmer, Begriff 87
Agent 'und Handlungsgehilfe 48. Ardchitekt Ga + Begriff
utteuzeemq Mehrheit von zjezätizzttewerlst durch Ärzte 64.
Ämter 128. ' I Arzt 58, z. f
Amtlicher Beruf, Ausübung des ~ Betrieb von Heilanstalten, Sa-
~ steuerfrei 58, 61. natorien durch einen ~ biff.

TX.
        <pb n="214" />
        ©4 E. Sachregister.
AuftWxzu9sgejes. Leistungen Veglun u Ende der Steuerpflicht
Aufgabe des Betriebs 161. Beistandspflicht der Behörden und
Aushebung direkter Staatssteuern, Berufsvertretungen sn Fest-
Gesetz über ~ 43, 168. sezungs- und U ritctm sver-
~ einzelner Teile des Aufhebungs- t 108. q
uu |2q" iet Bt. Bexessngggrundlagenssff Wahl
gutt dex Behörden 96, 101. Örxßbqu; Gewersesteuer vom _ 42.
Zs H ur! 111usicts. Bu rUavgade. hesss www
Aussithisratsnitglieder als Ge. s°erlhtiqres er nfengtbitens
LT At Verpas- _ Now
tung der Gewerbesteuer ist ~ 166. § Veranlagung auf Grund
Aufwendungen für Fürsorgezwede __ é 215 M). 9-. tat .
82. pitalsteuerveran
~ zur Verbesserung und Vermeh- gu bs lhtndernzz des Ein-
rung des Vermögens. Geschäfts- Berlin, Bild t ttewerbe-.
tyveitertugen; chuldentilgung s Hüssen gs 198. werbe
Ausführungsbestimmungen, Bin- VBerufsschulbeiträge 145.
dung der Steuerausschüsse durch ÖVrufsvertretungen, Anhörungs-
99. recht der ~ . Anhörungsrecht.
Ausgleichszahlungen 35, 160. ~ Beteiligung bei der Veranlagung
Auskunftspflicht im Ertrittlungs- v6k. ]
aug G Rorrtung e  prücht dee. ssm Eemitllungs:
Aussschließung der Beamten 104. und Festsetzungsverfahren 108.
Ausspielungen, verbotene s0. Berufung der Steuerpflichtigen 109.
Außerpreußische Betriebsstätten,. - des Vorsitzenden 109.
Verteilung auf Preußen unn gegen den Herlegungsbeschluß
Außerpreußen 88f.; Voraus 116. 120.
Automaten als Betriebsstätten 56. Berufungsverfahren 111.
Beshuißfähigkeie des Ausschusses
B. Beschlußverfahren 144.
Bahnhofswirtschaft 47. Beschwerde, befristete 110.
Bahnwärterhaus 110.. ~ unbefristete gegen gemeindliche
Bank für deutsche Industrieobliga- Heratziehung 142.
tionen 43. bei Streitigkeiten gegen Voraus-
Bauausführungen als Betriebs- zahlungen 158.
stätten 42. ~ . us Aufsichtsbeschwerdr.
Bauernjschaften 128. Beschwerdeverfahren 411.
Baukunst 62. Beteiligung am allgemeinen wirt-
Beamtenfürsorgefonds 82. schaftlichen Verkehr als Merkmal
Befreiungen 5söff. f. d. Gew.-Begriff 46.

U:.
        <pb n="215" />
        E. Sachregister. 1
Beteiligungen, Gewinnanteile von Depositen 22.

 39, 68, 85. Deputatkohlenals Teil desLohns87.
dauernde als Gewerbekapital 8,8 Dividendenreserven von Versiche-

20, 23, 28, 86. rungsunternehmen sds.
Vetrieht- mehrere derselben Per- Dur squ!tisithe für Werbungs-
Betriebsausgaben, abzugsfähige, vjiet vt: E
HLssgeweinde; Begriff 111. Ehefrau, Gewerbe der – 66.
~ eines Eisenbahnunternehmens Effektenhandel 25.

112. Eichmeisster 62.
~ Verpflichtung gegenüber Wohn- Erlnheitlichkeit eines Unternehmens
vÄrthutczital egit 20.28, s6. Eizheitswert 6, 20, 21, 28, 86.
~ Bewertung 20, 28, 86. Einkommensteuergeset, Auszug
Betriebsstätte, Begriff 42, 52; Bei- aus dem ~ 19 ff.

spiele 93; eines Vergwerks nur Einkommensteuer, nicht abzugs-

oberirdische Anlagen 54; eines fähig 70.

Eisenbahnunternehmens 55, 112; Einkaufsstellen, Begriff 42.

einer Straßenbahn 54. ~ als Betriebsstätten ö4.
Betriebs- oder Werkstätten eines Einschlachten von Vieh 60.

Eisenbahnunternehmens 115. Einspruch gegen Veranlagungsbe-
Betriebssteuer 132, 133. scheid 99, 109.
Heteiebsvermögen im Sinne des gegen Zerlegungsbescheid 99,
Bew ertung hes Gewerbetapitats 20, —'qesen gemeindliche Heranziehung
Bewertungsgrundsätze für die An- Einspruchsverfahren 111.

fangsbilanz 72ff. Eisenbahnabgabe, Aufhebung der
Bezüge der Gefsellschafter 5, 28, Ges. betr. ~ 168.

68, 84. Eisenbahnunternehmen, Betriebs-
Bierfahrer 47. stätten bei ~ 5%, 112.
Blockstation einer Eisenbahn 115. Eisgewinnung als Gewerbebetrieb
Branntweinbrennereien, landwirt- 45.

schaftliche 58. Entrichtung der Steuer 34, 140,
Brettschneidemühle 60. 160.

Bücherrevisor 47, 66. Entschädigung, freiwillige an Ar-

Buchsachverständiger 66. beitnehmer 87.

Bürgermeisstereien 128. ~ auf Grund des g 87 Betriebs-

D. —therülusstutznitgtebe: und Bei-
er ;

Darlehnszinssen 83. ~ für Aufgabe eines Teils des

Dauernde Beteiligungen 8, 86. Gewerbebetriebes 81.

Dauernde Widmung beim Ge- F~ wegen Stillegung s1.
werbekapital 21, 28. Entstehung des Steueranspruchs

Deklarationsgesetz 123, 134. 94.

Delkrederekonto, Auflösung 82. Erben, Verkauf von ererbtem

Dentist, staatlich geprüfter 58, 61. Grundbesitz 45.

O()F
        <pb n="216" />
        E. Sachregister.
Erhebung der Steuer 140. Fournierfabrik 60.
Erlaß der Steuer 130, 144. Freie Berufe, Gewerbesteuerfreiheit
Ermäßigung der Steuer 130, 144. der - 241.
Ermittlung und Fesstsezung des Freie Strecke bei Eisenbahnbetrie-
Ectieuuiug 3.r Uusschußenitgtiede sreigrenze beim Gewerbekapital 29,
Ersaütassen Beisiger tos ~ Einführung einer ~ durch die
Erstattungszinsen 34. Gemeinden nicht gestattet 122.
Ertrag s. Gewerbeertrag. Fristen 105.
Ertrag des Kapitals und Kapital. Fuhrunternehmer, gewerbesteuer-
ertragsteuer 841. pflichtig 47.
Ertragsicnern als Werbungskosten
Erwerbs. und HVWirtschaftsge- G.
nossenschaften s. Genossenschaften. Gartenbau 58, 59.
Erziehende Tätigkeit steuerfrei 58, Gastwirtichaften, Abstufung der
63. Zuschläge bei + 122, 132f., 134.
Existenzminimum s. Arbeitsein- Gas- und Waßserwerke, Betriebs-
tertstes: Gegeuseiligteitsbeiteuerungsgeset
F. Gegenstand der Besteuerung 42ff.
Fabrikationsstätten als Betriebs- Gehalt, Begriff 87.
stätten 42, 53. Gehälter und Löhne als zer-
Fahrlässige Steuerverkürzung 162. legungsmaßstab 31 f., 145 ff.
Fälligkeit des Steueranspruchs 33f, CGemeindelasten als Zerlegungs-
94, 139, 140f. maßstab 115, 147.
Familienzulagen s7. Gemeinden, Beteiligung bei der
Färbereien und Wajchanstalten, Veranlagung 96f.
Annahmestellen als Betriebs. ~ Verwaltung der Gewerbesteuer
stätten 55. durch — 16ö ff.
Fechtlehrer 63. Gemeinnützige Unternehmen,
Fesststellungszeitraum 25. ~ Voraussetzung der Steuerbefrei-
Filialgewerbesteuer s. Zweigstellen- ung 96 ff.
steuer. ~ Rechtsmittel gegen Versagung
Finanzamt als Veranlagungsbe- der Steuerbefreiung ö7.
hörde 166. Genehmigung der Zuschlagsbe-
Fischfang 58, 131. schlüssse 136.
Jishterwertuugsgenofenschatten ~ bei yweigftellen- und Schank-
é ewer .
Fischzucht 58, 59. G Uv ~zgcenze 188.
Flächenverhältnis, Berücksichtigung Generalagent als Beamter nicht
bei der Zerlegung 117. steuerpflichtig 48, 49.
Forderungen, Ankauf von ~ 45. Genofssenschaften, Erwerbs- und
Forstwirtschaft 58. Wirtschafts—, steuerpflichtig 42,
Fortfall der Steuerpflicht 38, 92. 51.
Fortgesetzte Tätigkeit als Merkmal Gesschäftserweiterungen, Aufwen-
f. d. Gew.-Betrieb 46. dungen für  81f.

206
        <pb n="217" />
        R. Sachregister. 7
Grjchäftsfähigkeit 94. Grundvermögen als Teil des Ge-
Geschäftsguthaben der Genossen werbekapitals 9, 21.
M EESIE GSO N
gelüstutttriczige !, 21, ss, st Guisbezirie. ste rl Veet
selbständigen Unternehmens 67. .. als Wohngemeinde und als Be-
Gewerbebetrieb, Begriff 42, 44 ff. triebsgemeinde 154.
“ertter “z Bemessungs- b
~ Begriff 68ff. .
Geiserbelapftal ' ais Herefungs. Haftung, fitr die Steuerschutv 85.
grundlage 66ff. Handel mit Kunstwerken 62.
f Yrz:if 20 . . 28, 86. havdeisgesesbth Gewerbebegriff
. ..&gt;
GS rbesczergcjes v. 24. 6. 1891, ©“ yet Vidzuz d. es
zt § et ts Bildun recht der Urt. Zhutuns
Fzg mt eme gocernectRs M
Geweröeiieitrütrufungsaussqus Hz tower kammer s. Handels-
~ Besetzung des - d9f. Hauptfeststellung 30.
Erzerbéteter als Gemeindesteuer herz [tz G.
scßirzantttte aus Beteiligungen der Lctwattaug als Betriebsstätte
iS cr H
Gewinn- und Verlustvortrag aus Hausschneiderin 49.
Vorjahren 82. Hauszinssteuer 70. s
Gewinn- oder Dividendenreser. Hebungsrechte, zu unterscheiden
ven ber Versicherungsunterneh- sum; u. einzel-
Gleichartige Steuern im Sinne ée uuÂu bef.
Gtidsssic IN .rucs 50. g durch die Gemeinden
Goldabgabenverordnung 34, 160. 138 ff.
ürtzzzélyutvayk | : Heranziehungsbescheid, Zustellung
rauh htioner sit: ves Ee: Il sinitUa mit Veranlagungs-
Grunderwerbsteuer 70. bescheid 167.
Grundstückshandel 45. Hinterziehung d. Gewerbesteuer 162.

I
        <pb n="218" />
        R. Sachregister.
Hoyenzollernsches Landesgesetz Kommunalabgabengesetz.

g: §9 Auguft 19% Aufhebung ; Aushehrng einzelner Teile des
Fuizueie . *yrrzz;?.f. 11: derr
Holzhandel, Betriebsstätte 45. Konservenfabriken 60. '
PL )g!z!rÂt öl! sige. Kopjumaniglt im Nebenbetrieb 42,
Hypothekerbank, Vertreter einer &amp; xyjuzgensßrnsqattrr: :: tt
Hypothekenschulden 83. yr 'Wirisschaftsgenossen-

I (i). geht;; etre, steuerpflichtig 42,
Identität der Inhaber mehrerer Ku rtiaiöeteilignugen s. Beteili-
IO l";keshandet 45. ge rentzinfen 83.
Tu te trftütte §r. eines Eisen- t!!! Ur zu z; bt.
Iyyrsgnierautteteen quues. Eiserr Kornmeisster 62. :

4.15. Kosten des Verfahrens 111.
Indirekte Steuern als Werbungs- Körperschaftsteuer nicht abzugs-
Industriebelastungsgeset, Auf- z /4;/2:; 52.

wendungen f. d. Rückkauf v. Krautfabriken 60.

Einzelobligationen 71. Kreditanstalten, landschaftliche
Inttstteetet der Gewerbessteuerver- (ritterschaftliche) 54.

ordnung 169. Kreditvereine 51.

D des Gesetzes vom 23. 3. 1926 40. Kreise als Veratlagtnzsbezieke 95:
Irrenanjstalten 64. zFrteiligung bei der Veranlagung
I (ù). t1"1{) 0:;35..5
Jagd s8. gs. 2§1. 68, 84. hte'sù:
Ku;st. Unstburg der — steuerfrei
Kalenderjahr . Veranlagungs- Zurstgeweche 4% iudetsgärtnexei
zeitraum 24, 91 ff. Voraussetzung der Steuerfreiheit
ett L ttue.. des Rr? Ztwerte; Handel mit - 62.
giuderzulagen 87. Q
Kirchspiellandgemeinden 128. .
Kleinbahnen, Betriebsstätten 55, Laboratorium, chemisches 63.
" t -]
Kodifikation des Gewerbesteuer- Landmefser 58, 65. .
rechts 121. Landschaftliche Kreditanstalten 541.

208
        <pb n="219" />
        R. Sachregister. )
Land- und Forsstwirtschaft, Ge- Mitteilung des Beranlagungs-
werbesteuerfreiheit der ~ ösff.  ergebnisses an Gemeinden 107.
Landwirtschaftlicize Brennereien WMolkereigenofsenschaften 58.
98, 60. Mufiklehrer 63.
Lozswirtsqeittiche Nebenbetriebe gz
Laufende Geschäftsschulden 24, 28. Nachtestiteilung B y
LIS s§ ss. Nachficht wegen Versäumung einer
Lehrlinge 87. „Rechtsmittelfrist 405.
Leistungsfähigtett, Befteuerung Fo t-agänmlage 127, 130.
Leitung und Aufsicht der Behörden ESIEt2IB Hränktefüe
Wohne ‘und Geyülier; Vegritt 87. Nebenbetrieb ve an- und Forst-
“: Zerlegungsmaßftab 31, H yfeststelung 26, 30.
Lehtun k. {s Vettestngsgttmd- Nezr:tar!yes 3 Ÿ verbesteuet
Lohusummensteuer 10, 66, 86. 26. O Pteiss; 168.
z Liatihrsng durch die Gemeinden Notenumlauf 22. |
— j "iginitung an den Steueraus. hs, tg, Geto, niet own
, Mitteilungsfrist 66.
Lotse 62. D.
Obrigkeitliche Tätigkeit öffentlich-
M. rechtlicher Verbände d2.
Voller &gt;: é? der Börfe 46 E! rp 5§ vgäber als Werbungs-
Markscheider 58. ! r g tosten 70. .
Maschinenbau, Betriebsstätte 55. Hffeitlihe Verzicherungstnsiätten
Mästung von Bieh 58, 60 f. Öffentlich-rechtliche Verbände 51.
Vehrer: Betriebe derselben Person Orduungsstrafen gegen Ausschuß-
- einer Aktiengesellschaft 67. Ort s und Sitz des
N zG u 160k. is Teil.des iternetmens 42.
Gewerbekapitals 23. j P
Miet- und Pachtzins nicht als Ve- .
triebsunkosten abzugsfähig 68,82. Pachtung eines Grundstückes zum
Mitglieder der Gewerbesteueraus- Zwecke der Weiterverpachtung
schüsse 95 f. steuerpflichtig sb.
Mißbrauch von Formen und Ge- Papierfabrik 60. ;
flugzeug! teren desbürger- Parkettfußbodenfabrik 60.
lichen Rechts 94. Patentanwalt 63.
Hog- Arens, Preußische Gewerbesteuer. 3. Aufl.

20€C
1.4
        <pb n="220" />
        21.0
R. Sachregister.
Perjonalsteuern nicht ab yr
Pflichten der zugsfähig rekormatio in peius i
hs er Beamten 101. verfahren Poius im Zerlegungs-
Zé! Uusschußniiiglieber 101 Reichsausgleichs j .
it Eserpflichtigen „ol. Reichsbaqn 19 geit sz:
m ..uH 91 §: ::
.Nnce. Nl
fil zz6; G §!616 60. 43. k, Besteuerung der —
§ u s | Reichsbewertungsges t Ross
gtttecnehmmen p herunss. Nc §Üelrton t4.UU:
enübertrüge de i — Aus imensteuergesetz 70.
Priva sunternehmen 55. lettiche. Reichsentla put tt . g
FÄ. v.. sgtzeznzewttzn« g..
Provinzialumlagen s. Umlagen "eg! 8 Zuschußpflicht der
Jabattiyarvereine 51: stato ver griältsr auf ertrag.
uus! ]rhst hu Hrtriehgitätes R Ävusgefeith M
Räuchern von Fleisch s ü ef t!ten..  Beferc-
Realsteuern, abzugsfühi é. §;)!c;taut z
, Unterverteilun Uytg gr: z Uuen über Bildung der Ge-
zujjubcirgenen! ves durch werbesteueraussghüsse und Be;
Fegtan Us! thußzmitglteder .. ; Hoirituahue stzditahitaiien s.
Rechtsveschwerde 109.. .. ' Rz; 31 . (15 f ugs:
Ucger: e h eine 51.
mc V sungsbei tu) s c13h 13
: ; r i 1/25. .1:
szluzogur fs.
— gkulässigkeit 111. “:
tusche! Vestevetmg rau Sanatorium Z)
reußens Bctriebsftätten alb Sand- und Fiesg z
nsthet, Zirhettswet 21 M gucu Lz
h: Fs »z1lciheatg 10: Schadensreserven der Versi |
:I.kkseer
110. g ju1g der Zuichläge öei — 13..
        <pb n="221" />
        R. Sachregister. 1
Schiffahrtsbetriebe, Ausladestelen Steuerjahr 127.
als Betriebsstätten 55. Steuermilderungsgesetz 7, 25, 30.
Schifiahrtsgesellschaften, Kontrol- Steuern als Werbungskosten 70.
u. Registrierstationen a. Betriebs- Steuerordnungen, Aufhebung be-
stätten 55. sonderer der Gemeinden 168.
Schonfrist, keine ~ bei der Ge- Steuersätze 90 ff.
werbesteuer 34. Steuersat nach dem Genwerbe-
Schriftstellerische Tätigkeit 58. ertrag 90.
Schitlyentitgeng, Aufwendung für W;; dem Gewerbekapital 28f.,
Schuldenzinsen 82. - nach der Lohnsumme 91.
Schwimmlehrer 63. Steuerschuldner, Steuerpflichtiger
Selbständige Tätigkeit als Merk- 93.
mal f. d. Gew.Begriff 47. Steuerverteilungsbeschluß, Rück-
Selbständige Unterneymen 67. wirkung des - 123, 180.
Selbstgewonnene Erzeugnissse 58, Streckenbetrieb und Stationsbe-
59. trieb bei Eisenbahnen 114 f.
? [cs Bererbeheteickn Strafgefangene, keine Arbeitnehmer
. Hauprssit. 87.
Sitz der §.artung eines Eisen- Strafrecht 162.
bahnunternehmens 112, 114. Strafverfahren 162.
Soziale Zulagen s7. Stundung d. Gewerbesteuer 143.
Spareinlagen 22. Stundungszinsen 34, 145.
Speditionslager 56. . Syndikat, Verkaufsstelle als Be-
Spekulationen in Wertpapieren 45. triebsstätte 55.
Spezialagent 48.
Sprachlehrer 63. .
Staatsbetriebe 52, 67. t".
Staatsverträge über Verteilung Tantiemen als Teil des Gehalts s7.
zwischen preußischen und außer- Tanzlehrer 63.
S ;: étrtevsftäteen 88. Theaterunternehmer 62.
Stärkebereitung 60. Tierarzt 68, 68.
Station cer Eifenbahn als Be- TiUgung xe Stammschulden 81.
iebsstätte . . *r.
Stehendes Gewerbe 42. Turnleyrer 63.
Stetiervevart, Verteilung des ~
, Unterverteilung des dur&lt;h ,. U.
Realsteuern aufzubringenden – übernahme eines Betriebes an-
123. meldepflichtig 161.
Steuerberater 66. Umlagen der Rreise u. Provinzen
Steuereinnahmen des %Reeichs, 145.
Schädigung durch Landes- oder ~ öffentlicher Körperschasten 145.
Gemeindesteuern 126. Unerlaubte gewerbsmäßige Be-
Steuererklärung 9öf. tätigung steuerpflichtig 50.
Steuerfreiheit, keine ~ durch die Unfallvertietzte 8s7.
Gemeinden 129. Unterlassung der Wahl der Aus-
Stenergefährdung 162. schußmitglieder 99.
§§z;.

21
T
1:4.
        <pb n="222" />
        21.2 E. Sachregister.
Unternehymerlohn s. Arbeitsein- Versicheruugsuuternehmen, Rück-
kommen. lagen 22, 68, 85.
Unterrichtende Tätigkeit steuerfrei Vecscerungsver-rne auf Gegen-
58, 63. seitigkeit, steuerpflichtig 46, 51.
V. Vétjtstlutz des Betriebskapitals
Veranlagung durch Gewerbe- Versieigerungen im gerichtlichen
steuerausschuß 98. Auftrage 62.
D ist staatliche Angelegenheit 166. BVersuche, Kosten für r abzugsfähig
Veranlagungsbehörden 94ff. 81.
Veranlagungsbescheid 106; Inhalt Berteilung zwischen preußischen
107; Zustellung 107; s!itletluag und außerpreußischen Betriebs-
an Gemeinden 107; Rechtsmitte! stätten 88 ; Voraus bei + 116.
gegen — 109; Verbindung mit Bertretung 94.
V Pettnsiehungsbeigid is. Gerp4ltang der Gewerbesteuer
Veranlagungsverfahren 94ff. ~ Staatsaufgabe, nicht Selbst-
Beranlagungszeitraum 24, 2.1, 91ff. verwaltung 165.
 Umstellung des + 3, 156. Verwaltungsstrafverfahren 142.
Verarbeitung selbstgewonnener Verweigerung der Mitarbeit der
Erzeugnifse 58, 59. Steuerausschußmitglieder 99.
Verbotene gewerbsmäßige Be- Verzugszuschläge 34.
tätigung 50. Viag (Vereinigte Industrieunter-
Verbrauchsbesteuerung 71. nehmungen Ä.G.) 43.
Vereinbarungen der Gemeinden Bieh, Unterhaltung von erkauftem
mit Steuerpflichtigen 143. Futter 60f.
~ Einfluß auf Kreis- und Pro- Viehverficheruugsvereiue 52.
Gerig zr z cwers gegen M ht zs
~ 10s. Voraus bei Zerlegung 115.
Verjährung, 94, 99. . ~ Verteilung z preußischen
Vextautstetten als Betriebsstätten und außerpreußischen Betriebs-
2, 54. tätten 116.
Verlegung der Betriebsstätte im g§2 10:\cni. 9,50f. 159 f ;
Rechnungsjahr 33. Streitigkeiten bei Vorauszah-
Verlustvortrag aus dem Vorjahr 82. lungen 156f.
Vermehrungsanbau 59. ~ U Gewerbesteuer abzugsfähige
Vermietung, Ankauf und Erbau- Werbungskosten 70.
ung von Häusern zur Vermietung Vorläufige Veranlagung 24.
kein Gewerbe 45, &amp;0. Vorschuß- und Kreditvereine 5!1.
~ möblierter Zimmer oder Woh- Vorsitzeude der Steuerausschüsse,
tuen 45; als Zwischennutzung betqung der. ~ 109; Rechts-
80. eschwerde 109.
Vermittlungsgewerbe 48. der Berufungsausschüsse 100.
Vermägenstezer, nicht abzugsfähig
Verpachtung kein Gewerbe 45. W. .
Verficherungsanstalten, öffentliche, Wählbarkeit der Ausschußmitglie-
steuerpflichtig 51. der und Beisitzer 9b, 100, 101.
        <pb n="223" />
        R. Sachregister. 13
WahlderBemessungsgrundlagenss. Zahntechniker, staatlich geprüfter
~ der Steuerausschußmitglieder h8, 65.

9% f. : Zeitpunkt, maßgebender ~ f. d.
~ der Beisiter der Berufungsaus- Veranlagung nach dem Gewerbe-
s:. der Wahl durch die geiülusefabtit s. z. 02.

Organe der Selbstverwaltung 99. Zerlegung der Steuergrundbeträge
Wahirecht der Gemeinden zwischen 111 ff.

Gewerbekapital- und Lohnsum-e. ~ für 1925 141.

mensteuer 66. ~ für 1926 341, 111.
Warenhandelsunternehmen 133. gZerlegungsbeschluß,Zustellung 120.
Warenhaussteuer 122. ~ Rechtsmittel gegen ~ 120.
Warenschulden, Zinsen für ~ 83. HZerlegungsmaßstab 31, 115 ff.
Waßerstattonen einer Eisenbahn Ztyes tt 0- Hrwethékapitit 82.

. ~ für en 68, 82.
Wafsserwerke, Betriebsstätten 55. ~ für das eigene Vermögen des
Weidentultur 60. Gewerbetreibenden 68.
Weinbau 58. Zoologischer Garten 63.
Weinbauer, Absatz von selbstge- qrr qu 60. .

wonnenem Wein oder Most 133. gZuschläge 126 f.; grundsätliche
Werbungskosten 70. Gleichheit der ~ 127. S. auch
Winzervereine 58. Abstufung der Zuschläge.
Wirtschaftsjahr als Veranlagungs. — wegen Versäumnis der Steuer-
Girtsjafspolitischer ; Verband, Zuscucgsbesthluß 126. ;

?ehttheratende Tätigkeit durch ‘yu. der HzelUÄÑrcieh: 11.
Wiffensskaft, Ausübung der "tin hteit tür vie quna
steuerfrei 58, 62. Zustellungen 105.

Wohltätige Unternehmen s. ge- ~ des Veranlagungsbesscheids 107.

meinnützige U. ~ des Zerlegungsbesschlusses 120.
Wohngemeinde, Beteiligung gegen- ~ des Heranziehungsbesscheides

über Betriebsgemeinden 38, §48, 141.

150f.; Beteiligung an der Zweig- Zwangsmittel 108.

stellen- und yu ever zu- Zweigbetriebe, An- und Abmel-

— 3 sucigüicderlaung als Betriebs-

. ätte 42.
Zahnarzt 63. ~ Begriff 53.
, im Ausland approbierter ~ b4. Fw eflzlenseuer 132 ff.

Y] .
        <pb n="224" />
        Carl Heymanns Verlag, Berlin W s
nach den amtlichen Mustern Gew. 6 bis Gew. 36
des Ministerial-Erlasses vom 21. April 1926 – FM. Ik A 4899, MdJ. IV St. 595,
MfHUG. I11a 2343.

Nr. T 431. Verzeichuis der Gewerbeanmeldungen. Muster Gew. 6 und 6a des Er-

lasses. Titel- und Einlagebogen. Preis für 25 Stück M. 2, 100 Stück M. 6.60,
500 Stück M. 30, 1000 Stück M. 53. Gebundene Bücher werden auf Wunsch nach
besonderen Angaben bezüglich des Umfanges angefertigt.

Nr. T 432. Auszug aus dem Verzeichnifse der Gewerbeanmeldungen. Muster Gew. 7
Us Frigsfes. Folioblatt. Preis für 100 Stück M. 2, 500 Stück M. 9.30, 1000 Stück
Nr. T 433. Gewerbesteuer-Hauptliste B (für Unternehmen mit auswärtigen Ve-
triebsstätten). Muster Gew. 8 und 84a des Erlasses. In der vorgeschriebenen amt-
tichen Größe. Titel- und Einlagebogen. Preis für 10 Stück M. 1.20, 25 Stück
M. 2.70, 100 Stück M. 9.25. Gebundene Bücher werden auf Wunsch nach besonderen
Angaben bezüglich des Umfanges angefertigt.

Nr. V 434. Verzeichnis der auswärts veranlagten Betriebsstätten des Veranlagungs-
bezirks. Muster Gew. 9 und 9 a des Erlasses. Titel- und Einlagebogen. Preis filr
25 Stück M. 2, 100 Stück M. 6.60, 500 Stiick M. 30, 1000 Stück M. 53. Gebundene
tset zetstt auf Wunsch nach besonderen Angaben bezüglich des Umfanges an-
Rr. T 435. Gewerbeertragstener-Rolle für die Rechnungsjahre 1925 und 1926. Muster
Gew. 10 und 10a des Erlassses. Titel- und Einlagebogen. Preis für 25 Stück M. 2,
100 Stück M. 6.60, 500 Stück M. 80, 1000 Stück M. 53. Gebundene Bücher werden
auf Wunsch nach besonderen Angaben bezüglich des Umfanges angefertigt.

Nr. T 436. Nachweisung der auf die auswärts veranlagten Betriebe entfallenen
Bewerbesteuer-Teilbeträge. Muster Gew. 11 und 11a des Erlasses. Titel- und Ein-
lagebogen. Preis für 25 Stück M. 2, 100 Stück M. 6.60, 500 Stück M. 30. Gebundene
Lzstr vctdes auf Wunsch nach besonderen Angaben bezüalich des Umfanges an-
L T 801. Besondere Aufforderung zur Gewerbesteuererklärung. Muster Gew. 12
11. Frtaties. Folioblatt. Preis für 100 Stiick M. 2, 500 Stück M. 9.30, 1000 Stück
Nr. T 802. 2. Aufforderung zur Gewerbestenererklärung mit Strafandrohung. Muster
Gew. 13 des Erlasses. Folioblatt. Preis für 100 Stück M. 2, 500 Stück M. 9.30,
1000 Stiick M. 16.
Nr. T 803. Beanstandung der Gewerbesteuererklärung. Muster Gew. 14 des Er-
lasses. Folioblatt. Preis für 100 Stück M. 2, 500 Stück M. 9.30, 1000 Stück M. 16.
Nr. T 804. Aufforderung zur Gegenäußerung zu den beabsichtigten Abweichungen
von der Gewerbesteuererklärung. Muster Gew. 15 des Erlasses. Folioblatt. Preis
für 100 Stück M. 2, 500 Stück M. 9.30, 1000 Stück M. 16.
Rr. V 805. Nochmalige Aufforderung zur Gewerbesteuererklärung mit Strafsestsezung
hf Juettssee SEtrafanbrohrns. Folioblatt. Preis für 100 Stück M. 2, 500 Stiick
        <pb n="225" />
        Carl He yma n u s Verla g, Berlin W s
Nr. T s06. Benachrichtigung der Kasse von der Straffestseßzung. Folioblatt. Preis
fiir 100 Stück M. 2, 500 Stück M. 9.30, 1000 Stiick M. 16.

Mr. T 807. Entwurf zur Gewerbesteuererklärungs-Aufforderung mit Strafandrohung
"rh Stzsftestfetuug: Folioblatt. Preis für 100 Stück M. 2, 500 Stiick M. 9.30,
Nr. T 808. Gewerbeertragsteuer-Verechnungsbogen für buchführende Einzelgewerbe-
treibende, Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften. Muster Gew. 16
ze bétatles. Foliobogen. Preis für 100 Stück M. 3.50, 500 Stiick M. 16, 1000 Stück
Nr. T 809. Gwerbeertragstener-Verechnungsbogen für juristische Personen. Muster
“et. l hes Echtes. Foliobogen. Preis für 100 Stück M. 3.50, 500 Stück M. 18,
Nr. T 810. Gewerbeertragsteuer-Verechnungsbogen für nichtbuchführende Einzel-
gewerbetreibende. Muster Gew. 18 des Erlasses. Foliobogen. Preis für 100 Stück
M. 3.50, 500 Stück M. 16, 1000 Stück M. 27.

Nr. T 811. Gewerbeertragsteuerbescheid für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 an
den Steuerpflichtigen. Muster Gew. 19 des Erlasses. Foliobogen. Preis für
100 Stiick M.. 3.50, 500 Stück M. 16, 1000 Stück M. 27.

Nr. T 812. Gewerbeertragsteuer-Zerlegungsbescheid 1925/1926 an den Steuerpflich-
tigen. Muster Gew. 19 a des Erlasses. Folioblatt. Preis für 100 Stück M. 2,
500 Stück M. 9.30, 1000 Stück M. 16.

Nr. T 813. Gewerbeertragsteuer-Zerlegungsbescheid 1925/1926 an die Betriebs-
gemeinden. Muster Gew. 20 des Erlasses. Folioblatt. Preis für 100 Stück M. 2,
500 Stück M. 9.30. 1000 Stück M. 16.

Nr. T 814. Gewerbeertragsteuerbescheid für das Rechnungsjahr 1926 an den Steuer-
pflichtigen. Muster Gew. 21 des Erlasses. Foliobogen. Preis für 100 Stück M. 3.50,
500 Stück M. 16, 1000 Stück M. 27.

Nr. T 815. Gewerbeertragsteuer-Zerlegungsbescheid 1926 an den Steuerpflichtigen.
Muster Gew. 21 a des Erlasses. Folioblatt. Preis für 100 Stück M. 2, 500 Stück
M. 9.30, 1000 Stück M. 16.

Nr. T 816.6. Gewerbeertragsteuer-Zerlegungsbescheid 1926 an die Vetriebsgemeinden.
Muster Gew. 22 des Erlasses. Folioblatt. Preis für 100 Stück M. 2, 500 Stück
M. 9.30, 1000 Stück M. 16.

Rr. T 817. Festsetzung eines Zuschlages gem. § 32 GewStV. i. V. mit z 170 Abs. 2
RAO. Muster Gew. 283 des Erlasses. Folioblatt. Vreis für 100 Stück M. 2,
500 Stück M. 9.30, 1000 Stiick M. 16.

Rr. T 818. Benachrichtigung der Kafse von der Zuschlagsfestsezung. Muster Gew. 24
hte Fxlaf es. Folioblatt. Preis für 100 Stück M. 2, 500 Stück M. 9.30. 1000 Stück
Nr. T 819. Gewerbesteuer-Zugangsliste für das Rechnungsjahr 1926. Muster Gew. 25
und 25 a des Erlasses. Titel- und Einlagebogen. Preis für 25 Stück M. 2, 100 Stück
M. 6.60, 500 Stück M. 30, 1000 Stiick M. 53. Gebundene Bücher werden auf Wunsch
nach besonderen Angaben bezitglich des Umfanges angefertiat.

Nr. T 820. Gewerbesteuer-Abgangsliste für das Rechnungsjahr 1926. Muster Gew. 26
und 26a des Erlasses. Titel- und Einlagebogen. Preis fitr 25 Stiick M. 2, 100 Stück
M. 6.60, 500 Stiick M. 30, 1000 Stiick M. 53. Gebundene Bücher werden auf Wunsch
nach besonderen Angaben bezüglich des Umfanges angefertigt.
        <pb n="226" />
        Carl He yma nu s Verlag, Berlin W s
Rr. T 821. Zugangs-Belag (durch Reubegründung eines Gewerbes). Muster Gew. 27
' frtlsfes. Folioblatt. Preis filr 100 Stück M. 2, 500 Stück M. 9.30, 1000 Stück
Nr. T s22. Zugangs-Belag (durch Verlegung der Betriebsstätte). Muster Gew. 28
des Erlasses. Folioblatt. Preis für 100 Stück M. 2, 500 Stiick M. 9.30, 1000 Stück M. 16.
Nr. T 823. Zu- - Abgangs- - Belag (durch Veränderung des Grundbetrages).
Muster Gew. 29 des Erlasses. Folioblatt. Preis für 100 Stück M. 2, 500 Stück
M. 9.30, 1000 Stück M. 16.

Nr. T 824. Zu- - Abgangs- - Belag (durch anderweite Zerlegung des Grundbetrages).
Muster Gew. 30 des Erlasses. Folioblatt. Preis für 100 Stück M. 2, 500 Stück
M. 9.30, 1000 Stück M. 16.

Rr. T 825. Abgangs-Velag (durch Einstellung eines Gewerbes - einer Vetriebs-
stätte -). Muster Gew. 31 des Erlasses. Folioblatt. Preis für 100 Stück M. 2,
500 Stück M. 9.30, 1000 Stück M. 16.

Rr. T 826. Abgangs-Velag (durch Verlegung der Betriebsstätte). Muster Gew. 382
des Erlasses. Folioblatt. Preis für 100 Stück M. 2, 500 Stiick M. 9.30, 1000 M. 16.
Nr. T 461. Beschwerde-Kontrolle. Muster Gew. 33 und 33a des Erlasses. Titel-
und Einlagebogen. Preis für 25 Stück M. 2, für 100 Stück M. 6.60, für 500 Stück M. 30.
Gebundene Bücher werden auf Wunsch nach besonderen Angaben bezüglich des Um-
fanges angefertigt.

Nr. T 462. Kontrolle der Einsprüche, Berufungen und Rechtsbeschwerden. Muster
Gew. 34 und 344 des Erlasses. Titel- und Einlagebogen. Preis für 25 Stück M. 2,
für 100 Stück M. 6.60, für 500 Stück M. 30, für 1000 Stück M. 53. Gebundene
F Uwe Hertss auf Wunsch nach besonderen Angaben bezüglich des Umfanges
Rr. T 463. Verwerfung des Einspruches gemäß § 35 GewStV. i. V. mit § 236
RAD. durch den Vorsizenden. Muster Gew. 35 des Erlasses. Folioblatt. Preis für
100 Stiick M. 2, für 500 Stück M. 9.30, für 1009 Stück M. 16.

Nr. T 464. Einspruchsbescheid zufolge Entscheidung des Stenerausschufses. Musier
Gew. 36 des Erlasses. Folioblatt. Preis für 100 Stiick M. 2, für 600 Stück M. 9.30,
für 1000 Stück M. 16.

Der Punkt 10 des Erlasses des Herrn Finanzministers vom

21. April 1926 - ILA 4899 — macht zur richtigen Durch-

führung den Bezug des in meinem Verlage erschienenen und

nachstehend aufgeführten Werkes erforderlich;:
Verzeichnis der Gewerbesteuerausschüsse
bs Preußen
.. -«-§estelldvon Paul Bauer
R| &gt; t, reußischen Finanzministerium
'§ Abteitung isis 5 Mark
Eu x
        <pb n="227" />
        <pb n="228" />
        <pb n="229" />
        <pb n="230" />
        &gt; OGSOSO I U56T
        <pb n="231" />
        RI. Vorauszahlungen. §§ 52, 53. 157
. Einkomemns usw.) bei. Nunmehr erfolgt erstmals eine ordnungs-
ige Veranlagung für 1926 nach dem Ergebnis für 1925, die als
tdlage sowohl für die Abrechnung gegenüber den auf 1925 ge-
ten Vorauszahlungen als auch für die für 1926 zu leistenden end-
. !  Lattetcn hient für 1924 eine Veranlagung des Gewerbe-
r: it als (in denjenigen Gemeinden, welche nicht an Stelle der
s erbekapitalsteuer die Lohnsummensteuer gewählt hatten) nach dem
ide vom 31. Dezember 1923 nach den Bewertungsvorschriften der
; Ind UI. Steuernotverordnung des Reichs mit den dazu ergangenen
. kl twßaz Ufo leugnen t tue: Ver-
_ Juli 1195 (fs erh u irverbekapitalsteuergeseb) angeordnet; "n
* H deysothen Öewvertungsvsr christen erzogen ‘wie die Vertwulagung
1924. Die Veranlagung für 1925 geschah aber nur zum Zwecke der
_ stellung der Vorauszahlungen für 1925. Nunmehr bestimmt die
NOiicoiIno:
7 : !., wenn zu . § Keithsvetw.rtuugsarke! ~ sein soll. Da, wo
[r Wert sich von den vorläufig für 1925 festgestellten Werten unter-
, [tt hat eine Abrechnung gegenüber den Vorauszahlungen statt-
k Die Lo hnsummenssteuer veranlagt sich gewissermaßen von
it, da sie auf Grund der vom Unternehmer an seine Arbeitnehmer
Jihlten Löhne und Gehälter einfach zu errechnen ist. Nur in ver-
Ju. elten Fällen können hier über die Höhe der Steuer Streitigkeiten
[chen den Steuerpflichtigen und dem Steuergläubiger entstehen. Des-
; ? ist die Lohnsummensteuer für 1924 überhaupt nicht veranlagt
den. Für 1925 allerdings mußte ihre Veranlagung wegen des im
. herbesteuerüberleitungsgeses für alle Gewerbesteuermaßstäbe ge-
S _ nen gesetlichen Versprechens angeordnet werden. Für 1926 wird
U + tur auf Antrag des Steuerpslichtigen oder einer beteiligten Gemeinde
B „mlagt, sofern ein berechtigtes Interesse an der Veranlagung dar-
I im ist.
[ § 53
s k: vis sz! Euyprauge des Veranlagungsbescheides über rte Gewerbe.
|  Ertrage für das Rechnungsjahr 1926 hat der Steuer
€ ildner auf diese Steuer Vorauszahlungen nach den bisherigen Be-
. engen unter Bugrundelegung der jeweils geltenden Zuschläge zu
| (?) Bis zum Empfange des Veranlagungsbescheibs über di: Gettetbe:
Ü Äuijaja tet Getunte "ir hi rng s ichlags zur Gewerbe:
&gt;. er nach dem Kapital für dieses Rechnungsjahr hat der Steuer-
Ilöner auf diese Steuer Vorauszahlungen nach Mazgabe fe: gtlet:
! t1456.0.0329;/5.37 § f §r
0
s
c
©
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
